Urteil
6 A 1053/01
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rückgabe verpachteter Flächen geht eine Anlieferungs-Referenzmenge nur dann auf den Verpächter über, wenn dieser zum Zeitpunkt der Rückgabe die Eigenschaft eines Milcherzeugers besitzt oder konkrete Vorbereitungen trifft, in kürzester Zeit diese Tätigkeit aufzunehmen (Art. 7 VO 3950/92 i.d.F. VO 1256/99).
• Die gemeinschaftsrechtliche Flächenakzessorietät führt nicht dazu, dass eine Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zufällt, wenn der ehemalige Pächter weiterhin Erzeuger ist; die Menge verbleibt dann dem aktiven Milcherzeuger.
• Eine Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge ist rechtswidrig, wenn der Bescheinigte keine Erzeugereigenschaft hatte und keine der in § 7 ZAV bzw. Art. 7 VO vorgesehenen Ausnahmen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Übertragung von Milchreferenzmenge an nicht erzeugenden Verpächter • Bei Rückgabe verpachteter Flächen geht eine Anlieferungs-Referenzmenge nur dann auf den Verpächter über, wenn dieser zum Zeitpunkt der Rückgabe die Eigenschaft eines Milcherzeugers besitzt oder konkrete Vorbereitungen trifft, in kürzester Zeit diese Tätigkeit aufzunehmen (Art. 7 VO 3950/92 i.d.F. VO 1256/99). • Die gemeinschaftsrechtliche Flächenakzessorietät führt nicht dazu, dass eine Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zufällt, wenn der ehemalige Pächter weiterhin Erzeuger ist; die Menge verbleibt dann dem aktiven Milcherzeuger. • Eine Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge ist rechtswidrig, wenn der Bescheinigte keine Erzeugereigenschaft hatte und keine der in § 7 ZAV bzw. Art. 7 VO vorgesehenen Ausnahmen vorliegt. Der Kläger war Pächter einer 6,5460 ha großen Fläche, davon 4,1862 ha als Milcherzeugungsfläche. Der Beigeladene war Verpächter und selbst kein Milcherzeuger. Die Parteien unterzeichneten eine formularmäßig erklärte Einvernehmliche Beendigung des Pachtverhältnisses zum 1.1.2001. Die Landesstelle bescheinigte daraufhin dem Beigeladenen den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge von 9.315 kg und berücksichtigte einen Abzug zugunsten der Landesreserve. Der Kläger wandte sich dagegen mit Widerspruch und Klage; er rügte unter anderem Arglist bei der Unterschrift und bezeichnete die Übertragung als existenzgefährdend. Das Verwaltungsgericht prüfte materielle Voraussetzungen des Übergangs nach nationalem Recht (MGV, ZAV) und europäischem Recht (Art. 7 VO) und erließ das Urteil zu Gunsten des Klägers. • Anwendbare Normen sind § 12 ZAV in Verbindung mit § 7 MGV sowie Art. 7 VO 3950/92 i.d.F. VO 1256/99; entscheidend ist der rechtliche Status zum Zeitpunkt der Flächenrückgabe (31.12.2000–1.1.2001). • Nach Art. 7 VO ruhen Referenzmengen grundsätzlich auf Milcherzeugungsflächen und gehen bei deren Übertragung auf den Erwerber über; Mitgliedstaaten können jedoch Bedingungen festlegen. Der deutsche Regelungsrahmen der MGV/ZAV sieht flächengebundenen Übergang bei Altpachtverträgen vor, mit möglichen Abzügen zugunsten der Landesreserve. • Voraussetzung eines Übergangs an den Verpächter ist dessen Eigenschaft als Erzeuger i.S.v. Art. 9 Buchst. c VO; der EuGH hat klargestellt, dass alternativ konkrete kurzfristige Vorbereitungen zur Aufnahme der Erzeugertätigkeit erforderlich sind. Der Beigeladene war jedoch kein Milcherzeuger und traf solche Vorbereitungen nicht. • Folglich konnte mit der Rückgabe der Pachtflächen keine Anlieferungs-Referenzmenge auf den Beigeladenen übergehen; die durch den Bescheid bescheinigte Übertragung war rechtswidrig. Ein Abzug zugunsten der Landesreserve nach § 12 Abs.2 ZAV kam nicht in Betracht, weil kein rechtmäßiger Übergang stattfand. • Die Referenzmenge verbleibt dem aktiven Milcherzeuger (Kläger) und fällt nicht der einzelstaatlichen Reserve zu; die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen sind dahin auszulegen, dass in solchen Fällen keine Zuteilung an die Reserve erfolgt und keine Einbehalte zu rechtfertigen sind. Die Klage ist erfolgreich; die Bescheide der Beklagten vom 14.02.2001 (in der Fassung des Korrekturbescheids vom 27.04.2001) und vom 06.07.2001 werden aufgehoben. Begründung: Der Beigeladene war zum Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtfläche kein Milcherzeuger und hat auch keine hinreichenden Vorbereitungen nachgewiesen, kurzfristig eine Erzeugertätigkeit aufzunehmen; damit kam ein Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge an ihn nicht in Betracht. Ein Abzug zugunsten der Landesreserve nach § 12 Abs. 2 ZAV war dementsprechend nicht geboten. Die bescheinigte Übertragung verletzt den Kläger in seinen Rechten, sodass die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig sind und aufzuheben sind.