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Urteil

8 K 5062/01

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:1118.8K5062.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die vorliegende Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 wird insoweit aufgehoben, als dem Beigeladenen die Übernahme einer Referenzmenge von mehr als 28.372,57 kg zu einem Referenzfettgehalt von 4,1 % mit Wirkung vom 1. April 2001 bescheinigt worden ist; im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen eine dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung über die Übernahme einer Milch- Referenzmenge. 3 Der Kläger, der kein Milcherzeuger ist, verpachtete dem Vater des Beigeladenen mit Vertrag vom 19. April 1988 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 7,7425 ha. Dem Vater des Beigeladenen wurde daraufhin mit Bescheid vom 10. Mai 1988 ein Referenzmengenübergang von 30.197 kg bescheinigt. Am 23. März 2000 kündigte der Kläger den Pachtvertrag zum 31. März 2001 gegenüber dem für seinen Vater als Pächter in den Pachtvertrag eingetretenen Beigeladenen. Mit Schreiben vom 29. März 2000 teilte der Kläger dem Beigeladenen mit, dass er die Referenzmenge (28.478 kg) mit Kaufvertrag vom 28. März 2000 an den Milcherzeuger, Herrn T veräußert habe. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. September 2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Herrn T ab, ihm die Übertragung der Referenzmenge durch den Kläger zu bescheinigen. 4 Am 18. April 2001 erklärte der Beigeladene, der Milcherzeuger ist, gegenüber dem Kläger schriftlich, dass er sein Übernahmerecht in Bezug auf die gesamte Referenzmenge geltend mache und dass er deshalb innerhalb von 14 Tagen einen Betrag in Höhe von 38.445,30 DM (28.478 kg x 1,35 DM pro kg), - das entspreche 67 % des Börsenpreises vom Januar 2001 (2,02 DM pro kg) -, zahlen werde. Der Beigeladene überwies diesen Betrag am 26. April 2001 an den Kläger. 5 Am 02. Mai 2001 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, ihm die Übernahme einer Referenzmenge vom Kläger in Höhe von 28.478 kg zu bescheinigen. Im Antragsformular gab der Beigeladene u.a. an: „Für die Übernahme der Referenzmenge habe ich 67 % des letzten Börsenpreises, demnach einen Betrag in Höhe von 38.445,30 DM (plus Mehrwertsteuer) bezahlt". Gleichzeitig legte er dem Beklagten den Überweisungsträger vom 26. April 2001 sowie einen Kontoauszug vor, wonach sein Konto am 26. April 2001 mit einem Betrag in Höhe von 38.445,30 DM belastet worden war. 6 Mit Schreiben vom 2. Mai 2001 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu der Ausübung des Übernahmerechtes durch den Beigeladenen Stellung zu nehmen. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 17. Mai 2001: Zwar habe er einen Betrag in Höhe von 38.445,30 DM erhalten, doch stehe ihm zusätzlich der Mehrwertsteueranteil zu. Da er außerdem mit dem 33-prozentigen Abzug vom Börsenpreis nicht einverstanden sei, verweigere er die Zustimmung zur Übernahme der Referenzmenge durch den Beigeladenen. 7 Gleichwohl bescheinigte der Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 20. September 2001 die (endgültige) Übernahme der Referenzmenge in Höhe von 28.478 kg zu einem Referenzfettgehalt von 4,10 % zum 01. April 2001 und setzte den Kläger über die Ausstellung der Bescheinigung an den Beigeladenen in Kenntnis. 8 Der Kläger erhob daraufhin am 16. Oktober 2001 Widerspruch und machte zur Begründung geltend: Dem Beigeladenen habe die Übernahme der Referenzmenge nicht bescheinigt werden dürfen, soweit er den Mehrwertsteueranteil am Übernahmepreis nicht beglichen habe. Als Veräußerer der Referenzmenge könne er den Mehrwertsteueranteil beanspruchen, weil es sich bei der Übertragung der Referenzmenge auf einen Privaten für den Verkäufer um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handele. 9 Mit Bescheid vom 27. November 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der Beigeladene habe die Referenzmenge gemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAV -) wirksam übernommen. Das Übernahmerecht sei für die gesamte Referenzmenge wirksam geworden. Der Beigeladene habe ihm nachgewiesen, dass er einen Betrag in Höhe von 67 % des zum maßgeblichen Zeitpunkt ermittelten Gleichgewichtspreises an den Kläger bezahlt habe. Bei dem Gleichgewichtspreis handele es sich um einen Bruttopreis; Umsatzsteuer sei darauf nicht zusätzlich zu zahlen. Da der Ablösebetrag für das Übernahmerecht nach § 12 Abs. 3 ZAV an den Gleichgewichtspreis gekoppelt sei, sei auch darauf nicht zusätzlich Umsatzsteuer zu entrichten. 10 Daraufhin hat der Kläger am 19. Dezember 2001 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Die dem Beigeladenen ausgestellte Bescheinigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil ein Übernahmerecht des Beigeladenen aufgrund der Verfassungswidrigkeit der ZAV nicht bestehe. Die ZAV verstoße gegen das Zitiergebot gemäß Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Denn die Ermächtigungsgrundlagen, die sich für das Übernahmerecht des Pächters, den 33-prozentigen Abzug vom Börsenpreis und die Einführung einer Börse aus gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen ergäben, würden in der ZAV nicht zitiert. Darüber hinaus entsprächen die in der ZAV benannten Ermächtigungsgrundlagen aus dem Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktorganisationsgesetz - MOG -) nicht