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Beschluss

2 L 578/06

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Anordnung kann die Besetzung einer Beförderungsstelle untersagen, wenn die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft erscheint und die Besetzung den Antragsteller endgültig aus dem Verfahren verdrängen würde. • Beamte haben keinen Anspruch auf Beförderung, wohl aber auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Entscheidung, die gerichtliche Sicherung durch einstweilige Anordnung rechtfertigen kann. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt überprüfbar; Fehler liegen vor, wenn Bewertungsmaßstäbe verkannt, unrichtige Sachverhalte zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen berücksichtigt wurden. • Rankinglisten und systematische Einbeziehung von Verweildauer als eigenständiges Kriterium können die Leistungsbewertung verfälschen und damit die Auswahlentscheidung rechtswidrig machen. • Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerfreie Neubewertung zu einer Vorrangstellung des Antragstellers führen würde, ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen rechtsfehlerhafte Beförderungsauswahl (Rankinglisten, Verweildauer) • Einstweilige Anordnung kann die Besetzung einer Beförderungsstelle untersagen, wenn die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft erscheint und die Besetzung den Antragsteller endgültig aus dem Verfahren verdrängen würde. • Beamte haben keinen Anspruch auf Beförderung, wohl aber auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Entscheidung, die gerichtliche Sicherung durch einstweilige Anordnung rechtfertigen kann. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt überprüfbar; Fehler liegen vor, wenn Bewertungsmaßstäbe verkannt, unrichtige Sachverhalte zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen berücksichtigt wurden. • Rankinglisten und systematische Einbeziehung von Verweildauer als eigenständiges Kriterium können die Leistungsbewertung verfälschen und damit die Auswahlentscheidung rechtswidrig machen. • Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerfreie Neubewertung zu einer Vorrangstellung des Antragstellers führen würde, ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO beim Polizeipräsidium I. mit einem Beigeladenen. Die Stelle war dem Präsidium zum 1. Juni 2006 zugewiesen und noch nicht besetzt. Das Polizeipräsidium hatte in einer Auswahlentscheidung dem Beigeladenen den Vorrang gegeben; der Antragsteller ist hierin nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller rügt Fehler im Beurteilungs- und Auswahlverfahren, insbesondere die Verwendung von Rankinglisten und die Einbeziehung der Verweildauer im statusrechtlichen Amt als Kriterium. Er beantragt, die Besetzung der Stelle bis zu einer neuerlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu untersagen. Das Gericht prüft im Eilverfahren, ob ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 123 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO zulässig; erforderlich sind Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs. • Anordnungsgrund: Die Besetzung der streitigen Stelle würde bei Vollzug den Antragsteller endgültig aus dem Beförderungsverfahren verdrängen und damit sein Recht auf wirksamen Rechtsschutz vereiteln. • Anspruch: Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Beförderungsentscheidung; diese kann durch einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und eine fehlerfreie Entscheidung zu einer anderen Reihenfolge führen könnte. • Rechtlicher Prüfungsrahmen: Nach § 7 Abs.1 LBG sind Auswahlentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen; die Bewertung von dienstlichen Beurteilungen ist nur daraufhin überprüfbar, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen verkannt, unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. • Beanstandung der Beurteilung: Die Erstbeurteilung des Antragstellers beruhte wesentlich auf einer auf Behördenebene verwendeten Rankingliste, die neben Leistung auch die Verweildauer im statusrechtlichen Amt als Kriterium berücksichtigte. • Fehlerfolgen: Die systematische und schematische Einbeziehung der Verweildauer als eigenständiges Bewertungsmerkmal verletzt den Leistungsgrundsatz, stellt einen Beurteilungsfehler dar und wurde in der Endbeurteilung nicht korrigiert. • Kausalität: Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine fehlerfrei vorgenommene Neubewertung zu einer anderen Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers führen könnte; daher besteht Anspruch auf einstweiligen Schutz. Das Gericht untersagt dem Antragsgegner einstweilen, die streitige A 11-Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entschieden ist. Begründet wird dies damit, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft erscheint, weil dienstliche Beurteilungen auf einer Rankingliste beruhten, die die Verweildauer im statusrechtlichen Amt systematisch als eigenständiges Kriterium einbezog und so den Leistungsgrundsatz verletzte. Durch die sofortige Besetzung wäre der Antragsteller endgültig aus dem Beförderungsverfahren verdrängt worden, sodass der Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.