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Urteil

8 K 4925/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:1111.8K4925.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Abwasserabgabe (Parameter CSB und P) für das Veranlagungsjahr 2000. 3 Die Klägerin leitete im Veranlagungsjahr 2000 Schmutzwasser aus der Kläranlage X in die O ein. Dieser Einleitung lagen folgende wasserrechtliche Entscheidungen und Erklärungen zugrunde: Mit Bescheid vom 9. Mai 1995 erteilte die Bezirksregierung B der Klägerin bis zum 31. Dezember 1998 die Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers in die O . In dessen Ziffer 4.1.2 war als Probenahmepunkt bestimmt: "Ablauf des Nachklärbeckens". Mit weiterem Bescheid vom 19. September 2000 erteilte die Bezirksregierung B der Klägerin bis zum 30. September 2002 die Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers in die O . In Ziffer 4.1.2 Nr. 1 dieses Bescheides ist als Probenahmepunkt wiederum bestimmt: "Ablauf des Nachklärbeckens". Unter II 1. war die Schmutzwassermenge auf 1.153.000 m3/a und in der Anlage 1 des Bescheides für den Parameter CSB ein Überwachungswert von 80 mg/l festgesetzt worden. Mit weiterem Bescheid vom 12. September 2002 änderte die Bezirksregierung B ihren Bescheid vom 19. September 2000 schließlich dahingehend ab, dass die Proben dem Probenahmeschacht zu entnehmen seien, der sich in Fließrichtung direkt an die Induktive Durchflussmengenmessung anschließt. Die Klägerin gab in ihrer Abgabeerklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vom 5. November 1999 für das Veranlagungsjahr 2000 von ihr einzuhaltende Überwachungswerte für den Parameter CSB mit 60 mg/l, für den Parameter P mit 4 mg/l und für den Parameter N mit 14 mg/l an. 4 Bis Februar 2001 wurden die amtlichen Proben von dem Staatlichen Umweltamt M dem Schacht 31 entnommen, der im Ablauf des Nachklärbeckens hinter dem Schacht 30 liegt, der sich unmittelbar am Ablauf des Nachklärbeckens befindet. Der Betreiber der Kläranlage hatte am Schacht 31 die für die Probenahme erforderliche Infrastruktur erstellt; er führte dort auch die ihm durch den Bescheid der Bezirksregierung B vom 16. November 1998 aufgegebene Induktive Durchflussmengenmessung (IDM-Messung) durch. 5 Am 25. Juli 2000 traten in der Zeit von 10.51 Uhr bis 14.09 Uhr verschiedene Betriebsstörungen in der Kläranlage A auf, in deren Verlauf es zu einem Abtrieb von Belebtschlamm aus dem Nachklärbecken kam. Der Probenehmer des Staatlichen Umweltamtes M N nahm am selben Tage ohne Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter der Kläranlage eine Beprobung am Schacht 31 vor. Ausweislich des Probenahmeprotokolls erschien er um 13.05 Uhr am Tor der Kläranlage, nahm um 13.15 Uhr eine Stichprobe und in der Zeit von 13.25 Uhr bis 13.40 Uhr eine qualifizierte Stichprobe. Die qualifizierte Stichprobe ergab für den Parameter CSB einen Wert von 536 mg/l und für den Parameter P von 10,1 mg/l. 6 Mit Bescheid vom 25. Februar 2002 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2000 auf insgesamt 379.710,78 EUR fest. Diesen Betrag ermittelte er u.a. wie folgt: Für den Parameter CSB legte er das Überwachungsergebnis der vom Staatlichen Umweltamt M am 25. Juli 2000 erhobenen Probe in Höhe von 536 mg/l zugrunde und ermittelte wegen einer einmaligen Überschreitung des Überwachungswertes um 793,33 % bei reduziertem Prozentsatz von 396,66 % gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG 7.335,66 Schadeinheiten (SE). Bei einem Abgabesatz von 35,79 EUR/SE errechnete er daraus für den Parameter CSB einen Festsetzungsbetrag von 262.543,27 EUR. Für den Parameter Phosphor (P gesamt) errechnete der Beklagte ausgehend von dem am 25. Juli 2000 ermittelten Überwachungswert von 10,1 mg/l und einer einmaligen Überschreitung des Überwachungswertes von 152,5 % bei reduziertem Prozentsatz von 76,25 % gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG 2.643,75 SE. Unter Zugrundelegung eines Abgabesatzes von 35,79 EUR/SE setzte er für diesen Parameter 94.619,18 EUR fest. Für den Parameter N setzte er eine Abwasserabgabe von 22.547,70 EUR fest. 7 Die Klägerin erhob am 8. März 2002 Widerspruch. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass die Probenahme am 25. Juli 2000 abgaberechtlich nicht verwertbar sei. Es sei zudem unverhältnismäßig, der Abgabefestsetzung für das gesamte Veranlagungsjahr 2000 die Werte eines nur einstündig andauernden Störfalles zugrunde zulegen. 8 Mit Schreiben vom 26. April 2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten den Erlass der durch den Störfall bedingten erhöhten Abwasserabgabe. Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 lehnte der Beklagte den Teilerlass ab. Zur Begründung führte er aus: Die Einziehung der festgesetzten Abwasserabgabe sei weder aus sachlichen noch persönlichen Gründen unbillig. Eine Unvereinbarkeit der Erhebung der Abgabe mit der gesetzgeberischen Ziel- und Zwecksetzung sei nicht erkennbar. Die für die hohen Messergebnisse ursächliche Betriebsstörung liege im Betriebsrisiko des Kläranlagenbetreibers. 9 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24. Juni 2002 Widerspruch, über den der Beklagte bisher noch nicht entschieden hat. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2002, zugestellt am 8. November 2002, wies das beklagte Amt den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 25. Februar 2002 zurück. 11 Am 9. Dezember 2002, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Abwasserabgabenfestsetzung sei rechtswidrig. Sie beruhe auf der Probenahme am 25. Juli 2000, die aus mehreren Gründen fehlerhaft gewesen sei: Die Probe habe dem Probenahmeschacht Nr. 30 im "Ablauf des Nachklärbeckens" und nicht dem Probenahmeschacht Nr. 31 entnommen werden müssen. Dass die Proben bis Februar 2001 stets dem Probenahmeschacht Nr. 31 entnommen worden seien, sei ohne rechtliche Bedeutung. Außerdem sei der Probenahmeschacht Nr. 31 unter Verstoß gegen Punkt 7.2 der DIN 38402-11 nicht näher konkretisiert gewesen. Die Probenahme sei am 25. Juli 2000 auch nicht entsprechend der DIN 38402-11 durchgeführt worden. Danach sei die Probenahmestelle so zu wählen, dass repräsentative Proben genommen werden könnten und der Abwasserstrom von der Arbeitsfläche aus gut einsehbar sei. Die Einsehbarkeit sei bei der Probenahme am 25. Juli 2000 nicht gegeben gewesen, weil der Probenehmer entgegen seiner Behauptung das auf dem Probenahmeschacht Nr. 31 liegende Metallgitter vor der Durchführung der Probenahme nicht abgenommen habe. Eine ausreichende Sicht durch das Metallgitter sei nicht gewährleistet gewesen, wie ein Ortstermin am 21. Juni 2002 gezeigt habe. Die mittels einer automatischen Schlauchpumpe vorgenommene Probenahme widerspreche den Vorgaben in Nr. 5.2.1 des LUA-Merkblattes Nr. 10 (Amtliche Abwasserprobenahme in NRW - Leitfaden -, Düsseldorf 1992). Der Probenehmer habe zudem gegen Punkt 2 des LUA-Merkblattes Nr. 10 verstoßen, weil er sich nach Ankunft auf der Kläranlage nicht beim Betreiber angemeldet und ihm dadurch die Möglichkeit genommen habe, bei der Beprobung anwesend zu sein. Das Protokoll über die Probenahme am 25. Juli 2000 sei nicht ordnungsgemäß ausgefüllt mit der Folge, das es als öffentliche Urkunde nicht den Beweis für die Ordnungsgemäßheit der Messung erbringe. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Ortstermin am 21. Juni 2002 dränge sich der Verdacht auf, dass die Probenahme am 25. Juli 2000 anders erfolgt ist als im Protokoll dokumentiert. Die Betriebsstörung am Tage der fraglichen Probenahme sei ihr nicht zurechenbar, weil der Schlammabtrieb Ursache des Zusammentreffens von drei gleichzeitig stattfindenden Störungsereignissen gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass die Ordnungsgemäßheit des Kläranlagenbetriebes in den Verantwortungsbereich des Betreibers falle und die Abwasserabgabe grundsätzlich verschuldensunabhängig erhoben werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber in seinem Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 - die Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht ausgeschlossen. Die angegriffene Festsetzung der Abwasserabgabe bedürfe wegen eines offenbaren Verstoßes gegen den Wahrscheinlichkeitsmaßstab und gegen das Rechtsstaatsprinzip einer Korrektur, weil die Überschreitung der Überwachungswerte auf eine Störung im Betrieb der Anlage zurückzuführen sei, die außergewöhnlich, unvorhersehbar und durch den Abgabepflichtigen nach dem Stand der Technik nicht abzuwenden gewesen sei. 12 Die Klage sei schließlich mit dem Hilfsantrag entsprechend § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Hilfsantrag sei auch begründet, weil die festgesetzte Abwasserabgabe sie unbillig belaste. 13 Nachdem die Klägerin zunächst die Aufhebung der Abwasserabgabenfestsetzung insgesamt beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 dahingehend erweitert hatte, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Mai 2002 hilfsweise zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag auf Billigkeitserlass nach § 80 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) zu entscheiden, 14 beantragt sie nunmehr, 15 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2002 aufzuheben, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 129.094,53 EUR festgesetzt worden ist, 16 h i l f s w e i s e , 17 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Mai 2002 zu verpflichten, die Abwasserabgabe zu erlassen, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 129.094,53 EUR festgesetzt worden ist. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Die der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte Probe vom 25. Juli 2000 sei verwertbar. Die Probe sei aus dem Probenahmeschacht 31 entnommen worden. Diese Probenahmestelle entspreche den Vorgaben der DIN 38402-11. Sie sei durch die Markierung im Lageplan der Kläranlage in der Probenahme-Handakte und dem dazugehörenden, mit einer eindeutigen Markierung versehenen Foto der Messstelle beschrieben und eindeutig gekennzeichnet worden. Es könne offen bleiben, ob die Probenahmestelle im Probenahmeschacht 31 mit der im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid vom 9. Mai 1995 als "Ablauf des Nachklärbeckens" beschriebenen Probenahmestelle identisch sei, weil die Erlaubnis nur bis zum 31. Dezember 1998 gegolten habe. Das