Urteil
12 K 4431/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2004:1126.12K4431.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Eintragung des dreigeschossigen Doppelhauses S.---straße 71/73 in die Denkmalliste. Dieses Doppelhaus ist 1929 vom früheren Kreis Arnsberg als Wohnhaus für den Kreisbaurat G. , der zugleich auch Entwurfsverfasser war, und den Direktor der Landwirtschaftsschule errichtet worden. Es wurde in der Nachkriegszeit zunächst als Sechsfamilienwohnhaus genutzt. In der Doppelhaushälfte S.---straße 73 wurde 1984 das Medienzentrum des Hochsauerlandkreises eingerichtet. 1992 erwarben die Kläger die beiden Haushälften. Sie nutzten das Gebäude S.---straße 73 nach Erteilung einer Baugenehmigung wieder als Einfamilienwohnhaus. Der Beigeladene stellte mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 das Benehmen zu einer Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste her und führte zur Begründung aus: Das Gebäude sei ein zweigeschossiger verputzter Massivbau unter Vollwalmdach mit einem leicht heraustretenden Sockelgeschoss. Schauwand des Gebäudes sei die straßenseitige Westfassade, die Elemente des regionalen Baustils (Bruchstein des Sockels, Schiefer des Daches) und des Arnsberger Klassizismus (stark vortretendes Traufgesims, sandsteinerne Eingangsportale) in baukünstlerisch überzeugender Weise miteinander verbinde ohne dabei in der Zeit moderne Detailformen (liegende Fensterformate) ganz zu negieren. Eine besondere Betonung fänden die Gebäudekanten durch die seitlich vortretenden, streng kubischen Erker mit darüber liegenden Balkonen (originale Gitter erhalten). Das Doppelhaus sei damit ein für Arnsberg bedeutendes Beispiel des traditionsgebundenen Baustils der 1920er Jahre. Dieser Baustil sei im Sauerland vielfach durch öffentliche Gebäude (Schulen, Amtsgebäude), jedoch nur relativ spärlich durch Wohnhäuser repräsentiert, so dass sich im vorliegenden Fall eine besondere Zeugniskraft ergebe. Das Gebäude sei daher im hohen Maße bedeutend für die Geschichte der Stadt Arnsberg sowie in wissenschaftlich-architekturgeschichtlicher Hinsicht. Darüber hinaus sei das Objekt von volkskundlicher Bedeutung, denn es lege Zeugnis ab von der Wohnweise des B. Beamten-Milieus in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die jüngeren Veränderungen in den Wohnungszuschnitten hätten die Grundstrukturen der Raumaufteilung in ihrer Substanz nicht einschneidend beeinträchtigt. Nach gemeinsamer Besichtigung des Äußeren des Gebäudes durch die Beteiligten und Anhörung teilten die Kläger dem Beklagten telefonisch mit, dass sie mit einer Unterschutzstellung des Gebäudes nicht einverstanden seien, denn die angeführten Gründe für eine Schutzwürdigkeit seien unzureichend und nicht nachvollziehbar. Das Gebäude sei mehrfach umgebaut worden und es seien weitere Renovierungsmaßnahmen zwingend erforderlich. Der Beklagte trug das Gebäude am 26. März 2003 in die Denkmalliste der Stadt B. ein und teilte dies den Klägern mit Bescheiden vom selben Tag mit. Zur Begründung wiederholte der Beklagte die Ausführungen des Beigeladenen zur Denkmalwürdigkeit des Gebäudes im Schreiben vom 22. Oktober 1999 und wies noch ergänzend darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass die Veränderungen am Gebäude nicht zu einem Erlöschen der Zeugniskraft geführt hätten. Die Kläger legten am 28. April 2003 Widerspruch ein und führten zur Begründung aus: Das Gebäude habe zahlreiche Veränderungen im Inneren und am Äußeren erfahren. Die Doppelhaushälften seien nach dem Krieg zu einem Sechsfamilienwohnhaus umgebaut worden. Die Haushälfte S.---straße 71 sei in diesem Zustand geblieben und die Haushälfte S.---straße 73 sei zudem als Bürogebäude der Kreisbildstelle und später von den Klägern als Einfamilienhaus genutzt worden. Aufgrund der Nutzungswechsel sei das Gebäude im Inneren wesentlich verändert worden. Es seien zudem neue Fenster im Garten und zur Seite eingebaut, der Bruchsteinsockel teilweise zugeschüttet und die Eingangstüren ausgetauscht worden. Auch die Annahme, das Gebäude sei ein Beispiel des Baustils der 20er Jahre und damit von architektonischer Bedeutung, sei nicht zutreffend. Gegen Ende der 20er Jahre habe sich ein schlichterer Baustil durchgesetzt, der bis in die frühen 50er Jahre beibehalten worden sei. Kennzeichnend seien ein rechteckiger Grundriss und Fassadengliederungen mit rechteckigen regelmäßigen Elementen gewesen. Der Gebäudesockel sei in Bruchstein, Sandstein oder mit vorspringendem Zierputz hervorgehoben worden. Der Eingangsbereich sei mit Bruchsteinen, Sandstein oder Zierputz umfasst und betont worden. Bei aufwendigerer Bauausführung sei darauf geachtet worden, dass der Eingangsbereich optisch aus der Hausfront heraustrete, um so ein Gegengewicht zu seitlichen Vorbauten zu bilden. Walmdächer mit Schiefer- oder Ziegeldeckung seien üblich gewesen. In verhältnismäßig schlichter Ausführung sei dieser zeitgemäße Baustil, für den sich in B. zahlreiche weitere Beispiele fänden, bei der Straßenfassade S.---straße 71/73 nachgeahmt worden. Der Bruchsteinsockel sei nur für das Kellergeschoss und nicht wie bei aufwendigeren Bauten zur Einfassung mindestens eines Teils des Erdgeschosses verwendet worden. Der seitliche Vorbau sei nur bis auf Obergeschossniveau in den bescheidenen Ausmaßen von ca. 1 x 2 m ausgebaut worden. Die Einfassung der schmalen Haustür sei nicht mit hervortretenden wuchtigen Elementen, sondern mit dünnen auf die Fassade geklebten Sandsteinplatten, wie sie damals bei Mietwohngebäuden üblich gewesen seien, erfolgt. Das Balkongelände auf dem seitlichen Vorbau sei - sofern original - ein stilistischer Missgriff. Es fehle somit schon an einer architektonischen Bedeutung des Gebäudes und eine Unterschutzstellung sei auch aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. So seien das 74 Jahre alte Dach und zahlreiche Holzfenster dringend erneuerungsbedürftig. Im Dachgeschoss könnten Wohnräume, die modernen Wohnbedürfnissen entsprächen, nur durch Vergrößerung der Fensterflächen und Umbau des Daches geschaffen werden. Der Beigeladene nahm zum Widerspruch der Kläger mit Schreiben vom 4. August 2003 Stellung und führte im wesentlichen aus: Wie die Besichtigung gezeigt habe, sei das Äußere des Gebäudes auch weiterhin in einem bauhistorisch hervorragendem Zustand, der kaum Veränderungen gegenüber der Bebauungszeit aufweise. Die Sanierungsbedürftigkeit wichtiger Bauteile sei zwar unabweisbar, jedoch bei Gebäuden dieses Alters durchaus üblich und unter Wahrung der Zeugniskraft für die Architektur der 1920er Jahre durchführbar. Trotz der nicht durchgeführten Besichtigung des Gebäudeinneren sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sich die Innenstrukturen in einem nur mäßig veränderten und damit zeugniskräftigen Zustand befänden. Die Einwendungen der Kläger seien auch nicht geeignet, die wissenschaftlich-kulturgeschichtliche Bedeutung des Objektes in Frage zu stellen. Die 20er Jahre seien durch einen Stilpluralismus gekennzeichnet. Neben ausgesprochen modernen Architekturen, die man etwa mit dem Begriff Bauhaus verbinde, fänden sich gerade in den Kleinstädten vorrangig Beispiele traditionellen Bauens. Bei dem hier in Frage stehenden Objekt seien in der Grundform (verputzter Massivbau mit Vollwalmdach in Achsialität) wie in Detailformen (hier insbesondere die sandsteinernen Türgestelle der Haupteingangstüren) auf barocke Formen zurückgegriffen worden, wie dies zeitgleich auch bei vielen öffentlichen Bauten (Finanzämtern, Schulen) im Sauerland der Fall gewesen sei. Unter den Wohnhäusern dieser Zeitströmung nehme das Objekt S.---straße 71/73 aufgrund seines guten Erhaltungszustandes eine wichtige Stellung ein. Der Landrat des I wies mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 den Widerspruch im wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides und unter Hinweis auf die Stellungnahme des Beigeladenen vom 4. August 2003 zurück. Die Kläger haben am 17. November 2003 Klage erhoben und wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen aus dem Widerspruch. Ergänzend führen sie noch aus: Die Annahme des Beklagten, das Gebäude lege Zeugnis für die Wohnweise B. Beamter ab, sei nicht überzeugend. Einem Gebäude sei naturgemäß nicht anzusehen, welchen Beruf seine Bewohner ausgeübt hätten. Das Gebäude unterscheide sich nicht von anderen Wohnhäusern und sei von den typischen Beamtenwohnhäusern der Stadt räumlich weit entfernt. Der Beigeladene habe zutreffend festgestellt, dass die 20er Jahre durch einen Stilpluralismus geprägt seien. Das Gebäude könne daher auch nicht typisch für einen - nicht vorhandenen - Baustil der 20er Jahre sein. Quaderförmige Doppelhäuser und Sandsteineinfassungen von Türöffnungen seien weit verbreitet und könnten eine besondere Bedeutung des Gebäudes nicht begründen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des I vom 14. Oktober 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und weist noch ergänzend darauf hin, dass eine außergewöhnliche oder einmalige Stellung eines Gebäudes nicht Voraussetzung für eine Unterschutzstellung sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und im Verfahren ergänzend noch wie folgt Stellung genommen: Die Feststellung der Kläger, einzelne Elemente der Gestaltung fänden sich auch an anderen Häusern in B. , sei zweifellos zutreffend. Eine Einmaligkeit des Objektes S.---straße 71/73 sei allerdings auch nicht postuliert worden. Im Eintragungs- und im Widerspruchsbescheid sei vielmehr zutreffend darauf hingewiesen worden, dass das Gebäude eben charakteristisch sei für die traditionelle Stilrichtung der Architektur aus den 20er Jahren, wobei im Sauerland vereinzelte moderne Elemente (und im übrigen auch zeitgemäße Nutzungsanforderungen) im Rückgriff auf barocke Bautraditionen integriert seien. Für diese Stilrichtung der Architektur der 20er Jahre sei das Gebäude S.---straße 71/73 unter den Wohnhausbauten ein besonders prägnantes und damit bedeutendes Beispiel. Auch die volkskundliche Bedeutung des Objektes werde zu Unrecht in Zweifel gezogen. Allein der äußere Anschein zeige für den sachkundigen Betrachter, dass die Bewohnerschaft in der sozialen Skala weder am unteren noch am oberen Rand zu verorten sei und sie ihren Lebensunterhalt auch nicht aus Landwirtschaft, Handel oder Handwerk bezogen hätte. Da es sich um ein reines (Doppel-)Wohnhaus ohne innerhäusige Räume oder Nebengebäude für gewerbliche Nutzungen und zudem weder um einen Massenwohnungsbau noch um eine Villa handele, sei die Zahl möglicher Berufe der Haushaltsvorstände deutlich eingeschränkt. Vor dem Hintergrund des aus den Bauakten zu gewinnenden Wissens um die Entstehungsgeschichte könnten Kenntnisse über die damals gängigen Wohnvorstellungen vertieft bzw. bewahrt werden. Eine Durchsicht der Bauakten aus dem Jahre 1929 habe ergeben, dass das Gebäude keine einschneidenden baulichen Veränderungen erfahren habe. Es befinde sich daher bis hin zu vielen Teilen der ursprünglichen Ausstattung innen und außen in einem Zustand, der zeugniskräftig für die Wohnweise des B. Beamten-Milieus in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts sei. Schon die äußere Gestaltung lasse erkennen, dass die die beiden Hälften des Doppelhauses bewohnenden Familien ihre offensichtlich wohl situierten Lebensumstände keiner im Haus angesiedelten gewerblichen Tätigkeit verdankten, wie dies in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts noch für viele B. Haushalte (Handwerker, Händler etc.) üblich gewesen sei. Deutlich werde auch, dass für die bewohnende Sozialschicht die Selbstversorgung mit landwirtschaftlichen Produkten keinen wesentlichen Anteil am Lebensunterhalt mehr besessen habe und dass selbst die in der selben sozialen Schicht wenige Jahrzehnte zuvor noch obligatorischen Räumlichkeiten zur Sicherstellung der notwendigen Mobilität (Pferdestall mit Futterbühne als vordem separate Baulichkeit im Hofraum) auf einen Raum im Souterrain (Garage) zusammengeschmolzen worden sei. Ebenso sei auch ohne Hintergrundwissen um die Entstehungsgeschichte des Objektes im Inneren erkennbar, dass eine Vielzahl monofunktional zu nutzender Räume an die Stelle der früher üblichen größeren und multifunktionalen Räume getreten sei. Mit der geschossweisen Trennung zwischen der halb-öffentlichen (im Erd-) und der ganz privaten Sphäre (im Obergeschoss) würden charakteristische Nutzungsmuster von Häusern gehobenen Standards in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ebenso erkennbar wie spezielle Raumstrukturen - etwa Gäste-WC und die Raumfolgen Herrenzimmer/Bibliothek im Erdgeschoss oder (Eltern-) Schlafzimmer und Ankleidezimmer im Obergeschoss -. Im Rahmen eines Orts- und Erörterungstermins im Beisein der Beteiligten hat der Berichterstatter am 4. Mai 2004 das Gebäude in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der dort getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Niederschrift des Termins (Blatt 37 bis 40 der Verfahrensakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Gebäudes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Eintragungsbescheid begegnet keinen formellen Bedenken und die Unterschutzstellung ist auch in materieller Hinsicht zu Recht erfolgt. Rechtsgrundlage für die Eintragung ist §§ 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW -). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Baudenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach Abs. 2 dieser Vorschrift, wenn die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Eine Sache ist im vorgenannten Sinne bedeutend, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen oder Erforschen einer bestimmten Entwicklung zukommt. Es sollen insbesondere nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um ein alltägliches Massenprodukt handelt oder weil die Sache zu weit greifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. April 1998 - 7 A 3886/96 -, S. 16 des Urteilsabdrucks (UA), vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, S. 11 UA, IURIS-Dokument MRWE 298008158, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, S. 12 UA, IURIS-Dokument MRWE 200009795 und Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, S. 14 UA, IURIS-Dokument MRWE 204011963. Hieran gemessen liegen die Eintragungsvoraussetzungen hier vor. Das Gebäude ist bedeutend für die Geschichte des Menschen (1.) und es liegen für seine Erhaltung und Nutzung wissenschaftlich-architekturgeschichtliche (2.) sowie volkskundliche (3.) Gründe vor. Das Gebäude hat auch nicht solch weitgreifende Veränderungen erfahren, die zum Erlöschen des Dokumentationswertes geführt haben (4.). 1. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998, a.a.O., S. 11 UA und Urteil vom 28. April 2004, a.a.O., S. 14 UA. Dabei sind Überschneidungen zwischen den Zweigen der Geschichte des Menschen untereinander sowie mit den anderen in § 2 Abs. 1 DSchG NRW genannten Bedeutungsfeldern - Städte und Siedlungen sowie Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse - möglich. Das Gebäude ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, weil es einen besonderen Dokumentationswert für das Leben des B. Beamtenmilieus in den 1920er Jahren hat. Dies hat der Beigeladene in seinen fachlichen Stellungnahmen, die er in seiner ihm vom Gesetz (§ 22 Abs. 4 DSchG NRW) zugewiesenen und von der Rechtsprechung im Regelfall auch akzeptierten Rolle als unparteilicher, fachlich nicht weisungsgebundener Gutachter, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2000 - 8 A 4858/97 - S. 19 UA mit weiteren Nachweisen, erstellt hat, umfassend dargelegt. In diesen Stellungnahmen, insbesondere in der nach Beiziehung der Bauakte erstellten Stellungnahme vom 26. August 2004, ist schlüssig und überzeugend dargelegt, dass das Gebäude aufgrund seiner äußeren Gestaltung sowie der Raumaufteilung im Inneren ein gut erhaltendes Dokument für die in dieser Zeit errichteten Wohnhäuser von Beamten im Gebiet der Stadt B. ist und damit Dokumentationswert für das Leben der Angehörigen dieses Berufsstandes hat. Das Gericht schließt sich unter Mitberücksichtigung des Eindrucks, den der Berichterstatter durch die Augenscheinseinnahme von dem Objekt gewonnen und der Kammer anhand der vorliegenden Pläne und gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, der fachlichen Bewertung des Beigeladenen, die er durch Herrn Dr. T im TtOrtstermin und in der mündlichen Verhandlung noch weiter erläutert hat, an und verweist insoweit wegen der Einzelheiten auf die Stellungnahmen des Beigeladenen vom 31. März 2004 und 26. August 2004. 2. Für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes liegen auch wissenschaftlich-architekturgeschichtliche Gründe vor. Dem Gebäude kommt ein Aussagewert für die Architekturgeschichte der Stadt B zu und es kann als Anschauungsobjekt für die Entwicklung der Stadt dienen. Der Beigeladene hat auch insoweit in seinen fachlichen Stellungnahmen überzeugend dargelegt, dass das Gebäude S.---straße 71/73 ein besonders prägnantes und damit bedeutendes Beispiel für die Stilrichtung der Architektur der 20er Jahre in der Stadt B2. ist. Die 20er Jahre seien durch einen Stilpluralismus gekennzeichnet, wobei sich in den Kleinstädten noch Beispiele traditionellen Bauens wie das Gebäude der Kläger fänden. Die Schauwand des Gebäudes verbinde Elemente des regionalen Baustils (Bruchstein des Sockels, Schiefer des Daches) und des B. Klassizismus (starkes Vortreten des Traufgesims, sandsteinerne Eingangsportale). Bei dem Objekt seien in der Grundform (verputzter Massivbau mit Vollwalmdach in Achsialität) wie Detailform auf barocke Formen zurückgegriffen worden. Die von den Klägern gegen diese fachlichen Stellungnahmen erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Insbesondere kann das Vorbringen der Kläger, es gebe eine Vielzahl von Gebäuden in B. , die über einen quaderförmigen Grundriss und über die in den Bescheiden beschriebenen Stilelemente verfügten, die Schlüssigkeit der Stellungnahmen nicht erschüttern. Die Beteiligten waren sich insoweit in der mündlichen Verhandlung dahingehend einig, dass das Gebäude typisch für den damals herrschenden Baustil in B. war. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat insoweit jedoch in den Vordergrund seiner Erörterung die Erwägung gestellt, dass es sich um ein alltägliches Massenprodukt ohne besondere denkmalrechtliche Bedeutung handelt. Dieser Argumentation schließt sich das Gericht nicht an. Denn der Beigeladene hat hierzu überzeugend in seiner Stellungnahme vom 31. März 2004 ausgeführt, dass das Gebäude als eines der wenigen Wohnhäuser in sich die verschiedenen angesprochenen Stilelemente verbinde und aus diesem Grund eine besondere Bedeutung habe. 3. Für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes sprechen auch volkskundliche Gründe, denn das Gebäude hat besondere Aussagekraft für die Lebensweise der B Beamten in der Zeit der Weimarer Republik. Insoweit kann zunächst auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen zur Aussagekraft verwiesen werden. Auch insoweit kann der Einwand der Kläger, dem Gebäude sei nicht anzusehen, welchen Beruf seine Bewohner ausgeübt hätten und das Gebäude unterscheide sich nicht von anderen Wohnhäusern seiner Zeit, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Denn die Bedeutung eines Objekts in denkmalrechtlicher Hinsicht muss sich nicht schon auf den ersten Blick und erst recht nicht aus laienhafter Sicht erschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004,a.a.O., S. 13 UA. Es kommt vielmehr auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise an und die Gutachten und Stellungnahmen der Ämter für Denkmalpflege haben bei der vorzunehmenden Beurteilung - wie ausgeführt - einen besonderen Stellenwert. Der Beigeladene hat insoweit in seinen beiden letzten Stellungnahmen vom 31. März 2004 und 26. August 2004 schlüssig und überzeugend dargelegt, dass ein Sachverständiger auch unter Berücksichtigung des aus den Bauakten über den historischen Entstehungsprozess erlangten Wissens anhand des charakteristischen Nutzungsmusters und der speziellen Raumstrukturen Kenntnisse über die Wohn- und Lebensweise der Beamtenschicht gewinnen kann. 4. Die denkmalwerte Aussagekraft ist auch nicht durch die von den Klägern angesprochenen Veränderungen in und am Gebäude sowie dessen (unbestritten bestehender) Renovierungsbedürftigkeit entfallen. Es ist zunächst selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen durch die Zeit geht" und entsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist insoweit, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität trotz der Veränderung im wesentlichen erhalten geblieben sind. Dies ist der Fall, wenn ein Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -, IURIS- Dokument MRWE 296006093, und Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A 3387/99 -, in: Baurecht 2000, 384. Diese Voraussetzungen sind hier weiter gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger wird der Denkmalwert des Gebäudes weder durch den Einbau neuer Fenster und Türen noch durch die Renovierungsbedürftigkeit des Daches und anderer Gebäudeteile und auch nicht durch die in der Vergangenheit bereits durchgeführten Umbaumaßnahmen innerhalb des Gebäudes wesentlich beeinträchtigt. Der Einbau neuer Fenster ohne Sprossen insbesondere in der rückwärtigen Wand und den Seitenwänden sowie von neuen Hauseingangs- und Garagentüren vermag den Denkmalwert des Gebäudes nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Bei Fenstern handelt es sich in aller Regel um solche Verschleißteile, die zu allen Zeiten von Fall zu Fall ausgetauscht werden, und die dementsprechend von deutlich geringerer denkmalpflegerischer Relevanz sind, als beispielsweise die Fensteröffnungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1992 - 7 A 936/90 - in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1993, 224. Für Türen gilt das Vorstehende entsprechend. Bei dem Gebäude der Kläger haben die Türen und Fenster keine besondere eigenständige denkmalwerte Aussagekraft und sie haben nur" Einfluss auf die äußere Gestaltung des Gebäudes. Dieser Einfluss beruht aber maßgeblich auf den Fenster- und Türöffnungen (Achsialität) und deren Zuordnung zu den einzelnen Funktionen der dahinterliegenden Räume (Garage im Souterrain, Hauseingang mit innerhäusiger Erschließung, Fenster zu Wohnräumen), so dass der Einbau anderer Fenster und Türen die Aussagekraft des Gebäudes nicht entfallen lässt. Auch die im Wege der Umbaumaßnahmen vorgenommenen Veränderungen innerhalb des Gebäudes können nicht zu einem Erlöschen des Denkmalwertes des Gebäudes führen. Denn die Eingriffe beschränken sich auf kleinere, im Laufe der Jahre übliche Umbaumaßnahmen. Die Größe der Räume und die Raumstruktur insgesamt sind im Keller-, Erd- und Obergeschoss in beiden Haushälften nicht wesentlich verändert worden. Ein Vergleich der Baupläne von 1929 und der von den Klägern im Jahr 1989 vorgelegten Grundrisse, die die heutigen Verhältnisse zutreffend wiedergeben, zeigt, dass die Wände der einzelnen Räume mit Ausnahme des Dachgeschosses kaum verändert und lediglich die Türöffnungen zu den einzelnen Räumen verschoben worden sind. Die innerhäusige Erschließung über ein Treppenhaus und davon abzweigende Flure in den einzelnen Geschossen ist unverändert erhalten geblieben. Die Veränderungen im Zuschnitt der Räume sind nicht durch Beseitigung der historischen Bausubstanz oder von tragenden Wänden erfolgt, sondern es sind insbesondere auch im Dachgeschoss durch Einbau von Rigipswänden neue Räume geschaffen worden. Auch die Renovierungsbedürftigkeit des Daches und der Reparaturstau im Gebäude führen nicht zum Wegfall der denkmalwerten Aussagekraft des Gebäudes. Die zweifellos vorhandenen Mängel (Dachhaut, Fenster) erreichen nicht das Gewicht, dem Gebäude seinen Denkmalwert zu nehmen. Dies wäre nur der Fall, wenn das Gebäude mängelbedingt einsturzgefährdet wäre oder wenn eine denkmalgerechte Sanierung aus technischen Gründen von der historischen Substanz so wenig bestehen lassen könnte, dass das Gebäude seine Funktion als Zeuge geschichtlicher Vorgänge verlieren müsste. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 1997 - 10 A 1670/94 -, S. 12 UA und vom 26. September 2000, a.a.O., S. 20 UA. Dies ist hier nicht der Fall. Am Gebäude sind nach dem Vortrag der Kläger insbesondere die Dacheindeckung und weitere Fenster zu erneuern. Diese Renovierungsmaßnahmen betreffen zunächst Verschleißteile und erfordern auch keinen Eingriff in die historische Substanz oder die tragende Konstruktion des Gebäudes, so dass sie unter Erhaltung der denkmalwerten Aussagekraft in denkmalverträglicher Weise durchgeführt werden könnten. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht billigem Ermessen, den Klägern auch etwaige Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.