den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. § 8 und § 12 MOG seien weder inhaltlich noch nach Ausmaß und Zweck hinreichend bestimmt. Müsse ungeachtet dessen die ZAV zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes angewandt werden, habe der Beigeladene sein Übernahmerecht nicht in voller Höhe wirksam ausgeübt. Der Beigeladene habe zusätzlich 16 % Mehrwertsteuer an ihn zahlen müssen. Dass es sich bei dem Übernahmepreis im Sinne von § 12 Abs. 3 ZAV um einen Bruttopreis handele, wie der Beklagte annehmen, ergebe sich aus dieser Vorschrift nicht. Da es sich jedenfalls bei den ersten nach Einrichtung der Verkaufsstellen durchgeführten Übertragungsterminen bei dem Gleichgewichtspreis faktisch um einen Nettopreis gehandelt habe, müsse das auch für den aufgrund des in diesen Terminen ermittelten Gleichgewichtspreises zu berechnenden Übernahmepreis gelten. Die Verpflichtung des Käufers einer Referenzmenge zur Zahlung von Mehrwertsteuer sei auch der Entscheidung des VG Lüneburg vom 3. April 2003 - 2 A 241/01 - zu entnehmen. Die im Antragsformular auf Ausstellung der Übernahmebescheinigung gewählte Formulierung verdeutliche im übrigen, dass der Beigeladene und der Beklagte von der Verpflichtung des Beigeladenen zur Zahlung eines Mehrwertsteuerbetrages ausgegangen seien. 11 Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2001 zunächst beantragt hatte, den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 insgesamt aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den Übergang der Referenzmenge von 28.478 kg von dem Beigeladenen auf ihn zu bescheinigen, beschränkte er das Klagebegehren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Januar 2002 dahin, dass er die Aufhebung der genannten Bescheide sowie die Ausstellung einer Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge in Höhe des Mehrwertsteueranteils vom Übernahmepreis beantragte. 12 In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger schließlich, 13 den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 aufzuheben, 14 h i l f s w e i s e , 15 die o.g. Bescheide insoweit aufzuheben, als der Mehrwertsteueranteil unberücksichtigt geblieben und bei der Berechnung des Gleichgewichtspreises auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet worden ist, 16 h i l f s w e i s e , 17 die o.g. Bescheide insoweit aufzuheben, als eine Umrechnung auf den 4-prozentigen Standardfettwert unterblieben ist. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Ein Verstoß der ZAV gegen das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG normierte Zitiergebot sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar. Regelungszweck des Zitiergebotes sei es lediglich, deutlich zu machen, dass der Gesetzgeber zulässigerweise seine Rechtsetzungsmacht auf die Exekutive übertragen habe. Es komme hingegen nicht darauf an, die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch das Zitiergebot zu sichern. Insofern sei die ZAV verfassungsgemäß und deshalb von ihm anzuwenden gewesen. Die Klage habe keinen Erfolg, weil der Kläger nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ein Übergang der Referenzmenge gemäß § 12 Abs. 3, Abs. 2 ZAV auf ihn sei ausgeschlossen, weil er nicht Erzeuger im Sinne von Art. 9 c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Thomsen sei. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sei das aber Voraussetzung für die Übernahme einer Referenzmenge nach Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages. Besitze der Kläger mithin nicht die Eigenschaft eines Erzeugers, gehe das Übernahmerecht im Sinne von § 12 Abs. 3 ZAV ins Leere mit der Folge, dass der Beigeladene eine Referenzmenge von dem Kläger nicht habe übernehmen können. 21 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 22 Er nimmt wie folgt zur Klage Stellung: Er sei mit dem Beklagten der Auffassung, dass der Kläger die Referenzmenge nicht übernehmen könne, weil er nicht Erzeuger sei. Da er hingegen Milcherzeuger sei, sei die Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses bei ihm verblieben, ohne dass er verpflichtet gewesen sei, an den Kläger einen Übernahmepreis zu bezahlen. Er gehe deshalb davon aus, dass ihm ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger zustehe. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das Terminsprotokoll sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten und somit konkludent zurückgenommenen Verpflichtungsantrages einzustellen. 26 Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 27 Die auf die gesamte bzw. teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheinigung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO lediglich zulässig, soweit die angefochtenen Bescheide nicht bestandskräftig sind. Die Bestandskraft der angefochtenen Bescheide ist eingetreten, soweit der Kläger den Klageantrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Januar 2001 auf die teilweise Aufhebung der Bescheide beschränkt und damit gleichzeitig in Höhe der Beschränkung die Klage zurückgenommen hat. Insoweit fehlt es im Übrigen an der Durchführung eines gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens, da der Kläger bereits seinen Widerspruch vom 16. Oktober 2001 entsprechend beschränkt hatte. Diese Beschränkung war rechtlich zulässig, weil die angefochtenen Bescheide über die Übernahme einer Referenzmenge durch den Pächter im Sinne von § 12 Abs. 3 ZAV teilbar sind. Zwar enthält § 12 Abs. 3 ZAV keine Regelung zur Berechtigung eines Pächters zu einer Teilübernahme der Referenzmenge; aus der in der Bescheinigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV notwendig anzugebenden Anlieferungs- Referenzmenge ergibt sich aber bei gegebener Teilbarkeit, dass auch eine Teilübernahme möglich ist. 28 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 3. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -, S. 16 der Urteilsausfertigung; Düsing/ Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, 2001, S. 191. 29 Kann lediglich die Übernahme eines Teils der verfügbaren Referenzmenge bescheinigt werden, so besteht damit zugleich die Möglichkeit, eine Bescheinigung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV - wie hier - nur in Bezug auf einen Teil der bescheinigten Referenzmenge anzufechten. 30 Vor diesem Hintergrund begehrt der Kläger zulässigerweise (noch) die Aufhebung der angefochtenen Bescheide insoweit, als dem Beigeladenen die Übernahme einer Referenzmenge von mehr als 24.550 kg bescheinigt worden ist. Denn würde es sich - wie von dem Kläger vorgetragen - bei dem Übernahmepreis im Sinne von § 12 Abs. 3 ZAV um einen Nettopreis handeln und wäre demnach in dem vom Beigeladenen an den Kläger gezahlten Betrag von 38.445,30 DM bereits 16 % Mehrwertsteuer enthalten, hätte der Beigeladene (lediglich) einen Übernahmepreis im Sinne von § 12 Abs. 3 ZAV in Höhe von 33.142,50 DM gezahlt. Bei Berücksichtigung eines - von dem Kläger nicht angezweifelten und seiner Berechnung im Schriftsatz vom 31. Januar 2001 zugrunde gelegten - Kilopreises von 1,35 DM pro kg Referenzmenge unabhängig vom Referenzfettgehalt hätte der Beigeladene eine Referenzmenge von (33.142,50 DM ./. 1,35 DM/kg =) 24.550 kg bestandskräftig übernommen. Die Rechtmäßigkeit der Bescheide des Beklagten ist demnach nur (noch) in Höhe von (28.478 kg - 24.550 kg =) 3.928 kg gerichtlich überprüfbar. 31 Die insoweit zulässige Anfechtungsklage ist nur teilweise begründet. Die Bescheinigung des Beklagten vom 20. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 27. November 2001 ist rechtswidrig, soweit dem Beigeladenen zusätzlich zur bestandskräftig festgestellten Übernahme einer Referenzmenge von 24.550 kg die Übernahme einer Referenzmenge von mehr als 3.822,57 kg Referenzmenge (insgesamt 28.372,57 kg) bescheinigt worden ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im übrigen ist die Bescheinigung rechtmäßig. 32 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Frage, welche Referenzmenge bei der Rückgabe eines Pachtgegenstandes vom Pächter auf den Verpächter übergeht, das für den Zeitpunkt des Besitzüberganges geltende objektive Recht ausschlaggebend. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 01. September 1994 - 3 C 1.92 -, Agrarrecht 1994, S. 401. 34 Die Rechtsgrundlage für die teilweise angefochtene Bescheinigung ist deshalb § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27). Denn die Vorschriften der ZAV sind gemäß § 31 ZAV am 1. April 2000 in Kraft getreten und die Rückgabe der Pachtflächen erfolgte am 31. März 2001. 35 Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV hat der Milcherzeuger (der Beigeladene) dem Käufer (Molkerei) im Falle des § 12 Abs. 3 ZAV durch eine von der zuständigen Landesstelle (dem Beklagten) ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzuweisen, welche Anlieferungs- Referenzmenge er zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger und mit welchem Referenzfettgehalt übernommen hat. 36 Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV hat der Pächter, soweit Anlieferungs- Referenzmengen nach § 12 Abs. 2 ZAV nach Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind, das Recht, die zurückzugewährende Anlieferungs- Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu übernehmen (Übernahmerecht); das gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZAV wird das Übernahmerecht wirksam, wenn der Pächter der Landesstelle gegenüber nachweist, dass er einen Betrag in Höhe von 67 % des Gleichgewichtspreises, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden ist, innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts an den Verpächter geleistet hat. 37 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die angesprochenen Vorschriften verfassungsgemäß und mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die ZAV genügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundsgesetzes (GG). Es ist ausreichend, dass in der Präambel der ZAV die zum Verordnungserlass ermächtigenden Vorschriften des MOG als Rechtsgrundlage genannt sind. Bei der Umsetzung und Ausfüllung von Gemeinschaftsrecht bedarf es der Bezeichnung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen nicht. Die Kammer schließt sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -; vgl. auch: BayVGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 - und - 9 B 02.1730 -. 