Urteil
7 K 2390/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:0421.7K2390.04.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Betrieb des Aggregats Zeppelin-Brecher ZB 0850 (Rockranger") oder eines immissionsschutzrechtlich vergleichbaren Aggregats von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 erfasst ist, auch soweit natürliches und künstliches Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial gebrochen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Betrieb des Aggregats Zeppelin-Brecher ZB 0850 (Rockranger") oder eines immissionsschutzrechtlich vergleichbaren Aggregats von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 erfasst ist, auch soweit natürliches und künstliches Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial gebrochen wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in I1. , O.-------straße , eine Abfallsortieranlage. Mit Antrag vom 10. Juli 1998, ergänzt bis zum 8. Januar 1999, beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Anlage, die in den - als Anlage Teil des späteren Genehmigungsbescheides gewordenen - Antragsunterlagen als I1. Wertstoff-Aufbereitungszentrum", Wertstoffsortieranlage", Abfallsortieranlage" bzw. Sortier- und Umladeanlage für feste Abfälle und Reststoffe" beschrieben ist. Es handele sich um eine Anlage zum Zwecke der Sortierung von Abfällen mit einer Kapazität von 32.000 Tonnen pro Jahr; die Anlage unterfalle den Nrn. 8.10 a und b, 8.11 a und b in Verbindung mit Nr. 8.4, Spalte 2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Als Ziel der Sortierung wurde unter Verweis auf § 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) angegeben, angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff, Bauschutt und Grünabfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen". Durch die Fraktionierung von Baustellenabfällen und Bauschutt mittels maschineller und manueller Sortier- und Aufbereitungslinien werde eine überdurchschnittlich hohe Recyclingquote des angelieferten Materials erreicht. Angenommen werden sollten nach den Antragsunterlagen unter anderem Schlacken, Straßenaufbruch, Bauschutt, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, teerfreier Asphalt, Erde und Steine sowie gemischte Bau- und Abbruchabfälle. In der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag wurde dargelegt, dass die Wertstoffsortieranlage" Wertstoffe wie Papier, Holz, Metall und Recycling-Stoffe erzeugen solle. Als Rohstoffe würden Baustellenabfälle - Abfälle zur Verwertung" eingesetzt. Die zur Verwertung vorgesehenen Materialien sollten einer in einer Halle betriebenen Sortieranlage zugeführt werden. Das angelieferte Material werde in einem ersten Arbeitsschritt mittels Bagger und Greifspinne grob sortiert. Das nicht ausgesiebte Material gelange dann über ein Förderband an die stationäre Sortierstation. Der stationären Sortieranlage werde eine mobile Zerkleinerungsanlage (der Firma E o.ä.") vorgeschaltet, was in dem mit dem Antrag vorgelegten Übersichtsplan auch zeichnerisch dargestellt ist. Aus den Fraktionen Bauschutt und Sand werde nach entsprechender weiterer Aufbereitung (mobile Anlage zum Brechen und Sieben) ein verdichtbarer Baustoff hergestellt, der den Anforderungen an Recycling-Material entspreche. Bauschutt verbleibe sodann auf dem Sortierband und werde anschließend separat gesammelt. Als verwertbares Endprodukt dieser Abfallsortieranlage fielen unter anderem Sand, Bauschutt, Holz, Papier, Kunststoffe, Metalle, Glas, bituminöse Dachbahnen und Gummi an. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kam zur Sprache, dass eine mobile Brech- und Klassieranlage auf dem Betriebsgelände nicht zum Einsatz kommen solle. Seitens der Behörde würde jedoch keine Möglichkeit gesehen, ein Verbot eines derartigen Betriebes einer solchen Anlage außerhalb der Halle als Nebenbestimmung in einen Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Mit Bescheid vom 14. Januar 1999 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Abfallsortieranlage". In der Anlage dürfen danach (unter anderem) Schlacken, Beton, Erde und Steine und gemischte Bau- und Abbruchabfälle angenommen werden. Ausweislich der Anlage Nr. 34 zum Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 sollte eine Brecheranlage für Bauschutt auf dem Betriebsgelände O.-------straße nicht betrieben werden. Die Klägerin führt ihrer stationären Sortieranlage seit jeher auch natürliches und künstliches Gestein einschließlich Schlacken und Abbruchmaterial zu und zerkleinert diese Materialien zunächst in dem der stationären Sortieranlage vorgeschalteten mobilen Zerkleinerer/Brecher (Rockranger"); die übrigen zugelassenen Materialien werden durch einen alternativ eingesetzten Zerkleinerer der Firma E vorbehandelt, welches Aggregat lediglich zur Bearbeitung sog. Leichtfraktionen geeignet ist. Bei der Abnahme der Anlage am 27. März 2000 beanstandete der Beklagte diesen Betrieb der Abfallsortieranlage der Klägerin nicht. Am 11. Juli 2000 fand eine Besprechung auf dem Betriebsgelände der Klägerin statt, wobei zur Sprache kam, dass für eine auf dem Betriebsgelände (Lagerplatz) geplante Brecheranlage für Bauschutt eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Mit Schreiben vom 19. September 2002 teilte der Beklagte der gegen den Betrieb der Klägerin fortwährend Beschwerde führenden Bürgerinitiative T1. e.V. mit, dass eine üblicherweise als klassische Brech- und Klassieranlage anzusehende Anlage nicht Gegen- stand der Genehmigung vom 14. Januar 1999 sei. Dies lasse aber nicht den Umkehrschluss zu, dass ein solcher Brecher nicht betrieben werden dürfe. Verfahrenstechnisch sei mit der Genehmigung vom 14. Januar 1999 das Zerkleinern auch von Bauschutt genehmigt. Es sei immissionsschutzrechtlich egal", ob im Laufe der Zeit ein Zerkleinerungsaggregat gegen ein anderes ausgetauscht würde. Der Austausch eines Zerkleinerungs-Aggregates zum Einsatz in der Halle bedürfe noch nicht einmal der Anzeige nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), geschweige denn einer Genehmigung nach § 16 BImSchG. Seit der Novelle der 4. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) vom 27. Juli 2001 würden speziell Brech- und Klassieranlagen für Bauschutt nicht mehr der Ziffer 2.2, sondern der Ziffer 8.1 des Anhangs der 4. BImSchV zugeordnet. Zumindest seit dieser Novelle habe nicht festgestellt werden können, dass eine Brech- und Klassieranlage betrieben werde; das bloße Abstellen einer solchen (mobilen) Anlage auf dem Betriebsgelände sei nicht zu beanstanden. Auch in der Folgezeit ging der Beklagte bis zu einer vom zuständigen Ministerium geleiteten Bürgeranhörung vom 7. März 2003 davon aus, dass die Zerkleinerung aller zugelassenen Abfälle, also auch der von Bauschutt, in der Halle durch die Genehmigung vom 14. Januar 1999 erlaubt sei. So teilte der Beklagte Beschwerde führenden Nachbarn mit Schreiben aus Februar 2003 (unter anderem) mit, dass ein Zerkleinerer ... eindeutig Genehmigungsinhalt" sei. Die Prüfung durch das zuständige Ministerium habe nunmehr jedoch ergeben, dass das Aggregat Rockranger", soweit Bauschutt eingesetzt werde, nicht von der Genehmigung gedeckt sei. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Behörde sei aber offensichtlich, dass durch den Betrieb des Zerkleinerers mit Bauschutt in der Halle keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen würden. Der weitere Betrieb des Zerkleinerers in der Halle bedürfe keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG. Mit Schreiben vom 28. August 2003 zeigte die Klägerin den Betrieb des Aggregats Rockrangers" (vorsorglich) an und legte eine gutachterliche Stellungnahme zu den zu erwartenden Geräuschemissionen vor. Mit Schreiben vom 9. September 2003, 22. Januar 2004 und 1. März 2004 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Mit internem Vermerk vom 23. Januar 2004 hielt der Beklagte fest, dass bei einem Gespräch mit der Klägerin am 10. April 2003 darauf hingewiesen worden sei, dass nach damaligem Kenntnisstand durch den Betrieb des Zerkleinerers mit Bauschutt keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen" werden könnten. Es sei nunmehr offensichtlich, dass durch den Betrieb der Klägerin und den Betrieb des Zerkleinerers in der Halle keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen würden" und auch die sich aus § 6 (1) Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen ... erfüllt" würden. Daraus ergebe sich, dass der Betrieb des Zerkleinerers in der Halle keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Mit Bescheid vom 14. April 2004 entschied der Beklagte, dass der angezeigte Betrieb des Aggregats Rockranger" einer Genehmigung bedürfe, die bloße Anzeige des Betriebes mithin nicht ausreiche. Zur Begründung führte er aus, die bereits betriebene Brecheranlage Rockranger" sei eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von Nr. 2.2 des seinerzeitigen Anhangs zur 4. BImSchV. Die Brecheranlage werde hinsichtlich der Einsatzstoffe natürliches und künstliches Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial" ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Ausgangspunkt für die Bewertung der Anzeige sei ein Vergleich zwischen dem genehmigten und dem beabsichtigten Betriebsumfang. Die bisherige und bis zum 28. Mai 2003 von ihm unbeanstandet gebliebene tatsächliche Betriebsweise der Abfallsortieranlage sei insoweit unerheblich; entscheidend sei der Umfang der genehmigten Betriebsweise. Zwar lägen eine Vielzahl von Erkenntnissen dazu vor, dass durch den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage einschließlich des angezeigten Betriebes des Aggregats Rockrangers" bisher keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstünden; eine Darstellung der geänderten Betriebsweise in der Anzeige sowie eine behördliche Bewertung derselben könne jedoch nicht das zur Zeit praktizierte illegale Brechen von Bauschutt mit einer künftig beabsichtigten Verfahrensweise vergleichen. Die formelle Illegalität des Betriebes des Rockrangers" könne nicht durch eine Anzeige nach § 15 BImSchG geheilt werden; hierzu bedürfe es vielmehr eines Genehmigungsverfahrens. Die Klägerin erhob hiergegen am 20. April 2004 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 11. Mai 2004 im Wesentlichen damit begründete, dass dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht ganz klar sei, welchen Genehmigungsumfang der Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 habe, auch die bisherige Betriebspraxis zu berücksichtigen sei. Von dem angezeigten Betrieb des Aggregates Rockranger" gingen keine wesentlichen Beeinträchtigungen aus. Zudem sei der Betrieb einer Brecheranlage nach Nr. 2.2 des Anhangs zur 4. BImSchV im Jahre 1999 möglicherweise genehmigungsbedürftig gewesen; nach der aktuellen Fassung der Verordnung sei dies indes nicht mehr der Fall. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Betrieb des Aggregats Rockranger" sei eine wesentliche Änderung der Abfallsortieranlage i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, weil hierdurch nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden könnten und diese nachteiligen Auswirkungen für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Es komme nicht darauf an, ob durch die angezeigte Änderung immissionschutzrechtliche Grenzwerte überschritten würden. Ob die Auswirkungen des geänderten Betriebes mit Sicherheit nachteilig seien, müsse im vorliegenden Anzeigeverfahren nicht geprüft werden, sondern solle gerade der Prüfung im Genehmigungsverfahren vorbehalten sein. Die Klägerin hat am 17. Juli 2004 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht in erster Linie geltend, dass der Betrieb des Aggregates Rockranger" zum Zerkleinern von Bauschutt bereits von dem Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 umfasst sei; hilfsweise macht sie geltend, dass die Anzeige des Betriebes des Aggregates zum Brechen von Bauschutt genüge, eine Genehmigung demgegenüber nicht erforderlich sei. Sie beantragt, 1. festzustellen, dass der Betrieb des Aggregats Zeppelin-Brecher ZB 0850 ("Rockranger") oder eines immissionsschutzrechtlich vergleichbaren Aggregats von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 erfasst ist, auch soweit natürliches und künstliches Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial gebrochen wird. 2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass der Betrieb der o.a. Aggregate keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfen, auch soweit natürliches und künstliches Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial gebrochen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die Anlage sei auch nach der Änderung der 4. BImSchV als Anlage zur sonstigen Behandlung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle i.S.d. Nr. 8.11 b, bb des Anhangs zur 4. BImSchV eine genehmigungsbedürftige Anlage. Es handele sich bei dem angezeigten Betrieb des Aggregats Rockranger" auch um eine Änderung der Anlage, weil mit dem Aggregat nunmehr Bauschutt gebrochen werden solle, was der Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 jedoch nicht erlaube, wie sich bereits daraus ergäbe, dass in dem Genehmigungsbescheid die damals einschlägige Nr. 2.2 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht genannt sei, was ansonsten - wenn die Genehmigung auch das Brechen von Bauschutt hätte erfassen sollen - durch ausdrückliche Nennung der damals einschlägigen Nr. 2.2 explizit geregelt worden wäre. Die angezeigte Änderung sei auch wesentlich. Die Staub- wie die Geräuschemissionen beim Brechen von Bauschutt seien im Vergleich zum genehmigten Brechen weicher" Abfälle wie Holz, Plastik und ähnlichen Stoffen erheblich höher. Es sei unerheblich, ob die zu erwartenden Immissionen Grenzwerte überschreiten würden. Aus einer solchen Erkenntnis könnte allenfalls abgeleitet werden, dass eine Genehmigung nicht versagt werden dürfe; die Frage, ob ein Genehmigungsverfahren überhaupt erforderlich sei, lasse sich mit diesem Wissen jedoch nicht beantworten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Verfahren 7 K 152/04, 7 K 1795/04, 7 K 3763/04 - jeweils nebst den beigezogenen Beiakten und Gerichtsakten zu Eilverfahren - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die mit ihrem Hauptantrag als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und zulässige Klage hat Erfolg. Der Betrieb des Aggregates Zeppelin-Brecher ZB 0850 (Rockranger") oder eines immisssions-schutzrechtlich vergleichbaren Aggregats in der Halle ist von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 erfasst, auch soweit natürliches und künstliches Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial gebrochen wird. Die Klage hat damit bereits mit dem Hauptantrag Erfolg; eine Entscheidung über den Hilfsantrag entfällt. Der Betrieb des Aggregates Rockranger" ist - wovon auch der Beklagte ausgeht - von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 dem Grunde nach erfasst, soweit er in der Halle betrieben wird. Das von dem Beklagten (bzw. dem zuständigen Ministerium) - entgegen der von dem Beklagten bis zum Jahre 2003 vertretenen Auffassung - nunmehr angenommene Fehlen einer Genehmigung für den Betrieb des Aggregates Rockranger" in der Halle, soweit natürliches oder künstliches Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial gebrochen wird, entspricht nicht der Genehmigungslage. Vielmehr ist es nach Auffassung des erkennenden Gerichts eindeutig, dass die gesamte Abfallsortieranlage der Klägerin der Aufbereitung (auch) von Bauschutt zum Zwecke der Herstellung von Recyclingmaterial dienen sollte, was eine Aufbereitung der oben genannten Stoffe in einem (mobilen) Zerkleinerer vor Aufgabe in die eigentliche und stationäre Sortieranlage notwendig machen kann. In den Antragsunterlagen, die als Anlagen zum Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 Bestandteil der Genehmigung geworden sind, ist dementsprechend zum Verfahrensablauf klargestellt, dass Bauschutt in der Halle in einer der eigentlichen Sortieranlage vorgeschalteten mobilen Anlage zum Brechen und Sieben aufbereitet werden solle. Ausdrücklich wurde in dem Antrag dargelegt, dass der eigentlichen Sortieranlage eine Zerkleinerungsanlage (der Firma E o.ä.") vorgeschaltet sei; dies kann bei lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass die angelieferten Materialien (einschließlich Bauschutt) vor der Sortierung in der stationären Sortieranlage bei Bedarf in einer mobilen Zerkleinerungsanlage zerkleinert werden sollten. Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf den Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 nicht davon die Rede sein, dass der Klägerin der Betrieb des Aggregats Rockranger" zur Zerkleinerung von Bauschutt in der Halle nicht genehmigt worden wäre. Dem steht nicht entgegen, dass in der Genehmigung vom 14. Januar 1999 (wie in den Antragsunterlagen) die im Genehmigungszeitpunkt für Anlagen zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies und Anlagen zur Behandlung von Abbruchmaterial am Entstehungsort" einschlägige Nr. 2.2 der 4. BImSchV nicht genannt ist. Zum einen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsumfang der Genehmigung vom 14. Januar 1999 nicht derart von der Bezeichnung der jeweils einschlägigen Nummer der 4. BImSchV abhängt, dass dann, wenn die einschlägige Nummer der 4. BImSchV nicht im Genehmigungsbescheid genannt ist, die in der Nr. 2.2 genannten Materialien nicht behandelt werden dürften; die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung hat nicht in erster Linie den Zweck, den Genehmigungsumfang festzulegen, sondern dient zur Bestimmung derjenigen Anlagen, die genehmigungsbedürftig sind. Dass die Abfallsortieranlage der Klägerin - und damit auch der der eigentlichen stationären Sortieranlage jeweils vorgeschaltete mobile Brecher bzw. Zerkleinerer als wesentlicher Anlagenteil - immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig ist, ist aber offensichtlich. Zudem dürfte sowohl im Genehmigungsbescheid als auch in den Antragsunterlagen zu Recht allein auf die Nrn. 8.10a, b und Nr. 8.11a b Spalte 2, in Verbindung mit Nr. 8.4 des Anhangs zur 4. BImSchV abgestellt worden sein: Insoweit bestimmt § 2 Abs. 2 der 4. BImSchV (im Genehmigungszeitpunkt wie heute), dass dann, wenn eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen zugeordnet werden kann, die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend ist. Das hier genehmigte I1. Wertstoff-Aufbereitungszentrum", bzw. die Wertstoffsortieranlage/Abfallsortier-anlage" bzw. Sortier- und Umladeanlage für feste Abfälle und Reststoffe" oder Wertstoffaufbereitungszentrum" war aber seit jeher nicht eine reine Bauschuttrecyclinganlage" in dem Sinne, dass allein natürliches und künstliches Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial gebrochen, gemahlen oder klassiert werden sollte. Die Gesamtanlage war daher nicht dem Regime der Nr. 2.2 der Anlage der 4. BImSchV zuzuordnen, vgl. für eine solche Zuordnung reiner Bauschuttrecyclinganlagen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, in: SächsVBl 2004, 57 ff.; NVwZ 2004, 1138 ff.; NuR 2004, 679 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2002 - 3 K 6192/01 -, in: JURIS-Nr. MWRE008470300; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 - , in: VBlBW 2000, 78 ff., sondern als Anlage zur Behandlung unterschiedlichster Materialien (z.B. Schlacken, Straßenaufbruch, Straßenkehricht, Bauschutt, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, teerfreier Asphalt, Erde und Steine sowie gemischte Bau- und Abbruchabfälle) konzipiert und genehmigt, vgl. zur abfallrechtlichen Einordnung von Bauschutt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Januar 1995 - 10 A 2429/92 -, in: NVwZ-RR 1995, 441 f., und unterfiel deshalb als Abfallbehandlungsanlage", in der weitaus mehr Materialien als in einer reinen Bauschuttrecyclinganlage bearbeitet werden, den in der Genehmigung vom 14. Januar 1999 und im Antrag genannten Nrn. 8.10a, b und Nr. 8.11a b Spalte 2, in Verbindung mit Nr. 8.4 des Anhangs zur 4. BImSchV. Vgl. zur dahingehenden Zuordnung einer Anlage zum Brechen von Abbruchmaterial und zur Lagerung von Abbruchmaterial: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 K 1124/03 -, in: JURIS-Nr. MWRE115040300. Mit der Begründung, in dem Genehmigungsbescheid hätte die Nr. 2.2 der damaligen Anlage zur 4. BImSchV genannt werden müssen, kann der tatsächliche und oben beschriebene Genehmigungsumfang auch deshalb nicht nachträglich und entgegen einer jahrelangen gegenteiligen behördlichen Sichtweise beschränkt werden. Dieses Verständnis des Genehmigungsbescheides entspricht auch dem tatsächlichen Geschehen. Im Verlaufe des (Genehmigungs-)Verfahrens ist vom Beklagten klargestellt worden, dass der Betrieb einer Zerkleinerungsanlage zum Brechen von Bauschutt in der Halle genehmigt sei, wohingegen ein Brecherbetrieb auf dem Betriebsgelände (also außerhalb der Halle) nicht von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 umfasst sei und auch nicht genehmigt werden würde. Gehen aber sowohl der Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage als auch die Genehmigungsbehörde über Jahre übereinstimmend davon aus, dass eine bestimmte Betriebsweise von der Genehmigung erfasst ist, kann dies im Rahmen der Beurteilung des Genehmigungsumfanges ebenfalls in den Blick genommen werden. Weil der Hauptantrag der Klägerin deshalb bereits durchgreift, braucht die Kammer auf den Hilfsantrag der Klägerin nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.