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Urteil

15 A 2989/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die erstmalige Herstellung von Radwegen stellt eine straßenbauliche Verbesserung dar, die den angrenzenden Grundstücken wirtschaftliche Vorteile i.S.v. § 8 KAG NW vermitteln kann. • Auch einem im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Hofgrundstück mit bestandsgeschützter Wohnnutzung können durch Straßenausbauten Vorteile vergleichbar zu Wohnbaugrundstücken im Innenbereich zukommen. • Verschlechterungen einer anderen Teileinrichtung (z.B. Verengung der Fahrbahn) heben typischerweise nicht die Vorteile der neu geschaffenen Teileinrichtung (Radweg) auf. • Die kommunale Straßenbaubeitragssatzung darf für landwirtschaftliche Nutzflächen im Außenbereich eine Vorverteilung nach Frontmetern vorsehen; hofstellenartige, mit Wohnnutzung versehene Grundstücke sind hingegen nach dem Flächen-/Vollgeschoßmaßstab zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Straßenbaubeitragspflicht bei erstmaliger Anlage von Radwegen für außenbereichliche Hofstellen • Die erstmalige Herstellung von Radwegen stellt eine straßenbauliche Verbesserung dar, die den angrenzenden Grundstücken wirtschaftliche Vorteile i.S.v. § 8 KAG NW vermitteln kann. • Auch einem im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Hofgrundstück mit bestandsgeschützter Wohnnutzung können durch Straßenausbauten Vorteile vergleichbar zu Wohnbaugrundstücken im Innenbereich zukommen. • Verschlechterungen einer anderen Teileinrichtung (z.B. Verengung der Fahrbahn) heben typischerweise nicht die Vorteile der neu geschaffenen Teileinrichtung (Radweg) auf. • Die kommunale Straßenbaubeitragssatzung darf für landwirtschaftliche Nutzflächen im Außenbereich eine Vorverteilung nach Frontmetern vorsehen; hofstellenartige, mit Wohnnutzung versehene Grundstücke sind hingegen nach dem Flächen-/Vollgeschoßmaßstab zu bewerten. Der Kläger ist Eigentümer einer 9.954 qm großen landwirtschaftlichen Hofstelle mit Wohnhaus am Ortsrand, angrenzend an die D-Straße. Die Ortsdurchfahrt wurde 1988–1991 zurückgebaut; dabei wurden beidseitig Radwege angelegt. Die Gemeinde zog den Kläger nach Frontlänge mit einem Straßenbaubeitrag von 1.185,88 DM heran. Der Kläger focht die Beitragspflicht und die Verteilungsvorschrift an mit der Behauptung, Radwege böten für reine Landwirtschaftsflächen keinen wirtschaftlichen Vorteil und die Verteilung nach Frontmetern sei ungerecht. Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich unter anderem darauf, sein Grundstück sei Außenbereich und dürfe nicht nach Frontmetern innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen abgerechnet werden. • Rechtliche Grundlage ist § 8 KAG NW i.V.m. der kommunalen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt; die Maßnahme wurde unter Geltung der Satzung abgeschlossen. • Die erstmalige Herstellung beidseitiger Radwege ist eine Verbesserung der Straße und führt typischerweise zu Gebrauchsvorteilen (sichere Trennung des Radverkehrs, erhöhte Sicherheit und bessere Erreichbarkeit). Solche Vorteile begründen die Beitragspflicht nach § 8 Abs.2 Satz 2 KAG NW. • Verschlechterungen anderer Teileinrichtungen (hier Verengung der Fahrbahn) kompensieren die Vorteile des Radweges nur, wenn dieselbe Teileinrichtung betroffen ist; das ist nicht gegeben, daher bleibt der Vorteil der Radwege bestehen. • Das Grundstück des Klägers ist als Außenbereichsgrundstück mit bestandsgeschützter Wohnnutzung einzustufen; solche Hofstellen nehmen die verbesserten Anlagen dauerhaft in Anspruch und sind den Wohnbaugrundstücken im Innenbereich vergleichbar. • Die Satzung erlaubt für unbebaute land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen im Außenbereich eine Vorverteilung nach Frontmetern; hofstellenartige Grundstücke mit Wohnnutzung sind jedoch nach dem Flächen-/Vollgeschoßmaßstab zu berechnen. Eine fehlerhafte Anwendung der Vorverteilung zu Gunsten des Klägers liegt vor, führt aber nicht zu dessen Begünstigung, da bei richtiger Anwendung ein höherer Beitrag anfällt. • Die vom Beklagten angesetzte Höhe des beitragsfähigen Aufwands und die Einstufung der Straße sind im Übrigen zutreffend; eine Ersatzberechnung zeigt, dass bei korrekter Anwendung der Satzung ein deutlich höherer Beitrag für das Klägergrundstück zu erheben wäre. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Heranziehungsbescheid war rechtmäßig. Der Kläger verliert, weil die erstmalige Anlage von Radwegen eine beitragsfähige Verbesserung darstellt und seinem hofstellenartigen Außenbereichsgrundstück mit bestandsgeschützter Wohnnutzung wirtschaftliche Vorteile vermittelt wurden. Die Satzung ist insoweit anwendbar; die von der Gemeinde vorgenommene Vorverteilung ist zwar in Teilen satzungsrechtlich nicht zutreffend, wirkt sich aber nicht zu Lasten des Beklagten aus, da bei korrekter Anwendung der Satzung ein höherer Beitrag auf das Klägergrundstück entfällt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.