39 Die ZAV verstößt auch nicht insoweit mit der Folge ihrer Nichtigkeit gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, als in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung nicht bestimmt worden wären, wie der Kläger annimmt. Jedenfalls hätte ein diesbezüglicher Verstoß keine Folgen für das vorliegende Verfahren. Untergesetzliche Normen, die auf einer verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, sind nicht schon deshalb ohne Weiteres als nichtig und damit unanwendbar anzusehen; zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes kann vielmehr eine übergangsweise Fortgeltung notwendig sein. Auch hier wäre die ZAV - soweit sie im Übrigen materiell höherrangigem Recht entspricht - jedenfalls als befristet fortgeltend anzusehen, weil sonst für die durch Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschriebene Milchkontingentierung und insbesondere die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ein rechtloser Zustand einträte. Bei einer Nichtigkeit der ZAV (wie auch der durch sie abgelösten MGV) wäre nämlich ungewiss, welche Referenzmengen den Milcherzeugern zustehen und abgabefrei beliefert werden können; weiter wäre offen, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren Referenzmengen befristet oder endgültig übertragen werden können oder übergehen. Diese Ungewissheit wäre für Milcherzeuger unzumutbar, weil sie nicht sicher sein könnten, ob und in welchem Umfang sie durch die Erhebung einer Abgabe um die Früchte ihrer Arbeit gebracht werden können und wie sich die im Zusammenhang mit der Milcherzeugung notwendigen unternehmerischen Entscheidungen auswirken. Andererseits wäre eine Abgabenerhebung selbst und damit die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Regulierung des Milchmarktes allein auf der Grundlage des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts nicht möglich. Angesichts der bei einer Nichtigkeit der ZAV - als dem zur Konkretisierung des Gemeinschaftsrechts erlassenen nationalen Recht - nicht gewährleisteten nationalen Vollziehung zwingenden Gemeinschaftsrechts und einer daraus resultierenden weitgehenden Ungewissheit der Milcherzeuger drängt sich auf, dass dieser rechtlose Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als eine befristete Fortgeltung der auf einer unzulänglichen gesetzlichen Ermächtigung beruhenden ZAV. 40 Vgl. BayVGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 - und - 9 BV 02.3024 -. 41 Das in § 12 Abs. 3 ZAV geregelte Übernahmerecht des Pächters verstößt auch nicht gegen national oder gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Grundrechte des Klägers. 42 Das Übernahmerecht des Pächters steht mit höherrangigem nationalem Recht, insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, im Einklang. Bei der Milchquote handelt es sich um eine öffentlich- rechtliche Befugnis zur abgabefreien Lieferung von Milch. Als öffentliches Recht unterfällt sie nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, so dass weder der 33-prozentige Wertverlust noch ein vollständiger Entzug der Referenzmenge für sich betrachtet einen Eigentumsentzug bewirken. 43 Der Entzug einer Referenzmenge kann allerdings eigentumsrechtlich relevant sein, wenn er nachhaltig in die Nutzungsmöglichkeiten der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Vermögensgegenstände eingreift, weil eine Referenzmengenkürzung sich als Vermarktungsverbot auswirkt und die privatnützige Verwendung von Betriebsmitteln einschränkt. Eine derartige Beschränkung von Eigentümerbefugnissen stellt eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, bei der die verfassungsrechtlichen Wertungen und Schranken, insbesondere die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums, die Sozialbindung des Eigentums wie auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, - 3 C 25.90 -, BVerwGE 92, 322 mit weiteren Nachweisen. 45 Eigentumsrechtlich ist es nicht geboten, dem Inhaber eines Milch erzeugenden Betriebes nach seiner Entscheidung, die Milchproduktion endgültig aufzugeben, eine weitere flächenunabhängige Nutzung der ihm zustehenden Referenzmenge zu ermöglichen, denn sein Eigentumsrecht an den Betriebsmitteln wird nicht dadurch tangiert, dass bei einer Aufgabe der Milcherzeugung aus eigenem Entschluss eine weitere ertragbringende Nutzung der Referenzmenge nicht mehr möglich ist. Gibt der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes aus freien Stücken und ohne entsprechende Verpflichtung die Milcherzeugung endgültig auf, so wird der Schutzbereich von Art. 14 GG nicht tangiert, weil er unter diesen Umständen die Milchquote zur Nutzung seiner Betriebsmittel nicht mehr benötigt. Auch ein Bezug zur Berufsfreiheit des Art. 12 GG fehlt in diesem Fall, weil der (ehemalige) Landwirt die Milchquote nicht mehr zur Ausübung seines Berufes benötigt. 46 Vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 -, Bl. 15- 18 der UA. 47 Auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeinen Handlungsfreiheit, die nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. aller Normen, die materiell und formell der Verfassung gemäß sind, gewährleistet ist, wird nicht tangiert. Es gibt keinen sachlichen Grund, ehemaligen Milcherzeugern eine weitere entgeltliche Nutzung der ihnen früher zustehenden Referenzmenge durch einen Verkauf zu 100 % des erreichbaren Erlöses zu ermöglichen. Wer die Milchproduktion aufgegeben hat, bedarf einer abgabenrechtlichen Begünstigung für Milchlieferungen nicht mehr und ist daher in seiner Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt. Jedenfalls würde die Regelung ihre Rechtfertigung im Interesse der Allgemeinheit finden, Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zur Verfügung zu stellen und so die Kostenlast der Milchkontigentierung zu senken. 