Leitsatz: In die Abwägung, die der Entscheidung über ein Waldumwandlungsgesuch zu Grunde zu legen ist, ist das Interesse des Waldbesitzers an einer Bebauung der Antragsfläche einzustellen und zwar ungeachtet der Frage, ob baurechtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung des in Aussicht genommenen Bauvorhabens besteht. Der Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit den Klägern die Wiederaufforstung von Grundflächen aufgegeben (Ziffer 2) und ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wiederaufforstungsgebot die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wird (Ziffer 3) und soweit die Waldumwandlung des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6472 versagt wird (Teilregelung in Ziffer 1). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger als Gesamtschuldner und das beklagte Land tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S. I. , Flur 2, Flurstücke 6472 und 6476, die beide durch die Straße "Am B. " erschlossen werden. Das beim Amtsgericht S. geführte Grundbuch von I. (Blatt 6084) weist als Wirtschaftsart beider Flurstücke "Waldfläche" aus und gibt ihre Größe mit 6.328 m² bzw. 2.803 m². Bezug nehmend auf eine Anfrage zur Bebaubarkeit der Flurstücke 6472 und 6476 teilte der Bürgermeister der Stadt S. den Klägern unter dem 2. August 2012 mit, dass das Flurstück 6472 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes H 250 "Grünpark G. " liege, der das Grundstück als Waldfläche ausweise, und dass der das Grundstück einschließende Landschaftsplan des Kreises N. als Entwicklungsziel die Erhaltung und Entwicklung der Natur vorsehe. Das von dem Landschaftsplan des Kreises N. ebenfalls erfasste Flurstück 6476 liege hingegen bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Das Grundstück habe von dem Bebauungsplan H 253 erfasst werden sollen, dessen Aufstellung zwar am 31. März 1987 beschlossen, seither aber nicht weiter verfolgt worden sei. Der Flächennutzungsplan der Stadt S. stelle die beiden Flurstücke als Waldfläche dar. Dies gelte bis auf einen schmalen, etwa 6 m breiten Streifen zum angrenzenden Bebauungsplan H 1, den der Flächennutzungsplan auch wegen der "nicht parzellenscharfen" Darstellung als Wohnbaufläche ausweise. Wegen der Entwicklungsziele des Landschaftsplanes sei den Faktoren Natur und Landschaft ein nicht durch bauplanungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen zu konterkarierender Vorrang einzuräumen. Nach allem scheide eine Bebaubarkeit der Flurstücke 6472 und 6476 aus. Eine etwaige Bauvoranfrage ließe sich nur negativ bescheiden. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 wies der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) die Kläger darauf hin, dass die Abholzung der Flurstücke 6472 und 6476 über zwei Jahre zurückliege, ohne dass die Flächen zwischenzeitlich wieder aufgeforstet worden seien. Es bestehe Gelegenheit, zu der beabsichtigten Wiederaufforstungsanordnung Stellung zu nehmen. Unter dem 3. September 2014 beantragten die Kläger bei dem Landesbetrieb die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart für eine Teilfläche von 1.200 m² des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 6476 unter Hinweis darauf an, der Flurstücksteil solle als Bauland genutzt werden. Jeweils mit Schreiben vom 11. September 2014 wandte der Landesbetrieb sich an den Kreis N. als untere Landschaftsbehörde, die Bezirksregierung E., die Stadt S. sowie den Forstbetriebsbezirk B1. , bat um Stellungnahme zu dem Waldumwandlungsgesuch. Mit Schreiben vom 7. September 2014 wies der Kreis N. als untere Landschaftsbehörde darauf hin, dass die beabsichtigte Waldumwandlung Bedenken begegne. Zwar liege die fragliche Fläche nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes für den Kreis N. . Da das Flurstück 6476 ausweislich des Schreibens der Stadt S. vom 2. August 2012 aber baurechtlich dem Außenbereich zuzuordnen sei und eine Bebauung den Festlegungen des Flächennutzungsplanes widerspreche sowie das Orts‑ und Landschaftsbild verunstalte, beeinträchtige die Umwandlung von Wald öffentliche Belange. Die Bezirksregierung E. teilte dem Landesbetrieb unter dem 30. September 2014 mit, dass gegen die Waldumwandlung keine von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Belange geltend gemacht würden. Die Stadt S. machte per Mail vom 27. November 2014 dem Landesbetrieb gegenüber geltend, dass eine Umwandlung der Antragsfläche in Bauland aus den bereits in dem Schreiben vom 2. August 2012 an die Grundstücksgemeinschaft der Kläger genannten Gründen nicht in Frage komme. Mit an die Kläger gerichtetem Bescheid vom 16. Dezember 2014 lehnte der Landesbetrieb die "… Waldumwandlung der Grundstücke Gemarkung S. ‑I. , Flur 2, Flurstücke 6472 und 6476 …" ab (Ziffer 1). Zudem gab sie den Klägern unter Hinweis auf die Möglichkeit, bis zum 31. März 2015 einen Antrag auf eine andere Bepflanzungsart vorzulegen, auf, die "… kahlgeschlagene Teilfläche der vorgenannten Grundstücke bis zum 30.04.2015 mit 2 x 1 m Rotbuche (120 plus, cm) (Herkunft: 81001 oder 891007) zu bepflanzen …" (Ziffer 2) und drohte für den Fall, dass der Bepflanzungsanordnung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR an (Ziffer 3). Zur Begründung seiner Entscheidungen führte der Landesbetrieb im Wesentlichen an, den Flurstücken 6472 und 6476 komme die Eigenschaft als Waldfläche zu, weil sie ursprünglich vollflächig bestockt gewesen seien. Die Entfernung der Bestockung durch die Kläger habe nicht den Verlust der Waldeigenschaft zur Folge. Die deshalb erforderliche Genehmigung zur Umwandlung der Waldflächen sei nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Kläger an einer Nutzungsänderung und dem Allgemeininteresse an der Walderhaltung zu versagen. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an einer Nutzung der Grundfläche als Bauland sei zu vernachlässigen. Da die Stadt S. zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Bebauung der bauplanungsrechtlich im Außenbereich liegenden Flurstücke nicht in Betracht komme, handele es sich nicht um Bauerwartungsland, sondern um Flächen, die sich wirtschaftlich allein durch die geregelte Nutzung des Wuchspotenzials im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nutzen ließen. Dem stehe das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, entsprechend der gesetzgeberischen Wertentscheidung Waldflächen in Gänze zur Erfüllung von Wohlfahrtswirkungen zu erhalten. Deshalb sei es nur in begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt, Wald zu Gunsten anderer Nutzungen der Grundfläche aufzugeben. Gründe für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles seien nicht geltend gemacht. Da das Waldumwandlungsverfahren nunmehr beendet sei, bestehe kein Anlass, mit der Wiederaufforstung der Grundflächen noch länger zuzuwarten. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe seien die von den Klägern vom Baumbestand befreiten Teilflächen der Flurstücke nicht ergänzend bepflanzt worden. Deshalb sei deren Wiederaufforstung anzuordnen, zumal die Kläger geäußert hätten, aus Kostengründen von einer erneuten Bepflanzung der Teilflächen absehen zu wollen. Die Kläger haben am 16. Januar 2015 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die Versagung der Genehmigung zur Waldumwandlung sei rechtswidrig. Soweit diese sich auf das Flurstück 6472 erstrecke, gelte dies schon deshalb, weil diese Grundfläche von dem Genehmigungsantrag nicht erfasst sei. Zudem bedürfe es nach dem Landesforstgesetz keiner Umwandlungsgenehmigung, wenn in einem Bebauungsplan eine anderweitige Nutzung der Grundfläche vorgesehen sei. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Annahme sei diese Voraussetzung für etwa die Hälfte der von dem Genehmigungsgesuch erfassten Grundfläche erfüllt. Der an der Straße "Am B. " gelegene Teil des Flurstücks 6476 falle nämlich in einer Breite von rund 18 m, die nach rund 50 m auf 0 m spitz zulaufe, weil sie dort die Grenze zum Flurstück 6475 kreuze, in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes H 1 der Stadt S. und sei dort als überbaubare Fläche ausgewiesen. Auch die Wiederaufforstungsanordnung sei rechtswidrig, weil es ihr ohne Bezugnahme auf eine Flurkarte oder ein Luftbild an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Unklar sei auch, ob sich die Anordnung zur Wiederaufforstung auch auf das Flurstück 6472 erstrecke. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart für die in dem Antrag vom 3. September 2014 bezeichnete Teilfläche von 1.200 m² des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476 zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei aus den dort genannten Gründen rechtmäßig. Dass das Flurstück 6476 nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege, ergebe sich aus der im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Stadt S. . Weil die Stadt den Klägern keine Baugenehmigung für das Flurstück 6476 in Aussicht gestellt habe, bestehe kein rechtlich durchgreifendes Interesse an der begehrten Waldumwandlungsgenehmigung. Klarstellend sei anzumerken, dass sich die Entscheidung über die Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung nicht auf das Flurstück 6472 erstrecke, dieses Flurstück aber von dem Wiederaufforstungsgebot erfasst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der desbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesbetriebes und die durch die S. übersandten Planunterlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat teilweise Erfolg. Das Rechtsschutzgesuch ist hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Wiederaufforstungsgebots sowie der Zwangsmittelandrohung und des auf das Grundstück Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476 bezogenen Teils der Versagungsentscheidung als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und im Übrigen als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zwar insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig, ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Das den Klägern in Ziffer 2 des Bescheides vom 16. Dezember 2014 auferlegte Wiederaufforstungsgebot sowie die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des Bescheidtenors) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in eigenen Rechten; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG –) in der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) sind Kahlflächen und stark verlichtete Waldbestände innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist. Wenn der Waldbesitzer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 44 Abs. 3 LFoG). Gestützt hierauf ist die angefochtene Wiederaufforstungsanordnung formell rechtswidrig, weil sie dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügt. Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Das wiederum setzt voraus, dass sowohl der Regelungsadressat als auch die mit ihrem Vollzug befassten Organe der Behörde anhand der formulierten Regelung sowie der ihr beigefügten Begründung und der sonst für die Beteiligten erkennbaren Umstände im Detail ersehen können, welche Handlung von dem Regelungsadressaten gefordert wird und behördlicherseits gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, 4 C 18.03, juris; Kopp / Ramsauer, VwGO Kommentar, 13. Auflage 2012, (Kopp / Ramsauer) zu § 37 Rdnr. 5 ff.; Stelkens / Bonks / Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Auflage 2014, zu § 37 Rdnr. 27 ff. Ein Verwaltungsakt ist allerdings nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem betreffenden Fachrecht nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls vollständig und zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, 4 C 18.03, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009, 13 B 894/09, www.nrwe.de und juris. Dabei ist auch ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt, der das von dem Regelungsadressaten zu verwirklichende Ziel so eindeutig festlegt, dass es einer Verwaltungsvollstreckung zu Grunde gelegt werden kann, dem Handlungspflichtigen aber die Freiheit der Wahl lässt, mit welchen Mitteln das vorgegebene Zielerreicht werden soll. Vgl. Kopp /Ramsauer, a. a. O., zu § 37 Rdnr. 16. Diesen Anforderungen wird die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 getroffene Regelung nicht gerecht. Sie bestimmt die wieder aufzuforstende Fläche nicht selbst exakt, sondern überlässt die genaue Definition ihrer Grenzen ‑ und damit das durch die angeordnete Maßnahme verfolgte Ziel ‑ letztlich den Klägern. Die in Ziffer 1 des Bescheides zwecks räumlicher Festlegung desjenigen Bereichs, der wieder aufzuforsten ist, enthaltene Umschreibung "kahlgeschlagene Teilfläche" ist für sich genommen in der Örtlichkeit nicht anhand objektiver Kriterien zu verifizieren. Solche Merkmale bezeichnet auch die zu der angegriffenen Regelung in dem Bescheid des Landesbetriebes enthaltene Begründung nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gegebenheiten vor Ort solche aufweisen oder sie sich aus anderen Umständen des Falles ergeben. Ob eine von den Klägern wiederaufgeforstete Fläche in ihrer Ausdehnung derjenigen entspricht, die aus Sicht des Landesbetriebes als (von den Klägern) kahlgeschlagen gilt, und deshalb mit einer Wiederaufforstung durch die Kläger die Zielvorgabe der behördlichen Anordnung erfüllt ist, lässt sich vielmehr ohne hier durch den Landesbetrieb nicht angeführte zusätzliche Kriterien ‑ wie etwa die die Bezeichnung der Begrenzung der wieder aufzuforstenden Fläche durch die Angabe ihrer Entfernung von den Grundstücksgrenzen oder eine kartographische Darstellung ‑ nicht verlässlich bestimmen. Ist damit die Wiederaufforstungsanordnung als rechtswidrig aufzuheben, fehlt es der gemäß den §§ 63, 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW erlassenen Zwangsgeldandrohung an der vollstreckungsrechtlich erforderlichen Grundlage einer zu vollstreckenden Regelung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW mit der Folge, dass auch die Zwangsmittelandrohung rechtlich keinen Bestand haben kann. Als rechtswidrig und die Kläger in ihren Rechten verletzend aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist der angefochtene Bescheid vom 16. Dezember 2015 auch, soweit sich die dort durch den Landesbetrieb unter Ziffer 1 tenorierte Entscheidung, die Genehmigung zur Waldumwandlung nicht zu erteilen, auf das Grundstück Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6472 erstreckt. Das Genehmigungsgesuch der Kläger vom 3. September 2014 bezieht sich nämlich nicht auch auf dieses Grundstück, sondern ausschließlich auf die Grundfläche des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476. Für eine dem gestellten Antrag der Kläger entsprechende einschränkende Auslegung der Versagungsentscheidung ist angesichts ihres eindeutigen Wortlauts rechtlich kein Raum. Ohne rechtliche Relevanz ist deshalb auch die im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung des Landesbetriebes, klar gestellt werde, dass sich die Versagungsentscheidung vom 16. Dezember 2014 lediglich auf das Flurstück 6476 beziehen solle. Da diese Erklärung auch keine Teilaufhebung der Versagungsentscheidung beinhaltet, war sie insoweit durch das Gericht als rechtswidrig aufzuheben, weil eine in Bestandskraft erwachsene Entscheidung des Landesbetriebes, die Waldumwandlung auf dem Flurstück 6472 nicht zu genehmigen, rechtlich zur Folge hat, dass einem späteren auf diese Grundfläche bezogenen Umwandlungsgesuch Erfolg nur unter den einschränkenden Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG NRW) beschieden sein kann. Im Übrigen erweist sich die Versagungsentscheidung als rechtmäßig; der geltend gemachte Anspruch, die Genehmigung zur Umwandlung von Wald auf der von den Klägern näher bezeichneten Grundfläche des Grundstücks Gemarkung S. -I. , Flur 2, Flurstück 6476 zu erteilen, steht den Klägern nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG bedarf jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die Forstbehörde. Mithin setzt die die Nutzung der Antragsfläche zu anderen Zwecken als Wald hier eine Umwandlungsgenehmigung des Landesbetriebes voraus. Denn zwischen den Beteiligten unstreitig und durch die zu den Akten gereichten Luftbilder belegt ist, dass sie jedenfalls ehemals mit Wald bestockt war. Durch das Abholzen hat sie diese Eigenschaft rechtlich nicht verloren, nachdem gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche ist und nach Satz 2 der genannten Bestimmung auch kahlgeschlagene Grundflächen als Wald gelten. Das Erfordernis einer Umwandlungsgenehmigung gemäß § 39 Abs. 1 LFoG entfällt auch nicht nach der Regelung des § 43 Abs. 1 Buchst. a) LFoG, die bestimmt, dass es einer solchen Genehmigung ‑ soweit hier von Interesse ‑ bei solchen Waldflächen nicht bedarf, für die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. Insbesondere liegt die Antragsfläche nicht in dem am 16. Dezember 1964 durch den Rat der Gemeinde I. beschlossenen Bebauungsplan H 1 ‑ G. ‑, der lediglich das Flurstück 6475 (früher 2950) erfasst, nicht aber auch die nördlich an dieses Flurstück angrenzende Antragsfläche des Flurstücks 6476 (früher Flurstück 2951). Bei ihrer Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 LFoG unter Beachtung der Ziele und Erfordernis Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Dabei soll die Genehmigung gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes ‑ etwa aus den in der Vorschrift genannten Gründen ‑ im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Danach ist die Waldumwandlung nicht erst bei einem die Allgemeinwohlbelange überwiegenden Interesse des Waldbesitzers zu erteilen, sondern bereits dann, wenn die gegenläufigen Interessen des Waldbesitzers einerseits und der Allgemeinheit andererseits gleichrangig sind. Mithin besteht schon ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keiner derjenigen Belange, die in die Abwägung einzustellen sind, hinsichtlich ihres Gewichts Vorrang genießt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007, 20 A 3343/06, juris Rdnr. 3 und Rdnr. 4 a. E.; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2006, 1 K 1678/04, juris Rdnr. 26 ff. In die Interessenabwägung einzustellen ist dabei als Belang des Allgemeinwohls die sich aus den §§ 39 ff. LFoG ergebende Wertung des Gesetzgebers, nach der die Erhaltung von Wald als Interesse der Allgemeinheit von einem Gewicht ist, das jedenfalls regelmäßig nicht durch schlichte, das heißt nicht besonders verfestigte oder durch öffentliche Belange abgestützte private Interessen des Waldbesitzers aufgewogen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007, 20 A 3343/06, juris Rdnr. 4 a. E. Eben dies ist hier der Fall. Dabei steht der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts nach Lage der Akten fest und bedarf deshalb weder von Amts wegen noch entsprechend den Beweisanregungen der Kläger der weiteren Aufklärung. Das der Versagungsentscheidung durch den Landesbetrieb zu Grunde gelegte Ergebnis der Interessenabwägung hält einer Rechtskontrolle selbst dann Stand, wenn der Forstbehörde bei ihrer Entscheidung mit der Folge kein Beurteilungsspielraum zusteht, dass das Abwägungsergebnis vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. So: VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 1999, 5 S 328/99, juris Rdnr. 19. Das Interesse der Kläger an einer Bebauung der von dem Umwandlungsantrag erfassten Teilfläche des Flurstücks steht nicht mindestens gleichgewichtig dem Interesse der Allgemeinheit gegenüber, die Waldfläche zu erhalten. Entgegen der durch den Landesbetrieb seiner Abwägung zu Grunde gelegten Rechtsauffassung lässt sich dieses Abwägungsergebnis allerdings nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass das Flurstück 6476 als bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegend nicht bebaubar ist. In die Abwägung, die der Entscheidung über ein Waldumwandlungsgesuch zu Grunde zu legen ist, ist das Interesse des Waldbesitzers an einer Bebauung der Antragsfläche einzustellen und zwar ungeachtet der Frage, ob baurechtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung des in Aussicht genommenen Bauvorhabens besteht. Denn der Verwirklichung eines Bauvorhabens auf einem bewaldeten Areal geht notwendig die Ausstockung der Fläche voraus. Deshalb ist auch die Erteilung einer Baugenehmigung unter dem Vorbehalt einer noch einzuholenden Umwandlungsgenehmigung nach dem Waldgesetz unzulässig. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1967, IV C 205.65, juris Rdnr. 10. Da eine Umwandlungsgenehmigung zudem nicht nur unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. § 42 Abs. 3 S. 1 LFoG), sondern gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 LFoG auch aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt lässt, hat die rechtlich abschließende Klärung baurechtlicher Fragen eines Vorhaben im Verfahren zur Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung weder unmittelbar durch die hierzu berufenen Baubehörden noch inzident durch die Forstbehörde zu erfolgen. Vgl. hierzu in Bezug auf das baden-württembergische Landesrecht: VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 1999,5 DS 328/99, juris Rdnr. 21. Das damit in die Entscheidung über ihr Umwandlungsgesuch einzustellende Gewicht der wirtschaftlichen Interessen der Kläger an einer Wertsteigerung des Flurstücks 6476 durch dessen teilweise Bebauung wiegt das kraft Gesetzes dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Waldes zukommende Gewicht nicht auf. Der Wunsch eines Eigentümers, den Wert seiner Grundfläche zu steigern, entspricht der üblichen Interessenlage eines jeden Grundeigentümers und damit auch eines solchen, dessen Grundfläche mit Wald bestockt ist. Für sich genommen ist ein solches, rein wirtschaftliches Interesse deshalb ungeeignet, der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Bedeutung des Allgemeinwohls Interesses an der Walderhaltung auch nur gleichgewichtig gegenüberzutreten. Vgl. hierzu als Überlegungsansatz zum niedersächsischen Landesrecht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2012, 1 LA 55/10, juris Rdnr. 62. Ein im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen besonders verfestigtes oder durch öffentliche Belange abgestütztes (wirtschaftliches) Interesse der Kläger an der Bebauung der Antragsfläche ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die nach dem Vortrag der Kläger nur eingeschränkt mögliche forstwirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundfläche ist nach Allem bereits im Ansatz ungeeignet, ein hier rechtlich beachtliches Interesse der Kläger an der Bebaubarkeit der Antragsfläche zu begründen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Während der Streitwert für die Streitigkeiten um das angegriffene Wiederaufforstungsgebot und die begehrte Waldumwandlungsgenehmigung mit jeweils 5.000,00 EUR festzusetzen ist, bleibt die Zwangsgeldandrohung nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff., streitwertmäßig außer Ansatz. Letzteres gilt angesichts seiner für das Waldumwandlungsbegehren der Kläger nur untergeordneten Bedeutung auch für den Streit um den Teil der Versagungsentscheidung des Landesbetriebes, der das von dem Umwandlungsgesuch der Kläger nicht erfasste Grundstück betrifft.