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Urteil

2 K 580/04

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Sachschadensersatz nach § 91 Abs. 1 LBG besteht nur im Ermessen des Dienstherrn. • Bei grober Fahrlässigkeit des Beamten kann der Dienstherr die Ersatzleistung ganz oder teilweise versagen. • Das Tragen einer normalen Brille statt einer schützenden Sportbrille beim Erteilen von Sportunterricht stellt bei Vorliegen der konkreten Gefährdungssituation grobe Fahrlässigkeit dar.
Entscheidungsgründe
Kein Sachschadensersatz für Brillenreparatur bei grober Fahrlässigkeit • Ein Anspruch auf Sachschadensersatz nach § 91 Abs. 1 LBG besteht nur im Ermessen des Dienstherrn. • Bei grober Fahrlässigkeit des Beamten kann der Dienstherr die Ersatzleistung ganz oder teilweise versagen. • Das Tragen einer normalen Brille statt einer schützenden Sportbrille beim Erteilen von Sportunterricht stellt bei Vorliegen der konkreten Gefährdungssituation grobe Fahrlässigkeit dar. Die Klägerin ist Lehrerin für Sonderpädagogik und erteilte am 12.11.2003 Schwimmunterricht für eine fünfte Klasse. Beim Wasserballspiel am Ende des Unterrichts stand sie am Beckenrand als Aufsicht an einem Tor. Ein Schüler warf den Ball, traf die Klägerin am Kopf und beschädigte dabei ihre normale Brille. Die Reparaturkosten betrugen 48,00 EUR. Die Klägerin beantragte Ersatz nach § 91 LBG; die Bezirksregierung lehnte ab mit der Begründung, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, weil sie keine Sportbrille getragen habe. Die Klägerin widersprach und machte geltend, sie sei nicht unmittelbar am Spiel beteiligt gewesen und habe keine Pflicht zum Tragen einer Sportbrille. Das Land beantragte Abweisung der Klage. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Anspruchsgrundlage ist allein § 91 Abs. 1 LBG, der eine Ersatzleistung in Ermessen des Dienstherrn vorsieht. • Die tatbestandlichen Voraussetzungen (Dienst, üblicherweise mitgeführter Gegenstand) für einen Ersatz sind erfüllt, das Ermessen der Behörde ist jedoch zu prüfen. • Verwaltungsanweisungen (BeamtVGVwV Tz. 32.1.2) begrenzen das Ermessen: Bei fahrlässiger Herbeiführung ist zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann, den Schaden zu tragen. • Die Bezirksregierung hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, weil das Risiko einer Beschädigung einer normalen Brille bei sportlicher Betätigung und insbesondere bei Ballsportarten offensichtlich ist. • Auch wenn die Lehrerin nicht aktiv am Spiel teilnahm, bestand an der Beaufsichtigungssituation am Beckenrand und in der Nähe des Tores permanentes Risiko, das insbesondere bei einer fünften Klasse naheliegt. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und das Naheliegende nicht beachtet wurde; das Tragen einer normalen Brille statt einer Sportbrille erfüllt dies hier. • Die Kausalität zwischen dem Unterlassen schützender Ausstattung und dem eingetretenen Schaden ist gegeben: Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre eine Sportbrille oder Haftschale zerstörungshemmend gewesen. • Die vollständige Versagung der Ersatzleistung entspricht der Verwaltungspraxis und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und ist insoweit ermessensfehlerfrei. • Die Klägerin hat keine besonderen Umstände dargelegt, die eine andere Ermessensausübung gerechtfertigt hätten. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für ihre Brille nach § 91 Abs. 1 LBG, weil die Bezirksregierung ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Ersatzleistung wegen grober Fahrlässigkeit der Klägerin vollständig verweigert hat. Die Entscheidung stützt sich auf die Verwaltungspraxis und die Vorgaben der BeamtVGVwV, wonach bei grober Fahrlässigkeit eine Erstattung entfallen kann. Die Klägerin trug die Kosten des Verfahrens. Die Begründung berücksichtigt, dass das Risiko einer Brillenbeschädigung bei schulischem Ballsport für eine lehrende Person offensichtlich und vorhersehbar ist, sodass Schutzvorkehrungen zumutbar waren.