Urteil
2 K 2888/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0114.2K2888.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes und ist an der T. H. I. beschäftigt. Am 8. Juni 2009 erteilte der Kläger in der Klasse 10d der T. H. I. Sportunterricht. Im Rahmen des Unterrichts spielten die Schüler Völkerball. Der Kläger hielt sich währenddessen zusammen mit einer Referendarin am Spielfeldrand auf. Als er mit dem Rücken zum Spielfeld stand, um mit seiner Kollegin fachliche Angelegenheiten zu erörtern und ihr schriftliche Unterlagen zu erklären, traf ihn der während des Völkerballspiels verwendete "Softball" am Hinterkopf. Dabei wurde die Gleitsichtbrille des Klägers auf die Sitztribüne geschleudert. Von dort fiel sie auf den Boden. Bei diesem Vorgang wurde das linke Brillenglas im Sichtbereich in der Mitte verkratzt. Unter dem 18. Juni 2009 zeigte der Kläger den Vorfall vom 8. Juni 2009 gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg schriftlich an und beantragte unter Vorlage eines entsprechenden Kostenvoranschlags eines Optikers, die Reparaturkosten in Höhe von 396,00 EUR zu übernehmen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg den Antrag ab. Sie führte aus, ein Ersatzanspruch nach § 83 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) bestehe nicht, weil der Kläger dadurch, dass er im Sportunterricht keine Sportbrille getragen habe, grob fahrlässig gehandelt habe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, er habe nicht fahrlässig gehandelt, als er im Sportunterricht eine - herkömmliche - Gleitsichtbrille getragen habe. Er unterrichte neben Sport auch das Fach Musik. Als Musiklehrer benötige er eine Lesebrille und aufgrund seiner sonstigen Fehlsichtigkeit eine Weitsichtbrille. Wäre er dazu verpflichtet, im Sportunterricht eine gesonderte Sportbrille zu tragen, so müsse er zwischen drei Brillenfassungen wechseln. Dies sei ihm nicht zumutbar. Ferner erhalte er für die betreffenden drei Brillen auch keine Beihilfe. Vor diesem Hintergrund habe er sich für eine Gleitsichtbrille als kostengünstigste Alternative entschlossen. Im Übrigen wäre auch dann, wenn er eine sogenannte Sportbrille getragen hätte, der gleiche Schaden im Sichtbereich entstanden, wenn die Brille zu Boden gefallen wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2009 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch zurück. Sie legte ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid dar, es sei unstrittig, dass bei Zugrundelegung des vom Kläger angegebenen Geschehens die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG erfüllt seien. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sei jedoch u. a. zu prüfen, ob der Beamte den Dienstunfall fahrlässig herbeigeführt habe. Hiernach sei ein Ersatzanspruch des Klägers ausgeschlossen, weil er keine Sportbrille getragen und damit grob fahrlässig gehandelt habe. Es habe dem Kläger ohne weiteres einleuchten müssen, dass eine herkömmliche Brille bei sportlicher Betätigung - vor allem bei Ballsportarten - Schaden nehmen könne. Weiterhin müssten Aspekte der Sicherheitsförderung als Aufgabe des Schulsports beachtet werden. Insoweit sei auf den Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 30. August 2002 (ABl. NRW. S. 490) zu verweisen. Das grob fahrlässige Verhalten des Klägers sei auch ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen. Hätte er eine Sportbrille getragen, wäre der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein vorprozessuales Vorbringen und trägt darüber hinaus vor: Eine Sportbrille könne er lediglich in Form einer Weitsichtbrille verwenden. Es sei ihm jedoch unmöglich, mit Hilfe einer Weitsichtbrille zu lesen. Er müsse auch im Sportunterricht lesen, da er den Schülern anhand schriftlicher Unterlagen etwas erklären müsse. Auch Referendaren erkläre er unter Rückgriff auf Schriftstücke verschiedene Unterrichtsinhalte, z. B. das Spielverhalten und die Teamfähigkeit von Spielern. In dem Augenblick, in dem er zum Lesen eine Lesebrille aufsetzen müsse, müsse er die Sportbrille wieder absetzen, so dass in diesem Falle die Lesebrille genauso gefährdet sei wie in der Situation, die zum Schadensfall geführt habe. Lege man die Argumentation des Beklagten zugrunde, müsse er im Unterricht zwischen zwei Brillen wechseln, sobald er etwas lesen müsse. Als Alternative müsse er zwei Sportbrillen haben, nämlich eine Kurzsichtbrille und eine Weitsichtbrille. Zusätzlich müsse er noch eine Lesebrille für den Musikunterricht sowie eine herkömmliche Weitsichtbrille haben. Die Anschaffung dieser Brillen und der ständige Brillenwechsel seien ihm nicht zumutbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2009 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für den an seiner Gleitsichtbrille eingetretenen Schaden Sachschadenersatz in Höhe von 396,00 EUR zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die durch den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2009 erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers, für seine beschädigte Brille Sachschadenersatz zu gewähren, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG in Betracht. Danach kann, wenn in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, dafür Ersatz geleistet werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG sind vorliegend zwar erfüllt, weil es sich bei der Brille des Klägers um einen Gegenstand im Sinne dieser Bestimmung handelt, der üblicherweise im Dienst mitgeführt wird, und die Brille in Ausübung des Dienstes beschädigt worden, d. h. das schädigende Ereignis unmittelbare Folge des Dienstes gewesen ist. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG stellt die Ersatzleistung jedoch in das Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen hat die Bezirksregierung bei ihrer ablehnenden Entscheidung rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 VwGO). Das durch § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG eingeräumte Ermessen ist begrenzt durch die in Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommende Verwaltungspraxis. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. November 1996 - 6 A 6400/95 -, NRWE Rn. 28. Die Verwaltungsvorschrift zu § 91 Abs. 1 LBG in der Fassung des Gesetzes vom 18. November 2008 - GV. NRW. S. 706 - (LGB a. F.), bei dem es sich um die - wortgleiche - Vorgängerregelung zu § 83 Abs. 1 LBG handelt, verweist auf die zu § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) erlassene BeamtVGVwV. Nach Tz. 32.1.2 BeamtVGVwV ist zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße seines Verschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen, wenn der Beamte den Dienstunfall fahrlässig herbeigeführt hat. Nach diesen Maßgaben hat die Bezirksregierung die Entscheidung über die Sachschadensgewährung vorgenommen. Sie hat das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig angesehen und ihm deswegen die begehrte Sachschadensersatzleistung vollständig verweigert. Diese Entscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei. Sie begegnet zum einen in ihrem Ausgangspunkt, der Annahme einer grob fahrlässigen Mitverursachung des Schadens, keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist die Bezirksregierung Arnsberg zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger an der Herbeiführung des Schadens grob fahrlässig mitgewirkt hat, weil er während des Sportunterrichts am 8. Juni 2009 eine nicht mit einer Schutzausstattung versehene "normale Brille" getragen hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem, und zwar nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltsverletzung hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und ganz nahe liegenden Erwägungen angestellt hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2005 - 6 A 2171/02 -, Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2009, ES/E IV Nr. 46, 264 (274 f.) m. w. N.; Beschluss vom 13. Januar 2000 - 6 A 2016/99 -, JURIS. Gemessen hieran hat sich der Kläger grob fahrlässig verhalten, als er bei der Erteilung von Sportunterricht eine herkömmliche Brille trug. Dass eine solche Brille bei sportlicher Betätigung im Allgemeinen und bei der Ausübung von Ballsportarten im Besonderen der gesteigerten Gefahr, beschädigt oder zerstört zu werden, ausgesetzt ist, ist offensichtlich und leuchtet ohne weiteres ein. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene nicht unmittelbar am sportlichen Geschehen beteiligt ist, sondern dieses vom Rand des Spielfeldes aus beaufsichtigt. Gerade bei der Ausübung von Ballsport während des schulischen Sportunterrichts besteht permanent die Gefahr, dass der den Unterricht erteilende Lehrer durch einen unkontrolliert geschossenen, geworfenen oder geschlagenen Ball - auch im Gesicht - getroffen wird. Wer als Lehrer trotz dieser Gefahrenlage bei der Erteilung von Sportunterricht eine herkömmliche Brille trägt, verzichtet auf Schutzvorkehrungen, deren Erforderlichkeit auf Anhieb einsichtig ist, und verhält sich damit grob fahrlässig. Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Januar 2006 - 2 K 580/04 -. Der Annahme grober Fahrlässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Beamte für die Kosten einer Sportbrille selbst aufkommen muss, weil sich sein Dienstherr hieran, insbesondere auch über die Beihilfe, nicht beteiligt. Von einem unzumutbaren "Sonderopfer" kann bei der Anschaffung eines solchen, ständig benötigten und geraume Zeit einsetzbaren Hilfsmittels durch einen regelmäßig Sportunterricht erteilenden Lehrer nicht die Rede sein, zumal diesen aufgrund seines Treueverhältnisses zum Dienstherrn die Pflicht trifft, die Gefahr möglicher gesundheitlicher und materieller Schäden durch geeignete Maßnahmen nach Kräften zu mindern. Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 1966, - VIII C 121.63 -, DÖD 1966, 237 (239); Urteile der Kammer vom 30. Januar 2002 - 2 K 3383/00 - und vom 18. Januar 2006 - 2 K 580/04 -. Grobe Fahrlässigkeit kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Benutzung einer Sportbrille sei dem Kläger unzumutbar. Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, er benötige gegebenenfalls zwei Sportbrillen, nämlich eine Weitsichtbrille und eine Lesebrille, und er müsse die Brillen während der Unterrichtserteilung wechseln, ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten. Vielmehr ist es dem Kläger zuzumuten, sich entweder eine Sportbrille mit Gleitsichtgläsern oder neben einer Weitsichtsportbrille zusätzlich eine Lesesportbrille anzuschaffen oder seinen Sportunterricht so zu gestalten, dass der Einsatz schriftlicher sporttheoretischer Unterlagen, der die Benutzung einer Lesebrille erfordert, und die praktische Sportausübung nicht gleichzeitig, sondern zeitlich nacheinander erfolgen. Soweit der Kläger gegebenenfalls die jeweils benötigte Brille wechseln muss, ist dies weder undurchführbar noch mit einer für den Kläger nicht tragbaren Belastung verbunden. Die Argumentation des Klägers läuft demgegenüber darauf hinaus, dass er Sportunterricht weiterhin unter (ausschließlicher) Verwendung seiner konventionellen (Gleitsicht-)Brille erteilen kann, ohne grob fahrlässig zu handeln. Es liegt auf der Hand, dass diese Annahme - auch angesichts der Gefahren, die vom Einsatz einer herkömmlichen Brille bzw. Gleitsichtbrille im Sportunterricht nicht nur für den Kläger, sondern auch für die von ihm unterrichteten Schüler ausgehen, die von einer umherfliegenden Brille bzw. von Brillenteilen im Gesicht getroffen und insbesondere auch im Augenbereich verletzt werden können - nicht haltbar ist. Das dem Kläger vorzuwerfende grob fahrlässige Verhalten war ferner ursächlich für den eingetretenen Schaden. Hätte der Kläger anstelle einer konventionellen Brille eine Sportbrille getragen, wäre der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Denn Sportbrillen sind mit speziellen Vorrichtungen versehen, die ein Herabfallen oder Zerbrechen der Brille gerade auch bei Stößen bzw. Würfen gegen den Kopf weitgehend verhindern, weil die Brille durch flexible, die Ohren umschließende Bügel oder um den Hinterkopf geführte Bänder fest am Kopf gehalten wird. Einen vergleichbaren Schutz bieten im Übrigen auch Haftschalen. Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Januar 2006 - 2 K 580/04 -. Die Entscheidung, dem Kläger Schadensersatz aufgrund der grob fahrlässigen Mitverursachung des Schadens vollständig zu verweigern, bewegt sich darüber hinaus im Rahmen der oben genannten ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften, die auch die völlige Versagung einer Erstattung zulassen. Vgl. Urteile der Kammer vom 30. Januar 2002 - 2 K 3383/00 -, vom 6. April 2004 - 2 K 5053/01 - und vom 18. Januar 2006 - 2 K 580/04 -. Die betreffenden Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung der gesetzlichen Regelung gewährleisten und die tatsächliche Vermutung einer entsprechenden Verwaltungspraxis begründen, vgl. Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil D § 32 BeamtVG Rdnr. 20, hat die Bezirksregierung ihrer ablehnenden Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, wie sich insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, in dem auf Tz. 32.1.2 BeamtVGVwV ausdrücklich eingegangen worden ist. Eine von den Verwaltungsvorschriften abweichende Verwaltungspraxis ist nicht erkennbar. Die streitbefangene Entscheidung entspricht der auch in anderen Fällen geübten und mit Tz. 32.1.2 BeamtVGVwV in Einklang stehenden Handhabung, eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens zum Nachteil des Beamten zu berücksichtigen und im Falle grober Fahrlässigkeit von einer Erstattung des Schadens gänzlich abzusehen. Vgl. dazu etwa: Urteile der Kammer vom 30. Januar 2002 - 2 K 3383/00 -, vom 6. April 2004 - 2 K 5053/01 - und vom 18. Januar 2006 - 2 K 580/04 -; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2003 - 6 A 2399/02 -, JURIS, und vom 13. Januar 2000 - 6 A 2016/99 -, JURIS. Besonderheiten des Einzelfalles, die die auf die grob fahrlässige Mitverursachung gestützte vollständige Versagung des Sachschadensersatzes als unangemessen oder unzumutbar und damit als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, hat der Kläger nicht dargelegt, und solche Gesichtspunkte sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.