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Urteil

1 K 615/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2005:0223.1K615.04.00
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Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.398,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2004 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.398,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2004 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die teilweise Rücknahme von Bescheiden, mit denen der Beklagte dem Kläger Zuwendungen für komplementäre ambulante Dienste bewilligt hatte, und um die Rückerstattung bereits zurückgezahlter Beträge nebst Zinsen. Der Kläger ist Träger eines gesundheits- und sozialpflegerischen Zentrums, in dem er u.a. wirtschaftlich eigenständig den ambulanten Dienst "Hauswirtschaftliche Hilfen" betreibt. Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2001 für das Jahr 2001 eine Zuwendung nach den Richtlinien zur Förderung von komplementären ambulanten Diensten in Nordrhein-Westfalen (RL) nach dem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 25. Juni 1996 (MBl. S. 1208) in Höhe von insgesamt 24.000,00 DM (12.271,01 EUR). Davon entfielen 8.000,00 DM auf den Dienst Hauswirtschaftliche Hilfen. In der Nebenbestimmung 3.4.1 zu dem Bescheid heißt es u.a.: "Dienste mit einer sozialversicherungspflichtigen teilzeitbeschäftigten Einsatzleitung werden gefördert, wenn mindest vier Vollzeit- oder entsprechende sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte vorhanden sind." In Ziffer 3.5 der Nebenbestimmungen heißt es in Übereinstimmung mit Ziffer 4.5 der Richtlinien u.a.: "Vollzeitbeschäftigte können durch sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte (mindestens 18 Wochenarbeitsstunden) ersetzt werden;...". Mit einem weiteren Zuwendungsbescheid vom 22. Juli 2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 6.135,17 EUR für das Jahr 2002 unter Beifügung der selben Nebenbestimmungen. Auf den Dienst Hauswirtschaftliche Hilfen entfielen dabei 2.045,17 EUR (4.000,00 DM). Dem Zuwendungsbescheid war folgender Vorbehalt beigefügt: "Die Bewilligung für 2002 erfolgt vorbehaltlich der Ergebnisse der noch abzuschließenden Prüfungen der Verwendungsnachweise für den Zeitraum 1996 bis 2001. Sollten die Verwendungsnachweisprüfungen für 1996 bis 2001 zu Rückforderungen führen, wird dieser Zuwendungsbescheid gegenstandslos; aus diesem Zuwendungsbescheid erhaltene Zahlungen sind unverzüglich zurückzuerstatten." Außerdem enthielt der Zuwendungsbescheid die Bestimmung, dass die Zuschussgewährung auf der Basis der Förderung des Jahres 2001 (Stand: 31.12.2001) erfolge. Am 5. August 2002 reichte der Kläger beim Beklagten den Verwendungsnachweis für das Jahr 2001 ein. Daraus ergibt sich, dass in dem Bereich Hauswirtschaftliche Hilfen eine Mitarbeiterin teilzeitbeschäftigt mit 75 %, zwei Mitarbeiterinnen teilzeitbeschäftigt mit 50 % und eine weitere Mitarbeiterin teilzeitbeschäftigt mit 38,96 % (15 Stunden pro Woche) beschäftigt waren. Außerdem waren für insgesamt 23 Monate vollzeitbeschäftigte Zivildienstleistende in diesem Dienst eingesetzt. Die Einsatzleitung war teilzeitbeschäftigt mit 50 %. Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten teilweisen Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 21. November 2001 an. Der Kläger zahlte darauf hin unter Vorbehalt am 24. Januar 2003 den Betrag von 4.090,34 EUR (8.000,00 DM) zurück. Mit Bescheid vom 4. Februar 2003 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 21. November 2001 teilweise, und zwar um den 8.180,67 EUR (16.000,00 DM) übersteigenden Betrag rückwirkend zurück. Er stellte fest, dass die erbrachte Leistung in Höhe von 4.090,34 EUR (8.000,00 DM) zu erstatten sei. Außerdem forderte er für die Zeit von der Auszahlung dieses Betrages bis zur Rücküberweisung Zinsen von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz in Höhe von insgesamt 262,83 EUR. Zur Begründung trug er vor: Die Zuwendung für den Dienst "Hauswirtschaftliche Hilfen" sei zu Unrecht gewährt worden, weil in diesem Dienst neben einer teilzeitbeschäftigten Einsatzleitung nicht vier Vollzeit- oder entsprechende sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte vorhanden gewesen seien. In den Monaten Januar bis Mai 2001 und Juli bis Dezember 2001 sei mit 3,75 Kräften und im Juni 2001 mit 2,75 Kräften die Bemessungsgrundlage zur Förderung der Einsatzleitung unterschritten worden. Der Richtliniengeber habe in Ziffer 4.5 der Richtlinien vorgegeben, dass Vollzeitbeschäftigte nur durch sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 18 Wochenarbeitsstunden ersetzt werden könnten. Die nur mit 15 Wochenarbeitsstunden beschäftigte Teilzeitkraft könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Mit einem weiteren Bescheid vom 4. Februar 2003 nahm der Beklagte auch den Zuwendungsbescheid vom 22. Juli 2002 teilweise, und zwar um den 4.090,00 EUR übersteigenden Betrag rückwirkend zurück und stellte fest, dass die erbrachte Leistung in Höhe von 2.045,17 EUR zu erstatten sei. Auf eine Zinsforderung verzichtete der Beklagte ausdrücklich. Zur Begründung führte er aus: Die Zuschussgewährung sei auf der Basis der Förderung des Jahres 2001 erfolgt. Da am 31. Dezember 2001 die Voraussetzung zur Förderung des Hauswirtschaftlichen Dienstes nicht vorgelegen habe, sei der für das Rechnungsjahr 2002 gewährte Landeszuschuss in Höhe von 2.045,17 EUR in vollem Umfang zurückzufordern. Der Kläger legte mit Schreiben vom 11. Februar 2003 sinngemäß gegen beide Bescheide vom 4. Februar 2003 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Im Jahre 2001 seien durchgehend nur sozialversicherungspflichtige Kräfte beschäftigt worden. Alle Kräfte seien mit mindestens 15 Stunden pro Woche beschäftigt worden. Bei einer Beschäftigung mit 15 Wochenarbeitsstunden trete gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) die Sozialversicherungspflicht ein. Es sei unbeachtlich, dass der Richtliniengeber die Sozialversicherungspflicht mit 18 Wochenarbeitsstunden definiere. Diese Definition stehe in klarem Widerspruch zur gesetzlichen Definition. In der Folgezeit zahlte der Kläger unter Vorbehalt auch den Rückforderungsbetrag von 2.045,17 EUR und die geforderten Zinsen in Höhe von 262,83 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2004 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 4. Februar 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Es habe kein Anspruch auf die beantragte Landesförderung bestanden. In Ziffer 4.4.1 und 4.5 der Richtlinien sei festgelegt, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitskräfte Vollzeitkräfte nur dann ersetzen könnten, wenn sie eine Wochenarbeitszeit von mindestens 18 Stunden ableisteten. Diese Regelung sei auch in Ziffer 3.4.1 und 3.5 der Nebenstimmungen zum Zuwendungsbescheid mitgeteilt worden. Es sei unerheblich, dass mittlerweile die Sozialversicherungspflicht bei einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden einsetze. Denn Ziffer 4.5 der Richtlinien schreibe nicht vor, ab welchem Umfang eine Sozialversicherungspflicht eintrete, sondern mache unabhängig davon die Förderung davon abhängig, dass eine Mindeststundenzahl von 18 Stunden pro Woche erreicht werde. Am 24. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Im Jahre 1996, als die Richtlinien zur Förderung komplementärer ambulanter Dienste in Nordrhein-Westfalen erlassen worden seien, sei es sachgerecht gewesen, die Sozialversicherungspflicht mit 18 Wochenarbeitsstunden zu definieren. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung bei einer wöchentlichen Stundenzahl von 15 Stunden eingetreten, während in der Arbeitslosenversicherung die erforderliche wöchentliche Stundenzahl bei 18 Stunden gelegen habe. Der Richtliniengeber habe deshalb seinerzeit zu Recht eine Konkretisierung des Begriffes Sozialversicherungspflicht vorgenommen. Seit dem 1. Januar 1998 trete die Sozialversicherungspflicht auch für die Arbeitslosenversicherung bereits bei 15 Wochenarbeitsstunden ein (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Seit dem 1. April 1999 sei in § 8 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich festgelegt worden, dass bei einer Beschäftigung ab 15 Stunden pro Woche Sozialversicherungspflicht eintritt. Vor diesem Hintergrund sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte gleichwohl an seiner Definition, dass Sozialversicherungspflicht erst ab 18 Stunden pro Woche eintrete, festhalte. Es sei deshalb willkürlich, sachfremd und ermessensfehlerhaft, eine Mindeststundenzahl von mehr als 15 Stunden pro Woche zu verlangen. Der Kläger beantragt, 1. die Bescheide des Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 aufzuheben und 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.398,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2004 zu zahlen. 3. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2004. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist mit dem Klageantrag zu 1) als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Als Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 21. November 2001 kommt allein § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Betracht. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Zuwendungsbescheid vom 21. November 2001 ist jedoch nicht rechtswidrig, auch nicht soweit in ihm der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung für den Dienst "Hauswirtschaftliche Hilfen" gewährt hat. Rechtswidrig ist derjenige Verwaltungsakt, welcher durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104, S. 12. Der Beklagte hält den Zuwendungsbescheid deshalb für rechtswidrig, weil der Kläger die Bestimmungen der Förderrichtlinien nicht eingehalten habe, die bestimmten, dass Teilzeitkräfte nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie mit mindestens 18 Wochenarbeitsstunden beschäftigt seien. Richtlinien sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die übrige Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Literatur angeschlossen haben, keine Rechtsnormen. Sie sind verwaltungsinterne Weisungen und dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen. Allein der Verstoß gegen Richtlinien macht hiernach eine Subventionsvergabe nicht rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, a.a.O. S. 12 mit weiteren Nachweisen. Die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zwar können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus auf der Grundlage des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger haben. Dieses Gleichbehandlungsgebot kann auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, a.a.O. S. 13 mit weiteren Nachweisen. Voraussetzung ist aber, dass wirklich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Das setzt - jedenfalls im Regelfall - zunächst die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus. Außerdem muss diese Praxis rechtmäßig sein und insbesondere nicht ihrerseits gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Denn eine Pflicht zur Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, BverwGE 118, 379, 382 f.. Es spricht allerdings alles dafür, dass der Beklagte im Jahr 2001 regelmäßig verlangte, dass Teilzeitkräfte mindestens mit 18 Wochenarbeitsstunden beschäftigt sein mussten, um Berücksichtigung finden zu können. Bei der internen Prüfung der Verwendungsnachweise für die Jahre 1999 und 2000 hatte der mit der Prüfung betraute Sachbearbeiter des Beklagten jeweils vermerkt, dass die mit nur 39 % (15 Stunden) beschäftigte Teilzeitkraft keine "Zählkraft" sei (vgl. Beiakte Heft 2). Diese Feststellung hatte jedoch im Ergebnis keine Relevanz, da auch ohne diese Teilzeitkraft die erforderlichen rechnerisch vier Vollzeitkräfte beschäftigt worden waren. Es ist unerheblich, ob diese Praxis durch die - jedenfalls seit den weiter unten dargestellten Rechtsänderungen - auslegungsbedürftigen Richtlinien gedeckt ist. Denn diese Praxis verstößt jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Danach darf wesentlich Gleiches nicht ungleich behandelt werden. Für jede Ungleichbehandlung ist ein sachlicher Grund erforderlich. Es besteht jedoch kein sachlicher Grund dafür, Teilzeitkräfte mit nur 15 Wochenarbeitsstunden nicht als "Zählkräfte" zu berücksichtigen, Teilzeitkräfte mit 18 Wochenarbeitsstunden aber wohl. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie vom 25. Juni 1996 war es eine sachgerechte Differenzierung, wenn die Möglichkeit der Ersetzung von Vollzeitbeschäftigten durch - sozialversicherungspflichtige - Teilzeitbeschäftigte an ein Minimum von 18 - und nicht etwa nur 15 - Wochenarbeitsstunden geknüpft und dies in dem Klammerzusatz (mind. 18 Wochenstunden) in Ziffer 4.5 Satz 2 RL erläuternd klargestellt wurde. Denn zum damaligen Zeitpunkt trat die Sozialversicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nur bei einer Mindeststundenzahl von18 Wochenarbeitsstunden ein. Denn nach § 169 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung waren beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmer in einer kurzzeitigen Beschäftigung im Sinne von § 102 AFG. Nach dieser bis zum 31. März 1997 geltenden Norm war eine Beschäftigung kurzzeitig, die auf weniger als 18 Stunden wöchentlich beschränkt war. Seit dem 1. April 1997 tritt die Sozialversicherungspflicht auch für die Arbeitslosenversicherung hingegen bereits bei 15 Wochenarbeitsstunden ein (§ 169 a AFG in der vom 1. April 1997 bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; seit dem 1. Januar 1998: § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Für alle Sozialversicherungsbereiche gilt damit ein einheitlicher Begriff der Sozialversicherungspflicht. Der sachliche Grund für die Differenzierung zwischen Teilzeitkräften mit mindestens 18 Wochenarbeitsstunden und Teilzeitkräften mit mindestens 15 aber weniger als 18 Wochenarbeitsstunden ist damit wegfallen. Beide sind gleichermaßen in allen Sparten der Sozialversicherung beitragspflichtig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es einen anderen sachlichen Grund für die Differenzierung geben könnte. Jedenfalls hat der Beklagte einen solchen Grund weder während des Vorverfahrens noch im Laufe des Klageverfahrens genannt. Vielmehr beruft er sich allein auf den Wortlaut der Richtlinien, an den er sich gebunden fühlt. Gerade aus dem Wortlaut der Richtlinien ist jedoch ersichtlich, dass es dem Richtliniengeber bei der Berücksichtigung von Teilzeitkräften allein darauf ankam, dass diese umfassend sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein sollten. In Ziffer 4.4.1 der Richtlinien wird ohne Angabe einer Mindeststundenzahl nur von "sozialversicherungspflichtigen Teilzeitkräften" gesprochen. Durch den Klammerzusatz in Ziffer 4.5 der Richtlinien ("sozialversicherungspflichtige Teilzeitkräfte (mind. 18 Wochenarbeitsstunden)") wird offenbar nur das Merkmal "sozialversicherungspflichtig" konkretisiert. Die danach allein notwendige Voraussetzung der umfassenden Sozialversicherungspflicht ist aber auch bei der vom Kläger mit 15 Wochenarbeitsstunden beschäftigten Teilzeitkraft erfüllt. Wenn nach alledem kein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der mit 15 Wochenarbeitsstunden beschäftigten Teilzeitkraft vorliegt, ist die ursprüngliche Zuwendung rechtmäßiger Weise bewilligt worden; der Zuwendungsbescheid kann nicht zurückgenommen werden. Als Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 22. Juli 2002 für das Jahr 2002 kommt ebenfalls allein § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in Betracht. Doch auch dieser Zuwendungsbescheid ist nicht rechtswidrig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch der im Zuwendungsbescheid enthaltene Vorbehalt, die Förderung erfolge auf der Basis der Förderung für das Jahr 2001, rechtfertigt nicht die Rücknahme des Zuwendungsbescheides für das Jahr 2002 und führt auch nicht zu dessen Unwirksamkeit etwa wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung, denn der Zuwendungsbescheid für das Jahr 2001 ist rechtmäßig und kann nach dem oben Ausgeführten nicht zurückgenommen werden. Die Bescheide vom 4. Februar 2003 enthalten zugleich die Erklärung, dass die erbrachten Leistungen in Höhe von 8.000 DM und 4.000 DM zu erstatten sind. Es ist unklar, ob es sich hierbei um verbindliche Regelungen der Erstattungspflicht oder nur um Hinweise auf die Rechtslage handeln soll. Das Gericht geht unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchsbescheides, in der auf S. 5 von "Erstattungsaufforderung" die Rede ist, davon aus, dass es sich um Leistungsbescheide handeln soll. Auch diese Regelungen sind aufzuheben. Der Kläger ist wegen der Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidungen, die zu ihrer Aufhebung durch das Gericht führt, nicht nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zur Erstattung der Beträge verpflichtet, so dass die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen rechtswidrig ist. Ebenso wenig kann der Beklagte bezüglich der Förderung für das Jahr 2001 Zinsen in Höhe von 262,83 EUR nach § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW fordern. Da der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom Gericht aufzuheben ist, kann auch die Zinsforderung keinen Bestand haben. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2) als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die Erstattung von Beträgen, die er an den Beklagten im Hinblick auf die angefochtenen Bescheide vom 4. Februar 2003 gezahlt hat. Diese Klage kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit der Anfechtungsklage verbunden werden, obwohl der Erstattungsanspruch voraussetzt, dass die angefochtenen Bescheide rechtskräftig aufgehoben werden. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird auch auf Erstattungsansprüche angewandt und ebenso auf Fälle, in denen der Betroffene einer Regelung in dem angefochtenen Verwaltungsakt freiwillig, aber im Hinblick auf drohende Sanktionen (hier: Zinsforderungen) nachgekommen ist. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 82 und 92 zu § 113 VwGO. Richtiger Beklagter ist auch für die Leistungsklage die beklagte Behörde und nicht der hinter ihr stehende Rechtsträger, das Land Nordrhein-Westfalen. Da die Leistungsklage nur Annex zur Anfechtungsklage ist, ist die Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur VwGO hier entsprechend anwendbar. Vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2004, Rdnr. 59 zu § 113 VwGO. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Der Rechtsgrund für die Leistung der Beträge von 4.090,34 EUR, 2.045,17 EUR und 262,83 EUR an den Beklagten waren die Bescheide vom 4. Februar 2003, die eine Erstattungspflicht nach § 49 a VwVfG NRW begründet hatten. Diese Bescheide fallen aber mit ihrer Aufhebung durch dieses Urteil als rechtlicher Grund für die Leistung weg, so dass die erbrachten Leistungen zurückzugewähren sind. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog. Zugleich mit der Anfechtungsklage hat der Kläger einen bezifferten Leistungsanspruch geltend gemacht. Dies reicht für die Zuerkennung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, obwohl der Leistungsanspruch davon abhängt, dass der angefochtene Verwaltungsakt (als Rechtsgrund für das Behaltendürfen) durch das Gericht aufgehoben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364, 368 f., Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 -, NVwZ 1988, 441; a.A. offenbar: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 A 1.91 -, Buchholz 232 § 87 BBG, Nr. 65. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Urteil ist insgesamt nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, da § 167 Abs. 2 VwGO analog anwendbar ist auf Leistungsklagen, die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Annex zu einer Anfechtungsklage erhoben werden. Ansonsten würde die Regelung in § 167 Abs. 2 VwGO faktisch unterlaufen. Vgl. Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2004, Rdnr. 134 zu § 167 VwGO; VGH Kassel, Teilurteil vom 5. November 1986 - 1 UE 700/85 -, NVwZ 1987, 517. Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.