OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 106/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0801.13K106.00.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wurde am 18. Mai 1955 in T1. , Kreis L1 , Gebiet L2 (früher: Sowjetunion , heute: Russland ) geboren. Ihre Mutter ist die am 10. September 1929 in N1 , Kreis T2. , Gebiet T3. (früher: Sowjetunion , heute: Russland ) geborene und am 2. August 1980 verstorbene T1 geborene T2 . Die erste, am 29. März 1975 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem deutschen Volkszugehörigen T3 wurde ausweislich der von ihr vorgelegten Ehescheidungsurkunde vom 2. August 1995 am 16. Februar 1995 geschieden. Seit dem 2. September 1995 ist sie mit dem russischen Volkszugehörigen L1 verheiratet. 3 Am 14. März 1995 beantragte die Klägerin die Aufnahme als Aussiedlerin und führte zur Begründung aus: Sie sei deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache. Ihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch; diese Sprache könne sie verstehen, sprechen und schreiben. Sowohl von ihrer Mutter als auch von ihrem Ehegatten T3 werde in der Familie Deutsch gesprochen. Außerdem feierten sie religiöse Feiertage wie Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Fasching. Während der Volkszählung habe sie sich mit deutscher Nationalität einschreiben lassen. Ihre Mutter habe von 1944 bis 1956 in O. unter Kommandanturbewachung gestanden. Dem Antrag beigefügt war u.a. ein russischer Inlandspass der Klägerin vom 16. November 1976, in welchem sie mit russischer Volkszugehörigkeit, aber deutscher Nationalität eingetragen worden ist. In der am 19. August 1975 ausgestellten, gleichfalls beigefügten Geburtsurkunde ihrer Tochter ist die Klägerin ebenfalls mit deutscher Nationalität eingetragen. 4 In einer ergänzenden Erklärung zu ihren Sprachkenntnissen führte die Klägerin aus: Ab ihrem zweiten Lebensjahr habe sie im Elternhaus Deutsch und Russisch gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache von ihrer Mutter und dem Großvater erlernt. In den Schuljahren sei Deutsch als Fremdsprache gelehrt worden. Deutsche Bücher und Zeitungen würden häufig gelesen. Jetzt spreche sie im engsten Familienkreis nur Deutsch und häufig Russisch . Sie verstehe alles in deutscher Sprache und spreche sie fließend. Sie beherrsche auch die deutsche Schriftsprache. 5 Am 24. Mai 1996 erteilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin den Aufnahmebescheid (Nr. VIIIO/SU-885546/3). Am 2. September 1998 reiste die Klägerin mit ihrem zweiten Ehemann in das Bundesgebiet ein. Hier erteilte ihr das Bundesverwaltungsamt unter dem 23. September 1998 den Registrierschein (Nr. VIIIB5/SU-615619/1). 6 Am 19. Oktober 1998 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Zur Begründung legte sie unter anderem ihre Geburtsurkunde vom 31. Mai 1955 vor, in welcher ihre Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist. 7 Am 12. November 1998 hörte der Beklagte die Klägerin zur Überprüfung ihrer Sprachkenntnisse an. Ausweislich des Anhörungsprotokolls machte die Klägerin folgende Angaben: Sie habe Deutsch ab dem 42. Lebensjahr durch die erstmalige Teilnahme an einem Deutschkurs gelernt. Sie sei als Kind in einem Internat untergebracht gewesen, weil die Mutter allein stehend gewesen sei. Nach dem Internatsbesuch habe sie die Berufsschule besucht, der ein Wohnheim angeschlossen gewesen sei. In diesem Wohnheim habe sie bis zur Eheschließung gelebt. Im Internat habe sie Französisch und Kirgisisch ab dem 12. Lebensjahr erlernt. Russisch benutze sie als Umgangssprache seit dem Kindesalter. Zu Hause habe sie nie Deutsch gesprochen. Während ihrer beiden Ehen habe sie nur Russisch gesprochen. 8 In dem Vermerk des Beklagten über die Auswertung des Sprachtests heißt es, dass die Klägerin Deutsch nur sehr wenig verstehe und nur einzelne Wörter Deutsch spreche. Offensichtlich habe sie Probleme bereits mit dem Verstehen der Fragen gehabt; sie habe angespannt gewirkt. Vielfach habe die anwesende Sprachmittlerin die deutschen Fragen trotz der Aufforderung übersetzt, dies zu unterlassen. Die meisten Fragen seien von der Klägerin erst nach zusätzlichen Erläuterungen seitens der Fragestellerin verstanden worden. 9 Mit Bescheid vom 30. Juli 1999 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ab. Zur Begründung legte er dar: Anlässlich der Vorsprache sei aufgefallen, dass sie die deutsche Sprache nur unzureichend verstehen und sprechen könne, sodass es an einem wesentlichen Bestätigungsmerkmal für das Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit fehle. Infolge ihres Internatsaufenthaltes sei auch eine Prägung durch ihre Eltern oder ein Elternteil praktisch nicht möglich gewesen, sodass auch eine Vermittlung deutscher Erziehung oder Kultur nicht habe stattfinden können. 10 Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 19. August 1999 Widerspruch und führte aus: Sie bemühe sich, die deutsche Sprache besser zu lernen, um eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erhalten. Zurzeit besuche sie einen Sprachkurs bei der Arbeiterwohlfahrt H. . Sie hoffe, dass sie über ein für sie ganz wichtiges Gespräch zu einem guten Verständnis komme. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1999 wies der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises den Widerspruch zurück und legte ergänzend dar: Aufgrund des durchgeführten Sprachtests müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet die deutsche Sprache nicht beherrscht habe und eine einfache Verständigung mit ihr nicht möglich gewesen sei. 12 Mit ihrer Klage macht die Klägerin ergänzend geltend: Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, weil ihre Mutter ausweislich der Geburtsurkunde die deutsche Nationalität besessen habe. Auch ihr Vater Emil T1 sei Deutscher gewesen. Dass dieser in der Geburtsurkunde nicht aufgeführt sei, beruhe darauf, dass die Eltern zunächst ohne Trauschein zusammen gelebt und erst 1958 geheiratet hätten. Bereits in frühester Jugend sei sie von ihren Eltern in deutschem Sinne erzogen worden. Bis etwa zu ihrem neunten Lebensjahr sei in ihrem Elternhaus Deutsch gesprochen worden. Ihr Vater sei katholisch gewesen und habe maßgeblich das religiöse Selbstverständnis seiner beiden Kinder geprägt. Seit ihrer frühesten Jugend sei der Vater schwer krank gewesen und schließlich 1962/63 verstorben. Infolge dessen sei ihre Mutter gezwungen gewesen, den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Nachdem sie eine Stelle als Melkerin erhalten habe, habe sie ihre Kinder - so auch sie, die Klägerin - in Internaten untergebracht. Bis zu ihrem fünfzehnten Lebensjahr sei sie daraufhin in der Stadt U. im Internat gewesen. Dort habe sie kaum Gelegenheit gehabt Deutsch zu sprechen, vielmehr sei Kirgisisch oder Russisch gesprochen worden. Auch ihre Hoffnung, im Internat einen Deutschkurs besuchen zu können, sei nicht erfüllt worden. Stattdessen sei sie gezwungen gewesen, einen Französischkurs zu belegen. Deshalb habe sie lediglich in den Ferien und zu Feiertagen bei Besuchen ihrer Mutter und ihrer Tante Gelegenheit gehabt, Deutsch zu sprechen und die deutsche Kultur zu pflegen. Diese Besuche habe sie stets intensiv genutzt, um die Beziehung zu ihrer deutschen Herkunft nicht zu verlieren. Insbesondere Feiertage wie Weihnachten, Ostern, Pfingsten oder Karneval seien im deutschen Sinne gefeiert worden. Sie habe deutsche Gebete wie das "Vater unser" oder Lieder wie beispielsweise "O Tannenbaum" erlernt. Nach dem Ende ihres Internatsbesuches habe sie drei Monate mit ihrer Mutter zusammengelebt und sei danach in die Stadt N2 umgezogen, wo sie eine Berufsschule besucht habe. Während dieser Zeit habe sie den Kontakt zu ihrer Mutter lediglich in den Ferien und zu den Festtagen pflegen können. Diese Umstände änderten aber nichts daran, dass ihr durch ihre Eltern bestätigende Merkmale des Deutschtums, nämlich sowohl Sprache als auch Erziehung und Kultur, vermittelt worden seien. In der Vergangenheit habe sie die deutsche Sprache allein innerhalb der Familie pflegen können. Hierbei hätten sprachliche Eigenheiten und Dialekte bestanden, die es ihr nicht einfach gemacht hätten, sich frei mit Hochdeutsch sprechenden Personen zu unterhalten. Mitunter schäme sie sich auch, die deutsche Sprache nicht so perfekt zu beherrschen wie ihre deutschen Mitbürger. Aus Angst, sich nicht korrekt auszudrücken, schweige sie lieber. Ihre Tochter sei mit einem deutschen Volkszugehörigen verheiratet. Durch ihren Wunsch, einen Deutschkurs im Internat zu besuchen, habe sie sich deutlich zu ihrer Herkunft bekannt. Sie habe auch niemals ausgesagt, dass sie zu Hause nie deutsch gesprochen habe, sondern lediglich eingeräumt, dass sie einen großen Teil ihrer Jugend außerhalb der Familie habe verbringen müssen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 14. Dezember 1999 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung seines Antrages nimmt er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und legt ergänzend dar: Anders Lautende nachträgliche Angaben, die zweckgerichtet erschienen und zudem unbewiesen seien, könnten die getroffene Entscheidung nicht erschüttern. 18 Das Gericht hat über die Frage der elterlichen Vermittlung von Sprache, Erziehung und Kultur an die Klägerin Beweis erhoben durch die Vernehmung des L2 als Zeugen. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 25. November 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Grundlage dieses Anspruchs ist § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I, S. 829). Nach dieser Vorschrift erhalten Spätaussiedler zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Die Spätaussiedlereigenschaft richtet sich dabei nach § 4 Abs. 1 BVFG. Danach ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der u.a. die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereichs des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt, falls er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. 24 Zwar hat die Klägerin die Republiken der ehemaligen Sowjetunion (hier: Russland ) "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen. Sie ist nämlich mit dem ihr unter dem 24. Mai 1996 erteilten Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes (Nr. 0000) in das Bundesgebiet eingereist. Auch hat sie die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt, weil sie nach dem 31. Dezember 1992, nämlich am 23. September 1998, in das Bundesgebiet eingereist ist. 25 Die Klägerin ist jedoch keine Spätaussiedlerin, weil sich ihre deutsche Volkszugehörigkeit, die im vorliegenden Verfahren unabhängig vom Ergebnis des Aufnahmeverfahrens zu prüfen ist, nicht feststellen lässt. Da sie nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). 26 Zwar spricht vieles dafür, dass die Klägerin von einer deutschen Volkszugehörigen abstammt und damit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG erfüllt, weil ihre Mutter in der vorgelegten Geburtsurkunde der Klägerin vom 31. Mai 1955 mit deutscher Nationalität eingetragen ist. 27 Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der Person der Klägerin nicht vor. Es fehlt an einer Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur durch die Eltern, einen Elternteil oder andere Verwandte. Bei den Merkmalen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG handelt es sich um Bestätigungsmerkmale für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum. Dabei ist eine aktuelle Bestätigung der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum nicht erforderlich, vielmehr ist die Vermittlung bestätigender Merkmale ein in der Vergangenheit liegender Vorgang. Sie beginnt im Säuglingsalter und endet mit dem Eintritt der Selbstständigkeit des Ausweisbewerbers, ist also abhängig von der Dauer des familiären Erziehungseinflusses, der mit der Dauer des Sorgerechts gleichgestellt werden kann. Der Eintritt der Selbstständigkeit kann dabei nicht auf ein bestimmtes Alter festgelegt werden, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. Er wird regelmäßig angenommen werden können, wenn der Jugendliche sein Elternhaus verlässt und ist spätestens mit der Volljährigkeit gegeben. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 - (unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung), S. 10 ff. des Urteilsum- drucks, und (bestätigend) vom 7. Dezember 2000 - 5 C 38.99 -. 29 Unter den bestätigenden Merkmalen kommt der Sprache besondere Bedeutung zu; denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ist insbesondere die Muttersprache, also die als Kind von den Eltern erlernte Sprache. Sie muss allerdings nicht mehr im Erwachsenenalter und insbesondere im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet umfassend beherrscht werden. Die Kammer folgt - unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung - auch in diesem Punkt der neuen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sind Ausmaß und Intensität der geforderten Sprachvermittlung vom Sprachvermögen der Vermittlungsperson abhängig. Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein; ausreichend ist, wenn sie im Elternhaus z.B. in Form des Dialekts gesprochen wurde. Der Sprachgebrauch muss dabei zumindest Gewicht haben. Das setzt voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergegeben haben. Es bedeutet jedoch nicht, dass dem Kind allein oder jedenfalls überwiegend Deutsch vermittelt worden sein muss. Denn ohne das Beherrschen der Landessprache war in den ehemaligen sowjetischen Aussiedlungsgebieten eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nicht möglich. Es reicht daher aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Die Kenntnis der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet ist zwar nach dem Vorstehenden kein Tatbestandsmerkmal mehr, ihr kommt jedoch nach wie vor Bedeutung als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache zu. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2000, S. 13 ff. des Urteilsumdrucks, und vom 7. Dezember 2000. 31 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Kammer nicht feststellen, dass der Klägerin bis zum Eintritt ihrer Selbstständigkeit die deutsche Sprache muttersprachlich vermittelt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt bei der Klägerin von einem Eintritt der Selbstständigkeit auszugehen ist. Als solcher könnte nämlich schon die Übersiedlung als Jugendliche im Alter von ca. fünfzehn Jahren in das der Berufsschule angeschlossene Wohnheim anzusehen sein. Aber auch im (späteren) Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit, der der späteste Zeitpunkt wäre, in dem in jedem Fall von einem Eintritt der Selbstständigkeit ausgegangen werden muss, war ihr die deutsche Sprache auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht muttersprachlich vermittelt worden. 32 Das Gericht stützt sich bei dieser Feststellung in erster Linie auf die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung bei Mitarbeitern des Beklagten am 12. November 1998. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben hat sie durch ihre Unterschrift unter das von den Mitarbeitern des Beklagten hierüber angefertigte Protokoll und ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Anlässlich des seinerzeitigen Sprachtests hatte sie in Gegenwart einer Sprachmittlerin erklärt: Sie habe erstmals ab dem 42. Lebensjahr durch Teilnahme an einem Sprachkurs Deutsch gelernt. Im Internat, in dem sie etwa ab dem siebten Lebensjahr untergebracht gewesen sei, habe sie Französisch und Kirgisisch als Fremdsprachen erlernt. Zu Hause habe sie nie Deutsch gesprochen. Russisch sei ihre Umgangssprache seit dem Kindesalter gewesen. Dieser klaren Aussage ist die Klägerin auch im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung nicht näher entgegengetreten. Auch die pauschalen Darlegungen in der schriftlichen Klagebegründung zum Sprachverhalten in ihrer Kindheit vermögen die eindeutigen Bekundungen gegenüber dem Beklagten vom 12. November 1998 nicht zu entkräften. Die weitere Bekundung der Klägerin, während der Besuchsaufenthalte bei der Mutter die deutsche Sprache gesprochen und die deutsche Kultur gepflegt zu haben, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen und erscheint dem gewünschten Ausgang des Verfahrens angepasst. Auch der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem ersten (volksdeutschen) Ehemann, den sie bereits in ihrem zwanzigsten Lebensjahr geheiratet hatte, nur Russisch gesprochen haben will, stellt einen Umstand dar, der gegen eine muttersprachliche Vermittlung der deutschen Sprache bis zum Eintritt der Selbstständigkeit spricht. Hinzu kommt, dass das Gericht bei den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass sie die deutsche Sprache nicht - wie bei einer muttersprachlichen Vermittlung zu erwarten gewesen wäre - mit dialektischer Färbung spricht, sondern einen harten slawischen Akzent verwendet, der bei fremdsprachlichem Erlernen typisch ist. 33 Dieser Befund wird durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen L2 bestätigt. Zunächst ist festzuhalten, dass dessen Erinnerungsvermögen erst 1970 einsetzt, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Klägerin nicht mehr zu Hause gelebt hat. Soweit der Zeuge danach die im Internat bzw. Wohnheim untergebrachte Klägerin gesehen haben will - nach seinen Angaben etwa zwei bis drei Mal pro Jahr -, hat er erklärt, mit ihr auch Russisch gesprochen zu haben. Die Klägerin habe in Gesprächen mit ihrer Mutter, die deutsch gesprochen habe, auf Russisch geantwortet. 34 Diese Umstände belegen, dass die ursprünglich möglicherweise vorhandenen und - was aufgrund ihrer eigenen Angaben vom 12. November 1998 ebenfalls nicht frei von Zweifeln ist - auf dem Einfluss der Mutter beruhenden rudimentären Sprachkenntnisse der Klägerin bis zum Eintritt ihrer Selbstständigkeit verschüttet worden sind und in diesem Zeitpunkt schließlich nicht mehr vorhanden waren, weil sie gezwungen war, sich ganztags in Internat und Berufsschule des Russischen zu bedienen. 35 Soweit die Klägerin angibt, bis etwa zu ihrem neunten Lebensjahr sei in ihrem Elternhaus Deutsch gesprochen worden, widerspricht das zum Einen ihrer Darstellung gegenüber dem Beklagten, dass sie nach dem Tod des Vaters 1962/63 (also möglicherweise schon ab ihrem siebten Lebensjahr) im Internat untergebracht gewesen ist. Im Übrigen wäre auch bei Unterstellung dieser häuslichen Sprach-, Erziehungs- und Kulturverhältnisse keine Vermittlung der deutschen Sprache bis zum Eintritt der Selbstständigkeit erfolgt. Deshalb war die Kammer nicht gehalten, dem Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch nachzugehen. Denn die Mutter des Zeugen sollte dem Beweisantrag zufolge lediglich Angaben bis zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in das Internat machen können. 