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Urteil

11 K 2444/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2006:0905.11K2444.05.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2005 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form ihrer stationären Aufnahme in der Einrichtung Lepper Mühle in Buseck für die Zeit vom 20.09.2004 bis zum 05.10.2004 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2005 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form ihrer stationären Aufnahme in der Einrichtung Lepper Mühle in Buseck für die Zeit vom 20.09.2004 bis zum 05.10.2004 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form ihrer stationären Unterbringung in dem Kinder- und Jugendwohnheim M. Mühle in Buseck bei Gießen zu gewähren. Die am 06.10.1986 geborene Klägerin leidet an einer bipolaren affektiven Störung und ist daher seit 2002 in ständiger psychiatrischer Behandlung. Sie befand sich im Sommer 2003 für mehrere Wochen und erneut in der Zeit vom 25.05.2004 bis 23.07.2004 in der F. -Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie in E. . Die Ärzte dieser Klinik führten in einem für das Jugendamt des Beklagten erstellten Bericht unter anderem folgendes aus: "B. ist chronisch an einer schweren psychiatrischen Störung erkrankt und ist nur begrenzt krankheitseinsichtig. Zudem zeigt sie auch massive emotionale Entwicklungsdefizite und ist entwicklungspsychiatrisch emotional deutlich jünger einzuschätzen. Eine Rehabilitationseinrichtung für Jugendliche mit einem eng strukturierten Rahmen, der Möglichkeit der schulischen Ausbildung sowie mit der nötigen Erfahrung mit dem Krankheitsbild umzugehen (...) halten wir daher auch über das 18. Lebensjahr hinaus für dringend erforderlich. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht gehen wir bei einer kontrollierten regelmäßigen Medikamenteneinnahme und einer regelmäßigen ausreichenden Flüssigkeitsaufnahme sowie konstanten emotional angemessenen Umfeldbedingungen davon aus, dass B. affektiv stabilisiert werden kann, mit einer eher günstigen Prognose. Sollte der professionell strukturierte Rahmen fehlen, ist die Prognose bei der chronischen psychischen Erkrankung als ungünstig einzuschätzen." Die Eltern der Klägerin hatten in deren Namen am 14.07.2004 beim Beklagten die Gewährung von stationärer Eingliederungshilfe beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.08.2004 ab. Er führte aus, dass sich nach den zur Zeit vorliegenden Unterlagen und bekannten Tatsachen nicht die Notwendigkeit einer stationären Hilfemaßnahme für die Klägerin ergebe; es stehe den Eltern der Klägerin aber frei, zur weiteren Klärung des Sachverhalts ein qualifiziertes, rechtlich verwertbares Gutachten über ihre Tochter beizubringen, an Hand dessen der Beklagte entscheiden könne, welcher Leistungsträger im Rahmen welcher Hilfeart welche konkrete Maßnahme gewähren müsse. Ein solches Gutachten müsse begründete Aussagen darüber enthalten, ob die Klägerin seelisch behindert bzw. von einer solchen Behinderung bedroht sei und welche Hilfen im welchem Umfang sie benötige. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern der Klägerin in deren Namen am 03.09.2004 Widerspruch. Die behandelnden Ärzte der F. -Klinik teilten dem Jugendamt in einer weiteren Stellungnahme mit, dass die Aufnahme der Klägerin in eine Rehabilitationseinrichtung für Jugendliche wie die M. N. auch über das 18. Lebensjahr hinaus als unbedingt erforderlich anzusehen sei. Die Klägerin, die sich seit 20.09.2004 in dem Kinder- und Jugendwohnheim M. N. , einer Einrichtung unter anderem für Jugendliche und junge Erwachsene mit Psychosen, schweren neurotischen Störungen und Persönlichkeitsstörungen, aufhielt, wurde am 11.04.2005, am 27.04.2005 und am 11.05.2005 im L. der Philipps-Universität in Marburg untersucht. Die Ärzte dieser Klinik legten in einem Bericht vom 19.05.2005 dar, dass der weitere Verbleib der Klägerin in der Einrichtung M. N. aus medizinischer Sicht zwingend indiziert sei. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2005, zugestellt am 27.09.2005, aus folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Die Klägerin habe im Widerspruchsverfahren nur mangelhaft mitgewirkt und trotz Aufforderung weder eine Widerspruchsbegründung vorgelegt noch mitgeteilt, dass neben den zur Verwaltungsakte gereichten Gutachten keine weitere Begründung erfolgen solle. In der Sache lasse sich den vorliegenden Arztberichten zwar die gesicherte Erkenntnis entnehmen, dass die Klägerin dem Personenkreis der seelischen Behinderten im Sinne des § 35 a SGB VIII zuzuordnen sei. Diesen Unterlagen könne aber nach wie vor nicht schlüssig entnommen werden, dass es eine zwingende Notwendigkeit für eine stationäre Eingliederungshilfe gebe. Die erforderliche Prüfung alternativer und ggf. rechtlich vorrangiger Angebote sei wegen der mangelnden Mitwirkung und der Aufnahme in die Einrichtung "M. N. " vor Ergehen einer Widerspruchsentscheidung nicht mehr möglich. Die Klägerin hat am 27.10.2005 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass es gerade die Aufgabe des Jugendamtes sei, die für die Entscheidung erforderlichen Informationen, Berichte und Gutachten einzuholen. Das Jugendamt habe zu entscheiden, welche Informationen und Berichte angesichts der bereits vorliegenden Erkenntnisse einzuholen seien, um im Einzelfall eine abschließende Beurteilung erstellen zu können. Daher sei es fehlerhaft, dass der Beklagte die Gewährung der beantragten Leistung ohne nähere Begründung abgelehnt und sich lediglich darauf berufen habe, dass die Frage letztendlich nicht mehr geklärt werden könne, zumal das Jugendamt die Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII bejaht habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2005 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form ihrer stationären Aufnahme in der Einrichtung M. N. in Buseck für die Zeit vom 20.09.2004 bis zum 05.10.2004 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form ihrer stationären Aufnahme in der Einrichtung "M. N. " für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 05.10.2004, also bis zu ihrem 18. Geburtstag. Gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der hier noch maßgeblichen, bis zum 30.09.2005 gültig gewesenen Fassung haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Klägerin gehört zu diesem in § 35 a Abs. 1 SGB VIII angesprochenen Personenkreis der seelisch behinderten jungen Menschen, weil sie zumindest seit dem Jahr 2003 an einer seither permanent behandlungsbedürftigen bipolaren Störung (ICD 10 F 06.31) leidet und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf Grund dieser Erkrankung beeinträchtigt ist. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten wohl auch Einigkeit. Zumindest hat der Beklagte dies nicht mit stichhaltigen Gründen in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Art und Form der Hilfe ist in § 35 a Abs. 2 SGB VIII festgelegt, dass diese nach dem Bedarf im Einzelfall z. B. in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht gewährt wird. Über den im Einzelfall bestehenden Bedarf, die geeignete und notwendige Hilfeart sowie die notwendigen Leistungen haben die Fachkräfte des Jugendhilfeträgers unter Mitwirkung der Sorgeberechtigten und ggf. des jungen Menschen selbst zu entscheiden. Weil es sich bei dieser Entscheidung um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses handelt, der nicht den Anspruch auf objektive Richtigkeit erhebt, sondern der eine angemessene Lösung zur Bewältigung der Belastungssituation enthalten muss, steht dem Jugendhilfeträger bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, S. 155. Hier ist es - trotz des auch vom Beklagten bejahten Bestehens einer Bedarfslage - nicht zur Einleitung eines Hilfeplanverfahrens nach § 36 Abs. 2 SGB VIII gekommen. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin unter Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht zur Sachverhaltsermittlung zu Unrecht abgelehnt. Damit war eine Situation gegeben, in der die Klägerin berechtigt war, sich die begehrte Jugendhilfemaßnahme selbst zu beschaffen. Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Hilfeleistung nicht erbringt, obgleich der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen, darf der Hilfesuchende sich die begehrte Leistung auf Kosten des Jugendhilfeträgers selbst beschaffen, sofern es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14.03.2003 - 12 A 1193/01 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.03.2004 - 12 CE 03.3203 -, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 55, S. 554 (556). Die in den Bescheiden des Beklagten zum Ausdruck kommende Auffassung, dass es allein die Aufgabe des Hilfesuchenden sei, die Notwendigkeit der begehrten Hilfemaßnahme darzulegen und ggf. aussagekräftige Gutachten beizubringen, findet im Gesetz keine Stütze. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB X ist es allein die Aufgabe der Behörde, alle für die Entscheidung erheblichen Aspekte des Sachverhaltes zu ermitteln. Den Hilfesuchenden trifft gemäß § 60 SGB I und § 21 Abs. 2 SGB X nur eine Mitwirkungspflicht. Im Rahmen dieser behördlichen Sachverhalts- Ermittlungspflicht obliegt die Feststellung, welcher Art genau die Bedarfs auslösende seelische Gesundheitsstörung ist, einem ärztlichen Gutachter. Vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2003 - 15 B 91/02 - in: Rechtsprechungsreport zur Neuen Zeitschrift des Verwaltungsrecht (NVWZ-RR) 2003, S. 869; Kunkel: Welche Bedeutung hat das SGB IX für die Jugendhilfe? in: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgebung (SFSH/SGB) 2001, S. 707 (708). Deswegen ist schon bei der Vorbereitung einer Eingliederungshilfemaßnahme ein Arzt bzw. ein approbierter Jugendlichenpsychotherapeut, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, einzuschalten. Vgl. Vondung, in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK- SGB VIII), 2. Aufl. 2003, § 35 a Rdnr. 36. Auch aus § 14 Abs. 2 SGB IX ergibt sich, dass zur Ermittlung des konkreten Rehabilitationsbedarf auf Veranlassung der Behörde ggf. ein fachärztliches Gutachten zu erstellen ist. Soweit es um die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geht, zählen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX auch die Jugendämter zu den Rehabilitationsträgern, so dass § 14 SGB IX auch für sie gilt. Der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist weiter zu entnehmen, dass der Rehabilitationsträger über einen Leistungsantrag grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen bzw. - sofern es zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs der Einholung eines Gutachtens bedarf - innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Gutachtens entscheiden soll. Der Klägerin kann nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe eine Entscheidung des Jugendamtes innerhalb dieser in § 14 SGB IX genannten Fristen durch eine mangelhafte Mitwirkung vereitelt. Insbesondere hat sich die Klägerin nicht einer weiteren Begutachtung entzogen, sondern selbst dafür Sorge getragen, dass dem Beklagten eine ergänzende Stellungnahme der F. -Klinik sowie ein Gutachten der Q. -Universität zur Verfügung gestellt wurde. Die Klägerin hat des weiteren mit der Selbstbeschaffung, also mit der Aufnahme in die Einrichtung M. N. , bis zum September 2004 zugewartet. Ausgehend von einer Antragstellung im Juli 2004 - der schriftliche Antrag datiert vom 14.07.2004, mündliche Kontakte zum Jugendamt gab es bereits zuvor - stand dem Beklagten ein hinreichend langer Entscheidungszeitraum zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf praktisch auch unaufschiebbar war. So teilte der Diplom-Sozialarbeiter Busse, der die Klägerin in der F. -Klinik betreute, dem Jugendamt bei einem Telefonat am 17.08.2004 mit, dass aus seiner Sicht ein Verbleib der Hilfeempfängerin im elterlichen Haushalt nicht möglich sei, weil sie rund um die Uhr Fachkräfte benötige; lediglich durch die kurzfristige Aufnahme der Hilfeempfängerin in einer geeigneten stationären Einrichtung könne ihr dauerhafter Verbleib in der Psychiatrie verhindert werden. Entsprechende Aussagen enthalten die medizinischen Gutachten der F. -Klinik. Die Betreuung und Versorgung der Klägerin in der Einrichtung "M. N. " stellt sich schließlich auch als eine zur Deckung ihres Eingliederungshilfebedarfs gut geeignete Maßnahme dar. Hiervon geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte auf Grund des im L. der Q. -Universität Marburg erstellten ärztlichen Berichts vom 19.05.2005 aus. Soweit der Beklagte demgegenüber darauf beharrt, dass eine berufliche Förderung der Klägerin mit begleitender ambulanter Hilfe die geeignetere Maßnahme gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hatte hinreichend Gelegenheit, den Sachverhalt zu erforschen, qualifizierte Überlegungen über eine der seelischen Behinderung der Klägerin adäquate Hilfe anzustellen und der Klägerin auf Grund dessen schließlich eine konkrete Maßnahme vorzuschlagen. Er hat es stattdessen vorgezogen, die Klägerin auf die Vorlage weiterer Gutachten zu verweisen und ansonsten abstrakte Erwägungen über die Sinnhaftigkeit "lebenspraktischer Hilfen" oder gar einer Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit für den vorliegenden Hilfefall anzustellen. Blieb es der Klägerin bei dieser Sachlage selbst überlassen, sich die Leistung zur Deckung ihres unaufschiebbaren Bedarfs selbst zu beschaffen, so kann der Beklagte dem nicht entgegenhalten, dass er eine andere Hilfe für geeignet und notwendig erachtete. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.03.2003, aaO.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.