Urteil
1 K 552/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2004:0602.1K552.02.00
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Tenor
Der der Beigeladenen erteilte Ausnahmebescheid des Beklagten vom 7. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Januar 2002 wird aufgehoben.
Soweit die Klage mit dem Feststellungsantrag durch Teilurteil vom 27. November 2002 abgewiesen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Im Übrigen tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der der Beigeladenen erteilte Ausnahmebescheid des Beklagten vom 7. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Januar 2002 wird aufgehoben. Soweit die Klage mit dem Feststellungsantrag durch Teilurteil vom 27. November 2002 abgewiesen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen vom Beklagten erteilten Ausnahme vom gesetzlichen Biotop-Schutz. Die Beigeladene plant, im Ortsteil Siegen-Bürbach neue Wohnbauflächen auszuweisen. Sie beabsichtigt deshalb, den Bebauungsplan Nr. 247 H" aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplanes, der bereits öffentlich ausgelegen hat, sieht vor, dass im Plangebiet mit einer Größe von ca. 37 ha etwa 570 Wohneinheiten entstehen sollen. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt als Wohnbaufläche und Grünfläche dargestellt. Im Wohnbauflächenkonzept der Beigeladenen von August 2001 ist die Fläche H zusammen mit mehreren anderen, kleineren Flächen der Priorität I zugeordnet worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes H" umfasst im westlichen Plangebiet einen größeren Bereich des Süd-Osthanges des H. In diesem Bereich befinden sich drei Flächen mit einer Gesamtgröße von 0,66 ha, bei denen es sich nach einer Biotop- Kartierung der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein- Westfalen (LÖBF) von Juni 2001 um nach § 62 Abs. 1 Nr.3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz, LG) geschützte Magerwiesen- und weiden handelt (Biotope Nr. GB 5114-0001-2001, GB 5114-0002-2001 und GB 5114-0003-2001). Im Plangebiet und dessen näherer Umgebung befinden sich weitere kartierte Biotope, darunter ein Quellbereich (Biotop Nr. GB 5114-0004-2001). Im Rahmen einer Nachkartierung im Juni 2002 wurde von der LÖBF eine weitere am Süd-Osthang des H gelegene Fläche mit einer Größe von 0,2173 ha als Magergrünland klassifiziert (Biotop Nr. GB 5114-0001-2002). Bei einer erneuten Kartierung des Bereichs im Mai 2004 stellte die LÖBF fest, dass diese Fläche nicht mehr die Voraussetzungen für ein Biotop nach § 62 LG erfülle. Außerdem stellte die LÖBF fest, dass die westliche Teilfläche des Biotops GB-5114-0003-2001 nicht - wie bislang angenommen - auf dem Grundstück G1 Flur 6 Flurstück 41 liege, sondern auf dem direkt südlich angrenzenden Flurstück 39; insoweit habe ein kartographischer Fehler vorgelegen. Im Hinblick auf das laufende Klageverfahren beschloss der Rat der beigeladenen Stadt am 25. September 2002, das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 247 H" in die Teile A (östlicher Teil) und B (westlicher Teil) zu teilen. Alle von der Planung möglicherweise betroffenen Biotope liegen danach in Teil B. Zugleich hat der Rat den Bebauungsplan H" Teil A als Satzung beschlossen. Die Beigeladene stellte unter dem 3. Juli 2001 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 62 Abs. 2 LG für die drei Biotope Nr. GB 5114-0001-2001, GB 5114-0002-2001 und GB 5114-0003-2001. Zur Begründung führte sie aus: Die Ausweisung des Gebietes H" als Wohnbaufläche sei notwendig, um die Eigentumsbildung weiterer Bevölkerungskreise zu fördern, die Stadt in ihrer Funktion als Wohnstandort zu attraktivieren, einer negativen Bevölkerungsentwicklung entgegenzuwirken und die ortsansässige Wirtschaft zu stärken. Im Plangebiet habe die Stadt einen hohen Grundbesitzanteil, so dass bezahlbares Bauland zur Verfügung gestellt werden könne. In der Umgebung seien wichtige Infrastruktureinrichtungen verkehrsgünstig, z.T. fußläufig erreichbar. Bei der Bauplanung werde ökologischen Belangen Rechnung getragen. Die nach § 62 LG geschützten überplanten Flächen umfassten weniger als 2 % des gesamten Plangebietes. Diese Flächen könnten nicht mit vertretbarem planerischem Aufwand aus dem Plangebiet ausgeklammert werden. Magergrünlandflächen befänden sich auch an anderen Stellen im Stadtgebiet und in der Region in nicht geringer Zahl. Die weiteren im Plangebiet liegenden Biotope würden durch die Planung nicht beeinträchtigt, da sie außerhalb der geplanten Bebauung in den Ausgleichsflächen lägen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 gab der Beklagte dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW, zu denen auch der Kläger als anerkannter Naturschutzverband gehört, Gelegenheit, zu dem Antrag innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme wurde nachträglich auf den 20. August 2001 verlängert. Mit Schreiben vom 16. August 2001 lehnte das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Überbauung von gesetzlich geschützten Biotopen mit folgender Begründung ab: Der Ausnahmeantrag beschränke sich zu Unrecht nur auf die kartierten Biotope Nr. GB 5114-0001-2001, GB 5114-0002-2001 und GB 5114-0003-2001. Tatsächlich sei der gesamte südwestliche Hangbereich zwischen diesen kartierten Flächen als gesetzlich geschütztes Magergrünland zu qualifizieren. Es handele sich um Rotschwingel-Straußgras-Weiden, die durch 11 Magerkeit anzeigende Pflanzenarten in unterschiedlicher Verteilung gekennzeichnet seien; weitere 4 Arten seien eher lokal nachzuweisen. Die Kartierung durch die LÖBF sei rein schematisch und selektiv und vernachlässige ökologische Zusammenhänge. Es handele sich vorliegend um die letzten weitgehend intakten Bereiche im Stadtgebiet; in der Umgebung seien nur Magerwiesen zu finden, die meist kleinflächig und nicht zahlreich seien. Durch die geplante Bebauung werde auch der Quellsumpf, Biotop NR. GB 5114-0004-2001, beeinträchtigt, da das Wassereinzugsgebiet bebaut werden solle. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sei nicht aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich. Es bestehe wegen der rückläufigen Bevölkerungszahl kein Bedarf an weiteren Wohnbauflächen. Der vorhandene Bedarf könne auf Alternativflächen im Stadtgebiet und durch eine Verschiebung der Wohnbauflächen innerhalb des Plangebietes nach Nordosten unter Schonung der ökologisch wertvollen Flächen gedeckt werden. Es sei zudem rein spekulativ, ob gerade durch die Überbauung der geschützten Biotope der Bevölkerungsrückgang gestoppt und die Eigentumsbildung weiterer Bevölkerungsschichten gefördert werden könne. Auch seien Infrastruktureinrichtungen mit Ausnahme des Schulzentrums auf dem H nicht günstig zu erreichen. Die Darstellung des Plangebietes im Gebietsentwicklungsplan und im Flächennutzungsplan als Wohnsiedlungsbereich belege nicht das Gemeinwohlinteresse, da diese Pläne nicht die höherrangigen gesetzlichen Schutzbestimmungen, mit denen sie sich zudem nicht auseinander setzten, verdrängen könnten. Es sei unerheblich, dass die Stadt im Plangebiet einen hohen Grundeigentumsanteil habe. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwögen schließlich deshalb, weil die kartierten Magerweiden und -wiesen nicht isoliert seien, sondern Teilflächen eines großen zusammenhängenden Magergrünlandbereiches. Mit Schreiben vom 22. August 2001 übermittelte die Beigeladene dem Beklagten Vorschläge für Maßnahmen zum Ausgleich der im Plangebiet in Anspruch genommenen Biotopflächen und erläuterte die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz des Quellsumpfes" sowie die Gründe, die zur Freihaltung des Bereiches östlich des Plangebietes von einer Bebauung geführt hätten. Außerdem vertiefte die Stadt unter Bezugnahme auf das Wohnbauflächenkonzept die städtebauliche Begründung zur Notwendigkeit des geplanten Baugebietes H". Mit Schreiben vom 30. August 2001 nahm die Beigeladene zur Stellungnahme der Naturschutzverbände wie folgt Stellung: Die Verschiebung der Bebauung auf eine Fläche am östlichen Rand des Plangebietes erschwere entweder die Haupterschließung oder führe zu einer unwirtschaftlichen Gesamtplanung, da dann die Haupterschließungsstraße, die als Ringstraße geplant sei, durch eine längere Freistrecke führen würde. Auch das Konzept, den Öffentlichen Personennahverkehr durch das Plangebiet zu führen, würde in Frage gestellt. Die vorgeschlagene Planänderung würde zu erhöhten Erschließungsbeiträgen führen. Außerdem eigne sich die derzeit landwirtschaftlich genutzte Grünfläche aus Immissionsschutzgründen nicht für eine Wohnbebauung. Trotz der tendenziell abnehmenden Einwohnerzahl bestehe aus soziologischen Gründen weiterer Wohnraumbedarf. Schließlich befänden sich nach dem aktuellen LÖBF-Biotopkataster im Stadtgebiet noch mindestens 9 weitere Magerwiesen und -weiden unterschiedlicher Ausbildung und Größe. Hinzu kämen 2 bis 7 noch nicht kartierte Verdachtsflächen. Die Kartierung am gesamten Hang des H sei von der LÖBF gemäß der Kartieranleitung für § 62-Biotope in NRW von Mai 2001 durchgeführt worden; die Flächen zwischen den festgestellten § 62-Biotopen seien zwar mager ausgebildet, wiesen jedoch nicht die nach der Kartieranleitung geforderten Kriterien auf. Mit Bescheid vom 7. September 2001 erteilte der Beklagte der Beigeladenen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 247 'H' .... die erforderliche Ausnahme von dem Verbot des § 62 Abs. 1 Nr. 3 LG zur Bebauung der drei Biotope Nr. GB 5114-0001-2001, GB 5114-0002-2001 und GB 5114-0003-2001" unter bestimmten Auflagen und unter Festsetzung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen. In der Auflage Nr. 2 heißt es u.a., die Flächen GB 5114-0004-2001, GB 5114-0005-2001, GB 5114-0006-2001 und GB 5114-030 seien von jeglicher Beeinträchtigung durch den Baubetrieb freizuhalten. Außerdem führte der Beklagte aus, dass nach den derzeitigen Erkenntnissen davon auszugehen sei, dass keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des als Biotop Nr. GB 5114-0004-2001 geschützten Quellbereiches eintreten würden. Für den Fall, dass sich solche Beeinträchtigungen doch einstellen sollten, behielt sich der Beklagte vor, insoweit weitere Nebenbestimmungen oder Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen festzusetzen. Der Beklagte bestimmte weiter, dass der Ausnahmebescheid erlösche, wenn mit den Baumaßnahmen nicht bis zum 31. Dezember 2004 begonnen worden sei; diese Frist könne auf Antrag verlängert werden. Der Beklagte begründete die Erteilung der Ausnahme wie folgt: Es sei zu erwarten, dass die geplante Bebauung zu irreversiblen Eingriffen in die geschützten Biotope Nr. GB 5114-0001-2001, GB 5114-0002-2001 und GB 5114-0003-2001 führen werde, so dass die Realisierung des Bebauungsplanes unter die Verbote des § 62 Abs. 1 LG falle. Eine Ausnahme könne jedoch erteilt werden, da die vorgetragenen Gründe des Gemeinwohls im Rahmen der Abwägung gegenüber dem Interesse an dem Erhalt der geschützten Biotope überwiege. Unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit sei die Frage, ob für den Bebauungsplan eine Planrechtfertigung bestehe, nicht Gegenstand des Verfahrens; insbesondere sei nicht zu prüfen, ob der Bedarf an Wohnbauflächen tatsächlich bestehe und ob alternative Planungen erforderlich gewesen wären. Die überplanten Biotopbereiche hätten keinen bedeutend herausragenden Stellenwert innerhalb des Gesamtgefüges von Natur und Landschaft. Bei der Abwägung sei auch berücksichtigt worden, dass die geplanten Bauflächen ca. 15,4 ha, die betroffenen Biotopflächen aber nur ca. 0,6 ha groß seien. Die zu erwartende Zerstörung der Biotope könne ausgeglichen werden. Insbesondere ermöglichten die Ausgleichsmaßnahmen im Bereich Tiergarten" und Bergelche" mit einer Fläche von 12.522 qm mittelfristig die verstärkte (Wieder-) Ausbildung einer Magerwiesen- und Weidenvegetation. Der Kläger legte am 5. Oktober 2001 Widerspruch gegen den Ausnahmebescheid ein, zu dessen Begründung er die Argumente aus der Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 16. August 2001 wiederholte und ergänzend und vertiefend vortrug: Mit der Erteilung der Ausnahme sei gegen das Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände aus § 12 a Abs. 1 LG und § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung) verstoßen worden, da die ergänzenden Stellungnahmen der Beigeladenen vom 22. und 30. August 2001 den Naturschutzverbänden nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Des weiteren könne eine Ausnahme nach § 62 Abs. 1 LG nicht zugunsten eines Bebauungsplanes als abstrakter Regelung erteilt werden, sondern erst im Rahmen des einzelnen Baugenehmigungsverfahrens. Abgesehen davon verkenne der Beklagte - wie schon in der Stellungnahme des Landesbüros dargelegt - den Umfang der erforderlichen Ausnahme. Die von der LÖBF als Biotope festgestellten Flächen seien keine isolierten Inselbiotope inmitten von Intensivgrünland, sondern stünden untereinander und mit ihrem ebenso charakteristisch ausgebildeten Umfeld in dynamischer Wechselbeziehung. Der Beschränkung der Biotop-Kartierung durch die LÖBF auf bestimmte Flächen komme keinerlei rechtlich bindende Wirkung zu. Auch die Kartieranleitung der LÖBF, die rein schematisch angewandt worden sei, sei nicht verbindlich. Wegen des ökologisch- biologischen Funktionszusammenhangs müsse der gesamte Extensivgrünlandbereich zusammenhängend betrachtet und als schutzwürdig gewertet werden. Insgesamt sei die gesetzlich geschützte Magergrünlandfläche etwa 1 bis 1,5 ha groß. Zudem hätte sich der Ausnahmeantrag auch auf den zentralen Quellsumpf (Biotop Nr. GB 5114-0004-2001) beziehen müssen. Für die Erteilung der Ausnahme sprächen auch keine überwiegenden Gemeinwohlbelange. Ein solcher Belang könne rechtssystematisch nicht die Frage sein, ob der Vollzug des gesetzlichen Biotopschutzes die Bauleitplanung verhindere. Abgesehen davon würde der Bebauungsplan durch eine Versagung der Genehmigung nicht vereitelt. Wenn auf eine Bebauung des westlichen Plangebietes verzichtet und die Wohnbebauung nach Nordosten verlagert würde, unterbleibe die Zerstörung der Magerwiesen, wodurch Ausgleichskosten weitgehend entfielen. Die Erschließung des wegen der Reduzierung von Ausgleichsflächen verkleinerten Baugebietes verlange nicht mehr die kostenintensive Ringstraße, so dass die westliche Anbindung an die Dreistiefenbacher Straße, die teilweise Zerschneidung des westlichen Eichenwaldes, die tiefgründige Einschneidung in den gesamten Hang, die Versiegelung und Zerstörung von Magerwiesen und die Querung des Einzugsgebietes des geschützten Quellsiefens unterblieben. Durch die hierdurch möglichen Einsparungen seien die Kosten für eine Umplanung gedeckt. Des weiteren sei die Verhinderung einer Bevölkerungsabwanderung zwar ein Gemeinwohlbelang. Es sei aber rein spekulativ, ob die Bereitstellung von Wohnbauflächen geeignet sei, eine weitere Bevölkerungsabwanderung zu verhindern. Zu berücksichtigen sei, dass bei den vorhandenen Baugebieten für ein gleiches Zielgruppenpotential Vermarktungsprobleme bestünden. Im Wohnbauflächenkonzept der Beigeladenen sei ein Wohnbauflächengesamtbedarf bis zum Jahre 2015 von 114,7 ha ausgewiesen. Bebaubare Flächen stünden in einer Größe von 160,4 ha zuzüglich 15 ha in Lücken in Neubaugebieten zur Verfügung. Auch bei einem Wegfall der Flächen in H verblieben Wohnbauflächen weit über dem festgestellten Bedarf. Zudem sei dieser Bedarf angesichts des Bevölkerungsrückganges spekulativ. Dieser Rückgang könne, wie das Wohnbauflächenkonzept selbst feststelle, nicht allein durch die Bereitstellung von Wohnbauflächen aufgehalten werden. Die Schaffung von Grundeigentum sei kein Gemeinwohlbelang; zudem sei es zweifelhaft, ob die geplante Bebauung jungen Familien preisgünstige Eigentumsbildung ermögliche. Der Beklagte habe umfassend prüfen müssen, ob die vorgetragenen Gemeinwohlbelange tatsächlich vorlägen und ob die geplanten Maßnahmen erforderlich und geeignet zur Verwirklichung dieser Belange seien. Diese Prüfungspflicht werde nicht durch die kommunale Planungshoheit eingeschränkt. Es sei fachlich unzutreffend, die von der LÖBF kartierten Flächen als weniger wertvoll und vergleichsweise unbedeutend anzusehen. Bereits kraft Gesetzes seien Magerwiesen als besonders gefährdet und deshalb besonders schützenswert eingestuft worden. Sie zählten im stadtnahen Bereich Siegens zu den Biotopen mit den stärksten Rückgängen. Auf dem südwestlichen H befinde sich ein ausgesprochen trockener Typ von Magergrünland, dem wegen seiner Seltenheit eine für die Region hervorragende Bedeutung beizumessen sei. Schließlich seien die geforderten Ausgleichsmaßnahmen unzureichend oder ungeeignet. Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Ausnahmegenehmigung sei nicht für den Bebauungsplan, sondern richtigerweise für die tatsächliche Bebauung der Flächen erteilt worden. Konkludent sei damit zudem das notwendige Einvernehmen der Unteren Landschaftsbehörde mit den dem Biotopschutz nach § 62 LG entgegenstehenden Darstellungen im Bebauungsplan erteilt worden. Die für die Erteilung der Ausnahme erforderlichen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls lägen in der Verhinderung einer negativen Bevölkerungsentwicklung und in der Förderung der Eigentumsbildung weiterer Kreise der Bevölkerung. Demgegenüber handele es sich bei den Biotopflächen nicht um bedeutend herausragende, im naturschutzfachlichen Sinne besonders magere Grünlandflächen, auf denen sich auch keine besonders geschützten Arten befänden. Vor allem mit Blick auf die Verkehrserschließung und die Wirtschaftlichkeit kämen aus stadtplanerischer Sicht auch keine Planungsvarianten in Betracht. Die Frage, ob auch für eine behauptete Beeinträchtigung des Quellbereiches eine Ausnahme erforderlich sei, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die im Bescheid angesprochenen Kompensationsmaßnahmen seien nicht zu beanstanden. Der Kläger hat am 14. Februar 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er die Argumentation aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft und ergänzend ausführt: Die Ausnahme sei rechtswidrig, weil sie nicht für einen Einzelfall, sondern für den Bebauungsplan insgesamt erteilt worden sei. Außerdem enthalte der Bescheid die konkludente Entscheidung, dass im Plangebiet keine weiteren Ausnahmen vom gesetzlichen Biotopschutz erforderlich seien. Dies sei fachlich unzutreffend. Auch die Verbundflächen zwischen den von der LÖBF kartierten Biotopen mit einer Grundfläche von (zusätzlich) 10.225 qm seien bei korrekter Anwendung der aktuellen Kartieranleitung als Magerwiesen- und weiden zu klassifizieren. Dies habe eine im Juni 2002 durch O2 durchgeführte Ergänzungskartierung in Bezug auf 10 Teilflächen (GA Bl. 66 ff.) ergeben, die in einer Stellungnahme des O2 vom 23. Oktober 2002 (GA Bl. 145 ff.) weiter erläutert werde. Insgesamt ergebe sich eine Biotopfläche von 1,6825 ha. Außerdem sei das Gelände aufgrund seines attraktiven Landschaftsbildes, seiner Bedeutung für die Naherholung und aufgrund besonders gut ausgeprägter, kulturhistorisch relevanter Stufenraine von besonders hohem Wert. Die im Ausnahmebescheid bereits bindend festgesetzten Kompensationsmaßnahmen seien unzureichend und verstießen zudem gegen das Verursacherprinzip. Die Befristung des Ausnahmebescheides sei unbestimmt. Der Auflagenvorbehalt hinsichtlich des Quellbiotopes verstoße gegen das Koppelungsverbot, da ein Zusammenhang zwischen dem Vorbehalt und der erteilten Ausnahme fehle. Des weiteren müsse im anhängigen Verfahren berücksichtigt werden, dass im Juni 2002 die LÖBF im Einvernehmen mit dem Beklagten eine weitere Fläche, die zwischen den drei im Juni 2001 kartierten Flächen liege, als Magergrünland kartiert habe. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Klägers nicht den gesamten Hangbereich als § 62-Biotop ansehe, müsse bei der Erteilung einer Ausnahme berücksichtigt werden, dass weitere geschützte Biotope in der Nähe gelegen seien. Es reiche deshalb nicht aus, wenn die Beigeladene für das weitere Biotop eine gesonderte Ausnahme beantrage. Auch die Frage, ob überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, unterläge der Rügebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände; dies ergebe sich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, NuR 2003, 745). Solche überwiegenden Gründe des Gemeinwohls lägen nicht vor, da insbesondere der Wohnraumbedarf anderweitig gedeckt werden könne. Der Umstand, dass inzwischen der Rat der Beigeladenen den Bebauungsplan H Teil A als Satzung beschlossen habe, mache deutlich, dass es durchaus möglich sei, das Plangebiet zu verkleinern und die Biotopflächen von der Bebauung auszunehmen. Schon durch den verkleinerten Bebauungsplan könne das bevölkerungspolitische Ziel der Ausweisung neuer Wohnbauflächen erreicht werden. Der Kläger beantragt, den der Beigeladenen erteilten Ausnahmebescheid des Beklagten vom 7. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Januar 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Gegenstand des Ausnahmebescheides, der von der Beigeladenen aus Gründen der Planungssicherheit benötigt werde, seien nicht der Bebauungsplan, sondern zukünftige tatsächliche Baumaßnahmen. Der Bescheid beschränke sich auf die drei ausdrücklich bezeichneten Biotope und enthalte keine Aussage über die Notwendigkeit weiterer Ausnahmen. Bei der Prüfung der Gemeinwohlgründe könnten die betroffenen Biotope nicht isoliert betrachtet werden, sondern es komme auf den Gesamtzusammenhang an. Es müsse deshalb geprüft werden, ob die mit dem Bebauungsplan insgesamt verfolgten Gemeinwohlbelange auch ohne die Inanspruchnahme der geschützten Biotope zum Tragen kämen. Der von der Beigeladenen geltend gemachte Wohnbauflächenbedarf, der im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung anerkannt worden sei, könne unter Berücksichtigung der Planungshoheit der Stadt nicht in Frage gestellt werden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass eine Verkleinerung des Plangebietes gegen das Interesse an sparsamer und kompakter Inanspruchnahme von Flächen verstoße. Die Kartierung der LÖBF habe entgegen der Darstellung des Klägers nicht ergeben, dass die gefundenen Magergrünlandflächen Inselbiotope inmitten von Intensivgrünland seien; über die Wertigkeit der angrenzenden Flächen sei keine Aussage gemacht worden. Die Kartieranleitung der LÖBF sei sachgerecht und ermögliche eine landeseinheitliche Handhabung. Die Bedeutung der kartierten Biotope sei nicht herausragend. Im mittleren Siegerland gebe es noch mehrere großflächige Magergrünlandbereiche. Die Fragen, welche Wertigkeit die nicht nach § 62 LG geschützten Flächen hätten und welche Bedeutung dem Gebiet für die Naherholung zukomme, seien Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplanes insgesamt und nicht des vorliegenden Verfahrens. Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen seien sinnvoll und ausreichend. Die Befristung der Ausnahme sei nicht unbestimmt. Sie richte sich an die Stadt und die künftigen Bauherren und sei ggf. verlängerbar. Im Verfahren seien keine Beteiligungsrechte der Naturschutzverbände verletzt worden, da die ergänzenden Ausführungen der Beigeladenen nicht entscheidungserheblich gewesen seien. Die ergänzende Kartierung durch die LÖBF im Juni 2002 habe innerhalb des Plangebietes ein weiteres Magerwiesenbiotop ergeben. Nach der weiteren Kartierung der LÖBF von Mai 2004 erfülle diese Fläche jedoch nicht mehr die Voraussetzungen für ein Biotop nach § 62 LG. Dem Ergebnis der vom Kläger vorgelegten Ergänzungskartierung des O2 bezüglich der zwischen den kartierten Biotopen gelegenen Flächen könne nicht gefolgt werden. Das Vorgehen, die Vegetationsaufnahmen auf Probeflächen von 25 qm anzufertigen, sei zu pauschal, da die vorhandene Vegetation heterogen sei; empfohlen würden Untersuchungsflächen von 100 qm. Auch sei entgegen der vom Kläger vorgelegten Kartierung Ranunculus bulbosus nach der LÖBF-Kartieranleitung kein Magerkeitszeiger. Außerdem enthalte die vorgelegte Vegetationstabelle zwei Aufnahmen, die gerade 6 Magerkeitsanzeiger enthielten. Punktuell könnten zwar die Bedingungen des § 62 LG erfüllt sein. Entsprechend der Kartieranleitung bestehe ein gesetzlicher Biotopschutz aber erst ab einer Flächengröße von 1.000 qm. Die Magerkeitszeiger müssten darauf regelmäßig verteilt und die Pflanzengesellschaft vollständig und artenreich ausgebildet sein. Magerwiesen und - weiden fielen nur dann unter den Schutz des § 62 LG, wenn es sich um seltene und ökologisch besonders hochwertige Biotope handele. Dies sei bei den von O2 angesprochenen Flächen nicht der Fall. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Der Ausnahmeantrag sei gestellt worden, um die nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 1 a des Baugesetzbuches (BauGB) vorzunehmende Abwägungsentscheidung rechtlich abzusichern. Die Ausnahme sichere die Vereinbarkeit zwischen Bebauungsplan und naturschutzrechtlichen Schutzbestimmungen. Es sei zulässig, die Ausnahme für die Aufstellung des Bebauungsplanes und zur Überbauung der geschützten Biotope zu erteilen. Bereits der Bebauungsplan ermögliche ohne weitere rechtliche Schritte Erschließungsmaßnahmen der Stadt und es bestehe außerdem eine Kausalbeziehung zwischen Bebauungsplan, Ausnahme und tatsächlicher Bebauung des Planbereiches. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei auch ein Einzelfall im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 LG, der nach der Intention des Landschaftsgesetzes bereits einer Ausnahme bedürfe. Mit dem Ausnahmebescheid sei die Ausnahme für die drei zum Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bebauungsplan betroffenen Magerwiesenbiotope erteilt worden. Zugleich sei erklärt worden, dass keine weiteren Ausnahmen erforderlich seien. Die Erteilung der Ausnahme sei aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich gewesen. Die Gemeinwohlgründe, die für die Bebauung insgesamt sprächen, deckten sich weitgehend mit den Gründen für die Überplanung der geschützten Biotope. Die inselartige Aussparung nur der Biotopflächen aus der Bebauung würde nicht zu ihrem dauerhaften Erhalt führen; mittelfristig würden solche isolierten Magerrasenflächen verdrängt werden. Die Verlagerung des Planbereiches nach Nordosten sei aus Gründen des Immissionsschutzes, des Landschaftsschutzes und der Topographie nicht vertretbar. Der vollständige Verzicht auf den westlich gelegenen Planbereich mit einer erheblichen Verkleinerung der Bauflächen würde das gesamte Planungskonzept erheblich negativ beeinflussen. Die Versagung der Ausnahme würde deshalb die Grundzüge der Planung beeinträchtigen. Um zumindest einen Teil den Plangebietes H kurzfristig der Bebauung zuführen zu können, sei für den östlichen Teil des Gebietes ein Satzungsbeschluss getroffen worden. Es werde aber weiter das Ziel der Realisierung der Gesamtplanung verfolgt, um eine ausgewogene Infrastruktur anbieten zu können und die verkehrstechnische Ursprungsplanung umzusetzen. Die Bereiche zwischen den von der LÖBF kartierten Flächen unterfielen nicht dem Schutz des § 62 LG, der nur für hochwertige und besonders schutzwürdige Magerwiesen greife. Entsprechend dem Gutachten des O2 Nowak handele es sich zwar bei den von ihm untersuchten Flächen um Magerwiesenstandorte. Diese unterfielen jedoch nicht insgesamt dem Schutz des § 62 LG, da die entsprechenden Vorgaben der LÖBF-Kartieranleitung nicht erfüllt seien. Außerdem müsse in Frage gestellt werden, ob der Schutz des § 62 LG auch für Flächen gelte, die im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesen seien und auf denen deshalb die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben werde; gerade dadurch komme es dazu, dass innerhalb kurzer Zeit aufgrund des Wegfalls der Düngung Wiesenflächen in Biotope übergingen. Bei der Entscheidung über einen Ausnahmeantrag sei dies mit zu berücksichtigen. Der Ausnahmeantrag habe sich nicht auf den zentralen Quellsumpf bezogen, da dieser durch die geplanten Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werde. Ein entscheidender Gemeinwohlbelang sei die Reduzierung der stetigen Bevölkerungsabwanderung. Es sei nicht spekulativ, sondern gewiss, dass dieses Ziel durch Bereitstellung zentrumsnaher Wohnbauflächen gefördert werden könne. Aus dem Wohnbauflächenkonzept ergebe sich, dass mit dem Baugebiet H vergleichbare Wohnbauflächen in Zentrumsnähe kurzfristig nicht zur Verfügung stünden. Schließlich sei berücksichtigt worden, dass in Siegen und Umgebung weitere bedeutende Magerwiesenbiotope vorhanden seien. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen, die letztlich durch die Umlegung des erforderlichen Aufwandes von den Grundstückeigentümern zu tragen seien, seien ausreichend. In der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2002 hat der Kläger zusätzlich beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, vor der Durchführung von Bau- und Erschließungsmaßnahmen für die Flächen GB 51 14 - 001 - 2002 (Pferdeweide H ) sowie die durch den Kläger kartierten Biotope (Anlage zur Klageschrift vom 31. Oktober 2002) eine Ausnahmegenehmigung unter Beteiligung des Klägers zu erteilen. Der Beklagte und die Beigeladene haben erklärt, sie stimmten der Klageänderung nicht zu. Hilfsweise haben sie beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat durch Teilurteil vom 27. November 2002 die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung zusätzlich gestellten Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen, ohne insoweit eine Kostenentscheidung zu treffen. Auf Bitte des Gerichts hat die LÖBF mit Schreiben vom 13. März 2003 wie folgt Stellung genommen: Der gesetzliche Biotopschutz diene dem Schutz bestimmter, hochwertiger und damit für den Schutz von Arten und Lebensräumen besonders bedeutender Biotope. Auch Magergrünland falle nur dann unter den Biotopschutz, wenn es als besonders erhaltenswert und schutzbedürftig einzustufen sei. Zur Feststellung geschützten Magergrünlandes müssten die Bestände für den jeweiligen Naturraum vollständig und artenreich ausgebildet sein und wenigstens eine der in der Kartieranleitung aufgeführten Pflanzengesellschaften aufweisen. Die Flächen müssten mindestens 1.000 qm groß sein. In den Beständen des Mittelgebirges müssten mindestens 6 Magerkeitszeiger bzw. qualifizierende Arten aus der in der Kartieranleitung enthaltenen Liste vorhanden sein und auf der Fläche regelmäßig verteilt vorkommen. Herr O2 habe zwar die Mindestanzahl von 6 Magerkeitszeigern i.d.R. berücksichtigt, aber nicht das Kriterium der regelmäßigen (d.h. ausreichend häufigen) Verteilung dieser Arten. Bei der Inaugenscheinnahme der Flächen am 6. Juni 2001 und am 12. Juni 2002 hätten außer den in das Biotopkataster aufgenommenen Flächen keine weitere unter Biotopschutz fallende Flächen festgestellt werden können, da nicht mehr als 5 regelmäßig verteilte Magerkeitszeiger vorgefunden worden seien. Der Kläger ist dieser Einschätzung entgegen getreten und hat dargelegt, dass nach dem Gutachten des O2 auf jeder der Teilflächen mehr als 6 Magerkeitszeiger über die Fläche verteilt vorkämen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob es sich bei den im Gutachten des O2 vom 22. Juni 2002 als Magerwiesen und -weiden charakterisierten Bereichen (Teilflächen 1 bis 10) um Magerwiesen und -weiden handelt, durch Einholung eines Gutachtens des T2 als Sachverständigen. Der Sachverständige hat nach Inaugenscheinnahme der Flächen im Juni 2003 unter dem 17. Januar 2004 ein Gutachten abgegeben, in dem er im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen kommt: Bei den im Gutachten des O2 aufgeführten Teilflächen 1 bis 10 handele es sich aus vegetationskundlicher Sicht um Magerwiesen, nämlich um artenreiche bis mäßig artenreiche Glatthaferwiesen und Rotschwingel-Straußgras-Wiesen. Auf allen Teilflächen befänden sich mindestens 6 Magerkeitszeiger entsprechend der Kartieranleitung der LÖBF. Es sei allerdings eine Wertungsfrage, ob diese Magerkeitszeiger regelmäßig verteilt" in ausreichender Häufigkeit auf den Flächen vorkämen. Zu berücksichtigen sei, dass unter Magerwiesen im Sinne von § 62 LG nur hochwertige und besonders schutzwürdige Biotope zu verstehen seien, während die übrigen Magerwiesen und -weiden, welche im T1 z.T. noch bemerkenswerte Flächenanteile ausmachten, in der Regel nicht gemeint seien. Die Magerkeitszeiger seien auf den einzelnen Teilflächen zwar überwiegend regelmäßig, aber teilweise nur spärlich vorhanden, so dass einige Arten erst nach längerem Suchen zu finden gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei die Schlussfolgerung der LÖBF nur schwer zu widerlegen, dass es sich bei den untersuchten Teilflächen nicht um hochwertige und besonders schutzwürdige Magerwiesen handele. Der Beklagte und die Beigeladene sehen sich durch das Gutachten in ihrer Auffassung bestätigt. Der Kläger hat zu dem Gutachten wie folgt Stellung genommen: Nach dem Wortlaut des § 62 LG seien alle Magerwiesen ohne Einschränkung als Biotope gesetzlich geschützt. Der Gutachter habe bestätigt, dass es sich bei den betroffenen Flächen um Magerwiesen handele. Eine Einschränkung des Biotopschutzes etwa durch die Kartieranleitung der LÖBF bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigung, die nicht vorliege. Solle gleichwohl das Kriterium der regelmäßigen Verteilung" der Magerkeitszeiger Anwendung finden, so müsse dieser unbestimmte Begriff durch fachliche Maßstäbe ausgefüllt und in Bezug auf jede einzelne Art und jede einzelne Fläche überprüft werden. Insoweit sei das Gutachten unvollständig. Die LÖBF habe inzwischen im Internet ergänzende Erläuterungen zur Bewertung von FFH- und § 62-Biotoptypen veröffentlicht, wonach die Biotoptypen nach § 62 LG in solche von den Qualitäten A, B oder C einzustufen seien. Der Gutachter O2 habe unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen seine Bewertung nochmals überprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass alle von ihm als § 62 Biotop eingestuften Flächen in die Qualitätsstufe B oder sogar A einzustufen seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der LÖBF die seiner Auffassung nach für die Annahme von Magergrünland im Sinne von § 62 LG notwendigen Kriterien erläutert. Der Vertreter der LÖBF, der SachverständigeT2 und O2 haben im Einzelnen zu den von O2 gebildeten zehn Teilflächen Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat, soweit über sie noch nicht durch Teilurteil vom 27. November 2002 entschieden worden ist, Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Kläger ist klagebefugt. Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 12 b des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -). Der Kläger ist ein nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband. Er macht geltend, dass der angefochtene Ausnahmebescheid Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Er wird durch die Erteilung der Ausnahme in seinen satzungsmäßigen Aufgaben berührt, zu denen nach § 2 Abs. 1 der Satzung insbesondere die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes gehört. Der Kläger hat auch von seinem Mitwirkungsrecht nach § 12 LG Gebrauch gemacht und stützt seine Klage auf Einwendungen, die bereits Gegen- stand seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren gewesen sind. Schließlich handelt es sich bei dem Ausnahmebescheid um einen Verwaltungsakt gemäß § 12 Nr. 5 LG, nämlich um eine Ausnahme von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Biotopen nach § 62 LG. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Ausnahmebescheid des Beklagten vom 7. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Januar 2002 verstößt gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger geltend machen kann (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In diesem Bescheid ist eine Ausnahme von dem Verbot des § 62 Abs. 1 Nr. 3 LG für Baumaßnahmen im Rahmen der Realisierung, nicht für die Aufstellung des Bebauungsplanes H" erteilt worden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es im Tenor des Ausnahmebescheides heißt, die Ausnahme werde zur Bebauung der Biotope..." erteilt. In der Begründung des Bescheides heißt es, die geplante Bebauung" führe zu Eingriffen in die geschützten Biotope. Es ist ausdrücklich die Rede davon, dass die Realisierung des Bebauungsplanes" unter die gesetzlichen Verbote falle und deshalb nach § 62 Abs. 2 LG genehmigungsbedürftig sei. Auch im Widerspruchsbescheid (S.9) wird ausdrücklich ausgeführt, dass nicht die bloße Aufstellung des Bebauungsplanes, sondern die tatsächliche Bebauung der geschützten Flächen unter das Verbot des § 62 Abs. 1 LG falle und dass deshalb die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht die Maßnahme oder Handlung sei, für die die Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei, sondern lediglich der Anlass für diesen Verwaltungsakt. Dies ist sachgerecht, denn nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt eine nach § 62 Abs. 1 LG untersagte Maßnahme dar. Genehmigungsbedürftig ist deshalb das Bauvorhaben, dessen Realisierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bebauungsplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, Natur und Recht (NuR) 1998, 135, 136; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 14.01.2003 - 1 N 01.2072 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2003, 686. Gleichwohl war der Beklagte nicht gehindert, die Ausnahme der Beigeladenen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erteilen und nicht etwa erst den späteren Bauherren für ein konkretes Bauvorhaben. Dieses Verfahren ist zwar nicht notwendig, aber sinnvoll, um der Beigeladenen Planungssicherheit zu verschaffen. Denn ein Bebauungsplan ist zwar nicht schon dann rechtswidrig, wenn eine für die Verwirklichung von Festsetzungen erforderliche Befreiung oder Ausnahme von gesetzlichen Verboten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht vorliegt. Er ist jedoch rechtswidrig, wenn die vorgesehenen Festsetzungen auf Dauer nicht verwirklicht werden können, weil die notwendigen Befreiungen oder Ausnahmen nicht erteilt werden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans ist nicht die Befreiung oder Ausnahme als solche, sondern das Vorliegen einer Befreiungslage". Dabei obliegt es zunächst dem Plangeber, vorausschauend zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare oder auf unüberwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würden. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NuR 1998, 135, 136, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, NuR 2003, 365, 366 = BVerwGE 117, 287, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351, 354. Der Plangeber geht bei dieser Beurteilung ein nicht geringes Risiko ein, da die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Verboten nach § 62 Abs. 1 LG - wie unten erläutert wird - eine Abwägung voraussetzt und zudem eine Ermessens- entscheidung ist. Es kann deshalb kaum mit Sicherheit vorausgesagt werden, wie die Entscheidung ausgeht. Es ist deshalb sinnvoll, wenn die Untere Landschaftsbehörde schon im Vorfeld die Ausnahme erteilt oder jedenfalls zusichert. Vgl. Louis/Wolf, Naturschutz und Baurecht, NuR 2002, 455 f.; Kratsch, Zur Berücksichtigung besonders geschützter Biotope in der Bauleitplanung, NuR 1994, 278 Bei der Erteilung gegenüber der Gemeinde als Plangeber dürfte es sich um einen dinglichen Verwaltungsakt handeln, den der spätere Bauherr in Anspruch nehmen kann. Vgl. Louis, Das Verhältnis zwischen Baurecht und Naturschutz unter Berücksichtigung der Neuregelung durch das BauROG, NuR 1998, 113, 114. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Bescheid vom 7. September 2001 in der Erteilung einer Ausnahme für die drei näher bezeichneten Biotope erschöpft. Der Bescheid enthält keine bindende Feststellung dahingehend, dass durch die Realisierung des Bebauungsplanes weitere geschützte Biotope, insbesondere das Biotop GB 5114-0004-2001 (Quellbereich), nicht beeinträchtigt werden. Hierzu hätte es jedenfalls eines eindeutigen Ausspruchs im Tenor des Bescheides bedurft, sollte eine solche rechtlich bindende Feststellung überhaupt möglich sein. Es reicht insoweit nicht, dass lediglich in den Auflagen Nr. 2. und 3. und in dem Vorbehalt" auf Seite 4 des Bescheides verschiedene andere kartierte Biotope erwähnt werden und Maßnahmen zu deren Schutz getroffen oder vorbehalten werden. Mit diesen Nebenbestimmungen und in der Begründung des Bescheides im Übrigen hat der Beklagte lediglich seine nicht rechtsverbindliche Einschätzung deutlich gemacht, dass nach dem seinerzeitigen Sachstand die Beeinträchtigung weiterer gesetzlich geschützter Biotope nicht zu erwarten sei. Er hat dies aber nicht bindend feststellen wollen. Der in diesem Sinne zu verstehende Ausnahmebescheid vom 7. September 2001 findet keine Rechtsgrundlage in § 62 Abs. 2 Satz 1 LG, der seinerseits auf der bundesrechtlichen Vorschrift des § 20 c Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung (Bundesnaturschutzgesetz alte Fassung - BNatSchG a.F. -; jetzt: § 30 Abs. 2 BNatSchG n.F.) beruht. Der angefochtene Bescheid ist allerdings nicht bereits wegen formeller Fehler aufzuheben. Verfahrensvorschriften, die zugunsten des Klägers bestehen, sind nicht verletzt worden. Insbesondere ist der Kläger als anerkannter Naturschutzverband entsprechend den Vorschriften der §§ 12, 12 a LG beteiligt worden. Nach § 12 LG ist den anerkannten Naturschutzverbänden u.a. in Verfahren betreffend eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind. Dies ist hier geschehen, indem der Beklagte dem Landesbüro der Naturschutzverbände mit Schreiben vom 6. Juli 2001 die Antragsunterlagen übersandte. Es ist unschädlich, dass der Beklagte dem Kläger nicht auch die späteren Schreiben der Beigeladenen vom 22. und 30. August 2001 zur Verfügung stellte. Diese Schreiben enthalten keine neuen Tatsachen, die für die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf Natur und Landschaft im Bereich der betroffenen drei Biotope von Bedeutung waren. Mit dem Schreiben vom 22. August 2001 benannte die Beigeladene lediglich mögliche Ausgleichsmaßnahmen, sie erläuterte die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz des (vom vorliegenden Klageverfahren nicht betroffenen) Quellbereichs und erläuterte die Planung aus städtebaulicher Sicht. Mit Schreiben vom 30. August 2001 nahm die Beigeladene zur Stellungnahme der Naturschutzverbände Stellung, ohne insoweit etwas Neues im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Abgesehen davon kann die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins dann nicht zum Erfolg der Klage führen, wenn dem Verein die Vereinsklage mit einer materiellrechtlichen Prüfung der Ausnahmegenehmigung eröffnet ist und der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, NuR 2002, 539, 541, Urteil vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 -, NuR 2003, 745, 746. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Kläger steht ein materielles Rügerecht und eine entsprechende Klagebefugnis aus §§ 12 Nr. 5, 12 b LG zu. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Ausnahmebescheid hätte anders ausfallen können, wenn der Kläger zu den Schreiben der Beigeladenen vom 22. und 30. August 2001 hätte Stellung nehmen können. Der Ausnahmebescheid leidet jedoch an materiellen Fehlern, auf die sich die Rügebefugnis des Klägers erstreckt. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 LG kann die untere Landschaftsbehörde, hier der Beklagte, im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 62 Abs. 1 Satz 1 LG zulassen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. Diese Norm verlangt zunächst, dass ein Einzelfall" vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Auch wenn sich der Ausnahmebescheid nicht auf konkrete Bauvorhaben bezieht, regelt er nicht eine unbestimmte Vielzahl von Fällen. Er erlaubt vielmehr nur Maßnahmen auf den drei konkret bezeichneten Biotopflächen. Dies ist ausreichend. Eine genauere Umschreibung der zugelassenen Maßnahmen war nicht notwendig. Da alle Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Biotope durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes H" Teil B in seiner gegenwärtigen Fassung vollständig zerstört würden, kommt es nicht auf die Art der Baumaßnahmen an. Von einem Einzelfall", der eine Ausnahmeregelung rechtfertigt, kann außerdem nur dann gesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Nicht anders als etwa bei einer bau- oder landschaftsrechtlichen Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F., § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG n.F, § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG) muss ein vom Normgeber nicht vorausgesehener und deshalb atypischer Sonderfall vorliegen. Vgl. BVerwG: Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 -, in: Meßerschmidt, Schumacher (Hrsg.), Bundesnaturschutzrecht - Entscheidungen (BNatSchG E), Band 5, Nr. 10 zu § 20 c BNatSchG; Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, NuR, 1998, 251, 253; Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, 74. Ein solcher atypischer Sonderfall liegt hier vor. Der gesetzliche Biotopschutz nach § 62 LG betrifft eine große und unbestimmte Vielzahl von Flächen, die ungeachtet ihrer jeweiligen Besonderheiten unter Schutz gestellt wurden. Der Gesetzgeber konnte im Rahmen dieser pauschalen und weitgehenden Regelung nicht voraussehen, dass die Beigeladene die hier betroffenen Flächen als Wohnbauflächen in Anspruch nehmen wollen würde, weil sie unter verschiedenen Aspekten als hierfür geeignet erscheinen. Wenn - wie hier - eine Ausnahmesituation gegeben ist, muss die Untere Landschaftsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob die Ausnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich" ist, eine Abwägungsentscheidung treffen. Dabei dürfen in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber den geschützten Biotopen erkennbar beimisst, müssen die Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sein, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 - BNatSchG E, Band 5, Nr. 10 zu § 20 c BNatSchG. Gründe des Gemeinwohls erfordern eine Ausnahme nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Ausnahme entsprochen werden könnte, sondern nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Ausnahme ein bestimmtes Vorhaben, dass im Gegensatz zu naturschutzrechtlichen Verboten oder Geboten steht, im öffentlichen Interesse an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Die Ausnahme muss nicht schlechterdings das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses sein. Auch dann, wenn andere Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Ausnahme zur Wahrnehmung des öffentlichen Interessen in dem vorstehend erläuterten Sinne vernünftigerweise geboten" sein. Es genügt allerdings nicht, dass die Ausnahme dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Vgl. für eine Befreiung nach Baurecht: BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, 76; für eine landschaftsrechtliche Befreiung: Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, Rdnr. 788; Stollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2001, 2.2.2.3 zu § 69 LG; Schink, Wertvolle Biotope - ohne gesetzlichen Schutz?, Verwaltungsarchiv 1995 (Band 86), 398, 409. Die Beurteilung der Erforderlichkeit" ist zusammen mit der Prüfung des Überwiegens" der Vorhabeninteressen Teil der von der Landschaftsbehörde vorzunehmenden Abwägung, ob das konkrete Vorhaben von seinem Gemeinwohlbezug her den Eingriff in das geschützte Biotop rechtfertigt. Diese naturschutzrechtliche Abwägung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Das Gericht hat nicht selbst abzuwägen, sondern nachzuprüfen, ob die behördliche Abwägung den rechtlichen Anforderungen entspricht, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11. Februar 2000 - 8 A 10321/99 -, NuR 2000, 522, 523 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348, 363 und Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 A 4.92 -, NuR 1993, 125, 129 jeweils zu § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 22.05.1996 - 4 B 30.95 -, BNatSchG E, Band 5, Nr. 45 zu § 29 BNatSchG ebenfalls die Eingriffsregelung betreffend; anders: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, 75 zu einer baurechtlichen Befreiung, die sich für den Nachbarn als Eingriff in dessen Rechte darstellen kann. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der vorliegenden Verbandsklage die gerichtliche Kontrollbefugnis noch unter einem anderen Gesichtspunkt eingeschränkt ist. Nach § 12 b Abs. 1 LG ist die Verbandsklage nur zulässig, wenn der klagende Naturschutzverband geltend macht, dass der angefochtene Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes, den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der Europäischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in diesem Sinne gehört auch das in § 62 Abs. 2 Satz 1 LG enthaltene Abwägungsgebot soweit Belange des Natur- und Landschaftsschutzes betroffen sind. Dagegen sind öffentliche Belange, die nicht als solche als natur- oder landschaftsschutzrechtlich zu qualifizieren sind, zwar bei der Abwägung zu beachten. Ihre Beachtung kann jedoch nicht Gegenstand der Verbandsklage nach § 12 b Abs. 1 LG sein, da diese gerade nicht darauf gerichtet ist, den anerkannten Naturschutzverbänden eine volle gerichtliche Kontrolle zuzugestehen. Dies hat zur Folge, dass Mängel in der Ermittlung nicht naturschutzrechtlicher Belange nicht geltend gemacht werden können. Allenfalls für den Fall erkennbar vorgeschobener Gründe oder missbräuchlicher Abwägung könnte dies anders sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 5 ff. m.w.N. für eine Abwägung im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung; VG Gera, Beschluss vom 16. August 1999 - 1 E 2355/98 -, NuR 2000, 393, 394; VG Oldenburg, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 1 B 3319/99 -, NuR 2000, 398, 400. Darüber hinaus sollen Mängel bei der Ermittlung nicht naturschutzrechtlicher Belange dann im Rahmen einer Verbandsklage geltend gemacht werden können, wenn diese Belange Bedeutung für die planerische Abwägung in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft haben. Den Naturschutzvereinen muss der Einwand eröffnet sein, dass infolge einer fehlerhaften Ermittlung nicht naturschutzrechtlicher Belange die naturschutzrechtlichen Belange zu Unrecht als nachrangig eingestuft worden seien. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, NuR 2003, 745, 746 f. = NVwZ 2003, 1120 zu einer straßenrechtlichen Planfeststellung. Voller gerichtlicher Prüfung unterliegt es, ob - erstens - hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob - zweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob - drittens - die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange verkannt und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten gegenläufigen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens kann das Abwägungsgebot nicht als verletzt angesehen werden, wenn sich die zur Entscheidung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 5 ff. m.w.N. Der Beklagte hat die angefochtene Ausnahme aufgrund einer Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen und den naturschutzrechtlichen Belangen erteilt. Dies kommt im angegriffenen Bescheid (S. 5) deutlich zum Ausdruck. Es spricht auch alles dafür, dass der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass für das Vorhaben Gründe des Wohls der Allgemeinheit streiten. Hierunter sind all diejenigen Maßnahmen zu verstehen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71, 76. Ein öffentliches Interesse besteht sowohl an der Verhinderung einer weiteren Bevölkerungsabwanderung, als auch an der Deckung eines bestehenden Wohnbauflächenbedarfs und wohl auch an der Förderung der Eigentumsbildung weiterer Bevölkerungskreise. Es ist nachvollziehbar, dass die Bereitstellung von Wohnbauflächen geeignet ist, eine weitere Bevölkerungsabwanderung zu verhindern oder jedenfalls zu vermindern und die Eigentumsbildung weiterer Bevölkerungskreise zu fördern. Die Beigeladene hat in ihrem Wohnbauflächenkonzept eingehend begründet, dass die Bereitstellung von Wohnbauflächen eine unter mehreren Maßnahmen ist, die einer weiteren Abwanderung entgegenwirken können. Es liegt auf der Hand, dass eine beträchtliche Anzahl von Bauwilligen von einem Angebot, Bauland in relativer Zen- trumsnähe zu erwerben, Gebrauch machen werden, anstatt ins weitere Umland zu ziehen. Es kann nicht verlangt werden, dass der Erfolg, nämlich die Verhinderung einer weiteren Bevölkerungsabwanderung, mit Sicherheit und in vollem Umfang eintreten wird. Es kann offen bleiben, ob sich der Kläger unter Berücksichtigung der oben erläuterten eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis überhaupt darauf berufen kann, dass in der Stadt Siegen tatsächlich kein Bedarf an weiteren Wohnbauflächen bestehe. Denn, ohne dass die Kammer hierzu eine abschließende Entscheidung treffen müsste, spricht jedenfalls viel dafür, dass der Beklagte und die Beigeladene zu Recht von einem bestehenden oder künftig zu erwartenden Wohnbauflächenbedarf ausgehen. In dem vom Rat der beigeladenen Stadt am 27. Juni 2001 beschlossenen Wohnbauflächenkonzept dürfte nachvollziehbar dargelegt sein, dass trotz rückläufiger Bevölkerungszahlen weiterer Wohnflächenbedarf bis zum Jahre 2015 in Höhe von 114,7 ha besteht und dass - insbesondere auch unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit - dieser Wohnflächenbedarf durch Alternativplanungen nicht gedeckt werden kann oder aus vernünftigen Gründen nicht gedeckt werden soll. Gleichwohl ist die Abwägungsentscheidung fehlerhaft, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange verkannt hat. Die Bedeutung eines Biotopes hängt maßgeblich davon ab, in welcher Umgebung es sich befindet. Isolierte Biotope sind regelmäßig von geringerer ökologischer Bedeutung als Biotope innerhalb eines größeren Biotopverbundes. Je größer die über § 62 LG geschützte Fläche ist, deren Zerstörung droht, desto eher wird dem Schutz von Natur und Landschaft Vorrang vor anderen Gemeinwohlinteressen einzuräumen sein. Aus diesen Gründen ist es von Belang, ob die sog. Verbundflächen zwischen den von der LÖBF als Magergrünland kartierten Biotopen und weitere in der Nähe liegende Flächen ebenfalls als Magerweiden oder - wiesen dem Schutz des § 62 LG unterfallen oder nicht, obwohl es im vorliegenden Verfahren zunächst nur um die Flächen geht, die von der Ausnahmegenehmigung umfasst sind. Der Beklagte ist im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass sich bei einer Gesamtbaufläche von 15,4 ha gesetzlich geschützte Biotopbereiche nur auf ca. 0,66 ha befänden. Das Gericht hat hingegen unter Berücksichtigung des Gutachtens des O2 vom 22. Juni 2002 und seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 23. Oktober 2002 und 11. November 2003, der Stellungnahme der LÖBF vom 13. März 2003 und des Sachverständigengutachten des T2 vom 17. Januar 2004 sowie der ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass weitere Flächen von erheblichem Ausmaß ebenfalls als Magerwiesen oder -weiden dem Schutz des § 62 LG unterfallen. Es handelt sich dabei im Einzelnen jedenfalls um die im Gutachten des Dr. Nowak aufgeführten Teilflächen 1, 4, 8, 9 und 10 mit einer Gesamtgröße von 0,5750 ha. Außerdem ist auch die Teilfläche 2 mit einer Größe von 0,1050 ha als gesetzlich geschütztes Magergrünland anzusprechen, wobei diese Fläche im Wesentlichen deckungsgleich ist mit dem westlichen Teil des kartierten Biotops GB 5114-0003-2001, wie es sich nach der Neukartierung im Mai 2004 durch die LÖBF darstellt. Dabei geht das Gericht von Folgendem aus: In § 62 LG ist nicht weiter definiert, was unter Magerwiesen und -weiden" zu verstehen ist. Dieser unbestimmte Rechtsbe-griff ist deshalb im Wege der Auslegung zu konkretisieren. In der Begründung zu § 62 LG im Gesetzgebungsverfahren werden Magerwiesen und -weiden definiert als artenreiches, extensiv durch Mahd oder Beweidung bewirtschaftetes Grünland bei schwacher oder fehlender Düngung". Vgl. LT-Dr. 11/6169, 88. Nach den insoweit von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Ausführungen des Sachverständigen T2 werden als Magerwiesen (und -weiden) aus vegetationskundlicher Sicht die Grünlandbestände bezeichnet, die infolge jahrzehntelanger extensiver Nutzung mit fehlender oder geringer Stickstoffdüngung oder/und flachgründiger, nährstoffarmer Böden nur eine relativ geringe Produktivität aufweisen. Diese weiten Definitionen, unter die der Osthang des H im hier umstrittenen Bereich zweifelsfrei fallen würde, umschreiben die unter den Schutz des § 62 LG fallenden Magerwiesen und -weiden jedoch nicht ausreichend. Denn § 62 LG, der auf der Rahmenregelung des § 20 c BNatSchG a.F. (§ 30 BNatSchG n.F.) beruht, dient nur dem Schutz bestimmter hochwertiger Biotope, die als besonders erhaltenswert und schutzwürdig angesehen werden. Vgl. Marzik/Wilrich, Bundesnaturschutzgesetz, 1. Aufl. 2004, Rdnr. 15 zu § 30 BNatSchG n.F.; Schmidt-Räntsch in: Gassner/Bendomir- Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz 2. Aufl. 2003, Rdnr. 5 zu § 30 BNatSchG n.F. unter Bezug auf die Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Dr. 10/5064, 17, und des Bundesrates, BT-Dr. 10/5064, 39, zum entsprechenden Gesetzesentwurf im Jahre 1986. Im Hinblick auf die erheblichen Einschränkungen, die sich insbesondere für den Eigentümer einer Fläche ergeben, die unter den gesetzlichen Biotopschutz fällt, darf der gesetzliche Biotopschutz nicht zu weit gefasst werden, sondern darf sich nur auf solche Lebensräume beziehen, die selten und besonders hochwertig sind. Dies trifft nicht auf jede Fläche zu, die aus rein vegetationskundlicher Sicht als Magerwiese- oder -weide zu bezeichnen ist. Wie der Vertreter der LÖBF in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sind Magerwiesen und -weiden in diesem weiten Sinne im Siegerländer Bergland keineswegs selten, sondern stellen einen erheblichen Anteil der landwirtschaftlichen Nutzflächen dar. Zudem ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten, dass der Biotopschutz landeseinheitlich in gleicher Weise zur Anwendung kommt. Es ist deshalb sachgerecht, für die Definition von Magerwiesen und -weiden im Sinne von § 62 LG auf die Kriterien zurückzugreifen, nach denen die LÖBF seit mehreren Jahren die Kartierungen für das Biotopkataster vornimmt bzw. vornehmen lässt und die in der Kartieranleitung von Mai 2001, den ergänzenden Hinweisen hierzu und insbesondere in der Stellungnahme der LÖBF vom 13. März 2003 niedergelegt sind und die auch der Sachverständige T2 in seinem Gutachten für das Gericht nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat. Dies dient sowohl der Rechtssicherheit, weil hierdurch die Anwendung landesweit einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sicher gestellt ist, als auch der fachlichen Verlässlichkeit der Beurteilung, weil so das in der LÖBF zusammengefasste hohe Maß an Sach- und Fachkunde zum Tragen gebracht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2002 - 20 B 768/02 -, S. 5 des Entscheidungsabdruckes, zum Begriff der Binnendünen". Danach fällt Magergrünland nur dann unter den Schutz von § 62 LG, wenn die Bestände für den jeweiligen Naturraum vollständig und artenreich ausgebildet sind und wenigstens eine der in der Kartieranleitung aufgeführten Pflanzengesellschaften aufweisen, wenn die Fläche mindestens 1.000 qm groß ist, wenn in den abgegrenzten Beständen des Flachlandes mindestens drei und in den Beständen des Mittelgebirges mindestens sechs Magerkeitszeiger bzw. qualifizierende Arten der in der Kartieranleitung aufgeführten Arten vorhanden sind und wenn die Magerkeitszeiger regelmäßig verteilt über die Fläche vorkommen, was eine ausreichende