Beschluss
15 A 7653/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche Herstellung einer Straßenoberflächenentwässerung ist beitragsfähig, wenn die bisherige Versickerung rechtlich nicht mehr zulässig war.
• Die Beitragspflicht entsteht mit der Abnahme des Werks.
• Eine allgemeine Beitragssatzung kann unbebaute Außenbereichsgrundstücke von der Verteilung ausnehmen, wenn deren wirtschaftlicher Vorteil durch die Maßnahme minimal ist.
• Bei Mischkanälen ist der für die Straßenentwässerung anteilig zuzurechnende Aufwand mittels einer hypothetischen Vergleichsberechnung getrennt von der Grundstücksentwässerung zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Beitragsfähigkeit von Kanalbaumaßnahmen bei rechtlich unzulässiger Versickerung • Die nachträgliche Herstellung einer Straßenoberflächenentwässerung ist beitragsfähig, wenn die bisherige Versickerung rechtlich nicht mehr zulässig war. • Die Beitragspflicht entsteht mit der Abnahme des Werks. • Eine allgemeine Beitragssatzung kann unbebaute Außenbereichsgrundstücke von der Verteilung ausnehmen, wenn deren wirtschaftlicher Vorteil durch die Maßnahme minimal ist. • Bei Mischkanälen ist der für die Straßenentwässerung anteilig zuzurechnende Aufwand mittels einer hypothetischen Vergleichsberechnung getrennt von der Grundstücksentwässerung zu ermitteln. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks an der D.-straße, die in dem streitigen Bereich nur einseitig mit Wohnbebauung anbaubar ist. Seit 1953 wurde dort Oberflächenwasser über Sinkkästen versickert; eine wasserrechtliche Erlaubnis war nicht angemeldet. 1986/87 verlegte die Gemeinde einen Mischwasserkanal und nahm das Werk am 3. Juni 1987 ab. Die Beklagte erhob daraufhin Straßenbaubeiträge in Höhe von 2.215,23 DM; die Kläger klagten und rügten u. a., es habe vorher ein funktionierendes Entwässerungssystem bestanden und die Maßnahme habe keine Verbesserung für die Straße gebracht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage sind § 8 KAG NW und die städtische Straßenbaubeitragssatzung (SBS). • Der Ausbau 1986/87 ist als nachmalige Herstellung der Oberflächenentwässerung beitragsfähig, weil die bisherige Versickerung spätestens 1986 rechtlich nicht mehr zulässig war (Erlaubnispflicht nach WHG; alte Rechte nicht angemeldet bzw. erloschen). • Die Beitragspflicht entstand mit der Abnahme des Werks am 3. Juni 1987. • Die allgemeine Beitragssatzung ist für das Abrechnungsgebiet anwendbar; eine Sondersatzung war nicht erforderlich, weil die Einbeziehung eines großen Hinterliegergrundstücks (Flurstück 800) die atypische einseitige Erschließungssituation ausgleicht. • Bebaute Außenbereichsgrundstücke, die tatsächlich erschlossen sind, sind nach der Satzung in die Verteilung einzubeziehen; nicht überplante unbebaute Außenbereichsflächen wurden hingegen zu Recht nicht berücksichtigt. • Der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil der Kosten ist nach dem Drei-Kostenmassen-Prinzip bzw. durch eine hypothetische Vergleichsberechnung zu ermitteln; für ein Mischsystem sind die fiktiven Kosten einer reinen Grundstückskanalisation und einer reinen Regenwasserkanalisation gegenüberzustellen. • Nach Prüfung sind die in der Aufwandsermittlung enthaltenen Posten (u. a. Beweissicherung, Kanalprüfung) beitragsfähig, weil sie vor Entstehen der Beitragspflicht vertraglich begründet oder ursächlich durch die Maßnahme veranlasst sind. • Die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung und die Verteilungsmaßstäbe sind nicht zu beanstanden; Korrekturen führten zu einer insgesamt geringeren Beitragspflicht, weshalb die Kläger nicht verletzt sind. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Die Heranziehungsbescheide sind rechtmäßig, weil der Kanalbau als beitragsfähige nachmalige Herstellung der Straßenoberflächenentwässerung anzusehen ist und die Beitragspflicht mit Abnahme des Werks entstanden ist. Die angewendete Satzung war für das Abrechnungsgebiet wirksam; die Einbeziehung des großen Hinterliegergrundstücks rechtfertigt die Anwendung der allgemeinen Verteilungsregel. Die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zuungunsten der Kläger festgestellt; die Revision wird nicht zugelassen.