48 Vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 -, Bl. 18 der UA. 49 Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist im Hinblick auf das mit der ZAV verfolgte Ziel der Stärkung der aktiven Milcherzeuger gewahrt, weil der Verpächter von seinem Pächter immerhin 67 % des an der Börse zu erzielenden Gleichgewichtspreises erhält, wenn dieser sein Übernahmerecht ausübt. Auch unter den Gesichtspunkten einer Rückwirkung des Übernahmerechts im Sinne von § 12 Abs. 3 ZAV und schutzwürdigen Vertrauens liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor. 50 Vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 -, Bl. 19 der UA. 51 Das Übernahmerecht des Pächters verletzt auch nicht die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen. Denn das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht umfasst nicht das Recht, eine weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit herrührende Referenzmenge, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt wurde, kommerziell zu verwerten. 52 Vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 -, Bl. 20 der UA mit weiteren Nachweisen. 53 Voraussetzung für das Übernahmerecht des Pächters gemäß dem mithin anzuwendenden § 12 Abs. 3 ZAV ist, dass die Anlieferungs- Referenzmenge nach Beendigung des Pachtvertrages an den Verpächter - hier den Kläger - zurückzugewähren ist. Dazu bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV, dass die entsprechenden Anlieferungs- Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch- Garantiemengen- Verordnung (MGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) mit der Maßgabe auf den Verpächter übergehen, dass 33 % der zurückgewährten Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden, soweit vor dem 1. April 2000 geschlossene Pachtverträge, die Anlieferungs- Referenzmengen nach § 7 MGV betreffen, mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden. 54 § 7 Abs. 5 MGV in der nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV anzuwendenden Fassung bestimmt für eine - wie hier - nach dem 30. Juni 1986 erfolgende Rückgewähr von Teilen eines Betriebes aufgrund eines - wie hier - nach dem 1. April 1984 geschlossenen Pachtvertrages, dass die Referenzmenge, deren Übergang - wie hier - bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MGV bescheinigt worden ist, auf den Verpächter übergeht. 55 Diese Vorschrift, nach der die Referenzmenge bei Beendigung eines Neupachtverhältnisses auf den Verpächter zurückfällt, ist im Sinne des zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Das Gemeinschaftsrecht bestimmt in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 in der Fassung der Verordnung Nr. 1256/99 vom 17. Mai 1999 (ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 73), dass bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge, bei denen eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich ist oder in rechtlich gleichgelagerten Fällen verfügbare Referenzmengen der betreffenden Betriebe - sofern zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen wurde - nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen werden, die sie übernehmen. 56 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2002, 57 vgl. Rechtssache C- 401/99, Thomsen, Sammlung 2002, I- 5775, 58 für die Kammer bindend entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 so auszulegen ist, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines „Erzeugers" im Sinne von Art. 9 c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt; für die Zuteilung der relevanten Referenzmengen an die Verpächter reicht es danach auch aus, dass diese im vorgenannten Zeitpunkt nachweisen, konkrete Vorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines „Erzeugers" auszuüben. 59 Der Kläger ist vorliegend zwar nicht Erzeuger im Sinne von Art. 9 c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92. Danach ist Erzeuger der Betriebsinhaber, der einen Betrieb im geographischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert. Außerdem hat er auch nicht im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages nachgewiesen, dass er beabsichtigte, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers aufzunehmen. 60 Der Kläger beabsichtigte jedoch im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages, die auf den verpachteten Betriebsteilen ruhende Referenzmenge unmittelbar auf einen Dritten zu übertragen, der Milcherzeuger ist. Denn der Kläger hatte die (noch) flächengebunden verpachtete Referenzmenge zunächst mit Vertrag vom 28. März 2000 an Herrn T verkauft. Zwar war dieser Verkauf im Hinblick auf die im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 2a MGV unzulässig. Jedoch hat der Kläger gerade durch den Abschluss des Kaufvertrages mit dem Milcherzeuger T seine Absicht zu erkennen gegeben, die Referenzmenge unmittelbar nach Beendigung des Pachtverhältnisses einem Milcherzeuger zur Verfügung zu stellen. Da dem Kläger, der - soweit ersichtlich - vom Verwandtenprivileg des § 7 Abs. 2 ZAV keinen Gebrauch machen konnte und der die Milcherzeugung oder -vermarktung nicht selbst wieder aufnehmen wollte, diese Weitergabe im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages nur im Wege der Veräußerung über die Verkaufsstellen möglich war, ist davon auszugehen, dass er diese Möglichkeit baldmöglichst in Anspruch nehmen wollte. Damit erfüllte der Kläger bei Rücknahme der Pachtfläche die Voraussetzungen, die Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nach der Rechtsprechung des EuGH für die Rückübertragung der Referenzmenge auf den Verpächter nach Beendigung eines Pachtvertrages aufstellt. 61 Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 62 Der EUGH geht in seiner o.g. Entscheidung davon aus, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in Bezug auf die Verwendung des Begriffs Erzeuger weiter ausgelegt werden muss, als es Art. 9 c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 grundsätzlich erlaubt. Nach Auffassung des EuGH darf dem Verpächter nicht die Möglichkeit genommen werden, die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten zu übertragen, der Milcherzeuger ist, wenn er - der Verpächter - nicht selbst die Aufnahme der Milcherzeugung beabsichtigt. 63 Zwar wird in Rn. 42 der Entscheidungsgründe vorausgesetzt, dass der Verpächter die auf dem Betrieb oder den Betriebsteilen ruhende Referenzmenge im Wege des flächengebundenen Referenzmengenübergangs auf den Dritten weiter überträgt. Hieraus lässt sich allerdings nicht herleiten, dass eine Rückübertragung der Quote auf den Verpächter nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 immer dann auszuschließen ist, wenn - wie hier - nach nationalem Recht eine flächenakzessorische Weitergabe der Referenzmenge nicht möglich ist, zumal der EuGH in der Rechtssache Thomsen danach nicht gefragt worden ist. 64 Soweit im Hinblick auf das Hauptziel des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (zu verhindern, dass Referenzmengen denjenigen zugeteilt werden, die aus ihnen einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten) eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, 65 vgl. so VG Stade, Urteil vom 18. Juni 2003 - 6 A 1053/01 -; Günther, Der Milcherzeuger, Agrarrecht 2002, S. 305, 306, 66 folgt ihr die Kammer nicht. Zwar soll der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 verankerte Grundsatz, dass die Referenzmenge nur zusammen mit dem Betrieb, an den sie gebunden ist, übertragen werden kann, verhindern, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen. Jedoch ermächtigt Art. 8a b) der Verordnung (EG) Nr. 1256/99 die Mitgliedstaaten ausdrücklich, von dem in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 verankerten Grundsatz der flächengebundenen Übertragung von Referenzmengen Ausnahmen zuzulassen, um - gegebenenfalls auf andere Weise - sicherzustellen, dass Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zugeteilt werden. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass der ZAV und die Einführung des Verkaufsstellenverfahrens Gebrauch gemacht. Die Verkaufsstellen dienen dabei ausschließlich dem in Art. 8a der Verordnung (EG) Nr. 1256/99 geregelten Zweck, Referenzmengen an Milcherzeuger zu übertragen (vgl. § 7 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 8ff ZAV). Damit ist ebenso wie beim flächengebundenen Referenzmengenübergang sichergestellt, dass die Referenzmenge nach Beendigung eines Pachtverhältnisses dauerhaft einem Erzeuger zugeteilt wird. Zudem kann bei einem Verkauf der Referenzmenge, der ausschließlich über die Verkaufsstellen erfolgt - anders als bei der flächenlosen Weitergabe der Referenzmenge nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1256/99 i.V.m. § 7 Abs. 2a MGV - auch einem preistreibenden Handel entgegengewirkt werden. 67 Dass der Verkauf von Referenzmengen über die Verkaufsstellen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben genügen kann, wird im übrigen durch die Ausführungen zu Rn. 43 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache Thomsen bestätigt. Dort hat der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung der Modalitäten zur Weitergabe der Referenzmenge vom Verpächter auf einen Dritten nach Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages mangels besonderer Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen ist, wobei allerdings ein Durchgangserwerb der Referenzmenge beim Verpächter aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nur angenommen werden kann, sofern er erforderlich und von möglichst kurzer Dauer ist. 68 Diesen einschränkenden Anforderungen wird die Weitergabe der Referenzmenge über die Verkaufsstellen durch den Verpächter ebenfalls gerecht, wenn dieser - wie hier - beabsichtigt, die Referenzmenge zum nächstmöglichen Übertragungstermin über die Verkaufsstellen zu veräußern und zu übertragen (vgl. §§ 8ff ZAV). Da die Übertragung von Referenzmengen - wie oben dargelegt - nach den Regelungen der ZAV nur über die Verkaufsstellen möglich ist, ist der Durchgangserwerb beim Verpächter zum einen erforderlich, um diesem zu ermöglichen, die Referenzmenge einem Milcherzeuger zur Verfügung zu stellen. Zum anderen wird der in Rede stehende Durchgangserwerb den vom EuGH aufgestellten Anforderungen auch in zeitlicher Hinsicht gerecht. Denn die vorübergehende Zuteilung einer Referenzmenge an Verpächter, die nicht beabsichtigen, Milch zu erzeugen, verstößt nach Ansicht des EuGH nur dann gegen den allgemeinen Sinn und Zweck der Zusatzabgabenregelung sowie gegen den Grundsatz, dass eine Referenzmenge nur einem Milcherzeuger zustehen soll, wenn die vorübergehende Zuteilung für einen langen Zeitraum zugelassen würde. Das ist jedoch bei einer beabsichtigten Veräußerung über die Verkaufsstelle zum nächstmöglichen Übertragungstermin nicht der Fall. 69 Konnte die flächengebunden verpachtete Referenzmenge nach Beendigung des Pachtvertrages mit dem Beigeladenen somit auf den Kläger als Verpächter zurückfallen, liegen auch die übrigen Voraussetzungen für ein Übernahmerecht des Beigeladenen in Bezug auf die noch streitbefangene Referenzmenge vor. Bei der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen handelte es sich um einen Pachtvertrag im Sinne von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ZAV, der eine Anlieferungs- Referenzmenge nach § 7 Abs. 1 MGV betraf und der vor dem 1. April 2000 geschlossen und nach dem 31. März 2000 beendet worden ist. Nicht der Beigeladene hat den Pachtvertrag gekündigt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZAV), sondern der Kläger als Verpächter. 70 Der Beigeladene hat sein Recht aus § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV, die zurückzugewährende Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu übernehmen, am 18. April 2001 rechtzeitig und gegenüber dem Kläger als richtigem Adressaten ausgeübt. Dabei hat er sein Übernahmerecht unstreitig auch nicht nur in Höhe der Referenzmenge erklärt, deren Übernahme inzwischen bestandskräftig festgestellt ist, sondern hinsichtlich der gesamten Referenzmenge von 28.478 kg. 71 Das Recht auf Übernahme des Beigeladenen ist nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ZAV ausgeschlossen. Der Kläger ist - wie oben dargestellt - nicht Milcherzeuger und benötigt die Referenzmenge daher nicht gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV für die eigene Milcherzeugung. 72 Das Recht des Beigeladenen zur Übernahme ist hinsichtlich der noch streitbefangenen Referenzmenge von 3.928 kg allerdings lediglich in Höhe von 3.822,57 kg wirksam geworden. Das Übernahmerecht wird gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZAV wirksam, wenn der Pächter der Landesstelle gegenüber nachweist, dass er innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts einen Betrag in Höhe von 67 % des Gleichgewichtspreises, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden ist, geleistet hat. Der Beigeladene hat durch Vorlage des Überweisungsträgers vom 26. April 2001 sowie eines Kontoauszugs vom selben Tag nachgewiesen, dass er am 26. April 2001, also innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts, einen Betrag in Höhe von 38.445,30 DM an den Kläger überwiesen hat. Dabei entfällt auf die vorliegend noch streitige Referenzmenge ein Betrag in Höhe von (3.928 kg x 1,35 DM pro kg =) 5.302,80 DM. Durch Überweisung dieses Betrages konnte der Beigeladene lediglich eine Referenzmenge von 3.822,57 kg übernehmen. 73 Zur Berechnung des Übernahmepreises im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV ist der Gleichgewichtspreis zugrunde zu legen, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorausgegangenen Übertragungstermin - hier dem 31. Januar 2001 - ermittelt worden ist. Dabei ist es - entgegen der Ansicht des Klägers - unerheblich, ob es sich bei dem Gleichgewichtspreis um einen Brutto- oder um einen Nettopreis handelt. Als Voraussetzung für die Ausstellung der Übernahmebescheinigung muss der Pächter nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV lediglich nachweisen, einen Betrag gezahlt zu haben, der 67 % des Gleichgewichtspreises entspricht. Mithin ist der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass der Gleichgewichtspreis bei den ersten Übertragungsterminen nach Einrichtung der Verkaufsstellen - also auch am 31. Januar 2001 - faktisch ein Nettopreis gewesen sei, ohne Bedeutung. Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf die Entscheidung des VG Lüneburg vom 3. April 2003 - 2 A 241/01 - beruft, wird übersehen, dass es in dem vom VG Lüneburg entschiedenen Fall um die vorliegend nicht streitbefangene Frage ging, ob die Rücknahme eines Bescheides, durch den dem Kläger zusätzlich zum Gleichgewichtspreis ein Mehrwertsteuerbetrag zugesprochen wurde, rechtmäßig war. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass Beklagter und Beigeladener im Hinblick auf die textliche Fassung der Formulare zur Beantragung einer Übernahmebescheinigung zunächst davon ausgegangen seien, dass eine Pflicht zur Zahlung von Mehrwertsteuer bestehe. Der Wortlaut der Antragsformulare ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn die Höhe des Übernahmepreises bestimmt sich bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung über einen niedrigeren Übernahmebetrag (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 ZAV) allein nach den Bestimmungen der ZAV. 74 Unter Berücksichtigung des zum 31. Januar 2001 ermittelten Gleichgewichtspreises von 2,02 DM pro kg Referenzmenge hätte der Übernahmepreis für die vorliegend noch streitbefangene Referenzmenge 5.449,06 DM betragen. 75 Im Rahmen der Ermittlung des Übernahmepreises im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV bedarf es - entgegen der Vorgehensweise des Beklagten - einer Umrechnung der streitigen Referenzmenge auf einen Standardfettgehalt von 4 %. Das ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „Gleichgewichtspreis" in § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV, wodurch auf dessen Ermittlung nach §§ 9ff ZAV Bezug genommen wird. Deshalb ist gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz, § 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZAV eine Umrechnung der zu übernehmenden Anlieferungs- Referenzmenge auf einen Standardfettgehalt von 4 % vorzunehmen. 76 Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -; anderer Ansicht: Düsing/ Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, 2001, S. 195, 77 Die Umrechnung auf einen Standardfettgehalt von 4 % erfolgt nach der Formel: 78 Menge zum Referenzfettgehalt x Referenzfettgehalt ./. Standardfettgehalt = Menge zum Standardfettgehalt 79 Im vorliegenden Fall ist daher von einer Referenzmenge zum Standardfettgehalt von (3.928 kg x 4,1 % ./. 4 % =) 4.026,20 kg auszugehen. 80 Für die so ermittelte Referenzmenge zum Standardfettwert ist der Übernahmepreis zu ermitteln. Dabei ist zur Vermeidung von Rundungsfehlern zunächst - anders als vom Beklagten angenommen - der Gleichgewichtspreis für die gesamte streitbefangene Referenzmenge zum Standardfettgehalt zu ermitteln und erst in einem 2. Schritt der vom Pächter zu zahlende Übernahmepreis in Höhe von 67 % dieses Betrages zu errechnen. 81 Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -, S. 15 UA. 82 Der Übernahmepreis errechnet sich danach wie folgt: 83 4.026,20 kg (Referenzmenge zum Standardfettgehalt) x 2,02 DM (Gleichgewichtspreis Nordrhein- Westfalen am 31. Januar 2001) x 67 ./. 100 = 5.449,06 DM (ungerundet 5.449,05908 DM) 84 Da der Beigeladene lediglich in Bezug auf die noch streitige Referenzmenge einen Übernahmepreis in Höhe von 5.302,80 DM gezahlt hat, fehlt es an einer Zahlung von 146,26 DM zum vollen Übernahmepreis. Dies entspricht einer Referenzmenge von 105,43 kg (3.928 kg x 146,26 DM ./. 5.449,06 DM). Mithin hat der Beigeladene durch Zahlung des Betrages in Höhe von 5.302,80 DM lediglich eine Referenzmenge von 3.822,57 kg wirksam übernommen. 85 In diesem Zusammenhang bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob das Recht des Beigeladenen auf Übernahme im Hinblick auf die Referenzmenge von 105,43 kg wegen noch rechtzeitig möglicher Zahlung des vollen Übernahmepreises wirksam werden kann. Zwar besteht im Rahmen des § 12 Abs. 3 ZAV grundsätzlich eine Vorleistungspflicht des Pächters. Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall angenommen, dass dem Pächter in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Dauer des Streits um die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. 86 Vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -. 87 Ob der Beigeladene die Möglichkeit hat, durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 74,78 EUR (entspricht 146,26 DM) innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren die Wirksamkeit seines Übernahmerechts auch in Bezug auf die (noch dem Kläger zustehende) Referenzmenge von 105,43 kg herbeizuführen, kann offen bleiben. Sollte diese Möglichkeit bestehen, würde wegen veränderter Sachlage die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nicht entgegen stehen. 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich so einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 89 Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. 90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, S. 24ff. - 91 Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden, auf welche Ausnahmetatbestände sich ein nicht Milch erzeugender Verpächter berufen kann, um nach Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages den Übergang von Referenzmengen auf sich zu bewirken. Auch bezüglich der Wirksamkeit der ZAV sowie hinsichtlich der Ermittlung des Übernahmepreises durch vorherige Umrechnung der Referenzmenge auf den Standardfettgehalt von 4 % fehlt es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung. Angesichts der Vielzahl der zu erwartenden künftigen Übertragungsvorgänge, die nach Maßgabe der ZAV zu beurteilen sein werden, erscheint die einheitliche Auslegung des Rechts geboten. 92 Rechtsmittelbelehrung: 93 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 94 Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 95 Bei der Einlegung der Berufung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 96 Der Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 97 I C M 98 Ferner hat die Kammer ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter 99 b e s c h l o s s e n : 100 Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 1. Februar 2002 auf 5.695,60 EUR (2.847,80 EUR x 2), für die Zeit danach bis zum 18. November 2003 auf 785,60 EUR (392,80 EUR x 2) und für die Zeit danach auf 2.847,80 EUR festgesetzt. 101 Gründe: 102 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei pro streitigem Kilogramm Referenzmenge jeweils ein Betrag von 0,10 EUR angesetzt wird. In Bezug auf den Streitwert für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 31. Januar 2002 bei Gericht am 1. Februar 2000 wird berücksichtigt, dass der Kläger zunächst schriftsätzlich sowohl die insgesamte Aufhebung der Bescheinigung des Beklagten vom 20. September 2001 als auch die Ausstellung einer Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von 28.478 kg begehrt hat. Hinsichtlich des Streitwertes für die Zeit bis zum 18. November 2003 wird berücksichtigt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Januar 2001 sowohl seinen Anfechtungs- als auch seinen Verpflichtungsantrag beschränkt hat. Im Hinblick auf den Streitwert für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung wird berücksichtigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung wieder die gesamte Aufhebung der Bescheinigung des Beklagten vom 20. September 2001 beantragt, er jedoch den Verpflichtungsantrag nicht mehr gestellt hat. 103