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Beschluss

2 L 322/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2004:0629.2L322.04.00
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Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die drei der Bezirksregierung B. mit Wirkung vom 1. Februar 2004 zugewiesenen und noch besetzbaren Stellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO - I. Säule - den Beigeladenen zu übertragen, bevor über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

2. Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Gerichtskosten und die im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zu einem Drittel; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie und die Beigeladene zu 3. selbst.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die drei der Bezirksregierung B. mit Wirkung vom 1. Februar 2004 zugewiesenen und noch besetzbaren Stellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO - I. Säule - den Beigeladenen zu übertragen, bevor über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. 2. Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Gerichtskosten und die im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zu einem Drittel; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie und die Beigeladene zu 3. selbst. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der aus Nr. 1 des Tenors ersichtliche - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers, mit dem dieser sich gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen wendet, ist zulässig und begründet. Das nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Begehren des Antragstellers setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, d. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den von ihm geltend gemachten Beförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzuges der fraglichen Stellenbesetzung, für die die Beigeladenen vorgesehen sind, würde eine Beförderung des Antragstellers endgültig vereitelt, denn die Stellenbesetzung könnte nach den Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung stellt sich bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtsfehlerhaft dar. Zwar hat der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, weil diese Maßnahme im Ermessen des Dienstherrn steht. Jeder Beamte hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine Beförderungsstelle eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete rechtsfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist. Dies ist nach überschlägiger Prüfung vorliegend der Fall. Der gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Die Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei anzuwendenden Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Seinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem Leistungsprinzip verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) Anspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Darüber hinaus sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unter bestimmten Voraussetzungen auch ältere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, und zwar nicht erst auf der Ebene der Hilfskriterien, sondern schon auf der Ebene des Leistungs- und Eignungsvergleichs der Beförderungsbewerber. Ältere dienstliche Beurteilungen vermitteln Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten unmittelbar Aufschluss geben können und denen deshalb Vorrang gegenüber etwaigen Hilfskriterien zukommt. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - geboten, wenn eine Auswahlentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03-; Beschlüsse der Kammer vom 29. Januar 2004 - 2 L 1792/03 - und vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 -. Kommt es demnach für die Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen maßgeblich darauf an, ob ein aktueller Leistungsgleichstand vorliegt, so folgt daraus, dass der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, bei gleichlautenden Gesamturteilen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen den Inhalt dieser Beurteilungen (außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) weiter "auszuschärfen" und dahingehend zu würdigen, ob Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber bestehen. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird die Aussagekraft älterer Beurteilungen relativiert und regelmäßig in den Hintergrund gedrängt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -; Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 -. Allerdings steht dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung - wie bei der dienstlichen Beurteilung insgesamt - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprunges heranzuziehen oder nicht, ist demnach nur dann fehlerhaft, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Mit Blick auf das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn eine erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 a. a. O. sowie Beschlüsse vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -. Ausgehend hiervon erscheint nach überschlägiger Prüfung die Entscheidung des Dienstherrn, die Beigeladenen dem Antragsteller bei der Besetzung der streitbefangenen Stellen vorzuziehen, als fehlerhaft. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich eingeräumt, dass die vom Antragsteller angegriffene Auswahlentscheidung nicht nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des OVG NRW vom 27. Februar 2004 getroffen worden ist, weil dieser - so der Antragsgegner weiter - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe. Die Verpflichtung des Dienstherrn, bei gleichlautenden Gesamturteilen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen den Inhalt dieser Beurteilungen dahin zu überprüfen, ob außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber bestehen, ist indes nicht vom Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung abhängig, sondern allein das Ergebnis höherrangigen Rechts, das nicht zur Disposition des Dienstherrn steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004, a. a. O.. Aber auch die nachträglich vom Antragsgegner vorgenommene Überprüfung der Auswahlentscheidung und die dabei getroffene Feststellung, auch unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsprechung des OVG NRW ergebe sich kein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers vor den Beigeladenen, hält einer Überprüfung nicht stand. Der Antragsgegner hat hierbei außer Acht gelassen, dass der Antragsteller in einem Hauptmerkmal deutlich besser beurteilt worden ist als die Beigeladenen. So "übertrifft" das Leistungsergebnis des Antragstellers nach dem Urteil sowohl des Erstbeurteilers als auch des Endbeurteilers die Anforderungen, wogegen das Leistungsergebnis der Beigeladenen (lediglich) den Anforderungen "voll entspricht". Ausgehend hiervon erschließt sich nicht, dass in qualitativer Hinsicht ein Gleichstand zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen gegeben sein soll. Vielmehr spricht bei einem Vergleich der Benotung dieses Hauptmerkmales viel dafür, dass der Antragsteller über einen aktuellen Leistungsvorsprung verfügt, zumal der Bewertung der Hauptmerkmale angesichts der Schematisierung des Beurteilungssystems eine besondere Aussagekraft beigemessen werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004, a. a. O. sowie Beschluss vom 27. Mai 2004 - 6 B 456/04 -. Bei dieser aktuellen Beurteilungslage kann den zurückliegenden beiden älteren Beurteilungen, die bei den Beigeladenen um jeweils eine Note besser ausgefallen sind als beim Antragsteller, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen. Der Einwand des Antragsgegners, nach Nr. 8.1 BRLPol sei eine Bildung der Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Hauptmerkmalen nicht gewollt, verfängt demgegenüber nicht. Die Verpflichtung des Dienstherrn, als Grundlage einer Auswahlentscheidung einen aktuellen Qualifikationsvergleich durchzuführen und hierbei den Inhalt dienstlicher Beurteilungen weiter "auszuschärfen", ist nicht vom Inhalt der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien abhängig, sondern - wie oben bereits dargelegt -nach höherrangigem Recht geboten. Ebenfalls führt der Einwand des Antragsgegners nicht weiter, den Ergebnissen der einzelnen Hauptmerkmale sei früher nicht die Bedeutung beigemessen worden, die ihnen aufgrund der neueren Rechtsprechung des OVG NRW nunmehr zukomme. Bei dieser Betrachtungsweise vernachlässigt der Antragsgegner, dass die Beurteilung der Hauptmerkmale nicht erst seit der jüngsten Rechtsprechung des OVG NRW von besonderem Gewicht ist. So entscheidet gemäß Nr. 9.2 BRLPol der Schlusszeichnende (Endbeurteiler) abschließend nicht nur über das Gesamturteil, sondern er beurteilt auch die Hauptmerkmale (Satz 2). Dabei ist der Schlusszeichnende zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet; er soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen (Satz 1). Außerdem hat der Schlusszeichnende, wenn die Erst- und die Endbeurteilung nicht nur bezüglich des Gesamturteils, sondern auch in einem oder mehreren Hauptmerkmalen nicht übereinstimmen, die abweichende Beurteilung zu begründen (Satz 4). Besteht aber auch hinsichtlich der Hauptmerkmale die Pflicht, unter Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zu leistungsgerecht abgestuften und untereinander vergleichbaren Bewertungen zu kommen, so kann die vom Antragsgegner vorgenommene Relativierung der Noten der einzelnen Hauptmerkmale in den Beurteilungsrichtlinien keine Stütze finden. Schließlich ist eine andere Bewertung auch nicht wegen eines unterschiedlichen Anforderungsprofils der vom Antragsteller und den Beigeladenen wahrgenommenen Dienstposten geboten. Anhaltspunkte hierfür sind jedenfalls der Antragserwiderung des Antragsgegners und dessen weiteren schriftsätzlichen Ausführungen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil weist der Antragsgegner selbst darauf hin, dass die zu vergebenden Beförderungsstellen nicht an eine bestimmte Funktion gebunden seien und auch ein besonderes Anforderungsprofil nicht vorliege. Sowohl der Antragsteller als auch die drei Beigeladenen seien - so der Antragsgegner weiter - Streifenbeamte und sollten auch in dieser Funktion weiter eingesetzt werden. Gerade in einer solchen Fallgestaltung sind die in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Aussagen zu den Hauptmerkmalen von Gewicht. Denn lösgelöst von einem speziellen Anforderungsprofil des Beförderungsamtes sind sie einschränkungslos miteinander vergleichbar und lassen ohne weiteres Rückschlüsse auf die künftige Bewährung im Beförderungsamt zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.