Urteil
13 K 2577/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:1215.13K2577.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikunternehmen in der Gemeinde C. . Dieser ist mit Bescheid des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1975 die Bezeichnung Staatlich anerkanntes Heilbad" nach dem Kurortegesetz verliehen worden. Ferner erhebt die Gemeinde Kurbeiträge von Fremdenverkehrsgästen. Die Geschäftsräume der Klägerin liegen außerhalb des anerkannten Kurgebiets in der so genannten Gebietszone 2". 3 In seiner Sitzung vom 27. November 2002 entschied der Rat der Gemeinde C., im Jahr 2003 erstmals eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben. Nach Beratung im Haupt- und Finanzausschuss beschloss er in der Sitzung vom 18. Dezember 2002 die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde C. vom 19. Dezember 2002 (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVS -), die in der Folgezeit dreimal geändert wurde. 4 Der dritten und bislang letzten Änderung der FVS am 22. Juni 2005 lag ein Hinweis der erkennenden Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2004 in dem Verfahren 13 K 5345/03 zur Ermittlung so genannter Mindestgewinnsätze für die verschiedenen Betriebszweige zugrunde. Nach dem zuvor gültigen § 4 Abs. 4 FVS war der Mindestgewinnsatz als Teil des Beitragsmaßstabs unter Anwendung der jeweils gültigen Reingewinnsätze der Richtsatzsammlung für Gewerbebetriebe des Bundesfinanzministeriums für das zuletzt veröffentlichte Kalenderjahr festzusetzen. Nach Satz 2 der damaligen Vorschrift war der anzuwendende Reingewinnsatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebs- oder Gewerbearten zu ermitteln, wenn ein solcher für die betreffende Betriebs- oder Gewerbeart in der Richtsatzsammlung nicht angegeben war. War auch eine Anpassung nicht möglich, war der Mindestgewinnsatz von der Gemeinde unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Ertragsfähigkeit des Unternehmens zu schätzen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 FVS a.F.). Nach Auffassung der Kammer genügten diese Vorgaben über die konkrete Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs jedenfalls in Fällen, in denen die Richtsatzsammlung für die betreffende Berufsgruppe keinen Reingewinnsatz enthielt, nicht mehr den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach die Satzung den Beitragsmaßstab für jeden Anwendungsfall selbst konkret festlegen muss. 5 Nach der in der Gemeinderatssitzung vom 22. Juni 2005 beschlossenen Neuregelung wird der Beitrag nunmehr bemessen nach der vom Fremdenverkehr gebotenen Verdienstmöglichkeit, ausgedrückt in einem Messbetrag (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVS). Dessen Bemessungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVS der Umsatz des Beitragspflichtigen (ggfls. abzüglich enthaltener Umsatzsteuer) im Vorvorjahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FVS), multipliziert mit dem fremdenverkehrsbedingten prozentualen Anteil (Vorteilssatz) und dem Gewinnsatz. Vorteils- und Gewinnsatz sind gemäß § 4 Abs. 3 und 4 FVS als Anlage zur Satzung bestimmt und betragen für in der Betriebsartenspalte FB Zulieferung i.w.S. (mittelb. Vorteil), Bauwirtschaft" aufgelistete Heizungs-, Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationsbetriebe (FB 09) 20 % (Vorteilssatz) bzw. 7 % (Gewinnsatz). Gemäß § 8 Abs. 1 FVS beträgt der Beitragssatz 5 % des nach diesen Vorschriften ermittelten Messbetrages. Die Satzung trat gemäß § 15 FVS rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat ferner unter TOP 4.2 die der Beschlussvorlage beigefügte Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe 2003 bis 2005". 6 Auf eine auf § 11 Abs. 1 FVS gestützte Aufforderung des Beklagten teilte die Klägerin am 15. August 2005 für 2003 einen Gesamtumsatz (lt. Umsatzsteuererklärung) in Höhe von 1.648.575,00 EUR mit. Mit Bescheid vom 21. September 2005 setzte der Beklagte daraufhin den Fremdenverkehrsbeitrag der Klägerin für das Jahr 2005 in Höhe von 1.154,00 EUR fest. Diesen berechnete er, indem er den angegebenen Gesamtumsatz mit dem der Anlage zur Satzung entnommenen Gewinnsatz von 7 % multiplizierte. Auf den so ermittelten fiktiven Gewinn in Höhe von 115.400,25 EUR wandte er den nach der Anlage zur Satzung einschlägigen Vorteilssatz von 20 % an. Von dem daraus resultierenden Messbetrag (23.080,05 EUR) bestimmte er unter Zugrundelegung des Beitragssatzes (5 %) den von der Klägerin erhobenen Fremdenverkehrsbeitrag. 7 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte zur Begründung dar: Der im Gemeindegebiet erzielte Gesamtumsatz betrage lediglich 303.851,00 EUR; das könne durch entsprechendes Zahlenmaterial belegt werden. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus: Die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages beruhe auf § 11 Abs. 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Ermittlungsgrundlage für die Beitragshöhe sei der in C. durch den Fremdenverkehr bedingte Umsatz eines Unternehmens. Aus der Multiplikation des gemeldeten Gesamtumsatzes mit dem Vorteilssatz des Betriebes ergebe sich der für C. relevante Umsatz, anhand dessen der Beitrag ermittelt werde. Derjenige Umsatz der Klägerin, der durch Lieferung nach Orten außerhalb des Gemeindegebiets erzielt werde, müsse nicht gesondert abgezogen werden, weil eine typisierende Aussonderung dieses externen Umsatzes" bereits bei der Ermittlung der Vorteilssätze stattgefunden habe. Heizungs-, Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationsbetriebe hätten mittelbare tourismusbedingte Vorteile. 9 Mit ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Der umlagefähige Gesamtaufwand sei in der Ratssitzung vom 22. Juni 2005 nicht kalkuliert worden, weshalb die Satzung unwirksam sei. Anderweitige Einnahmen aus Benutzungsgebühren oder -entgelten (z.B. Eintrittsgelder) seien nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Die Vorteilssätze der Personengruppen bzw. Betriebsarten seien in der Anlage zur Satzung derartig mangelhaft aufgeführt worden, dass sie eindeutig nicht mehr in sich stimmig seien. Zwischen den ermittelten einzelnen Vorteilssätzen bestehe eine nicht mehr zu rechtfertigende Unausgewogenheit, weshalb der Grundsatz der Systemgerechtigkeit durchbrochen sei. Durch die Berechnung des Beitrags auf der Grundlage eines Gewinnsatzes und damit eines fiktiven Gewinns werde die Leistungskraft der Abgabepflichtigen ignoriert. Allein der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn stelle einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Beitragshöhe dar. Es bestünden wegen des gemeinderechtlichen Mitwirkungsverbotes zudem erhebliche Bedenken gegen die Mitwirkung zahlreicher Ratsmitglieder bei der Abstimmung am 22. Juni 2005. Diese seien z.B. als Betreiber von Tankstellen, Bestattungsunternehmer oder Vermieter von Ferienwohnungen selbst von der Beitragspflicht betroffen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 21. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung seines Antrages nimmt er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Kalkulation vorgenommen worden, bei welcher der Zweckbestimmung des § 11 Abs. 5 KAG entsprechend zunächst der Aufwand der Gemeinde für Kur- und Erholungseinrichtungen, unterteilt nach Personalausgaben, Materialaufwand, Abschreibungen, sonstigem betrieblichen Aufwand und Steueraufwand aufgelistet sei. Hiervon sei ein Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 10 % und auch die speziellen, in den Fremdenverkehrseinrichtungen erwirtschafteten Entgelte in Abzug gebracht worden. Ferner sei auch der vereinnahmte Kurbeitrag berücksichtigt worden. Vom Aufwand für die Fremdenverkehrswerbung seien ein gemeindlicher Eigenanteil von 25 % sowie spezielle Entgelte abgezogen worden, sodass sich kein weiterer zu deckender Betrag für den Werbeaufwand ergeben habe. Aus diesem Gesamtaufwand für die Jahre 2003 bis 2005 sei der Durchschnitt für ein Jahr gebildet worden, der durch die Summe der Messbeträge des Fremdenverkehrsbeitrages für ein Jahr geteilt worden sei. Daraus ergebe sich ein Beitragssatz von 6 %; gleichwohl habe der Gemeinderat lediglich einen Beitragssatz von 5 % beschlossen. Die Vorteilssätze seien entgegen der pauschalen Rüge der Unausgewogenheit sachgerecht. Die Anwendung eines Vorteilssatzes auf den tatsächlich erzielten steuerlichen Gewinn sei nicht zulässig, weil in diesem Fall Unternehmen nicht beitragspflichtig seien, die keinen steuerlichen Gewinn erwirtschafteten. Die Berechnungsmethode auf der Grundlage eines fiktiven Gewinns orientiere sich dagegen an der die Beitragspflicht auslösenden Gewinnmöglichkeit. Denn auch Personen, die tatsächlich keinen Gewinn erzielten, profitierten vom Fremdenverkehr, weil sich ohne Fremdenverkehr möglicherweise ein größerer steuerlicher Verlust ergeben würde. Der umsatzorientierte Maßstab sei zudem in verschiedenen Bundesländern anerkannt. Bei der Neuermittlung der Vorteilssätze sei der externe Umsatz der Klägerin typisierend ausgeschieden worden und müsse deshalb nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden. Der Bemessung der Vorteilssätze liege eine Verhältnisrechnung zugrunde. Dabei seien die Gästeausgaben zu den Gesamtumsätzen der örtlichen Unternehmen der jeweiligen Branche ins Verhältnis gesetzt worden. Für die mittelbar Bevorteilten - wie die Klägerin - habe nach demselben Prinzip eine Sekundärumsatzermittlung stattgefunden. Die Erhöhung ihres Vorteilssatzes auf 20 % gegenüber dem durchschnittlichen Vorteilssatz der Baubranche in Höhe von 10 % sei gerechtfertigt, weil erfahrungsgemäß ein Großteil des Umsatzes bei Betrieben ihrer Art auf Instandsetzungsarbeiten beruhe, mit denen zumeist ortsansässige Unternehmen beauftragt würden. Ein Mitwirkungsverbot von Ratsmitgliedern bei der Beschlussfassung über Abgabensatzungen liege nicht schon deshalb vor, weil sie selbst Adressat der Abgabe sein könnten. Es sei zweifelhaft, ob Satzungen mit abstrakt-generellem Regelungsinhalt überhaupt einen Vorteil im Sinne von § 31 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) erzeugen könnten. Außerdem hätten die mitwirkenden Ratsmitglieder ihre eigene Beitragspflicht durch die Beschlussfassung nicht verhindert. Die bloße Mitgliedschaft in einer Berufsgruppe, deren Vorteils- bzw. Gewinnsätze beschlossen worden seien, spiele wegen der Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 3 GO keine Rolle. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid vom 21. September 2005 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat von der Klägerin zu Recht einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 1.154,00 EUR erhoben. 