Beschluss
2 L 656/03
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entscheidet das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO durch summarische Prüfung und Interessenabwägung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
• Ein Verwaltungsakt ist im Eilverfahren nur zurückzunehmen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist; lässt sich dies nicht sicher feststellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
• Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen und als kommunales Aufsichtsratsmitglied können unter Berücksichtigung kommunalverfassungsrechtlicher Bindungen von der Beamten-Nebentätigkeitsgenehmigung ausgenommen sein.
• Bestehen Zweifel an der Genehmigungspflicht und keine Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt, überwiegt im Eilverfahren das Interesse des Beamten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Zweifel an Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entscheidet das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO durch summarische Prüfung und Interessenabwägung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. • Ein Verwaltungsakt ist im Eilverfahren nur zurückzunehmen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist; lässt sich dies nicht sicher feststellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen und als kommunales Aufsichtsratsmitglied können unter Berücksichtigung kommunalverfassungsrechtlicher Bindungen von der Beamten-Nebentätigkeitsgenehmigung ausgenommen sein. • Bestehen Zweifel an der Genehmigungspflicht und keine Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt, überwiegt im Eilverfahren das Interesse des Beamten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller, Beamter, hatte für zwei Nebentätigkeiten (Mitglied des Aufsichtsrats des Vereins Lebenshilfe e.V. – Werkstatt für Behinderte und Mitglied des Aufsichtsrats der C1. GmbH) mit Verfügung vom 14.08.2002 Genehmigungen erhalten, die das Finanzamt M1. mit Verfügung vom 17.02.2003 widerrief und sofort vollziehbar erklärte. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren, ob der Widerruf offensichtlich rechtmäßig ist oder ob eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers gebietet, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Relevante Tatsachen sind, dass der Antragsteller für die Vereinstätigkeit nicht vergütet wird, für die Tätigkeit bei der C1. GmbH hingegen Vergütung bezogen wird, und dass der Antragsteller beruflich nicht mit der Besteuerung der C1. GmbH befasst ist. • Anwendbares Verfahren: Bei Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nach § 80 Abs. 5 VwGO eine summarische Prüfung und Interessenabwägung vorzunehmen; das Gericht gewichtet Vollzugsinteresse der Behörde gegen das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an Aussetzung. • Rechtliche Prüfung der Vereinstätigkeit: Nach § 68 LBG i.V.m. NtV ist eine Genehmigungspflicht bei gemeinnützigen, nicht wirtschaftlich handelnden Vereinigungen typischerweise nicht gegeben; hier spricht vieles dafür, dass die Lebenshilfe-Werkstatt gemeinnützig ist und deshalb keine Genehmigung erforderlich war. • Rechtliche Prüfung der Aufsichtsratstätigkeit in der C1. GmbH: Formal wäre nach § 68 Abs.1 Nr.3 LBG (Vergütung) und Nr.4 LBG (wirtschaftlicher Zweck) Genehmigungspflicht gegeben; insoweit bestehen aber Bedenken, weil das Mandat auf kommunalem Auftrag beruht. • Systematische Auslegung: Unter Berücksichtigung von § 75 Abs.1 LBG und § 2 Abs.4 Nr.1 NtV sowie kommunalverfassungsrechtlicher Bindungen (§§ 108, 113 GO NRW) kann die Aufsichtsratstätigkeit als bloße Ausübung des kommunalen Mandats zu qualifizieren sein, sodass das Nebentätigkeitsrecht nicht in den Mandatsbereich eingreift. • Interessenabwägung: Wegen der nicht auszuschließenden Nicht-Genehmigungspflicht und dem Fehlen konkreter Interessenkonflikte (insbesondere bezüglich Besteuerung der C1. GmbH) überwiegt im summarischen Verfahren das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Vollzugsinteresse der Behörde. • Ergebnis der Prüfung: Da die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht offensichtlich ist und Zweifel an der Genehmigungspflicht bestehen, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Das Gericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stattgegeben. Begründend führte das Gericht aus, dass die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der beiden Nebentätigkeitsgenehmigungen im summarischen Verfahren nicht offensichtlich feststeht und gewichtige Gründe dafür sprechen, dass insbesondere die Vereinstätigkeit und die kommunal verankerte Aufsichtsratstätigkeit nicht genehmigungspflichtig sind. Mangels konkreter Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt und wegen der kommunalverfassungsrechtlichen Bindungen der Ratsvertreter überwiegt das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aufhebung der Vollziehung. Folglich wurde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner und der Streitwert wurde auf 4.000,00 EUR festgesetzt.