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Beschluss

20 B 768/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0923.20B768.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 8 K 2303/01 gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. August 2001 wieder herzustellen, hat keinen Erfolg. Die für die Zulässigkeit der Beschwerde zu wahrenden Fristen sind eingehalten. Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin am 4. April 2002 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 17. April 2002 (mit Telefax) eingelegt und am 6. Mai 2002, einem Montag (mit Telefax), begründet worden. Anhaltspunkte für weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sind nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. Die Nachprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt indessen nichts, was Veranlassung geben würde, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis zu ändern. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Vielschichtigkeit der aufgeworfenen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art sei die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit der für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Sicherheit abzuschätzen, ist durch die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Ein Erfolg der Klage der Antragstellerin ist auch in Würdigung ihres Beschwerdevorbringens nicht hinreichend wahrscheinlich, sodass aus diesem Gesichtspunkt ein Vorrang ihrer Interessen nicht abgeleitet werden kann. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die von der Antragstellerin mangels Verletzung eigener Rechte als Verbandsklage erhobene Klage jedenfalls Kraft unmittelbar geltenden Bundesrechts zulässig ist (§§ 11 Satz 1, 61 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193). Vgl. zu § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2002 - 4 A 59.01 -. Insbesondere bedarf es keiner Erörterung, ob der Antragsteller sich in Wahrnehmung seines Mitwirkungsrechts nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. zu dem Vorhaben der Beigeladenen in der Sache geäußert hat, indem das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW eine von Frau F. bzw. der Gemeinschaft für Natur- und Umweltschutz im Kreis H. e.V. vorgefertigte und als "Rückmeldung der örtlichen Bearbeiter" bezeichnete Eingabe "als Stellungnahme der LNU" beim Antragsgegner eingereicht hat und/oder im weiteren Planfeststellungsverfahren Frau F. persönlich aufgetreten und tätig geworden ist. Denn unabhängig hiervon und der weiteren Erfordernisse einer Verbandsklage eines Naturschutzverbandes ist ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, auf den die Klage der Antragstellerin im Grundsatz gestützt werden kann (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG/§ 12 b Abs. 1 LG), nicht hinlänglich wahrscheinlich, geschweige denn offensichtlich. Vielmehr ist die Möglichkeit der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unter dem Blickwinkel der zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften nach derzeitigem Stand durchaus als realistisch einzustufen; die weitergehende und abschließende Klärung muss dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Eine von der Antragstellerin in erster Linie beanstandete Missachtung des Verbotes der erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung von "Binnendünen" (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 LG) ist in erheblichem Maße zweifelhaft. Der Antragsgegner hat sich im Planfeststellungsbeschluss an der Einschätzung der LÖBF orientiert, die die Vorhabenfläche nach einer während des Verwaltungsverfahrens durchgeführten örtlichen Überprüfung durch das Büro X. nicht als "Binnendünen" kartiert hat. Die Übernahme der in dem Unterbleiben der Kartierung zum Ausdruck kommenden Bewertung der LÖBF ist im Grundsatz sachgerecht. Der LÖBF ist die Biotopkartierung überantwortet (§ 62 Abs. 3 LG), der im praktischen Vollzug des § 62 LG erhebliches Gewicht zukommt. Denn die charakteristischen Merkmale von "Binnendünen" - und weiterer Biotope - im Sinne des Biotopschutzes sind gesetzlich nicht in einer über diesen Begriff hinausführenden Definition konkretisiert, mithin im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Schutzrichtung des § 62 LG zu präzisieren. Die Kartierung in der Verantwortung der LÖBF, mithin die Erfassung sowie exakte räumliche Abgrenzung der Biotope durch die hierzu berufene Fachbehörde, dient sowohl der Rechtssicherheit, weil hierdurch die Anwendung landesweit einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe sichergestellt ist, als auch der fachlichen Verlässlichkeit der Beurteilung, weil so das in der LÖBF zusammengefasste hohe Maß an Sach- und Fachkunde zum Tragen gebracht wird. Entsprechendes trifft zu in Bezug auf die Erarbeitung der fachlichen Kriterien für die Ermittlung der einzelnen Biotope, die in der Arbeitsanleitung für die Kartierung ("Kartieranleitung") ihren Niederschlag gefunden haben. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, die der fachlichen Sicht der LÖBF ein besonderes Gewicht verleihen, spricht vieles dafür, die - wie hier - nach zeitnaher Bestandsaufnahme einzelfall- und anlassbezogen gewonnene Auffassung der LÖBF vom (Nicht-)Vorliegen eines Biotops und/oder dessen räumlicher Begrenzung als sachverständige Stellungnahme einzustufen. Die Beweiskraft einer solchen Stellungnahme kann nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen entkräftet werden; hierzu gehört nicht, dass die Stellungnahme lediglich für im Ergebnis unrichtig erachtet wird. Die von der Antragstellerin geübte Kritik an den in der aktuellen Kartieranleitung genannten Maßstäben für die Zugehörigkeit von bewaldeten Binnendünen zu den "Binnendünen" im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 LG überzeugt schon deshalb nicht ohne weiteres. Insoweit ist auch klar, dass der gegenwärtigen Fassung der Kartieranleitung prinzipiell größere Bedeutung zukommt als einem zeitlich überholten Entwurf. Ferner liegt es wegen der Zweckbestimmung des § 62 LG, bestimmte Biotope vor Beeinträchtigungen zu schützen, also spezifische Lebensstätten und Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu bewahren (§§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BNatSchG, § 2 Nr. 10 LG) nahe, den Begriff der "Binnendünen" nicht allein unter dem Blickwinkel einer topographisch abgrenzbaren Landschaftsform auszulegen, sondern die Wesensmerkmale von "Binnendünen" zusätzlich zu der äußeren Gestalt der Erdoberfläche unter maßgeblicher Einbeziehung des Vorkommens typischer Pflanzen und/oder Tiere zu definieren, wie es in der Kartieranleitung aus dem Jahre 2001 vorgesehen ist. Hierbei als typisch diejenigen Pflanzen zu betrachten, die gleichermaßen auf offenen und - wenn auch eingeschränkt - auf bewaldeten "Binnendünen" anzutreffen sind, erscheint zumal vor dem Hintergrund des auf "offene Binnendünen" beschränkten bundesrechtlichen Biotopschutzes zumindest als vertretbar. Denn eine solche Betrachtungsweise zielt auf die zusammenfassende Betrachtung der Standortbedingungen und der aus landschafts- und naturschutzrechtlicher Sicht besonders bedeutsamen, hieran angepassten spezialisierten Vegetation. Für eine fehlerhafte Handhabung der Kartieranleitung gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Der Stellungnahme des Büros X. vom 22. August 2001 zufolge wurde der § 62 LG zuzuordnende Bereich des Waldes hauptsächlich anhand des Vorkommens von Besenheide auskartiert, die nach der Kartieranleitung 1998 zu den typischen Pflanzenarten von "Binnendünen" zählt. Es spricht nichts Konkretes dafür, dass das Büro X. auf dem zur Vorhabenfläche gehörenden Teil des Waldes entscheidungsrelevante Pflanzen und/oder Tiere übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt hätte. Ein Verstoß gegen strikt verbindliche Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplanes ist ebenfalls eher unwahrscheinlich. Ein nicht im Wege der - vom Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen - Abwägung zu überwindender raumplanerischer Versagungsgrund kann sich allein aus einem dem Vorhaben widersprechenden Ziel der Raumordnung ergeben (§ 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG); sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind lediglich - im Rahmen der Abwägung - zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 ROG). Bezogen auf die die Vorhabenfläche betreffenden Festsetzungen des im Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Gebietsentwicklungsplanes sieht der Antragsgegner die Anforderungen an ein als Ziel der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) zu beachtendes Eignungsgebiet für Nassabgrabungen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG) nicht als erfüllt an. Das Vorbringen der Antragstellerin, der Gebietsentwicklungsplan enthalte gleichwohl Abgrabungskonzentrationszonen, außerhalb deren Abgrabungen verbindlich ausgeschlossen seien, befasst sich nicht mit den vom Antragsgegner zur Begründung seiner Meinung angeführten Voraussetzungen für eine rechtswirksame, insbesondere abwägungsfehlerfreie Festsetzung derartiger Gebiete. Diese Voraussetzungen sind komplexer Art und in der Rechtsprechung auch des Senats noch nicht abschließend geklärt. Die Bezirksregierung hat im Behördenbeteiligungsverfahren in ihrer Eigenschaft als Bezirksplanungsbehörde landesplanerische Bedenken im Sinne des Standpunkts der Antragstellerin selbst nicht vorgebracht. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der geltende Gebietsentwicklungsplan tatsächlich die ihm nach Meinung der Antragstellerin zukommende strikt verbindliche Steuerungsfunktion hätte. Aus dem Entwurf der Neufassung des Gebietsentwicklungsplanes lässt sich ein die Zulassung des Vorhabens hinderndes, rechtsverbindliches Ziel unabhängig von allem anderen schon deshalb nicht herleiten, weil das Aufstellungsverfahren selbst jetzt noch nicht beendet ist (§ 16 Abs. 3 Satz 1 LPlG). Es steht nicht fest und ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass als Folge des Vorhabens eine - ohne Abwägung zur Versagung führende - Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange zu erwarten ist (§ 6 Abs. 1 WHG, § 100 Abs. 2 LWG). Die Ausführungen der Antragstellerin zu generellen nachteiligen Auswirkungen von Nassabgrabungen u. a. auf die Grundwasserneubildung und die Grundwasserqualität sind insoweit nicht genügend aussagekräftig; angezeigt ist eine auf die konkrete örtliche Situation bezogene Ermittlung und Bewertung der vom Vorhaben ausgehenden wasserwirtschaftlichen Wirkungen. Nicht jede auch nur mathematisch berechenbare Veränderung des Grundwassers ist als Beeinträchtigung seiner natürlichen Eigenschaften zu verhindern. Konkrete Schädigungen von in der Nähe des Vorhabens befindlichen Feucht-/Quellgebieten, die die Antragstellerin für möglich hält, sind nach derzeitigem Stand nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Antragstellerin vermisst diesbezüglich eine nähere gutachterliche Betrachtung. In der Umweltverträglichkeitsstudie sind die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens jedoch näher beleuchtet und als nach den örtlichen Gegebenheiten unerheblich eingestuft worden. Dass hierbei die örtlichen Verhältnisse nicht zutreffend und, soweit entscheidungserheblich, vollständig eingestellt worden sind, hat die Antragstellerin nicht in einer Weise substantiiert aufgezeigt, die über bloße Schadensszenarien hinausgehen würde und die durch nachweisbare Tatsachen ausreichend erhärtete Annahme konkret wahrscheinlicher Beeinträchtigungen stützen könnte. Der Antragsgegner ist in der Klageerwiderung auf die einzelnen Gesichtspunkte einer möglichen Gewässerbeeinträchtigung eingegangen; greifbar falsch sind seine Erwägungen jedenfalls nicht. Von der Antragstellerin gesehene Mängel der Umweltverträglichkeitsstudie, die ihre Tauglichkeit als Beurteilungsgrundlage aufheben oder doch erschüttern könnten, sind auch in sonstiger Hinsicht zumindest nicht offensichtlich. Das Abwägungsergebnis beeinflussende Fehler der Abwägung in Bezug auf von der Antragstellerin geltend zu machende Belange sind nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Die von der Antragstellerin herangezogenen naturschutzrechtlichen, landesplanerischen und wasserwirtschaftlichen Belange waren Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und sind vom Antragsgegner in die Abwägung eingestellt worden. Das Fehlen zwingender Versagungsgründe - wie oben gesagt - vorausgesetzt, ist eine planerisch unvertretbare Fehlgewichtung dieser Belange nicht - mit der für das vorliegende Verfahren gebotenen Eindeutigkeit - festzustellen. Das ergibt sich schon daraus, dass das Vorhaben eine räumlich begrenzte Erweiterung einer seit langem an diesem Standort betriebenen Nassabgrabung beinhaltet, sich also auf eine gerade insoweit vorbelastete und auch sonst bislang - mit Ausnahme des Waldes - nicht naturbelassene Fläche erstreckt. Bestätigt wird das dadurch, dass die Vorhabenfläche zum großen Teil bei der Überarbeitung des Gebietsentwicklungsplanes für eine Festlegung als Abgrabungsbereich in Erwägung gezogen wird; ungeachtet dessen, dass es sich insoweit nur um einen Entwurf handelt, wird hieran doch deutlich, dass gegen das Vorhaben sprechende überwiegende Belange gerade von Natur und Landschaft nicht auf der Hand liegen. Im Übrigen geht die planfestgestellte Variante III A des Vorhabens auf Bestrebungen auch der Beigeladenen zurück, das Ausmaß der Flächeninanspruchnahme gegenüber dem ursprünglichen Planfeststellungsantrag durch teilweise Ausklammerung der Waldfläche zu vermindern und den Eingriff in Natur und Landschaft durch weitgehende Beschränkung der Abgrabung auf das konventionell genutzte Ackergelände zu minimieren. Umstände, die es rechtfertigen würden, dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ungeachtet der hiernach als offen einzuschätzenden Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage den Vorrang einzuräumen, fehlen. Der auf einen Teil des Abgrabungsgeländes beschränkten Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 9. Oktober 2001 haften die von der Antragstellerin gesehenen Rechtsfehler nicht an. Die vermeintliche Unklarheit, ob die Begrenzungslinie des "Abbaubereichs" in dem Lageplan zur Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlauf des Böschungskopfes oder denjenigen des Böschungsfußes wiedergibt, ergibt keine unzureichende Bestimmtheit der Anordnung. Bei sachgerechtem Verständnis der Anordnung ist mit der Begrenzungslinie gemeint, dass die Böschungsoberkante als Folge der vor Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmenden Abgrabungstätigkeit nicht jenseits der Linie verlaufen darf. Das ist auch insbesondere für die Beigeladene als Trägerin des Vorhabens nicht ernstlich zweifelhaft. Die Anordnung soll es der Beigeladenen ermöglichen, das Vorhaben trotz der Klage der Antragstellerin bereits jetzt auf einer Teilfläche ausführen zu können, die der Antragsgegner in Auswertung des Klagevorbringens als unproblematisch ansieht. Namentlich der von der Antragstellerin als "Binnendüne" eingeordnete Bereich des Abgrabungsgeländes ist von der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit räumlichem Abstand ausgenommen worden ("ohne Waldinanspruchnahme"). Das kann nur bedeuten, dass der Abbau im nunmehr "freigegebenen" Abbaubereich mit einer standsicheren Böschung an der vorgegebenen Stelle enden muss (Böschungskopf). Anderenfalls könnten letztlich unkontrollierbare und weiträumige Abrutschvorgänge in Gang gesetzt werden, die mit dem Sinn und Zweck der Anordnung unverkennbar nicht zu vereinbaren wären, weil hiervon u. U. der Bereich der von der Antragstellerin gesehenen "Binnendüne" betroffen sein könnte und außerdem die gewollte präzise, anhand des Lageplanes nachzuvollziehende Begrenzung des Abbaubereiches praktisch aufgehoben wäre. Ein Verständnis der Begrenzungslinie als Darstellung des Böschungsfußes würde unumgänglich Nachrutschungen auslösen. Der Antragsgegner hat im Übrigen die im Lageplan gezogene Begrenzungslinie klarstellend im vorstehenden Sinne erläutert und so denkbaren Missverständnissen jede Grundlage entzogen. Eine Änderung der durch den Planfeststellungsbeschluss festgelegten Einzelheiten der Ausführung des Vorhabens beinhaltet die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Durch die Anordnung ist kein inhaltlich modifiziertes Vorhaben zugelassen, sondern der Beigeladenen lediglich die teilweise Durchführung des planfestgestellten Vorhabens während der Anhängigkeit der Klage der Antragstellerin ermöglicht worden. Bis zu einer etwaigen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sind dessen Regelungen für die Abgrabung auch im "Abbaubereich" uneingeschränkt maßgeblich. Unabänderliche schwerwiegende Nachteile für die von der Antragstellerin vertretenen Belange sind nicht zu besorgen. Falls der Planfeststellungsbeschluss auf die Klage der Antragstellerin aufgehoben werden sollte, lässt sich die Abgrabung im "Abbaubereich" allerdings nicht rückgängig machen; eine Verfüllung der entstehenden Geländevertiefung bzw. des Baggersees mit anderen Materialien scheidet ersichtlich aus. Zudem kann wegen der nur teilweisen sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses die Gesamtkonzeption des Vorhabens vor Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht umgesetzt werden. Gleichwohl werden die Belange der Antragstellerin auch im Falle der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses voraussichtlich keinen erheblichen Schaden nehmen. Mit der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erweist sich die Abgrabung - vorbehaltlich einer späteren, nicht zu beanstandenden Neuplanung - als endgültig rechtswidrig, sodass es der Antragsgegner als Ordnungsbehörde in der Hand hat, auf den während der Zeit der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses entstandenen Eingriff in Natur und Landschaft angemessen zu reagieren. Hierzu gehört, dass Maßnahmen zugunsten einer landschaftsgerechten Gestaltung des für die Abgrabung in Anspruch genommenen Geländes ergriffen werden. Das dann faktisch "steckengebliebene" Vorhaben ist in Einklang mit Natur und Landschaft zu bringen; dem durch ergänzende Regelungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung schon jetzt vorzugreifen, besteht kein Anlass. Unüberwindbare Schwierigkeiten für ein späteres erfolgreiches Tätigwerden des Antragsgegners sind umso weniger ersichtlich, als der "Abbaubereich" im Sinne der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Altabgrabung nur geringfügig erweitert und lediglich Ackergelände erfasst. Dieses Gelände verkörpert in seiner gegenwärtigen Nutzung und Beschaffenheit keinen unerlässlichen Wert für den Naturhaushalt. Auch wenn, was die Antragstellerin hervorhebt, der Acker u. a. wegen der in der Umgebung gelegenen Schutzgebiete natur- und landschaftsrechtlich dennoch wertvoll sein mag, ändert das nichts daran, dass sein Erhalt nach der gesetzlichen Wertung, die u. a. die Abwägung mit anderen Belangen und die Ausgleichbarkeit des Eingriffs einbezieht (§ 2 1. Hs., 2. Hs. Nr. 5 LG), nicht ohne weiteres aus sich heraus im Verhältnis zu den Nutzungsansprüchen der Beigeladenen überwiegende Bedeutung hat. Deswegen steht letztlich allein eine flächenmäßig maßvolle Intensivierung des in der Gestalt der Altabgrabung bereits unabänderlich gegebenen Eingriffs in Rede. Auf Seiten der Beigeladenen fällt das dringende Interesse an einer Weiterführung des Betriebes nach Erschöpfung des abbaufähigen bzw. abbauwürdigen Materials im Bereich der Altabgrabung in die Waagschale. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dient als Zwischenlösung, um die Beigeladene in die Lage zu versetzen, ihren Betrieb für einige Zeit, möglichst bis zum Abschluss des Klageverfahrens fortzusetzen. Es ist unübersehbar, dass eine auch nur vorübergehende, unter Einbeziehung eines denkbaren zweitinstanzlichen Verfahrens aber nicht kurzfristige Stilllegung des Abgrabungsbetriebes zu Einnahmeausfällen führt, die für die Beigeladene zumindest potentiell beträchtliche wirtschaftliche Tragweite haben. Die Möglichkeit eines Ausweichens der Beigeladenen auf einen für sie aktuell verfügbaren alternativen Abgrabungsstandort ist auch von der Antragstellerin nicht behauptet worden. Eine Überbrückung der Einnahmeverluste aus der wirtschaftlichen Substanz der Beigeladenen oder aus dem Ertrag möglicher anderer Betriebszweige mag - solange die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen nicht vollständig offen gelegt ist - vorstellbar sein; die Beigeladene hierauf zu verweisen, ist in Beziehung zu den schützenswerten Belangen der Antragstellerin indessen unabhängig hiervon nicht angezeigt. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht, die Beigeladene habe ihre Planungen zu kurzfristig betrieben und müsse daher die Folgen der üblichen Dauer von Verwaltungs- und Klageverfahren hinnehmen, verfängt nicht. Ausschließlich die Antragstellerin versucht, das Vorhaben zu verhindern; im Verwaltungsverfahren sind private Einwendungen nicht erhoben und ist den wenigen Bedenken von Behörden - mit Ausnahme vorliegend nicht bedeutsamer jagdrechtlicher Aspekte - Rechnung getragen worden. Mit einer Verzögerung der Verwirklichung des Vorhabens aufgrund einer Klage der Antragstellerin musste die Beigeladene frühestens rechnen, als nach dem Ende 1998 eingeleiteten Verfahren gemäß § 5 UVPG mit Gesetz vom 9. Mai 2000, GVBl. NRW S. 487, für Nordrhein-Westfalen erstmals über bloße Mitwirkungsrechte hinausgehende Rechtsbehelfsmöglichkeiten für die Antragstellerin eröffnet worden sind. Auf diese Rechtsänderungen musste sich die Beigeladene unabhängig von deren inhaltlicher Reichweite nicht schon Jahre zuvor einstellen; umso weniger musste sie die bundesrechtlichen Regelungen zur Verbandsklage im Gesetz vom 25. März 2002 vorausschauend berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts in Verbandsklageverfahren von Naturschutzverbänden gegen planerische Entscheidungen, vgl. Beschluss zum Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -; Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 11 VR 14.00 -; Beschluss zum Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, sowie der von der Antragstellerin vorgetragenen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die geltend gemachten Belange erscheint für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 10.000,- EUR als angemessen, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte herabzusetzen ist.