Versäumnis der Klägerin, die Probenahmestelle mit einem Messstellenschild zu kennzeichnen, habe keinen Einfluss auf die Frage der Beprobung an der richtigen Stelle gehabt. Der Abwasserstrom sei entsprechend der Vorgabe in Punkt 7.2 der DIN 38402-11 von der Arbeitsfläche gut einzusehen gewesen. Der Mitarbeiter des Staatlichen Umweltamtes M N habe vor der Beprobung den Gitterrost entfernt. Unabhängig davon habe sich bei dem am 21. Juni 2002 durchgeführten Ortstermin ergeben, dass das im Probenahmeschacht anstehende Abwasser bei ausreichenden Lichtverhältnissen durch den Gitterrost gut sichtbar sei. Das benutzte Probenahmegerät mit Schlauchpumpe sei DIN-konform, weil sowohl manuelle als auch automatische Probenahmegeräte zugelassen seien. Die Abwesenheit des Kläranlagenpersonals stehe der Verwertbarkeit der Probe vom 25. Juli 2000 nicht entgegen. An der Ordnungsgemäßheit des Probenahmeprotokolls bestünden keine Zweifel. Das Probenahmeprotokoll sowie die Dokumentation der sich an die Probenahme anschließenden Analyse der genommenen Proben entsprächen den Vorgaben in Punkt 8 der DIN 38402-11. Die Richtigkeit der im Probenahmeprotokoll dokumentierten Probenahmezeit von 15 Minuten sei nicht deshalb zweifelhaft, weil die Probenahme bei dem Ortstermin am 21. Juni 2002 25 Minuten gedauert habe. Die Probenahme habe während des Ortstermins länger gedauert, weil die Elektronik des Probenahmegeräts gestört gewesen sei. Die Betriebsstörung sei ohne Einfluss auf die Abgabenfestsetzung. § 4 Abs. 4 AbwAG gehe von einer verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit des Einleiters für das Eintragen von Schadstoffen in ein Gewässer aus. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Erhöhungsvorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG keine Sonderregelung für Störfälle und auch keine Höchstgrenze für die festzusetzende Abwasserabgabe in derartigen Fällen habe anordnen müssen. 21 Hinsichtlich des hilfsweise beantragten Billigkeitserlasses sei darauf hinzuweisen, dass das Erlassverfahren im Widerspruchsstadium ruhend gestellt worden sei, bis über die Festsetzung der Abwasserabgabe entschieden worden sei. Daher sei eine abschließende Prüfung der Erlassgründe im Widerspruchsverfahren noch nicht erfolgt. Im Übrigen sei angesichts des bundesrechtlich konzipierten Sanktionssystems gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG gerade im Fall einer einmaligen Überschreitung der Überwachungswerte für einen landesrechtlichen Erlass im Regelfall kein Raum. 22 Die Kammer hat zum Ablauf der Probenahme am 25. Juli 2000 auf der Kläranlage X Beweis erhoben durch Vernehmung des damaligen Probenehmers, Herrn N. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. November 2003 verwiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Klägerin hat die Klage in Höhe 129.094,53 EUR - konkludent - zurückgenommen, weil sie zunächst die Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2002 insgesamt beantragt hatte und diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung auf die Aufhebung der vorgenannten Bescheide beschränkt hat, soweit darin eine Abwasserabgabe von mehr als 129.094,53 EUR festgesetzt worden ist. 26 Die mit dem Hauptantrag fortgeführte Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2002 ist - soweit noch angefochten - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Die Heranziehung der Klägerin zur Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2000 beruht auf §§ 1, 3, 4, 6 und 9 AbwAG. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Abwasserabgabe für die umstrittenen Parameter CSB und P auf 262.543,72 EUR bzw. 94.619,18 EUR festgesetzt hat. 28 Der Beklagte hat beim Parameter CSB die Zahl der Schadeinheiten zu Recht um 396,66 % auf 7.335,66 Schadeinheiten und beim Parameter P um 76,25 % auf 2.643,75 Schadeinheiten erhöht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AbwAG. Danach wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn die Überwachung ergibt, dass ein der Abgabeberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten wird und auch nicht als eingehalten gilt. Dabei richtet sich die Erhöhung nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert - wie hier - einmal nicht eingehalten, so beträgt die Erhöhung die Hälfte des Vomhundertsatzes. Die in den angegriffenen Bescheiden auf der Grundlage des höchstgemessenen Einzelwertes von 536 mg/l für den Parameter CSB und von 10,1 mg/l für den Parameter P erfolgte Bestimmung der Schadeinheiten ist rechnerisch richtig. Einwendungen werden von der Klägerin insoweit auch nicht erhoben. 29 Entgegen der Ansicht der Klägerin durften die im Rahmen der Überwachung aufgrund der Beprobung vom 25. Juli 2000 gewonnenen Messergebnisse von 536 mg/l für den Parameter CSB und von 10,1 mg/l für den Parameter P bei der Festsetzung der Abwasserabgabe berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Messverfahren und die gewonnenen Ergebnisse fehlerhaft waren, liegen nicht vor. 30 Der Verwertbarkeit der Probe vom 25. Juli 2000 steht nicht entgegen, dass sie aus dem Schacht 31 entnommen worden ist. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob mit dem im Erlaubnisbescheid vom 9. Mai 1995 unter 4.1.2 aufgeführten Probenahmepunkt "Ablauf des Nachklärbeckens" nicht der Schacht 31, sondern der Schacht 30 gemeint war, wovon die Klägerin ausgeht. Die Einleitungserlaubnis war bis zum 31. Dezember 1998 befristet mit der Folge, dass im Zeitpunkt der Probenahme am 25. Juli 2000 keine Festlegung der Probenahmestelle durch einen wasserrechtlichen Bescheid vorlag. Abgesehen davon spricht alles dafür, dass in dem Erlaubnisbescheid vom 9. Mai 1995 der Schacht 31 als Probenahmestelle festgesetzt worden war. Der Schacht 31 liegt im Ablauf des Nachklärbeckens. Dass in dem Erlaubnisbescheid der erste im Anschluss an das Nachklärbecken gelegene Schacht gemeint gewesen sein könnte, wie die Klägerin annimmt, kann dem Bescheid nicht entnommen werden. Die Klägerin bzw. der Anlagenbetreiber hatten den Bescheid bislang auch nicht so verstanden. Denn sie haben die für die Probenahme erforderliche Infrastruktur, wie z.B. den Stromanschluss am Schacht 31 errichtet. In dem dem Antrag zur befristeten Änderung der Einleitungserlaubnis vom 11. März 1997 beigefügten Anlage war ebenfalls der Schacht 31 als Probenahmestelle eingezeichnet gewesen. Das Staatliche Umweltamt hat dementsprechend die Proben bereits vor dem Erlass des Erlaubnisbescheides vom 9. Mai 1995 dem Schacht 31 entnommen. 31 War - wie hier - die Probenahmestelle im maßgeblichen Zeitraum nicht durch einen wasserrechtlichen Bescheid festgelegt worden, bestimmt sich der Ort, an dem die Probe durchzuführen ist, unmittelbar nach dem Gesetz. Für die Ermittlung der der Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser zugrunde zu legenden Zahl der Schadeinheiten und damit für die Abgabenfestsetzung ist als örtlicher Anknüpfungspunkt die Stelle maßgebend, an der nach dem Zulassungsbescheid das Schmutzwasser in das Gewässer eingeleitet wird, also die Gewässerbenutzung stattfindet und damit der Tatbestand des § 1 Satz 1 AbwAG verwirklicht wird. An dieser Stelle ist grundsätzlich die Schädlichkeit des Schmutzwassers zu bestimmen und hat demgemäß die behördliche Überwachung nebst Probenahme zu erfolgen, deren Messergebnisse ggfls. für die Zahl der Schadeinheiten (§ 6 Abs. 1 Satz 2) bzw. eine erhöhte Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4) maßgebend sind. 32 Vgl. Köhler, Abwasserabgabengesetz, § 1 Rdnr. 70. 33 Ist die Einleitungsstelle durch einen wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nicht bestimmt, tritt an dessen Stelle der Ort der tatsächlichen Einleitung. Nach § 5 Satz 2 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) steht der Einleitungsstelle der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. Der Schacht 31 liegt im Ablauf der Kläranlage A , in der das Abwasser letztmalig behandelt wurde. Die Probenahmestelle im Schacht 31 genügte den Anforderungen nach Nr. 7.2 Satz 2 der Verfahrensvorschriften zur Abwasseruntersuchung gemäß DIN 38 402-11. Danach muss die Probenahmestelle so gewählt werden, dass repräsentative Proben erhalten werden können und der Abwasserstrom (außer bei ortsfesten Probenahmeeinrichtungen) von der Arbeitsfläche gut einsehbar ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen, dass dies bei der Probenahmestelle im Schacht 31 generell nicht der Fall ist. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Schacht 31 gegenwärtig aufgrund des Bescheides der Bezirksregierung B vom 12. September 2002 als Probenahmestelle benutzt wird. 34 Eine andere rechtliche Bewertung ist nicht deshalb angezeigt, weil der Probenahmeschacht 31 im Zeitpunkt der fraglichen Probenahme weder durch einen wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid noch in der Örtlichkeit näher bezeichnet worden war. Zum einen knüpft die Erhebung der Abwasserabgabe nicht an einen die Einleitung zulassenden Bescheid an. Nach § 1 Satz 1 AbwAG ist die Abgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu entrichten. Auch im Fall einer nicht durch Bescheid zugelassenen Einleitung ist für die Festsetzung der Abgabe die Einleitung zu beproben, andernfalls der illegale Einleiter günstiger als der legale Einleiter behandelt würde. Es war ebenfalls nicht erforderlich, dass die Probenahmestelle mittels eines Messingschildes vor Ort gekennzeichnet war. Zwar ist nach Nr. 7.2 der DIN 38402-11 die Probenahmestelle zur Wiederauffindung eindeutig zu beschreiben und gegebenenfalls zu kennzeichnen. Diese Erfordernisse waren indessen vorliegend anderweitig erfüllt. Die Wiederauffindbarkeit war durch die eindeutige Beschreibung in der Probenahmeakte und die für die Probenahme vorgehaltenen Infrastruktureinrichtungen vor Ort für den Probenehmer des Staatlichen Umweltamtes, der die Probenahmeakte während seines Auftrages stets mitführt, zweifelsfrei gewährleistet. Davon hat sich die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die Probenahmeakte des Staatlichen Umweltamtes sowie durch Inaugenscheinnahme der vorgelegten Fotos überzeugt. 35 Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Art und Weise der Gewinnung der Probe am 25. Juli 2000 zum Nachteil der Klägerin zu einer Verfälschung des Probenahmeergebnisses geführt haben könnte. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Probenahme durch den Probenehmer N am 25. Juli 2000 den Anforderungen der DIN 38402-11 entsprochen hat und damit ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Nach Ziffer 7.4.1 Satz 1 der DIN 38402-11 soll die Probe möglichst unterhalb der Wasseroberfläche entnommen werden, um aufschwimmende Stoffe, die nicht repräsentativ beprobt werden können, nicht zu erfassen. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass dies nicht sichergestellt gewesen sei, weil der Probenehmer N den Abwasserstrom nicht habe einsehen können, weil er das Metallgitter des Schachtes vor der Entnahme der Probe nicht entfernt habe. Diese Behauptung der Klägerin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt anzusehen. Der Zeuge N hat unter Eid bekundet, dass er den Gitterrost hochgehoben und um 90 Grad verschwenkt auf den Probenahmeschacht mit rechteckigem Querschnitt gelegt habe. Er habe das automatische Probenahmegerät auf dem Gitter abgestellt und es so ausgerichtet, dass der Probenahmeschlauch mittig in den Schacht habe eingeführt werden können. Durch Verrücken des automatischen Probenahmegerätes habe er gewährleistet, dass der Pumpenschlauch unterhalb der Wasseroberfläche, jedoch ohne Grundberührung eingeführt war. Der am Ende des Pumpenschlauches befindliche Stutzen von ca 20 cm Länge sei zu etwa ¾ in das Abwasser im Probenahmeschacht eingetaucht gewesen, als er das automatische Probenahmegerät eingeschaltet und die qualifizierte Stichprobe genommen habe. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen N überzeugt. Die Kammer hat den Zeugen N als eine ruhige, besonnene und gewissenhafte Person erlebt, der sich der Bedeutung seiner Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Überwachung von Gewässereinleitungen und der Bedeutung seiner Aussage vor der Kammer bewusst ist. Der Zeuge N hat seine Vorgehensweise bei der Probenahme am 25. Juli 2000 detailreich, lebensnah und anschaulich geschildert. Widersprüche sind nicht zu Tage getreten. Es ist für die Kammer auch nachvollziehbar, dass sich der Zeuge N an die Einzelheiten der Probenahme am 25. Juli 2000 genau erinnert. Zwar handelt es sich bei Probenahmen für den Zeugen um wiederkehrende Routinehandlungen. Wie der Zeuge N jedoch eindringlich geschildert hat, lagen am 25. Juli 2000 besondere Umstände vor, die sich in sein Gedächtnis eingeprägt haben. An der Färbung des Wassers und den Ausflockungen habe er schon auf den ersten Blick festgestellt, dass große Mengen von Belebtschlamm ausgetreten waren und damit keine normalen Verhältnisse vorlagen. Der Zeuge hat der Kammer deutlich gemacht, dass ihm bewusst war, dass es wegen der erkennbaren Sondersituation auf das Ergebnis der Probe ankam, die deshalb besonders sorgfältig entnommen werden musste. Er hat glaubhaft bekundet, dass er von dem Vorfall umgehend telefonisch seine Dienststelle unterrichtet hat. Für die Plausibilität der Aussage des Zeugen N spricht weiterhin, dass nach den ihm gegebenen Anweisungen die in einem ersten Schritt zu entnehmende Stichprobe mittels einer Schöpferkelle nur nach Entfernung des Metallgitters entnommen werden konnte. Dass er auch am 25. Juli 2000 eine derartige (erste) Stichprobe mittels Schöpfkelle genommen hat, hat der Zeuge glaubhaft gekundet. Er hat zwar auf Befragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingeräumt, dass die Stichprobe auch mittels des automatischen Probenahmegerätes mit Schlauchpumpe hätte gewonnen werden können. Eine derartige Vorgehensweise am fraglichen Tag hat der Zeuge N aber bestimmt und entschieden zurückgewiesen. Nach dem Gesamteindruck, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Zeugen N gewonnen hat, und dem Umstand, dass ihm mit Blick auf die Sondersituation die Bedeutung gerade der Probenahme vom 25. Juli 2000 bewusst war, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Zeuge, wie von ihm geschildert, bei der Probenahme vorgegangen ist. Allerdings ist in dem Vermerk des Dezernates 44 des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt vom 8. Mai 2001 ausgeführt, dass das Metallgitter während der Probenahme am 25. Juli 2000 aus Gründen des Unfallschutzes und zur Positionierung und Fixierung des Probenahmeschlauches vom Probenahmeschacht nicht entfernt worden sei. Wie der Verfasser des Aktenvermerkes auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2003 aber inzwischen klargestellt hat, erfolgten diese Angaben ohne Nachfrage beim Probenehmer N und sind im Übrigen inzwischen korrigiert worden. 36 Die Kammer brauchte dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Beweisantrag, dass der Probenehmer N bei Probenahmen den Probenahmeschlauch durch das Gitter in den Schacht einführe, nicht nachzugehen. Insoweit handelte es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Ein solcher liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen aber fehlen. 37 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2 = NVwZ 1999, 654. 38 Diese Voraussetzungen lagen hier vor. In dem Beweisantrag wird pauschal, ohne zu erläutern, worauf die Erkenntnisse beruhen, allgemein auf Probenahmen durch den Probenehmer N auf der Kläranlage X abgestellt. Ohne jede zeitliche und zahlenmäßige Konkretisierung der betreffenden Probenahmen und ohne konkrete Angabe, welcher der benannten Zeugen die konkreten Ereignisse beobachtet hat, wird die Behauptung aufgestellt, der Probenehmer N habe bei Probenahmen den Probenahmeschlauch durch das Gitter gesteckt. Abgesehen davon hätten die benannten Zeugen zu der Probenahme am 25. Juli 2000 keine Angaben machen können, weil sie nicht auf der Kläranlage anwesend waren, wie die Klägerin selbst eingeräumt hat. 39 Die Probe vom 25. Juli 2000 ist nicht deshalb unverwertbar, weil sie unter Einsatz eines Probenahmegerätes mit Schlauchpumpe gewonnen worden ist. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 6.4 DIN 38402-11 auch automatische Probenahmegeräte zulässig sind. Es ist nicht ersichtlich und wird konkret auch nicht vorgetragen, dass der Einsatz eines derartigen Probenahmegerätes verfälschende Auswirkungen auf das Probenahmeergebnis gehabt haben könnte. 40 Der Umstand, dass während der Beprobung kein Mitarbeiter der Kläranlage anwesend war, führt ebenfalls nicht dazu, dass die gewonnene Probe unverwertbar ist. Zwar sieht Ziffer 2. des LUA-Merkblattes Nr. 10 "Amtliche Abwasserprobenahme in NRW - Leitfaden -" vor, dass sich das Probenahmeteam i.d.R. nach Ankunft beim Betreiber der zu überwachenden Einleitungsstelle anzumelden hat. Allerdings ist nach Ziffer 2 Satz 2 die Probenahmestelle unverzüglich aufzusuchen. Der Probenehmer N ist diesen Verpflichtungen bei der Probenahme am 25. Juli 2000 nachgekommen, so dass nicht entschieden werden muss, welche Auswirkungen ein Verstoß gegen die nur verwaltungsintern wirkenden Anweisungen des Merkblattes auf die Abgabenfestsetzung haben würde. Nach seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge bei seiner Ankunft auf dem Kläranlagengelände niemanden angetroffen; das bestätigt auch die Klägerin. Mit Blick darauf, dass dem Staatlichen Umweltamt von der Klägerin ein Schlüssel für die Kläranlage A übergeben worden ist, um auch bei Abwesenheit des Kläranlagenpersonals die amtliche Überwachung durchführen zu können, und dass bei Ankunft des Probenehmers niemand greifbar war und ein weiteres Zuwarten die Probenahme über Gebühr verzögert hätte, war der Probenehmer zur Probenahme auch ohne vorherige Verständigung eines Kläranlagenmitarbeiters berechtigt. 41 Ebensowenig lässt das Probenahmeprotokoll einen Rückschluss auf eine fehlerhafte Probenahme zu. Bei dem Probenahmeprotokoll handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), die auch die Aussage enthält, dass die Messung fehlerfrei erfolgt ist. Der Inhalt der Urkunde begründet vollen Beweis für die darin niedergelegten Tatsachen. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4/01 -, NVwZ 2002, 723 (725 f). 43 Das Probenahmeprotokoll vom 25. Juli 2000 enthält die für die Dokumentation der Probenahme notwendigen Angaben (vgl. auch Ziffer 8 der DIN 38402-11). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Probenahmeprotokoll nicht deshalb unverwertbar, weil bestimmte Felder als "Ankreuzfelder" gestaltet sind und nur markiert werden, wenn die jeweiligen Bedingungen vorliegen, und obgleich dies nicht durch einen entsprechenden Hinweis offengelegt worden ist. Das beeinträchtigt die Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit des Protokolls indessen nicht. Werden die Felder nicht markiert, ist zweifelsfrei, dass diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen worden sind. Der Verwertbarkeit des Probenahmeprotokolls steht auch nicht entgegen, dass entgegen Nr. 3 des LUA-Merkblattes Nr. 10 das Fehlen des Messstellen-Nummernschildes in dem Protokoll nicht dokumentiert worden ist. Der Vorgang der Probenahme selbst ist dadurch nicht unrichtig dokumentiert worden. Gegen die Korrektheit des Probenahmeprotokolls spricht schließlich nicht, dass für die qualifizierte Stichprobe eine Dauer von 15 Minuten dokumentiert worden ist, während die Probenahme bei dem Ortstermin der Beteiligten am 21. Juni 2002 ca. 25 Minuten gedauert hat. Der Beklagte hat nachvollziehbar und in der Sache unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die längere Dauer der Probenahme während der Vorführung auf einem Gerätedefekt beruhte. 44 Die Messergebnisse vom 25. Juli 2000 sind entgegen der Auffassung der Klägerin berücksichtigungsfähig, obwohl der während der Probenahme aufgetretene Schlammabtrieb auf eine Betriebsstörung in der Kläranlage zurückzuführen war. Ob die Betriebsstörung durch schuldhaftes, der Klägerin zurechenbares Verhalten des Anlagenbetreibers ausgelöst worden war oder nicht, ist unerheblich. Anknüpfungspunkt für die Zahlungsverpflichtung des Einleiters und für eine etwaige Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten ist alleine der objektive Tatbestand des Einleitens von Abwasser. Es sind daher bei der Berechnung der Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AbwAG grundsätzlich alle gemessenen Erhöhungen der Schadstofffracht, also auch diejenigen, die auf technische Defekte oder sonstige Betriebsstörungen zurückzuführen sind, zu berücksichtigen. 45 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 A 2541/84 -; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 98. 