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Urteil

9 UE 1492/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:1130.9UE1492.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin zu 2. hat teilweise Erfolg und führt unter Abänderung des Urteils erster Instanz und unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Oktober 1992 zur Verpflichtung der Beklagten, im Falle der Klägerin zu 2. die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Erfolglos bleibt die Berufung der Klägerin zu 2. indessen insoweit, als sie sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Abweisung ihrer Asylverpflichtungsklage bezüglich der von ihr angestrebten Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG wendet. A. Der Klägerin zu 2. steht ein Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. 1. Bezüglich des Begriffs der politischen Verfolgung ist die Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG insoweit deckungsgleich, als es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 -- BVerwG 9 C 59.91 --, DVBl. 1992, 843). Eine politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG wie auch gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung oder seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502 u. a., BVerfGE 80, 315 ). Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG setzt -- wie die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG -- die Gefahr eigener politischer Verfolgung voraus. Den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG genießt folglich nur derjenige, der selbst -- in eigener Person -- politische Verfolgung begründet zu befürchten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -- 2 BvR 902/85 u. a. --, BVerfGE 83, 216 ). Die individuelle Ausrichtung des Anspruchs auf Gewährung von Abschiebungsschutz schließt allerdings nicht aus, dass der um diesen Schutz nachsuchende Ausländer auch aus Verfolgungsmaßnahmen gegen Dritte die begründete Besorgnis schöpfen kann, in naher Zukunft selbst Opfer ähnlicher Übergriffe zu werden. Eine solche, aus fremdem Schicksal abgeleitete Verfolgungssituation setzt allerdings voraus, dass die von politischer Repression betroffenen Dritten wegen eines unveränderlichen Merkmals verfolgt werden, das der betreffende Ausländer mit ihnen teilt, und dass er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsschutzbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 231). In eine solche, die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigende Zwangslage kann der -- selbst in eigener Person noch nicht von Verfolgung betroffene -- Ausländer zunächst dann geraten, wenn nahe Familienangehörige bereits gezielten Repressalien aus politischen Gründen ausgesetzt waren. Soweit es um das Schicksal von Familienangehörigen politisch Verfolgter geht, ist nämlich stets in Betracht zu ziehen, dass die primär gegen ein Familienmitglied gerichteten Maßnahmen des Staates kraft der gegenseitigen Abhängigkeit mittelbar Auswirkungen auch auf die Lage seiner Angehörigen haben und sich -- je nach Art und Schwere dieser Folgen -- auch für diese als Verfolgung darstellen können. Anhaltspunkte für den Willen des Staates, auch diese Personen in die Verfolgung miteinzubeziehen, können in der Schwere der Maßnahmen und ihrer Folgen, dem Stellenwert, der der Familie aus der Sicht des Regimes zukommt, sowie in den allgemeinen politischen Verhältnissen des Verfolgerstaates zu finden sein. Eine Rolle spielen kann auch die Frage, ob und inwieweit Familienangehörige von Verfolgten, soweit sie im Land zurückbleiben oder dort zurückkehren müssen, in die Gefahr geraten können, dass der Verfolgungsstaat sich ihrer geiselähnlich bedient, um auf den Angehörigen Druck auszuüben (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Asylrecht: BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 -- BVerwG 9 C 239.80 --, BVerwGE 65, 245 ). Einer besonderen Gefährdung unterliegen unter dem Gesichtspunkte der Sippenhaft Ehegatten und minderjährige Kinder eines politisch Verfolgten, da totalitäre Staaten erfahrungsgemäß auf diese der Zielperson nahestehenden und von ihm abhängigen Personen Zugriff nehmen, um sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den eigentlichen Adressaten der Verfolgungsmaßnahmen zu treffen. Um dieser besonderen potentiellen Gefährdungslage Rechnung zu tragen, wird für Ehegatten und minderjährige Kinder von politisch Verfolgten eine -- widerlegliche -- Vermutung eigener politischer Verfolgung wirksam, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber solchen Personen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Ehegatten oder der Eltern ergriffen hat. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren Überprüfung, ob die festgestellten Fälle Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind, ob die ihnen zugrundeliegenden Umstände konkrete Rückschlüsse auf eine eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestattet, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft, und ob die befürchteten Maßnahmen Ausdruck eines gerade gegen den Angehörigen gerichteten staatlichen Verfolgungswillens sind. Die für die eigene Verfolgung des Familienmitglieds streitende Vermutung kann nur aufgrund besonderer Umstände, deren Darlegung und Nachweis der Beklagten obliegt, als widerlegt gelten, etwa wenn erkennbar ist, dass es sich bei den Übergriffen gegen Angehörige politisch Verfolgter um atypische Einzelfälle gehandelt hat, die sich nicht wiederholt haben (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Asylrecht: BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1985 -- BVerwG 9 C 35.84 --, NVwZ 1986, 487; vom 13. Januar 1987 -- BVerwG 9 C 53.86 --, BVerwGE 75, 304 und vom 31. März 1992 -- BVerwG 9 C 140.90 --, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 151). § 51 Abs. 1 AuslG setzt, wie Art. 16 a Abs. 1 GG, eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, a.a.O., S. 359, 360). Dem Ausländer muss politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so dass es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 -- BVerwG 9 C 21.92 --, BVerwGE 91, 151 ). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Ausländer, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer gezielter politischer Repressalien waren oder zumindest gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diesen Personen ist schon dann Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (vgl. zum Asylrecht: BVerwG, Urteile vom 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 und vom 18. Februar 1997 -- BVerwG 9 C 9.96 --, BVerwGE 104, 97). Über das Vorliegen einer mit der jeweils erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in diese Gesamtschau im Rahmen der Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG -- anders als bei der Feststellung einer Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG -- alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob sie schon im Verfolgungsstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden oder von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechenden, schon im Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 -- BVerwG 9 C 59.91 --, a.a.O.). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht bei zusammenfassender Würdigung aller von der Klägerin zu 2. vorgetragenen oder ansonsten ersichtlichen Verfolgungsgründen zu der Überzeugung gelangt, dass ihr wegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran eine Rückkehr dorthin gegenwärtig und auf absehbare Zeit hinaus nicht zuzumuten und ihr folglich Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist. Das ernsthafte Risiko, in ihrer Heimat Opfer gezielter politischer Repressalien durch staatliche Organe des Iran zu werden, hat sich für die Klägerin zu 2. hauptsächlich durch ihre in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten ergeben. Die Klägerin zu 2. hat vorgetragen und durch Bescheinigungen und Lichtbilder nachgewiesen, dass sie seit 1996 Mitglied in der monarchistischen Exilorganisation "Wächter des Ewigen Iran (N.I.D.)" und innerhalb dieser Organisation als Leiterin und Organisatorin regelmäßiger Seminare in Frankfurt am Main tätig ist. Weiter wurde von ihr dargelegt und nachgewiesen, dass die an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen unter anderem vor der iranischen Botschaft in Bonn teilgenommen hat und hierbei durch Redebeiträge hervorgetreten ist, in denen die Politik der iranischen Regierung angeprangert wird. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass dieses politische Engagement für den N.I.D. den zuständigen Sicherheitsbehörden im Iran bekanntgeworden ist. Ebensowenig ist zweifelhaft, dass diese exilpolitischen Aktivitäten für die Klägerin zu 2. im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland für sie ein erhebliches Gefährdungspotential beinhalten. Aufgrund zahlreicher gleichlautender Auskünfte und Stellungnahmen verschiedener sachinformierter Stellen ist es als feststehend zu betrachten, dass die iranische Regierung über ihr Botschaftspersonal und angeleitete und überwachte Informanten eine intensive und umfassende Auslandsüberwachung der im Ausland aktiven politischen Exilorganisationen betreibt, soweit es sich, wie bei linksoppositionellen Gruppen und der früheren Monarchie anhängenden oder ihr nahestehenden Organisationen, um der gegenwärtigen Regierung des Iran kritisch und feindlich gegenübertretende Bewegungen handelt. Aus diesen Erkenntnisquellen ergibt sich mit Deutlichkeit, dass die in Deutschland ansässigen amtlichen iranischen Vertretungen, d. h. die iranische Botschaft in Bonn sowie die vier Generalkonsulate in Hamburg, Berlin, Frankfurt am Main und München, alle Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen oppositioneller Organisationen in Deutschland intensiv beobachten und durch die Anfertigung von Filmaufnahmen und Fotografien den Versuch unternehmen, die an diesen Veranstaltungen und Demonstrationen teilnehmenden iranischen Staatsbürger zu identifizieren und namentlich zu erfassen (vgl. beispielsweise Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 1. Oktober 1997; amnesty international, Auskunft vom 12. September 1997; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31. Oktober 1997; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 25. November 1997, jeweils an das Verwaltungsgericht Münster). Das Interesse der iranischen Stellen beschränkt sich dabei offenkundig nicht auf Organisatoren, Funktionäre oder Personen, die bei den Veranstaltungen und Demonstrationen, beispielsweise als Redner, besonders in Erscheinung treten. Vielmehr werden durch die Überwachungs- und Identifizierungsmaßnahmen der iranischen Auslandsvertretungen ersichtlich sämtliche Teilnehmer der Veranstaltungen und Demonstrationen erfasst, wobei die Identifizierung zum Teil durch Informanten und Spitzel innerhalb der demonstrierenden Gruppe erfolgt (Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskünfte vom 1. Oktober 1997 an das Verwaltungsgericht Münster und vom 15. Dezember 1997 an das OVG Schleswig). Diese Überwachungs- und Ausspähungsmaßnahmen dienen nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden dazu, die politische Einstellung der im Ausland lebenden Iraner aufzudecken, um regimefeindliche Aktivitäten zu neutralisieren (Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 15. Mai 1998 an das Verwaltungsgericht Bremen). Allerdings dürfte es trotz des erheblichen personellen und technischen Aufwandes, der von den iranischen Auslandsvertretungen und den von ihr beauftragten Personen bei der Überwachung der iranischen Opposition im Ausland betrieben wird, schwerlich möglich sein, jeden einzelnen Teilnehmer an regimefeindlichen Veranstaltungen zu erfassen und zu identifizieren. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in seiner bereits zitierten Auskunft vom 15. Mai 1998 an das Verwaltungsgericht Bremen darauf hingewiesen, dass es gerade bei Veranstaltungen mit einer großen Teilnehmerzahl für die eingesetzten iranischen Mitarbeiter und Informanten schwierig sein dürfte, jeden einzelnen Teilnehmer namentlich zu erfassen. Nach dortiger Einschätzung sei die Erfassung und Identifizierung der einzelnen Personen davon abhängig, welche Bedeutung der betreffenden Organisation beigemessen werde und wie groß der Grad der nachrichtendienstlichen Penetrierung sei. Bei Personen, die bei einer Demonstration als Redner oder Funktionär in besonderer Weise hervortreten, dürfe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von ihrer Identifizierung auszugehen sein. Danach kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Mitgliedschaft der Klägerin zu 2. im N.I.D. sowie ihre Funktionen innerhalb dieser Organisation und ihre für diese Gruppierung entwickelten Aktivitäten im Iran bekanntgeworden sind. Die Klägerin zu 2. nimmt nicht nur, wie bereits erwähnt, innerhalb des N.I.D. besondere Funktionen wahr, die durch eingeschleuste Informanten den zuständigen Sicherheitsdienststellen im Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit mitgeteilt worden sind. Sie ist darüber hinaus auch bei zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen als Rednerin deutlich in Erscheinung getreten und deshalb mit Sicherheit von den zur Überwachung eingesetzten Personen festgehalten und identifiziert worden. Es kommt hinzu, dass nach Aussage der Klägerin zu 2. über eine Demonstration vom 10. April 1997 in Berlin wegen des Mykonos-Prozesses in verschiedenen Fernsehsendungen berichtet wurde, wobei sowohl die Klägerin zu 2. als auch ihr Ehemann deutlich erkennbar im Bild zu sehen gewesen seien. Das Gericht hegt auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin zu 2. aufgrund der im Iran bekanntgewordenen oppositionellen Aktivitäten in Deutschland in den Augen der dortigen Sicherheitsdienststellen als eine zu bekämpfende Regimegegnerin angesehen werden wird. Schon durch ihre Mitgliedschaft in der monarchistischen Organisation "Wächter des Ewigen Iran" hat sich die Klägerin zu 2. nach dem geltenden iranischen Strafrecht strafbar gemacht. Danach ist die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen Gruppierungen, zu denen vor allem links orientierte Parteien und Gruppen wie auch monarchistische Gruppen gehören, untersagt und die Mitgliedschaft in derartigen Gruppierungen kann im Iran zu Zwangsmaßnahmen führen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1998 ). Eine darüber hinaus entwickelte aktive politische Betätigung der von der Klägerin zu 2. geschilderten Art, die erkennbar den Sturz des iranischen Regimes oder des islamischen Systems im Iran zum Ziel hat, wird nach den Art. 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuches, die die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" und "Korruption (Verderben schaffen) auf Erden" betreffen, bestraft, wobei nach Art. 190 des iranischen Strafgesetzbuches für die Begehung der in den vorgenannten Bestimmungen erfassten Straftaten die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe vorgesehen ist (Auswärtiges Amt, wie zuvor; Silvia Tellenbach, "Neues zum iranischen Strafrecht", ZAR 1998, 38, 39). Allerdings führt die Mitgliedschaft in einer monarchistisch ausgerichteten Organisation im Ausland, die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen, die von einer solchen Organisation ausgerichtet werden und eine sonstige politische Aktivität im Rahmen einer monarchistischen Exilgruppierung, obwohl nach den dargestellten iranischen Strafbestimmungen verboten, ersichtlich als solche noch nicht dazu, dass ein iranischer Staatsangehöriger, der sich derartiger Vergehen im Ausland schuldig gemacht hat, in jedem Falle bestraft oder sonstigen als Verfolgung zu qualifizierenden Maßnahmen ausgesetzt wird. Anders als links orientierte Gruppen, die -- wie etwa die Volksmudjaheddin oder die Volksfedayin -- als gefährliche umstürzlerische Organisationen betrachtet und von der iranischen Regierung unnachsichtig verfolgt werden, wird die monarchistische Opposition außerhalb wie innerhalb des Iran ersichtlich nicht in gleichem Maße wie linksgerichtete Bewegungen als Bedrohung empfunden. So geht das Auswärtige Amt davon aus, dass monarchistischen Gruppierungen im Iran nur ein äußerst geringes Bedrohungspotential zugemessen werde, so dass die Aktivitäten von Angehörigen und Mitarbeitern derartiger Gruppierungen weit seltener eine Ahndung bzw. eine geringere Ahndung erfahre als vergleichbare Aktionen anderer Oppositioneller (Auskunft vom 21. Januar 1998 an das Verwaltungsgericht Bremen; Lagebericht vom 30. September 1998 ). Dem Auswärtigen Amt seien in den letzten Jahren Fälle bekanntgeworden, in denen aktive Monarchisten, die den iranischen Stellen bekannt gewesen seien, nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt ohne Probleme bei der Einreise zurückgekehrt seien und im Iran unbehelligt lebten (Auskunft vom 21. Januar 1998, wie zuvor). Auch das Deutsche Orient-Institut geht in seinen gutachterlichen Stellungnahmen nicht von einer bedeutsamen Gefährdung von Mitgliedern monarchistischer Exilorganisationen im Ausland im Falle einer Rückkehr in den Iran aus. Es sei -- so das Deutsche Orient-Institut -- zu berücksichtigen, dass die Monarchie im Iran keinerlei Gefolgschaft habe und seit mehreren Jahren keinerlei Belege für bedeutsame monarchistische Aktivitäten im Lande vorhanden seien. Die Monarchie sei wegen der tief verankerten Religiosität und der enormen Bedeutung religiöser Sitten- und Denkgesetze im Iran allgemein nicht populär gewesen. Im Besonderen gelte dies für die gerade zwei Dynastien währende Herrschaft der Pahlawis. Die gesellschaftlichen Oberschichtkreise, auf die sich das Shah-Regime gestützt habe, seien als erste aus dem Land geflohen und lebten seit langem im Ausland. Dort hätten sie sich wegen ihrer zumeist guten materiellen Verhältnisse im Westen gut arrangieren können. Der Radius der von diesen Kreisen ausgehenden Veröffentlichungen erschöpfe sich in Selbstdarstellungen, die durchaus auf den Westen beschränkt seien. Im Hinblick hierauf seien die Monarchie und die ihr anhängenden Iraner im Lande auch als Opposition bedeutungslos. Eine Gefährdung dieser Personen sei deshalb als nicht besonders groß anzusehen (Auskünfte vom 31. März 1998 an das Verwaltungsgericht Münster sowie vom 27. Februar 1998 an das Verwaltungsgerichts Arnsberg und das Verwaltungsgericht Hannover). Demgegenüber geht die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international davon aus, dass für Personen, die als aktive Mitglieder monarchistischer Organisationen den iranischen Behörden namentlich bekannt seien, im Falle der Rückkehr die Gefahr der Inhaftierung und eventuell sogar der Misshandlung bestehe (Auskunft vom 19. Januar 1998 an das Verwaltungsgericht Münster). Das Bundesamt für Verfassungsschutz weist in seinen Auskünften auf die Strafbarkeit der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Vereinigung im Ausland hin, woraus sich ergebe, dass die iranische Regierung grundsätzlich keinen Unterschied zwischen den verschiedenen oppositionellen Gruppen mache. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz lägen keine Erkenntnisse zu Verfahren und Verurteilungen Oppositioneller vor. Dies sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass derartige Verfahren in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit abliefen. Nach den dortigen Erfahrungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle im Ausland lebenden, als regimekritisch eingestuften Personen bei Iran-Aufenthalten verfolgt würden. Vielmehr dürften staatliche Maßnahmen unter anderem von dem festgestellten Engagement der betreffenden Person, der Einschätzung der Gefährlichkeit der Organisation, der Bedeutung der Person allgemein (Alter, Beruf, familiäre Umstände), von ihren Kontakten im Ausland und im Iran sowie gegebenenfalls von einer nachrichtendienstlichen Eignung abhängig sein. Eine weitere Konkretisierung sei nicht möglich, weil staatliches Handeln im Iran von Willkür geprägt sei (Auskünfte vom 18. Dezember 1997 an das Verwaltungsgericht Münster und vom 2. Januar 1998 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Das Gericht entnimmt den vorstehend dargestellten Auskünften des Auswärtigen Amtes, des Deutschen Orient-Instituts und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, dass jedenfalls die bloße Mitgliedschaft in der Exilorganisation "Wächter des Ewigen Iran" oder in sonstigen monarchistischen Gruppierungen in Deutschland wie auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder sonstige untergeordnete Tätigkeiten für diese Organisationen -- ungeachtet eines angesichts des willkürlichen Verhaltens der iranischen Administration nicht mit letzter Sicherheit auszuschließenden Risikos -- nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Strafverfolgung oder zum Ergreifen sonstiger Verfolgungsmaßnahmen gegen den Betroffenen führen. Der gegenteiligen Einschätzung der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international, die auch einfache Mitglieder monarchistischer Exilorganisationen im Ausland von politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran als bedroht ansieht, vermag sich das Gericht mangels konkreter Hinweise auf eine ernstliche Gefährdung auch dieses Personenkreises nicht anzuschließen. Ob eine über die bloße Mitgliedschaft in einer monarchistischen Exilgruppe und die Teilnahme an Demonstrationen, Sitzungen und Veranstaltungen dieser Organisationen hinausgehende besondere Tätigkeit, wie sie im vorliegenden Falle durch die Klägerin zu 2. ausgeübt wird, allein das beachtliche Risiko gezielter politischer Repression im Iran auslöst, ist angesichts der in den genannten Auskünften betonten weitgehenden Bedeutungslosigkeit der monarchistischen Opposition in den Augen der iranischen Machthaber zumindest fraglich, bedarf aber für den vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung. Die im Falle der Klägerin zu 2. jedenfalls nicht auszuschließende Gefährdung aufgrund ihrer in Deutschland entwickelten exilpolitischen Aktivitäten verdichtet sich durch die vorliegend hinzutretenden weiteren, möglicherweise verfolgungsauslösenden Umstände insgesamt zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland. Zu diesen weiteren, bei der Verfolgungsprognose zu berücksichtigenden Umständen gehört zunächst die bereits vor der Ausreise aus dem Iran im Jahre 1991 zu Tage getretene regimekritische Einstellung der Klägerin zu 2., die schließlich unmittelbar vor der Ausreise im Oktober 1991 zu ihrer Entlassung aus dem Dienst des Krankenhauses führte, in dem die Klägerin zu 2. nach ihrer Darstellung als Chefsekretärin des Krankenhausleiters beschäftigt war. Die Klägerin zu 2. hat hierzu -- während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibend und überzeugend -- vorgetragen, sie sei an ihrer Arbeitsstelle mit den dort als Kontrollpersonen tätigen Vertretern des islamischen Vereins in Konflikt geraten, als sie Mängel in der Versorgung der Verwundeten und Patienten, die unter anderem durch Mitglieder des islamischen Vereins verursacht worden seien, ihrem Chef gemeldet habe. Im Hinblick hierauf sei sie von dem islamischen Verein nicht respektiert und als illoyal betrachtet worden. Überdies sei sie oft wegen Verstößen gegen die herrschende Bekleidungsordnung aufgefallen. Schließlich sei sie in Verdacht geraten, vertrauliche Informationen aus dem Krankenhaus ihrem Ehemann weitergegeben zu haben und sei, ohne dass sich ihr Chef wie zuvor erfolgreich für sie habe einsetzen können, entlassen worden. Dieses in den Augen der islamischen Machthaber unbotmäßig und schon bereits vor der Ausreise mit schwerwiegenden Konsequenzen geahndete Verhalten der Klägerin zu 2. gewinnt, selbst wenn es isoliert betrachtet keine fortdauernde ernsthafte Gefährdung für die Klägerin zu 2. bei Rückkehr in den Iran mit sich bringen würde, angesichts der von ihr entwickelten exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland erhebliches Gewicht. Die iranischen Behörden werden nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit die spätere oppositionelle Betätigung der Klägerin zu 2. in Deutschland als Beleg für eine schon vor der Ausreise manifeste regimefeindliche Einstellung werten, die sich durch das Engagement der Klägerin zu 2. in dem N.I.D. verdeutlicht und verstärkt hat. Das Zusammentreffen des von der Klägerin zu 2. vor und nach der Ausreise aus dem Iran gezeigten regimekritischen Verhaltens dürfte die zuständigen Sicherheitsbehörden und Gerichte im Iran zu der Überzeugung bringen, dass es sich bei ihr um eine gefährliche und zu bekämpfende Regimegegnerin handelt. Es spricht im Hinblick hierauf vieles dafür, dass schon das Zusammenwirken dieser beiden Faktoren für die Klägerin zu 2. die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung in ihrer Heimat begründet. Darüber hinaus würde die Klägerin zu 2. im angenommenen Fall einer Rückkehr in den Iran zusätzlich auch dadurch belastet, dass sie mit einem Mann verheiratet ist, der -- wie im vorliegenden Berufungsverfahren durch Vorlage entsprechender Lichtbilder belegt worden ist -- schon in der Vergangenheit als Leibwächter führender Persönlichkeiten vor der Machtübernahme Khomeinis, unter anderem des früheren Staatspräsidenten Bani Sadr, tätig war und der deshalb in den Augen der derzeitigen Machthaber kein unbeschriebenes Blatt ist. Überdies war der Ehemann der Klägerin zu 2., wie von ihm selbst und von der Klägerin zu 2. während des gesamten Verfahrens widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt worden ist, schon vor der Ausreise durch abweichendes Verhalten auffällig geworden und wegen seiner Weigerung, als Abteilungsleiter in einem Notaufnahmezentrum in Teheran während des Golfkrieges Ambulanzwagen für verletzte Revolutionswächter zur Verfügung zu stellen, vorübergehend inhaftiert. Darüber hinaus war der Ehemann der Klägerin zu 2. -- das Gericht entnimmt dies ihrer glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung am 30. November 1998 -- nach seiner Rückreise in den Iran im Jahre 1993 nochmals vorübergehend in Haft, wobei bei den Verhören auch die Verbindungen des Ehemannes zum N.I.D. zur Sprache gekommen seien. Überdies ist der Ehemann der Klägerin zu 2. seit seiner Einreise in das Bundesgebiet als Leibwächter des Vorsitzenden des N.I.D. in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Schließlich leben zwei Geschwister der Klägerin zu 2., wie diese in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, als Asylberechtigte im Bundesgebiet. All dies würde von den iranischen Behörden und Gerichten als Beleg dafür gewertet, dass die Klägerin zu 2. einer insgesamt regimekritisch eingestellten Familie angehört. Bei dem Stellenwert, der der Familie im Iran zugemessen wird, wäre auch dies ein Umstand, der sich bei der Entscheidung, ob gegen die Klägerin zu 2. vorgegangen werden soll, deutlich zu ihrem Nachteil auswirken würde. Zum Nachteil würde der Klägerin zu 2. schließlich die Asylbeantragung in Deutschland gereichen. Allerdings zieht die bloße Stellung des Asylantrages im westlichen Ausland als solche nach übereinstimmender Einschätzung aller hierzu befragten sachverständigen Stellen für einen iranischen Staatsbürger noch keine politische Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland nach sich. Das Auswärtige Amt hat mehrfach betont, es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Asylbewerber nach seiner Rückkehr in den Iran wegen der Beantragung von Asyl Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt werde. Auch den iranischen Stellen sei bekannt, dass viele Asylbewerber exilpolitische Aktivitäten erst nach der Einreise in Deutschland entwickelten, um diese dann als Fluchtgründe angeben zu können. Obwohl in den letzten Jahren vermehrt abgelehnte iranische Asylbewerber in den Iran abgeschoben würden, sei weder der deutschen Botschaft noch anderen befreundeten Botschaften in Teheran ein Fall bekannt geworden, bei dem der Abgeschobene nach seiner Rückkehr unter Repressalien durch iranische Stellen zu leiden gehabt hätte (vgl. z. B. Auskünfte vom 21. Januar 1998 an das Verwaltungsgericht Bremen und vom 18. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Auch amnesty international betont, dass den iranischen Behörden zweifellos bekannt sei, dass nicht alle Iraner das Land aus Gründen politischer Verfolgung verlassen und aus diesem Grund in Europa um Asyl nachsuchen. Überdies dürften auf Anordnung der iranischen Justiz alle im Ausland befindlichen Iraner und Iranerinnen in den Iran zurückkehren, "wenn sie während ihres Aufenthalts im Ausland nicht gegen die islamische Republik Iran aktiv waren". Auch der neue Staatspräsident habe kürzlich alle Landsleute im Ausland, die nicht an politischen Aktivitäten gegen die islamische Republik Iran beteiligt gewesen seien, aufgefordert, in den Iran zurückzukehren (Auskunft vom 16. Juni 1998 an das Verwaltungsgericht Magdeburg). Von beiden Stellen wird allerdings darauf hingewiesen, dass alle in ihre Heimat zurückkehrenden iranischen Staatsangehörigen unmittelbar nach der Ankunft auf dem Flughafen in Teheran von iranischen Sicherheitskräften ausführlich zu ihrem Auslandsaufenthalt, insbesondere zu ihren Kontakten während dieser Zeit, befragt werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1998 an das Verwaltungsgericht Leipzig sowie Lageberichte vom 22. Dezember 1997 und vom 30. September 1998 ; amnesty international vom 16. Juni 1998 an das Verwaltungsgericht Magdeburg). Die Asylantragstellung kann somit jedenfalls mittelbar zur Aufdeckung von Umständen führen, die zur Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen gegen den Betreffenden führen können. Im Rahmen der intensiven Befragung im Anschluss an die Ankunft im Iran wird sich der Rückkehrer nämlich ausführlich auch zu den Gründen seines Asylgesuches zu äußern haben und wird hierbei belastende Umstände, wie z. B. eine intensive oppositionelle Betätigung während seines Aufenthalts im Ausland, angesichts des guten Kenntnisstandes der iranischen Behörden über das Verhalten der Iraner im Ausland schwerlich verschweigen können. Aus der derzeitigen innenpolitischen Situation des Iran ergeben sich keine Gesichtspunkte, aus denen sich entnehmen ließe, dass die -- sich nach alledem als beachtlich darstellende -- Gefahr einer politischen Verfolgung für die Klägerin zu 2. im Falle der Rückkehr weniger wahrscheinlich geworden oder sogar entfallen wäre. Derartige Gesichtspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der am 23. Mai 1997 erfolgten Wahl des als aufgeschlossen und reformfreudig geltenden Mohammad Khatami als neuen Staatspräsidenten. Dem neuen Staatsoberhaupt steht weiterhin eine konservative, durch die islamische Geistlichkeit getragene Parlamentsmehrheit entgegen, die gegen jegliche Neuerung und Auflockerung des bisherigen innenpolitischen Kurses zähen Widerstand leistet. Die Menschenrechtslage im Iran hat sich folglich auch nach der Wahl Khatamis nicht verbessert. Hinrichtungen, Todesurteile, Auspeitschungen, Schikanierungen und sonstige Maßnahmen gegen Regimekritiker sind weiterhin an der Tagesordnung. Bekannte Oppositionelle sind weiterhin massiven Behinderungen ausgesetzt. Die schon zuvor latent vorhandenen Meinungs- und Richtungskämpfe innerhalb der iranischen Führung sind nach den Präsidentschaftswahlen schärfer geworden und werden auch in der Öffentlichkeit und zum Teil auch in der Presse ausgetragen. Der Möglichkeit, abweichende Meinungen zu äußern, sind enge Grenzen gesetzt. Jede Kritik am islamischen Regierungssystem wird mit repressiven Maßnahmen geahndet. So wurde etwa die bürgerliche, insbesondere an Studenten und Jugendliche adressierte Zeitschrift "Aftabgardan" im Herbst 1997 geschlossen. Das Isfahan-Büro der kritischen Tageszeitung Salaam sowie das Büro einer Studentengruppe in Teheran wurden im November 1997 durch Hisbollah-Trupps demoliert, wogegen die Sicherheitsorgane nicht eingriffen. Intellektuelle und Oppositionelle waren fortgesetzten und zum Teil gewalttätigen Einschüchterungen unterworfen. Insgesamt ist eine steigende Anzahl von Disziplinierungsmaßnahmen gegen Zeitungen und Zeitschriften sowie ihre Verleger und Herausgeber festzustellen (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. Dezember 1997 und vom 30. September 1998 ). B. Einen weitergehenden Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG hat die Klägerin zu 2. nicht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ihre Asylverpflichtungsklage zu Recht abgewiesen, so dass ihre gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung insoweit erfolglos bleibt. Für die Gewährung des grundrechtlich gewährleisteten Asylrechts ist im vorliegenden Fall deshalb kein Raum, weil in die anzustellende asylrechtliche Prognose das wesentlichste Gefährdungsmoment, nämlich die exilpolitische Betätigung der Klägerin zu 2., nicht einbezogen werden kann. Bei dem Beitritt zum N.I.D. und den im Rahmen dieser Organisation entfalteten politischen Tätigkeiten handelt es sich um Umstände, die von der Klägerin zu 2. erst nach Verlassen ihres Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen worden sind. Derartige sogenannte subjektive Nachfluchttatbestände können nur dann zu einer Anerkennung des Asylbewerbers als Asylberechtigten führen, wenn der Entschluss, der der Schaffung dieser Nachfluchtgründe zugrundeliegt, einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 AsylVfG). Eine solche Kontinuität der für den Entschluss zur politischen Betätigung in der monarchistischen Opposition in Deutschland zugrundeliegenden Einstellung besteht im Falle der Klägerin zu 2. nicht. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte die Klägerin zu 2. angegeben, sie und ihr Ehemann seien im Iran "nie sonderlich politisch aktiv gewesen". Sie hätten sich nur im Sinne der Demokratie geäußert, als Bani Sadr noch im Lande gewesen sei. Im gleichen Zusammenhang erklärte sie darüber hinaus, sie selbst und ihr Ehemann hätten sich in Deutschland nicht zur Politik geäußert bzw. Kontakte oder Aktivitäten gehabt. Hieraus wird deutlich, dass sowohl die Klägerin zu 2. selbst wie auch ihr Ehemann den Entschluss, sich im Rahmen einer monarchistisch ausgerichteten Exilorganisation aktiv gegen die Politik der iranischen Regierung zu betätigen, erst in Deutschland gefasst haben. Der Umstand allein, dass beide bereits vor der Ausreise eine regimekritische Einstellung haben erkennen lassen, genügt als solcher nicht, um von der Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten politischen Überzeugung sprechen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1988 -- BVerwG 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254). Ist aber eine Berücksichtigung der exilpolitischen Betätigung der Klägerin zu 2. im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG nicht möglich, kann dieser Aspekt auch nicht in eine Gesamtschau der möglichen Verfolgungsgründe einbezogen werden, da in diese Gesamtbetrachtung nur asylrechtlich beachtliche Verfolgungsgründe aufgenommen werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 -- BVerwG 9 C 1.89 --, BVerwGE 82, 171). Aus den verbleibenden, oben dargestellten weiteren Gesichtspunkten ergeben sich allein keine Anhaltspunkte für ein ernsthaftes Risiko der Klägerin zu 2., in ihrer Heimat Opfer politisch begründeter Verfolgungseingriffe zu werden. Auf ihr früheres, zur Entlassung führendes Verhalten wird, auch im Zusammenhang mit der Stellung des Asylantrages, aller Voraussicht nicht zurückgegriffen werden. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin zu 2. im Falle der Rückkehr in den Iran Gefahr liefe, in Geiselhaft genommen oder sonstigen Repressalien ausgesetzt zu werden, um ihren Ehemann zur Rückkehr zu zwingen oder an Informationen über das Tätigkeitsfeld ihres Ehemannes in Deutschland zu kommen. Sofern ein ernsthaftes Interesse der iranischen Behörden daran bestehen würde, den Ehemann der Klägerin zu 2. zur Rückkehr in den Iran zu zwingen, hätte es nahegelegen, Druck und Repressionen auf die noch im Land lebenden Familienangehörigen, vor allem auch auf die beiden Kinder aus der anderen Ehe des Ehemannes, auszuüben. Dies ist indessen nicht geschehen. Vielmehr befinden sich beide Kinder, wie die Klägerin zu 2. bei ihrer informatorischen Anhörung durch den Berichterstatter des Senats ausgesagt hat, bei ihrer Mutter "in Sicherheit". Auch die anderen im Iran lebenden Familienangehörigen sind ersichtlich keinen Repressionen oder auch nur Belästigungen ausgesetzt. Dass die Klägerin zu 2. nach ihrer Ankunft deshalb Verfolgungseingriffen ausgesetzt sein könnte, um von ihr näheres über die Tätigkeit ihres Ehemannes innerhalb des N.I.D. zu erfahren, ist deshalb unwahrscheinlich, weil der Ehemann der Klägerin zu 2. lediglich als Leibwächter des Vorsitzenden für dessen persönliche Sicherheit verantwortlich ist, darüber hinaus aber keine politischen Aufgaben wahrnimmt und deshalb für die iranischen Sicherheitsbehörden auch nicht von gesteigertem Interesse sein wird. Da aus den vorgenannten Gründen eine konkrete Gefahr der Sippenhaft für die Klägerin zu 2. nicht ersichtlich ist, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob im Iran generell eine Praxis sippenhaftartiger Verfolgung besteht und ob von derartigen Verfolgungsmaßnahmen auch die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von gesuchten Personen betroffen sind. C. Da auf die Berufung der Klägerin zu 2. die Beklagte zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wird, sind die entgegenstehenden Entscheidungen in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Oktober 1992 aufzuheben. Von einer Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG abzusehen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe für ihre Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die im Jahre 1951 geborene Klägerin zu 2. ist iranische Staatsangehörige. Sie verließ den Iran zusammen mit ihrem Ehemann am 14. Oktober 1991 und reiste am gleichen Tag auf dem Luftweg von Teheran kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger meldeten sich zusammen am 18. Dezember 1991 als Asylbewerber. Zur Begründung des gemeinsamen Asylgesuches erklärte der Ehemann der Klägerin zu 2., der Kläger zu 1., in einer schriftlichen Erklärung, er habe wegen einer ihm drohenden politischen Verfolgung aus dem Iran ausreisen müssen. Am 20. Juni 1981 sei er als Anhänger des Staatspräsidenten Bani Sadr an einer Straßendemonstration beteiligt gewesen, die von Pasdaran angegriffen worden sei. Durch einen Schuss in die Bauchgegend sei er schwer verletzt worden. Nach seiner Genesung und Entlassung aus dem Krankenhaus habe er erfahren, dass er von seiner Arbeitsstelle entlassen worden sei. Von da an habe er etwa ein Jahr lang unter scharfer Kontrolle der Pasdaran gestanden. Wegen des kriegsbedingten Notstandes habe man ihn dann wieder zur Arbeit gerufen. Das Sicherheitsamt habe allerdings sein Verhalten und seine Äußerungen genau kontrolliert. Im September 1991 habe es in verschiedenen Teilen des Landes Unruhen aufgrund der herrschenden Unzufriedenheit gegeben. Unter den Demonstranten habe es auch Tote und Verletzte gegeben. Man habe von der Notaufnahme in Teheran Ambulanzfahrzeuge angefordert, um die Verletzten nach Teheran zu transportieren. Der Leiter des Amtes habe von ihm, dem Kläger zu 1., als dem Leiter des Bereiches den Einsatz einiger Ambulanzwagen gefordert, um diese nach Zanjan zu senden. Er, der Kläger zu 1., habe sich mit seinen Kollegen beratschlagt und diese beschworen, den Auftrag nicht anzunehmen, um nicht bei den Unruhen selbst zu Schaden zu kommen. Als Vorgesetzter habe er für diese Weigerung die größte Verantwortung getragen. Das Sicherheitsamt habe in ihm deshalb den Haupträdelsführer gesehen. In Anbetracht seiner Vergangenheit sei er als Leiter abgesetzt und vorübergehend festgenommen worden, bis er nach Hinterlegung der Besitzurkunde seines Hauses bis zur Anberaumung des Gerichtstermins freigelassen worden sei. Zu dieser Zeit habe er bereits seit einigen Monaten ein Touristenvisum für die Bundesrepublik Deutschland besessen und habe am 10. Oktober 1991 hiermit ausreisen wollen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da das Amt des Ministerpräsidenten seinen Pass zurückbehalten habe und er mit einem Ausreiseverbot belegt worden sei. Sein Flugticket sei für diesen Tag verfallen gewesen. Nach Zahlung eines Bestechungsgeldes habe er dann kurzfristig die Aushändigung des Passes und die Verlängerung des Flugtickets erreichen können. Mit Hilfe von am Flughafen tätigen Personen habe er durch die Kontrollen gelangen und ausreisen können. Er habe sich nur in Begleitung seiner Ehefrau befunden. Seine zwei kleinen Kinder habe er bei seinen Eltern gelassen. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 5. Juni 1992 erklärte der Kläger zu 1. zu den Gründen des Asylantrages folgendes: In den letzten Jahren vor seiner Ausreise habe er im Iran als Medizinisch-Technischer Assistent in einem Notaufnahmezentrum in Teheran gearbeitet. Er sei dort Ausbilder und Abteilungsleiter für einen Wohnbezirk gewesen. Im August/September 1991 habe es überall im Lande Unruhen wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation gegeben. In Zanjan sei es deswegen zu Auseinandersetzungen mit vielen Verletzten gekommen. Der Chef des Notaufnahmezentrums sei deshalb vom Gesundheitsministerium zur Entsendung von Krankenwagen nach Zanjan aufgefordert worden, um Verletzte nach Teheran zu holen. Er, der Kläger zu 1., habe von Kollegen in Zanjan erfahren, dass die Verletzten aus der Bevölkerung versorgt worden seien und es nur noch um die Betreuung verletzter Revolutionswächter gehe. Seine Untergebenen hätten Angst gehabt, selbst in die Auseinandersetzungen in Zanjan verwickelt zu werden und hätten den Auftrag nicht ausführen wollen. Er habe sie in dieser Meinung bestärkt und habe die ablehnende Haltung seinem Chef dargelegt. Dieser habe die Weigerung an das Gesundheitsministerium weitergemeldet. Darauf hin sei er von Leuten aus dem Gesundheitsministerium in dem Zentrum festgenommen worden. Er sei in ein Nebenzimmer der Notaufnahme gebracht und geschlagen worden. Man habe ihm gesagt, dass er konterrevolutionär sei. Danach sei er an einen unbekannten Ort gebracht und 10 Tage lang festgehalten worden. Auch hier sei er stark verprügelt worden. Durch Vermittlung eines Sportlerkollegen und durch Hinterlegung der Besitzurkunde seiner Wohnung sei er bis zur Gerichtsverhandlung freigelassen worden. Seiner Arbeit sei er fern geblieben, da er gewusst habe, dass man ihn raus schmeißen würde. Der Versuch, mit einem schon im Mai 1991 ausgestellten Besuchsvisum für die Bundesrepublik Deutschland legal auszureisen, sei gescheitert. Ein mit ihm bekannter Revolutionswächter am Flughafen habe ihm am Abend des 9. Oktober 1991 mitgeteilt, dass er mit einem Ausreiseverbot belegt worden sei. Der besagte Revolutionswächter habe eine Person ausfindig gemacht, die gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes die Herbeischaffung ihrer Pässe habe bewerkstelligen können. Die Ausreise sei dann am 14. Oktober 1991 auf dem Luftweg erfolgt. Schon vorher, im Juni 1981, sei er als Regimegegner aufgefallen, als er bei eine Demonstration zu Gunsten Bani Sadres