36 Schließlich indiziert auch das Ergebnis der Sprachprüfung durch den Beklagten vom 12. November 1998, dass es an einer (früheren) muttersprachlichen Vermittlung der deutschen Sprache auf die Klägerin fehlt. Denn die Klägerin hat dabei den Feststellungen des Beklagten zufolge nur sehr wenig verstanden und lediglich einzelne deutsche Wörter gesprochen. Allerdings ist ein dementsprechender Rückschluss allein aufgrund des Sprachtests nicht zulässig. Denn es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach den besonderen Lebensumständen der Klägerin eine Sprachvermittlung wegen der seltenen Anwesenheit im Elternhaus kaum möglich gewesen ist. Außerdem hat die Klägerin selbst angegeben, während ihrer beiden Ehen - also in ihren letzten 25 Lebensjahren - mit ihren Ehemännern nur russisch gesprochen zu haben. 37 Die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG können auch nicht gemäß Satz 2 der Vorschrift als erfüllt gelten, weil die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder zumutbar war. Dabei sind ausschließlich die objektiven Gegebenheiten im Herkunftsland entscheidend und nicht der Umstand, ob die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vermittlung im konkreten Einzelfall, etwa aufgrund privater oder sonstiger familiärer Gründe (hier: die durch den Tod des Vaters bedingte Internatsunterbringung der Klägerin) vorgelegen hat. § 6 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BVFG stellt lediglich eine Kausalität zwischen den "Verhältnissen im Herkunftsgebiet" und der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Vermittlung des betreffenden Bestätigungsmerkmals her. 38 Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen T1. (mit Ausnahme der baltischen Staaten Estland,Lettland und Littauen ) nicht zumutbar oder möglich war, die deutsche Sprache zu überliefern. Der Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs war grundsätzlich ohne die Befürchtung erheblicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen in der gesamten Sowjetunion möglich. Zwar war die Verwendung von Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugter Umgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen verbunden. In dieser Zeit galt sie als "Sprache der Faschisten" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit verpönt. Deshalb waren viele Angehörige der deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation dazu gezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit des Russischen zu bedienen. Gleichwohl ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Überlieferung der deutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die Feststellung, dass ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene Siedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern beschränkte, belegt, dass die Vermittlung der deutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familie grundsätzlich möglich und zumutbar war. 39 Vgl. grundlegend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 A 1463/94 -, S. 13 ff. des Urteilsumdrucks. 40 Ein subjektives Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum wird auch nicht durch das Merkmal der Vermittlung deutscher Kultur objektiv bestätigt. Unter den bestätigenden Merkmalen kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000, a.a.O., S. 11 f. des Urteilsumdrucks 42 Gemessen an diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin von ihren Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten zwar nicht die deutsche Sprache, aber deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein von der zuvor aufgezeigten Regel abweichender Fall vorliegt, sind nicht ersichtlich. Zwar spricht für eine Vermittlung kultureller Werte das Vorbringen der Klägerin, in ihrer vom katholischen Vater religiös geprägten Familie seien christliche Feste wie Weihnachten und Ostern gefeiert worden. Dieser lediglich pauschale Hinweis, der - wie dem Gericht aus einer Vielzahl vertriebenenrechtlicher Verfahren bekannt ist - von fast allen Ausweisbewerbern in dieser oder ähnlicher Form gegeben wird, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme des Merkmals der Vermittlung deutscher Kultur. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere vor dem Hintergrund, dass der prägende religiöse Einfluss des Vaters zwangsläufig mit dessen Tode etwa im achten Lebensjahr der Klägerin endete. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44