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Beschluss

2 L 1690/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:0203.2L1690.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die der L. T. zum 1. Dezember 2004 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (II. Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über sein - des Antragstellers - Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende Antrag des Antragstellers setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. 6 Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, d. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den von ihm geltend gemachten Beförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen Stellenbesetzung, für die der Beigeladene vorgesehen ist, würde eine Beförderung des Antragstellers endgültig vereitelt; denn die Besetzung der Stelle könnte nach den Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) nicht mehr rückgängig gemacht werden. 7 Der Antragsteller hat jedoch den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung ist bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. 8 Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, weil diese Maßnahme im Ermessen des Dienstherrn steht. Jeder Beamte hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine Beförderungsstelle eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete rechtsfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist. 9 Der gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Die Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei anzuwendenden Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Seinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem Leistungsprinzip verwirklicht, sofern nur dieses Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) Anspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung. 10 Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung nicht als fehlerhaft dar. 11 Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. 12 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBl 2003, 1524 = NVwZ 2004, 95 = Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. 105; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, DÖD 2001, 315 = NVwZ-RR 2002, 113; Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2003 - 2 L 1626/03 -. 13 Darüber hinaus sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unter bestimmten Voraussetzungen auch ältere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, und zwar nicht erst auf der Ebene der Hilfskriterien, sondern schon auf der Ebene des Leistungs- und Eignungsvergleichs der Beförderungsbewerber. Ältere dienstliche Beurteilungen vermitteln Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten unmittelbar Aufschluss geben können und denen deshalb Vorrang gegenüber etwaigen Hilfskriterien zukommt. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - geboten, wenn eine Auswahlentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, DVBl 2004, 317 = ZBR 2004, 101 = NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03-; Beschlüsse der Kammer vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 -, vom 9. Juli 2004 - 2 L 714/04 - und vom 25. November 2004 - 2 L 1339/04 -. 15 Kommt es demnach für die Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen maßgeblich darauf an, ob ein aktueller Leistungsgleichstand vorliegt, so folgt daraus, dass der Dienstherr der Frage, welche Aussagekraft die zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilungen haben, besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Um dem gerecht zu werden, darf er sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, allein die (gleich lautenden) Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Beamten in den Blick zu nehmen. Eine solche isolierte Betrachtung der Endnote wird den an einen sachgerechten Qualifikationsvergleich zu stellenden Anforderungen in aller Regel nicht gerecht. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, eine weitere inhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen und deren Inhalt (außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) mit der Intention, aussagekräftige Anhaltspunkte für einen eventuellen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber aufzuspüren, weiter auszuschöpfen. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird die Aussagekraft älterer Beurteilungen relativiert und regelmäßig in den Hintergrund gedrängt. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -; Beschlüsse der Kammer vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 - und vom 18. November 2004 - 2 L 1311/04 -. 17 Dem Dienstherrn steht bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung - wie bei der dienstlichen Beurteilung insgesamt - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprunges heranzuziehen oder nicht, ist demnach nur dann fehlerhaft, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beigemessen, so trifft ihn - mit Blick auf das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung - insoweit eine erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 a. a. O. sowie Beschlüsse vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -. 19 Die vom Antragsgegner im vorliegenden Falle angewandten Auswahlmaßstäbe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat zunächst einen Vergleich der Gesamturteile der aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers vom 19. Juni 2002 (Beurteilungszeitraum: 1. Januar 2000 - 31. Mai 2002) sowie des Beigeladenen vom 9. Oktober 2002 (Beurteilungszeitraum: 1. Dezember 1999 - 31. Mai 2002) vorgenommen. Dieser Vergleich führte zu keinem Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber, weil das Gesamturteil der Regelbeurteilungen jeweils „entspricht voll den Anforderungen" (3 Punkte) lautete. Jedoch drängte sich eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen mit Blick auf die Bewertung der Hauptmerkmale auf; denn der Beigeladene ist in Bezug auf das Hauptmerkmal „Sozialverhalten" mit „übertrifft die Anforderungen" (4 Punkte) bewertet worden, der Antragsteller hingegen (lediglich) mit „ entspricht voll den Anforderungen" (3 Punkte); ansonsten liegt ein Gleichstand bezüglich der weiteren Hauptmerkmale „Leistungsverhalten" und „Leistungsergebnis" vor. Dass der Antragsgegner hieraus einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller herleitet, begegnet in Anbetracht des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Immerhin handelt es sich bei dem Merkmal „Sozialverhalten" nicht um ein Submerkmal, sondern um ein Hauptmerkmal, dem - entgegen der Antragsbegründung - keine von vornherein geringe, sondern im Rahmen des Beurteilungssystems eine objektiv herausgehobene Bedeutung zukommt, was vom Dienstherrn - wie geschehen - entsprechend zu würdigen ist. Hieraus folgt, dass schon im Falle eines nur bei einem der Hauptmerkmale gegebenen Bewertungsunterschiedes eine weitere inhaltliche Auswertung der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorgenommen und hierbei ein vorhandener, deutlicher Bewertungsunterschied ausschlaggebend gewichtet werden kann. 20 Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2005 - 2 L 1676/04 -. 21 In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Hauptmerkmal „Sozialverhalten" eine Bedeutung für jedes Beförderungsamt zukommen kann, weil dieses Hauptmerkmal gerade nicht an eine bestimmte Funktion gebunden ist. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04 - . 23 Hierauf hat der Antragsgegner zu Recht im Rahmen der im Stellenbesetzungsvorgang enthaltenen Grundsätze zur Beförderungsreihenfolge sowie in der Antragserwiderung vom 7. Dezember 2004 abgehoben. Ob mit der Beförderung eine Änderung des Dienstpostens verbunden ist, spielt demnach keine Rolle. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, anhand des konkreten Beförderungsdienstpostens im Einzelnen nachzuweisen, inwieweit eine bessere Bewertung des Hauptmerkmals „Sozialverhalten" einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber rechtfertigt, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht gegeben. 24 Der Antragsteller kann sich des Weiteren nicht erfolgreich darauf berufen, dass sich aus dem Beurteilungsbeitrag vom 7. Juni 2004 (Beurteilungszeitraum: 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003) bei der Bewertung des Hauptmerkmals „Sozialverhalten" eine Tendenz „nach oben" ergebe. Nur die vom Endbeurteiler nach Maßgabe der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien unter Anwendung einheitlicher Vergleichsmaßstäbe erstellte Regelbeurteilung bildet die wesentliche Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Auswahl des Dienstherrn bei Personalentscheidungen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 -, DÖD 1994, 33. 26 Beurteilungsbeiträge sollen hingegen nach Nr. 3.7 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1-3034 H -, MBl. 1996 Seite 278, zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999 - IV B 1-3034 H, MBl. 1999, Seite 96, lediglich eine Beurteilungsgrundlage darstellen und Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung von dem dann verantwortlichen Erstbeurteiler aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können. Sie werden jedoch gerade nicht vom Schlusszeichnenden unter Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe erstellt und ermöglichen damit keine Personalentscheidung aufgrund einer vergleichbaren Leistungsbewertung. 27 Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, ihm sei im Rahmen des Beurteilungsgesprächs am 31. Mai 2002 mitgeteilt worden, dass die Bewertung der Hauptmerkmale bei künftigen Beförderungen keine Rolle spielen werde und ihm - dem Antragsteller - aufgrund der Gesamtbeurteilung und des sodann heranzuziehenden Hilfskriteriums „Ergebnis der II. Fachprüfung" bei den anstehenden Stellenbesetzungen eine Beförderung sicher sei, mag diese prognostische Einschätzung aus damaliger Sicht plausibel gewesen sein. Hierin ist jedoch weder - mangels Schriftform - eine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu sehen, noch ist eine derartige Äußerung geeignet, eine zwischenzeitlich geänderte Rechtsprechung im Hinblick auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Vornahme eines umfassenden Qualifikationsvergleichs anhand aktueller Beurteilungen zu verdrängen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich wegen der Stellung eines eigenen Antrags dem Kostenrisiko des Verfahrens ausgesetzt hat. 28 Die Streitwertfestsetzung in Höhe des hälftigen Regelstreitwerts ergeht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. 29