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Urteil

2 A 1463/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0228.2A1463.94.00
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Tenor

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist, soweit es die Kläger zu 1) und 3) bis 6) betrifft, wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt 38/100 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte trägt die den Klägern zu 1) und 3) bis 6) auferlegten Kosten der ersten Instanz sowie 62/100 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist, soweit es die Kläger zu 1) und 3) bis 6) betrifft, wirkungslos. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin zu 2) trägt 38/100 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte trägt die den Klägern zu 1) und 3) bis 6) auferlegten Kosten der ersten Instanz sowie 62/100 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger zu 1) wurde am 9. September 1953 in dem Dorf F. im Gebiet Dshanbul in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind die am 30. August 1928 in dem Dorf C. geborene F. U. , geb. C. sowie der am 15. September 1927 in dem Dorf E. -B. geborene F. U. . Die Eltern der Mutter des Klägers zu 1) sind der am 10. Juni 1895 geborene und am 22. August 1937 verstorbene C. C. sowie die am 10. Juni 1904 geborene und am 27. Dezember 1973 verstorbene I. C. , geb. T. . Die Eltern des Vaters des Klägers zu 1) sind der am 31. Dezember 1902 in dem Dorf E. -B. geborene C. U. und die am 19. Mai 1909 geborene F. U. . Die Geburtsorte der genannten Vorfahren des Klägers zu 1) liegen jeweils auf der Krim. Die Klägerin zu 2) wurde am 24. Februar 1956 in dem Dorf T. im Gebiet Dshanbul in Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind die am 19. April 1931 in dem Dorf C. geborene F. I. , geb. T. sowie der am 8. Februar 1928 in dem Dorf M. im Gebiet Krasnodar in Rußland geborene W. I. . Die Eltern der Mutter der Klägerin zu 2) sind der am 30. Dezember 1899 geborene und inzwischen verstorbene Q. T. sowie die am 16. September 1904 geborene und ebenfalls inzwischen verstorbene T. T. , geb. C. . Die Eltern des Vaters der Klägerin zu 2) sind im Jahre 1904 im Gebiet Krasnodar geborene K. I. und die am 12. Februar 1903 geborene L. I. . Die am 13. Juli 1978, 9. März 1981, 22. August 1982 und 9. Dezember 1988 geborenen Kläger zu 3) bis 6) stammen aus der am 10. Januar 1978 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) mit der Klägerin zu 2). Unter dem 9. Oktober 1990 stellte die Schwester der Klägerin zu 2), Frau L. H. , für die Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. In dem Antragsformular gab die Kläger zu 1) und 2) jeweils als Volkszugehörigkeit "deutsch", als Muttersprache "deutsch" sowie als jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch" an. Als Religion des Klägers zu 1) wurde "evangelisch" und als Religion der Klägerin zu 2) wurde "katholisch" eingetragen. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärten beide, die deutsche Sprache überhaupt nicht zu beherrschen. In der Familie werde überhaupt nicht deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums beantworteten die Kläger zu 1) und 2) jeweils mit "Nein". Nach den Angaben im Aufnahmeantrag sowie dem Inhalt der zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunden der Kläger zu 1) und 2) sind ihre Eltern jeweils deutscher Volkszugehörigkeit. In den in Ablichtung zu den Verwaltungsvorgängen eingereichten Inlandspässen des Klägers zu 1) vom 30. November 1976 bzw. der Klägerin zu 2) vom 10. April 1980 sind beide Kläger jeweils als Deutsche bezeichnet. Auch ausweislich der Eintragungen in den eingereichten Ablichtungen der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) bis 6) sind die Kläger zu 1) und 2) deutscher Nationalität. Mit Bescheid vom 21. November 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige. Die Tatsache, daß die Kläger zu 1) und 2) die deutsche Sprache überhaupt nicht beherrschten und auch nicht an ihre Kinder weitergegeben sowie das deutsche Volkstum nicht gepflegt hätten, dokumentiere ihre Abkehr vom deutschen Volkstum. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 5. Dezember 1991 Widerspruch ein und trugen zu dessen Begründung vor: Die Kläger könnten zwar kein Deutsch, seien jedoch deutscher Abstammung und deutsch erzogen worden. Im engen Familienkreis seien, was aufgrund eines Mißverständnisses der Frage im Antragsformular nicht angegeben worden sei, die religiösen Feiertage wie Weihnachten, Ostern, Pfingsten u.a. nach alter deutscher Tradition gefeiert worden. Die deutsche Küche habe bis heute erhalten werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Am 12. Februar 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zusätzlich vorgetragen, die Umgangssprache in der Familie der Eltern der Klägerin zu 2) sei nur Deutsch. Die Klägerin zu 2) sei deshalb als Kind mit der deutschen Sprache aufgewachsen. Daß sie die deutsche Sprache nach mehr als zwanzig Jahren seit Eintritt ihrer Selbständigkeit nicht mehr beherrsche, könne ihr angesichts der Umstände in der ehemaligen Sowjetunion nicht vorgeworfen werden. Außerdem handele es sich bei der Sprache nur um eines der vertriebenenrechtlichen Bestätigungsmerkmale. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin zu 2) prägende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG vermittelt worden sind, durch Vernehmung der Mutter der Klägerin zu 2), Frau F. I. , als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1993 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen dieses ihnen am 17. Januar 1994 zugestellte Urteil haben die Kläger am 27. Januar 1994 Berufung eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Zeugenvernehmung habe ergeben, daß die Klägerin zu 2) deutschsprachig aufgewachsen sei und auch heute noch deutsch spreche. Die Zeugin habe auch eingehend geschildert, auf welche Weise deutsche Sitten und Gebräuche gepflegt worden seien. Indem das Verwaltungsgericht diese Angaben als nicht ausreichend angesehen habe, habe es die Anforderungen an die Prägung von Rußlanddeutschen eindeutig überspannt. Nachdem die Kläger zu 1) und 3) bis 6) durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 1995 in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1) vom 18. April 1995 einbezogen worden sind, haben sie und die Beklagte insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 2) beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es sie betrifft, und nach ihrem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Klage der Klägerin zu 2) sei, nachdem diese im November 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, jedenfalls mangels Vorliegen von Härtegründen unbegründet. Sie sei insoweit nicht mehr zuständig. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet. Erkenntnisliste 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war es einzustellen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) bis 6) für wirkungslos zu erklären. Die zulässige Berufung der Klägerin zu 2) ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz- PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Da die Klägerin zu 2) nach dem 1. Januar 1993 das Vertreibungsgebiet verlassen hat, ohne dort die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets, erteilt. Das bedeutet, daß sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der "sonstigen Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheids zu richten hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, S. 13 des Urteilsabdrucks = DVBl. 1994, 938 (insoweit nur Leitsatz). Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG steht der Klägerin zu 2) nicht zu, da diese Vorschrift voraussetzt, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides seinen Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten hat. Die Kläger zu 2) ist jedoch schon im November 1995 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Ob in der Person der Klägerin zu 2) die Voraussetzungen eines Härtefalles vorliegen, kann hier offenbleiben, da sie jedenfalls die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 2) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin zu 2) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 2) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -. Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 2) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Daß die Klägerin zu 2) Deutsch als Muttersprache spricht, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Zwar hat sie im Aufnahmeantrag angegeben, daß ihre Muttersprache Deutsch sei. Diese Angabe ist jedoch schon deshalb nicht glaubhaft bzw. geht von einem anderen Verständnis des Begriffs Muttersprache aus, weil die Klägerin zu 2) gleichzeitig erklärt hat, die deutsche Sprache überhaupt nicht zu beherrschen. Daß Deutsch nicht ihre Muttersprache sein kann, ergibt sich auch aus den Bekundungen der Mutter der Klägerin zu 2) in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht. Danach hat die Klägerin zu 2) spätestens seit dem Eintritt in den Kindergarten auch russisch gesprochen und ist damit zweisprachig aufgewachsen. Daß die Klägerin zu 2) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich spricht, hat sie ebenfalls nicht vorgetragen. Schon in dem Aufnahmeantrag hat sie insoweit vielmehr angegeben, daß Russisch ihre jetzige Umgangssprache in der Familie ist. Dies hat sie durch den Vortrag in der Klageschrift, daß sie die deutsche Sprache seit über zwanzig Jahren seit Eintritt ihrer Selbständigkeit nicht mehr "beherrscht", bestätigt. Aber auch zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer Selbständgkeit hat die Klägerin zu 2) Deutsch nicht als bevorzugte Umgangssprache zumindest im häuslichen Bereich gesprochen. Dies ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, aus der Zeugenerklärung ihrer Mutter. Denn danach hat die Klägerin zu 2) nur zu Anfang ihrer Schulzeit zu Hause noch deutsch und "später immer mehr Russisch" gesprochen, aber "die deutsche Sprache nach wie vor verstanden". Diese insoweit eindeutige Aussage kann nur dahingehend verstanden werden, daß die Klägerin zu 2) sich mit ihrer Familie zu Hause nicht mehr überwiegend auf deutsch, sondern auf russisch unterhalten hat. Aus dieser Aussage ergeben sich im Gegensatz zur in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung der Klägerin zu 2) jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 2) zumindest bis zu ihrem 16. Lebensjahr Deutsch als bevorzugte Umgangssprache gesprochen hat. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 2) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 2) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist zur Begründung im einzelnen auf die Gründe der genannten Entscheidung Er hält insoweit an seiner aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im Urteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - dargelegten Auffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen Sowjetunion lebenden deutschen Volksgruppe auch über die russische Sprache vermittelt werden konnte und kann, nicht mehr fest. Wird somit das von der Klägerin zu 2) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 2) keine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. BVerwG; Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist der Senat davon überzeugt, daß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt der Klägerin zu 2) im Jahre 1956 auch im Gebiet Dshanbul in Kasachstan das Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt werden konnte. Diesen Auskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war. Vgl. Auswärtiges Amt, S. 1 und 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff. Zwar war danach die Verwendung von Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten Weltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen verbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als "Sprache der Faschisten" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit kraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation teilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit auch untereinander des Russischen zu bedienen. Zudem wurde Russisch zur dominanten Sprache, weil über Themen etwa aus Politik, Kultur und Technik schon deshalb Russisch gesprochen werden mußte und muß, weil die überlieferten deutschen Dialekte entsprechende Worte für moderne Begriffe gar nicht kennen. Das Vordringen der russischen Sprache selbst innerhalb der Familie von Deutschstämmigen wurde im übrigen durch die Verschiedenheit der deutschen Dialekte und die Auflösung der alten Siedlungsstrukturen begünstigt. Aufgrund dieser letztlich durch die Deportation veränderten Lebensumstände verlor die deutsche Sprache nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und der Gutachter zwar für die deutsche Volksgruppe ihren hohen Stellenwert zu Gunsten vor allem des Russischen. Aus den Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die Feststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche Siedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der deutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar war. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Denn sie hat dem mit der vorliegenden Klage verfolgten Begehren der Kläger zu 1), 3) und 4) durch die Erteilung des Aufnahmebescheides vom 26. Juli 1996 in vollem Umfang entsprochen und ihnen damit die Möglichkeit genommen, eine für sie günstigere Entscheidung im Wege der Klage zu erstreiten. Es entspricht darüber hinaus auch billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.