Beschluss
2 L 727/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2006:1221.2L727.06.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die der Kreispolizeibehörde T. zum 1. August 2006 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die der Kreispolizeibehörde T. zum 1. August 2006 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, der dem Ausspruch in Nr. 1 des Beschlusstenors entspricht, ist zulässig und begründet. Das nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Begehren des Antragstellers setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die begehrte Regelung notwendig ist, um den von ihm geltend gemachten Beförderungsanspruch zu sichern. Würde das Beförderungsamt - wie vorgesehen - dem Beigeladenen übertragen, würde eine Beförderung des Antragstellers endgültig vereitelt; denn die Stellenbesetzung könnte nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes - LBG - nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung stellt sich bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtsfehlerhaft dar. Zwar hat der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, weil diese Maßnahme im Ermessen des Dienstherrn steht. Jeder Beamte hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine Beförderungsstelle eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete rechtsfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist. Letzteres ist, soweit sich dies im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens beurteilen lässt, der Fall. Der gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Die Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei anzuwendenden Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Seinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem Leistungsprinzip verwirklicht, sofern nur dieses Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) Anspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz in der Gestalt, dass die Besetzung der Beförderungsstelle einstweilen zu unterbleiben hat, zu gewähren. Für die unter Beachtung des Leistungsprinzips zu treffenden Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBL 2003, 1524 = NVwZ 2004, 95 = Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. 105; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, DÖD 2001, 315 = NVwZ-RR 2002, 113; Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2006 - 2 L 578/06 - . Vorliegend hat der Antragsgegner den Antragsteller nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen und dies ausweislich seiner Schreiben vom 21. Juni 2006 (Ablehnung des Antrags auf Stellenzuweisung) und 13. Juli 2006 (Antwort auf die Bitte um Übersendung einer Konkurrentenmitteilung) damit begründet, dass für den Antragsteller zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2005 wegen des schwebenden Disziplinarverfahrens keine Regelbeurteilung erstellt worden sei; deswegen fehle es an einer einen Qualifikationsvergleich ermöglichenden aktuellen Beurteilung des Antragstellers. Diese Vorgehensweise gibt Anlass, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Bei der Entscheidung über die Zurückstellung der Beurteilung hat sich der Antragsgegner auf Nr. 3.5 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL), Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - MBl. NRW S. 278 -, geändert durch Runderlass vom 19. Januar 1999 - MBl. NRW S. 96 -, gestützt. Danach können Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind (z. B. schwebendes Disziplinarverfahren, längere Abwesenheit), zurückgestellt werden. Auf Antrag sollen sie zurückgestellt werden. Die Betroffenen sind auf dieses Recht hinzuweisen. Nach Fortfall des Hemmnisses sind die Beurteilungen nachzuholen. Nach den einschlägigen Erläuterungen zu Nr. 3.5 BRL trifft die Entscheidung, ob eine Beurteilung zweckmäßig erscheint oder nicht, die / der Dienstvorgesetzte. Die betroffenen Beamten haben ein Antragsrecht - auf welches sie hinzuweisen sind - und einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beurteilung ist so bald wie möglich, d. h. sobald die Beurteilerin / der Beurteiler sich ein beurteilungsfähiges Bild von der / dem zu Beurteilenden gemacht hat bzw. das Hindernis wegfällt, das die Beurteilung unzweckmäßig erscheinen lässt (z. B. Disziplinarverfahren), nachzuholen. Vorliegend spricht alles dafür, dass der Dienstvorgesetzte keine fehlerfreie Entscheidung über die Zurückstellung der Regelbeurteilung des Antragstellers wegen des schwebenden Disziplinarverfahrens getroffen hat. Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass der Landrat als Kreispolizeibehörde T. der in einer Dienstbesprechung am 23. August 2005 vorgeschlagenen Regelung zur Zurückstellung anstehender Regelbeurteilungen gefolgt ist. Ausweislich des entsprechenden Anschreibens vom 16. September 2005 wurde in der Dienstbesprechung unter dem Tagesordnungspunkt 3 in Bezug auf Nr. 3.5 BRL darauf hingewiesen, dass Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig seien, zurückgestellt werden könnten. Da es wenig zweckmäßig erscheine, Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig sei oder die wegen längerer Krankheit abwesend seien, zu beurteilen, werde der Landrat gebeten, die Beurteilungen der betroffenen Beamtinnen und Beamten zurückzustellen. Hierzu hat der Landrat unter dem 20. September 2005 seine Zustimmung erteilt und sich die Regelung damit zu eigen gemacht. Nach Aktenlage sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Landrat Kenntnis von der Identität der hiervon betroffenen Beamten sowie von dem im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Sachverhalt hatte. Der Sachverhalt stellt sich vielmehr so dar, dass es sich um eine ohne Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten erfolgte Festlegung der generellen Vorgehensweise bei der Erstellung der Regelbeurteilungen gehandelt hat. Eine derart generalisierende Entscheidung lässt sich mit den BRL nicht vereinbaren. Nach deren Wortlaut und den hierzu ergangenen Erläuterungen spricht alles dafür, dass der Richtliniengeber eine individuelle Bewertung jedes Einzelfalles vorgegeben hat. Denn es versteht sich von selbst, dass die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit" einer Beurteilung zu einem bestimmten Stichtag ohne Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelumstände des Falles nicht sachgerecht getroffen werden kann. Eine diesen Anforderungen entsprechende Entscheidung hat der Dienstvorgesetzte im Hinblick auf die Erstellung der Regelbeurteilung für den Antragsteller auch nicht nachfolgend - auf dessen Antrag auf zeitnahe Fertigung seiner Beurteilung vom 25. Juni 2006 - getroffen. In dem Schreiben des Antragsgegners vom 19. Juni 2006 wird lediglich auf die Entscheidung des Landrats vom 20. September 2005 verwiesen. In dem im Disziplinarverfahren ergangenen Schreiben des Landrats vom 5. Juli 2006 hat dieser sogar die - unzutreffende - Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass nach den Beurteilungsrichtlinien die Beurteilung u. a. während eines schwebenden Disziplinarverfahrens zurückzustellen ist. Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Zurückstellung der Regelbeurteilung des Antragstellers ermessensfehlerhaft getroffen worden ist, so schlägt dieser Mangel nicht nur auf die weitere Entscheidung, den Antragsteller im Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, sondern auch auf die abschließende Auswahlentscheidung durch. Dass der Dienstvorgesetzte bei sachgerechter, auf die Umstände des Einzelfalles abhebender Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der anstehenden Beurteilung im Ergebnis nicht anders als geschehen hätte entscheiden können, lässt sich nicht feststellen. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung des gegenüber dem Beigeladenen erlangt, wenn über ihn eine Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag erstellt wird. Schließlich kann unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes des Disziplinarverfahrens - die noch nicht bestandskräftige Disziplinarverfügung vom 16. Oktober 2006 sieht (lediglich) eine Geldbuße von 400,00 EUR vor - auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner bei einer nach dem Qualifikationsvergleich möglichen Beförderung des Antragstellers rechtsfehlerfrei darauf berufen kann, den Antragsteller wegen des disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts von der unter Leistungsgesichtspunkten möglichen oder sogar gebotenen Beförderung ausschließen zu dürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung ist der Streitwert auf die Hälfte des Regelstreitwerts zu reduzieren.