46 Ob gemessene Überschreitungen dem Einleiter nicht zuzurechnen und damit bei der Erhebung der Abgabe nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Erhöhung der Konzentrationswerte auf ein von außen einwirkendes Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen und damit vom Einleiter nicht zu beherrschen ist, 47 so Berendes,a.a.O., S. 98; Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 125 ff; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, DVBl. 1998, 51, 48 kann hier offen bleiben. Ein Fall höherer Gewalt war nicht gegeben. Hierunter werden nicht vermeidbare Einwirkungen von außen verstanden, die bereits den Tatbestand des Einleitens als finale Handlung des Anlagenbetreibers ausschließen. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 A 2541/84 -, Berendes, a.a.O., S. 98. 50 Dafür bestehen indessen keine Anhaltspunkte, weil die hohe Schadstofffracht jedenfalls durch den Betrieb der Kläranlage verursacht worden ist. Ursache des Schlammabtriebs war ein internes Problem, nämlich das Auftreten von Störungen im Kläranlagenbetrieb. 51 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im Festsetzungsverfahren die Erhöhung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AbwAG für den einzelnen Parameter nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen. Für eine verfassungskonforme Auslegung des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes ist kein Raum. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. August 1997, 52 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O.-, 53 dem die Kammer gefolgt ist, 54 vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 8 K 218/01 -, 55 dargelegt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Erhöhungsvorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Sonderregelung für Störfälle und auch keine gesetzlichen Höchstgrenzen anordnen musste. Denn das Regelungssystem des § 4 Abs. 4 AbwAG ist maßgeblich darauf gerichtet, den Einleiter durch den Druck der Abgabenbelastung dazu anzuhalten, die festgelegten oder erklärten Überwachungswerte von sich aus einzuhalten, und sogar möglichst zu unterbieten. Der Gesetzgeber hat sich zur Verstärkung dieser abgaberechtlichen Flankierungswirkung bewusst für harte finanzielle Folgen bei Überschreitung der Überwachungswerte entschieden und ausdrücklich die einmalige Überschreitung als Rechtfertigung für eine überproportionale Abgabensteigerung ausreichen lassen. Damit hat der Gesetzgeber die Abgabenrelevanz sog. "Ausreißer" in Kauf genommen. Diese Auswirkung der Erhöhungsregelung des § 4 Abs. 4 AbwAG ist auch nicht unangemessen. Der Einleiter hat es - jedenfalls regelmäßig - in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten. Auch soweit dies für den Einleiter im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibt er abwasserrechtlich "Verursacher" der Gewässerschädigung und muss ggf. finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen nehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung entstandenen Schaden auszugleichen. Sollte ausnahmsweise die Anwendung des § 4 Abs. 4 AbwAG im Einzelfall in Folge des Auftretens von außergewöhnlichen Ereignissen unverhältnismäßig sein, ist der Abgabenpflichtige auf das Abgabeerhebungsverfahren verwiesen. Dieser Fall ist in Nordrhein-Westfalen in § 80 Abs. 3 LWG geregelt. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Für eine ausschließliche Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten erst auf der Stufe des Abgabeerhebungsverfahrens spricht weiterhin die Regelung in § 85 LWG. Darin ordnet der Gesetzgeber an, dass nur im Einzelnen aufgeführte Regelungen der Abgabenordnung (AO) im Verwaltungsverfahren angewendet werden sollen. In § 85 LWG hat der Gesetzgeber aber gerade nicht § 163 AO für anwendbar erklärt, der bereits eine von der gesetzlichen Regelung abweichende niedrigere Festsetzung der Abgabe zulässt. 56 Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. 57 Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Bei dem mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 zusätzlich gestellten Antrag der Klägerin, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Mai 2002 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag auf Billigkeitserlass nach § 80 Abs. 3 LWG zu entscheiden, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO. In die Klage wird ein zusätzliches Klagebegehren (Klagehäufung nach § 44 VwGO) einbezogen, weil nunmehr neben der Aufhebung der Abwasserabgabenfestsetzung auch der Teilerlass der festgesetzten Forderung begehrt wird. 58 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227 (238) und Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rdnr. 5. 59 Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. 60 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat seine Einwilligung in die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verweigert. Eine stillschweigende Einwilligung nach § 91 Abs. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Danach wäre die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Eine Einwilligung durch rügelose Einlassung zur geänderten Klage erfordert allerdings, dass über einen bloßen Klageabweisungsantrag hinausgehende äußere Indizien hierfür vorliegen. 