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Beschluss

1 L 355/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2005:0512.1L355.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 22. April 2005 gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 19. April 2005 wiederherzustellen, ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Formelle Bedenken gegen die Anordnung des Sofortvollzuges bestehen nicht. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Rücknahmebescheides vom 19. April 2005 überwiegt auch das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Hierfür ist maßgeblich, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist und auch im Übrigen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Verfügung der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches einzuräumen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in einer dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Zwar hat sich der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vom 19. April 2005 über die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers auf die (bloße) Anordnung der sofortigen Vollziehung beschränkt, ohne ansatzweise darzulegen, aus welchen Gründen diese ausnahmsweise erfolgen soll. Der Antragsgegner hat den Begründungsmangel jedoch durch seine Antragserwiderung vom 2. Mai 2005 in zulässiger Weise geheilt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendige Begründung grundsätzlich nachholbar ist. Hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wegen eines Formmangels wieder hergestellt, so kann die Behörde eine neue Vollziehungsanordnung mit nunmehr ausreichender Begründung erlassen. Die Behörde ist aber nicht darauf verwiesen, erst im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu unterliegen, ehe sie den festgestellten Fehler wirksam korrigieren darf. Gerade in Fällen, die der Sache nach dringlich sind und eine Vollziehungsanordnung notwendig erscheinen lassen, würde es einen nicht gerechtfertigten Formalismus darstellen, wenn die im Aussetzungsverfahren von der Behörde nachgeschobene Begründung wirkungslos bliebe, weil sie erst mit einer neuen Vollziehungsanordnung verbunden werden dürfte. Neben dem Bedürfnis nach einer verfahrensökonomischen Gestaltung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes spricht in solchen Fällen insbesondere das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ausschlaggebend dafür, dass der Mangel der fehlenden Begründung oder der fehlerhaften Begründung der Vollziehungsanordnung schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit heilender Wirkung für die Vollziehungsanordnung behoben werden kann. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1986, 1894 (1895). Voraussetzung hierfür ist, dass die zur Heilung des Mangels bestimmten Erklärungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen. Insofern reicht es aus, wenn die Behörde darlegt, dass für den konkreten Sachverhalt aus ihrer Sicht ein besonderes Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 2. Mai 2005 das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers damit begründet, dass ihm im Falle der aufschiebenden Wirkung eine Vielzahl von rechtlichen Möglichkeiten eröffnet werden, die ihm als ausländischer Staatsangehöriger verschlossen blieben; es bestehe ein ganz erhebliches öffentliches Interesse daran, dass diese Rechte nur deutschen Staatsbürgern bzw. rechtmäßig eingebürgerten Personen zustünden. Ferner vermittele der Antragsteller mit dem Status als Deutscher seinen Eltern - deren Einbürgerung inzwischen wegen arglistiger Täuschung bereits bestandskräftig zurückgenommen wurde - derzeit noch ein Aufenthaltsrecht. Damit ist der Antragsgegner über die allgemeinen Erwägungen und die Gründe für die Rücknahme des Bescheides hinaus gegangen und hat insoweit gezeigt, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung auch als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtswidrigen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Nach diesen Maßgaben stößt die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers nicht auf rechtliche Bedenken. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 48 VwVfG NRW im Falle der Rücknahme einer Einbürgerung steht außer Frage. Die vorliegend auf Grund des Art. 2 des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit erfolgte Einbürgerung des Antragstellers mit Urkunde vom 20. März 1996 war rechtswidrig, weil die für eine Einbürgerung nach dieser Vorschrift entscheidende Voraussetzung, die Staatenlosigkeit des Antragstellers, nicht gegeben war. Der Antragsteller war und ist, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 1 L 1411/02 - und in dem Urteil vom 23. Juli 2003 - 1 K 3207/02 - im Einzelnen ausgeführt hat, nicht ein Staatenloser aus dem Libanon, sondern - nach seinen Eltern - türkischer Staatsangehöriger. Die Einbürgerung ist auch durch arglistige Täuschung erwirkt worden. Die Eltern des im Zeitpunkt der Einbürgerung fünf Jahre alten Klägers täuschten den Antragsgegner im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens bewusst nicht nur über ihre eigene türkische Staatsangehörigkeit, sondern auch diejenige ihre Sohnes, des Antragstellers. Eine Täuschung durch die gesetzlichen Vertreter des Eingebürgerten ist diesem zuzurechnen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 487 (489); OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 19 B 2187/02 -. Der Antragsgegner hat das ihm eröffnete Ermessen bei der Rücknahmeentscheidung auch erkannt und im Hinblick auf die zu berücksichtigenden und erkennbaren persönlichen Belange des Antragstellers zutreffend ausgeübt. Er hat insbesondere zutreffend berücksichtigt, dass der Antragsteller durch die Rücknahme der Einbürgerung nicht staatenlos wird, weil er nach wie vor türkischer Staatsangehöriger ist. Weiterhin hat er ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Eltern und Geschwister des Antragstellers ebenfalls türkische Staatsangehörige sind und insoweit keine Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seiner Familie durch die Rücknahme seiner Einbürgerung zu befürchten ist. Ferner hat er in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Einbürgerung des Antragstellers auf Grund des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit erfolgte und dessen einziger Zweck - die Verminderung von Staatenlosigkeit - im vorliegenden Falle nicht erreicht werden konnte, weil der Antragsteller nicht staatenlos war (und ist). Schließlich hat er in seine Erwägungen auch eingestellt, dass die letztlich zur Rücknahme der Einbürgerung führende Täuschungshandlung von den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers und nicht vom Antragsteller selbst vorgenommen wurde. Im Übrigen hat der Antragsteller auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 21. Februar 2005 nicht reagiert und auch keinen eigenen schutzwürdigen Belange geltend gemacht, vgl. hierzu auch BVerwG a. a. O., die der Antragsgegner zu seinen Gunsten weiter hätte berücksichtigen können oder müssen. Auch hat der Antragsteller weder seinen Widerspruch vom 22. April 2005 noch den vorliegenden Eilantrag begründet. Nach alledem fällt auch die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zuungunsten des Antragstellers aus. Durch die unrechtmäßige Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft sind dem Antragsteller rechtliche und tatsächliche Vorteile erwachsen, die er bei Kenntnis der Behörden von der wahren Sachlage niemals hätte in Anspruch nehmen können. Es besteht insoweit ein dringendes öffentliches Interesse daran, diese Folgen einer unrechtmäßigen Einbürgerung in dem unter Umständen langen Zeitraum zu verhindern, der bis zur Bestandskraft des Rücknahmebescheides vergehen kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nicht im Ansatz erkennbar ist, dass der Antragsteller aus anderen Gründen einen Anspruch auf die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Höhe des Streitwertes nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Verfahren in der Höhe des doppelten Auffangstreitwertes anzusetzen und wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens zu halbieren war.