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Beschluss

7 L 31/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0625.7L31.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit dem vorliegenden Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Der Antragsteller ist Eigentümer der nördlich an der C-straße liegenden Grundstücke, Gemarkung X, Flur 2, Flurstück 276 und 278. Auf dem insgesamt 4.033 qm umfassenden Flurstück 278 befindet sich zur Straße hin ein zweigeschossiges Wohnhaus mit dahinterliegenden Garagen bzw. Schuppen. 4 Der erstmalige Ausbau der C-straße im Bereich der südlich anliegenden Häuser Nr. 21 bis 44 stand im Zusammenhang mit der Erschließung der in den 20er Jahren des vorherigen Jahrhunderts vorgenommenen Erweiterung der Zechensiedlung X. Im Zuge der Siedlungserweiterung wurde dem Verbandsdirektor des Siedlungsverbandes Ruhr-Kohle-Bezirk vom Amt Q. -X. am 12. Mai 1923 für die C-straße ein chausseemäßiger Ausbau - Packlage und Steindecke mit Ascheabwalzung - in 4,5 m Breite einschließlich Pflasterrinne auf der Bauseite mit mindestens erhöhten Pflasterstein als Bordsteinersatz und einem 2 m breiten Bürgersteig mit Aschebefestigung vorgegeben. Hinsichtlich der Teileinrichtung der Oberflächenentwässerung wurde in dem Genehmigungsverfahren Bezug auf ein zu einem späteren Zeitpunkt noch vorzulegendes "Projekt" genommen. Mit Vertrag vom 8. November 1930 wurde die C-straße - zusammen mit den übrigen Straßen der Bergmannssiedlung nach entsprechenden Ausbau von der Gemeinde Q. - X. übernommen. Weitere Ausbaumaßnahmen an der C-straße erfolgten im Jahre 1955. Dabei wurde im Rahmen einer Fahrbahnerweiterung die gesamte Fahrbahn mit einer Kleinschlagdecke abgewalzt, mit Aquabit angespritzt und anschließend mit Schwarzdeckenmaterial versehen. Auf der südlichen, der Zechensiedlung zugewandten Seite wurden die Bordsteine und eine Basamentrinne erneuert. Zudem wurden zehn neue Einläufe gesetzt. Auf der nördlichen Seite der Straße im Bereich der Häuser Nr. 231 und 181 wurde der vorhandene Bürgersteig und eine Rinne ersetzt. Im Anschluss an den Bürgersteig wurde eine Bankett ausgebaut, in dessen Bereich die vorhandene Rinne ebenfalls neu verlegt wurde. In einer Gemeinderatssitzung der Gemeinde X. vom 17. März 1960 wurde in der Folge durch Ratsbeschluss die Feststellung getroffen, dass alle Teileinrichtungen der C-straße entlang der Siedlungshäuser - bis auf die Beleuchtung - als fertiggestellt galten. 5 In den Jahren 1998 und 1999 erfolgten an der C-straße entlang des vorgenannten Bereichs der südlich der Straße anliegenden Siedlungshäuser Nr. 21 bis 44 weitere Baumassnahmen. Im Zuge dieser streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurde die C-straße zusammen mit der südlich in sie einmündenden B- und P-Straße verkehrsberuhigt als Mischflächen ausgebaut. Eine Gliederung der 6,50 m breiten Mischfläche erfolgte durch Verwendung unterschiedliche Materialien in eine 5,00 breite Hauptfläche, auf der wechselseitig Parkplätze abmarkiert wurden, und einen sich auf der Südseite befindlichen 1,50 m breiten Streifen. Eine Entwässerungsrinne verläuft entlang der nördlichen Straßenseite. Aufgrund des erhöhten Parkplatzbedarfes wegen des die Kleingartenanlage anfahrenden Besucherverkehrs wurden gegenüber dem ursprünglichen Zustand der C-straße drei zusätzliche Parkplätze geschaffen. Die zum damaligen Zeitpunkt noch über eine Freileitung betrieben Beleuchtungsanlage wurde durch eine neue, dem heutigen technischen Standard entsprechenden Beleuchtungsanlage ersetzt. Ausweislich der Beschlussvorlage und des am 20. Oktober 1997 beschlossenen Ausbauplans S 19/97 sollten sich in Privatbesitz befindliche Flächen, die aber schon jahrzehntelang als öffentlicher Straßenraum genutzt wurden, von Antragsgegner erworben werden. Die Abnahme der Baumaßnahme folgte durch den Antragsgegner am 2. März 1999. Eine Widmung der C-straße als eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße erfolgte mit amtlicher Bekanntmachung vom 1. August 2002. 6 Den Ausbau der Straße bezifferte der Antragsgegner nach Abzug einer Kostenersparnis i.H.v. 8.912,99 Euro aufgrund damit verbundener Kanalbaumaßnahmen mit einem Kostenaufwand von insgesamt 192.769,61 Euro. Hiervon wurden weiter nicht beitragsfähige Kosten in Höhe von 30.563,81 Euro abgesetzt. Unter Einstufung der C-straße als verkehrsberuhigte Straße gelangte der Antragsgegner zu einem umlagefähigen Aufwand von 81.102,90 Euro. Bei der Errechnung des Einheitssatzes legte der Antragsgegner eine zu berücksichtigende Gesamtfläche der erschlossenen Grundstücke von 21.621,8 qm zugrunde. Dem gemäß gelangte er zu einem Einheitssatz von 3,75098 Euro/qm. 7 Mit drei Bescheiden jeweils vom 5. Dezember 2002 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu Straßenbaubeiträgen für die vorgenannten in seinem Eigentum stehenden Grundstücke heran, wobei der Beitrag für das streitgegenständliche Flurstück 278 7.021,83 Euro betrug. Bei der Beitragsermittlung legte der Antragsgegner eine erschlossene Fläche von 1.440 qm zugrunde, auf die ein Vollgeschosszuschlag 130 v.H. für eine zweigeschossige Bebauung Anwendung fand (1.440 qm x 130 v.H. x 3,75098 Euro/qm = 7.021,83 Euro). 8 Der Antragsgegner legte gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 20. bzw. 23. Dezember 2002 Widerspruch ein. Einen damit verbundenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 8. Januar 2003 ab. 9 Am 10. Januar 2003 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom selben Tag hat das erkennende Gericht beschlossen, dass hinsichtlich der drei Heranziehungsbescheide in getrennten Verfahren zu entscheiden ist. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegner betreffend das Flurteilstück 278 begehrt, wurde das Verfahren unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. 10 Zur Antragsbegründung macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend: Der Heranziehungsbescheid werde zu Unrecht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt I. gestützt. Es handele sich vielmehr um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, deren Herstellungskosten allein über Erschließungsbeiträge ohne Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken zu decken seien. So stehe in Zweifel, dass diese Anlage bereits früher einmal endgültig hergestellt gewesen sein könnte. Darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei diesem Teilstück der C-straße vor der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme um eine zum Anbau bestimmte Anlage gehandelt habe. Zudem sei die Stadt I. nicht vollständig Eigentümer der C.- ----straße gewesen, da ein in den Straßenkörper hereinreichender Teil des Flurstücks 276 in seinem Eigentum stehe. 11 Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -, 12 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 5. Dezember 2002 anzuordnen. 13 Der Antragsgegner beantragt, 14 den Antrag abzulehnen, 15 Der Antragsgegner trägt vor: Die Beiträge seien zutreffend auf der Grundlage des KAG erhoben worden, da es sich nicht um eine erstmalige Herstellung gehandelt habe. Die C.-----straße sei vielmehr mit der streitgegenständlichen Baumaßnahme andersartig hergestellt worden. Die Ausbaukosten stellten somit einen beitragsfähigen Aufwand dar, der auf die anliegenden Grundstücke zu verteilen gewesen wäre. Die noch vorhandenen Unterlagen belegten nachhaltig, dass entgegen der Behauptung des Antragstellers die Straße schon vor Inkrafttreten des Baugesetzbuches (BauGB) als programmmäßig fertiggestellt anzusehen wäre. Sie diene dort zweifelsohne der innerörtlichen Bebauung und erschließe die anliegenden Grundstücke. Der Kauf der in der Straßenanlage befindlichen privaten Fläche habe bislang mangels Einigung mit dem Antragsteller noch nicht durchgeführt werden können. Dieser Aufwand sei jedoch kein beitragsfähiger Aufwand, da diese Fläche schon zuvor als Teil der öffentlichen Verkehrsanlage genutzt worden sei. Das Bauprogramm weise zwar darauf hin, dass die Fläche erworben werden solle, sie mache das Erfüllen des Bauprogramms davon aber nicht abhängig. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. 17 II. 18 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 19 Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, also bei der Anforderungen von öffentlichen Abgaben wie im vorliegenden Fall, anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. 20 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), 5. Auflage, Rdnr. 516 f. m. w. N. 21 Bei Anlegung dieser Maßstäbe lassen sich gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids keine Zweifel von solchem Gewicht feststellen, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. 22 Der angefochtene Bescheid hat seine Ermächtigungsgrundlage in § 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von straßenbaulichen Maßnahmen der Stadt I. vom 22. Dezember 1998 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt I. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigtender der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. 23 Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. So spricht viel dafür, dass der Erhebung von Straßenbaubeiträgen für das Grundstück des Antragstellers - entgegen seiner Auffassung - nicht bereits der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts entgegensteht. 24 Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG sollen bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch (BauGB) anzuwenden ist. Nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, 128 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB werden von den Gemeinden für die erstmalige Herstellung und die Übernahme von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen sowie von öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete Erschließungsbeiträge erhoben. Für diese straßenbauliche Maßnahmen ist die Erhebung von Straßenbaubeiträgen wegen des Vorrangs des einschlägigen BauGB als Bundesrecht ausgeschlossen. Auf die Frage, ob ein solcher Vorrang besteht, kommt es im vorliegenden Fall an, da bei einer Klassifizierung der in den Jahren 1998/99 vom Antragsgegner an der C-straße vorgenommenen Ausbaumaßnahmen als erstmalige Herstellung die nördlich der C-straße gelegenen Grundstücke - auch die Grundstücke de Antragstellers - wohl wegen ihrer von den Beteiligten zugrundegelegten Außenbereichslage nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden dürfen. Insofern kann hier nicht mit Hinweis darauf, dass ein Beitragsbescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur wegen der Nichtbeachtung des Vorrangs des Erschließungsbeitragsrechts im Allgemeinen mangels Rechtsverletzung keine Aufhebung erfährt, 25 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 15 f. m. w. N, 26 eine Feststellung über den Charakter der Baumaßnahme vermieden werden. Bei der somit entscheidungserheblichen Beantwortung der vom Antragsteller zuvorderst aufgeworfenen Frage, ob für die Abrechnung der Baumaßnahmen auf der C.----- straße erschließungs- oder baubeitragsrechtliche Vorschriften zugrunde gelegt werden müssen, dürfte im Rahmen einer summarischen Prüfung davon auszugehen sein, dass der Bereich der C-straße entlang der Siedlungshäuser Nr. 21 bis 44 die Voraussetzungen einer nach § 242 Abs. 1 BauGB erschließungsbeitragsfreien sogenannten "vorhandene Erschließungsanlage" erfüllt. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen i.S.d. genannten Vorschrift zählen jene Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 hergestellt waren und dabei im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts als programmgemäß fertiggestellt galten. 27 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 13 f. m. w. N. 28 Dabei war nach dem für die Gemeinde X. damals gültigen § 15 Abs. 1 des preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFluchtlG) eine Straße, die zur Bebauung bestimmt war, im Rechtssinne insgesamt fertiggestellt, wenn sie den in einer Ortssatzung (Ortsstatut) - hier das "Ortsstatut betreffend die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen und Plätzen in der Gemeinde X. " bzw. die für diese Gemeinde geltende Polizei-Verordnung jeweils vom 21. Februar 1908 - festgelegten Merkmalen für die Fertigstellung einer Straße entsprach. 29 Ausweislich der Angaben des Antragsgegners und der derzeit hier vorliegenden Unterlagen erscheint - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - die Annahme gerechtfertigt, dass die C.-----straße in dem hier interessierenden Bereich schon zu Zeiten ihres erstmaligen Ausbaus den Fertigstellungsmerkmalen des vorgenannten Ortsrechts entsprach und somit schon damals den Status einer vorhandenen Erschließungsanlage erlangte. Soweit die aufgegebene Breite der Straße und des nur auf der südlichen Seite angebauten Bürgersteigs nicht der Maßgabe des § 2 der baupolizeilichen Verordnung entsprach, liegt nahe, dass aufgrund der hier vorliegenden Besonderheit der nur einseitigen Bebauung im Rahmen der Ausbaugenehmigung konkludent die Ausnahmeregelung des § 6 der baupolizeilichen Verordnung Anwendung fand. Der Umstand, dass die C-straße als Unternehmerstraße nach entsprechendem Ausbau dann mit Vertrag vom 8. November 1930 von der Gemeinde Q. -X. übernommen wurde, kann dabei unter Berücksichtigung von § 14 des vorgenannten Ortsstatuts, wonach bei Unternehmerstraßen für die Gemeinde ein Übertragungsanspruch mit dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung und der Übergabe an den öffentlichen Verkehr entstand, jedenfalls im Rahmen einer summarischen Prüfung als weiteres hinreichendes Indiz dafür gelten, dass zwischen den Vertragspartnern schon zum damaligen Zeitpunkt die Anlage insgesamt hinsichtlich der Art und Weise ihres technischen Ausbaus als programmgemäß fertiggestellt galt. Dafür spricht auch, dass in dem vorgenanntem Vertrag nur noch Kostenregelungen betreffend die zukünftige Unterhaltung nicht aber für erforderlich gehaltene Ausbaumaßnahmen getroffen wurden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausbauzustand der Straße über einen längeren Zeitraum unverändert geblieben ist und erst wieder im Jahre 1955 Ausbaumaßnahmen am Straßenkörper erfolgten. Soweit der Antragsteller die Teileinrichtung der Oberflächenentwässerung bzw. der Beleuchtung als nicht "vorhanden" moniert, gilt festzustellen, dass sich dem vorgenannten Vertrag unter Punkt 3.) die Verpflichtung der Gemeinde entnehmen lässt, "den Anschlusskanal vom Kanal bis zum Haus ....zu verlegen", mithin - gerade vor dem Hintergrund schon bei den weiteren Ausbaumaßnahmen im Jahre 1955 vorhandener Einläufen - schon zum damaligen Zeitpunkt das Bestehen einer unterirdischen Straßenentwässerung anzunehmen ist, bzw. dass sich dem Anforderungs-katalog des § 4 der baupolizeilichen Verordnung ein die Beleuchtung betreffendes Fertigstellungsmerkmal gerade nicht entnehmen lässt. Darüber hinaus müssen hier noch die Ausbaumaßnahmen im Jahre 1955 Berücksichtigung finden, aufgrund derer jedenfalls - spätestens - zu diesem Zeitpunkt die C-straße als vorhandene Anlage i.S.d. § 242 BauGB bzw. des vorgenannten Ortsrechts eingestuft werden dürfte. 30 Soweit der Antragsteller weiter darauf abstellt, dass es sich bei der C-straße wegen ihrer Außenbereichslage damals nicht um eine nach § 15 Abs. 1 S. 1 PrFluchtlG "zur Bebauung bestimmte" Straße gehandelt habe und somit eine vorhandene Anlage i.S.d. 242 BauGB in Abrede stellt, kann dem hier ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass das hier relevante Teilstück der C-straße innerhalb einer geschlossenen Ortslage lag und demzufolge auch dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr diente. Denn vorliegend hatte die C-straße schon zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Ausbaus ihrem Wesen nach zuvorderst die Aufgabe die an ihrer südlichen Seite gelegene Wohnbebauung zu erschließen und somit eine Bebauung überhaupt erst zu ermöglichen. Auf dieser Teilstrecke fand auch ein innerörtlicher Verkehr statt, d.h. ein Verkehr von Haus zu Haus im Bereich der C-straße selbst und dem übrigen Teil der Zechensiedlung - im Gegensatz zu einem Verkehr nur zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Insbesondere aufgrund des mehrere Straßen umfassenden Umfangs und des Grades der zusammenhängenden Bebauung kann von dem Siedlungskomplex auch nicht von einer nur "sporadischen" Bebauung gesprochen werden. Der Umstand der auf diesem Teilstück nur einseitigen Anbaubarkeit der C-straße kann hier ebenfalls nicht ins Gewicht fallen, da dies als Charakteristikum einer spezifischen Siedlungsstruktur zu werten ist, bei der die auf der C-straße liegenden Siedlungshäuser den nördliche Abschluss der Zechensiedlung bilden. 31 Nicht zuletzt lässt sich gegen den Vorrang erschließungsbeitragsrechtlicher Vorschriften ins Feld führen, dass in einer Gemeinderatssitzung der Gemeinde X. vom 17. März 1960 durch Ratsbeschluss die Feststellung getroffen wurde, dass alle Teileinrichtungen der C-straße entlang der Siedlungshäuser - bis auf die Beleuchtung - als fertiggestellt galten. Soweit in dem vorgenannten Beschluss die Beleuchtung nur für teilweise hergestellt erklärt worden ist, ist dies - losgelöst von den obigen Ausführungen - insofern unbeachtlich, als dass laut den vom Antragsgegner angeführten Aufzeichnungen der Stadtwerke I. auf dem hier interessierenden Teilbereich der C-straße eine in den Jahren 1968/69 installierte Beleuchtungsanlage ihren Dienst versah, die insgesamt sechs über eine Freileitung versorgte Leuchten, in Abständen von 30 bis 60 m an Holzmasten montiert, umfasste. Demgegenüber sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Teileinrichtung beispielsweise wegen eines als unzureichend zu erachtenden Ausleuchtungsgrades den damals geltenden Fertigstellungsmerkmalen nicht entsprochen haben könnte, so dass diesbezüglich spätestens zu diesem Zeitpunkt auch das Merkmal der endgültigen Herstellung bejaht werden kann. 32 Der nach summarischer Prüfung nicht dem Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts unterliegende Ausbau der C-straße erfüllt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Voraussetzungen des Beitragstatbestandes. So ist losgelöst von der Frage, ob die C-straße zumindest für das hier relevante Teilstück schon zu einem früheren Zeitpunkt die für den Beitragsanspruch konstitutive Eigenschaft einer öffentlichen Straße erlangt hat, dieses Merkmal jedenfalls spätestens mit Bestandskraft der am 1. August 2001 öffentlich bekannt gemachten Widmung zu bejahen. 33 Der Beitragstatbestand nach § 1 SBS dürfte hier auch insoweit erfüllt sein, als der Ausbau der C-straße als einer zuvor im Trennsystem ausgebauten Straße in eine als verkehrsberuhigten Bereich ausgestaltete Mischfläche nicht nur unter dem Gesichtspunkt der "andersartigen Herstellung", d.h. einer im Zusammenhang mit einer anderen verkehrstechnischen Zweckbestimmung stehenden erheblichen Umgestaltung einer Verkehrsanlage, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der "Erneuerung", d.h. der Wiederherstellung einer Anlage nach Abnutzung, zu würdigen ist. Demzufolge wird dem Antragsteller für sein u.a. der Wohnbebauung dienendes Grundstück sowohl ein mit der Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereichs verbundener wirtschaftlicher Vorteil - die Erhöhung des Wohnwerts infolge der Verbannung des Durchgangsverkehrs - geboten als ihm auch der für die Erneuerung einer abgenutzten Straße typische Vorteil erwächst, dass anstelle einer verschlissenen Anlage auf Jahre hinaus eine sein Grundstück erschließende intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird. Dass das letztmalig 1955 ausgebaute Teilstück der C-straße nicht als abgenutzt gelten kann, hat der Antragsteller dabei weder vorgetragen noch drängen sich diesbezüglich offensichtliche Zweifel auf. 34 Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller in der Hauptsache deshalb obsiegen wird, weil vorliegend einer Entstehung der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 KAG eine nicht endgültige Herstellung dergestalt entgegenstehen könnte, dass - wie vom Antragsteller vorgetragen - sich ein auf dem Flurstück 276 verlaufendes, ca. 115 qm umfassendes Teilstück der C-straße noch in seinem Eigentum befindet. Grundsätzlich umfasst die Herstellung i.S.d. genannten Bestimmung nicht den Erwerb des für den Ausbau etwa benötigten zusätzlichen Straßenlandes. Dass die Ausbaumaßnahme im Rechtssinne erst mit dem Abschluss des dafür erforderlichen Grunderwerbs beendet sein soll, bleibt vielmehr der inhaltlichen Ausgestaltung des Bauprogramms vorbehalten. 35 vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 195. 36 Zwar sieht vorliegend sowohl die Beschlussvorlage vom 2. Oktober 1997 an die Bezirksvertretung I. -Q. als auch der später beschlossene Ausbauplan S 19/97 vom 19. September 1997 einen Erwerb durch den Antragsgegner vor, jedoch kann bei verständiger Würdigung im Rahmen einer Auslegung nicht davon ausgegangen werden, dass die die C-straße betreffende Baumaßnahmen erst mit Erwerb des im Eigentum des Antragstellers stehenden Teilstücks beendet sein sollte. Denn zum einen lässt sich den vorgenannten Unterlagen schon eine vom Abschluss eines Grunderwerbs abhängende Entstehung der Beitragspflicht ausdrücklich nicht entnehmen und zum anderen ist hier vor allem auch zu berücksichtigen, dass ein Erwerb dieses im Privateigentum stehenden Flurstückes nicht etwa für eine Erweiterung der C-straße als zusätzliche Fläche erforderlich war, sondern dieses bereits vor dem Ausbau als Bestandteil der Straße diente und somit ein solcher Erwerb nicht etwa zum Zwecke der Verwirklichung des Bauprogramms vonnöten gewesen wäre. 37 Bei summarischer Prüfung kann auch nicht festgestellt werden, dass der erhobene Beitrag in der festgesetzten Höhe fehlerhaft ermittelt worden ist. So hat der Antragsgegner nicht unberücksichtigt gelassen, dass durch die Verbindung von Kanalbau- und Straßenbaumaßnahmen Kostenersparnisse dergestalt erzielt worden sind, dass ein Aufbruch der Straße und eine Wiederherrichtung des Straßenoberbaus für die Kanalbaumaßnahme nicht notwendig war. Da grundsätzlich bei einer Verbindung von Baumaßnahmen die hieraus resultierenden Kostenersparnisse sämtlichen Kostenträgern zu Gute kommen, 38 vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 280ff., 39 hat der Antragsgegner folgerichtig eine Aufwandsminderung bei der Veranlagung in Ansatz gebracht, gegen deren Höhe der Antragsteller keinerlei Einwendungen geltend gemacht hat. 40 Im Hinblick auf die Feststellung des umlagefähigen Aufwandes bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel; insbesondere ist hier keine Sondersatzung wegen einer sogenannten atypischen Erschließungsituation erforderlich. Zwar trifft es zu, dass die nördliche Seite des hier interessierenden Teilbereiches der C-straße auch durch im Außenbereich liegende unbebaute und nicht in die Kostenverteilung einbezogene Grundstücksflächen geprägt ist, und somit das Abrechnungsgebiet gegenüber dem Regelfall zweiseitiger Anbaubarkeit auf dem ersten Blick eine atypische Situation aufweist, bei der eine Verminderung der umlagefähigen Aufwandsanteile für die herangezogenen Anlieger zu erfolgen hätte. Jedoch ist - schon unabhängig von der die Situation einseitig anbaubarer Straßen berücksichtigenden Regelung des § 3 Abs. 6 SBS - für eine nach § 3 Abs. 7 SBS zu erlassende Sondersatzung insofern kein Platz, als dass durch die Einbeziehung derjenigen auf der nördlichen Seite liegenden Grundstücke, die über eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße verfügen, auf dieser Seite der C-straße flächen- und anteilsmäßig eine annähernd gleichgroße beitragsrelevante Fläche wie auf der - durchgehend bebauten - südlichen Seite vorhanden ist. Im Ergebnis ist dadurch die auf der C-straße anzutreffende Situation wieder der einer beidseitig anbaubaren Straße vergleichbar. 41 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95. 42 In diesem Zusammenhang bestehen auch keine Bedenken, dass der Antragsgegner das Grundstück des Antragstellers - im Gegensatz zu den Flurstücken 274 bzw. 275 - in die Verteilung der Beiträge mit einbezogen hat. Denn dieses Grundstück verfügt aufgrund seiner baulichen Nutzung zweifelsohne über die vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten C-straße und ist somit erschlossen i.S.d. § 1 SBS. Der Umstand, dass dieses Grundstück dabei im Außenbereich liegt, ist hier unerheblich. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verteilungsregelung des § 4 Abs. 3, 4 u. 6 SBS, wonach auch bei außerhalb eines Bebauungsplanes liegenden bebauten Grundstücksflächen je nach der Zahl der vorhandenen Vollgeschosse abgestufte Zuschläge zu berücksichtigen sind. Da § 4 Abs. 3, 4 u. 6 SBS maßgeblich auf die Bebaubarkeit und Bebauung abstellen und somit im Umkehrschluss unbebaute Außenbereichsgrundstücke satzungsmäßig als nicht einbeziehbar gelten, kann eine Nichteinbeziehung der vorgenannten unbebauten Außenbereichsgrunde auch nicht als fehlerhaft beanstandet werden. Die Befugnis des Antragstellers als Satzungsgeber, von einer Einbeziehung solcher Grundstücke abzusehen, liegt dabei darin begründet, dass sich der Gebrauchswert eines unbebauten Außenbereichsgrundstückes durch den Ausbau einer Straße allenfalls marginal erhöht. 43 Vgl. OVG NW, a.a.O. 44 Für das Flurstück 278 findet auch die Tiefenbegrenzung von § 4 Abs. 3 a) SBS keine Anwendung, weil die der tatsächlichen flächenmäßigen Nutzung unterliegende Grundstückstiefe den in der genannten Vorschrift geregelten Grenzabstand übertrifft. 45 Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Da auch sonstige Gründe nicht ersichtlich sind, nach denen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Betracht käme, ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 46 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW ist der Streitwert nach § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf ¼ der Beitragsforderung festzusetzen. 47