Beschluss
14 L 464/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2008:0711.14L464.08.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 14 K 2116/08 erhobenen Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2008 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner der Antragstellerin unter Nr. 1 seiner Entscheidung untersagt hat, auf dem Gebiet der Stadt T. Altpapier zu entsorgen. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit der Antragsgegner der Antragstellerin unter Nr. 3 ein Zwangsgeld angedroht hat.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 14 K 2116/08 erhobenen Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2008 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner der Antragstellerin unter Nr. 1 seiner Entscheidung untersagt hat, auf dem Gebiet der Stadt T. Altpapier zu entsorgen. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit der Antragsgegner der Antragstellerin unter Nr. 3 ein Zwangsgeld angedroht hat. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der aus dem Tenor zu 1. dieses Beschlusses ersichtliche Antrag ist zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg. Denn die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses einerseits mit dem Vollzugsinteresse andererseits fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragstellerin aus. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob der Antragsgegner befugt ist, der Antragstellerin das Einsammeln von Altpapier im Gebiet der Stadt T. zu untersagen. Insoweit stellt sich die Rechtslage nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) als offen dar. Es mag sein, dass - wie die Antragstellerin darzulegen versucht - in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine mehrheitliche Auffassung dahin geht, dass diese Vorschrift auch das institutionalisierte gewerbliche Einsammeln von Altpapier zulässt, weil es sich bei dieser Tätigkeit um eine gewerbliche Sammlung handelt, bei der die Abfälle (in der Gestalt des Altpapiers) einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und diesem Vorgang auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Auslegung des Gesetzes durch die Antragstellerin und die von ihr zitierten Gerichte ist indessen keineswegs zwingend. Das Tatbestandsmerkmal Sammlung" kann durchaus auch dahin verstanden werden, dass damit nur gelegentliche Tätigkeiten gemeint sind, wie sie bei den in § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG bezeichneten gemeinnützigen Sammlungen zu beobachten sind. In dieser Interpretation wäre mit dem Gesetz eine Tätigkeit, wie die Antragstellerin sie in T. anstrebt, nicht vereinbar. Denn danach ist die Einführung eines Entsorgungssystems für Altpapier beabsichtigt, bei dem die betreffenden Behälter regelmäßig (und eben nicht nur gelegentlich) von den Grundstücken abgeholt und gegen leere Behälter ausgetauscht werden. Es ist durchaus auch vorstellbar, dass dem Vorhaben der Antragstellerin überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG. Zwar dürfte allein das Interesse der Stadt T. , mit dem dort anfallenden Altpapier Geld zu verdienen", hierbei nicht ausreichen. Der Antragsgegner weist indessen zutreffend darauf hin, dass alle Einnahmen, die der Stadt T. bzw. der Abfallbehörde durch die Tätigkeit der Antragstellerin künftig entgehen, auf andere Weise den Eigentümern der an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücke abverlangt werden müssen. Unter dem Gesichtspunkt einer möglichst niedrigen, kontinuierlichen und berechenbaren Gebührenbelastung aller Einwohner der Stadt T. ist es in der Tat nicht auszuschließen, dass die beabsichtigte Betätigung der Antragstellerin mit den öffentlichen Interessen unvereinbar ist. Im vorläufigen Rechtschutzverfahren ist kein Raum, die soeben lediglich angerissenen Fragen einer vertieften Untersuchung und Beantwortung zuzuführen. Die bloße Übernahme der Rechtsauffassung der von der Antragstellerin zitierten Gerichte kommt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht in Betracht. Angesichts der Eilbedürftigkeit ist hier - wie auch sonst - bei der Beurteilung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine lediglich summarische Überprüfung der Sach- und der Rechtslage geboten. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Problematik durch die Kammer muss dem Klageverfahren (das ja bereits anhängig ist) vorbehalten bleiben. Bei der danach allein auf der Grundlage der Interessensituation zu treffenden Entscheidung vermag die Kammer ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, welches die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung des Antragsgegners rechtfertigen kann, nicht zu erkennen. Nach unbestrittener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur genügt das Interesse, welches den fraglichen Verwaltungsakt als solchen rechtfertigt (Erlassinteresse") für sich genommen in der Regel nicht, auch die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollzugsinteresse") zu tragen, vgl. nur Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage (2007) § 80 Rd.-Nr. 92 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Im vorliegenden Fall sind die Überlegungen, mit denen der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung vom 12. Juni 2008 rechtfertigt, möglicherweise geeignet, ein überwiegendes öffentliches Interesse" im Sinne des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG zu rechtfertigen. Ein besonderes öffentliches Interesse, das § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung verlangt, erschließt sich daraus indessen nicht. Dass der Antragsgegner das Erlassinteresse" mit dem Vollzugsinteresse" gleichsetzt, zeigt die Begründung zu 2. der Verfügung (Seite 5 f) gleich an mehreren Stellen. Weitergehende Interessen, die es rechtfertigen könnten, entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage nicht eintreten zu lassen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Abfallbeseitigung in T. wird nicht zusammenbrechen, wenn sich die Antragstellerin vorübergehend neben der Stadt des Altpapiers annimmt. Unzuträglichkeiten für den städtischen Haushalt oder eine auch nur vorübergehend nicht hinnehmbare Gebührenbelastung sind ebenfalls nicht erkennbar. Das Vorhaben der Stadt T. , ihrerseits bis zum 1. August 2008 ein vollständiges Holsystem für Altpapier einzurichten, wird durch die Tätigkeit der Antragstellerin nicht ernsthaft gefährdet. Im Übrigen sind die rechtlichen Voraussetzungen hierfür - soweit für die Kammer ersichtlich - noch gar nicht gegeben: Auf der Grundlage der Satzung über die Abfallentsorgung" der Stadt T. vom 14. Dezember 2005 (AES) wird derzeit in T. das Altpapier in der Weise erfasst, dass die Stadt entsprechende Behälter im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt (§ 8 Abs. 2 AES). Nach § 10 Abs. 2 AES haben die Besitzer von Altpapier diese Behälter zu benutzen, sofern nicht eine der in § 5 b AES genannten Ausnahmen vom Benutzungszwang eingreift. Nach der gegebenen Rechtslage ist mithin kein Grundstückseigentümer in T. verpflichtet, eine blaue Tonne" auf seinem Grundstück aufzustellen. Der Kammer ist bekannt, dass längst nicht jeder Grundstückseigentümer gewillt ist, neben der grauen" Restmülltonne einen weiteren Behälter nur für das Altpapier vorzuhalten; auf das Urteil der Kammer vom 29. August 2005 - 14 K 2817/04 -, veröffentlicht bei Juris", wird Bezug genommen. Nach der Abfallsatzung der in jenem Verfahren beteiligten Stadt erhält jedes Grundstück einen Abfallbehälter mit blauem Deckel als Papiertonne. Solange die Abfallentsorgungssatzung der Stadt T. (deren Änderung ausweislich der Mitteilung des Bürgermeisters vom 9. Juli 2008 nicht beabsichtigt ist) eine entsprechende Vorschrift nicht enthält, muss das zum 1. August 2008 geplante Vorhaben der Stadt Stückwerk bleiben. Insbesondere kann die Stadt T. die voraussichtlichen Einnahmen aus dem Altpapieraufkommen nicht sicher kalkulieren, sondern sie ist auf mehr oder weniger grobe Schätzungen, möglicherweise auch im Wege des Vergleichs mit dem Papieraufkommen in anderen Kommunen, angewiesen. Daher rechtfertigt auch der vom Antragsgegner herangezogene Gesichtspunkt der Entsorgungssicherheit es nicht, Nr. 1 der Verfügung vom 12. Juni 2008 für sofort vollziehbar zu erklären. Weil der Antrag in Ansehung von Nr. 1 der Verfügung Erfolg hat, ist ihm auch insoweit zu entsprechen, als der Antragsgegner der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht hat. Diesbezüglich ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Im Klageverfahren hat das Gericht den Streitwert - allerdings nur vorläufig - auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Angesichts der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtschutzverfahrens ist es angemessen, diesen Wert zu halbieren.