durch einen Querschuss von Revolutionswächtern am Bauch verletzt worden sei. Seit damals habe es eine Akte von ihm gegeben. Die Klägerin zu 2. erklärte bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sie sei bis einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Iran Chefsekretärin eines Krankenhauses gewesen. Sie persönlich habe keine eigenen Probleme gehabt, wegen deren sie den Iran hätte verlassen müssen. Sie sei allerdings wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes selbst gefährdet gewesen. Die Arbeit als Chefsekretärin habe sie 20 Jahre lang ausgeübt. Als Chefsekretärin habe sie Zugang zu schutzwürdigen Daten gehabt, weswegen vermutet worden sei, dass sie ihrem Ehemann im Zusammenhang mit seiner letzten Festnahme Informationen habe zukommen lassen. Sie sei einer Befragung seitens der Schutzabteilung des Gesundheitsministeriums unterzogen worden. Diese Befragung habe an ihrem Arbeitsplatz stattgefunden und einige Stunden gedauert. In Deutschland hätten sie, d. h. sie selbst und ihr Ehemann, sich nicht zur Politik geäußert bzw. Kontakte oder Aktivitäten gehabt. Sie seien auch im Iran nie sonderlich politisch aktiv gewesen, sie hätten sich nur im Sinne der Demokratie geäußert, als Bani Sadr noch im Land gewesen sei. Ergänzend erklärte die Klägerin zu 2., dass ihr Vater von Revolutionswächtern erschossen worden sei, als ihr Bruder abgeführt werden sollte. Dies sei deshalb geschehen, weil er als junger Mensch in amerikanischer Aufmachung angetroffen worden sei. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 2. Oktober 1992 die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten nicht glaubhaft machen können, dass ihnen im Falle der Rückkehr in den Iran politische Verfolgung drohe. Im Verlaufe des Asylverfahrens hätten sich die Kläger nicht als politisch außergewöhnlich interessierte oder engagierte Persönlichkeiten zu erkennen gegeben. Eine noch jetzt aktuelle Gefährdung könnten die Kläger aus der Beteiligung an politischen Aktivitäten in den Jahren 1980/1981 nicht herleiten. Die Kläger hätten sich seither 10 Jahre lang im Iran aufgehalten, ohne von Organen des Regimes deshalb noch belangt zu werden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen zurückliegenden Ereignissen und der Flucht im Oktober 1991 könne auch nicht deswegen hergestellt werden, weil der Kläger zu 1. kurz vor seiner Ausreise als konterrevolutionär bezeichnet worden sei. Seit 1981 hätten die Kläger nämlich mehrere legale Ein- und Ausreisen vorgenommen. Die von dem Kläger zu 1. geschilderte Weigerung, Rettungswagen zu entsenden, genüge nicht, um ihn als politischen Gegner des Regimes auszuweisen. Die bloße Tatsache der Asylbeantragung stelle darüber hinaus keinen Umstand dar, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung für die Kläger nach sich ziehe. Die gesamten Umstände des Falles legten den Schluss nahe, dass die Kläger über den Umweg der Asylbeantragung einen auf andere Art und Weise nicht zu erreichenden Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebten. Die Personenüberprüfung am Flughafen Teheran werde sehr streng und genau durchgeführt. Eine Einflussnahme auf das Kontrollsystem der von den Klägern geschilderten Art sei nach einer Vielzahl im wesentlichen gleichlautender Auskünfte des Auswärtigen Amtes unwahrscheinlich. Im Hinblick hierauf lägen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht ersichtlich. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde den Klägern am 28. Dezember 1992 zugestellt. Am 5. Januar 1993 erhoben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Bezüglich der Klägerin zu 2. wurde zur Begründung der Klage ergänzend vorgetragen, sie sei seit 1973 Chefsekretärin des Leiters des Fayaz-Bakhsh-Krankenhauses gewesen und habe aufgrund dieser Position genaue Kenntnisse über die Vorgänge in der Klinik besessen. Seit Beginn des Krieges gegen den Irak habe dies zu Konflikten mit dem islamischen Verein im Krankenhaus geführt, da sie -- die Klägerin zu 2. -- über die von der Propaganda abweichenden tatsächlichen Zahlen der Opfer und der Verletzten des Krieges Bescheid gewusst habe. Zudem sei sie über die Praxis des Krankenhauses unterrichtet gewesen, praktisch nur Soldaten und Pasdaran zu behandeln, der Zivilbevölkerung aber auch in Notfällen nicht mehr zu helfen. Sie habe sich kritisch gegenüber anderen Mitarbeitern über diese Missstände geäußert. 1986 habe es einen weiteren Vorfall gegeben, die die Familie der Klägerin zu 2. in Misskredit gebracht habe. Einer ihren Brüder sei auf der Straße in einer amerikanischen Armeejacke erwischt und bis nach Hause verfolgt worden. Pasdaran seien in das Haus eingedrungen, um ihn festzunehmen. Ihr Vater habe sich schützend vor seinen Sohn gestellt und sei dabei so schwer geschlagen worden, dass er noch am gleichen Tage an den Folgen der Verletzungen gestorben sei. Die Geschwister der Klägerin zu 2. seien später geflohen und lebten in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte. Kurz nach diesem Vorfall seien Pasdaran auch zur Arbeitsstelle der Klägerin zu 2. gekommen, um sie über ihren Vater und dessen Kontakte zu befragen. Sie hätten ihren Vater als Staatsfeind dargestellt. In der Folgezeit sei sie immer wieder zum islamischen Verein des Krankenhauses gerufen und dort wegen ihrer Äußerungen zur Rede gestellt worden. Sie sei aufgefordert worden, nicht gegenüber Kollegen zu behaupten, die Pasdaran hätten ihren Vater umgebracht. Sie solle auch die Regierung und den Heiligen Krieg nicht beleidigen, indem sie die sinnlosen Opfer anprangere. Überdies seien ihr Verstöße gegen die Kleiderordnung vorgehalten worden. Die Klägerin zu 2. habe sich durch diese Einschüchterungsversuche nicht beirren lassen, da sie sich auf den Schutz ihres Chefs, der sie immer wieder gedeckt habe, habe verlassen können. Ende 1989 sei sie dann wegen ihrer regimefeindlichen Haltung vom Dienst suspendiert worden. Durch Vermittlung ihres Chefs sei sie nach sechs Wochen wieder zur Arbeit gerufen worden. Dies habe sich noch mehrere Male wiederholt, bis man schließlich einen Aufpasser in ihr Arbeitszimmer gesetzt habe. Nach der Festnahme ihres Ehemannes habe es dann auch Überprüfungen an ihrem eigenen Arbeitsplatz gegeben. Sie sei über die Einstellung und die Kontakte ihres Ehemannes befragt worden. Man habe sie der Zusammenarbeit mit ihrem Ehemann beschuldigt. Sie sei schließlich -- ohne dass ihr Chef dies habe verhindern können -- entlassen worden. Dies alles habe die Familie schließlich veranlasst, das Land zu verlassen. Aufgrund der von den Klägern geschilderten Umstände bestehe für sie ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Der Kläger zu 1. habe in seiner Heimat bereits politische Verfolgung erlitten, für die Klägerin zu 2. habe eine solche Verfolgung aus politischen Gründen als unmittelbar drohend bevorgestanden. Im Falle der Rückkehr hätten die Kläger mit strengen behördlichen Untersuchungen zu rechnen, in denen die Hintergründe ihrer Flucht aufgedeckt und das Verhalten der Kläger, ihre Asylantragstellung und ihr späterer Auslandsaufenthalt als Schädigung des Ansehens der islamischen Republik bewertet werden würden. Die Klägerin zu 2. habe zudem aufgrund ihres unislamischen Verhaltens als Frau politische Verfolgung zu erwarten. Sie sei schließlich auch im Hinblick auf das Verhalten ihres Ehemannes durch sippenhaftartige Verfolgung bedroht. Unabhängig davon seien zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG festzustellen. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 1. Juni 1993 wurde der Asylantrag des Klägers zu 1. zurückgenommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Dezember 1993 wurde mitgeteilt, dass der Kläger zu 1. im Juli 1993 in den Iran zurückgekehrt sei. In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 1993 erklärte die Klägerin zu 2. zu den Gründen der Rückkehr ihres Ehemannes in den Iran folgendes: Seine beiden Kinder habe ihr Ehemann nach seiner Freilassung bei seiner Mutter untergebracht, weil er sich damals habe regelmäßig bei den Pasdaran melden müssen. Als sie hier gewesen seien, habe ihre Schwiegermutter angerufen und davon berichtet, dass die Pasdaran und das Sicherheitsbüro in der Schule vorstellig geworden seien und die Kinder nach dem Verbleib des Vaters befragt hätten. Ihre Schwiegermutter sei ratlos gewesen, weil sich die Kinder geweigert hätten, weiterhin in die Schule zu gehen. Ihr Ehemann sei wegen dieser Situation nervlich am Ende gewesen. Er habe sich deshalb auch in ärztlicher Behandlung befunden. Die Kinder im Iran seien hysterisch gewesen und hätten ständig gekränkelt. Die Schwiegermutter habe befürchtet, dass sich der Zustand der Kinder bei längerer Abwesenheit des Vaters noch weiter verschlimmern würde. Im Hinblick hierauf habe sich ihr Ehemann trotz der hiermit verbunden Gefahr zur Rückkehr in den Iran entschlossen. Er sei am 2. Juli 1993 nachmittags weggeflogen und hätte um 22.00 Uhr in Teheran sein müssen. Es habe dort jemand gegeben, der sich um ihn hätte kümmern sollen. Dieser habe nachts bei ihr angerufen, dass ihr Ehemann nicht unter den ankommenden Fluggästen gewesen sei. Eine Nachfrage bei der Fluglinie am Flughafen in Teheran habe ergeben, dass ihr Ehemann festgenommen worden sei. Sie habe dann auch keine telefonische Verbindung mehr zu ihrer Schwiegermutter gehabt. Weiterhin erklärte die Klägerin zu 2., dass sich die Vorfälle um den Tod ihres Vaters im Jahre 1983 abgespielt hätten. Ihre eigenen Probleme hätten 1986 begonnen. Es sei damals ständig an ihr herumkritisiert worden. Zudem sei im Krankenhaus verschiedentlich von Pasdaran versucht worden, nur Verwundete von der Front im Krankenhaus aufzunehmen und die Versorgung sonstiger Verletzter und Verwundeter zu verhindern. Sie sei deshalb ebenso wie andere Mitarbeiter des Krankenhauses dazwischen getreten. Es habe verschiedentlich Bestrebungen gegeben, sie um ihre Arbeitsstelle zu bringen. Dies sei aber von ihrem Chef, der mit ihrer Arbeit sehr zufrieden gewesen sei, immer verhindert worden. 1989 sei sie schließlich entlassen worden. Nach sechs Wochen habe ihr Chef die Wiedereinstellung bewerkstelligen können. Der Druck auf sie habe aber weiterhin angehalten und der islamische Verein habe weiter ihre Entlassung betrieben. Sie sei vorgeladen worden und an ihrem Arbeitsplatz durch einen Angehörigen der Sicherheitsabteilung kontrolliert worden. Kurz vor der Verhaftung ihres Ehemannes habe er mit ihr ein Telefonat geführt, welches von einer Kollegin beobachtet worden sei. Diese habe den Eindruck gehabt, dass sie Zahlen für die Statistik am Telefon weitergeben würde. Noch am Tage der Verhaftung ihres Ehemannes sei sie deshalb an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht und endgültig entlassen worden. Die Kläger beantragten, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Oktober 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies mit Urteil vom 23. Dezember 1993 die Klage der Klägerin zu 2. ab. Die Klage des Klägers zu 1. wurde als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Klage des Klägers zu 1. erweise sich als offensichtlich unzulässig, denn ihm stehe wegen der Rücknahme des Asylantrages am 1. Juni 1993 die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis nicht zu. Die Klage der Klägerin zu 2. sei zulässig, aber unbegründet. Sie könne zunächst nicht deshalb unter erleichterten Voraussetzungen als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie schon in ihrer Heimat politische Verfolgung erlitten oder als unmittelbar bevorstehend zu befürchten gehabt habe. Dass der Klägerin zu 2. zum Zeitpunkt ihrer Ausreise eine solche zielgerichtete politische Verfolgung nicht drohte, ergebe sich schon daraus, dass sie mit ihrem Ehemann über den Flughafen in Teheran habe ausreisen können. Wäre es Absicht der iranischen Behörden gewesen, die von der Klägerin zu 2. geschilderten Vorfälle über ihre Entlassung hinaus zum Gegenstand weiterer Verfolgung zu machen, wäre gegen sie ein Ausreiseverbot verhängt worden, das ihr eine Ausreise unter Vorlage der Reisepässe über den Flughafen Teheran/Mehrabad nicht ermöglicht hätte. Das nach den vorliegenden Auskünften lückenlose Kontrollsystem an dem Zentralflughafen in Teheran schließe nach Überzeugung des Gerichtes ein Unterlaufen des Ausreiseverbots durch Bestechung aus. Die Klägerin zu 2. habe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu erwarten, da die geschilderten Umstände schon vor ihrer Ausreise nicht zu weiteren Maßnahmen staatlicher Behörden geführt hätten. Auch wegen der Asylantragstellung oder wegen des Vorwurfs einer durch den langen Auslandsaufenthalt eingetretenen Verwestlichung habe die Klägerin zu 2. keine Verfolgungseingriffe zu erwarten. Für die Klägerin zu 2. bestehe schließlich auch nicht die Gefahr, im Wege der Sippenhaft für ihren Ehemann in Anspruch genommen und als Geisel festgehalten zu werden. Da dieser sich nach Meinung der Klägerin zu 2. bereits in iranischer Haft befinde, gebe es keinen Anlass, nunmehr die Klägerin zu 2. in Haft zu nehmen, um auf diesem Wege eine Rückkehr des Klägers zu 1. zu erzwingen. Eine solche Gefährdung bestehe auch nicht wegen ihres in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Bruders, denn ein gesteigertes Interesse des iranischen Staates, diesen zur Rückkehr zu bewegen, sei nicht zu erkennen. Der Senat hat auf den Antrag der Klägerin zu 2. die Berufung gegen das vorgenannte Urteil bezüglich ihrer Klage zugelassen. Zur Begründung der zugelassenen Berufung beruft sich die Klägerin zu 2. im Wesentlichen darauf, sie sei seit Mitte 1996 Mitglied der monarchistischen Exilorganisation N.I.D. und sei für diese Organisation, ebenso wie ihr Ehemann, der für den Personenschutz des Vorsitzenden der Organisation verantwortlich sei, in erheblichem Umfange tätig. Die Klägerin zu 2. beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1993 (Az.: 2 E 10005/93.A ) sowie unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Oktober 1992 als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich während des Berufungsverfahrens nicht zur Sache geäußert und auch keine Anträge gestellt. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senats erklärt. Ihnen ist eine Liste von Erkenntnisquellen zugesandt worden, die dem Senat zum Iran vorliegen. Diese Erkenntnisse waren, ebenso wie die Gerichts- und Behördenakten, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenakte verwiesen.