Beschluss
16 B 547/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bewohnerorientiertes Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz NRW richtet sich nach den Aufenthaltsverhältnissen des einzelnen Pflegebedürftigen, nicht nach dem Sitz der Pflegeeinrichtung.
• Hat der Pflegebedürftige im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Nordrhein-Westfalens, begründet das Landesrecht keinen Anspruch auf Pflegewohngeld gegenüber nordrhein-westfälischen Trägern.
• Eine Rechtsverordnung kann die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht zu Ungunsten des Gesetzes ändern; eine abweichende Verordnungsvorschrift, die Zuständigkeiten neu verteilt, ist nicht von der Ermächtigung gedeckt und unwirksam.
• Fehlende landesrechtliche Zuweisung einer Zuständigkeit für Heimbewohner aus anderen Bundesländern bedeutet, dass diese keinen Anspruch auf Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen begründen können.
• Ansprüche auf ergänzende Hilfe zur Sicherung der Heimpflege können gegebenenfalls beim nach §97 Abs.2 BSHG örtlich zuständigen Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Kein Pflegewohngeldanspruch für Heimbewohner mit vorherigem Aufenthalt außerhalb NRW • Bewohnerorientiertes Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz NRW richtet sich nach den Aufenthaltsverhältnissen des einzelnen Pflegebedürftigen, nicht nach dem Sitz der Pflegeeinrichtung. • Hat der Pflegebedürftige im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Nordrhein-Westfalens, begründet das Landesrecht keinen Anspruch auf Pflegewohngeld gegenüber nordrhein-westfälischen Trägern. • Eine Rechtsverordnung kann die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht zu Ungunsten des Gesetzes ändern; eine abweichende Verordnungsvorschrift, die Zuständigkeiten neu verteilt, ist nicht von der Ermächtigung gedeckt und unwirksam. • Fehlende landesrechtliche Zuweisung einer Zuständigkeit für Heimbewohner aus anderen Bundesländern bedeutet, dass diese keinen Anspruch auf Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen begründen können. • Ansprüche auf ergänzende Hilfe zur Sicherung der Heimpflege können gegebenenfalls beim nach §97 Abs.2 BSHG örtlich zuständigen Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Die Antragstellerin begehrt bewohnerorientiertes Pflegewohngeld für Heimbewohner, die vor Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatten. Die Monate Juni bis Juli 2003 sowie die Zeit ab August 2003 standen zur Entscheidung; außerdem trat im November 2003 eine Förderverordnung in Kraft. Die Antragstellerin machte geltend, ihr stünde der auf Investitionskosten entfallende Aufwendungszuschuss zu. Der Antragsgegner verweigerte die Leistung mit Verweis auf die Zuständigkeitsregelung des Landespflegegesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes. Streitpunkt war, ob für Heimbewohner mit vorherigem Aufenthalt außerhalb Nordrhein-Westfalens ein Anspruch gegenüber nordrhein-westfälischen Sozialhilfeträgern besteht und ob die Förderverordnung eine solche Zuständigkeitszuweisung wirksam verändern konnte. • Rechtsgrundlage und Personenbezug: Nach §14 Abs.1 PfG NRW a.F. bzw. §12 Abs.2 PfG NRW n.F. ist Pflegewohngeld ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss; die Norm verweist auf die örtliche Zuständigkeit nach §97 BSHG und damit auf die Aufenthaltsverhältnisse der natürlichen Person des Pflegebedürftigen. • Auslegung der Zuständigkeitsverweisung: Die Verweisung auf §97 Abs.2 BSHG ist personenbezogen zu verstehen; sie bezieht sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Heimbewohners zum Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten davor, nicht auf die Lage der Einrichtung. • Folge für Heimbewohner aus anderen Bundesländern: Ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung keine Zuständigkeitszuweisung an nordrhein-westfälische Träger für Bewohner mit vorherigem Aufenthalt außerhalb NRW, begründet das Landesrecht keinen Anspruch auf Pflegewohngeld für diese Fälle. • Gesetzgebungsgeschichte und -zweck: Die Materialien zeigen, dass die "Landeskinderproblematik" zwar diskutiert, aber im Gesetzgebungsverfahren nicht gesetzlich geregelt wurde; es fehlt damit an einer positiven Regelung, die Leistungen für auswärtige Heimbewohner einzubeziehen. • Unwirksamkeit der Verordnungsvorschrift: §6 Abs.1 Satz4 PflFEinrVO, der Zuständigkeiten für Heimbewohner ohne vorherigen Aufenthalt in NRW festlegt, geht beyond der Ermächtigung des §12 Abs.6 PfG NRW n.F. und ändert die im Gesetz festgelegte Zuständigkeits- und Kostenverteilung; diese Abweichung ist nicht von der Ermächtigung gedeckt und daher unwirksam. • Sozialrechtliche Sicherung: Das Fehlen eines Pflegewohngeldanspruchs führt nicht zwangsläufig zu erzwungenem Heimwechsel, weil ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem BSHG beim örtlich zuständigen Träger geltend gemacht werden kann. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die einstweilige Anordnung war unbegründet; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wurde festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert: Der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Gewährung von Pflegewohngeld wird abgelehnt. Es besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld gegenüber nordrhein-westfälischen Sozialhilfeträgern für Heimbewohner, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme außerhalb Nordrhein-Westfalens hatten. Die Verordnungsvorschrift, die diese Zuständigkeit nachträglich zuordnen wollte, ist insoweit unwirksam, weil sie die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht ändern durfte. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt.