Beschluss
10 L 1032/03
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zur Beseitigung bereits vollzogener Abschiebungsfolgen sind nur zulässig, wenn zugleich oder zuvor ein Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird (§ 80 Abs.5 VwGO).
• Die Aufhebung der Vollziehung eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts setzt voraus, dass die Behörde zur Rückgängigmachung in der Lage ist; ist dies rechtlich oder tatsächlich unmöglich, scheidet der Folgenbeseitigungsanspruch aus.
• Die Sperrwirkung des § 8 Abs.2 S.1 AuslG verhindert grundsätzlich die erneute Einreise eines Ausgewiesenen/Abgeschobenen; Widerspruch und Klage ändern diese Wirkung nicht (§ 72 Abs.2 S.1 AuslG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und unbegründeter Folgenbeseitigungsantrag nach Abschiebung • Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zur Beseitigung bereits vollzogener Abschiebungsfolgen sind nur zulässig, wenn zugleich oder zuvor ein Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird (§ 80 Abs.5 VwGO). • Die Aufhebung der Vollziehung eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts setzt voraus, dass die Behörde zur Rückgängigmachung in der Lage ist; ist dies rechtlich oder tatsächlich unmöglich, scheidet der Folgenbeseitigungsanspruch aus. • Die Sperrwirkung des § 8 Abs.2 S.1 AuslG verhindert grundsätzlich die erneute Einreise eines Ausgewiesenen/Abgeschobenen; Widerspruch und Klage ändern diese Wirkung nicht (§ 72 Abs.2 S.1 AuslG). Die Antragsteller wandten sich nach ihrer Abschiebung am 12. Juni 2003 in ihr Heimatland U. an das Gericht. Sie begehrten eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, organisatorische und rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Antragsteller aus der U. unverzüglich wieder in die Bundesrepublik zurückzuführen. Streitgegenstand waren die Rücknahme von Aufenthaltsgenehmigungen, Ausweisungen, Ablehnungen bzw. Nichtverlängerungen von Aufenthaltstiteln und die Androhung/Durchführung der Abschiebung. Die Behörde hatte zuvor Ordnungsverfügungen erlassen, die mit sofortiger Vollziehung versehen waren. Die Antragsteller rügten die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen und forderten Folgenbeseitigung. Einen gesondert gestellten Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatten sie nicht gestellt. • Der Antrag war nach § 123 Abs.5 i.V.m. § 80 Abs.1 und 5 VwGO nicht statthaft, soweit er als allgemeiner Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte zu qualifizieren ist; für solche Rechtsbehelfe wäre die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren der richtige Weg. • Selbst bei zulässiger Umdeutung als Antrag auf Rückgängigmachung der Abschiebung wäre der Antrag unzulässig, weil eine isolierte Aufhebung der Vollziehung ohne vorherige Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs.5 S.1,3 VwGO) nicht zulässig ist und ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde. • Die Aufhebung der Vollziehung setzt zudem voraus, dass die Behörde zur Wiedergutmachung der Folgen in der Lage ist; ist die Wiederherstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar, scheidet der Folgenbeseitigungsanspruch aus. • Bei der gebotenen Interessenabwägung überwogen die öffentlichen Interessen an der Vollziehung: die Ordnungsverfügungen waren rechtlich nicht zu beanstanden, die Antragsvorträge erbrachten keine abweichende Beurteilung. • Schließlich hindert die Sperrwirkung des § 8 Abs.2 S.1 AuslG die Wiedereinreise der Antragsteller; Widerspruch und Klage heben diese Sperrwirkung nicht auf (§ 72 Abs.2 S.1 AuslG). Eine nachträgliche Beseitigung der Sperre ist nicht durch einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner und der Streitwert wurde auf 18.000 EUR festgesetzt. Das Gericht hat wegen Unstatthaftigkeit und fehlender Erfolgsaussicht entschieden: Es fehlte ein vorausgehender oder gleichzeitiger Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ohne den eine isolierte Aufhebung der Vollziehung nicht zulässig ist. Zudem kann die Behörde die Folgen der Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht rückgängig machen, insbesondere wegen der Sperrwirkung des § 8 Abs.2 S.1 AuslG, so dass ein Folgenbeseitigungsanspruch bereits materiell ausscheidet. Daher ergab die Interessenabwägung keinen Anspruch der Antragsteller auf Wiedereinreise oder auf Beseitigung der Vollziehung.