61 Vgl. Kopp, a.a.O., § 91 Rdnr. 17 62 Dies ist hier nicht der Fall, weil der Beklagte gerade im Hinblick auf die anhängige Klage gegen den Festsetzungsbescheid das gegen die Ablehnung des Erlassantrages eingeleitete Widerspruchsverfahren ruhend gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Ausgang des Klageverfahrens gegen den Festsetzungsbescheid abwarten möchte. 63 Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, weil durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff eingeführt wird und der Rechtsstreit bereits ohne Berücksichtigung der Klageänderung entscheidungsreif ist. 64 Die Klage ist auch deshalb unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Nach § 68 VwGO ist vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen. Hieran fehlt es, weil der Beklagte noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Die Klage ist auch nicht abweichend von § 68 VwGO nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil der Beklagte aus zureichendem Grund noch nicht über den Widerspruch entschieden hat. Ob ein Erlass der Abwasserabgabe nach § 80 Abs. 3 LWG in Betracht kommt, hängt von der Vorfrage ab, ob die Abwasserabgabe wirksam festgesetzt worden ist. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es sachgerecht, zunächst den Ausgang des Festsetzungsverfahrens abzuwarten. 65 Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2002 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Teilerlass der Abwasserabgabe bzw. auf Neubescheidung ihres diesbezüglichen Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2002 verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: 66 Nach § 80 Abs. 3 LWG kann die Festsetzungsbehörde eine Abwasserabgabe erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen - nur dieser kommt im vorliegenden Fall für die Klägerin als kommunale Körperschaft in Betracht - setzt voraus, dass die Einziehung der Abgabe im Einzelfall den grundgesetzlichen Gerechtigkeitspostulaten der Gleichheit, des Vertrauensschutzes, dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Zweck widerspricht. Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind danach unbillig, wenn die rechtliche Aussage des Abgabengesetzes über den mit ihm verfolgten Zweck und seine Wertungen hinausgeht. Umgekehrt folgt daraus, dass Nachteile, die im Abgabenzweck selbst enthalten sind, oder vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Härten grundsätzlich keine (sachlichen) Billigkeitsentscheidungen rechtfertigen. Hat der Gesetzgeber die Abgabenerhebung trotz des von ihm erkannten Eintrittes von Härten gesehen, so ist für eine derartige Billigkeitsentscheidung wegen sachlicher Härte kein Raum. Ein Billigkeitserlass darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes Ergebnis abzuwenden. 67 Vgl. Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, Seite 221; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 106.81 -, KStZ 1982, 192 ff. 68 Angesichts des bundesrechtlich konzipierten Sanktionssystems gerade auch für den Fall einer einmaligen - ggf. auf einer Betriebsstörung beruhenden - Überschreitung eines Überwachungswertes bleibt für einen landesrechtlichen Erlass grundsätzlich kein Raum. Die Erhöhung der Abwasserabgabe zu Lasten des Einleiters als des Verursachers der Gewässerverunreinigung im Falle einer einmaligen, aber erheblichen Überschreitung eines Überwachungswertes ist gerade der typische Fall, den der Bundesgesetzgeber mit § 4 Abs. 4 Satz 2 und 4 AbwAG hat regeln wollen, so dass die den Einleiter treffende erhöhte, aber nicht unverhältnismäßige Abgabenlast als bundesgesetzliche Zielvorstellung einer landesrechtlichen Korrektur im Wege des Erlasses grundsätzlich nicht zugänglich ist. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 9 A 43/99 -. 70 Es ist mit Blick darauf, dass die Überschreitung der Überwachungswerte auf einen Störfall in der Abwasserbehandlungsanlage zurückzuführen ist, der Einleiter das Risiko für einen störungsfreien Ablauf der Kläranlage trägt und er dafür Sorge zu tragen hat, dass die Anlage stets ordnungsgemäß arbeiten kann, nichts dafür erkennbar, dass die Klägerin in dem hier vorliegenden Fall von einem Teil der Abwasserabgabenlast ausnahmsweise freizustellen ist. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 72 Rechtsmittelbelehrung: 73 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 74 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 75 Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. 76 Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 77 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 78 Herlt Lindner Lendackers 79 Ferner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter am selben Tage 80 b e s c h l o s s e n : 81 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bis zur Klagerücknahme auf 379.710,78 EUR und danach auf 250.616, 25 EUR festgesetzt, wobei die Kammer von einer Erhöhung des Streitwertes durch den gestellten Hilfsantrag abgesehen hat, weil dieser wirtschaftlich auf dasselbe Interesse wie der Hauptantrag gerichtet ist. 82