18 Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 11 Abs. 5 und 6 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 8 der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde C. (FVS) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 23. Juni 2005. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG können Gemeinden, die u.a. nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG wird der Fremdenverkehrsbeitrag von den Personen und Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 19 Die Gemeinde C. rechnet zu den erhebungsberechtigten Gemeinden des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG, weil ihr mit Verfügung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1975 die Artbezeichnung Staatlich anerkanntes Heilbad" verliehen worden ist. Sie ist als solches ein Kurort im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Kurorte im Land Nordrhein- Westfalen (Kurortegesetz - KOG -) vom 8. Januar 1975 (GV NRW S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228), und erfüllt damit die Anerkennungsalternative" des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG. Da der auf Grund dieser landesgesetzlichen Ermächtigung nach Maßgabe der FVS von der Gemeinde C. erhobene Fremdenverkehrsbeitrag keine Steuer ist, wird seine Erhebung nicht durch Art. 105 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Dem Fremdenverkehrsbeitrag mangelt es nämlich an dem für eine Steuer typischen Wesensmerkmal des Fehlens einer Gegenleistung. Er wird nach § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG (und § 2 Abs. 1 FVS) nur von solchen Personen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Höhe der Abgabe wird nach dem Umfang dieser Vorteile bemessen. 20 Vgl. zur Rechtsnatur des Fremdenverkehrsbeitrages: BVerfG, Beschluss vom 18. August 1989 - 2 BvR 329/88 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1990, 50 f.; Beschluss vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 995/75 -, NJW 1976, 1837; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 22. November 1973 - III OVG C 4/73 -, KStZ 1974, 51. 21 Die rechtmäßige Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags setzt den Erlass einer rechtsgültigen Satzung voraus. Diese muss mit höherrangigem Recht - insbesondere den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und den abgabenrechtlichen Grundsätzen - im Einklang stehen. Dies ist hier der Fall. 22 Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung hegt die Kammer keine Bedenken. Namentlich haben an der Beschlussfassung über die Satzung in den Sitzungen des Gemeinderates vom 18. Dezember 2002, 23. Juli 2003, 17. Dezember 2003 sowie 22. Juni 2005 keine Gemeinderatsmitglieder teilgenommen, die einem Mitwirkungsverbot gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) unterlagen. Nach diesen Vorschriften darf ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufener weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ein Nachteil könnte darin zu erblicken sein, dass diejenigen Gemeinderatsmitglieder, die oder deren Unternehmen unter den Kreis der Abgabepflichtigen zu subsumieren sind, sich durch die Beschlussfassung erstmals selbst vorbehaltlich einer Umsetzung mittels Abgabenbescheides des Beklagten abgabepflichtig gemacht haben. Der Vortrag der Klägerin in diesem Zusammenhang kann auch dahingehend verstanden werden, dass sie geltend machen will, die betroffenen Ratsmitglieder hätten durch die Beschlussfassung über die FVS die Festlegung der maßgeblichen Beitragskriterien nach Art und Höhe (Vorteils- und Gewinnsatz) zu ihren Gunsten beeinflusst. Dem braucht die Kammer jedoch ebenso wenig nachzugehen wie der Frage, ob die Ratsmitglieder überhaupt von einem Mitwirkungsverbot nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 GO erfasst waren. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde zu ihren Gunsten in jedem Fall die Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 3 Nr. 1 GO eingreifen. Diese Vorschrift schließt die Mitwirkungsverbote der § 31 Abs. 1 und 2 GO für den Fall aus, dass der Vor- oder Nachteil seine alleinige Ursache in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe hat. Die Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 3 Nr. 1 GO bezweckt nichts anderes als die Abgrenzung des ein Mitwirkungsverbot auslösenden Individualinteresses vom kollektiven Interesse, welches das Ratsmitglied als Teil einer solchen Gruppe berührt und der Mitwirkung nicht entgegenstehen soll. Denn dem Wesen der repräsentativen Demokratie entsprechend entsenden die verschiedenen Berufs- und Bevölkerungsgruppen über die politischen Parteien solche Personen in die Repräsentationsorgane, die ihnen aus wirtschaftlichen oder weltanschaulichen Gründen nahe stehen. Dabei ist es unvermeidlich - sogar erwünscht -, dass die Gewählten sich auch gleichzeitig als Vertreter der kollektiven Interessen ihres Berufsstandes oder ihrer Bevölkerungsgruppe verstehen. 23 Vgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand der Bearbeitung: Oktober 2004, Anm. IV 1 zu § 31. 24 Ausgehend hiervon sind im vorliegenden Fall lediglich Kollektivinteressen der Ratsmitglieder betroffen. Dies folgt aus der Natur von Abgabensatzungen, welche die mit der Entscheidung befassten Ratsmitglieder in aller Regel nicht personenbezogen, also in ihren individuellen Interessen betreffen. Der Vor- oder Nachteil beruht allein auf der Zugehörigkeit zu einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen durch den Beschluss betroffen werden (Gruppeninteressen). 