Beschluss
19 B 2187/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1112.19B2187.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2002 erfolgten Rücknahme der Einbürgerung der Antragsteller und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt. Durchgreifende Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller zu 1. und 2. hätten durch bewusst unrichtige Angaben in ihren Einbürgerungsanträgen - stellvertretend auch für ihre damals minderjährigen Kinder - die rechtwidrige Einbürgerung erwirkt und die Antragsteller könnten sich gegen die Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW auf Vertrauensschutz nicht berufen, haben diese nicht mit dem Vorbringen aufgezeigt, die "einfache behördliche Zuordnung eines im Libanon aufgewachsenen Kurden zu einem Namen in einem türkischen Nyphus-Register" sei jedenfalls im Eilverfahren nicht ausreichend. Die Antragsteller verkennen, dass die Rücknahme der Einbürgerungen nicht auf eine einfache behördliche Zuordnung gestützt worden ist. Vielmehr ist die Feststellung der Identität der Antragsteller, die in Deutschland den Nachnamen "T. " geführt haben, mit denjenigen Personen, die im türkischen Personenstandsregister unter dem Nachnamen "D. " registriert sind, nach Aktenlage Ergebnis umfangreicher Ermittlungen durch Interpol Ankara im Rahmen eines Personenfeststellungsverfahrens. Die Angaben wurden durch einen Lichtbildervergleich überprüft und vom Generalkonsulat der Republik Türkei dahin bestätigt, dass die genannte Familie die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Überdies hat der Antragsteller zu 1., worauf das Verwaltungsgericht zu Recht auch abgestellt hat, im Schriftsatz vom 30. April 2001 an die Antragsgegnerin eingeräumt, dass die im türkischen Personenstandsregister eingetragenen Personenangaben seine Familie betreffen, indem er vorgetragen hat, er habe aus Fürsorge für die Familie heraus geglaubt, in der Türkei die damals schon lebenden Familienmitglieder eintragen lassen zu müssen, die später geborenen Kinder - mit Ausnahme des jüngsten Kindes - seien dann von ihm telefonisch angemeldet worden. Gegen die Aussagekraft und Relevanz der in Rede stehenden Eintragung für die türkische Staatsangehörigkeit der Antragsteller spricht schließlich nicht, dass als Geburtsort der in T1. geborenen Antragstellerin zu 6. "L. " eingetragen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht damit erklärt, dass die Eltern eine Registrierung der Antragstellerin zu 6. unter ihrem tatsächlichen Geburtsort nicht vornehmen lassen konnten, ohne das Risiko zu erhöhen, dass ihre türkische Staatsangehörigkeit in Deutschland bekannt geworden wäre. Hiergegen haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren Bedenken nicht vorgetragen. In Bezug auf die Antragsteller zu 3. bis 6., die im Einbürgerungsverfahren minderjährigen Kinder der Antragsteller zu 1. und 2., liegt eine "unzulässige Sippenerstreckung" nicht vor. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Antragstellern zu 1. und 2. als deren gesetzlichen Vertretern im Einbürgerungsverfahren begangene Täuschungshandlung - die unrichtige Angabe, sie seien Staatenlose aus dem Libanon, und das Verschweigen der Eintragung im türkischen Personenstandsregister - bei der Anwendung des § 48 VwVfG NRW den Kindern zugerechnet wird, weil diese nur durch eben dieses Verhalten der Eltern in den Genuss derjenigen Vergünstigung gekommen sind, um deren Rücknahme es geht. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. A., § 48 Rdnr. 99; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 48 Rdnr. 156. Hiergegen ergeben sich keine Bedenken aus den von den Antragstellern angeführten Entscheidungen, weil das Verwaltungsgericht Hannover diesen Ansatz teilt (vgl. Seite 11 des Beschlusses vom 6. Februar 2002 - 6 B 4872/01 -) und der mitgeteilte Leitsatz des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 11. Juni 2002 - 1 B 228/02 - nicht eindeutig auf eine gegenteilige Rechtsauffassung hinweist und zudem nicht eine Fallgestaltung der vorliegenden Art, sondern eine Altfallregelung 1999 betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).