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Urteil

12 K 1821/04.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:1007.12K1821.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Mai 2004 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladene ist iranische Staatsangehörige und reiste gemeinsam mit ihrer Tochter am 25. August 2003 über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Der Ehemann der Beigeladenen war am 17. Dezember 2002 in Schweden eingereist und hat am 7. Februar 2003 einen Asylantrag gestellt, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 12. Mai 2004 mit der Begründung, das Vorbringen des Ehemannes zu seiner Vorverfolgung sei unglaubhaft, ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 22. Juli 2005 - 12 K 1862/04.A - als offensichtlich unbegründet zurück. 4 Die Beigeladene stellte am 28. August 2003 einen Asylantrag und gab zur Begründung an: Ihr Ehemann sei Student gewesen und nach der Teilnahme an Studentendemonstrationen am 7. Dezember 2002 verhaftet worden. Er sei zwei Wochen inhaftiert gewesen und in der Haft misshandelt worden. Während eines Hafturlaubes sei er in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Nach der Flucht ihres Ehemannes seien ihr Schwager und ihr Schwiegervater verhaftet und die Wohnungen der Familienangehörigen ihres Mannes durchsucht worden. Ihr Telefon sei kontrolliert und sie und ihre Tochter seien überwacht worden. Am 21.12.2002 seien Leute des Informationsministeriums erstmalig zu ihrer Wohnung gekommen. Danach seien sie bis zum 18. Januar 2003 noch drei Mal erschienen. Am 18. Januar 2003 seien drei Angehörige des Informationsdienstes in ihrer Wohnung erschienen und einer von ihnen habe sie vergewaltigt. Sie habe dies aus Angst um das Leben ihrer Tochter über sich ergehen lassen und sei dann auf die Wache mitgenommen worden. Auf Intervention ihres Bruders sei sie nach zwei Tagen entlassen worden und sei wegen einer Erkrankung noch zwei Wochen zu Hause geblieben. Sie sei an ihrer Arbeitsstelle entlassen worden, weil die Informationsbehörde ihrem Chef mitgeteilt habe, sie sei eine Unruhestifterin. Ihr Bruder habe ihre Ausreise organisiert und sie sei am 1. August 2003 mit ihrer Tochter ausgereist. 5 Das Bundesamt erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 5. Mai 2004 als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. 6 Der Kläger hat am 27. Mai 2004 Klage erhoben und führt zur Begründung aus: Die Beigeladene stütze ihren Asylanspruch auf die Verfolgungsgeschichte des Ehemannes. Diese sei sowohl vom Bundesamt als auch vom Gericht als unglaubhaft bewertet worden, so dass der Beigeladenen ihre Verfolgungsgeschichte ebenfalls nicht geglaubt werden könne. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Mai 2004 aufzuheben. 9 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zum Verfahren auch nicht Stellung genommen. 10 Die Beigeladene beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beigeladene führt aus: Sie ändere ihre früheren Angaben ab. Sie sei nicht wegen der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes ausgereist, sondern wegen dessen illegaler Flucht aus dem Iran verfolgt worden. Als alleinstehende Frau sei sie staatlicher Willkür ausgesetzt gewesen und ihr drohten bei einer Rückkehr weitere massive Menschenrechtsverletzungen, weil auch sie den Iran illegal verlassen und sich damit strafbar gemacht habe. Im Rahmen der Haft drohten ihr wiederum Misshandlungen bis hin zu Vergewaltigungen. 13 Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung persönlich ihre Gründe für ihre Ausreise aus dem Iran geschildert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Verfahrensakte 12 K 1862/04.A betreffend das Asylverfahren des Ehemannes der Beigeladenen sowie auf die zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die Kammer kann trotz des Fernbleibens des Klägers und der Beklagten von der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auch darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 17 Die Klage hat Erfolg. 18 Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, denn der Kläger kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gegen Entscheidungen des Bundesamtes klagen. Diese Vorschrift gilt trotz der Aufhebung durch das Zuwanderungsgesetz gemäß § 87b AsylVfG in gerichtlichen Verfahren, die wie das vorliegende Verfahren vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, fort. Die Klage ist auch begründet, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2004 ist rechtswidrig. Die Beigeladene hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, denn sie ist nicht nach erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung aus dem Iran ausgereist und ihr droht bei einer Rückkehr in den Iran auch keine politische Verfolgung. 