25 Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 - 2 K 10/99 -, ZKF 2002, 184. 26 Eine solche Gruppe bildet der gemäß § 2 Abs. 1 FVS erfasste Kreis der selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen. 27 Siehe auch: Rehn/Cronauge, a.a.O., die sämtliche Gewerbetreibenden" als eine solche Gruppe ansehen. 28 In materieller Hinsicht genügt die Beitragssatzung den Vorgaben höherrangigen Rechts, namentlich des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Danach muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bestimmen. 29 Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt zunächst die Bestimmung des Kreises der Abgabeschuldner, wie sie § 2 Abs. 1 FVS vornimmt. Abgabepflichtig sind danach alle selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet typischerweise unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Vorschrift ist nicht schon deshalb unwirksam, weil nicht in Übernahme des Wortlauts des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG davon die Rede ist, dass den Betroffenen Vorteile geboten" werden. Die Begriffe erwachsen" und geboten" haben hier die gleiche Bedeutung. Aus dem Terminus erwachsen" folgt nicht, dass die Beitragspflicht nur dann besteht, wenn die Vorteile tatsächlich in Anspruch genommen werden. Denn auch Vorteile, die erwachsen", können vom Einzelnen in Anspruch genommen werden oder aber ungenutzt bleiben. Wortlaut und Sinn der an den Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG ausgerichteten Satzungsbestimmung zwingen daher nicht dazu, bei der Beitragsbemessung allein tatsächlich erwirtschaftete Gewinne zu berücksichtigen. 30 Vgl. auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 3. April 1988 - 3 OVG A 249/85 - , KStZ 1989, 16. 31 Dem danach durch § 2 Abs. 1 FVS wirksam bestimmten Kreis der Abgabepflichtigen unterfällt die Klägerin mit ihrem Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikbetrieb. Sie ist eine selbstständig tätige juristische Person im Sinne von § 2 Abs. 1 FVS. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), wonach die GmbH als solche selbstständig Rechte und Pflichten innehat, mithin eine juristische Person des privaten Rechts ist. Nur am Rande weist die Kammer darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Ausübung eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung ankommt. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 FVS, wonach der Beitrag von allen selbstständig tätigen, natürlichen und juristischen Personen erhoben wird. Die vom Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG allerdings nicht zwingend gebotene Beschränkung der Abgabepflicht auf Selbstständige ist im Übrigen zulässig. 32 Vgl. hierzu mit näherer Begründung: Bayerischer Verfassungsgerichtshof (Bayerischer VerfGH), Entscheidung vom 28. November 1985 - Vf.19-VII-84 -, DÖV 1986, 378. 33 Der Klägerin erwachsen mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr inC. Besondere wirtschaftliche Vorteile, welche die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages rechtfertigen, bestehen in erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten durch den Fremdenverkehr in einer Gemeinde. Sie kommen regelmäßig Unternehmen oder Personen solcher Berufsgruppen zugute, bei denen eine - nicht nur vereinzelte - Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch und nach der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich ist. Dagegen müssen die besseren Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten außer Betracht gelassen werden, die nur dadurch entstehen, dass der Fremdenverkehr die Wirtschaftskraft einer Gemeinde generell hebt und die Zahl der Einwohner steigen lässt. Vorteile aus dem Fremdenverkehr werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmer erhöhte Gewinne nicht tatsächlich erwirtschaftet oder überhaupt nicht zu erzielen beabsichtigt. Ausreichend ist die objektive Möglichkeit erhöhter Gewinne. Dem steht die Chance gleich, Verluste aus einem Geschäftsbetrieb zu verringern. 34 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 L 156/89 - , NVwZ-RR 1992, 45, 46 f., und Beschluss vom 22. November 1973 - III OVG C 4/73 -, KStZ 1974, 51; ferner Urteil vom 3. April 1988 - 3 OVG A 249/85 -, KStZ 1989, 16; Verwaltungsgerichtshof (VGH) für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 1987 - 14 S 2164/86 - , Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1988, 82, 83; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 22. September 1981 - 6 K 266/80 - , DÖV 1982, 648, 649, sowie vom 10. Juli 1978 - 6 A 77/86 -, KStZ 1979, 110 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Februar 1980 - Nr. 147 IV 77 -, Gemeindehaushalt (GHH) 1981, 293, 295; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht NRW, Kommentar, Stand der Bearbeitung: September 2006, Rdnr. 80 zu § 11 KAG. 35 Solche erhöhten Gewinnmöglichkeiten können sich in mittelbaren und unmittelbaren Vorteilen ausdrücken. Unmittelbare Vorteile erwachsen denjenigen, deren Dienstleistungsangebot direkt von den Fremdenverkehrsgästen in Anspruch genommen wird und die mit ihnen Geschäfte tätigen. Hierzu zählen beispielsweise Hotels, Gaststätten, Vermieter von Ferienunterkünften, Reiseleiter oder Lebensmittelgeschäfte. Mittelbare Vorteile liegen für diejenigen Berufsgruppen vor, die aus der Infrastruktur des Fremdenverkehrs greifbare Vorteile ziehen können, indem sie im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr Dienstleistungsangebote zu Gunsten der unmittelbar Bevorteilten zur Verfügung stellen. 