Urteil
9 K 338/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2004:0929.9K338.03.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Juli 2002 und 3. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. März 2003 Leistungen gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes abzüglich der für den vorbenannten Zeitraum bereits gewährten Leistungen zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Juli 2002 und 3. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. März 2003 Leistungen gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes abzüglich der für den vorbenannten Zeitraum bereits gewährten Leistungen zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Kläger sind kurdische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit. Die miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der minderjährigen Klägerinnen zu 3. bis 5.. Die Kläger zu 1. bis 3. reisten am 8. Oktober 1996 aus Syrien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 ab. Die anschließend erhobene Klage hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 1. September 1998 - 4 K 5562/96.A -, das seit dem 15. Oktober 1998 rechtskräftig ist, abgewiesen. Auch die Asylverfahren der am 7. Oktober 1998 bzw. 8. November 1999 geborenen Klägerinnen zu 4. und 5. sind seit dem 26. April 2000 bzw. 15. Dezember 1999 bestandskräftig abgeschlossen. Den Klägern werden seitdem aufgrund fehlender Rückführungsdokumente gemäß § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) Duldungen erteilt. Die Kläger wurden mit Bescheiden der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. November 1996 bzw. 24. November 1999 für die Dauer ihrer Asylverfahren dem Gemeindegebiet des Beklagten zur Wohnsitzname zugewiesen und beziehen von dem Beklagten seit November 1996 (bzw. seit Geburt) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im November 2001 forderte der Landrat des Märkischen Kreises als zuständige Ausländerbehörde die Kläger zu 1. und 2. erstmals zur Mitteilung ihrer in Syrien geläufigen Registrierungsnummern auf, um Passersatzpapiere ausstellen zu lassen. Nachfolgend ließen die Kläger der Ausländerbehörde mitteilen, sie seien Kurden, besäßen jedoch nicht die syrische Staatsangehörigkeit und verfügten auch nicht über eine Registrierungsnummer in Syrien; sie seien de-jure-Staatenlose. Da die syrischen Behörden dem Personenkreis der 1962 bei der Volkszählung ausgebürgerten Kurden keine Rückkehrerlaubnis erteile, seien freiwillige Rückkehr und Abschiebung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hätten, unmöglich. Eine Registrierungsnummer war auch nicht über die Deutschen Botschaft in Damaskus zu ermitteln. Die Klägerin zu 2. beantragte am 5. Juni 2002 bei der Ausländerbehörde festzustellen, dass sie staatenlos sei, und ferner die Ausstellung eines Personalausweises nach Art. 27 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Dem Antragschreiben war ein Auszug aus der Ausländerkarte der Klägerin zu 2. aus Syrien samt deutscher Übersetzung beigefügt; unter der Rubrik Registrierungsort und -nummer" ist vermerkt Ausländer der Dörfer von S, Registerfeld 42". Des Weiteren legte die Klägerin zu 2. einen so genannten roten Ausweis" sowie eine eidesstattliche Erklärung vom 29. November 2002 vor, in welcher sie jegliche verwandtschaftliche Beziehung zur Türkei oder den zum Irak verneint und Angaben zu ihren Aufenthaltsverhältnissen in Syrien macht. Am 13. Oktober 2002 teilte die Deutsche Botschaft Damaskus der Ausländerbehörde mit, dass der vorgelegte rote Ausweis" keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweise. Die sodann am 3. Februar 2003 von der Klägerin zu 2. erhobene (Untätigkeits-)Klage gegen die Ausländerbehörde, die unter dem Aktenzeichen 8 K 319/03 geführt wurde, wurde durch Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages, in welchem sich die Ausländerbehörde dazu verpflichtet hat, nach Eingang einer Auskunft des deutschen Orientinstitutes unverzüglich über die Anträge der Klägerin zu 2. auf Ausstellung eines Reiseausweises und auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu entscheiden, beendet. Laut telefonischer Auskunft der Ausländerbehörde vom 7. September 2004 ist die Ablehnung dieser Anträge der Klägerin zu 2. beabsichtigt. Ferner beantragten die Kläger unter dem 12. März 2003 die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG sowie eines Ausweisersatzes gemäß § 39 AuslG i.V.m. § 15 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DV AuslG) und trugen vor: Die ihrer freiwilligen Ausreise und Abschiebung entgegen stehenden Hindernisse seien von ihnen nicht zu vertreten. Sie - die Klägerin zu 2. - habe ihre Staatenlosigkeit nachgewiesen. Er - der Kläger zu 1. - sei ebenfalls staatenlos. Unabhängig davon sei ihnen - den Klägern zu 1. und 3. bis 5. - wegen des aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) resultierenden Schutzes der Familie eine Ausreise ohne die staatenlose Klägerin zu 2. nicht zuzumuten. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2003 und im Wesentlichen folgender Begründung ab: Passlosigkeit stelle ein Abschiebungshindernis dar, das der Ausländer zu vertreten habe, wenn es ihm möglich sei, in zumutbarer Weise einen neuen Pass oder Passersatz zu erlangen. Schließlich verlange § 4 Abs. 1 AuslG, dass Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisten oder sich darin aufhalten wollten, einen gültigen Pass besitzen müssten. Die Kläger hätte jedoch keine ernsthaften Bemühungen zur Erlangung eines Passes oder Passersatzpapiers unternommen. Die Verweise auf die angebliche Staatenlosigkeit der Klägerin zu 2. und die daraus resultierende Unmöglichkeit, in den Besitz von Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen zu gelangen, reichten nicht aus. Die Kläger seien vielmehr gehalten gewesen, über einen längeren Zeitraum alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um in den Besitz entsprechender Dokumente zu gelangen. Insbesondere sei Kontakt zu den noch in Syrien lebenden Eltern des Klägers zu 1. aufzunehmen. Da die Kläger jedoch nicht alles zur Erlangung von Heimreisedokumenten Zumutbare getan hätten, seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG jedoch nicht erfüllt. Den gegen den Bescheid der Ausländerbehörde vom 30. Juli 2003 erhobenen Widerspruch hat die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004 zurückgewiesen. Die Kläger haben am 25. Juni 2004 Klage erhoben, die vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 8 K 2139/04 anhängig ist. Mit am 26. Juli 2002 bei dem Beklagten eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz beantragten die Kläger u.a., ihnen nach Maßgabe des § 2 AsylbLG Leistungen analog dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu gewähren. Zur Begründung führten sie aus: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 AsylbLG seien erfüllt. Sie erhielten seit über drei Jahre Leistungen nach dem AsylbLG und könnten nicht freiwillig ausreisen. Auch könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, weil sie staatenlos seien und die syrische Auslandsvertretung ihnen keine Reisedokumente ausstelle. Insbesondere sie - die Klägerin zu 2. - habe zwischenzeitlich ein syrisches Ausweispapier vorgelegt, demzufolge sie die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Er - der Kläger zu 1. - habe denselben Rechtsstatus, aber noch keinen Nachweis erhalten. Die Klägerinnen zu 3. bis 5. teilten ihren Status. Die Pass- und Staatenlosigkeit hätten sie nicht zu vertreten. Der Beklagte bewilligte sodann mit Bescheid vom 28. Juli 2002 für die Kläger Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und kündigte an, im Hinblick auf den Antrag vom 26. Juli 2002 Rücksprache mit der Ausländerbehörde halten zu wollen. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2002 haben die Kläger mit am 29. August 2002 bei dem Beklagten eingegangenem Schriftsatz Widerspruch erhoben. Des Weiteren haben sie am 19. November 2002 erneut um Bescheidung ihres Antrags vom 26. Juli 2002 nachgesucht und ausgeführt: Ausweislich der Auskunft der Deutschen Botschaft Damaskus vom 13. Oktober 2002 stehe fest, dass die Klägerin zu 2. - da sie nicht als Syrerin bei den syrischen Behörden registriert sei - keine syrische Staatsangehörige sei. Da sie auch keine andere Staatsangehörigkeit besitze, könnten weder Ausreise noch Abschiebung erfolgen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG lägen daher vor. Der Beklagte hielt intern Rücksprache mit der Ausländerbehörde, beschied den Antrag der Kläger vom 26. Juli 2002 jedoch nicht. Mit ihrer am 3. Februar 2003 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Bewilligung von Leistungen analog dem BSHG weiter. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, verweisen zudem auf ihren Vortrag im Klageverfahren 8 K 319/03 und führen ergänzend aus: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 AsylbLG seien erfüllt. Zwar werde Passlosigkeit im Allgemeinen nur als tatsächliches Ausreise- und Abschiebungshindernis angesehen, das nicht zur Leistungsprivilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG führe, allerdings sei auch anerkannt, dass Passlosigkeit im Einzelfall - insbesondere bei längerer, nicht absehbarer Dauer - auch zu einem rechtlichen, humanitären bzw. persönlichen Grund im Sinne der Vorschrift werden könne. Sie - die Klägerin zu 2. - habe gegenüber der Ausländerbehörde nachgewiesen, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Dies habe auch die syrische Auslandsvertretung in Bonn gegenüber der Ausländerbehörde am 28. August 2002 fernmündlich erklärt. Die dort geäußerte Vermutung, sie könne eventuell aus der Türkei zugezogen sein, sei reine Spekulation. Sie - die Kläger zu 1. und 2. - seien im Bezirk I1 in Syrien geboren, wo auch ihre Vorfahren gelebt hätten. Es bestünden keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen zur Türkei und keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Vorfahren aus dem Gebiet der heutigen Türkei in das Gebiet des heutigen Syriens eingewandert sein könnten. Ihre Passlosigkeit sei somit kein vorübergehender Zustand, den sie durch eigenes Zutun beseitigen könnten. Ein syrisches Reisedokument bzw. eine Berechtigung zur Rückkehr/Einreise nach Syrien könnten sie vielmehr nur gegen Vorlage einer syrischen Geburtsurkunde oder Angabe ihrer Registrierungsnummer im syrischen Einwohnerregister - und gerade nicht im Ausländerregister - erhalten. Diese besäßen sie jedoch nicht. Auch sei es ihnen nicht möglich, türkische Reisedokumente zu erhalten, denn sie könnten keinen in der Türkei liegenden Geburtsort erfinden. Somit sei ihre Passlosigkeit grundsätzlicher Natur und langfristig angelegt und werde zu einem humanitären und rechtlichen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Nach den Besonderheiten des AsylbLG und dem Zweck des § 2 Abs. 1 sei insofern entscheidend, dass nach allen bisher vorliegenden Erkenntnissen und Informationen langfristig nicht mit ihrer Aufenthaltsbeendigung zu rechnen sei. Damit trete der mit § 2 Abs. 1 AsylbLG verfolgte Integrationszweck in den Vordergrund. Allein die Tatsache, dass das Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit noch nicht abgeschlossen sei, könne nicht zur Verweigerung der Leistungsprivilegierung führen. Auch die von der Beklagten vertretene Auffassung, die vorgetragenen Aspekte bezögen sich nur auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen, während eine Ausreise wegen der Ausreisefreiheit nach § 62 Abs. 1 AuslG grundsätzlich möglich sei, gehe fehl, denn eine Ausreise aus dem Bundesgebiet - und hier komme nur eine legale Ausreise in Betracht - sei nur bei gleichzeitiger Einreise in einen anderen Staat, d.h. nur bei einer Einreiseberechtigung bzw. Aufnahmebereitschaft und bei Besitz echter Ausweispapiere bzw. Reisedokumente, möglich. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Juli 2002, 3. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 zu verpflichten, ihnen - den Klägern - ab dem 1. August 2002 bis zum 31. März 2003 Leistungen gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (analog dem Bundessozialhilfegesetz) zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1. habe seine Staatenlosigkeit bislang nicht nachgewiesen. Gleiches gelte in Bezug auf die Klägerin zu 2., die allenfalls eine fehlende syrische Staatsangehörigkeit, aber keine Staatenlosigkeit nachgewiesen habe. Das Fehlen von Reisedokumenten (Passpapieren) stelle weder einen rechtlichen noch einen humanitären Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar, sondern vielmehr ein tatsächliches Ausreise- und Abschiebungshindernis. Des Weiteren hätten die Kläger keine persönlichen Gründe im Sinne der vorgenannten Vorschrift nachgewiesen. Auch sei angesichts der rechts- bzw. bestandskräftigen Ablehnung der Asylanträge der Kläger kein öffentliches Interesse an deren Verbleib in der Bundesrepublik vorhanden. Wegen der nicht vorhandenen Ausweispapiere und der somit nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilten Duldung stünden allein tatsächliche Gründe aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegen. Dies führe nicht zu einer Privilegierung der Kläger nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Der Beklagte hat den Antrag der Kläger vom 26. Juli 2002 mit Bescheid vom 3. Februar 2003 abgelehnt und den hierauf unter dem 5. März 2003 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003 zurückgewiesen. Die Widerspruchsentscheidung beinhaltet auch eine Entscheidung über den Widerspruch der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2002. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 8 K 319/03 sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ausländerakten der Kläger Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zwischenzeitlich als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist in der Sache auch begründet. Die Kläger können im Streitzeitraum die leistungsmäßige Privilegierung nach § 2 AsylbLG beanspruchen. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 (des AsylbLG) das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG erhalten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG waren im Streitzeitraum, d.h. vom 1. August 2002 bis zum 31. März 2003 (und sind darüber hinaus im Übrigen auch aktuell noch) in Bezug auf die Kläger zu 1. und 2. gegeben. Diese bezogen im Streitzeitraum seit mehr als 36 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und können nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen. Mit der in § 2 Abs. 1 enthaltenen Formulierung wenn die Ausreise nicht erfolgen kann" wird auf die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise, d. h. das Verlassen des Bundesgebietes durch Passieren einer Grenzübertrittsstelle oder Überschreitung einer Grenzlinie und die Einreise in einen anderen Staat abgestellt. Dies war den Klägern zu 1. und 2. im Streitzeitraum (und ist ihnen auch derzeit) jedoch nicht möglich, denn sie verfügten nicht über gültige Passersatzpapiere oder sonstige Reisedokumente. Im Rahmen des § 2 AsylbLG kann nur die Möglichkeit einer legalen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland gewürdigt werden. Eine solche besteht ohne echte Ausweispapiere jedoch nicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: 22. Ergänzungslieferung August 2004 (GK-AsylbLG), Entscheidungen VII zu § 2 Abs. 1 (OVG - Nr. 17) zur Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit von Einreiseversuchen ohne gültigen Pass. Des Weiteren konnten aufgrund des Fehlens von Rückführungsdokumenten im Klagezeitraum (ebenso wie auch derzeit) auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen - die Kläger sind nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren seit mehreren Jahren vollziehbar ausreisepflichtig - vollzogen werden. Die Leistungsprivilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erfordert zudem, dass aus den dort genannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 52, 349 ff. und vom 8. November 2001 - 4 LB 2665/01 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 86 ff. sowie Verwaltungsgericht (VG) Arns-berg, Urteile vom 29. Januar 2003 - 9 K 4759/01 - und vom 25. Juni 2004 - 9 K 4690/02 -. Auch dies ist in Bezug auf die Kläger zu 1. und 2. der Fall. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass allein der Umstand, dass die Kläger im Streitzeitraum über keine gültigen Pass- oder Passersatzpapiere verfügten und deshalb nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen konnten, keine leistungsmäßige Privilegierung nach § 2 AsylbLG rechtfertigt. Denn bei rechtskräftig festgestellter Ausreisepflicht begründet das Fehlen von Reisedokumenten kein der Abschiebung entgegenstehendes öffentliches Interesse und ist auch kein rechtliches, humanitäres oder persönliches Hindernis im Sinne vorgenannter Vorschrift. Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32/02 -, FEVS 55, 114 (116) und OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2001 - 12 MA 1012/01 -, aaO. (369 ff.). Im Streitzeitraum konnte allerdings eine freiwillige Ausreise der Kläger zu 1. und 2. und ihrer minderjährigen Kinder - der Klägerinnen zu 3. bis 5. - nicht erfolgen, weil humanitäre Gründe im Sinne von § 2 AsylbLG eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar machten (und auch aktuell noch machen). Unter humanitären Gründen in diesem Sinne versteht man solche Gründe, die wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die (sofortige) Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits das Gewicht eines humanitären Grundes erreicht. Vgl. zum Begriff des humanitären Grundes": BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32/02 -, aaO. (116). Ein