OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 2009/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

36mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beschwerde gegen Nichtgewährung einstweiliger Anordnung zur Verhinderung einer Beförderung ist zurückzuweisen, wenn der Antragssteller keinen glaubhaften Anordnungsanspruch darlegt. • Bei Beförderungsentscheidungen gilt das Prinzip der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG, §7 Abs.1 BeamtenG NW); der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu vergleichen. • Für den Vergleich der Bewerber ist die letzte dienstliche Beurteilung wesentlich; bei gleichen Gesamturteilen begründet nur eine textlich hervorgehobene Binnendifferenzierung oder aussagekräftige Einzelaussage einen Vorsprung.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderungsentscheidung: fehlender glaubhafter Anordnungsanspruch • Beschwerde gegen Nichtgewährung einstweiliger Anordnung zur Verhinderung einer Beförderung ist zurückzuweisen, wenn der Antragssteller keinen glaubhaften Anordnungsanspruch darlegt. • Bei Beförderungsentscheidungen gilt das Prinzip der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG, §7 Abs.1 BeamtenG NW); der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu vergleichen. • Für den Vergleich der Bewerber ist die letzte dienstliche Beurteilung wesentlich; bei gleichen Gesamturteilen begründet nur eine textlich hervorgehobene Binnendifferenzierung oder aussagekräftige Einzelaussage einen Vorsprung. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §123 VwGO, dem Antragsgegner zu untersagen, vor endgültiger Entscheidung in der Hauptsache über die Besetzung einer Oberstudienratsstelle am W‑Gymnasium zu entscheiden. Die Beigeladene soll nach Absicht des Antragsgegners demnächst befördert werden. Beide Bewerber erhielten in den maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen jeweils das Prädikat ‚voll (gut)‘. Der Antragsteller rügt, er sei gegenüber der Beigeladenen besser qualifiziert, verweist auf zusätzliche Aktivitäten und größere Erfahrungen sowie Unterschiede in Verwaltungserfahrung wegen Teilzeit der Beigeladenen. Der Antragsgegner begründet die bevorstehende Auswahlentscheidung mit einer Bewertung, nach der die Beigeladene im Vergleich besser qualifiziert erscheine. Es ging darum, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und ob die Auswahlentscheidung gegen das Prinzip der Bestenauslese verstößt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, der Eilrechtsweg nach §123 VwGO ist eröffnet. • Anspruchsgrund: Bei Besetzung von Beförderungsstellen gilt Art.33 Abs.2 GG und §7 Abs.1 BeamtenG NW; der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu vergleichen; Bewerber haben Anspruch auf ermessensfreie Entscheidung, dieses Recht ist sicherungsfähig (§123 Abs.1 Satz1 VwGO). • Glaubhaftmachungspflicht: Der Antragsteller hat keinen glaubhaften Anordnungsanspruch dargelegt. Bei gleichen Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ist ein Qualifikationsvorsprung nur zu bejahen, wenn das Gesamturteil textliche Zusätze (Binnendifferenzierung) enthält oder aussagekräftige Einzelaussagen einen Vorsprung erkennen lassen. • Beurteilungsmaßstab: Maßgeblich sind die letzten dienstlichen Gesamturteile; diese enthalten sowohl Leistungs- als auch Eignungsaussagen und bilden die Prognosegrundlage für höherwertige Aufgaben. • Binnendifferenzierung und Einzelaussagen: Die maßgeblichen Gesamturteile enthielten keine textlichen Zusätze, die eine Binnendifferenzierung tragen. Gleichwohl können Einzelaussagen außerhalb des Gesamturteils einen Vorsprung begründen, wenn sie den Anforderungsprofilen in besonderem Maße entsprechen. • Prüfungsmaßstab der Behörde: Die Würdigung der Beurteilungen fällt in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich bei summarischer Überprüfung darauf, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen verletzt, von falschen Tatsachen ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Die Einschätzung des Antragsgegners, die Beigeladene erscheine leistungsbezogen vorn, ist nachvollziehbar und genügt der summarischen gerichtlichen Überprüfung; das Vorbringen des Antragstellers erschüttert diese Wertung nicht ausreichend. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch dafür vorgetragen, die Beförderungsentscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Die Auswahlentscheidung unterliegt dem Grundsatz der Bestenauslese; bei gleichen Gesamturteilen entscheidet der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, und eine bloße Hervorhebung zusätzlicher Aktivitäten des Antragstellers reicht nicht aus, einen Vorsprung zu begründen. Die summarische Prüfung zeigt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bewertung des Antragsgegners, wonach die Beigeladene als besser qualifiziert erscheint. Daher ist der begehrte einstweilige Rechtsschutz nicht gerechtfertigt; die Kostenentscheidung wurde zugunsten des Antragsgegners getroffen und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt.