Urteil
3 K 1436/08.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:1116.3K1436.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Nacherhebung betreffend die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserabgabe und begehrt die Herabsetzung der genannten Abgaben aus Billigkeitsgründen. 2 Am 18. Mai 2006 kam es in der von der Klägerin betriebenen Kläranlage N. zu einem Störfall, durch den die mit Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2005 festgesetzten zulässigen Schadstoffwerte erheblich überschritten wurden. 3 Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 25. Juni 2007 den streitgegenständlichen Änderungsbescheid zum Abwasserabgabenbescheid betreffend das Jahr 2006. Bezüglich der Kläranlage N. ergab sich daraus eine Neufestsetzung zunächst in Höhe von 73.691,74 €. Dieser Betrag wurde im Verlauf des Verwaltungsverfahrens auf die nunmehr noch im Streit stehenden 66.766,29 € herabgesetzt. Die noch streitige Erhöhung betrifft die Anzahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz. 4 Der dagegen von der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2007 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. November 2008 zurückgewiesen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beantragte die Klägerin zusätzlich, ihr die Abgabenschuld im Wege der Billigkeitsentscheidung ganz oder zumindest teilweise zu erlassen. Auch dieser Antrag wurde im Rahmen des Widerspruchsbescheides abgelehnt. 5 Am 23. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. 6 Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Herabsetzung der Abgabenschuld im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach §§ 14 Nr. 4 b Landesabwasserabgabengesetz, 163 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abgabenordnung, 59 Landeshaushaltsordnung zu. Vorliegend handele es sich um einen Fall sachlicher Unbilligkeit. Diese liege u. a. in den Fällen höherer Gewalt vor. Davon sei hier auszugehen, weil der Störfall, welcher zur Erhöhung der Abgaben geführt habe, von der Klägerin nicht zu vertreten sei. Ausweislich einer hierzu von der Sachverständigen Dr. K. abgegebenen Stellungnahme vom 12. Juni 2008 wiesen die Betriebsdaten der Kläranlage N. auf einen ordnungsgemäßen Betrieb und das Erreichen guter Reinigungsleistungen hin. Die physikalisch/technischen Zusammenhänge, die vorliegend den Störfall ausgelöst haben, seien in Fachkreisen erstmals im September 2006, also zeitlich nach dem hier ursächlichen Störfall thematisiert worden. Der Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Eintritt des Störfalles schon deshalb vorhersehbar gewesen sei, weil die zugelassenen Grenzwerte in der Vergangenheit wiederholt gerade noch eingehalten bzw. teilweise auch geringfügig überschritten worden seien. 7 Die bereits erwähnte Sachverständige habe überdies darauf hingewiesen, dass der eingetretene Störfall auch witterungsbedingt und daher nicht vorhersehbar gewesen sei. 8 Diese Einschätzung werde weiter dadurch bestätigt, dass es seit der Inbetriebnahme der Kläranlage im Jahre 2002 keinerlei Auffälligkeiten gegeben habe, insbesondere keinen Schlammabtrieb. Insoweit habe trotz der teilweisen Grenzwertigkeit des pH-Wertes und der Säurekapazität kein zwingender Handlungsbedarf bestanden, um in den Betriebsablauf korrigierend einzugreifen. Dafür spreche auch, dass die Sichttiefe im Nachklärbecken mit mindestens 1,40 m immer ausreichend gewesen sei. 9 Der Störfall habe überdies nur wenige Minuten angedauert und zu der gemessenen kurzfristigen erheblichen Überschreitung der zulässigen Grenzwerte geführt. Auch nach dem Störfall habe sich Vergleichbares nicht wiederholt. 10 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 11 den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008 in Bezug auf die Abgaben betreffend die Kläranlage N. in Höhe von 66.766,29 € aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er macht geltend, die Nacherhebung der Abwasserabgabe sei rechtmäßig und der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Festsetzung einer niedrigeren Abgabenschuld zu. 15 Die Erhöhung der Schadeinheiten rechtfertige sich mit Blick auf die festgestellten Grenzwertüberschreitungen aus § 4 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz. 16 Die Erhöhung der Abgabenschuld sei auch trotz ihres erheblichen Umfanges nicht unverhältnismäßig. Sie entspreche vielmehr den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für harte finanzielle Folgen bei Überschreitungen der Überwachungswerte entschieden und schon eine einmalige Überschreitung als Rechtfertigung für eine überproportionale Abgabensteigerung ausreichen lassen. Dies gelte auch für den Eintritt eines Störfalles. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz diene gerade auch dem Zweck, den Anreiz für die Verhinderung von Störfällen zu erhöhen. 17 Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Ermäßigung der Abgabe aus Billigkeitsgründen zu. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz komme ein Erlass aus Billigkeitsgründen dann in Betracht, wenn es sich bei der Schadstofferhöhung um einen Fall „höherer Gewalt“ handele. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine außergewöhnliche Situation vorliege, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt weder vorhergesehen noch verhütet werden könne, wie z.B. Kriegsereignisse, Naturkatastrophen oder ähnliches. Sei der Störfall allerdings – wie hier – vom Abgabenschuldner zu vertreten, scheide eine Billigkeitsentscheidung aus. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegten, dass auch in der Vergangenheit der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgeschriebene pH-Wert von 6,5 wie auch die minimale Säurekapazität von 1,5 mmol/l oftmals nicht eingehalten worden seien. Diese Feststellungen hätten der Klägerin Anlass zur Einleitung von betrieblichen Gegenmaßnahmen geben müssen. Dies gelte im Ergebnis unabhängig von den seitens der Klägerin angesprochenen neuen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen. 18 Auch die von der Klägerin angeführten Witterungsverhältnisse seien nicht ursächlich für die Entstehung des Störfalles. In früheren Jahren seien die Witterungsverhältnisse ähnlich gewesen, ohne dass dies zu Störfällen geführt habe. 19 Ebenso wenig treffe es zu, dass die Sichttiefe im Nachklärbecken jederzeit mindestens 1,40 m betragen habe. Vielmehr ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Betriebstagebüchern, dass es auch vor dem Störfall schon zu Schlammabtrieb gekommen sei. 20 Hätte die Klägerin die erforderliche Sorgfalt walten lassen, hätte der Störfall vermieden werden können. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten (2 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 Der Abwasserabgabenbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008 erweist sich in Bezug auf die Abgaben betreffend die Kläranlage N. als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO –). 24 Die hier allein noch streitgegenständliche Erhöhung der Schadeinheiten für die der Abgabenerhöhung zugrunde liegenden Parameter CSB von 161 auf 1.719 und Pges. von 119 auf 595 findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Nr. 4 b Landesabwasserabgabengesetz – LAbwAG –, § 164 Abgabenordnung – AO – i. V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 bis 4 Abwasserabgabengesetz – AbwAG –. Danach wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn die Überwachung ergibt, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, was unter den Beteiligten auch nicht strittig ist, so dass die Kammer insoweit, wie auch in Bezug auf die konkrete Berechnung der streitgegenständlichen Abgabenerhöhung auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid verweisen kann. 25 Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abgabenerhöhung somit vor, so erweist die Maßnahme sich auch mit Blick auf den störfallbedingten Umfang der Erhöhung nicht als unverhältnismäßig. Zwar wurde die Abgabe in beträchtlichem Umfang, nämlich hinsichtlich des Parameters CSB von 2.881,13 € auf 61.523,01 € und hinsichtlich des Parameters Pges. von 2.129,53 € auf 10.642,63 € erhöht. In diesem Zusammenhang ist aber in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, dass auch die Überschreitung der zulässigen Werte bei Störfällen für die Berechnung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Zusammenhang weder eine gesetzliche Sonderregelung für Störfälle, noch eine gesetzliche Höchstgrenze der Abgabenbelastung verlangt. Das Regelungssystem des § 4 Abs. 4 AbwAG zielt darauf ab, durch den Druck der Abgabenbelastung den Einleiter dazu anzuhalten, die festgelegten Überwachungswerte von sich aus einzuhalten und sogar möglichst zu unterbieten. Der Gesetzgeber hat sich in diesem Zusammenhang bewusst für harte finanzielle Folgen bei Überschreitung des Überwachungswertes entschieden und ausdrücklich schon eine einmalige Überschreitung als Rechtfertigung für eine überproportionale Abgabensteigerung ausreichen lassen. Damit hat er die Abgabenrelevanz sog. „Ausreißer“ grundsätzlich in Kauf genommen. Hierdurch wird der Anreiz für die Einleiter deutlich erhöht, weitgehende Vorsorge zur Verhinderung von Störfällen zu treffen. Der Einleiter hat es in der Regel in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten. Auch soweit dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibt er abwasserrechtlich Verursacher der Gewässerschädigung und muss gegebenenfalls finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen nehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung entstandenen Schaden auszugleichen. Im Übrigen nimmt die Regelung insoweit auf die Problematik von Störfällen Rücksicht, als von einer Abgabenerhöhung abgesehen wird, wenn ein Überwachungswert trotz tatsächlicher Überschreitung als eingehalten gilt. Angesichts dessen und der Möglichkeit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen des behördlichen Ermessens bei der wasserrechtlichen Überwachung in der Weise Geltung zu verschaffen, dass anlässlich eines Störfalles in der Regel nicht mehr als ein Messergebnis einbezogen wird, brauchte der Gesetzgeber über die bereits anderweitig geregelten Vorschriften über Erlass und Stundung hinaus keine spezielle Höchstgrenze in § 4 Abs. 4 AbwAG vorzusehen (BVerwG, B.v. 20. August 1997 – 8 B 170/97 – m.w.N., juris; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 25. November 2003 – 12 A 11302/03.OVG -; BayVGH, B.v. 23. April 2009 – 22 ZB 07.819 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 19. Dezember 2007 - 9 A 1403/05 -, juris). 26 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist im vorliegenden Fall auch keine abweichende Festsetzung der Abwasserabgabe aus Billigkeitsgründen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 b LAbwAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO veranlasst. 27 Die genannten Regelungen betreffen eine Billigkeitsentscheidung im Festsetzungsverfahren, nicht hingegen einen Erlass nach § 227 AO. Nach § 163 Abs. 1 Satz 3 AO kann die Entscheidung über die abweichende Festsetzung mit der Steuerentscheidung verbunden werden. Dies ist hier geschehen, indem der Beklagte im Rahmen der Widerspruchsentscheidung eine abweichende Festsetzung abgelehnt hat. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. 28 Voraussetzung für eine abweichende Festsetzung ist gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig ist. Im vorliegenden Falle ist allein eine sachliche Unbilligkeit in Betracht zu ziehen. Diese liegt vor, wenn die Abgabe an sich zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwider läuft, dass die Erhebung der Abgabe als unbillig erscheint. Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt und der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Billigkeitsmaßnahmen sollen daher ein vom Gesetz gedecktes, aber vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden. Hat der Gesetzgeber die Härte gewollt und Besteuerungsmaßnahmen angeordnet, obwohl in bestimmt gelagerten Fällen der Eintritt von Härten voraussehbar war, der Gesetzgeber diese jedoch bewusst in Kauf genommen hat, scheidet eine Billigkeitsmaßnahme folglich aus. Eine Korrektur des Gesetzes in seinen allgemeinen Regeln ist unzulässig. Sachliche Unbilligkeit verlangt demnach das Vorliegen eines Überhanges des gesetzlichen Tatbestandes über die mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbarende Regelung hinaus, der deshalb auf das vom Gesetzgeber gewollte Maß zurückzuführen ist (Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 8. Aufl. 2003, § 163 Rdnr. 32 f. m.w.N.). 29 Unter Anlegung dieses Maßstabes kommt im vorliegenden Fall eine anderweitige Festsetzung der streitigen Abgabe aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht. 30 Angesichts der oben bereits dargelegten gesetzgeberischen Zielsetzung im Rahmen des § 4 Abs. 4 AbwAG, die Betreiber von Abwasserbeseitigungseinrichtungen anzuhalten, weitgehende Vorsorge zur Verhinderung von Störfällen zu treffen, kann ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes im oben dargelegten Sinne grundsätzlich nur dann festgestellt werden, wenn dem Betreiber die unzulässige (Mehr-) Einleitung und damit der zugrundeliegende Störfall nicht zurechenbar ist. Denn in diesen Fällen hätte der Betreiber objektiv keine Möglichkeit gehabt, den Störfall zu verhindern oder dessen Auswirkungen möglichst gering zu halten. Eine Abgabenerhöhung wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht, weil es nicht Sinn und Zweck der erhöhten Abwasserabgabe ist, den Abgabenschuldner dazu zu bewegen, Gefahren abzuwenden, auf die er objektiv keinen Einfluss haben kann (Sächs. OVG, U.v. 19. März 2008 – 5 D 840/05 -, juris). 31 Die Zurechenbarkeit ist daher insbesondere in den Fällen „höherer Gewalt“ zu verneinen. Höhere Gewalt lässt sich aber regelmäßig nur dort annehmen, wo selbst bei Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt der Eintritt des schädigenden Ereignisses weder hätte vorhergesehen, noch verhütet werden können, wie z.B. bei Kriegsereignissen, Naturkatastrophen oder ähnlichem (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 25. November 2003 – 12 A 11302/03.OVG -). Das Vorliegen eines solchen, quasi „von außen“ auf den Betrieb der Anlage einwirkenden Ereignisses ist hier allerdings offenkundig zu verneinen. 32 Vielmehr handelt es sich unstreitig um einen Störfall, der seine Ursache unmittelbar im Betrieb der Anlage selbst hat. Ob in derartigen Fällen das Vorliegen höherer Gewalt bereits von vornherein mangels eines Einwirkens von außen zu verneinen ist (so z.B. VG Ansberg, U.v. 11. November 2003 - 8 K 4925/02 -, juris), kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst bei Zugrundelegung der weitergehenden Meinung, wonach ein Fall höherer Gewalt auch dann anzunehmen ist, wenn eine Betriebsstörung der Anlage vorliegt und diese nicht auf einem Ereignis beruht, das für den Anlagenbetreiber objektiv vorhersehbar und nach dem Stand der Technik beherrschbar war (Sächs.OVG, a.a.O.), steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer fest, dass solche Umstände hier nicht gegeben waren. 33 Zwar bestand in der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten Einigkeit, dass die für die Auslösung des Störfalles maßgeblichen Ursachenzusammenhänge – entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen Dr. K. vom 12. August 2008 – erst wenige Monate nach dem Störfall in N. aus fachwissenschaftlicher Sicht vollständig aufgeklärt werden konnten. Andererseits bleibt aber zu sehen, dass die Klägerin die Anlage auch in der Vergangenheit häufig im sog. „Grenzbereich“ gefahren hat. Dies belegt u.a. das von der Klägerin selbst zur Akte gereichte Diagramm in der bereits erwähnten Stellungnahme der Frau Dr. K. vom 12. August 2008 (Bl. 44 d.GA). Hieraus geht hervor, dass die zulässigen Grenzwerte im Überwachungszeitraum zwar durchschnittlich eingehalten wurden, allerdings wurde auch häufiger der zulässige pH-Wert und insbesondere die Säurekapazität nicht eingehalten. Hierzu haben die Vertreter der Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass vor dem Störfall in den Fällen der Unterschreitung der Säurekapazität von 1,5 mmol/l betrieblicherseits keine Maßnahmen ergriffen worden seien, um den genannten Wert zu stabilisieren. Vielmehr habe die Erfahrung gezeigt, dass sich die Werte regelmäßig ohne Zutun der Klägerin in relativ kurzer Zeit wieder gebessert hätten. Diese Vorgehensweise mag aus fachlicher Sicht unter Zugrundelegung des damaligen Kenntnisstandes durchaus vertretbar gewesen sein, steht aber dennoch nicht völlig im Einklang mit der einschlägigen Betriebsanweisung ATV-DVWK-A 131. Dort ist unter Ziffer 5.2.9 unter dem Begriff Säurekapazität u.a. ausgeführt, dass diese den Wert von 1,5 mmol/l nicht unterschreiten sollte. Gegebenenfalls müssten basische Neutralisationsmittel wie z.B. Kalkmilch zugegeben werden. Demnach hätte aus Sicht der Klägerin durchaus auch vor dem in Rede stehenden Störfall Anlass bestanden, korrigierend in den Betrieb der Kläranlage einzugreifen. Denn es bedarf insoweit keiner gesteigerten Sachkunde um festzustellen, dass eine Kläranlage, die über längere Zeiträume im Grenzbereich gefahren wird, nicht nur störanfälliger ist, als eine im „mittleren Bereich“ gefahrene Anlage, sondern darüber hinaus auch im Falle einer Betriebsstörung über wenig bis keine Sicherheitsreserven verfügt, um das Ausmaß und die Folgen der Störung möglichst gering zu halten. Insoweit kann die Klägerin sich auch nicht unter Hinweis auf angeblich ungünstige Witterungsverhältnisse exkulpieren. Gerade dies ist ein Gesichtspunkt, der von einem sorgfältigen Anlagenbetreiber in hinreichendem Maße einkalkuliert werden muss und der es nahelegt, eine Kläranlage nicht häufiger im Grenzbereich zu betreiben. 34 Eine Gesamtschau dieser Umstände führt zu dem Ergebnis, dass der Störfall vom 18. Mai 2006 der Klägerin zurechenbar ist, womit ein Fall höherer Gewalt ausscheidet. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass nach den obigen Ausführungen zur gesetzgeberischen Zielsetzung und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Regelung des § 4 Abs. 4 AbwAG streng auszulegen ist. Von daher muss die Klägerin sich im Ergebnis entgegen halten lassen, dass sie die Kläranlage N. zumindest zeitweise im Grenzbereich betrieben hat und sich das damit verbundene Risiko einer gesteigerten Störanfälligkeit mit dem Störfall vom 18. Mai 2006 realisiert hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ursache für den Störfall zumindest auch im Zusammenhang mit den als grenzwertig festgestellten Parametern stand. Dementsprechend muss die Klägerin sich dies zurechnen lassen, ohne dass es im Ergebnis darauf ankommt, ob die genauen Ursachenzusammenhänge sowie das Ausmaß und die Folgen des Störfalles im Einzelnen hätten vorausgesehen werden können. 35 Ob ungeachtet des Vorliegens höherer Gewalt in bestimmten Fällen allein wegen der Höhe der Abgabenerhöhung eine Billigkeitsentscheidung in verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 4 AbwAG erforderlich ist, ist entgegen der Rechtsauffassung der 2. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 9. Februar 1999 – 2 K 1351/98.KO, juris) zu verneinen. Die der genannten Entscheidung zugrunde liegende These, jede Erhöhung der Abwasserabgabe um mehr als das Fünffache sei von vornherein unverhältnismäßig, wird weder durch den oben bereits dargestellten gesetzgeberischen Willen betreffend § 4 Abs. 4 AbwAG, noch durch den Inhalt der von der 2. Kammer angeführten Stellungnahme des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich Klinkert vom 5. Mai 1995 (BT-Drucks. 13/1348 Nr. 105, S. 61) gestützt. Vielmehr käme die von der Einzelfallbetrachtung unabhängige Festlegung einer generellen Obergrenze im Ergebnis einer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen unzulässigen Korrektur des gesetzgeberischen Willens gleich (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 25. November 2003 – 12 A 11302/03.OVG -). 36 Ein Anspruch der Klägerin auf (Teil-) Erlass der strittigen Abgabe folgt auch nicht aus § 59 Landeshaushaltsordnung – LHO -. Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelung hier überhaupt anwendbar ist, da es aus den oben genannten Gründen jedenfalls am Vorliegen einer besonderen Härte fehlt. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. 39 Beschluss 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 66.766,29 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 41 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.