Urteil
2 K 3923/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2006:0118.2K3923.03.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes M. vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der N vom 18. September 2003 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung für die Ausübung der Nebentätigkeit als Mitglied im Aufsichtsrat der U. zu erteilen.
Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, tragen der Kläger und der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu je ½. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes M. vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der N vom 18. September 2003 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung für die Ausübung der Nebentätigkeit als Mitglied im Aufsichtsrat der U. zu erteilen. Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, tragen der Kläger und der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu je ½. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 6. Juli 1946 geborene Kläger steht als Steueroberamtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim Finanzamt M. tätig und dort als Sachgebietsleiter für zwei Veranlagungsbezirke hinsichtlich der Veranlagung natürlicher Personen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sowie für die Gewährung der Eigenheimzulage zuständig. Des Weiteren ist der Kläger Kassenleiter des Finanzamts M. . Der Kläger ist seit Jahren Mitglied des Rates der Stadt M. . Mit Bescheid vom 15. Juli 2002 erteilte das Finanzamt M. dem Kläger unter dem Vorbehalt des Widerrufs für längstens 5 Jahre die Genehmigung, im Aufsichtsrat des Vereins M1. mit einem zeitlichen Umfang von 3 Sitzungen pro Jahr tätig zu sein. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2003 erteilte das Finanzamt M. dem Kläger unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Genehmigung, im Aufsichtsrat der C mit einem zeitlichen Umfang von ca. 6 bis 7 Sitzungen pro Jahr tätig zu sein. Auch diese Genehmigung war auf 5 Jahre befristet. Mit Bescheid vom 14. August 2002 widerrief das Finanzamt die Genehmigungen und forderte den Kläger auf, die Aufsichtsrattätigkeiten unverzüglich aufzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Tätigkeit in Aufsichtsräten in den mit den Gemeinden verbundenen Körperschaften, Einrichtungen und dergleichen (hier: C) , die durch ein kommunales Mandat vermittelt würden, unterlägen dem Nebentätigkeitsrecht. Gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) seien Genehmigungen für Nebentätigkeiten zu versagen, wenn sie in Angelegenheiten ausgeübt würden, in der die Behörde, der der Beamte angehöre, tätig werde oder werden könne. Der Versagungsgrund besitze einen sehr weit gefassten präventiven Charakter. Daher komme es nicht auf die konkrete Wahrscheinlichkeit für einen möglichen Interessenkonflikt an. Entscheidend seien nicht die Umstände des Einzelfalls. Bereits das schlichte Zusammentreffen von Behördenzuständigkeit und Nebentätigkeit sei ausreichend. Es sei nicht erforderlich, dass der Beschäftigte in irgendeiner Weise mit dem Tätigkeitsbereich tatsächlich befasst sei. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte aus: Er sei auch noch Mitglied im Aufsichtsrat der U. mit einem jährlichen Zeitaufwand von ca. 8 Stunden. Ein Entgelt werde für diese Tätigkeit nicht gezahlt. Darüber hinaus sei er stellvertretendes Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke M. . Es handele sich um die persönliche Vertretung für einen Ratskollegen. In den vergangenen zwei Jahren sei eine Vertretung nicht notwendig gewesen. Das Finanzamt M. versagte dem Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 die Genehmigung für die Ausübung der Nebentätigkeiten als Mitglied im Aufsichtsrat der U. und als stellvertretendes Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke M. unter Wiederholung der Ausführungen in der Widerrufsverfügung vom 14. August 2002. Hiergegen erhob der Kläger jeweils Widerspruch und kündigte an, dass er wegen der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche weiterhin die Tätigkeiten in den Aufsichtsräten wahrnehmen werde. Daraufhin ordnete das Finanzamt M. mit Verfügung vom 17. Februar 2003 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 14. August 2002 an und führte aus, der vom Kläger erhobene Widerspruch gegen die Versagung der Genehmigungen vom 12. Dezember 2002 habe nicht zur Folge, dass die Nebentätigkeiten - vorläufig - genehmigt und zulässig seien. Der ablehnende Verwaltungsakt sei nicht vollziehbar, mithin komme dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 L 656/03 - stellte das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigungen vom 14. August 2002 wieder her. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Bescheid vom 14. August 2002 weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Jedoch spreche bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit des Klägers im Aufsichtsrat des Vereins M1 angesichts des gemeinnützigen Zweckes und der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit nicht erforderlich sei. Auch hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers im Aufsichtsrat der C bestünden bei überschlägiger Prüfung nicht unerhebliche Bedenken gegen eine Genehmigungspflicht, weil sich kommunales Mandat und Aufsichtsrattätigkeit in einem kommunalen Unternehmen aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen nicht trennen ließen und es dem Wesen des kommunalen Mandats zuwiderlaufen würde, wenn der Dienstherr über das Nebentätigkeitsrecht mittelbar Einfluss auf den Umfang der Mandatsausübung erlangen könne. Dadurch würde der Grundsatz, dass die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung und ihrer Ausschüsse der Genehmigungspflicht entzogen sei, in wesentlicher Beziehung unterlaufen. Die sodann vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten des Klägers aus, da er insbesondere nicht beruflich mit der Besteuerung der C GmbH befasst sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2003 wies die N den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Genehmigungen für die Nebentätigkeiten als Mitglied im Aufsichtsrat der U. und als stellvertretendes Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke M. mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Bei der privat veranlassten Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der U. handele es sich um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 LBG, da die Gesellschaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolge. Die Genehmigung sei rechtmäßig nach § 68 Abs. 2 LBG versagt worden, weil die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen könne. Ausreichend sei das Bestehen der generellen Möglichkeit der Beeinträchtigung. Die U. liege im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes M. . Dies genüge für die Annahme des Versagungsgrundes nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 LBG, wonach die Genehmigung zu versagen sei, wenn die Tätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt werde, in der auch die Behörde tätig werde oder werden könne. Allein die Möglichkeit des Anscheins der Parteilichkeit des Beamten durch die Kombination der Behördenzuständigkeit und der Aufsichtsratmitgliedschaft reiche aus, um die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen und die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen. Auch die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Stadtwerke M. bedürfe nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 LBG der vorherigen Genehmigung, da die Stadtwerke als Stromlieferant einen wirtschaftlichen Zweck verfolgten. Unerheblich sei, dass die Entsendung in den Aufsichtsrat durch das genehmigungsfreie kommunale Mandat des Beamten veranlasst worden sei. Maßgeblich sei, dass sich auch insofern die Möglichkeit der Interessenkollision von Aufsichtsratmitgliedschaft und dienstlichen Pflichten als Finanzbeamter ergeben könne. Die Tätigkeit sei nicht lediglich als Annextätigkeit zum kommunalpolitischen Mandat anzusehen. Die Kontrollrechte des Rates dienten nur der Durchsetzung kommunalpolitischer Ziele bei den kommunalen Unternehmen; sie seien aber nicht geeignet, Loyalitätskonflikte zwischen Amtspflichten und Nebentätigkeit von vornherein auszuschließen. Auch die Befürchtung, dass das Ansehen des Beamten und der Verwaltung beeinträchtigt werden könne, werde durch das Kontrollrecht des Rates nicht ausgeräumt. In der Öffentlichkeit könne weiterhin der Anschein mangelnder Unparteilichkeit durch die Verquickung beider Aufgaben erweckt werden. Der Kläger hat am 17. Oktober 2003 Klage erhoben. Nach Klageerhebung hat die Oberfinanzdirektion N. mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2004 die Widerrufsverfügung vom 14. August 2002 betreffend die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit im Aufsichtsrat des Vereins M1 aufgehoben und den Widerspruch gegen den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung betreffend die Tätigkeit im Aufsichtsrat der C als unbegründet zurückgewiesen. Das sich hieran anschließende Klageverfahren - 2 K 719/04 - haben die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die C infolge Insolvenz zum 1. Juli 2004 aufgelöst worden ist. Da der Kläger nach der Kommunalwahl am 26. September 2004 nicht erneut vom Rat der Stadt M. in den Aufsichtsrat der Stadtwerke M. entsandt worden ist, haben die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung das vorliegende Verfahren teilweise - hinsichtlich der für diese Tätigkeit beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung der im Übrigen aufrechterhaltenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2003 - 2 L 656/03 -. Er beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes M. vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion N. vom 18. September 2003 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die beantragte Genehmigung für die Ausübung der Nebentätigkeit als Mitglied im Aufsichtsrat der U. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend verweist er auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2002 - P 1010 - II - A 2 - und eine Stellungnahme des Städtetages Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2002 - 11.40.11 N -, in dem seine Rechtsauffassung zur Nebentätigkeit in Aufsichtsgremien kommunaler Unternehmen zum Ausdruck komme bzw. geteilt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakten 2 K 719/04 und 2 L 656/03 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit als stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied der Stadtwerke M. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die anhängig gebliebene Klage des Klägers auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit als Mitglied im Aufsichtrat der U. ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Der Kläger wird durch den die Genehmigung versagenden Bescheid des Finanzamtes M. vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion N vom 18. September 2003 in seinen Rechten verletzt. Er hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Erteilung / Versagung von Nebentätigkeitsgenehmigungen richtet sich nach §§ 68 ff. LBG und der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV -). Gemäß § 2 Abs. 1 NtV ist Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Eine Nebenbeschäftigung ist nach § 2 Abs. 3 NtV jede nicht zu einem Hauptamt oder Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. § 2 Abs. 4 NtV enthält eine Aufzählung von Tätigkeiten, die nicht als Nebentätigkeiten gelten. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der U. fällt unter keinen der dort aufgeführten Tatbestände. Die Aufsichtsrattätigkeit des Klägers ist auch nicht nach § 69 Abs. 1 LBG genehmigungsfrei; es handelt sich insbesondere nicht um eine unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 5 LBG. Die streitige Tätigkeit unterliegt der Genehmigungspflicht. Allerdings ergibt sich die Genehmigungspflicht nicht aus § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG; denn der Kläger erhält keinerlei Vergütung, und er ist weder gewerblich tätig noch arbeitet er in einem Gewerbebetrieb mit. Jedoch bedarf der Beamte, soweit er - wie hier - nicht nach § 67 LBG zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4 LBG, soweit dieses - wie die U. - einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Da es sich vorliegend nicht um ein kommunales Unternehmen handelt, ist der Umstand, dass die Mitgliedschaft des Klägers im Aufsichtsrat - nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen - auf einen Ratsbeschluss zurückgeht, unerheblich. Des Weiteren kommt es auf die Frage, ob sich kommunales Mandat und Aufsichtsrattätigkeit in einem kommunalen Unternehmen aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen nicht trennen lassen und ein mittelbarer Einfluss des Dienstherrn über das Nebentätigkeitsrecht auf den Umfang der Mandatsausübung den Grundsatz unterläuft, dass die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung und ihrer Ausschüsse der Genehmigungspflicht entzogen ist (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 NtV), nicht an. Die danach erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung ist dem Kläger zu Unrecht nicht erteilt worden. Er hat Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, weil ein Versagungsgrund nicht vorliegt. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 LBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Beweislast für das Vorliegen des Versagungstatbestandes liegt auf Seiten des Dienstherrn. Lässt sich nicht feststellen, dass ein Versagungstatbestand eingreift, steht dem Beamten ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung zu. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 37.78 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 60, 254; Schmiemann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, Rdnr. 26 zu § 68 LBG (Stand: Januar 2006). Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange ist stets zu bejahen und die Nebentätigkeitsgenehmigung zwingend zu versagen, wenn einer der Versagungsgründe des § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG gegeben ist, wobei es sich hierbei lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt und die Versagung auch aus anderen Gründen geboten sein kann. Im Falle des Klägers vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass einer der in § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG aufgeführten Versagungstatbestände erfüllt ist. Der in Nr. 3 normierte, vom Beklagten bei Erlass der angefochtenen Bescheide vorrangig herangezogene Versagungsgrund ( Ausübung einer Nebentätigkeit in einer Angelegenheit, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann ) soll sicherstellen, dass der Beamte mit der Nebentätigkeit nicht in Konkurrenz zu Tätigkeiten seiner Behörde tritt ( z.B. Tätigkeit eines Polizisten als Detektiv, eines Amtsarztes in einer Privatarztpraxis ). Die Vorschrift dient dem Vertrauen des Bürgers in die Integrität der Behörde und verhindert, dass der Beamte öffentlich als Angehöriger der Behörde einerseits und daneben als privater Konkurrent in Erscheinung tritt. Vgl. Schmiemann in Schütz/Maiwald, aaO, Rdnr. 30 zu § 68 LBG mit weiteren Nachweisen. Das umfassende Verbot der Nebentätigkeit in Angelegenheiten im Tätigkeitsbereich der eigenen Behörde wirkt stark generalisierend in das Vorfeld möglicher Interessenkonflikte oder auch nur ihres Anscheins hinein. Auf die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts kommt es nicht an; dies zeigt sich unter anderem darin, dass die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nicht nur für Referenten und Sachbearbeiter, sondern auch für jegliches beamtetes Hilfspersonal gilt. Die Typisierung und Generalisierung geht weit, hält sich aber angesichts der besonderen Bedeutung einer ungeteilten und zweifelsfreien Loyalität der Beamten im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen. Vgl. Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Band 1, Rdnr. 18 zu § 65 BBG, (Stand: November 2005); Geis in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I, Teil 2 b, Rdnr. 47 zu § 65 BBG. Das schlichte Zusammentreffen von Behördenzuständigkeit und Nebentätigkeit ist ausreichend für die zwingende Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung. Vgl. Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof (BW VGH), Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 4 S 1374/02 -, Schütz/Maiwald, aaO, ES/B I 2.6 Nr. 21. Vorliegend kann unter Zugrundelegung dieser Ausführungen nicht festgestellt werden, dass der Kläger als Mitglied des Aufsichtsrats der U. in einer Angelegenheit tätig wird, in der auch das Finanzamt M. tätig werden kann. Die U. ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen für die Kurparkpflege zuständig und insbesondere berechtigt, die Kurtaxe für die Stadt M. zu erheben und ihren Aufgaben entsprechend zu verwenden. Hiervon ausgehend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit als eines der fünf Aufsichtsratsmitglieder in Konkurrenz zu Tätigkeiten seiner Behörde treten könnte; insbesondere die steuerrechtliche Abwicklung der Geschäfte der GmbH ist nicht Aufgabe des Aufsichtsrates als solchem und erfolgt nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung durch einen ortsansässigen Steuerberater, der Gesellschafter der GmbH ist. Von daher lässt sich nicht feststellen, dass die streitige Aufsichtsrattätigkeit im einer Angelegenheit" ausgeübt wird, in der auch das Finanzamt M. tätig wird oder tätig werden kann. Es liegt auch keiner der in § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 LBG geregelten Versagungsgründe vor. Nr. 2 der Vorschrift knüpft daran an, dass die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn der Beamte dienstlich mit den Auswirkungen seiner Nebentätigkeit zu tun hat und er infolge dieses Widerstreits" seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr mit der gebotenen Unvoreingenommenheit wahrnehmen kann. Nr. 4 der Vorschrift setzt voraus, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten bei der Erfüllung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben zu bejahen ist. Bei beiden Versagungsgründen ist zu berücksichtigen, dass die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur berechtigt ist, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird. Es ist zwar nicht erforderlich, dass eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist. Andererseits reicht die bloße - abstrakt nicht auszuschließende - Möglichkeit einer - eher fern liegenden - Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 37.78 -,aaO; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer,aaO, Rdnr. 11 zu § 65; Geis in Fürst/GKÖD, aaO, Rn. 37 zu § 65 BBG; Schmiemann in Schütz/Maiwald, aaO, Rdnr. 25 zu § 68 LBG. Den danach erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Pflichtenwiderstreit bzw. für eine Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit vermag die Kammer in Bezug auf die Person des Klägers nicht zu erkennen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Kläger in seiner Funktion als Kassenleiter des Finanzamts M. dienstlich mit der Abführung der Steuern der U. zu tun haben könnte. Das Gericht hat jedoch keinerlei Anhalt dafür, dass es hierzu voraussichtlich kommen wird. Auch der Beklagte hat keine Wahrscheinlichkeit im obigen Sinne aufgezeigt. Allein die abstrakt - theoretische Möglichkeit ist nach den obigen Ausführungen jedoch nicht ausreichend. Zudem besteht keinerlei Veranlassung daran zu zweifeln, dass sich der Kläger in einem derartigen Fall tatsächlich für befangen erklären und die Bearbeitung des Vorgangs abgeben würde. Welche dienstlichen Pflichten im Übrigen durch die Aufsichtsrattätigkeit des Klägers beeinträchtigt werden könnten bzw. inwiefern ansonsten seine Unparteilichkeit oder Unbefangenheit dadurch beeinflusst werden könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich kann die Aufsichtsrattätigkeit des Klägers auch nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG). Ist eine Tätigkeit - wie vorliegend - nicht nur allgemein unbedenklich, sondern am Gemeinwohl orientiert und öffentlichen Interessen dienlich, so kann sie schwerlich dem Ansehen des Beamtenstandes abträglich sein. Vgl. Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, aaO, Rdnr. 52 zu § 65 BBG. Weitere in § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG ausdrücklich normierte Versagungsgründe kommen nicht in Betracht; es sind auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung rechtfertigen könnten. Nach alledem ist der Verpflichtungsklage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache waren die Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der Begründung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses vom 6. Juni 2003 - 2 L 656/03 - sowie der Darlegungen des Beklagten im Klageverfahren als weitgehend offen zu bezeichnen. Für eine darüber hinausgehende - abschließende - Prüfung der Sach- und Rechtslage ist im Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum, da diese Vorschrift gerade der Entlastung der Gericht dienen und diese davon entbinden soll, Fragen nachzugehen, auf die es angesichts der Erledigung der Hauptsache nicht mehr ankommt.