Beschluss
2 L 1676/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:0127.2L1676.04.00
2mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die der L. T. zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO g.D. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mögliche Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. 6 Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, d. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den geltend gemachten Beförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen Stellenbesetzung, für die der Antragsteller nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht vorgesehen ist, würde eine Ernennung des Antragstellers endgültig vereitelt; denn die Stellenbesetzung könnte nach den Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( Landesbeamtengesetz -LBG- ) nicht mehr rückgängig gemacht werden. 7 Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. 8 Bei der rechtlichen Beurteilung der von dem Antragsteller zur Überprüfung des Gerichts gestellten Auswahlentscheidung ist davon auszugehen, dass nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Beamte einen strikten Anspruch auf Beförderung nicht hat; es steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn, welchem Beamten er bei einer Beförderung den Vorzug gibt. Jeder Beamte hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr darüber, welchem Beamten er eine Beförderungsstelle überträgt, eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die getroffene Beförderungsentscheidung fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn zu einer Beförderung des Antragstellers führen würde. 9 Im vorliegenden Fall spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die streitbefangene Auswahlentscheidung rechtlich fehlerfrei ist und bei einer - möglichen - Überprüfung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig bestätigt werden wird. 10 Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für die zu besetzende Beförderungsstelle besser qualifiziert ist als der Beigeladene. Die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten letzten dienstlichen ( Regel- ) Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen weisen einen Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht auf. Vielmehr sind beide Beamte mit dem Gesamturteil Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" ( 4 Punkte ) beurteilt worden. 11 Die Berechtigung der Notengebung anzuzweifeln, besteht nach summarischer Überprüfung keine Veranlassung. Zweifel in dieser Hinsicht werden von keinem der Beteiligten substantiiert geltend gemacht. 12 Allerdings sind nach der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Qualifikationsvergleichen im Rahmen von Auswahlentscheidungen neben aktuellen Beurteilungen, die in erster Linie maßgebend sind, auch ältere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, und zwar nicht erst auf der Ebene der Hilfskriterien, sondern schon auf der Ebene des Leistungs- und Eignungsvergleichs der Beförderungsbewerber. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, DVBl 2004, 317 = ZBR 2004, 101 = NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03-; Beschlüsse der Kammer vom 29. Januar 2004 - 2 L 1792/03 - und vom 9. Juli 2004 - 2 L 714/04 -. 14 Kommt es demnach für die Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen maßgeblich darauf an, ob ein aktueller Leistungsgleichstand vorliegt, so folgt daraus, dass der Dienstherr der Frage, welche Aussagekraft die zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilungen haben, besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Um dem gerecht zu werden, darf er sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, allein die (gleich lautenden) Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Beamten in den Blick zu nehmen. Eine solche isolierte Betrachtung der Endnote wird den an einen sachgerechten Qualifikationsvergleich zu stellenden Anforderungen in aller Regel nicht gerecht. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, eine weitere inhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen und deren Inhalt (außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) mit der Intention, aussagekräftige Anhaltspunkte für einen eventuellen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber aufzuspüren, weiter auszuschöpfen. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird die Aussagekraft älterer Beurteilungen relativiert und regelmäßig in den Hintergrund gedrängt. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -; Beschlüsse der Kammer vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 - und vom 9. Juli 2004 - 2 L 714/04 -. 16 Allerdings steht dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung - wie bei der dienstlichen Beurteilung insgesamt - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprunges heranzuziehen oder nicht, ist demnach nur dann fehlerhaft, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beigemessen, so trifft ihn - mit Blick auf das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung - insoweit eine erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 a. a. O. sowie Beschlüsse vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -; Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2004 - 2 L 824/04 -. 18 Hiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen dem Antragsteller bei der Besetzung der streitbefangenen Stelle vorzuziehen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller ist - nach Maßgabe der aufgezeigten Auswahlkriterien - für die zu besetzende Beförderungsstelle nicht besser qualifiziert als der Beigeladene. Der Beigeladene hat - wie dargelegt - in der letzten dienstlichen Beurteilung mit 4 Punkten" dasselbe Gesamturteil erhalten wie der Antragsteller. Nimmt man darüber hinaus - entsprechend der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung - die Hauptmerkmale der dienstlichen Beurteilungen in den Blick, so führt deren inhaltliche Auswertung zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Er ist in allen Hauptmerkmalen mit übertrifft die Anforderungen" (4 Punkte") beurteilt worden ist. Dies trifft beim Antragsteller nicht zu; er hat im Hauptmerkmal Sozialverhalten" vom Endbeurteiler nur 3 Punkte" erhalten. Wenn hieraus der Antragsgegner einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller herleitet, begegnet dies in Anbetracht des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken. Immerhin handelt es sich bei dem Merkmal Sozialverhalten" nicht um ein Submerkmal, sondern um ein Hauptmerkmal, dem - entgegen der Antragsbegründung - keine von vorneherein geringe, sondern im Rahmen des Beurteilungssystems eine objektiv herausgehobene Bedeutung zukommt, was vom Dienstherrn - wie geschehen - entsprechend zu würdigen ist. Hieraus folgt, dass schon im Falle eines nur bei einem der Hauptmerkmale gegebenen Bewertungsunterschiedes eine weitere inhaltliche Auswertung der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten letzten dienstlichen Beurteilungen vorgenommen und hierbei der Bewertungsunterschied ausschlaggebend gewichtet werden kann. 19 Ergibt sich somit bei qualitativer Auswertung der maßgeblichen letzten dienstlichen Beurteilungen ein Vorsprung zu Gunsten eines der Beförderungsbewerber - hier: des Beigeladenen -, kommt es auf den Vergleich vorangegangener dienstlicher Beurteilungen nicht mehr an. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwertes in Höhe des hälftigen Regelwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. 22