Häufigkeit der Vorkommen voraussetzt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien dürfte die Regelung des § 62 Abs. 1 Nr. 3 LG auch noch hinreichend bestimmt sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - BvK 1/00 -, NuR 2002, 27, 37 zu ähnlichen Regelungen im Landesnaturschutzgesetz Schleswig- Holstein; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470, 471 zu dem Biotop Zwergstrauch- und Wacholderheide; Marzik/Wilrich, Bundesnaturschutzgesetz, Rdnr. 15 zu § 30 BNatSchG n.F.; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1994 - 7 A 2883/92 -, NuR 1995, 301, 305 ff. Der Umstand, dass auf die Definition der LÖBF zurückgegriffen wird, bedeutet aber nicht, dass allein die LÖBF im Einzelfall entscheiden kann, welche Flächen zu den geschützten Biotopen zu zählen sind und welche nicht. Hiervon ausgehend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass zusätzlich zu den von der LÖBF kartierten Flächen weitere Teilflächen mit einer Gesamtgröße von 0,5750 ha unter den Biotopschutz des § 62 LG fallen und dass deshalb die Abwägungsentscheidung, bei der dieser Umstand nicht berücksichtigt worden ist, fehlerhaft ist. Zwar wurde im Juni 2001 der gesamte Hang durch einen Mitarbeiter der LÖBF in Zusammenarbeit mit Vertretern des Beklagten und der Beigeladenen untersucht. Dabei wurden nur die drei Biotope GB 5114-0001-, -0002- und - 0003-2001 als Magergrünland klassifiziert. Eine Teilfläche, die sog. Pferdeweide, war nicht beurteilbar und wurde erst im Jahr 2002 im Rahmen der durchgeführten Nachkartierung als Magerwiese klassifiziert; diese Klassifizierung wurde im Mai dieses Jahr wieder aufgehoben. Die übrigen Verdachtsflächen wurden nicht als Magergrünland kartiert, da die geforderten sechs Magerkeitszeiger wegen stark überwiegender Obergräser nicht regelmäßig verteilt auf den Flächen vorkämen, da zwar auf Teilflächen recht große Vorkommen des Kleinen Klappertopfs (Rhinanthus minor, Rote Liste NRW) vorzufinden seien, an diesen Stellen die geforderten weiteren fünf regelmäßig verteilten Magerkeitszeiger jedoch nicht vorkämen und da auf allen Flächen nicht mehr als fünf regelmäßig verteilte Magerkeitszeiger aufzufinden seien. Im Juni 2002 wurde der Hang im Auftrag des Klägers von O2 begutachtet. Nach diesem detaillierten und auch für den fachlichen Laien nachvollziehbaren Gutachten, das nach der Aussage des Sachverständigen T2 auf einem wissenschaftlich korrekten und angemessenen methodischen Vorgehen beruht, finden sich auf zehn Teilflächen Pflanzengesellschaften, die den Magerwiesen zuzurechnen sind und auf denen jeweils mindestens sechs Magerkeitszeiger zu finden sind. Dies wird so auch vom Sachverständigen T2 bestätigt und wird von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt. Umstritten ist nur noch die Frage, ob die Magerkeitszeiger regelmäßig verteilt und in ausreichender Häufigkeit auf den Flächen vorkommen. Weil eine exakte Quantifizierung dieser Kriterien jedenfalls auf der Grundlage der derzeit aktuellen Kartieranleitung nicht möglich ist, ist insoweit eine wertende Betrachtung notwendig. Diese Wertung kann nicht allein der LÖBF vorbehalten sein, die nach Angaben ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung in Zweifelsfällen die Biotopeigenschaft eher verneint, um Einwendungen von Eigentümern vorbeugend möglichst auszuschließen. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine sach- und fachkundige Person auf der Grundlage der von der LÖBF ausgearbeiteten Kriterien die Klassifizierung als Magerwiese oder -weide nachvollziehbar bejahen kann. Bei der Bewertung können auch die sachkundigen Hinweise im sogenannten Helpdesk" im Rahmen des Internetauftritts der LÖBF herangezogen werden. Insbesondere berücksichtigt das Gericht auch, dass im Helpdesk" der LÖBF die Frage bejaht wird, ob Flächen, auf denen von der Anzahl her genügend Magerkeitszeiger vorhanden seien, die aber nur fleckenweise über die Gesamtfläche verteilt seien und eher selten aufträten, als gesetzlich geschützte Biotope einzustufen seien. Es wird dort ausgeführt, dass eine § 62-Wertigkeit gegeben sei, wenn die Magerkeitszeiger zwar nicht regelmäßig verteilt seien, aber mehr als sechs auf der gesamten Fläche vorkämen. Nach dem schriftlichen Gutachten von T2 kommen die Magerkeitszeiger auf den betroffenen Teilflächen zwar überwiegend regelmäßig, aber teilweise nur spärlich vor. Nach seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung kommen die Magerkeitszeiger etwa auf der Hälfte der begutachteten Flächen regelmäßig aber eher spärlich, auf der anderen Hälfte regelmäßig und häufig vor, so dass die Kriterien der LÖBF insoweit als erfüllt angesehen werden müssen. Der Gutachter hat auch angegeben, er selbst habe keine Schwierigkeiten gehabt, alle von O2 genannten Arten zu finden. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Teilflächen 1, 4, 8, 9 und 10 als Magergrünland im engeren Sinne anzusehen sind, weil auf all diesen Flächen mehr als die geforderten sechs Magerkeitszeiger vorkommen und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen T2 der Auffassung der LÖBF nicht gefolgt werden kann, dass trotz dieser Vorkommen die Flächen nicht als ausreichend mager anzusehen sind. Im Einzelnen handelt es sich bei der Teilfläche 1 (0,1600 ha) um eine Glatthafer-Wiese, auf der sich insgesamt 9 Magerkeitszeiger finden. Der Vertreter der LÖBF hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Fläche noch am ehesten als geschütztes § 62 LG-Biotop angesehen werden könne (am stärksten grenzgängig"), wegen des sehr hohen Kleeanteils und der nicht ausreichenden Frequenz der Magerkeitszeiger jedoch nicht als Magerwiese kartiert worden sei. Der Sachverständige T2 hat demgegenüber ausgeführt, dass diese Fläche sich durch besonderen Blütenreichtum auszeichne und der Anteil an Rotklee, der selbst Stickstoff produziere, nicht gegen die Annahme einer Magerwiese spreche. Insgesamt sehe er kein Problem, die Fläche als Magerwiese im engeren Sinne zu bezeichnen. Bei der Teilfläche 4 (0,2125 ha) handelt es sich um eine Rotschwingel-Weide im Wechsel mit einer Glatthafer-Wiese im östlichen Bereich, auf der sich 9 Magerkeitszeiger finden. Der Vertreter der LÖBF hat ausgeführt, dass der Bewuchs auf dieser Fläche zu starkwüchsig sei und die Magerkeitszeiger nicht in ausreichender Frequenz aufträten; aktuell handele es sich um eine durchschnittliche Fläche ohne herausragende Qualität. Der Sachverständige T2 hat insoweit erklärt, dass diese Pflanzengesellschaft von Natur aus arten- und blütenärmer sei, dass aber das Vorkommen von Gallium saxatile zeige, dass es sich um einen ausgesprochen mageren Bereich handele. Bei der Teilfläche 8 (0,0900 ha) handelt es sich um eine Glatthafer-Wiese und Rotschwingel-Weide mit Entwicklungstendenz zur Glatthafer-Wiese mit 8 Magerkeitszeigern. Der Vertreter der LÖBF hat hierzu ausgeführt, es handele sich um eine starkwüchsige Vegetation; wegen des hohen Aufwuchses sei keine Klassifizierung als Magergrünland erfolgt. Der Sachverständige T2 hat hingegen ausgeführt, dass er die Vegetation nicht als hochwüchsig einstufe, sondern von einem sehr mageren Bereich ausgehe. Bei der Teilfläche 9 (0,0450 ha) handelt es sich um eine Rotschwingel-Weide mit Entwicklungstendenz zur Glatthafer-Wiese mit 7 Magerkeitszeigern. Der Vertreter der LÖBF hat hierzu ausgeführt, es fehle an einer ausreichenden Frequenz der Magerkeitszeiger. T2 hat hingegen angegeben, dass nach seiner Erinnerung die Fläche blütenreich und relativ mager sei und dass das Vorkommen von Rhinanthus minor ein Hinweis darauf sei, dass die Gräser zurückgingen. Bei der Teilfläche 10 (0,0675 ha) handelt es sich um eine Glatthafer-Wiese mit 10 Magerkeitszeigern. Der Vertreter der LÖBF hat die Nichtklassifizierung als Magerwiese damit begründet, dass die Frequenz der Magerkeitszeiger zu gering sei und die Vegetation in Teilbereichen zu hochwüchsig. Allerdings habe sich inzwischen ein Teilbereich, wie der Hang insgesamt, verbessert, so dass dieser Bereich heute eher als Magergrünland angesehen werden könne. T2 hat insoweit ausgeführt, dass zwar nicht alle, aber doch einige der Magerkeitszeiger gut vertreten seien. Diese Ausführungen des Gutachters sind überzeugend. Soweit nach dem schriftlichen Gutachten noch Fragen offen blieben, hat der Sachverständige diese in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts hinreichend beantwortet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, wie Magerwiesen und -weiden im Sinne von § 62 LG zu definieren sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist.