Urteil
7 K 1795/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:0421.7K1795.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Mai 2004 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin betreibt in I1. , O.-------straße , eine Abfallsortieranlage. Mit Antrag vom 10. Juli 1998, ergänzt bis zum 8. Januar 1999, beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Anlage, die in den - als Anlage Teil des späteren Genehmigungsbescheides gewordenen - Antragsunterlagen als I1. Wertstoff-Aufbereitungszentrum", Wertstoffsortieranlage", Abfallsortieranlage" bzw. Sortier- und Umladeanlage für feste Abfälle und Reststoffe" beschrieben ist. Es handele sich um eine Anlage zum Zwecke der Sortierung von Abfällen mit einer Kapazität von 32.000 Tonnen pro Jahr; die Anlage unterfalle den Nrn. 8.10 a und b, 8.11 a und b in Verbindung mit Nr. 8.4, Spalte 2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Als Ziel der Sortierung wurde unter Verweis auf § 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) angegeben, angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff, Bauschutt und Grünabfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen". Durch die Fraktionierung von Baustellenabfällen und Bauschutt mittels maschineller und manueller Sortier- und Aufbereitungslinien werde eine überdurchschnittlich hohe Recyclingquote des angelieferten Materials erreicht. Angenommen werden sollten nach den Antragsunterlagen unter anderem Schlacken, Straßenaufbruch, Bauschutt, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, teerfreier Asphalt, Erde und Steine sowie gemischte Bau- und Abbruchabfälle. In der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag wurde dargelegt, dass die Wertstoffsortieranlage" Wertstoffe wie Papier, Holz, Metall und Recycling-Stoffe erzeugen solle. Als Rohstoffe würden Baustellenabfälle - Abfälle zur Verwertung" eingesetzt. Die zur Verwertung vorgesehenen Materialien sollten einer in einer Halle betriebenen Sortieranlage zugeführt werden. Das angelieferte Material werde in einem ersten Arbeitsschritt mittels Bagger und Greifspinne grob sortiert. Das nicht ausgesiebte Material gelange dann über ein Förderband an die stationäre Sortierstation. Der stationären Sortieranlage werde eine mobile Zerkleinerungsanlage (der Firma E o.ä.") vorgeschaltet, was in dem mit dem Antrag vorgelegten Übersichtsplan auch zeichnerisch dargestellt ist. Aus den Fraktionen Bauschutt und Sand werde nach entsprechender weiterer Aufbereitung (mobile Anlage zum Brechen und Sieben) ein verdichtbarer Baustoff hergestellt, der den Anforderungen an Recycling-Material entspreche. Bauschutt verbleibe sodann auf dem Sortierband und werde anschließend separat gesammelt. Als verwertbares Endprodukt dieser Abfallsortieranlage fielen unter anderem Sand, Bauschutt, Holz, Papier, Kunststoffe, Metalle, Glas, bituminöse Dachbahnen und Gummi an. 3 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kam zur Sprache, dass eine mobile Brech- und Klassieranlage auf dem Betriebsgelände nicht zum Einsatz kommen solle. Seitens der Behörde würde jedoch keine Möglichkeit gesehen, ein Verbot eines derartigen Betriebes einer solchen Anlage als Nebenbestimmung in einen Genehmigungsbescheid aufzunehmen. 4 Mit Bescheid vom 14. Januar 1999 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Abfallsortieranlage". In der Anlage dürfen danach (unter anderem) Schlacken, Beton, Erde und Steine und gemischte Bau- und Abbruchabfälle angenommen werden. Ausweislich der Anlage Nr. 34 zum Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 sollte eine Brecheranlage für Bauschutt auf dem Gelände O.-------straße nicht betrieben werden. 5 Die Klägerin führt ihrer stationären Sortieranlage seit jeher auch natürliches und künstliches Gestein einschließlich Schlacken und Abbruchmaterial zu und zerkleinert diese Materialien zunächst in dem der stationären Sortieranlage vorgeschalteten mobilen Zerkleinerer/Brecher (Rockranger"); die übrigen zugelassenen Materialien werden durch einen alternativ eingesetzten Zerkleinerer der Firma E vorbehandelt, welches Aggregat lediglich zur Bearbeitung sog. Leichtfraktionen geeignet ist. Bei der Abnahme der Anlage am 27. März 2000 beanstandete der Beklagte diesen Betrieb der Abfallsortieranlage der Klägerin nicht. Am 11. Juli 2000 fand eine Besprechung auf dem Betriebsgelände der Klägerin statt, wobei zur Sprache kam, dass für eine auf dem Betriebsgelände (Lagerplatz) geplante Brecheranlage für Bauschutt eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Mit Schreiben vom 19. September 2002 teilte der Beklagte der gegen den Betrieb der Klägerin fortwährend Beschwerde führenden Bürgerinitiative T1. e.V. mit, dass eine üblicherweise als klassische Brech- und Klassieranlage anzusehende Anlage nicht Gegenstand der Genehmigung vom 14. Januar 1999 sei. Dies lasse aber nicht den Umkehrschluss zu, dass ein solcher Brecher nicht betrieben werden dürfe. Verfahrenstechnisch sei mit der Genehmigung vom 14. Januar 1999 das Zerkleinern auch von Bauschutt genehmigt. Es sei immissionsschutzrechtlich egal", ob im Laufe der Zeit ein Zerkleinerungsaggregat gegen ein anderes ausgetauscht würde. Der Austausch eines Zerkleinerungs-Aggregats zum Einsatz in der Halle bedürfe noch nicht einmal der Anzeige nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), geschweige denn einer Genehmigung nach § 16 BImSchG. Seit der Novelle der 4. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) vom 27. Juli 2001 würden speziell Brech- und Klassieranlagen für Bauschutt nicht mehr der Ziffer 2.2, sondern der Ziffer 8.1 des Anhangs der 4. BImSchV zugeordnet. Zumindest seit dieser Novelle habe nicht festgestellt werden können, dass eine Brech- und Klassieranlage betrieben werde; das bloße Abstellen einer solchen (mobilen) Anlage auf dem Betriebsgelände sei nicht zu beanstanden. Auch in der Folgezeit ging der Beklagte bis zu einer vom zuständigen Ministerium geleiteten Bürgeranhörung vom 7. März 2003 davon aus, dass die Zerkleinerung aller zugelassenen Abfälle, also auch der von Bauschutt, in der Halle durch die Genehmigung vom 14. Januar 1999 erlaubt sei. So teilte der Beklagte Beschwerde führenden Nachbarn noch mit Schreiben aus Februar 2003 (unter anderem) mit, dass ein Zerkleinerer ... eindeutig Genehmigungsinhalt" sei. Die Prüfung durch das zuständige Ministerium habe nunmehr jedoch ergeben, dass das Aggregat Rockranger", soweit Bauschutt eingesetzt werde, nicht von der Genehmigung gedeckt sei. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Behörde sei aber offensichtlich, dass durch den Betrieb des Zerkleinerers mit Bauschutt in der Halle keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen würden. Der weitere Betrieb des Zerkleinerers in der Halle bedürfe keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG. 6 Mit Schreiben vom 10. April 2003 hörte der Beklagte die Klägerin bezüglich der beabsichtigten Stilllegung des Aggregats Rockranger" an. Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass ihr der Betrieb eines Zerkleinerers in der Halle genehmigt worden sei, und zwar auch zum Zerkleinern von Bauschutt. 7 Mit Bescheid vom 28. Mai 2003 ordnete der Beklagte die sofortige Stilllegung des Aggregats Rockranger" zum Brechen von natürlichem und künstlichem Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial im Wesentlichen mit der Begründung an, das Aggregat sei von dem Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 nicht erfasst, soweit die genannten Materialien behandelt würden. Zwar dürften Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik sowie weitere Bauschuttbestandteile angenommen werden, jedoch dürften diese Stoffe nur mit der Sortieranlage behandelt werden; es sei der Klägerin in der Genehmigung indes nicht gestattet, z.B. Gesteinsbrocken durch den Brecher" zu zerkleinern. Ein atypischer Fall, der ein Abweichen von der in der Regel anzuordnenden Stilllegung erlaube, läge nicht vor. Voraussetzung für die Annahme eines atypischen Falles sei unter anderem, dass die ohne Genehmigung betriebene Anlage grundsätzlich dem Stand der Technik entspreche und dies von der Behörde bereits beurteilt werden könne. Dies sei aber - weil über die Brecheranlage keinerlei Unterlagen vorlägen - nicht der Fall. Weitere Voraussetzung für die Annahme eines atypischen Falles sei die Bereitschaft des Betreibers, die Anlage in einen legalen Zustand zu versetzen. Die Klägerin beabsichtige nicht, einen Genehmigungsantrag zu stellen; im Rahmen des Anzeigeverfahrens habe es die Klägerin unterlassen, Anzeigeunterlagen beizufügen. Aus diesem Verhalten der Klägerin sei nicht unbedingt ersichtlich, dass sie sich bemühe, den Betrieb des Aggregats zu legalisieren. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit weitere Gesichtspunkte betroffen seien; die Anlage könne auch ohne das Aggregat betrieben werden. Im Übrigen stehe es der Klägerin frei, vorsortiertes Material zu einer anderen Anlage zu verbringen, um es dort brechen zu lassen. Zudem werde nur das Brechen von Bauschutt untersagt, das Zerkleinern von Holz und Plastik sei weiterhin gestattet. 8 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 4. Juni 2003 Widerspruch. 9 Mit Schreiben vom 28. August 2003 zeigte die Klägerin den Betrieb des Aggregats Rockranger" an und legte eine gutachterliche Stellungnahme zu den zu erwartenden Geräuschemissionen vor. Mit Schreiben vom 9. September 2003, 22. Januar 2004 und 1. März 2004 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. 10 Mit Beschluss vom 13. Januar 2004 (7 L 951/03) stellte das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Mai 2003 wieder her. 11 Mit Bescheid vom 14. April 2004 entschied der Beklagte, dass der angezeigte Betrieb des Aggregats Rockranger" einer Genehmigung bedürfe, die bloße Anzeige zur Legalisierung des Betriebes mithin nicht ausreiche. Hiergegen erhob die Klägerin am 20. April 2004 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 8. Juli 2004 zurückgewiesen wurde. 12 Schon zuvor - mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 12. Mai 2004 - wurde der gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Mai 2003 erhobene Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Betrieb des Aggregats Rockranger" sei hinsichtlich der genannten Materialien nicht erlaubt. Die Klägerin habe den Betrieb des Aggregats zwar vorsorglich angezeigt; der Beklagte habe jedoch mit Bescheid vom 14. April 2004 entschieden, dass die angezeigte Änderung der Abfallsortieranlage eine wesentliche Änderung der Anlage sei und der Genehmigung bedürfe. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. Mai 2003 sei unbegründet. Die zuständige Behörde solle die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werde, anordnen. Die betriebene Brecheranlage (Rockranger") sei nicht von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 umfasst, soweit darin Bauschutt gebrochen werde. Diese Änderung der Abfallsortieranlage sei auch wesentlich i.S.v. § 16 Abs. 1 BImSchG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten lägen damit vor. Die Behörde solle einschreiten, wenn die notwendige Genehmigung fehle. Dass bedeute, dass sie im Regelfall einschreiten müsse und nur in atypischen Fällen von einer Stilllegung absehen könne. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall lägen jedoch nicht vor. 13 Die Klägerin hat am 26. Mai 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass von dem Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 auch der Betrieb eines Zerkleinerers umfasst sei, soweit darin Bauschutt gebrochen werde. Der Beklagte habe den dahingehenden Betrieb des Aggregats Rockranger" über Jahre nicht beanstandet, obwohl der Betrieb dieser Anlage der Behörde bekannt gewesen sei. Aufgrund einer Weisung des zuständigen Ministeriums gehe der Beklagte nunmehr davon aus, dass der Betrieb eines Zerkleinerers nur zum Zerkleinern von Holz, Plastik und ähnlichen Stoffen genehmigt sei. Eine derartige Einschränkung finde sich in dem Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 jedoch nicht. Gleichwohl habe sie Klägerin den dahingehenden Betrieb angezeigt. Es stehe fest, dass bei dem Betrieb des Aggregats Rockranger", der schon seit Jahren auch zum Zerkleinern von Baumischabfällen eingesetzt werde, keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstünden. Auch der Beklagte sei zunächst der Auffassung gewesen, dass ein Anzeigeverfahren ausreichend sei; gleichwohl habe es nunmehr mit Bescheid vom 14. April 2004 auf Druck des Ministeriums entschieden, dass die angezeigte Änderung einer Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfe. 14 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen, 15 die Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 12. Mai 2004 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen 18 und verweist hierzu auf seine in dem Verfahren 7 L 951/03 vorgelegten Schriftsätze und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. . 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Verfahren 7 K 152/04, 7 K 2390/04 und 7 K 3763/04 - jeweils nebst den beigezogenen Beiakten und den Gerichtsverfahren zu Eilverfahren - Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 28. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 12. Mai 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Rechtsgrundlage der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImschG). Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. 23 Es liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor; der Betrieb des Aggregats Rockranger" ist, auch soweit darin natürliches und künstliches Gestein, einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial bearbeitet wird, von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 umfasst, mithin erlaubt. Die Kammer hat dies mit Urteil vom heutigen Tage (7 K 2390/04) festgestellt und zur Begründung (unter anderem) ausgeführt: 24 Der Betrieb des Aggregates Rockranger" ist - wovon auch der Beklagte ausgeht - von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 dem Grunde nach erfasst, soweit er in der Halle betrieben wird. Das von dem Beklagten (bzw. dem zuständigen Ministerium) - entgegen der von dem Beklagten bis zum Jahre 2003 vertretenen Auffassung - nunmehr angenommene Fehlen einer Genehmigung für den Betrieb des Aggregates Rockranger" in der Halle, soweit natürliches oder künstliches Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial gebrochen wird, entspricht nicht der Genehmigungslage. Vielmehr ist es nach Auffassung des erkennenden Gerichts eindeutig, dass die gesamte Abfallsortieranlage der Klägerin der Aufbereitung (auch) von Bauschutt zum Zwecke der Herstellung von Recyclingmaterial dienen sollte, was eine Aufbereitung der oben genannten Stoffe in einem (mobilen) Zerkleinerer vor Aufgabe in die eigentliche und stationäre Sortieranlage notwendig machen kann. In den Antragsunterlagen, die als Anlagen zum Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 Bestandteil der Genehmigung geworden sind, ist dementsprechend zum Verfahrensablauf klargestellt, dass Bauschutt in der Halle in einer der eigentlichen Sortieranlage vorgeschalteten mobilen Anlage zum Brechen und Sieben aufbereitet werden solle. Ausdrücklich wurde in dem Antrag dargelegt, dass der eigentlichen Sortieranlage eine Zerkleinerungsanlage (der Firma E o.ä.") vorgeschaltet sei; dies kann bei lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass die angelieferten Materialien (einschließlich Bauschutt) vor der Sortierung in der stationären Sortieranlage bei Bedarf in einer mobilen Zerkleinerungsanlage zerkleinert werden sollten. Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf den Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 nicht davon die Rede sein, dass der Klägerin der Betrieb des Aggregats Rockranger" zur Zerkleinerung von Bauschutt in der Halle nicht genehmigt worden wäre. 25 Dem steht nicht entgegen, dass in der Genehmigung vom 14. Januar 1999 (wie in den Antragsunterlagen) die im Genehmigungszeitpunkt für Anlagen zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies und Anlagen zur Behandlung von Abbruchmaterial am Entstehungsort" einschlägige Nr. 2.2 der 4. BImSchV nicht genannt ist. Zum einen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsumfang der Genehmigung vom 14. Januar 1999 nicht derart von der Bezeichnung der jeweils einschlägigen Nummer der 4. BImSchV abhängt, dass dann, wenn die einschlägige Nummer der 4. BImSchV nicht im Genehmigungsbescheid genannt ist, die in der Nr. 2.2 genannten Materialien nicht behandelt werden dürften; die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung hat nicht in erster Linie den Zweck, den Genehmigungsumfang festzulegen, sondern dient zur Bestimmung derjenigen Anlagen, die genehmigungsbedürftig sind. Dass die Abfallsortieranlage der Klägerin - und damit auch der der eigentlichen stationären Sortieranlage jeweils vorgeschaltete mobile Brecher bzw. Zerkleinerer als wesentlicher Anlagenteil - immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig ist, ist aber offensichtlich. Zudem dürfte sowohl im Genehmigungsbescheid als auch in den Antragsunterlagen zu Recht allein auf die Nrn. 8.10a, b und Nr. 8.11a b Spalte 2, in Verbindung mit Nr. 8.4 des Anhangs zur 4. BImSchV abgestellt worden sein: Insoweit bestimmt § 2 Abs. 2 der 4. BImSchV (im Genehmigungszeitpunkt wie heute), dass dann, wenn eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen zugeordnet werden kann, die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend ist. Das hier genehmigte I1. Wertstoff-Aufbereitungszentrum", bzw. die Wertstoffsortieranlage/Abfallsortier-anlage" bzw. Sortier- und Umladeanlage für feste Abfälle und Reststoffe" oder Wertstoffaufbereitungszentrum" war aber seit jeher nicht eine reine Bauschuttrecyclinganlage" in dem Sinne, dass allein natürliches und künstliches Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial gebrochen, gemahlen oder klassiert werden sollte. Die Gesamtanlage war daher nicht dem Regime der Nr. 2.2 der Anlage der 4. BImSchV zuzuordnen, 26 vgl. für eine solche Zuordnung reiner Bauschuttrecyclinganlagen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, in: SächsVBl 2004, 57 ff.; NVwZ 2004, 1138 ff.; NuR 2004, 679 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2002 - 3 K 6192/01 -, in: JURIS-Nr. MWRE008470300; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 -, in: VBlBW 2000, 78 ff., 27 sondern als Anlage zur Behandlung unterschiedlichster Materialien (z.B. Schlacken, Straßenaufbruch, Straßenkehricht, Bauschutt, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, teerfreier Asphalt, Erde und Steine sowie gemischte Bau- und Abbruchabfälle) konzipiert und genehmigt, 28 vgl. zur abfallrechtlichen Einordnung von Bauschutt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Januar 1995 - 10 A 2429/92 -, in: NVwZ-RR 1995, 441 f., 29 und unterfiel deshalb als Abfallbehandlungsanlage", in der weitaus mehr Materialien als in einer reinen Bauschuttrecyclinganlage bearbeitet werden, den in der Genehmigung vom 14. Januar 1999 und im Antrag genannten Nrn. 8.10a, b und Nr. 8.11a b Spalte 2, in Verbindung mit Nr. 8.4 des Anhangs zur 4. BImSchV. 30 Vgl. zur dahingehenden Zuordnung einer Anlage zum Brechen von Abbruchmaterial und zur Lagerung von Abbruchmaterial: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 K 1124/03 -, in: JURIS-Nr. MWRE115040300. 31 Mit der Begründung, in dem Genehmigungsbescheid hätte die Nr. 2.2 der damaligen Anlage zur 4. BImSchV genannt werden müssen, kann der tatsächliche und oben beschriebene Genehmigungsumfang auch deshalb nicht nachträglich und entgegen einer jahrelangen gegenteiligen behördlichen Sichtweise beschränkt werden. 32 Dieses Verständnis des Genehmigungsbescheides entspricht auch dem tatsächlichen Geschehen. Im Verlaufe des (Genehmigungs- )Verfahrens ist vom Beklagten klargestellt worden, dass der Betrieb einer Zerkleinerungsanlage zum Brechen von Bauschutt in der Halle genehmigt sei, wohingegen ein Brecherbetrieb auf dem Betriebsgelände (also außerhalb der Halle) nicht von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 umfasst sei und auch nicht genehmigt werden würde. Gehen aber sowohl der Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage als auch die Genehmigungsbehörde über Jahre übereinstimmend davon aus, dass eine bestimmte Betriebsweise von der Genehmigung erfasst ist, kann dies im Rahmen der Beurteilung des Genehmigungsumfanges ebenfalls in den Blick genommen werden." 33 Die Kammer nimmt für das vorliegende Verfahren auf die obigen Darlegungen Bezug; eine Stilllegung des Aggregats Rockranger" ist damit schon nicht vom Tatbestand des allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfasst. 34 Darüber hinaus wäre der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 12. Mai 2004 auch dann aufzuheben gewesen, wenn der beschriebene Betrieb des Aggregats Rockranger" nicht von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 umfasst wäre. § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gibt die Stilllegung der Anlage (oder wie hier: eines Teils der Anlage) auf seiner Rechtsfolgenseite nicht zwingend vor, sondern eröffnet der Behörde Ermessen (soll"), das verwaltungsgerichtlich nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nachgeprüft wird; die sofortige Stilllegung des Aggegates Rockranger" in dem beschriebenen Umfang ist unverhältnismäßig (gewesen). 35 Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass durch die im Gesetz verwendete Begrifflichkeit indiziert ist, dass eine Stilllegung bzw. Teilstilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage bzw. eines Anlagenteils in der Regel erfolgen soll und nur in atypischen Fällen hiervon abgewichen werden kann. Im vorliegenden Fall ist aber eine Sachlage gegeben, die ein Abweichen von dieser Regel erforderlich gemacht hätte; die sofortige Stilllegung des Aggregats Rockranger" in dem beschriebenen Umfang war unangemessen. 36 Es ist in der Rechtsprechung geklärt ist, dass eine Atypik im oben beschriebenen Sinne bei einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit vorliegen kann, sodass eine Stilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG in diesem Falle bereits unverhältnismäßig und damit rechtsfehlerhaft ist. 37 Vg. nur: OVG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 1985 - 2 S 90.85 -, in: NVwZ 1985, 756 ff. 38 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Behörde dann, wenn sie begründeten Anlass" für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigem Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zu Lasten des Betreibers. Die Behörde braucht auch nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen; sie darf es um so weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Der Schutz dieses Rechtsguts vor möglichen Gefahren wiegt ungleich schwerer als das Interesse des Betreibers, den möglicherweise nicht gefährlichen Betrieb einer ungenehmigten Anlage vorerst fortsetzen zu dürfen. 39 So: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, in: BVerwGE 84, 220 ff. (233). 40 Hierauf hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid offenbar auch im Ausgangspunkt abgestellt und ein Absehen von der (sofortigen) Stilllegung des Aggregats Rockranger" damit begründet, dass er die Genehmigungsfähigkeit des Aggregats von der Behörde nicht beurteilen könne. Dies ist zur Überzeugung der Kammer ermessensfehlerhaft; die Behörde hat in ihre Erwägungen schon nicht ausreichend eingestellt, dass sämtliche Immissionswerte bei weitem eingehalten worden sind, obwohl das stillgelegte Aggregat durchgängig betrieben worden ist. Ebenso hat der Beklagte nicht in den Blick genommen, dass er selbst davon ausgegangen ist, dass es offensichtlich" sei, dass von dem Betrieb des Aggregats Rockranger" in der Halle auch beim Brechen von Bauschutt keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen würden. Weiter hat er in seine Entscheidung nicht eingestellt, dass das Aggregat dem Grunde nach - auch nach Auffassung der Behörde - in der Halle betrieben werden darf, sodass von der immissionsschutzrechlichen Zulässigkeit des Betriebes der Anlage an sich auszugehen ist. Für die im Bescheid in Frage gestellte Vereinbarkeit des Aggregats mit dem Stand der Technik ist ein tragfähiger sachlicher Hintergrund der Kammer vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Zudem hätte bei der hier vorliegenden Konstellation Berücksichtigung finden müssen, dass der Beklagte selbst über Jahre hinweg durchgängig davon ausgegangen ist, dass der Betrieb des Aggregats Rockranger" - und zwar auch zum Zerkleinern von Bauschutt - genehmigt sei und erst auf Hinweis des zuständigen Ministeriums eine andere Auffassung vertreten hat. In dieser Situation die sofortige Stilllegung des Betriebes des Aggregats Rockranger" anzuordnen, soweit Bauschutt gebrochen wird, anstatt zunächst einmal den Ausgang des noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen und von der Behörde zudem selbst angeregten Anzeigeverfahrens (bzw. eines sich anschließenden Genehmigungsverfahrens) abzuwarten, ist unangemessen. Der Atypik der Situation stehen auch die von dem Beklagten geäußerten Zweifel hinsichtlich eines Bemühens der Klägerin, den Betrieb des Aggregats zu legalisieren, nicht entgegen. Der Klägerin ist - was ihr Bemühen, den Betrieb des Rockrangers" zu legalisieren anbetrifft - nichts vorzuwerfen: Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass ihr der Betrieb des Aggregats auch zum Zwecke der Zerkleinerung von Bauschutt mit Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 erlaubt worden ist; auf Anraten des Beklagten hat sie dennoch den vom zuständigen Ministerium monierten Betrieb des Aggregats angezeigt. Es ist unerfindlich, wie bei dieser Sachlage auf ein mangelndes Bemühen der Klägerin, die Anlage legal zu betreiben, geschlossen werden können soll. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 42 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. 43