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Urteil

1 K 1678/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2006:0719.1K1678.04.00
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Tenor

Die Klage wird mit dem Hauptantrag abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mit dem Hauptantrag abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des 15.832 qm großen Grundstücks Gemarkung P. Flur 9 Flurstück 687 und des angrenzenden, 1.020 qm großen Grundstücks Gemarkung P. Flur 9 Flurstück 686, die bis zum Jahr 2002 gemeinsam das Flurstück 606 bildeten. Die Grundstücke liegen am östlichen Rand der Ortschaft P. -H. Das Flurstück 687 grenzt mit seiner westlichen Längsseite an mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Q. " der Stadt P. gehören, und im Südwesten an das Flurstück 686, das sich weiter nach Westen erstreckt. Südlich der Flurstücke 686 und 687 verläuft die Straße A.-Straße. An ihrer gegenüberliegenden Seite schließen sich mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke an. Östlich des Flurstücks 687 verläuft in einem Geländeeinschnitt eine Bahnlinie (Verbindung E- L). An die nördliche Schmalseite des Flurststücks 687 schließt sich Wald an. Das Grundstück steigt in Richtung Osten an. Weiter östlich, jenseits der Bahnlinie, befindet sich ein größerer bewaldeter Bereich. Von der Straße "A.-Straße " führt in nördliche Richtung bis etwa in die Mitte des Flurstücks 687 ein Weg (Gemarkung P. Flur 9 Flurstück 183). Das Flurstück 687 (vormals Flurstück 606 teilweise) ist im Flächennutzungsplan der Stadt P. als "Fläche für die Forstwirtschaft" bzw. "Wald" und im Gebietsent-wicklungsplan (GEP) Teilabschnitt Soest/Hochsauerland als Waldbereich dargestellt. Bis zum Jahre 1990 bzw. 1991 war es - ebenso wie das heutige Flurstück 686 - mit damals etwa siebzigjährigen Fichten bestockt. Nach dem Erwerb des Grundstücks, Ende 1990 bzw. 1991, ließ der Kläger die Fichten beseitigen. Eine planmäßige Neuanpflanzung von Wald hat seitdem nicht stattgefunden. Tatsächlich handelte es sich seitdem um Grünland, auf dem sich im Wege der natürlichen Sukzession teilweise auch Sträucher sowie Birken und andere Pionierbaumarten ansiedelten. Am 27. September 2000 schloss der Kläger mit der Stadt P. einen sog. städtebaulichen Vertrag, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der südwestlichen Teilfläche des damaligen Flurstücks 606, des heutigen Flurstücks 686, mit einem Wohnhaus zu schaffen. In diesem Vertrag war vorgesehen, hinsichtlich des jetzigen Flurstückes 686 eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) zu erlassen. In § 4 Abs. 2 des Vertrages heißt es, für den Kläger verbleibe eine Waldfläche von etwa 15.832 qm (das heutige Flurstück 687), die gemäß den Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt P. in ihrem Bestand dauerhaft zu pflegen sei. Auf dieser Fläche werde der Kläger in Absprache mit dem Forstamt P. etwa 4.000 vier- bis fünfjährige Rotbuchen pflanzen. Eine Ausdehnung der Bebauung und der sonstigen Nutzung (außer einer forstwirtschaftlichen Nutzung) auf diese Fläche sei ausgeschlossen. Ein Kahlschlag der Gesamtfläche sei untersagt. Im April 2002 ließ der Kläger den Aufwuchs auf einem Teil des Flurstücks 687, und zwar im Wesentlichen zwischen der westlichen Flurstücksgrenze und dem etwa in der Mitte des Grundstücks verlaufenden Weg (Flurstück 183), unter Einsatz einer Planierraupe und eines Baggers beseitigen. Daraufhin erließ der Leiter des Forstamtes P. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter (im Folgenden: Forstamt P. ) unter dem 25. April 2002 gegenüber dem Kläger eine Ordnungsverfügung. Gegen diese Verfügung hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens im Mai 2004 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 K 1493/04 geführt wird. Im April 2003 ließ der Kläger den Aufwuchs im nordwestlichen Bereich des Flurstücks 687, der nicht von seinen Maßnahmen im April 2002 betroffen war, unter Einsatz einer Planierraupe beseitigen. Auf der abgeschobenen Fläche ließ er mehrere LKW-Ladungen Mutterboden aufbringen bzw. weiteres Erdmaterial abkippen. Das Forstamt P. erließ daraufhin am 16. April 2003 gegenüber dem Kläger eine weitere Ordnungsverfügung mit einer Zwangsgeldandrohung. Diese Verfügung ist Gegenstand des Klageverfahrens 1 K 1679/04. Bereits unter dem 24. April 2003 hatte der Kläger beim Forstamt P. hinsichtlich des Flurstücks 687 eine so genannte Waldumwandlungsgenehmigung für eine Änderung der Nutzungsart beantragt. Nach dem Antragsinhalt wollte er die Fläche als Obstbaum- und Weidefläche nutzen. Dabei trug er vor, die dauernde Umwandlung würde dazu führen, dass die benachbarte Wohnbebauung nicht verschattet und nicht durch Windwurf gefährdet werde. Eine gepflegte Obstbaumkultur sei ökologisch wertvoll. Der derzeitige Zustand der Fläche sei unansehnlich. Seine Ehefrau betreibe eine Pferdezucht mit zurzeit 6 Tieren und benötige dringend Weideland. Zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen der Umwandlung könne er näher beschriebene Ersatzflächen stellen. Zu diesem Antrag nahmen verschiedene Behörden und weitere Einrichtungen im Mai und Juni 2003 Stellung. Die Bezirksregierung Arnsberg wandte sich aus landesplanerischen Gründen gegen das Vorhaben. Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe hatte aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Der Bürgermeister der Stadt P. wandte sich gegen das Vorhaben. Er verwies unter anderem auf den städtebaulichen Vertrag und teilte mit, dass ein Teil der Flächen, die der Kläger als Ausgleichsfläche angeboten habe, bereits als ökologische Ausgleichsfläche für die Bebauung des Flurstücks 686 verplant sei. Der Landrat des Hochsauerlandkreises als untere Landschaftsbehörde erklärte, im Grundsatz habe er gegen die Waldumwandlung keine Bedenken, weil Ortsrandlagen von Wald freigehalten werden sollten. Die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen seien aus verschiedenen Gründen insgesamt nicht geeignet, es sollten daher andere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Betracht gezogen werden. Das Amt für Agrarordnung Soest machte erhebliche Bedenken aus der Sicht der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung geltend. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 lehnte das Forstamt P. den Umwandlungsantrag mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Nach § 39 Abs. 3 des Landesforstgesetzes (LFoG) solle die Genehmigung zur Waldumwandlung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Die Forstbehörde habe unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung sei. Nach § 16 des Landesentwicklungsprogramms sei der Wald als Landschaftsbestandteil mit wichtigen ökologischen Funktionen zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und zu entwickeln. Entsprechend dem Ziel 42 Abs. 1 im GEP, Teilabschnitt Soest/Hochsauerlandkreis, sei der Wald wegen seiner vielfältigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Funktionen grundsätzlich zu erhalten. Verluste auch kleinerer Waldflächen seien grundsätzlich zu vermeiden. Nach Ziel 42 Abs. 2 des genannten Gebietsentwicklungsprogrammes dürften Waldzwecke nur für andere Zwecke in Anspruch genommen werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege und die angestrebte Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar sei. Diesen Gesichtspunkten trage die geplante Umwandlung nicht Rechnung, wie sich auch aus dem städtebaulichen Vertrag mit der Stadt P. ergebe. Die negativen Auswirkungen der Umwandlung könnten durch Nebenbestimmungen nicht ausgeglichen werden. Durch den Wald würden Lärmemissionen für die angrenzende Wohnbebauung erheblich reduziert. Bei der durchzuführenden Güterabwägung überwögen die Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers nicht gegenüber den Belangen der Allgemeinheit. Der Zugewinn von 15.832 qm Pferdewiese stehe in keinem Verhältnis zu den in diesem Falle überwiegenden Belangen der Raumordnung und Landesplanung sowie der Allgemeinheit. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. November 2003 Widerspruch. Er wandte sich im Einzelnen gegen die vom Forstamt gegebene Begründung und verwies insbesondere auf die positive Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde. Der Lärmschutz gebiete die Beibehaltung des Waldes nicht. Die Bahntrasse verlaufe neben dem betroffenen Grundstück in einer etwa 10 m tiefen Schlucht. Deshalb müsse eine Geräuschentwicklung in Richtung auf die Baugrundstücke in dem Baugebiet "Am Q. " nicht durch die Bewaldung des betroffenen Grundstückes verhindert werden. Demgegenüber führe die Bahntrasse in den weiteren angrenzenden Bereichen unmittelbar ungeschützt an der Bebauung vorbei. Des weiteren führte der Kläger u.a. aus, der städtebauliche Vertrag mit der Stadt P. stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil dieser Vertrag unwirksam sei. Im Februar 2004 ließ der Kläger u.a. auf dem Teil des Flurstücks 687, auf den sich die Ordnungsverfügung vom 16. April 2003 bezog, unter Einsatz mehrerer LKW und einer Planierraupe Erdmaterial aufbringen und einplanieren. Außerdem hatte er auf Teilflächen erneut Waldboden gerodet und abgeschoben. Mit Ordnungsverfügung vom 18. März 2004 setzte das Forstamt P. das in der Verfügung vom 16. April 2003 angedrohte Zwangsgeld gegenüber dem Kläger fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld an. Auf diesen Bescheid bezieht sich das Klageverfahren 1 K 1680/04 und das Eilverfahren 1 L 464/05 (20 B 1075/05 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -). Mit Bescheid vom 5. April 2004 wies der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Bereich höhere Forstbehörde als Landesbeauftragter den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2003 als unbegründet zurück. Die Widerspruchsbescheide zu den Ordnungsverfügungen, die Ausgangspunkte der Verfahren 1 K 1493/04, 1 K 1679/04 und 1 K 1680/04 sind, ergingen ebenfalls jeweils am 5. April 2004. Am 5. Mai 2004 hat der Kläger Klage - 1 K 1493/04 - erhoben, aus der das vorliegende Verfahren abgetrennt worden ist. Der Kläger beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt vor: Er habe einen Anspruch auf die streitige Genehmigung, weil sich bei der gesetzlich gebotenen Abwägung kein Vorrang für die Erhaltung des Waldes ergebe. Diese Abwägung habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Für ihn seien sachfremde Gesichtspunkte maßgeblich gewesen, nämlich die Interessen der Stadt P. aus dem städtebaulichen Vertrag. Dieser Vertrag sei im Übrigen unwirksam. - Ihm, dem Kläger, gehe es darum, die Fläche in eine Obstbaum- und Weidefläche umzuwandeln, um sie ökologisch wertvoll zu gestalten und seiner Frau dort die Pferdehaltung zu ermöglichen, die in P. einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb führe. Versuche, andere geeignete Pachtflächen zu finden, seien gescheitert. Wald werde auf dem betroffenen Grundstück insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes benötigt. Hierzu verweist der Kläger ergänzend auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Forstwirt/Forstassessor I. vom 7. Mai 2004 A. Qualität der Waldfunktionen des betroffenen Grundstücks. Der Kläger beantragt, den Beklagten (vormals: Leiter des Forstamtes P. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter) unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 5. April 2004 zu verpflichten, die Umwandlung der Nutzung des Grundstückes Gemarkung P. , Flur 9, Flurstück 687 zum Zwecke der Anlage einer Obstbaum- und Weidefläche gemäß § 39 LFoG zu genehmigen, hilfsweise, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen entgegen und trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle das Antrags- und Bescheidungsinteresse. Denn die Nutzung, die mit der Genehmigung der Waldumwandlung ermöglicht werden solle, stehe in Widerspruch zu seinen Pflichten aus dem genannten städtebaulichen Vertrag, der als Vertrag zugunsten des Forstamtes P. bzw. der Nachfolgebehörde (des Beklagten) zu qualifizieren sei. Letztlich gehe es dem Kläger darum, auch das Flurstück 687 zu bebauen. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage bei einem Ortstermin auf der betroffenen Fläche am 8. Mai 2006 erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, der beigezogenen Akten 1 K 1493/04, 1 K 1679/04, 1 K 1680/04 und 1 L 464/05, der von Seiten des Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge und der vom Kläger übersandten weiteren Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger weder die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Verfolgung des Klagebegehrens. Dem steht nicht entgegen, dass die Nutzung des Flurstücks 687, die mit der begehrten Waldumwandlungsgenehmigung rechtlich ermöglicht werden soll, in Widerspruch zu den Verpflichtungen steht, die der Kläger hinsichtlich des fraglichen Grundstückes durch den städtebaulichen Vertrag mit der Stadt P. eingegangen ist. Ungeachtet der Frage seiner Wirksamkeit kann dieser Vertrag nur subjektive Rechte im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander begründen. Zu ihnen gehören der Beklagte und die Behörden, deren Aufgaben und Befugnisse auf ihn übergegangen sind, nicht. Eine andere rechtliche Beurteilung lässt sich nicht auf die vom Beklagten angesprochene Konstruktion eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter stützen. Auch wenn das Forstamt P. im Vorfeld des Vertragsabschlusse Stellungnahmen abgegeben hat, ergibt sich aus dem Vertragsinhalt nicht, dass eine Entscheidung des Forstamtes P. bzw. seines "Rechtsnachfolgers" über einen etwaigen Waldumwandlungsantrag des Klägers nicht oder nur mit einem Inhalt ergehen dürfe, der die Nutzung des heutigen Flurstücks 687 als Wald aufrechterhalte. Befugnisse des Forstamts P. werden in dem Vertrag nicht geregelt. Es kommt daher nicht darauf an, ob andernfalls eine solche Vereinbarung zwischen der Stadt P. und dem Kläger wirksam wäre. Ebenso wenig ist erheblich, ob eine solche Vereinbarung als Regelung "zu Gunsten" des Forstamtes beurteilt werden könnte, welches durch die Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung weder begünstigt noch benachteiligt wird. Sollte sich aus § 4 Abs. 2 des Vertrages ein durchsetzbarer Anspruch der Stadt P. gegen den Kläger auf Wiederaufforstung des Flurstücks 687 ergeben, stünden ein solches subjektives Recht dem Sachbescheidungsinteresse des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass die Verwirklichung der mit der Waldumwandlungsgenehmigung angestrebten Nutzung von weiteren behördlichen Erlaubnissen, etwa einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Bestimmungen des inzwischen in Kraft getretenen Landschaftsplanes, abhängen mag (Vgl. auch § 39 Abs. 5 LFoG, demgemäß die Vorschriften des Landschaftsgesetzes unberührt bleiben). Vgl. zu letzterem auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) Urteil vom 18. März 1999 - 5 S 328/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVWZ-RR) 1999, 632. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Genehmigung, den Wald auf der im Klageantrag bezeichneten Fläche in eine andere Nutzungsart (Obstbaum- und Weidefläche) umzuwandeln. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 23. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 5. April 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Umwandlungsgenehmigung ist § 39 Abs. 1 bis 3 LFoG. Hiernach bedarf jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die Forstbehörde (jetzt: den Beklagten, vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 14. Juni 2005 - 1 L 464/05 -). Bei dem Grundstück, auf das sich der Klageantrag bezieht, handelt es sich weiterhin um Wald im Rechtssinn. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage - 1 K 1493/04 - Bezug genommen. Wie sich aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, häng die Genehmigung einer Waldumwandlung von der gemäß § 39 Abs. 2 LFoG vorzunehmenden Abwägung ab, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Diese Zielvorgabe wird durch § 39 Abs. 3 Satz 1 LFoG anhand einiger Ergebnisbeispiele strukturiert. Erweist sich bei der gerichtlichen Prüfung der Abwägung, dass die für die Umwandlung sprechenden Belange des Waldbesitzers und die gegenläufigen Interessen der Allgemeinheit gleichrangig sind oder dass die für die Umwandlung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen, ist die Waldumwandlung zu genehmigen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 21. November 1991 - 20 A 2063/90 - und vom 24. März 1988 - 20 A 2045/85 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Hiervon ausgehend ist die Genehmigung zu Recht verweigert worden. Denn bei der Abwägung nach § 39 Abs. 2 und Abs. 3 LFoG überwiegen die für die Erhaltung des Waldes auf der Antragsfläche sprechenden Belange. Bei der Abwägung stellt die "Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung" (vgl. § 39 Abs. 2 LFoG) im vorliegenden Fall ein - grundsätzlich allerdings überwindbares - gegen die Waldumwandlung sprechendes Element dar. Der Gebietsentwicklungsplan, der die Ziele der Landesplanung konkretisiert (vgl. auch die Bestimmungen des Landesplanungsgesetzes) und der das Flurstück 687 als Waldbereich darstellt, verlangt unter 6.3, Ziel 42 Abs. 1, den Wald wegen seiner vielfältigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Funktionen grundsätzlich zu erhalten; Verluste auch kleiner Waldflächen, die im Maßstab des Gebietsentwicklungsplanes nicht mehr darstellbar sind, sind grundsätzlich zu vermeiden. Waldflächen dürfen hiernach für andere Zwecke nur in Anspruch genommen werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliegt und die angestrebte Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel 42 Abs. 2). In den zugehörigen Erläuterungen heißt es des Weiteren, auch im südlichen Teil des Plangebietes (gemeint ist damit der Hochsauerlandkreis), der einen ausgesprochen hohen Waldanteil aufweise, seien die Waldflächen wegen ihrer landesweiten Ausgleichsfunktionen grundsätzlich zu erhalten. Der überdurchschnittliche Waldreichtum dürfe nicht dazu verleiten, Waldflächen als Raumpotential für andere Nutzungen zu betrachten. In diesen Festlegungen und Erläuterungen wird deutlich, dass der Wald vielfältige Funktionen hat, die sich nicht nur auf den lokalen Bereich auswirken. Die landesweite Ausgleichsfunktion des im Hochsauerlandkreis hohen Waldanteiles spricht gegen die Beseitigung auch kleinerer Waldflächen. Die eher geringe Bedeutung von Wald auf der Antragsfläche für den Lärmschutz mindert die für die Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsform sprechenden Gesichtspunkte nur in geringem Umfang. Der Lärmschutz für die angrenzende Wohnbebauung ist nur eine von vielen Funktionen, denen der Wald im vorliegenden Fall dienen soll. Auch diese Funktion fällt im Übrigen nicht vollständig aus; bei dem Ortstermin wurde deutlich, dass auch im mittleren Bereich der Antragsfläche Geräuschentwicklungen von Zügen auf der Bahntrasse aus dem Bereich des Geländeeinschnittes, der unmittelbar an das Flurstück 687 angrenzt, durchaus deutlich zu vernehmen waren. Im Hinblick auf das Gewicht der vielfältigen, auch landesweiten Ausgleichsfunktionen, die über den Lärmschutz hinaus vom Wald erfüllt werden, ist andererseits auch darauf hinzuweisen, dass die betroffene Fläche wegen ihrer Größe, die immerhin mehr als einen Hektar ausmacht, nicht zu vernachlässigen ist. Gewichtige, für die Waldumwandlung sprechende Gesichtspunkte sind unmittelbar in der Person des Klägers nicht erkennbar. Insbesondere ist die landwirtschaftliche Nutzung der Antragsfläche nicht etwa von existenzieller Bedeutung für einen von ihm geführten landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger ist überhaupt nicht Inhaber eines solchen Betriebes. Er stellt seinen Lebensunterhalt auf andere Weise, soweit ersichtlich, durch seine Tätigkeit als Bauunternehmer, sicher. Überwiegende, für die geltend gemachte Waldumwandlung sprechende Gesichtspunkte oder zumindest ein (für den Klageerfolg ausreichendes) Gleichgewicht zwischen den gegen und für die Waldumwandlung sprechenden Belangen sind bzw. ist auch dann nicht festzustellen, wenn man das Interesse des Klägers einbezieht, die Fläche an seine Ehefrau zur Nutzung im Rahmen einer Pferdezucht zu verpachten. Die Interessen seiner Ehefrau, die wegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich bedeutsam sein können, haben kein großes Gewicht, weil es sich bei der fraglichen Tätigkeit um einen Nebenerwerb handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Nutzung der Fläche für die wirtschaftliche Existenz der Ehefrau des Klägers von entscheidender Bedeutung ist. Der Frage, ob tatsächlich keine anderen geeigneten Flächen für die Ausübung der genannten Tätigkeit zu finden sind, braucht das Gericht unter diesen Umständen nicht nachzugehen. Die vom Kläger angesprochenen Interessen der Bewohner von Grundstücken in der Nachbarschaft führen auch im Zusammenspiel mit den vom Kläger und seiner Frau geltend gemachten Belangen nicht wenigstens zu einem Gleichgewicht der für und gegen die Waldumwandlung sprechende Gesichtspunkte. Die Wahrnehmung der bauplanerischen und bauordnungsrechtlichen Belange der Bewohner dieser Häuser ist in erster Linie Sache der Stadt P. , daneben der ihr übergeordneten Bauaufsichtsbehörden. Die Stadt hat sich jedoch eindeutig gegen die Waldumwandlung ausgesprochen. Denn sie hält an dem städtebaulichen Vertrag mit dem Kläger fest, der Regelungen enthält, die der Umwandlung entgegenstehen. Wie im Ortstermin deutlich geworden ist, wäre der Beklagte im Übrigen bereit, eine Waldrandgestaltung hinzunehmen, die diesen Belangen Rechnung trägt (Freihalten eines an die Wohnbebauung anschließenden Geländestreifens, Waldrandgestaltung mit Buschwerk und weiteren Pflanzen, die ein abgestuftes Höhenwachstum haben). Dies erfordert die Genehmigung einer Waldumwandlung jedoch nicht, weil es an der Waldeigenschaft des besagten Grundstückes nichts ändern würde. Hiermit ist dem Kläger aus seiner Sicht nicht gedient, wie im Ortstermin deutlich geworden ist. Insgesamt stehen den erheblichen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Waldes auf dem fraglichen Grundstück keine auch nur annähernd gleichgewichtigen schutzwürdigen privaten Belange des Klägers oder anderer Personen, deren Interessen er für sich in Anspruch nehmen könnte, gegenüber. Mit Blick auf den Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 8. Juni 2006 A. Äußerungen des Gerichts im Erörterungstermin wird darauf hingewiesen, dass die historisch gewachsene Struktur der Feld/Wald-Grenze nicht nur im Sauerland teilweise Elemente des Zufälligen aufweist. Dies ändert nichts daran, dass die Waldumwandlung von gesetzlichen Voraussetzungen abhängt die, wie ausgeführt, hier nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Zu einer weitergehenden (negativen) Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag ist das Gericht nicht befugt (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO).