Beschluss
16 E 137/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bei sozialhilferechtlichen Ansprüchen ist die Erfolgsaussicht auf den zeitlich abgegrenzten Leistungszeitraum zu prüfen.
• Ansprüche auf Sozialhilfe können nur für Zeiträume gerichtlich durchgesetzt werden, in denen der Sozialhilfeträger den Hilfefall geregelt hat; Ausnahmen kommen nur in engen, vom BVerwG entwickelten Fällen in Betracht.
• Ausländerbehördliche Feststellungen binden die leistungsgewährende Behörde nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage; das Vorliegen von Abschiebungs- oder Ausreisehindernissen ist objektiv zu prüfen.
• Bei Duldung wegen Abschiebungs- oder Ausreisehindernissen kann das Merkmal der nicht zu vertretenden Verursachung des Hindernisses Bestandteil des leistungsrechtlichen Tatbestands sein.
• Prozesskostenhilfe kann für einzelne Leistungszeiträume bewilligt werden; fehlende formelle Voraussetzungen (z. B. Vorverfahren) können die Erfolgsaussicht für spätere Zeiträume ausschließen.
Entscheidungsgründe
Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe für Sozialhilfenachzahlung (Zeitraum 1.11.1995–30.4.1996) • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bei sozialhilferechtlichen Ansprüchen ist die Erfolgsaussicht auf den zeitlich abgegrenzten Leistungszeitraum zu prüfen. • Ansprüche auf Sozialhilfe können nur für Zeiträume gerichtlich durchgesetzt werden, in denen der Sozialhilfeträger den Hilfefall geregelt hat; Ausnahmen kommen nur in engen, vom BVerwG entwickelten Fällen in Betracht. • Ausländerbehördliche Feststellungen binden die leistungsgewährende Behörde nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage; das Vorliegen von Abschiebungs- oder Ausreisehindernissen ist objektiv zu prüfen. • Bei Duldung wegen Abschiebungs- oder Ausreisehindernissen kann das Merkmal der nicht zu vertretenden Verursachung des Hindernisses Bestandteil des leistungsrechtlichen Tatbestands sein. • Prozesskostenhilfe kann für einzelne Leistungszeiträume bewilligt werden; fehlende formelle Voraussetzungen (z. B. Vorverfahren) können die Erfolgsaussicht für spätere Zeiträume ausschließen. Die Kläger begehrten vom Beklagten die Aufhebung von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden sowie die Nachzahlung fortlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 1.11.1995 bis 31.5.1997. Die Kläger hatten Duldungen, weil Abschiebungs- oder Ausreisehindernisse bestanden. Das Verwaltungsgericht lehnte weitgehend die Prozesskostenhilfe ab; dagegen wandten sich die Kläger mit Beschwerde, teilweise mit dem Antrag, ihnen Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenanordnung bei Beiordnung eines bestimmten Anwalts zu bewilligen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Erfolgsaussichten der Klage zeitlich differenziert und berücksichtigte die Anforderungen des Vorverfahrens sowie die rechtliche Einordnung der Duldungsgründe nach dem bis 31.5.1997 geltenden Asylbewerberleistungsgesetz a.F. • Die Beschwerde ist insoweit begründet, als die Klage Aussicht auf Erfolg für den Zeitraum 1.11.1995 bis 30.4.1996 bietet; für die Zeit ab 1.5.1996 fehlt wegen unterbliebenem Vorverfahren (§ 68 Abs.2 i.V.m. Abs.1 VwGO) die hinreichende Erfolgsaussicht. • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO und Art.3 Abs.1, Art.19 Abs.4 GG erforderlich, dass der Erfolg nicht aussichtslos ist; dies ist fallbezogen zu prüfen und kann für Teilzeiträume unterschiedlich ausfallen. • Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG können sozialhilferechtliche Ansprüche nur für zeitlich begrenzte Zeiträume kontrolliert werden, in denen der Träger den Hilfefall geregelt hat; Ausnahmen der Überprüfbarkeit gelten nur in engen Fällen und sind hier nicht gegeben. • Für den Zeitraum 1.11.1995–30.4.1996 ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die Kläger unter Anwendung des AsylbLG a.F. privilegiert waren (§ 2 Abs.1 Nr.2 AsylbLG a.F.), weil Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse vorlagen, die sie nicht zu vertreten hatten. • Ausländerbehördliche Feststellungen in Duldungsverfügungen begründen keine automatische Bindungswirkung für die leistungsbewilligende Behörde; die Prüfung des Nichtvertretenmüssens ist objektiv und gerichtsständig vorzunehmen; § 79 Abs.3 AuslG begründet keine materielle Bindungswirkung. • Die Passlosigkeit der Kläger ist nicht zwingend als von ihnen zu vertreten anzusehen; tatsächliche Umstände (lange Aufenthaltsdauer, Zustand der konsularischen Praxis seit Ende 1994) sprechen dafür, dass eine Beschaffung von Papieren unzumutbar oder unmöglich war. • Die beantragte ausschließliche Geldleistung statt Gutscheinen dürfte wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich sein, da die Wertgutscheine offenbar eingelöst wurden und der Geldwert anzurechnen ist. • Die Prozesskostenhilfe für eine Klägerin (Klägerin zu 4.) ist zu versagen, da eine aktuelle Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlt. Der angefochtene Beschluss wurde teilweise geändert: Den Klägern zu 1., 2., 3. und 5. wurde Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zuerkannt für den Leistungszeitraum 1.11.1995 bis 30.4.1996 bei Beiordnung des benannten Rechtsanwalts; die Beschwerde sonst wurde zurückgewiesen. Begründet ist dies damit, dass für den genannten Teilzeitraum die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil Abschiebungs- oder Ausreisehindernisse vorlagen, die die Kläger nicht zu vertreten hatten, und die Anwendung des AsylbLG a.F. plausibel erscheint. Für Zeiträume ab 1.5.1996 fehlt die Erfolgsaussicht mangels des erforderlichen Vorverfahrens, sodass Prozesskostenhilfe dafür nicht bewilligt werden kann. Prozesskosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; eine Klägerin erhielt keine Prozesskostenhilfe mangels erforderlicher Erklärung zu ihren Verhältnissen.