19 Die Beigeladene ist nach Überzeugung des Gerichts nicht wegen einer nach der Flucht ihres Ehemannes erlittenen politischen Verfolgung ausgereist, denn ihr diesbezügliches Vorbringen ist unglaubhaft. Die Beigeladene will im Anschluss an die Ausreise ihres Ehemannes Opfer von Nachstellungen der iranischen Behörden geworden sein. Auslöser der Verfolgung soll das Interesse der iranischen Behörden an ihrem Ehemann, der während eines Hafturlaubes geflohen sein soll, gewesen sein. Das diesbezügliche Vorbringen des Ehemannes der Beigeladenen hat die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2005 - 12 K 1821/04.A - bereits als unglaubhaft bewertet, weil es offenkundig nicht den Tatsachen entsprach. Denn der Ehemann der Beigeladenen hatte angegeben, am 7. Dezember 2002 verhaftet worden zu sein und bis zu einem Hafturlaub im Januar 2003 in Haft gewesen zu sein. Diese Angabe konnte jedoch offenkundig nicht zutreffen, weil ausweislich der vorliegenden Kopien des Passes der Ehemann am 17. Dezember 2002 auf dem Luftweg vom Flughafen U über den Flughafen H nach Schweden eingereist war. 20 Stützt die Beigeladene aber ihren Vortrag auf diesen offenkundig nicht den Tatsachen entsprechenden Vortrag, so ist zwangsläufig auch ihr Vortrag unglaubhaft. Diese Bewertung wird nachdrücklich dadurch bestätigt, dass die Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erhebliche, nicht auflösbare Widersprüche und Ungereimtheiten enthält. So gibt die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zunächst an, ihr Mann sei im Mehr 1381 (September/Oktober 2002) verhaftet worden und erklärt auf weitere Nachfrage, dass ihr Mann am 16. Azar 1381 (7. Dezember 2002) verhaftet worden sei. Ihr Ehemann sei einen Monat in Haft gewesen und sie habe ihn ca. 10 Tage nach dessen Verhaftung am 7. Dezember 2002 im Gefängnis besucht. Da der Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Flug nach Schweden war bzw. sich in Schweden aufhielt, können ihre Angaben somit nicht stimmen. Sie gibt weiter wechselnd an, die Übergriffe der Behörden hätten unmittelbar nach der Ausreise ihres Ehemannes (Anhörung) bzw. 3 bis 4 Monate nach dessen Flucht (mündliche Verhandlung) begonnen. Weiter will die Beigeladene sich vor ihrer Ausreise vom 1. August 2003 noch 8 bis 9 Monate in P versteckt haben, so dass sie bereits vor dem Einsetzen der Verfolgung im Dezember 2002 nach P geflohen sein müsste. Weiter erklärt die Beigeladene wechselnd, der Bruder ihres Ehemannes (Anhörung) bzw. der Schwiegervater (mündliche Verhandlung) habe eine Hausbesitzurkunde hinterlegt. 21 Auch die Angabe der Beigeladenen, sie habe nach der Entlassung des Ehemannes aus der Haft nicht persönlich mit ihm gesprochen überzeugt nicht. Denn die Beigeladenen hatte zuvor erklärt, dass wir diese Wunden behandelt haben und dass ihr Ehemann ihr von der verhängten Strafe erzählt habe. 22 Diese massiven Widersprüche und Ungereimtheiten zeigen offenkundig, dass der Beigeladenen das von ihr geschilderte Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werden kann und dass die Beigeladene insoweit nicht von einem tatsächlich erlebten Geschehen berichtet hat. 23 Ist die Beigeladene somit unverfolgt ausgereist, so kann ein Anspruch auf Asylanerkennung nur bestehen, wenn ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine politische Verfolgung mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Mangels eigener politischer Betätigung in ihrem Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass ihr dort nunmehr politische Verfolgung droht. Ihr droht auch nicht wegen ihres Asylantrages und ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland politische Verfolgung. Es entspricht einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, 24 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und Beschluss vom 6. August 2003 - 5 A 2347/03.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1997 - A 12 S 1467/95 -; OVG Bremen, Urteil vom 1. Dezember 1999 - OVG 2 A 508/98.A -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. November 1998 - 9 UE 1492/95 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2002 - A 2 B 117/01 -. 25 dass zurückkehrende iranische Staatsbürger allein wegen der Stellung eines Asylantrages und eines längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland keine politische Verfolgung zu befürchten haben. Die Kammer schließt sich angesichts des Umstandes, dass sich den neueren Erkenntnissen, 26 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004 und Deutsches Orient-Institut an das VG Mainz vom 16. August 2004, 27 keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung entnehmen lassen, dieser gefestigten Rechtsprechung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen, die in das Verfahren eingeführt worden sind. 28 Soweit die Beigeladene eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise befürchtet, ist nach Überzeugung der Kammer auch das Vorbringen zu ihrer illegalen Ausreise unglaubhaft. Im Übrigen stellt eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise auch schon deshalb keine politische Verfolgung dar, weil es sich um die Ahndung eines im Iran unter Strafe gestellten Verhaltens handelt. Dieser Straftatbestand trifft alle Iraner und knüpft auch ersichtlich nicht an ein asylerhebliches Persönlichkeitsmerkmal an. Ist nach alledem der Asylantrag als unbegründet abzulehnen, so liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Das Leben oder die Freiheit der Beigeladenen ist aus den dargelegten Gründen nicht wegen der in dieser Vorschrift genannten Merkmale aufgrund einer auch insofern erforderlichen staatlichen oder dem Staate zurechenbaren politischen Verfolgung bedroht. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 30