36 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25. August 2003 - 2 S 2192/02 -, NVwZ 2003, 1403, und vom 12. Januar 1995 - 2 S 505/93 -, S. 7 des Urteilsabdrucks; OVG Lüneburg, Urteile vom 17. März 1997 - 9 K 1912/95 -, NVwZ-RR 1998, 452, 453, und vom 3. April 1988 - 3 OVG A 249/85 -, KStZ 1989, 16, 17; OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 2000 - 2 L 226/98 -, NordÖR 2001, 221 ff., sowie Beschluss vom 29. Juli 1997 - 2 M 8/97 - (Juris); Sächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 5 D 11/01 -, DÖV 2004, 716 (Ls.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1998 - 6 A 10679/98 -, NVwZ-RR 1999, 268 f. 37 Anknüpfungspunkt für den mittelbaren Vorteil ist demnach allein eine Beauftragung durch unmittelbar Bevorteilte. Ist also zu ermitteln, wer typischerweise unmittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteile zieht, so folgt daraus, dass sich jedenfalls mit hinreichender Bestimmtheit feststellen lässt, wem der Fremdenverkehr mittelbare Vorteile bietet. Zu letzterem Personenkreis zählt auch die Klägerin mit ihrem Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikbetrieb. Als solche hat sie die Möglichkeit, den unmittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteile erzielenden Betrieben, insbesondere den Beherbergungsbetrieben aller Art, Handwerkerleistungen zu erbringen. 38 Vgl. hierzu für Sanitärinstallationsbetriebe: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1998, a.a.O., S. 269. 39 Der mittelbare Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr kann im Einzelfall beispielsweise vorliegen, wenn ein Beherbergungsbetrieb die Klägerin mit der Neuinstallation oder Reparatur der zu den Fremdenverkehrszimmern rechnenden Sanitäreinrichtungen beauftragt oder ein Gaststättenbetrieb die Ausrüstung seines Speiseraums mit einer Klimaanlage nachfragt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt nicht durch unmittelbar Bevorteilte beauftragt wird. Die Inanspruchnahme mittelbarer Vorteile hat sie - im Gegenteil - mit ihrem Vortrag eingeräumt, der auf das Gemeindegebiet C. entfallende Umsatzanteil betrage mehr als 300.000,00 EUR. Ungeachtet dessen kann der Umstand einer tatsächlich erfolgten Beauftragung letztlich dahinstehen. Auch das von der Klägerin im Widerspruchsverfahren angebotene Zahlenmaterial" musste weder durch den Beklagten noch das Gericht gesichtet werden. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten oder des Gerichts, der Klägerin im Wege der Sachverhaltserforschung von Amts wegen in jedem Einzelfall eine Beauftragung durch unmittelbar Bevorteilte nachzuweisen. Aus der Gruppe der mittelbar Bevorteilten wäre die Klägerin nämlich allenfalls dann herauszunehmen, wenn sie geltend machen könnte, auf Grund der besonderen Umstände ihres Einzelfalls sei die Inanspruchnahme solcher Vorteile von vornherein ausgeschlossen. Das könnte der Fall sein - was hier aber nicht ersichtlich ist -, wenn in der Gemeinde Bad Sassendorf die Zahl der unmittelbar Bevorteilten so gering wäre, dass eine Inanspruchnahme der Dienste eines Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikbetriebs nicht in Betracht käme oder die atypische Ausnahme wäre. Die lediglich pauschale Behauptung, (als Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikbetrieb) keine oder geringere Vorteile aus dem Fremdenverkehr zu ziehen, genügt nicht, um die Möglichkeit der Inanspruchnahme mittelbarer Vorteile ernsthaft in Frage zu stellen. 40 Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2003, a.a.O. 41 Würde man einen derart pauschalen Einwand zulassen, liefe dies letztlich darauf hinaus, einen Vorteil nur dann anzunehmen, wenn die erhöhten Gewinne tatsächlich erwirtschaftet werden oder zumindest eine dahingehende Absicht besteht. Dies aber steht im Gegensatz zu der auch in der bereits zitierten fremdenverkehrsabgabenrechtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten Begriffsbestimmung des beitragsrechtlichen Vorteils. Dieser muss gerade nicht in jedem Einzelfall tatsächlich in Anspruch genommen werden. Abgesehen davon würde eine einzelfallbezogene Ermittlung der fremdenverkehrsbezogenen Aufträge der Klägerin unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand des Beklagten erfordern. Demgegenüber hat der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität Vorrang, wonach es der beitragserhebenden Körperschaft nicht obliegen kann, im Einzelfall die Herkunft des Gewinns zu ermitteln. 42 Auch die Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes, wie sie § 4 FVS (nunmehr nach der Neuregelung vom 22. Juni 2005) vorsieht, ist mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vereinbar. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und auch der Grundsatz der Bestimmtheit von Abgabesatzungen erfordern, dass insbesondere der Maßstab als Bemessungsgrundlage und der Abgabesatz so bestimmt sind, dass die Entstehung und Höhe der Abgabeschuld für den Abgabepflichtigen voraussehbar sind. Aus § 4 FVS in Verbindung mit der durch § 3a der Änderungssatzung vom 22. Juni 2005 neu gefassten Anlage lässt sich für den Beitragspflichtigen ausgehend von dem von ihm mitgeteilten Gesamtumsatz des Bemessungsjahres jetzt ohne weiteres die Höhe des auf ihn entfallenden Beitrages ermitteln. 43 Nach der Konzeption der FVS setzt sich der Beitragsmaßstab aus mehreren Elementen zusammen. Die Ermittlung der (endgültigen) Beitragshöhe erfolgt in mehreren, aufeinander aufbauenden Stufen bzw. Rechenschritten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FVS ist bei der Beitragsbemessung grundsätzlich von der vom Fremdenverkehr gebotenen Verdienstmöglichkeit auszugehen, ausgedrückt in einem Messbetrag. Der Messbetrag wird errechnet aus der Summe der vereinnahmten Leistungsentgelte aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (definiert als Umsatz), multipliziert mit dem fremdenverkehrsbedingten Anteil, ausgedrückt in einem Vorteilssatz gemäß § 4 Abs. 3 FVS und einem Gewinnsatz gemäß § 4 Abs. 4 FVS. Auf den so ermittelten Messbetrag wird sodann der in § 8 FVS festgelegte Beitragssatz in Höhe von 5 % angewandt. 44 In Anwendung dieser Regelungen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Beklagte von der Klägerin zu Recht einen Beitrag in Höhe von 1.154,00 EUR erhoben, dessen rechnerische Ermittlung zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Zu den Einwänden der Klägerin zum Beitragsmaßstab ist Folgendes festzustellen: 45 Die Festlegung der Vorteilssätze, wie sie in der Anlage zur Satzung erfolgt ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der wirtschaftliche Vorteil - also die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. der Einnahmen oder der fremdenverkehrsbedingt mögliche Ertragszuwachs - kann nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden. Vielmehr kann die Vorteilsbemessung nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei ist eine gewisse Typisierung bei der Festlegung einzelner Bemessungsmerkmale nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich. 46 Vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 23. August 2000, a.a.O., vom 22. Dezember 1999 - 2 L 134/98 -, ZKF 2000, 89 f., und vom 4. Oktober 1995, a.a.O., S. 40; sowie Beschluss vom 29. Juli 1997 - 2 M 8/97 -, und OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR 1992, 41, 42, sowie Beschluss vom 22. November 1973 - III OVG C 4/73 -, KStZ 1974, 51, 52; VGH Baden- Württem- berg, Urteile vom 25. August 2003, a.a.O., S. 1404, sowie vom 6. Februar 1987 - 14 S 2497/85 -, ZKF 1987, 204, 205; Urteil vom 17. Oktober 1973 - V 1283/73 -, KStZ 1974, 53, 54; OVG Rheinland- Pfalz, Urteile vom 22. September 1981 - 6 A 266/ 80 -, DÖV 1982, 648, 649, und vom 10. Juli 1978, a.a.O., S. 111; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. August 1984, - 4 B 82 A. 1536 -, ZKF 1984, 242, 243; VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003 - 14 A 415/01 - (Juris); Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 112 zu § 11 KAG. 47 Der Konkretisierung der Vorteilsbemessung dienen die hier in der Anlage zur FVS aufgeführten Vorteilssätze. Diese bestimmen, wie hoch bei der zu beurteilenden natürlichen oder juristischen Person der Anteil der aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile an den Gesamteinnahmen ist. Der Vorteilssatz ist damit das eigentliche Steuerungsinstrument zur Bestimmung der Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages. Deshalb sind die Vorteilssätze, bezogen auf die fremdenverkehrbedingten Vorteile, möglichst differenziert zu bilden. Bei ihrer Festlegung müssen dementsprechend Art und Umfang der Tätigkeit ebenso Berücksichtigung finden wie die Größe des Geschäftsbetriebes. Die Festlegung der Vorteilssätze hat satzungsmäßig zu erfolgen, wobei die Satzung selbst den Vorteilssatz für jeden Anwendungsfall konkret festlegen muss. 48 Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 15 A 262/96 -, KStZ 1997, 219; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR 1992, 40, 43; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 1978 - 6 A 77/76 -, KStZ 1979, 110, 112. 49 Diesen Vorgaben genügt die Bildung der Vorteilssätze hier. Das Erfordernis der satzungsmäßigen Festlegung dieser Kriterien ist hinsichtlich der FVS erfüllt. Die genannten Differenzierungskriterien enthält § 4 Abs. 3 FVS in Verbindung mit der Anlage zu § 4 Abs. 4 FVS. Die Gemeinde C. hat dort die Beitragsschuldner in sechs Betriebsartensparten mit weiteren Untergruppen in insgesamt 116 Beitragsgruppen - unterteilt nach unmittelbar und mittelbar Bevorteilten - eingeteilt und für diese jeweils unter Berücksichtigung insbesondere von Art der selbständigen Tätigkeit sowie der an Umsatzeinheiten bemessenen Größe des Geschäftsbetriebes Vorteilssätze festgelegt. Hierbei hat sie den fremdenverkehrsbedingten Vorteil umschrieben und - typisierend - den auf das Gemeindegebiet entfallenden Umsatzanteil ermittelt. Wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgehend von seinem im Satzungsänderungsverfahren erstellten Gutachten erläutert hat, ist die Gemeinde C. dabei zusammengefasst wie folgt vorgegangen: 50 Ausgangspunkt der Ermittlung der mittelbaren, fremdenverkehrsbedingten Vorteile ist danach eine Gästebefragung durch das Deutsche Wirtschaftswissenschaftliche Institut für Fremdenverkehr in München über die Tagesausgaben von Touristen. Diese Beträge sind mit der vom Statistischen Landesamt NRW angegebenen Jahressumme der örtlichen Gästeaufenthalte multipliziert und so der touristisch bedingte örtliche Jahresumsatz zunächst der unmittelbar