Urteil
9 K 132/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:1219.9K132.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahre 1911 geborene Klägerin war früher in X. im Kreis T. wohnhaft. Zum 1. September 2002 verzog sie in die Alten- und Pflegeeinrichtung Das F. in I2. , wo sie seitdem vollstationär untergebracht ist. Die nicht aus ihrem Renteneinkommen und den Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe II) gedeckten Kosten ihrer Heimunterbringung beglich die Klägerin - soweit ersichtlich - offenbar selbst. 3 Am 27. August 2002 beantragte die Klägerin unter Beifügung einer Vergütungsvereinbarung nach § 85 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), eines Bescheides der Pflegekasse über die Einstufung in die Pflegestufe II sowie eines Investitionskostenbescheids der Stadt I2. - Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales - über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI erstmals die Gewährung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ebenso ab wie einen weiteren Antrag der Pflegeeinrichtung vom 7. November 2002 und einen späteren Antrag auf Pflegewohngeld der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2003. Gegen die Ablehnungsbescheide gingen die Klägerin und die Pflegeeinrichtung Das F. entweder nicht vor oder beendeten das Verfahren durch Rücknahme eines zuvor erhobenen Widerspruchs. 4 Mit einem am 2. August 2004 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin über ihre in I2. beheimatete Tochter als Bevollmächtigte wiederum die Gewährung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz. Der Beklagte erwiderte hierauf, dass wegen der Lage der Alten- und Pflegeeinrichtung außerhalb von Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Pflegewohngeld bestehe und wies die Klägerin auf die Möglichkeit hin, ergänzende Hilfe zur Pflege in Einrichtungen zu beantragen. Hiergegen wandte sich die Klägerin unter Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten und führte aus, dass ein Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld auf der Grundlage des Landespflegegesetzes der Stadt I2. durch die Behörden unter Verweis auf die sich aus § 97 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ergebende örtliche Unzuständigkeit abgelehnt worden sei. Die Rechtsauffassung der Beklagten, nach der die Gewährung von Pflegewohngeld für einen Heimplatz in einer außerhalb von Nordrhein-Westfalen gelegenen Alten- und Pflegeeinrichtung ausscheide, verstoße gegen die sich aus § 97 Abs. 2 BSHG ergebene örtliche Zuständigkeit und verletze darüber hinaus das aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) folgende Gleichheitsgebot. Denn die Ansicht des Beklagten führe dazu, dass sie - die Klägerin - weder bei der in I2. zuständigen Behörde noch bei dem für ihren früheren Wohnsitz zuständigen Träger der Sozialhilfe trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen ihren Anspruch auf Gewährung des Investitionskostenzuschusses (Pflegewohngeld) realisieren könne. 5 Mit Bescheid vom 8. September 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld mit der Begründung ab, dass das Landespflegegesetz nur für Nordrhein-Westfalen gelte und daher auf Personen, die sich in Einrichtungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen aufhielten, keine Anwendung finde. 6 Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs ergänzte und wiederholte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004 (zugestellt am 23. Dezember 2004) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Anspruch zur Gewährung von Pflegewohngeld in § 12 des Landespflegegesetzes in der zum 1. August 2003 in Kraft getretenen Neufassung sowie der erlassenen Pflegeeinrichtungsförderverordnung geregelt sei. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin bestehe danach nicht, weil nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) in Urteilen vom 9. Mai 2003 die Regelungen zum Pflegewohngeld untrennbar mit den Vorschriften des Sozialhilferechts verflochten seien. Die erlassene Pflegeeinrichtungsförderverordnung habe nur ergänzende Detailbestimmungen zur Ausführung des Landespflegegesetzes geschaffen, jedoch keine völlig eigenständige oder davon abweichende Regelung getroffen. Anspruchsgrundlage sei daher allein § 12 Abs. 2 des Landespflegegesetzes, der auf den tatsächlichen oder fiktiven Sozialhilfebezug des einzelnen Heimbewohners in einem Heim in Nordrhein-Westfalen abstelle. Diese zwingend notwendige Anspruchsvoraussetzung sei bei der Klägerin nicht erfüllt, die Gewährung von Pflegewohngeld durch den Beklagten komme daher nicht in Betracht. Es bestehe aber - wie bereits mehrfach mitgeteilt - die Möglichkeit, bei dem Beklagten einen Antrag auf Sozialhilfe zwecks Übernahme der ungedeckten Heimkosten zu stellen. 8 Am 21. Januar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und setzt sich intensiv mit der vom Beklagten geäußerten Rechtsauffassung auseinander. Insbesondere weist sie darauf hin, dass sie seinerzeit in eine Pflegeeinrichtung nach I2. verzogen sei, weil dort ihre jüngste Tochter lebe und sie an ihrem ehemaligen Wohnort in X. /Westfalen keine nahen Verwandten besitze. Aus persönlichen und familiären Gründen habe sie bisher keine Hilfe zur Pflege in Einrichtungen beantragt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2004 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Pflegeeinrichtung F1. in I2. , beginnend ab dem 1. August 2004 zu gewähren, h i l f s w e i s e , den Beklagten zu verpflichten, sie - die Klägerin - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie ergänzend darauf, dass nach der Entscheidung des OVG NW vom 19. Mai 2004 (16 B 547/04) davon auszugehen sei, dass die Gewährung von Investitionszuschüssen für vollstationäre Einrichtungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen nicht durch das Landespflegegesetz vorgesehen sei. Anspruchsberechtigt sei allein die Einrichtung in Nordrhein- Westfalen, da nach dem Landespflegegesetz durch das Pflegewohngeld die Versorgungsstruktur im Bereich der vollstationären Pflege im Land Nordrhein- Westfalen gefördert werden solle. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass nach einer Zinsbescheinigung aus dem Jahre 2002 Zinseinkünfte in Höhe von 1.375,69 DM = 703,38 EUR vorhanden gewesen seien, was Zweifel erwecke, ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld erfülle. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt, weil sie im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, dass ihr rechtlich geschützter Lebenskreis durch die Versagung des Pflegewohngeldes betroffen wurde. Die schützenswerte Rechtsposition der Klägerin folgt daraus, dass § 12 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein- Westfalen - PfG NW -) vom 8. Juli 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV NRW -, S. 380, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (X II) - Sozialhilfe) auch dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht verleiht. 17 Vgl. zur Vorgängervorschrift § 14 PfG NW a. F. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, Nordrhein-Westfälische Ver- waltungsblätter 2003, 440 ff = ZFSH/SGB 2003, 692 ff. 18 Denn wie das OVG NW in der zitierten Entscheidung zutreffend und mit eingehender Begründung ausgeführt hat, dient die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (vgl. § 9 Satz 1 SGB XI), sondern darüber hinaus auch den Interessen der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NW anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung und den Interessen des Heimbewohners, für dessen Pflegesatz der Zuschuss gewährt wird. 19 Die Klage ist hingegen nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann für ihren Heimplatz in dem Alten- und Pflegeheim F1. in I2. die Gewährung von Pflegewohngeld nicht beanspruchen. 20 Rechtsgrundlage für die Gewährung von Pflegewohngeld im hier streitigen Zeitraum ist § 12 Abs. 1 und 2 PfG NW, dessen Regelungen durch die auf der Ermächtigung in § 12 Abs. 6 PfG NW bzw. seit dem 1. Januar 2005 § 12 Abs. 7 PfG NW beruhenden Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 - GV NRW 2003, S. 613 ergänzt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 PfG NW haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder - hier nicht einschlägig - den überörtlichen Träger der Kriegopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem BSHG oder nach den §§ 25, 25 a und e des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. 21 Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Pflegewohngeld nach der zitierten Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt, weil das Pflegegesetz NW eine Bezuschussung nur für solche vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bereit hält, die im Lande Nordrhein-Westfalen gelegen sind. Hierauf hat der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen. 22 Ihre Unterstützung findet diese Rechtsauffassung bereits in der Zielsetzung des vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber erlassenen Landespflegegesetzes. In § 1 des PfG NW hat der Landesgesetzgeber unter Wiederholung seiner aus § 9 Satz 1 SGB XI folgenden Verpflichtung ausdrücklich festgehalten, dass dieses Gesetz der Gewährleistung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen ambulanten, teilstationären, vollstationären und komplementären Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen dient. Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, nämlich eine ausreichende Versorgungsstruktur zu schaffen und vorzuhalten, wendet sich das Gesetz zuvörderst an die Pflegeeinrichtungen und regelt deren staatliche Förderung. Bei dem Landespflegegesetz handelt es sich folglich um ein Subventionsgesetz auf dem Gebiet des Sozialrechts, welches ausgehend von der bundesgesetzlichen Vorgabe in § 9 Satz 1 SGB XI für den hier interessierenden Bereich der Dauerpflegeeinrichtungen eine Bezuschussung ihrer Investitionskosten vorsieht. Sehr deutlich wird dies in § 12 Abs. 1 PfG NW, wonach vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt wird. Als landesrechtliches Subventionsgesetz versteht es sich gleichsam von selbst, dass das Land Nordrhein-Westfalen nur landesbezogene Sachverhalte erfassen und nur im Land gelegene Einrichtung subventionieren will. 23 Vgl. hierzu auch: VG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2001 - 13 VG 2501/00 - ZfJ 2001 S. 395 zum Kindergartenrecht. 24 Hierauf aufbauend steht auch der Anspruch auf Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten (Pflegewohngeld) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NW nach der gesetzlich eindeutigen Regelung nicht dem Heimbewohner, sondern der Pflegeeinrichtung zu. Auch dies verdeutlicht, dass es sich trotz der insoweit missverständlichen Begriffswahl nicht um einen Wohngeldanspruch des Heiminsassen handelt. 25 Vgl. zur Vorgängervorschrift: OVG NW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. O.. 26 Die Festlegung und Fixierung des Anspruchs auf Pflegewohngeld an die vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung wird zudem dadurch deutlich, dass das Recht auf Gewährung von Pflegewohngeld grundsätzlich an die Pflegeeinrichtung gerichtet ist und der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 der PflFEinrVO für den Heimbewohner ein lediglich subsidiäres Antragsrecht normiert hat. Diese Festlegung ändert sich auch nicht dadurch, dass der Gesetzgeber das Pflegewohngeld als bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss ausgestaltet hat und seine Gewährung an die grundsätzliche Sozialhilfebedürftigkeit der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner geknüpft hat. Dieser Aspekt berührt die Ausgestaltung der vom Gesetz bezweckten Investitionsförderung von Pflegeeinrichtungen und damit die Art und Weise der Förderung, nicht aber das Förderziel des Gesetzes. 27 Vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. September 2003 - 5 B 60/03 -. 28 Die aus der konkreten gesetzgeberischen Ausgestaltung dem einzelnen Heimbewohner erwachsene eigene Rechtsposition - wie dargelegt - führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn angesichts des Subventionscharakters des Gesetzes den Pflegeeinrichtungen gegenüber zielen die Regelungen über das Pflegewohngeld gerade nicht darauf ab, einen sozialhilfe- oder sozialrechtlichen Bedarf des jeweiligen Heiminsassen zu befriedigen. Aus diesem Grund fehlt es an einer wesentlich gleichen Sachlage und entgegen der Auffassung der Klägerin liegt damit kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG vor. Zudem könnte sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ohne Weiteres eine Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen beanspruchen. 29 Die Reduzierung des Anspruchs auf Pflegewohngeld lediglich auf im Lande Nordrhein-Westfalen gelegene vollstationäre Dauereinrichtungen ergibt sich zudem aus dem grundsätzlich beschränkten räumlichen Geltungsbereich von Landesgesetzen. Denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass landesrechtliche Vorschriften sich in personenbezogener und sachbezogener Hinsicht nur auf Sachverhalte beziehen, die im jeweiligen Bundesland selbst verwirklicht werden. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber konnte naturgemäß nur Regelungen für sein eigenes Staatsgebiet treffen, nur insofern steht ihm die erforderliche Verbandskompetenz zu. 30 Die vom Gesetzgeber und Verordnungsgeber vorgesehene verfahrensrechtliche Ausgestaltung und Umsetzung spricht ebenfalls für das gewonnene Ergebnis. Mit dem Landespflegegesetz und den hierzu im Einzelnen erlassenen Verordnungen, wie zum Beispiel der Pflegeeinrichtungsförderverordnung, hat der Landesgesetzgeber für sein Landesgebiet einheitliche Voraussetzungen, Zuständigkeiten und einen einheitlichen Maßstab für die von ihm beabsichtigte Förderung der Pflegeeinrichtungen normiert. So hat der Landesgesetzgeber in § 1 Satz 2 des PfG NW zum Beispiel die besondere Verantwortung und Mitwirkung der zuständigen Landesbehörden, Kreise etc. betont. Es steht für das Gericht außer Frage, dass diese Regelungen sich nicht an außerhalb des Landes gelegene Pflegeeinrichtungen richten können. Andernfalls müsste ein betroffener Einrichtungsträger, je nachdem in welchem Bundesland eine Zuständigkeit begründet ist, in jedem dieser Länder eigens geregelte Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe eines Zuschusses erfüllen und jeweils selbständige Bewilligungsverfahren durchlaufen. Zudem wären die nach dem jeweiligen Landesrecht benannten Behörden für die Antragsprüfung und Ausstellung des Investitionsbescheides zuständig. Kommt nach alledem bereits auf Grund der Belegenheit der von der Klägerin bewohnten Pflegeeinrichtung in I2. die Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Nordrhein-Westfälischen Landespflegegesetz nicht in Betracht, so kann dahinstehen, ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Pflegewohngeldgewährung erfüllt. 31 Aus den dargelegten Gründen bleibt die Klägerin auch mit dem zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Hilfsantrag ohne Erfolg. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO besteht nicht. 33 Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O.. 34 Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 36 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil zu der Frage der Geltung des Nordrhein-Westfälischen Landespflegegesetzes für nicht im Lande gelegene Pflegeeinrichtungen - soweit ersichtlich - eine ausdrückliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht vorliegt und daher die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 37 Rechtsmittelbelehrung: 38 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 39 Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 40 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 41 Der Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 42