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Urteil

11 K 3703/06.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:0123.11K3703.06A.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 14.11.1965 in Jaffna geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er verließ im Jahre 1994 sein Heimatland und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag vom 12.12.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) durch Bescheid vom 09.10.1995 ab. Das Bundesamt stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes - AuslG - Sri Lanka nicht vorlägen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) Münster durch Urteil vom 28.10.1998 - 9 K 3010/95.A - ab. Das Urteil ist nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - rechtskräftig (Beschluss vom 01.03.1999 - 21 A 5443/98.A -). Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15.09.2000 beantragte der Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag, den es zugleich auf Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG wertete, durch Bescheid vom 20.10.2000 ab. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des VG Münster vom 08.01.2003 - 9 K 3314/00.A -, Beschluss des OVG NRW vom 17.02.2003 - 21 A 873/03.A -). Durch einen weiteren Antrag vom 24.10.2006 beantragte der Kläger erneut, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Er sei vor dem Verlassen Sri Lankas 3 Monate in Haft gewesen und müsse angesichts der aktuellen Situation im Falle einer Rückkehr mit Verhaftung rechnen. Durch Bescheid vom 25.10.2006, als Einschreiben zur Post gegeben am 30.10.2006, lehnte das Bundesamt auch diesen Antrag ab. Zugleich lehnte es einen als gestellt unterstellten Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 09.10.1995 hinsichtlich der zu § 53 AuslG getroffenen Feststellungen ab. Gegen diesen Bescheid wendet sich der am 26.10.2006 nach Sri Lanka abgeschobene Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 07.11.2006 bei Gericht eingegangen ist. Er trägt vor, dass er in Deutschland seine ID-Karte abgegeben habe und es ihm nicht möglich sei, sich in Sri Lanka registrieren zu lassen. Er könne deshalb dort keinen festen Wohnsitz nehmen, sich Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem verschaffen oder eine Arbeit aufnehmen. Eine neue ID-Karte könne er sich nur in Jaffna beschaffen, wohin er auf Grund der Sperrung des Zugangs nicht gelangen könne. Im übrigen würde die Bearbeitung eines entsprechenden Antrags nach Auskunft der Behörden mindestens vier Jahre in Anspruch nehmen. Derzeit halte er sich mit seiner Familie noch in einem Kloster in Colombo auf, wo er Schutz finde. Ein weiterer Verbleib sei dort jedoch nicht möglich. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2006 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2006 zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Sri Lanka gegeben sind, äußerst hilfsweise festzustellen, das die Beklagte zu der Feststellung verpflichtet gewesen ist, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Sri Lanka gegeben gewesen sind. Die Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, hat - schriftsätzlich - beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Verpflichtungsklage ist mit dem Hauptantrag zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Soweit das Bundesamt in dem Bescheid vom 25.10.2006 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat rechtsrelevante Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in Verbindung mit § 51Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nicht dargetan.- Insoweit verweist die Kammer auf die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 25.10.2006, der sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Unabhängig davon hat der Kläger auch in der Sache keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - politisch Verfolgter ist. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist es im übrigen unerheblich, dass sich der Kläger derzeit in Sri Lanka befindet. Zwar entsteht der Anspruch auf Asyl erst, wenn der politisch Verfolgte das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht; einem politisch Verfolgten, der in Deutschland Asyl beantragt hat, darf die Anerkennung jedoch nicht deshalb versagt werden, weil er im Zeitpunkt der Entscheidung bereits wieder in sein Heimatland abgeschoben worden ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.06.1984 - 9 C 196/83 -, Entscheidungen des BVerwG (BverwGE) 74, 323. Politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist. Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Das Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen im Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 80, 315 ff.), vom 22.03.1990 - 2 BvR 875 und 936/86 - und vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Kläger Asyl nicht gewährt werden. Für die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter ist, ist nicht darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, denn er ist - wie auf Grund des rechtskräftigen Urteils des VG Münster vom 28.10.1998 feststeht - nicht wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist. Vgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O., S. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 145.90 -, BVerwGE 88, 367, 369 mit weiteren Nachweisen. An dieser Einschätzung vermag das im Folgeverfahren vorgelegte Schreiben von Rechtsanwalt Gangatharan vom 24.10.2006 nichts zu ändern, weil die in diesem Schreiben aufgestellten Behauptungen mit dem ursprünglichen Asylvorbringen des Klägers auch nicht ansatzweise in Einklang zu bringen und deswegen offensichtlich unrichtig sind. Dies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt. Hierauf nimmt die Kammer Bezug. Es ist auch nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan, dass der Kläger derzeit in Sri Lanka politisch verfolgt wird. Als Ansatzpunkt kommt insoweit überhaupt nur die Behauptung des Klägers in Betracht, dass man ihm in Colombo die Ausstellung einer Identitätskarte verwehre. Selbst wenn dies zutreffen sollte, so stellte sich dies nicht als politische Verfolgung dar, weil nicht glaubhaft dargetan ist, dass dies in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale des Klägers erfolgt wäre. Der Kläger verweist insoweit allgemein darauf, dass ihm die für eine Beantragung der Identitätskarte erforderlichen Formulare vorenthalten würden, weil man ihm im Zusammenhang mit der aus Deutschland erfolgten Abschiebung unterstelle, etwas mit der LTTE zu tun zu haben. Dies erscheint wenig überzeugend. Das Auswärtige Amt - AA - weist seit Jahren darauf hin, dass in der srilankischen Öffentlichkeit und bei den srilankischen Behörden das Asylverfahren als das rechtliche Instrument betrachtet werde, um während eines längerfristigen oder dauerhaften Aufenthalts im westlichen Ausland arbeiten zu können (11.12.2006 S. 14; 10.12.2005 S. 28). Ein Asylantrag werde daher in Sri Lanka nicht als Indiz politischer Opposition zum Staat verstanden und führe bei Rückkehr von Abgeschobenen auch nicht zu Repressionsmaßnahmen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies im Falle des Klägers anders sein sollte. Es ist weder vom Alter des Klägers - er ist 41 Jahre alt - noch von seinem Familienstand her besonders naheliegend, ihn der LTTE zuzurechnen. Aber selbst dann, wenn der vom Kläger angesprochene srilankische Beamte ihm die für einen Antrag auf Ausstellung der Identitätskarte erforderlichen Papiere mit der angegebenen Begründung vorenthalten haben sollte, handelt es sich insoweit um ein nicht dem srilankischen Staat zuzurechnendes individuelles Fehlverhalten jenes Bediensteten. Aus dem bereits zitierten Auskunftsmaterial des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass es in der Vergangenheit bei der Rückführung abgeschobener tamilischer Asylbewerber - deren Ankunft in Sri Lanka von westlichen Botschaften "immer wieder" beobachtet wird (AA 11.12.2006 S. 14) - keine grundlegenden Probleme bei der Ausstellung von Personalpapieren gegeben hat (AA 10.12.2005 S. 28f.; s. auch AA 16.03.2005 S. 27f.). Allerdings sei beobachtet worden, dass Mitarbeiter der srilankischen Einwanderungsbehörde in Einzelfällen versucht hätten, den "Emergency-Pass" einzuziehen und nur gegen Austausch von Geld zurück zu geben (AA aaO. S. 16). Berichte über Schwierigkeiten der vom Kläger geschilderten Art liegen indessen nicht vor. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat schließlich die Deutsche Botschaft in Colombo durch auf Anfrage durch das Gericht e-mail vom 16.01.2007 den Weg aufgezeigt, auf welchem der Kläger nach den allgemein geltenden Regeln an eine Identitätskarte gelangen können müsste. Aus alledem zieht die Kammer die Schlussfolgerung, dass - die Richtigkeit jener Schilderungen unterstellt - die vom Kläger geschilderte Weigerung des zuständigen Beamten, ihm die für einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte erforderlichen Formulare zur Verfügung zu stellen, nicht einem generellen oder doch in Sri Lanka weit verbreiteten Verhaltensmuster entspricht, sondern den Charakter eines Einzelfalls hat. Insoweit wäre es dem Kläger zuzumuten, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die für einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte erforderlichen Formulare zu bekommen. Der Kläger wird von einer Gruppe, die sich von Deutschland aus für seine Rückkehr nach Deutschland engagiert, finanziell unterstützt (vgl. www.abgeschoben-waf.de), so dass es ihm auch materiell möglich sein sollte, für die Verfolgung seiner rechtlichen Belange einen Rechtsanwalt zu engagieren. Fehlt es nach alledem an einen individuellen (Vor)-Verfolgung des Klägers, so kann auch nicht angesichts der generellen Situation in Sri Lanka die Rede davon sein, dass der Kläger in seinem Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, weil die tamilische Volksgruppe insgesamt oder Angehörige von Untergruppen dort einer gruppengerichteten Verfolgung unterlägen. Hieran hat sich durch die jüngsten Ereignisse im Jahre 2006 und in den zurückliegenden Wochen des Jahres 2007 - die zahlreichen offenbar politisch motivierten Mordtaten und Fälle von "Verschwinden", die Vielzahl von Bombenattentaten im Norden und Osten von Sri Lanka, die der LTTE zugeschriebenen Anschläge auf Politiker und führende Militärs in der Hauptsstadt Colombo und die seit April 2006 insbesondere im Nordosten von Sri Lanka mit militärischen Mitteln geführten Auseinandersetzungen - nichts Grundlegendes geändert. Auch wenn man davon ausgeht, dass der im Jahre 2002 zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE vereinbarte unbefristete Waffenstillstand angesichts dieser Ereignisse faktisch beendet ist und Bürgerkrieg herrscht, so folgt hieraus doch nicht, dass nunmehr erneut von einer Situation gesprochen werden kann, in der die Volksgruppe der Tamilen als solche oder Teile dieser Volksgruppe landesweit oder regional politischer Verfolgung ausgesetzt sind. Die Bekämpfung eines Bürgerkriegsgegners durch staatliche Kräfte stellt sich im allgemeinen nicht als politische Verfolgung dar. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends, wenn die Handlungen der beteiligten Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten der Gegenseite zugerechneten Bevölkerungsteils umschlagen. Vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, 21. Für ein entsprechendes Geschehen gibt es derzeit keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Die Kammer hat durch Urteil vom 15.08.2006 - 11 K 1405/06.A - das Geschehen in Sri Lanka folgendermaßen bewertet: "Zwar hat die srilankische Armee im Anschluss an das Bombenattentat auf den srilankischen Armeechef Sarath Fonseka am 25.04.2006 zahlreiche Bomben- und Artillerieangriffe auf von der LTTE besetztes Gebiet ausgeführt; es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Angriffe gegen die tamilische Zivilbevölkerung richteten. So wird etwa berichtet, dass die noch am 25.04.2006 geführte Luftangriffe sowie intensiver Artilleriebeschuss den LTTE-Stellungen im Osten des Trincomalee-Distrikt galten (www.transcurrents.com am 25.04.2006: "Colombo launches undeclared war against LTTE"). Trotz des intensiven Bombardements und Granatbeschusses seien vergleichsweise wenige Personen zu Schaden gekommen. Nach Angaben von BBC News vom 26.04.2006 (www.bbc.co.uk: "'Thousends flee' Sri Lanka raids") bezifferte ein Vertreter der LTTE die Verluste infolge der Angriffe der srilankischen Armee mit 15 Toten und 27 Verletzten. Bei einem am 26.04.2006 durchgeführten Luftangriff auf ein von Moslems bewohntes Gebiet sollen nach Angaben des Internetdienstes "Tamilnet" drei Personen, davon zwei Moslems, getötet worden sein (www.tamilnet.com am 26.04.2006: "Three civilians killed, 8 wounded in Wednsday Kfir streike"). Weitere in den folgenden Wochen durchgeführte Luft- und Artillerieangriffe galten wiederum offenbar in erster Linie Stellungen der LTTE (www.asiantribune.com am 08.05.2006: "Sri Lanka Army retaliates to Tiger shelling in Vavunathievu"; www.tamilnet.com am 11.05.2006: "Gunfire reported in Muttur east seas, tension high"; www.transcurrents.com am 11.05.2006: "Sri Lankan Air Force bombards Tiger territory"; www.tamilnet.com am 24.05.2006: "SLA artillery fire kills LTTE-cadre in Kinniya"; www.tamilnet.com am 25.05.2006: "SLA mounts mortar attacks on Vavunathivu LTTE FDLs [=Forward Defense Lines]; www.tamilnet.com am 13.07.2006: "Artillery, mortar fire reported at Nagarkovil FDL"; www.tamilnet.com am 27.07.2006: "6 killed, 5 LTTE-cadres. 