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Urteil

5 K 2721/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:1103.5K2721.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung eines Kanalan- schlussbeitrages vom 0 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Vollerwerbslandwirtin und Eigentümerin des ehemaligen Grundstücks G (heute G1). Das 6.154 qm große ehemalige G liegt im Ortsteil B der Stadt T und grenzt im Süden mit einer Frontlänge von ca. 45 qm an eine kanalisierte Straße (G2). Von dort aus erstreckt sich das Grundstück in einer Länge von etwa 190 m und einer Grundstückstiefe zwischen ca. 30 m und 45 m nach Nord-Osten; im Osten wird das Grundstück von einer weiteren kanalisierten Straße (G3), im Westen von einem teilweise verrohrten Bachlauf begrenzt. Westlich des Bachlaufes ist auf dem dortigen G4 eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Nebengebäuden vorhanden, im Übrigen finden sich westlich und nördlich des Bachlaufes unbebaute landwirtschaftliche Freiflächen. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Grundstückssituation und Bebauung südlich und östlich der an das Grundstück grenzenden Straßen wird auf den Lageplan G5, Blatt 0 der Gerichtsakte, Bezug genommen. 3 Am 0 erteilte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin, Herrn G1, die Genehmigung zur Errichtung eines „Einfamilienwohnhauses mit Anbau für Kleintierhaltung (Vorhaben gem. § 35 II BauGB)" auf einer Teilfläche des G in einer Luftlinienentfernung von ca. 115 m von der südlich an das Grundstück grenzenden Straße. In der Folgezeit wurde das Gebäude entsprechend der Baugenehmigung errichtet; im Oktober 2001 war der Rohbau fertiggestellt. Nachfolgend wurde das damalige G auf der Grundlage einer im Dezember 2001 erteilten Teilungsgenehmigung in das unbebaute, 3.534 qm große südwestliche G1, das sich daran nordöstlich anschließende und bebaute, 893 qm große G6 und das weiter nordöstlich gelegene unbebaute G1 mit einer Fläche von 1.727 qm aufgeteilt. 4 Bereits mit Bescheid vom 0 hatte der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt T vom 0 in der Fassung der Änderungssatzung vom 0 (BGS 1999) zu einem Teilkanalanschlussbeitrag für die Möglichkeit der Ableitung von Schmutzwasser in Höhe von 0 DM (entspricht 0 EUR) herangezogen. Der Beitragsberechnung waren eine mit dem heutigen G1 zum Teil deckungsgleiche Fläche („ G tlw.") in einer Größe von 3.644 qm und ein Beitragssatz von 0 DM/qm zu Grunde gelegt; ferner war dem Bescheid eine zeichnerische Darstellung der beitragspflichtigen Grundstücksteilfläche beigefügt. Mit dem dagegen am 0 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass das Grundstück im Außenbereich liege und deshalb nicht bebaubar sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 0 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass die beitragspflichtige Grundstücksteilfläche als Folge der Bebauung auf der angrenzenden Grundstücksteilfläche nunmehr ebenfalls baulich nutzbar sei und nicht mehr dem Außenbereich zugehöre. 5 Die Klägerin hat am 0 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Die veranlagte Grundstücksteilfläche des früheren G liege außerhalb des Geltungsbereichs der Abrundungssatzung der Stadt T vom 0 und somit im grundsätzlich von Bebauung frei zu haltenden Außenbereich. Für den Fall, dass der Grundstücksteil gleichwohl dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil B zuzuordnen sei, sei der Beitragsanspruch jedenfalls verjährt. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten über die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages vom 0 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und macht ergänzend geltend: Zur Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksteilfläche genüge neben der Benennung der Katasterbezeichnung eine - wie hier - dem Beitragsbescheid beigefügte zeichnerische Darstellung. Die Bebaubarkeit der beitragspflichtigen Grundstücksteilfläche sei erst nach der Realisierung des Neubaus auf dem G6 entstanden. Die Bebaubarkeit ergebe sich auch aus einem verwaltungsintern eingeholten „Vorbescheid" des Bauordnungsamtes vom 0. Im Übrigen habe der Hochsauerlandkreis seine Zustimmung zu einer Bebauung des Grundstücks für den Fall der Zuordnung zum Außenbereich erteilt. 11 Die Berichterstatterin hat am 0 als beauftragte Richterin die Örtlichkeit in Augenschein genommen und mit den Beteiligten an Ort und Stelle die Sach- und Rechtslage erörtert. In diesem Termin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage nebst Anlagen (Blatt 0 bis 0 der Gerichtsakte) verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 0 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht entscheidet aufgrund der von den Beteiligten im Termin zur Erörterung der Streitsache abgegebenen Erklärungen mit deren Einverständnis durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. 15 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 0 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Als Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitigen Kanalanschlussbeitrages scheiden §§ 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die BGS 1999, gegen deren formelle und materielle Wirksamkeit die Klägerin keine Bedenken erhoben hat, aus. Die mit dem Kanalanschlussbeitrag belastete Grundstücksteilfläche des ehemaligen G stellt entgegen der Auffassung des Beklagten kein Bauland dar und unterfällt deshalb (noch) nicht der Beitragspflicht. 17 Gemäß § 2 Abs. 1 b) BGS 1999 unterliegen Grundstücke, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. Damit sind Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gemeint, auf denen bauplanungsrechtlich eine Bebauung oder eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, ohne dass im Einzelfall tatsächliche oder öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen. 18 Vgl. zu einer gleichlautenden Satzungsbestimmung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. November 1995 - 15 B 2163/95 - unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 20. November 1978 - II A 2156/76 -, Hessische Städte- und Gemeindezeitung 1979, 235. 19 Nach Maßgabe dessen unterfällt der streitgegenständliche Grundstücksteil des ehemaligen G nicht der Beitragspflicht. Denn dieser Grundstücksteil liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt des vorliegenden Kartenmaterials nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), sondern im grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich (§ 35 BauGB). 20 Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1997, 13; ebenso bereits zu § 34 des Bundesbaugesetzes (BBauG) Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Baurechtssammlung (BRS) 42 Nr. 94. 22 Ein Bebauungszusammenhang reicht dabei (nur) so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zu beurteilende Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Hierüber ist aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zu beurteilende Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Andererseits endet ein Bebauungszusammenhang nicht zwangsläufig mit dem letzten vorhandenen Gebäude. Der Bebauungszusammenhang kann durch besondere topographische oder geographische Umstände, wie Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte, beeinflusst werden. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt. Wie weit der Bebauungszusammenhang über das letzte Gebäude hinausreicht, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 - BRS 25 Nr. 36, vom 12. Dezember 1990 - V C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 und Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 899; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1999, 190. 24 Mögliche Bestandteile eines solchen Bebauungszusammenhangs können neben bebauten Grundstücken auch unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke sein, soweit sie bei konkreter Wertung den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 - a.a.O. 26 Allerdings liegt selbst eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs und ist damit bebauungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - a.a.O. 28 Gemessen an diesen Kriterien endet der Bebauungszusammenhang vorliegend südlich des streitbefangenen Grundstücksteils mit der auf dem G7 errichteten Kapelle und den Gebäuden, die auf den östlich an die auf dem G8 verlaufende Straße angrenzenden Grundstücken errichtet sind. Beide vorgenannten Straßenzüge grenzen den Bebauungszusammenhang - im Übrigen entsprechend der Abrundungsatzung - nach Süden und nach Osten ab. Den beiden Straßen kommt bei einer Gesamtschau der örtlichen Besonderheiten und Umgebung trennende Wirkung zu, die insbesondere nicht durch die verstreut wirkende Bebauung auf den Flurstücken G9 und G6 aufgehoben wird. Die letztgenannte Bebauung ist weder Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, noch besitzt sie ein hinreichendes Gewicht zur Vermittlung und Ausdehnung des südlich und östlich der Straßenzüge vorhandenen Bebauungszusammenhangs. Das ergibt sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen: 29 Die vorgenannte splitterartig wirkende Bebauung auf den G9 und G6 wird von dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil B durch die streitbefangene Grundstücksteilfläche, die den Bebauungszusammenhang gemeinsam mit den beiden angrenzenden Straßenzügen in markanter Weise unterbricht, getrennt. Das nordwestlich gelegene G9 mit der dort aufstehenden landwirtschaftlichen Hofstelle wird zudem außenbereichstypisch genutzt. Diese Nutzung ist geprägt von außenbereichstypischer Weitläufigkeit, der nahtlos in den rückwärtigen üppigen Baumbestand übergehenden Begrünung und der mit einer Hecke versehenen Hofzufahrt, an die die Einzäunung der streitgegenständlichen Grundstücksteilfläche grenzt. Letztere ist an dieser Seite von mehreren Bäumen umsäumt, die die auf dem G9 aufstehenden Gebäude zusätzlich optisch vom Innenbereich trennen, wie insbesondere die im Erörterungstermin gefertigten Lichtbilder 0 bis 0 verdeutlichen. 30 Auch das auf dem neuen G6 errichtete Wohnhaus (Altenteilerhaus) ist nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang auf die südöstlich angrenzende streitgegenständliche Grundstücksteilfläche auszudehnen. Das gilt schon deshalb, weil das Altenteilerhaus nicht an dem östlich der Straße vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnimmt, sondern in der Örtlichkeit wie ein „Fremdkörper in der freien Landschaft" wirkt. Hinzu kommt die den Bebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung der streitgegenständlichen weit ausgedehnten Grundstücksteilfläche. Vom Ortskern aus gesehen (vgl. dazu Lageplan B, Lichtbildpositionen 0 und 0) geht die veranlagte Grundstücksteilfläche - vom höhenmäßig nur geringfügig hervortretenden Altenteilerhaus weitgehend unbeeinträchtigt - dem Verlauf der auf den Flurstücken G3 vorhandenen Straße folgend in die (ansteigende) Weite des Außenbereichs über (siehe dazu auch Lichtbild 0). Die östlich der Straße vorhandene Bebauung bildet demgegenüber einen von diesem Bereich losgelösten und nur dem Ortsteil zugehörigen Zusammenhang (siehe Lageplan A und Lichtbild 0). Der Eindruck, dass die veranlagte unbebaute Grundstücksteilfläche nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt und ihr eine deutlich trennende Wirkung zukommt, findet seine Bestätigung bei einer Betrachtung der Freifläche mit Blickwinkel vom Altenteilerhaus bzw. von der Straße in Höhe des Altenteilerhauses aus nach Südosten in Richtung Kapelle und Ortskern (siehe Lageplan B und Lichtbilder 0 sowie 0). Dies beruht maßgeblich auf der erheblichen Luftlinienentfernung von ca. 130 m zwischen den vorhandenen Gebäuden - einerseits Kapelle und andererseits Altenteilerhaus. Aufgrund dieser deutlichen Ausdehnung tritt die unbebaute und ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Örtlichkeit prägnant in Erscheinung und bildet eine den Bebauungszusammenhang trennende Zäsur. 31 Vgl. zu einer den Bebauungszusammenhang unterbrechenden Baulücke bei einer Entfernung von 70 m zwischen zwei Gebäuden: OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 - a.a.O.; siehe ferner zur trennenden Wirkung einer 150 m breiten Freifläche OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95 - a.a.O. 32 Stellt nach alledem die zum Kanalanschlussbeitrag veranlagte Grundstücksteilfläche des ehemaligen G kein Bauland dar, das im Sinne des § 2 Abs. 1 b) BGS 1999 nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung ansteht, so vermag der allein verwaltungsintern eingeholte Vorbescheid vom 0 an dieser rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Als reines Verwaltungsinternum spiegelt er lediglich die rechtliche Bewertung des zuständigen Bauordnungsamtes des Beklagten wider. 33 Auch das Vorbringen des Beklagten, dass der Hochsauerlandkreis als höhere Verwaltungsbehörde keine Einwände gegen eine Bebauung des neugebildeten G1 „als Außenbereichsgrundstück" erhebe, ist ohne rechtliche Bedeutung. Eine allein unter den (engen) Voraussetzungen des § 35 BauGB eröffnete Möglichkeit zur Bebauung löst nach § 2 Abs. 1 b) BGS 1999 noch keine Kanalanschlussbeitragspflicht aus, denn Grundstücke im Außenbereich stehen nach der geordneten baulichen Entwicklung grundsätzlich nicht zur Bebauung an. Sie unterliegen daher ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BGS 1999 der Kanalanschlussbeitragspflicht, wenn sie tatsächlich an die Abwasseranlage angeschlossen sind, was bei der streitbefangenen Grundstücksteilfläche nicht der Fall ist. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.