humanitärer Grund in diesem Sinne stand im Streitzeitraum auch der Ausreise der Kläger zu 1. und 2. aus der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Es wäre unmenschlich gewesen, ihnen die Ausreise anzutragen, da sie seinerzeit in keinen anderen Staat hätten einreisen können. Auch war im Streitzeitraum kein anderer Staat zu ihrer Aufnahme verpflichtet. Der Begriff der Ausreise" darf bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht isoliert betrachtet werden. Denn grundsätzlich kann jeder Ausländer gemäß § 62 Abs. 1 AuslG frei aus dem Bundesgebiet ausreisen. Die Leistungsbehörde muss bei der Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG jedoch beachten, dass mit der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zwangsläufig immer auch die Einreise in einen anderen Staat verbunden ist. Die Ausreise aus der Bundesrepublik ist einem Ausländer jedoch nur zumutbar, wenn es ihm zugleich möglich ist, legal in einen anderen Staat einzureisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, aaO. Diese Möglichkeit hatten die Kläger zu 1. und 2. und ihre Kinder im Streitzeitraum jedoch nicht. Insbesondere konnten sie nicht in ihren Herkunftsstaat Syrien zurückkehren. Sie gehörten - soweit nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nachvollziehbar - als kurdische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Gruppierung von in Syrien geduldeten Kurden an, denen nach einer Volkszählung im Jahr 1962 die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt worden war. Diese Personen, die sich nach syrischer Rechtsansicht zu diesem Zeitpunkt illegal im Land aufhielten, wurden von den syrischen Behörden fortan als Ausländer und - sofern sie 1962 keine andere Staatsangehörigkeit reklamieren konnten - als staatenlos behandelt. Als so genannten Ajaanib" (Arabisch für Ausländer") ist ihnen seit 1962 der Aufenthalt in Syrien gestattet. Für sie wurden und werden seither rot- orangene Karten als eigenen Personaldokumente ausgestellt; ferner gibt es für sie ein eigenes Personenstandsregister (Ausländerregister). Mit dem rot-orangenen Ausweis ist ein insofern gesicherter Aufenthaltsstatus in Syrien verbunden, als die Ausweiskarte faktisch die Zusicherung einer Duldung im syrischen Staatsgebiet beinhaltet, dies allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Ausreise. Die Wiedereinreise wird diesen Personen jedoch regelmäßig - insbesondere nach illegaler Ausreise - verwehrt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien (Stand: März 2004) vom 1. April 2004; siehe ferner auch VG Magdeburg, Urteil vom 30. Januar 2003 - 9 A 155/02 MD -, Asylmagazin 2003, 21; siehe auch VG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2001 - GA 16/00 -, S. 9 ff des amtlichen Umdrucks m.w.N.. Danach war auch den Klägern zu 1. und 2. als in Syrien als Ausländer geführten Kurden ungeklärter bzw. jedenfalls nicht syrischer Staatsangehörigkeit die Wiedereinreise nach Syrien im Streitzeitraum nicht möglich. Sie waren ferner nicht im Besitz von Einreisedokumenten anderer Länder, so dass ihnen auch die Ausreise in einen dritten Staat nicht angesonnen werden konnte. Die Kläger konnten daher im Streitzeitraum legal nicht in anderes Land einreisen. Angesichts dessen konnte ihnen auch nicht abverlangt werden, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, da eine Ausreise unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen untrennbar mit einer illegalen Einreise (bzw. einem illegalen Einreiseversuch) in einen anderen Staat verbunden gewesen wäre. Ein derartiges Ansinnen stellt sich jedoch insbesondere angesichts der dem Ausländer auch in dem potentiellen Einreisestaat drohenden ausländerrechtlichen Verfahren, mit dem Ziel, ihn aus dem Land zu schaffen, als unmenschlich dar. Der Ausreise der Kläger aus dem Bundesgebiet stand im Klagezeitraum mithin ein humanitärer Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen. Demnach hatten die Kläger zu 1. und 2. Anspruch auf die leistungsmäßige Privilegierung nach Maßgabe der Vorschrift. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Kläger zu 1. und 2. nach § 2 Abs. 1 AsylbLG im Streitzeitraum Anspruch auf die Gewährung von Leistungen analog dem BSHG hatten, standen auch die Klägerinnen zu 3. bis 5. gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG entsprechenden Leistungen nach Maßgabe des BSHG zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO.