Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 14. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1998 verpflichtet, dem Kläger die in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 1999 aufgewendeten Kosten der Behandlung seiner Rechenschwäche durch das N. -M. Institut in E. in Höhe von insgesamt 4.468,61 EUR zu erstatten sowie folgende Zinsen zu bewilligen: 4 % aus jeweils 235,19 EUR monatlich jeweils bis zum Abschluss des Kalendermonats vor der Zahlung der Hauptforderung - beginnend ab dem 1. Oktober 1998 für die Monate Juni 1998 und Juli 1998 sowie - beginnend jeweils ab dem 1. Oktober 1998 und fortlaufend ab dem 1. der Folgemonate für die Monate August 1998 bis Dezember 1999. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen in beiden Rechtszügen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der in der Zeit vom 12. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 entstandenen Kosten einer mathematisch- lerntherapeutischen Behandlung aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe. Der am 17. Januar 1989 geborene Kläger wurde mit Beginn des Schuljahres 1995/96 eingeschult. Nachdem er ab dem zweiten Grundschuljahr im Fach Mathematik anhaltend unzureichende Leistungen erbracht hatte, stellten seine Eltern ihn auf Empfehlung der Klassenlehrerin am 16. Januar 1998 beim N. - Lerntherapeutischen Institut in E. (N. ) vor. Dieses gelangte zu dem Ergebnis: Bei den Problemen des Klägers im mathematischen Bereich handele es sich um Rechenschwierigkeiten sehr schweren Ausprägungsgrades, die derzeit zu nicht ausreichenden Schulleistungen führten, jedoch durch qualifizierte Förderung behebbar erschienen. Die Schwierigkeiten hätten zum Aufbau eines negativen Selbstbildes und zur Ausprägung von Ängsten beigetragen. Das N. empfahl, die vorhandenen Lücken im mathematischen Bereich im Rahmen einer Lernstörungstherapie im Umfang von 60 bis 80 Therapieeinheiten zu je einer Stunde je Woche zu schließen. Die Kosten bezifferte es mit 460,- DM monatlich bzw. 145,- DM je Therapiestunde. Auf Grund eines Gesprächs vom 2. Februar 1998 im N. bescheinigte die Klassenlehrerin des Klägers seinen Eltern, sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass nur durch diese Maßnahme langfristig die Defizite im mathematischen Bereich auszugleichen seien. Unter dem 5. Februar 1998 bescheinigten die Kinderärzte Dr. N. und Dr. U. : Der Kläger sei ihnen wiederholt wegen unerklärbarer Kopf- und Bauchschmerzen vorgestellt worden, die sie als psychosomatogen einstufen müssten. Auf Grund des nun dokumentierten Zusammenhangs mit einer eindeutigen Dyskalkulie werde eine diesbezügliche Spezialtherapie für dringend erforderlich gehalten. Am 6. Februar 1998 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten die Ge- währung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, da sie nicht in der Lage seien, die Kosten für die auf Grund der Rechenschwäche ihres Sohnes dringend erforderliche Therapie zu tragen. Am 12. Februar 1998 begann der Kläger eine Therapie zur Behandlung der Rechenschwäche (Dyskalkulie) beim N. . Die Kosten hierfür wurden - kreditfinanziert - von den Eltern des Klägers getragen. Auf Veranlassung des Beklagten wurde der Kläger von seinen Eltern am 1. und 24. April 1998 zur psychologischen Untersuchung beim Schulpsychologischen Dienst vorgestellt. Auf Grund der Untersuchung stellte der Diplom-Psychologe C. unter dem 14. Mai 1998 fest: Beim Kläger bestehe eine Rechenschwäche mittleren Ausprägungsgrads sowie eine schulisch relevante seelische Behinderung in Form einer situationsübergreifenden agressiven inneren Anspannung und hierdurch auffällig geringer Frustrationstoleranz. Aus dem Bericht der Schule werde geschlossen, dass die schulische Mathematikförderung nicht ausreiche. Erforderlich sei eine außerschulische Rechenförderung durch eine pädagogische Fachkraft einzeln oder in einer Kleingruppe, die in der Psychologischen Beratungsstelle durchgeführt werden könne. Außerdem merkte er an, im abschließenden Gespräch am 7. Mai 1998 hätten die Eltern mitgeteilt, dass der Kläger bereits seit ca. drei Monaten im N. gefördert werde. Darüber hinaus erklärte er, dass ein Wechsel der Betreuungspersonen des Klägers fachlich zu verantworten sei. Mit Bescheid vom 14. September 1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten des Besuchs des N. ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Wie den Eltern des Klägers mitgeteilt worden sei, könne die erforderliche Hilfe durch die Psychologische Beratungsstelle des Jugendamtes geleistet werden. Ein Wechsel der Betreuungspersonen des Klägers sei fachlich zu verantworten. Dieses Angebot hätten die Eltern des Klägers jedoch abgelehnt und ihn bereits vor Klärung des Hilfebedarfs an den Therapiestunden des N. teilnehmen lassen, wodurch erhebliche Mehrkosten verursacht worden seien. Daher werde nochmals angeboten, die Leistungen der Psychologischen Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Den dagegen unter dem 25. September 1998 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1998 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es sei unbestritten, dass dem Kläger Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zu gewähren sei. Diese Hilfe könne durchaus in der Psychologischen Beratungsstelle stattfinden. Dabei handele es sich nicht lediglich um Nachhilfe, sondern um eine außerschulische Rechenförderung, die den Leistungen der Eingliederungshilfe genüge. In Anbetracht dessen, dass das N. ohne Einschaltung des Jugendamts in Anspruch genommen worden sei, sei die Regelung über das jugendhilferechtliche Wunsch- und Wahlrecht nicht anwendbar. Diese komme auch schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht bekannt sei, dass der Träger des N. als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt sei. Ungeachtet dessen würde durch eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Kostenübernahme bei selbst beschaffter Hilfe die Gesamtverantwortung und Hilfeplanung des Jugendamts ebenso unterlaufen wie die ihm obliegende Entscheidung über die Art und Höhe einer Hilfe. Da zur Sicherstellung einer außerschulischen Rechenförderung in der Psychologischen Beratungsstelle Personal bereit gehalten werde, könne die Hilfe hier ohne weitere Kosten erbracht werden, während bei der Inanspruchnahme des N. die Kosten der Hilfe zusätzlich anfielen. Am 18. Dezember 1998 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. April 1999 ablehnte (Az.: 19 L 5778/98). Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hatte keinen Erfolg (Az.: 16 B 879/99). Der Kläger hat, vertreten durch seine Eltern, am 24. Dezember 1998 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die begehrte Kostenübernahme könne er auf § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) stützen. Im Bereich des Jugendhilferechts sei die Selbstbeschaffung der Hilfe grundsätzlich zulässig. Da hier keine Regelung bestehe, wonach der Sozialleistungsträger erst dann eintrittspflichtig werde, wenn er vom Bedarf erfahre, verbleibe es bei dem Grundsatz, dass Ansprüche auf Sozialleistungen dann be- stünden, wenn die Voraussetzungen vorlägen. Im vorliegenden Fall sei es zur Selbstbeschaffung nur gekommen, weil sich der Beklagte von vornherein abweisend und hinhaltend verhalten habe. Wäre die Maßnahme nicht auf eigenes Betreiben weiter durchgeführt worden, hätte er, der Kläger, über eineinhalb Jahre lediglich schlichte Nachhilfe in Mathematik erhalten. Da Maßnahmen der Eingliederungshilfe regelmäßig zeitkritisch seien, müsse der Hilfeempfänger die Möglichkeit haben, sich die Hilfe selbst zu beschaffen. Der Kläger könne sich in vollem Umfang auf das ihm zustehende Wunsch- und Wahlrecht stützen. Auf die Frage etwaiger unverhältnismäßiger Mehrkosten komme es nicht an, da die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Behandlung nach § 28 SGB VIII nicht vergleichbar sei. Unverhältnismäßige Mehrkosten lägen auch nicht vor. Die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der Qualifikation des N. entbehrten jeder Grundlage. Es komme auch nicht darauf an, ob das N. als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt sei. Hinsichtlich der Förderung auf dem Gebiet der Dyskalkulie seien auch nicht Maßnahmen des Schulträgers vorrangig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1998 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Behandlung im N. -M. Institut zu E. für die Zeit vom 12. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 10.555,00 DM zu bewilligen, zuzüglich der Zinsen gemäß § 44 SGB I. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im einstweiligen Anordnungsverfahren im Wesentlichen die Gründe seines Widerspruchsbe-scheides wiederholt und ergänzend mitgeteilt, unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten seiner Schulpsychologischen Beratungsstelle ergebe sich ein fiktiver Stundensatz von 142,72 DM, wobei pauschale Aussagen über die im Einzelfall anfallenden Kosten nicht getroffen werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat über die Schullaufbahn des Klägers Beweis erhoben durch die Vernehmung der Klassenlehrerin L. -T. als Zeugin sowie durch die Einholung einer amtlichen Auskunft der Schulrätin J. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 4. Dezember 2000 und 22. Januar 2001 verwiesen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht eine Auskunft der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt E. zu deren Erkenntnissen über das N. eingeholt. Mit Schreiben vom 7. November 2000 hat die Beratungsstelle u.a. mitgeteilt, gegen die lerntherapeutische Arbeit des N. mit lernentwicklungsgestörten Kindern im Bereich des Rechnens hätten sich keine Bedenken ergeben. Mit Urteil vom 22. Januar 2001 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Verpflichtungsklage für den Zeitraum vom 12. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 zulässig. Bei der gebotenen Auslegung erfassten die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen auch das Jahr 1999. Die Klage sei in vollem Umfang begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 23. Juli 1996. Nach den Feststellungen des N. und des Herrn C. vom Schulpsychologischen Dienst des Beklagten könne beim Kläger bereits bei Behandlungsbeginn mindestens von einer drohenden seelischen Behinderung ausgegangen werden. Der Anspruch werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eltern des Klägers nach Antragstellung bei der Behörde die Behandlung ohne Zustimmung und Mitwirkung des beklagten Jugendamtes begonnen, sich mithin die streitige Leistung selbst beschafft hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse das Jugendamt auch für bei ihm beantragte Maßnahmen eintreten, die es tatsächlich nicht verantwortet habe, wobei die materiell-recht-lichen Leistungsvoraussetzungen unberührt blieben. Die Voraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Behandlung durch das N. sei nach Antragstellung am 6. Februar 1998 begonnen worden. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen sei der Fall nicht anders zu behandeln als eine vom Jugendamt begleitete Therapie. Der Leistungspflicht des Beklagten stehe ferner nicht der Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Maßnahmen aus dem Schulbereich entgegen. Auf ein der durchgeführten Therapie vergleichbares bereitstehendes schulisches Angebot habe der Kläger nicht zurückgreifen können. Ihm habe auch nicht entgegengehalten werden können, zunächst vorrangige Ansprüche gegen die Schulverwaltung geltend machen zu müssen. Er habe weder auf den Besuch einer Sonderschule verwiesen werden können noch seien er und seine Eltern gehalten gewesen, Ansprüche auf eine sonderpädagogische Förderung an der Grundschule zu betreiben. Danach sei der Beklagte auf Grund des jugendhilferechtlichen Wunsch- und Wahlrechts verpflichtet, dem Kläger die erforderliche Eingliederungshilfe durch Übernahme der Therapiekosten des N. zu bewilligen. Der Beklagte könne das N. nicht mit dem Ziel ausschließen, die Leistungen selbst zu erbringen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das N. ein Träger der Jugendhilfe, auch wenn es sich um einen kommerziellen Leistungsanbieter handele. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts lägen vor. Gegen die generelle jugendhilferechtliche Zuverlässigkeit des N. bestünden keine Bedenken. Dieses erweise sich auch hinsichtlich der Therapie des Klägers als uneingeschränkt geeignet. Eine solche Therapie werde im Ergebnis auch vom Beklagten selbst für erforderlich gehalten, da die von ihm angebotene Therapie und die des N. miteinander vergleichbar seien. Durch die Wahl des N. entstünden keine unverhältnismäßigen Mehrkosten. Unter Zugrundelegung des vom Beklagten errechneten fiktiven Stundensatzes von 142,72 DM sowie unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwandes für Leistungen wie etwa Elternberatung, Diagnostik, Vor- und Nachbereitung, ergebe sich auch bei Umrechnung der Betreuungseinheiten von 60 auf 50 Minuten, dass die Kosten einer Therapie durch die Schulpsychologische Beratungsstelle über dem Aufwand für eine Therapie durch das N. lägen. Mit der durch Beschluss des Senats vom 21. November 2002 zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil sei insoweit unrichtig, als es von einem Anspruch des Klägers ausgehe, obwohl sich die Eltern nach Antragstellung die streitige Leistung selbst beschafft hätten. Dem stehe das Erfordernis der Erstellung eines Hilfeplans ebenso entgegen wie die Tatsache, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes partnerschaftlich in den Hilfeprozess eingebundene Behörde zu einem reinen Kostenträger degradiert werde. Dies gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Ergehens der ersten behördlichen Entscheidung keinerlei Erkenntnisse hinsichtlich der Geeignetheit und Zuverlässigkeit des N. vorgelegen hätten. Indem das Verwaltungsgericht ohne Berücksichtigung dieser Sachlage von einer Geeignetheit des N. ausgegangen sei, habe es die dem Jugendamt obliegende Verpflichtung zur Überprüfung der fachlichen und personellen Eignung des gewählten Hilfeleistungsträgers verkannt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe eine Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen dem Anspruch auf diese Leistungen nicht entgegen. Insbesondere sei die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens keine materiell-rechtliche Voraussetzung eines Jugendhilfeanspruchs. Eine Degradierung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu einem reinen Kostenträger sei nicht zu befürchten. Im Fall der Selbstbeschaffung handele es sich um Ansprüche, die der Jugendhilfeträger bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte befriedigen müssen. Daher setze die Zulässigkeit der Selbstbeschaffung die Jugendhilfeträger keinen zusätzlichen Ansprüchen aus, sondern diene letztlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Im Fall der rechtswidrigen Verweigerung von Leistungen sei der Hilfebedürftige auf die Selbstbeschaffung der Hilfe sowie auf die Nachprüfbarkeit der behördlichen Entscheidung gerade auch im Hinblick auf zurückliegende Hilfezeiträume angewiesen. Da dem Leistungsberechtigten grundsätzlich das Recht zustehe, die leistungserbringende Einrichtung frei zu wählen, könne die Jugendhilfe nur verweigert werden, wenn festgestellt sei, dass der Bedarf durch die gewählte Einrichtung nicht in geeigneter Weise gedeckt werden könne. Diese Entscheidung sei überprüfbar und im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht in überzeugender Weise überprüft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die - zulässige - Berufung hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist zulässig (A.), jedoch nur zum Teil begründet (B.). A. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Kläger die Erstattung von erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Dezember 1998 (bis zum 31. Dezember 1999) entstandenen Kosten der Behandlung seiner Rechenschwäche begehrt. Es kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - ebenso wie etwa Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - grundsätzlich nur für den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides in zulässiger Weise mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden können. Vgl. zur gerichtlichen Geltendmachung wirtschaftlicher Jugendhilfeleistungen: BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56/80 -, BVerwGE 64, 224. Im vorliegenden Fall ist der der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Zeitraum jedenfalls deshalb nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheides begrenzt, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 1998 eine auch über den Zeitpunkt seines Erlasses hinausreichende, die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 erfassende Regelung enthält. Vgl. zum maßgeblichen Zeitraum in Fällen, in denen durch den Widerspruchsbescheid Sozialhilfeansprüche auch für die Zukunft geregelt worden sind: BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 (226), mit weiteren Nachweisen. Auf die zutreffenden, vom Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu wird verwiesen. B. Die Klage ist auch zum Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1998 verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als der Beklagte die Erstattung der in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 1999 entstandenen Kosten der Behandlung der Rechenschwäche des Klägers durch das N. abgelehnt hat; nur im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass der Kläger hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums berechtigt war, sich die für erforderlich gehaltene Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088) - SGB VIII F. 1996 - in Form seiner Behandlung durch das N. selbst zu beschaffen (I.). Dies war nicht der Fall hinsichtlich der Zeit vom 12. Februar 1998 bis zum 31. Mai 1998 (II.), wohl aber hinsichtlich der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 1999 (III.). Bezogen auf diesen Zeitraum steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu (IV.). I. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 1996 wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall u.a. in ambulanter Form geleistet. Diesen Regelungen allein sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch indes nicht zu entnehmen. Der Anspruch nach § 35 a SGB VIII ist - wie die übrigen Leistungen der Jugendhilfe - auf die Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet. Dieser ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gehalten, die Hilfe durch eigene Einrichtungen oder Veranstaltungen, durch beauftragte fremde Einrichtungen oder Veranstaltungen oder durch Übernahme der Kosten einer bevorstehenden Inanspruchnahme einer privaten Einrichtung durch den Hilfe Suchenden zu erbringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133 (134), und Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 41.90 -, FEVS 44, 309 (311); OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, FEVS 53, 285 (286); Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberlos- kamp/Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, Vor § 11 Rdnrn. 12 ff.; Stähr, ZfJ 2002, 449 (454). Um eine derartige "primäre" Leistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers geht es nicht (mehr), wenn - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsberechtigte sich die für erforderlich gehaltene Jugendhilfeleistung ohne Mitwirkung und Zustimmung des Jugendhilfeträgers bereits von Dritten selbst beschafft hat und er lediglich die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten begehrt. Diese sogenannte Selbstbeschaffung führt allerdings nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987, a.a.O. (134 f); Urteile vom 27. Mai 1993, a.a.O., vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 (435 f), und vom 27. Januar 2000 - 5 C 19.99 -, BVerwGE 110, 320 (324); Stähr, a.a.O., und in Hauck/Noftz, SGB VIII, 28. Lfg., Stand: Januar 2003, K § 35 a Rdnr. 72; Grube, ZfJ 2001, 288 (289) ); Hinrichs, Selbstbeschaffung im Jugendhilferecht, S. 278 ff. Indessen hat der Jugendhilfeträger die Kosten für ohne sein Zutun durchgeführte Maßnahmen nicht schon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt waren. Dies würde zur Annahme eines generellen Rechts auf Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers führen, das aber nach der Gesetzeslage nicht besteht. Der Hilfe Suchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. auch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen", vgl. hierzu: Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 (62); Grube, a.a.O. (290); Stähr, ZfJ 2002, 449 (455), liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. II. Hinsichtlich der Zeit vom 12. Februar 1998 bis zum 31. Mai 1998 war der Kläger hiernach nicht zur Selbstbeschaffung berechtigt. Ihm war nämlich zuzumuten, die Deckung seines Bedarfs über den Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Abschluss der Verwaltungsermittlungen Ende Mai 1998 hinauszuschieben. 1. Es reicht für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs nicht schon aus, dass die Hilfe vor der Selbstbeschaffung formell beantragt worden ist. Die Bedarfsdeckung muss vielmehr unaufschiebbar sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Jugendhilfe auch ein rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellter Hilfeantrag des Leistungsberechtigten gehört (vgl. zum Begriff des rechtzeitigen Antrags auch § 28 Satz 2 SGB X). Auch wenn das Achte Buch Sozialgesetzbuch insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, insbesondere keine Vorschrift enthält, die - wie § 5 BSHG - eine antragsunabhängig, schon auf Grund der Kenntnis der Behörde von ihren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einsetzende Hilfe vorsieht, und auch nicht ausdrücklich eine Kostenerstattung für nicht vom Jugendhilfeträger selbst erbrachte Maßnahmen regelt, folgt das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger daraus, dass es nicht seiner Aufgabe entspricht, (nur) Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt von einem System beratender und unterstützender Leistungen, wobei die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe auf Grund eines kooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familialer Autonomie getroffen werden soll. Mit diesem jugendhilferechtlichen Ziel wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamts auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme eingeschaltet wird. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - vom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 (103), vgl. hierzu auch: Stähr, ZfJ 2002, 449 (450 f.); Grube, a.a.O. (290). Diese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der Jugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, a.a.O. (100); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 19 K 5288/98 -, NWVBl. 2001, 70 (71); Stähr, ZfJ 2002, 449 (452); Grube, a.a.O. (290). Dabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des Leistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im Hinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu gelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Vgl. hierzu: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 23. Lfg., Stand: Oktober 2002, KJHG Erl. Art. 1 § 36 Rdnrn. 18 ff; Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 36 Rdnrn. 48 ff.; Wiesner, a.a.O. § 36 Rdnrn. 7 ff. Um dieses Prozesses willen ist, wenn die Eigenart des Bedarfs nichts Anderes erfordert, grundsätzlich die Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Für die Frage, ob ein solches Abwarten im einzelnen Fall zumutbar ist, kann es auch erheblich sein, ob der Hilfe Suchende den Antrag aus von ihm zu vertretenden Gründen erst kurz vor der Selbstbeschaffung gestellt hat. 2. Die im Zusammenhang mit der Rechenschwäche des Klägers notwendige Therapie war nicht derart dringlich, dass er angesichts der hier zu berücksichtigenden Umstände berechtigt war, sich die für erforderlich gehaltene Hilfe selbst zu beschaffen, bevor - Ende Mai 1998 - eine Entscheidung des Beklagten über den Hilfeantrag vom 6. Februar 1998 erwartet werden konnte. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger den Antrag aus von ihm zu vertretenden Gründen so spät gestellt hat, dass mit einer Entscheidung des Beklagten vor der bereits wenige Tage nach der Antragstellung erfolgten Selbstbeschaffung nicht gerechnet werden konnte. Das gilt bereits deshalb, weil er den Beklagten bei Antragstellung nicht davon in Kenntnis gesetzt hatte, die Therapie beim N. bereits am 12. Februar 1998 beginnen zu wollen. Damit hat der Kläger von vornherein keine den oben genannten Anforderungen entsprechende Grundlage für eine rechtzeitige Entscheidung des Beklagten geschaffen. Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger zuzumuten, den Beginn der Therapie bis zum Abschluss der nach den Umständen in angemessener Zeit durchgeführten Verwaltungsermittlungen aufzuschieben, zumal für die Entscheidung des Beklagten keine Frist bestand, nach deren Ablauf dem Kläger ein Recht zur Selbstbeschaffung der Leistung zustand. Von einer unaufschiebbaren Leistung ist dann auszugehen, wenn sie sofort, d.h. ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub erbracht werden muss, mithin ein Eilfall vorliegt. Vgl. zu § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX: Löschau in GK-SGB IX; Stand: 1. September 2002, § 15 Rdnr. 27. Ein solcher Fall war hier nicht gegeben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die beim Kläger jedenfalls festgestellte seelische Behinderung als Folge einer Rechenschwäche keinen nennenswerten Aufschub einer Behandlung zuließ, liegen nicht vor. Zwar hat das N. in seiner Bescheinigung vom 16. Januar 1998 u.a. festgestellt: Beim Kläger bestünden Rechenschwierigkeiten sehr schweren Ausprägungsgrades, die derzeit zu nicht ausreichenden Schulleistungen führten und zum Aufbau eines negativen Selbstbildes und zur Ausprägung von Ängsten beigetragen hätten. Die beim Kläger bestehende Dyskalkulie liege noch gänzlich isoliert vor, die Gefahr einer Übertragung von Misserfolgserwartungen und negativem Selbstbild liege allerdings gefährlich nahe. Auch bestand nach der kinderärztlichen Bescheinigung vom 5. Februar 1998 ein Zusammenhang zwischen den bereits wiederholt aufgetretenen, als psychosomatogen einzustufenden Kopf- und Bauchschmerzen des Klägers und der Dyskalkulie, weshalb eine diesbezügliche Spezialtherapie dringend erforderlich sei. Diesen Stellungnahmen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Therapie sofort oder jedenfalls etwa binnen weniger Tage oder Wochen aufgenommen werden musste. Hiervon abgesehen war dem Kläger bereits durch die Einleitung des jugendhilferechtlichen Verfahrens ein konkreter, zur positiven Beeinflussung seiner schulischen und seelischen Situation geeigneter Weg zur Behebung seiner Schwierigkeiten aufgezeigt, ohne dass es hierfür des sofortigen Beginns einer Therapie bedurft hätte. Diese potenzielle Wirkung des Hilfeverfahrens wiegt umso stärker, als die Rechenschwäche des Klägers durch eine Therapie nur langfristig behebbar war. Der Kläger kann sich nicht auf den Ablauf einer für die Entscheidung des Beklagten über den Hilfeantrag vom 6. Februar 1998 geltenden Frist berufen. Die in § 14 Abs. 2 SGB IX für die Entscheidung des Rehabilitationsträgers über den Rehabilitationsbedarf geregelten Fristen sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erheblich, weil § 14 SGB IX erst am 1. Juli 2001, also nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum in Kraft getreten ist (vgl. § 68 SGB IX). Aber auch wenn man auf diese Fristregelung abstellte, wäre die maßgebliche Frist hier erst Ende Mai 1998 abgelaufen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX wird die Entscheidung, wenn für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich ist, innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Hier bedurfte es der Einholung eines Gutachtens. Es wurde als gutachterlicher Bericht unter dem 14. Mai 1998 durch die Schulpsychologische Beratungsstelle des Beklagten erstellt. Im Übrigen spricht viel dafür, dass die Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX für die Frage der Zulässigkeit einer Selbstbeschaffung im Jugendhilferecht nicht heranzuziehen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX gilt Satz 1 des § 15 Abs. 1 SGB IX, der im Hinblick auf die Selbstbeschaffung an § 14 Abs. 2 SGB IX anknüft, u.a. für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht. III. Hinsichtlich des - übrigen - hier streitbefangenen Zeitraums vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 1999 steht dem Kläger der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu. Insoweit war er berechtigt, sich die für erforderlich gehaltene Behandlung durch das N. selbst zu beschaffen. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, die Deckung seines Bedarfs über den 31. Mai 1998 hinaus aufzuschieben (1.). Ferner lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Behandlung des Klägers durch das N. nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII F. 1996 vor (2.). 1. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, länger als bis Ende Mai 1998 mit der Deckung seines Bedarfs zu warten. Er bzw. seine Eltern hatten hinreichend an den Verwaltungsermittlungen mitgewirkt. Auch deshalb war der Beklagte in der Zeit ab dem 14. Mai 1998 bis Ende Mai 1998 in der Lage, über den Hilfeantrag des Klägers zu entscheiden. Zu dieser Zeit verfügte er auf Grund der Stellungnahme des N. vom 16. Januar 1998, der kinderärztlichen Bescheinigung vom 5. Februar 1998, des zwischen den Eltern des Klägers und Herrn C. geführten Gesprächs vom 7. Mai 1998 sowie des gutachterlichen Befundberichts der Schulpsychologischen Beratungsstelle vom 14. Mai 1998 über sämtliche für seine Entscheidung maßgeblichen Erkenntnisse. Dass der Beklagte selbst jedenfalls mit Vorliegen des Befundberichts vom 14. Mai 1998 von einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage ausging, belegen seine Ausführungen im Bescheid vom 14. September 1998, nach der Erörterung des Befundberichts am 7. Mai 1998 sei im Ergebnis festzustellen gewesen, dass der Kläger dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII zuzuordnen sei. Auch sei den Eltern des Klägers dabei mitgeteilt worden, dass die erforderliche Hilfe durch die Psychologische Beratungsstelle geleistet werden könne. In Anbetracht dessen hätte der Beklagte seine Entscheidung jedenfalls bis Ende Mai 1998 treffen können. Da die notwendige Therapie sich aus trennbaren Therapieeinheiten zusammensetzte und nach den Feststellungen des Beklagten ein Wechsel der Betreuungspersonen des Klägers fachlich zu verantworten gewesen wäre, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kläger bereits am 12. Februar 1998 mit der Therapie begonnen hat. 2. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII F. 1996 durch Übernahme der Kosten der Therapie beim N. lagen vor. a. Der Kläger gehörte zu dem Personenkreis, dem nach § 35 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII F. 1996 in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Dass der Kläger jedenfalls von einer seelischen Behinderung i.S.d. genannten Vorschriften bedroht war, wurde durch die Stellungnahmen des N. vom 16. Januar 1998 und der Schulpsychologischen Beratungsstelle vom 14. Mai 1998 festgestellt und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Ebenso ist entsprechend der Feststellung des Beklagten zu Grunde zu legen, dass dem Bedarf des Klägers eine Hilfe in ambulanter Form i.S.v. § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII F. 1996 entsprach. Das gilt ungeachtet der Frage, ob dem Träger der Jugendhilfe bei der Entscheidung darüber, welche Art der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall i.S.v. § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 1996 zu gewähren ist, ein gerichtlich nicht in vollem Umfang überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 -, mit weiteren Nachweisen, b. Der Kläger war auch nicht vorrangig auf Leistungen der Schulverwaltung zu verweisen. Zur Begründung nimmt der Senat die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu in Bezug. c. Die vom Kläger aufgenommene Therapie beim N. war auch zur Deckung des Bedarfs geeignet und war nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die beim N. durchgeführte Therapie als geeignet zur Deckung des Bedarfs des Klägers angesehen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Ungeachtet der Frage, welchen Anforderungen eine Maßnahme unterliegt, die mangels behördlich aufgezeigter Alternative beschafft worden ist, vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 14. März 2003, a.a.O., lässt sich jedenfalls hier feststellen, dass die Inanspruchnahme des N. nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten i.S.v. § 5 Satz 2 SGB VIII (in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 23. Juli 1996, a.a.O.) bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vom 29. Mai 1998, BGBl. I S. 1188 ) verbunden war. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Dabei hat es seiner Berechnung zu Recht zu Grunde gelegt, dass für den Vergleich der für die Therapie des Klägers durch das N. aufgewendeten Kosten mit den Kosten, die bei Inanspruchnahme der Psychologischen Beratungsstelle des Beklagten entstanden wären, jeweils dieselben Kostenbestandteile, mithin auch die vom Beklagten errechneten Vorhalte- und Regiekosten heranzuziehen sind. Denn für die Feststellung, ob und ggf. welche Mehrkosten durch die vom Leistungsberechtigten gewählte Leistung entstehen, müssen die in den gleichwertigen Einrichtungen entstehenden Vorhalte- und Regiekosten entweder bei beiden Trägern außer Betracht bleiben oder bei beiden Trägern angesetzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Berechnung des Verwaltungsgerichts lässt Fehler nicht erkennen. Ihr ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten. IV. Soweit der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen die Erstattung der für seine Behandlung durch das N. aufgewendeten Kosten beanspruchen kann, steht ihm auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu. Die aus dem Tenor ersichtliche Verzinsung der ab Juni 1998 aufgewendeten monatlichen Beträge von 235,19 EUR (= 460,- DM) folgt aus § 44 SGB I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist, ob ein Anspruch auf Erstattung von Kosten selbst beschaffter Leistungen in der Jugendhilfe neben dem vor der Selbstbeschaffung gestellten Antrag stets auch voraussetzt, dass die Bedarfsdeckung unaufschiebbar war sowie ob und unter welchen Voraussetzungen eine hinsichtlich der ersten Therapieabschnitte unzulässige Selbstbeschaffung hinsichtlich späterer Abschnitte zulässig werden kann.