3 civilians wounded in SLAF bombing"; www.lankanewspaper.com am 28.07.2006: "Air Force bombs Tamil rebels airstrip"; www.tamilnet.com am 29.07.2006: "Funeral of LTTE members killed in SLAF strike held"; "8 LTTE members killed, 4 wounded in SLA bombing"; www.tamilnet.com am 31.07.2006: "Exchange of mortar fire along Nagarkovil FDL, SLA soldier injured in Jaffna"). Bei anderen von "Tamilnet" gemeldeten Angriffen der srilankischen Armee bleibt unklar, ob sie sich gegen militärische Einrichtungen oder gegen Wohngebiete richteten (11.05.2006: "SL army launches artillery fire towards Muttur east"; 15.06.2006: "Sri Lankan Kfir bomb Mullaithivu, Sampoor under artillery attack"; "Kfir jets bomb Tharavai, Pulipaynthakal in Batticaloa"; 16.06.2006: "Kilinochchi bombed again Friday evening"; 19.06.2006: "SLAF Kfir bombers observed over Vanni"). Weitere Angriffe der Armee, die von "Tamilnet" berichtet werden und die gegen zivile Ziele gerichtet gewesen sein sollen, werden von dritter Seite nicht bestätigt (15.06.2006: "SLA launches artillery fire on muttur east village"; 11.07.2006: "STF fires artillery shells on homes in Amparai"; "SLA shelling injures 5 civilians, kills LTTE member"; 18.07.2006: "SLA shelling injures civilian in Vakaneri"; 26.07.2006: "SLAF Kfir jets bomb Vaakarai, 2 civilians wounded"). In die Auseinandersetzungen, die sich ab dem 28.07.2006 durch den Vorstoß von srilankischen Soldaten in von der LTTE besetztes Gebiet im Zusammenhang mit der Blockade der Wasserversorgung im Bereich von Mavilaru ergaben, wurde allerdings auch die Zivilbevölkerung in erheblichem Umfang hineingezogen. So wird von Artilleriebeschuss und Luftangriffen berichtet (www.tamilnet.com am 29.07.2006: "Sri Lanka masses troops, bombardment continues"; www.iiss.org Timeline: 28.07.2006, 31.07.2006), die sich auch auf zivile Ziele gerichtet haben sollen (www.tamilnet.com am 01.08.2006: "SLA artillery fire damages civilian houses in Kaddaiparichchan"; "SLAF bombing continues in Eachchilampathu"). In diesem Zusammenhang war insbesondere die südlich von Trincomalee gelegene Stadt Muttur, die überwiegend von moslemischer Bevölkerung bewohnt wird, heiß umkämpft. Die dortige Kirche St. Anthony, in der 600 Tamilen Zuflucht gesucht haben, wurde von einer Granate getroffen, wobei es einen Toten und drei Verletzte gab (www.tamilnet.com am 02.08.2006: "8-year-boy killed in mortar fire in Muttur church, 3 wounded"). Auch das Hospital in Muttur wurde Opfer von Artilleriebeschuss (www.tamilnet.com am 02.08.2006: "Muttur hospital closed down due to artillery fire"), ohne dass allerdings von Verlusten an Menschenleben oder Verletzten berichtet wird. Bei Granatfeuer auf die Moschee in Muttur, wo angesichts der Kämpfe zwischen Militär und LTTE viele moslemische Bürger Zuflucht gesucht hatten, wurden mindestens 10 Moslems getötet und 40 weitere verletzt (www.iiss.org: Timeline - 2006 5 August - Armed clashes/violent incidents; www.tamilnet.com am 03.08.2006: "SLA artillery fire kills 10 Muslim civilians, 40 wounded"). Von weiteren durch Artilleriefeuer in Muttur getöteten Moslems ist die Rede (www.tamilnet.com vom 04.08.2006: "Shell hits fleeing civilians, 5 killed", "Another 5 civilians killed in artillery fire on Mutter school"). Von gezielten militärischen Angriffen gegen Angehörige der tamilischen Volksgruppe wird indessen nicht berichtet, so dass sich das Bild einer kriegerischen Auseinandersetzung ergibt, die zwar eine erhebliche Rücksichtslosigkeit der kämpfenden Parteien gegenüber der Zivilbevölkerung offenbart, die sich aber - wie auch die erheblichen Verluste bei der moslemischen Bevölkerungsminderheit deutlich machen - nicht gezielt gegen die Volksgruppe der Tamilen richtet. Etwas anderes ist auch nicht angesichts der - im Zusammenhang mit den gegenwärtigen militärischen Auseinandersetzungen zu sehenden - Vorfällen vom 17.06. und 05.08.2006 festzustellen. Der erstgenannte Vorfall ereignete sich in Pesalai im Bereich von Mannar, als bewaffnete Männer in eine mit tamilischen Flüchtlingen gefüllte Kirche eine oder mehrere Handgranaten warfen, wodurch mehrere Personen getötet wurden (www.bbc.co.uk am 17.06.2006: "Fresh violence reported in Sri Lanka"). Es ist streitig, ob die Verantwortung für diesen Vorfall das srilankische Militär trifft. Während dies von tamilischer Seite behauptet wird (www.tamilnet.com am 17.06.2006: "5 civilians killed, 44 wounded in Pesalai, SLN troopers lob grenades at church"), bestreitet die srilankische Regierung eine Verantwortung der Armee (www.lankanewspaper.com am 19.06.2006: "Govt. Refutes LTTE claim, orders inquiry") und lastet diese stattdessen der LTTE an (www.defence.lk am 28.06.2006: "The Road to Pesalai Attack"). Eine unparteiische Kommission soll nunmehr die Verantwortung für diesen Vorfall klären (www.colombopage am 23.06.2006: "Pesalai Church Attack: High-powered committee will conduct impartial inquiry, says Sri Lanka govt"). Ebenso streitig ist, wem die Ermordung von 17 am 05.08. und am 07.08.2006 in Muttur tot aufgefundenen Mitarbeitern der französischen Hilfsorganisation "Action Contre La Faim" anzulasten ist. Während die LTTE für diese Mordtat, bei der 16 Tamilen und ein Moslem den Tod fanden, die Armee verantwortlich macht (www.tamilnet.com am 05.08.2006: "Sri Lanka Armay massacres 15 NGO workers"), bestreitet diese jegliche Verantwortung (www.lankanewspaper.com am 13.08.2006: "The Muttur massacre"). Auch in diesem Fall soll eine unabhängige Untersuchung klären, wer Urheber dieses Vorfalls ist (THE ISLAND vom 13.08.2006: "Investigation on Muttur massacre gets off the ground"). Insofern ist es derzeit nicht möglich, die Asylerheblichkeit der betreffenden Vorfälle zu beurteilen. In ähnlicher Weise streitig ist ein Vorfall am 14.08.2006, bei dem die srilankische Luftwaffe ein im Herrschaftsbereich der LTTE gelegenes ehemaliges Waisenhaus bombardiert und mehrere Dutzend tamilische Jugendliche getötet haben soll. Während die tamilische Seite angibt, dass es sich bei den Getöteten - deren Zahl mit 61 angegeben wird - um Schulkinder gehandelt habe, die sich zu Ausbildungszwecken in dem Heim aufgehalten hätten, behauptet die Regierungsseite, dass ihr Angriff einem Trainingszentrum der LTTE gegolten habe, in dem sich möglicherweise auch Kindersoldaten aufgehalten hätten (www.bbc.co.uk am 14.08.2006: "Sri Lanka strike ‚hits orphanage'"). Auch mit Blick auf die zahlreichen aus Sri Lanka berichteten Mordanschläge und Bombenattentate ergibt sich kein Muster, dass auf eine gezielte Verfolgung von Angehörigen der tamilischen Volksgruppe durch staatliche oder dem Staat Sri Lanka zuzurechnende Gewalt schließen lässt. Was die Verhältnisse im Jahr 2005 angeht, so wurde die Mehrzahl der Mordanschläge offenbar von Angehörigen der LTTE verübt, wobei diesen Anschlägen in erster Linie Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte und der mit diesen verbündeten tamilischen Gruppierungen zum Opfer fielen (US-State Department 08.03.2006 S. 6). Ob sich diese Tendenz im Jahr 2006 fortgesetzt hat, bleibt offen. Die - von skandinavischen Staaten zur Überwachung des Waffenstillstandsabkommens aus dem Jahr 2002 eingesetzte - "Sri Lanka Monitoring Mission" (SLMM) jedenfalls stellt in einem am 09.06.2006 veröffentlichten Bericht ("Implementation of the Agreements Reached Between the Government of Sri Lanka and the Liberation Tigers of Tamil Eelam at the Geneva Talks the 22-23 February 2006") fest, dass im Zeitraum vom 24.02. bis 28.05.2006 mindestens 88 Angehörige der Sicherheitskräfte und mindestens 223 Zivilpersonen bei Anschlägen getötet worden seien. Dabei rechnet die SLMM namentlich die Verantwortung für 43 in Jaffna verübte Mordtaten eher den staatlichen Sicherheitskräften oder mit ihnen verbündete Gruppierungen zu, für 25 im Bereich von Batticaloa getötete Personen sowie einen Bombenanschlag in Colombo mit 9 Toten eher der LTTE, wobei die Verantwortung für die restlichen Todesfälle offen bleibt. Die Menschenrechtsorganisation "University Teachers for Human Rights (Jaffna)" (UTHR[J]) ermittelt für den Bereich Jaffna für den Zeitraum vom 10.04. bis zum 04.05.2006 insgesamt 44 gewaltsame Todesfälle, von denen sie für 26 eher die Armee beziehungsweise die mit der Armee verbündeten Kräfte, für 9 eher die LTTE verantwortlich macht und die Verantwortung für die restlichen 9 Toten offen lässt (Special Report No. 21 vom 15.05.2006 bei www.uthr.org) . Für den Bereich Batticaloa beziffert UTHR(J) die Zahl der im Zeitraum vom 09. bis zum 28.04.2006 Getöteten auf 8 Personen, wobei die Täterschaft in fünf Fällen der - von der LTTE abgefallenen - "Karuna-Fraktion" zugeschrieben wird, in drei Fällen der LTTE. Nach dieser Darstellung knüpfen jene Morde indessen zumindest mehrheitlich nicht an der Ethnie der jeweiligen Ermordeten an, sondern an der tatsächlichen oder zumindest vermuteten Tätigkeit für eine gegnerische Organisation. Soweit darüber hinaus Fälle genannt werden, in denen offenbar allein die Zugehörigkeit zur tamilischen Volksgruppe der Anknüpfungspunkt für eine Tötung war (nach UHTR[J] etwa die Tötung von S. Sathiyanathan und Kandasamy Rajeswaran in Jaffna und Chavakachcheri am 24.04.2006 sowie - bereits Monate zuvor am 02.01.2006 in Trincomalee - die Tötung von 5 tamilischen Studenten mutmaßlich durch Angehörige von Polizeieinheiten [Special Report No. 20 vom 01.04.2006] oder die von "Tamilnet" den srilankischen Streitkräften zugeschriebenen Tötungen einer Familie mit 8 Personen am 13.05.2006 in Allaipiddy [www.tamilnet.com am 14.05.2006 "Baby at four month, 4-year-old child, among 9 killed bei SL Navy in Jaffna islet"] sowie einer 4-köpfigen Familie in Vankalai am 09.06.2006 [www.tamilnet.com am 09.06.2006: "SLA Soldiers massacre family of four in Vankalai, Mannar"]) handelt es sich um Vorfälle, die vereinzelt geblieben sind. Gleiches gilt für einen Vorfall am 12.04.2006 in Trincomalee, bei dem ein singhalesischer Mob im Anschluss an mehrere der LTTE zugerechnete Gewalttaten tamilische Mitbürger überfiel und deren Häuser anzündete. Bei diesem Vorfall wurden 11 Tamilen getötet und 45 verletzt (www.iiss.org: Timeline - 2006 12 April - Armed clashes/violent incidents). Entsprechende Vorfälle haben sich nicht wiederholt. Diese Auflistung der Ereignisse in den vergangenen Monaten, die naturgemäß nicht vollständig ist, die aber den Ablauf der Geschehnisse in ihren Schwerpunkten und Ausprägungen zutreffend widerspiegelt, macht deutlich, dass von einer Gruppenverfolgung hinsichtlich der tamilischen Volksgruppe als solcher oder von - nach asylerheblichen Merkmalen abgegrenzten - Teilen der tamilischen Volksgruppe nicht die Rede sein kann. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl von Übergriffen handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203 mit weiteren Nachweisen. Hiervon kann hinsichtlich dar Volksgruppe der Tamilen nach den vorab getroffenen Feststellungen weder in Bezug auf Sri Lanka insgesamt noch in Bezug auf einzelne Landesteile die Rede sein. Zwar ist unverkennbar, dass sie insbesondere im Norden und Nordosten Sri Lankas - im letzteren Bereich gemeinsam mit der Volksgruppe der moslemischen Moors - angesichts des sich zu einem Bürgerkrieg ausweitenden militärischen Geschehens in besonderem Maße gefährdet ist, weil sie zwischen die Fronten gerät und die kriegführenden Parteien offenbar wenig geneigt sind, auf die Zivilbevölkerung Rücksicht zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die von der Regierungsseite ausgehende Gewalt gezielt gegen die Gruppe der Tamilen als solche richtete, ergeben sich indessen weder aus der Systematik der entsprechenden Gewaltakte noch aus deren Häufigkeit. Eine Vielzahl von Angriffen auf die Zivilbevölkerung, wahllose Bombardements von Zivilobjekten wie Tempeln, Kirchen, Schulen und Krankenhäusern oder häufige Bombardierungen mit zahlreichen Todesopfern, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht, Vgl. Urteil vom 15.07.1997 - 9 C 2/97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz) 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194, als typisch für ein überschießendes militärisches Vorgehen bezeichnet worden ist, welches in Gegenterror und Gruppenverfolgung mündet, kann jedenfalls nicht festgestellt werden." Hieran hat sich seither nichts entscheidungserhebliches geändert. Die srilankischen Streitkräfte und die LTTE sind - ungeachtet verbaler Friedensbekundungen - nach wie vor in einen blutigen Kleinkrieg mit zahlreichen Toten (www.hinduonnet.com am 31.10.2006: "Choosing war" von Jayadeva Uyangoda) verstrickt, dem immer wieder auch Angehörige der Zivilbevölkerung zum Opfer fallen. Insbesondere in den Bereichen von Batticaloa und Trincomalee findet häufiger Granatbeschuss statt (vgl. die Wochenberichte der "Sri Lanka Monitoring Mission - SLMM -" vom 07.08. bis zum 06.11.2006 unter www.slmm.lk). Auf der Halbinsel Jaffna werden Bereiche, in denen die Armee Geschützstellungen der LTTE vermutet, von Palali aus unter Artilleriebeschuss genommen (www.hinduonnet.com am 05.09.2006: "Unfolding tragedy" von B. Muralidhar Reddy). Diese Artillerieangriffe gelten allerdings - zumindest in der Regel - nicht den dichter besiedelten Bereichen, so dass sie insgesamt bislang keine hohen Zahlen an Toten und Verwundeten in der Zivilbevölkerung zur Folge hatten. Das schließt nicht aus, dass bei entsprechenden Angriffen im Einzelfall erhebliche Verluste an Menschenleben zu beklagen waren. So wurde am 08.11.2006 bei dem Beschuss von Artilleriestellungen der LTTE ein Flüchtlingslager in Vakardi getroffen, wobei mindestens 23 Personen getötet und über 100 verletzt wurden (www.dailymirror.ik am 10.11.2006: "President regrets Vakardi tragedy, orders probe"). In jedem Fall haben die Artillerieangriffe dazu geführt, dass die Bewohner der betroffenen Gebiete diese verlassen haben (vgl. zum Beispiel den Wochenbericht der SLMM vom 16.-22.10.2006: "According to reports 1-2000 families had been displaced from the zone of separation around Kiran due to ‚constant shelling'"). Gleiches gilt im Ergebnis von den zahlreichen Luftangriffen, welche die srilankische Luftwaffe in den letzten Monaten auf tatsächliche oder vermutete Stellungen der LTTE geführt hat. Auch diese haben nur in einzelnen Fällen zu größeren Verlusten an Menschenleben geführt, gleichzeitig aber erhebliche Fluchtbewegungen bei der Zivilbevölkerung verursacht. Insgesamt geht die SLMM davon aus, dass seit (Wieder-)Beginn der offenen Feindseligkeiten zwischen srilankischer Armee und LTTE rund 100.000 Menschen ihr Heim verloren haben (Wochenbericht vom 07.-13.08.2006). Andere Berichte gehen von bis zu 170.000 DP's ("Displaced Persons") aus (www.hinduonnet.com am 05.09.2006: "Unfolding tragedy"). Anhaltspunkte dafür, dass die Armee entsprechende Fluchtbewegungen - etwa zur ethnischen "Säuberung" bestimmter Landstriche - gezielt herbeigeführt hat, fehlen indessen. Von der Zielrichtung der betreffenden Angriffe her und mit Blick darauf, dass dichter besiedeltes Gebiet bisher überwiegend verschont geblieben ist, spricht mehr dafür, dass diese Fluchtbewegungen "lediglich" als "Kollateralschaden" bei der Verfolgung militärischer Ziele in Kauf genommen werden. Ein "überschießendes militärisches Vorgehen" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann hierin noch nicht gesehen werden. Jenseits der kriegerischen Auseinandersetzungen haben die Fälle von Entführungen, "Verschwindenlassen" und außergesetzlichen Tötungen zugenommen. So berichtet die BBC, dass die "Human Rights Commission" 419 Verschwundene allein im Bereich der Jaffna-Halbinsel im Zeitraum von Dezember 2005 bis September 2006 registriert habe (www.bbc.co.uk am 10.09.2006: "419 ‚disappeared' in Jaffna"). Das in Colombo erscheinende englischsprachige Blatt "Daily Mirror" berichtet am 23.10.2006 über ein "Civil Monitoring Committee", welches die Zahl von Entführungen und Getöteten in Colombo registriere. Dieses habe festgestellt, dass die entsprechenden Zahlen in den letzten Tagen gestiegen sei. In der Zeit vom 15. bis zum 20.10.2006 habe es in Colombo neun extralegale Tötungen, 33 Fälle von "Verschwindenlassen" und neun Entführungen gegeben, während noch in der Woche zuvor "lediglich" sechs Personen getötet worden und 29 Personen verschwunden seien. Auch die SLMM berichtet von zahlreichen Entführungen und Tötungen. So werden im Wochenbericht für den Zeitraum vom 24.09.-01.10.2006 für den Bereich von Vavuniya neun Getötete, für den Bereich von Mannar zwei Getötete, für den Bereich von Ampara zwei Getötete und drei Entführte und für den Bereich von Batticaloa 20 Getötete und 30 Entführte genannt, wobei letztere Tötungen sich auch auf die Folgen von Kampfhandlungen beziehen. Diese Berichte stehen stellvertretend für zahlreiche andere Veröffentlichungen, in denen über extralegale Tötungen, Entführungen und Fälle von "Verschwindenlassen" berichtet wird. Dabei scheinen hiervon in erster Linie Angehörige der tamilischen Volksgruppe betroffen zu sein. So dokumentiert eine am 10.09.2006 veröffentlichte Aufstellung (www.lankaenews.com am 10.09.2006: "Recent Extra-judical Killings, Abductions and Disappearances in the Colombo&suburbs") 17 Fälle von namentlich benannten tamilischen Volkszugehörigen, die im Zeitraum von Juni 2006 bis zum 10.09.2006 in Colombo einer Entführung zum Opfer gefallen oder getötet worden sind. BBC News meldet, dass Angehörige der tamilischen Bevölkerungsminderheit in Colombo um mehr polizeilichen Schutz für diese Volksgruppe gebeten hätten, nachdem dort nahezu 50 Tamilen in den letzten Wochen gekidnapped worden seien (www.newsvote.bbc.co.uk am 29.09.2006: "Fear grow over Tamil abductions"). Auch in den anderen betroffenen Bereichen im Norden und Osten Sri Lankas scheinen in erster Linie Tamilen die Opfer entsprechender Verbrechen zu werden (New York Times, www.nytimes.com am 07.11.2006: "Kidnappings Haunt Long War in Sri Lanka" von Somini Sengupta). Es ist andererseits weitgehend unklar, wem die Urheberschaft für diese Taten zufällt. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass sie zum Teil auch auf die LTTE zurückgehen. Unabhängig von alledem kann jedenfalls die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht festgestellt werden. Insoweit ist weder eine Systematik zu erkennen noch fallen die Gewaltakte so dicht und eng gestreut, dass für jeden in den betreffenden Bereichen lebenden Tamilen bei objektiver Betrachtung die Furcht begründet wäre, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. An dieser Situation hat sich um die Jahreswende und in den zurückliegenden Wochen des Jahres 2007 nichts entscheidungserhebliches geändert. Nach alledem bleibt es ungeachtet der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka dabei, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht gegeben sind. Bei dieser Sachlage vermag der Klägerin mit dem im Hauptantrag geltend gemachten Verpflichtungsbegehren nicht durchzudringen. Auch die Hilfsanträge des Klägers haben keinen Erfolg. Soweit der Kläger hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka festzustellen, ist die Klage unzulässig. Denn insoweit hat sich das Verfahren mit der am 26.10.2006 erfolgten Abschiebung des Klägers in sein Heimatland in der Hauptsache erledigt. Die Regelung in § 60 Abs. 1 AufenthG verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Verfolgerstaat ("....darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden...."). Ist die Abschiebung einmal erfolgt, so kann sie durch die Feststellung eines Abschiebungsverbots auch nicht mehr unterbunden werden. Die entsprechende Feststellung läuft ins Leere und ist dementsprechend hinfällig; an einer Klage mit dem Ziel, das Bundesamt zu einer derartigen Feststellung zu verpflichten, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr. In diesem Sinne auch Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg, Urteil vom 06.07.2004 - 4 A 201/03 -; VG Freiburg i. B. Urteil vom 08.07.2003 - A 8 K 10058/03 -. Der weitere Hilfsantrag, der sich auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschienungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezieht, ist aus dem gleichen Grunde unzulässig. Aber auch mit dem äußerst hilfsweise geltend gemachten Fortsetzungsfeststellungsbegehren vermag der Kläger nicht durchzudringen. Dabei kann dahinstehen, ob das erforderliche Feststellungsinteresse mit Blick auf die Wirkungen der in § 11 AufenthG getroffenen Regelung insoweit überhaupt gegeben ist. Verneinend in Fällen der vorliegenden Art Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.11.1999 - 18 B 1293/99-; VG Arnsberg, Beschluss vom 28.07.2003 - 10 L 1032/03 -. Auch wenn man dies und damit die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht, ist diese jedenfalls nicht begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.1996 - 4 B 55/96 -, Bucholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz) 310 § 113 VwGO Nr. 286, hier also der Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers am 26.10.2006. Die Regelung in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, derzufolge das Gericht in asylrechtlichen Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, findet in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung. Diese Regelung soll dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers durch die Gerichtsentscheidung umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Wird um das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 AufenthG gestritten, so kann dieser Regelungszweck nach der Abschiebung des Betroffenen indessen nicht mehr erreicht werden, weil mit der Abschiebung der Streit darüber, ob dem Betroffenen wegen eines Abschiebungsverbots ein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik zu gewähren ist, seine Erledigung gefunden hat. Nach diesen Maßgaben kann die vom Kläger begehrte Feststellung nicht getroffen werden. Insoweit wird, was die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG betrifft, auf die Ausführungen zum Nichtbestehen eines Asylrechts verwiesen, die für die Frage, ob dem Kläger in seinem Heimatland politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG drohte, in gleicher Weise gelten. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG sind weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. Was schließlich das in § 60 Abs. 7 AufenthG geregelte Abschiebungsverbot betrifft, so kommt ein - hier allein überhaupt nur in Erwägung zu ziehendes - Anknüpfen an etwaige Gefahren, die aus der - angeblichen - Nichterlangbarkeit einer Identitätskarte resultieren, nicht in Betracht. Denn die Beklagte musste angesichts der oben bereits beschriebenen Auskunftslage in Bezug auf die Möglichkeiten von abgeschobenen Rückkehrern, Personalpapieren zu erlangen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung nicht damit rechnen, dass der Kläger insoweit besondere Schwierigkeiten würde haben können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.