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Urteil

14 K 2817/04

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Teilbefreiungsantrag von der kommunalen Papiertonne nach § 8 Abs.1 der Abfallsatzung erfordert einen förmlichen Bescheid, daher ist eine Verpflichtungsklage zulässig. • Ein Interesse an der Nichtvorhaltung einer bereitgestellten Papiertonne kann durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt sein, sodass ein konkreter Rechtsschutzbedarf besteht. • Die Voraussetzungen einer Teilbefreiung nach § 8 Abs.1 (ordnungsgemäße und schadlose Verwertung auf dem Grundstück) sind vom Antragsteller darzulegen und zu beweisen; allgemeine Vermeidungsbemühungen genügen nicht, wenn Papierabfall in nicht unerheblicher Menge anfällt oder nicht ordnungsgemäß im Sinne der einschlägigen Vorschriften verwertet werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von der Papiertonne bei fehlendem Nachweis ordnungsgemäßer Verwertung • Ein Teilbefreiungsantrag von der kommunalen Papiertonne nach § 8 Abs.1 der Abfallsatzung erfordert einen förmlichen Bescheid, daher ist eine Verpflichtungsklage zulässig. • Ein Interesse an der Nichtvorhaltung einer bereitgestellten Papiertonne kann durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt sein, sodass ein konkreter Rechtsschutzbedarf besteht. • Die Voraussetzungen einer Teilbefreiung nach § 8 Abs.1 (ordnungsgemäße und schadlose Verwertung auf dem Grundstück) sind vom Antragsteller darzulegen und zu beweisen; allgemeine Vermeidungsbemühungen genügen nicht, wenn Papierabfall in nicht unerheblicher Menge anfällt oder nicht ordnungsgemäß im Sinne der einschlägigen Vorschriften verwertet werden kann. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in der Stadt X., in dem er zudem ein kleines Gewerbebüro unterhält. Nach der örtlichen Abfallsatzung besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang, die Satzung sieht in § 8 Ausnahmen vor, wenn Abfälle auf dem Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden können. Der Kläger beantragte Teilbefreiung von der Papiertonne und erklärte, er lebe nahezu papierlos, gebe Verpackungen im Geschäft zurück, nutze E-Mail und verwende nur wenig Zeitungspapier zum Anzünden von Öfen. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, Papierverwertung durch Verbrennen in den festgestellten Öfen sei nach einschlägigen Vorschriften nicht zulässig und die Vortrag des Klägers zur geringen Papiermenge erscheine der Lebenserfahrung widersprechend. Der Kläger widersprach und klagte auf Verpflichtung zur Erteilung der Teilbefreiung. • Zulässigkeit: § 8 Abs.3 der Satzung erfordert einen förmlichen Bescheid über die Ausnahme; daher ist die Verpflichtungsklage zulässig. • Rechtsschutzinteresse besteht, weil mit einer Teilbefreiung die Verpflichtung zur Bereithaltung der blauen Papiertonne entfallen würde; dies berührt die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG). • Sachlich ist der Kläger als Privathaushalt i.S.v. Satzung anzusehen, da die gewerbliche Nutzung untergeordnet ist. • Tatbestand des § 8 Abs.1 Satz1 nicht erfüllt: Der Kläger bestreitet nicht völlig das Entstehen von Papierabfall; die Kammer hält es für lebensfremd, dass kein Papier anfällt, und führt zahlreiche übliche Quellen für Papierabfall auf. • Begriff der ordnungsgemäßen Verwertung: ‚ordnungsgemäß‘ meint Rechtmäßigkeit; nach der 1. BImSchV sind für kleine/mittlere Feuerungsanlagen bestimmte Brennstoffe abschließend geregelt, Papier gehört nicht dazu. • Beweislast und Nachweis: Der Kläger hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass sämtliches Altpapier auf seinem Grundstück schadlos und ordnungsgemäß verwertet wird; Einzelverwendung zum Anzünden rechtfertigt nicht die komplette Befreiung. • Ergebnis: Mangels Nachweises ist die begehrte Teilbefreiung zu versagen; Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; Berufung wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Teilbefreiung von der Papiertonne nach § 8 Abs.1 der Abfallsatzung, weil er nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen hat, dass das bei ihm anfallende Altpapier auf seinem Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet wird. Die Behörde durfte die Befreiung ablehnen, weil Papier nicht als zugelassener Dauerbrennstoff für die genannten Feuerungsanlagen gilt und die vom Kläger vorgetragenen Vermeidungsmaßnahmen und geringen Mengen der Lebenserfahrung widersprechen. Der Kläger trägt die Gerichtskosten; eine Berufung wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.