bevorteilten Branchen ermittelt worden. Diese Umsatzzahl hat der Ortsgesetzgeber sodann in einem weiteren Schritt zum tatsächlich erwirtschafteten Gesamtumsatz der örtlichen Betriebe ins Verhältnis gesetzt und so eine Tourismusquote" - differenziert nach den verschiedenen im Ort vertretenen Branchen - ermittelt (so genannter touristischer Primärumsatz"). In einem weiteren Schritt hat die Gemeinde im Wege eines so genannten interkommunalen Umsatzvergleichs" Umsatzstatistiken betreffend ihr Gemeindegebiet mit etwa gleich großen Orten ohne nennenswerten Tourismus verglichen und Überschreitungen der Umsatzstandards der Vergleichsorte in C. dem Fremdenverkehr zugeschrieben. Für die mittelbar Bevorteilten ist der Satzungsgeber von den entgeltlichen Geschäften ausgegangen, die der Bedarfsdeckung für den Fremdenverkehr dienen (bezeichnet als touristische Sekundärgeschäfte"). Hierfür hat er unter Verwendung statistischen Materials so genannte (touristische) Sekundärumsätze" anhand der branchenspezifischen Ausgaben der unmittelbar Bevorteilten ermittelt und diese zur Festlegung der Vorteilssätze zu den branchenspezifischen regionalen Umsätzen der mittelbar Bevorteilten - entnommen aus der regionalen Umsatzsteuerstatistik der Finanzverwaltung - ins Verhältnis gesetzt. Danach bedarf es einer weiter gehenden Differenzierung zwischen externen" und internen" Umsätzen nicht mehr, weil sich die als Rechengröße berücksichtigten (durchschnittlichen) regionalen Umsätze als typisierter Durchschnitt von externen" und internen" Umsätzen darstellen. 51 Gegen diese Vorgehensweise ist angesichts der Grenzen, die bei der inhaltlichen Überprüfung der Vorteilssätze durch das Gericht zu beachten sind, nichts zu erinnern. Denn sowohl bei der Bestimmung der Branchen als auch der Vorteilsbewertung besteht ein weites Ermessen des Satzungsgebers. Er muss nicht jeder Verschiedenheit in den wirtschaftlichen Auswirkungen des Fremdenverkehrs Rechnung tragen. Seinen Spielraum überschreitet er erst dort, wo die festgelegten Vorteilssätze nicht mehr in sich stimmig" sind, weil eine gravierende, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Unausgewogenheit zwischen den einzelnen Vorteilssätzen besteht oder der Grundsatz der Systemgerechtigkeit ohne plausible und nachvollziehbare Gründe durchbrochen wird. 52 Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2003 - 2 S 2192/02 -, NVwZ 2003, 1403, 1405; OVG Schleswig, Urteile vom 23. August 2000 - 2 L 226/98 -, NordÖR 2001, 221, und vom 4. Oktober 1995 - 2 L 220/95 -, ZKF 1997, 40; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, a.a.O., S. 43; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 1978, a.a.O., S. 112; Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 115 zu § 11 KAG. 53 Die in der Anlage zur FVS aufgeführten Vorteilssätze genügen entgegen der pauschalen Rüge der Klägerin diesen Anforderungen. Es reicht angesichts des gesetzgeberischen Ermessensspielraums nicht aus, lediglich schlagwortartig die oben wiedergegebenen Kriterien zu wiederholen und mehr oder weniger apodiktisch eine dementsprechende Unausgewogenheit der Vorteilssätze zu behaupten ohne konkret darzulegen, zwischen welchen Beitragsgruppen die Differenzierung sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hierdurch sieht sich das Gericht nicht zu einer dezidierten Fehlersuche im Hinblick auf hier nicht streitgegenständliche Branchen veranlasst. Es bleibt demgegenüber festzuhalten, dass die Gemeinde C. durch die Aufteilung in 116 Branchen (aufgeteilt in sechs Sparten mit teilweise weiteren Untersparten, in denen wiederum die einzelnen Branchen aufgeführt sind) die oben aufgezeigten Ermessensgrenzen nicht überschritten hat. Aus Sicht des Gerichts sind dort auch nur solche Personen oder Betriebe in einer Vorteilssatzgruppe zusammengefasst, die in annähernd gleichem Maßstab Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr erlangen. Der Grundsatz der Systemgerechtigkeit ist ebenso wenig durchbrochen wie eine Ungleichbehandlung der Beitragsgruppe der Klägerin im Vergleich zu anderen Branchen vorliegt. Der Vorteilssatz von Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikbetrieben in Höhe von 20 % ist zwar von der Beklagten geschätzt. Eine solche Vorgehensweise ist aber zulässig, weil es praktisch kaum möglich ist, die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile exakt zu beziffern. 54 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. August 1984, a.a.O., S 243; VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003 - 14 A 415/01 - (Juris). 55 Insbesondere führt nicht der Umstand zu einer Unausgewogenheit der Vorteilssätze, dass den in der Sparte FB 09" aufgeführten Heizungs-, Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationsbetrieben und damit der Klägerin ein Vorteilssatz in Höhe von 20 % zugeschrieben worden ist, während die meisten anderen Betriebe der Bauwirtschaft lediglich mit einem Satz von 10 % veranschlagt worden sind. Die höhere Einstufung von im weitesten Sinne Installateurbetrieben hat die Gemeinde mit der Annahme gerechtfertigt, dass diese Baugewerbetreibenden im Gegensatz zu anderen Branchen der Bauwirtschaft wie z.B. Architekturbüros, Bauträgergesellschaften, Garten- und Landschaftsbauern, Zimmereien usw. erfahrungsgemäß wesentlich häufiger mit Instandsetzungsarbeiten von den unmittelbar Bevorteilten beauftragt werden und hierfür ortsansässige Unternehmen vorrangig herangezogen werden. Die gleiche, wegen des insoweit bestehenden weiten Ermessenspielraums des Ortsgesetzgebers nicht zu beanstandende Überlegung hat die Gemeinde für die ebenfalls mit einem 20 %igen Vorteilssatz bewerteten Raumausstatter und Elektroinstallationsbetriebe angestellt. 56 Die Anknüpfung der Beitragsbemessung gemäß § 4 Abs. 4 FVS an den durch einen in der Anlage zur Satzung bestimmten Gewinnsatz und damit fiktiven Gewinn als (neben dem Vorteilssatz) weiterem Element des Beitragsmaßstabes ist dem Grunde nach ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Es ist anerkannt, dass die Gemeinden das Recht und die Pflicht haben, unter Beachtung der Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität einen für alle in Betracht kommenden Fälle geeigneten Beitragsmaßstab satzungsmäßig festzulegen. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die Beitragshöhe im Allgemeinen in vereinfachter Weise nach den durch den Fremdenverkehr überhaupt gebotenen Vorteilen auszurichten. Ausgehend hiervon muss bei Anwendung der Satzung zu erwarten sein, dass diejenigen Pflichtigen, die nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt sind, auch in etwa gleiche Vorteile vom Fremdenverkehr haben. Bei der Vorteilsermittlung kann sich der Ortsgesetzgeber eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bedienen. Einen solchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab stellt der fiktive Gewinn dar. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Vorteile anhand des Umsatzes oder aber eines durchschnittlichen Gewinnsatzes - wie hier in § 4 Abs. 2 FVS - zu bemessen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Anknüpfung an tatsächlich erzielte Gewinne nicht (zwingend) geboten. Im Gegenteil vermitteln erst die durch die Umsätze vermittelten branchenüblichen und durchschnittlichen Gewinnmöglichkeiten eine tragfähige Wahrscheinlichkeitsbeziehung für die Vorteilsbemessung. 57 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 4 B 98.1347 -, NVwZ-RR 2003, 891, 892; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2003, a.a.O., S. 1405; OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990, a.a.O; VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003, a.a.O. 58 Da zwischen den einzelnen Branchen zum Teil ganz erhebliche Unterschiede hinsichtlich der anzutreffenden üblichen Gewinnmargen bestehen, ist die Anknüpfung an einen durchschnittlichen Gewinnanteil als Maßstab zulässig. Zur Ermittlung dieses Anteils darf sich der Satzungsgeber z.B. an der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltungen oder sonstigen, allgemein zugänglichen statistischen Materialien orientieren. Der Gewinn wird dann nicht vermutet, sondern in typisierender Weise unterstellt. 59 Vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 23. August 2000 sowie 22. Dezember 1999, jeweils a.a.O.; VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003, a.a.O; siehe auch: Christmann, Die Fremdenverkehrsabgabe in deutschen Heilbädern, Kurorten und Fremdenverkehrsgemeinden, 1995, S. 91. 60 Entscheidet sich die Gemeinde - wie hier - dafür, bei der Ermittlung des Reingewinnsatzes auf den jeweils niedrigsten gültigen Reingewinn der Richtsatzsammlung für Gewerbetriebe des Bundesfinanzministeriums für das zuletzt veröffentlichte Kalenderjahr abzustellen, muss sich der Ortsgesetzgeber auch an die Richtsatzsammlung halten und darf hiervon nicht ohne Grund abweichen. 61 Vgl. hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 2 L 134/98 -, ZKF 2000, 89. 62 Insbesondere darf eine solche Vorgehensweise nicht dazu führen, dass es der Verwaltung vorbehalten bleibt, den Beitragsmaßstab zu finden. Die Satzung selbst muss den Beitragsmaßstab für jeden Anwendungsfall selbst konkret festlegen. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 15 A 262/96 -, KStZ 1997, 219. 64 Diesen Vorgaben genügt die konkrete Ausgestaltung der Gewinnsätze hier. Grundsätzlich hat der Satzungsgeber auf die in der Richtsatzsammlung für Gewerbetreibende des Bundesfinanzministeriums enthaltenen Gewinnsätze abgestellt und den geringsten (nicht: Durchschnitts-) Gewinnsatz für die dort aufgeführten Betriebsarten festgelegt. Bei Untergliederung in mehrere Umsatzklassen ist das Mittel aus den angegebenen niedrigsten Rahmensätzen zugrundegelegt worden. Die Gewinnsätze der Betriebsarten, die nicht in der Sammlung enthalten sind, hat er aus anderen Quellen oder im Schätzwege ermittelt. Auf Basis eines so genannten DATEV-Betriebsvergleichs" wurde für die jeweilige Betriebsart zunächst ein Durchschnittsgewinnsatz ermittelt. Diesen Durchschnittsgewinn hat er dann in einem weiteren Schritt mittels der Daten aus einem so genannten Niveauvergleich auf das Niveau der unteren Rahmensätze, also den Mindestgewinnsatz heruntergerechnet (vgl. II. 3. der Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 22. Juni 2005 unter TOP 4). 65 Eine solche Vorgehensweise ist von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gedeckt. Hiermit hat der Satzungsgeber die nicht in der Richtsatzsammlung aufgeführten (Mindest-)Gewinnsätze auf Grund einer betriebswissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Art und Weise ermittelt und diese so ermittelten Gewinnsätze sodann in die Satzung aufgenommen. Hierbei konnte er sich - wie geschehen - im Wege der Anpassung oder Schätzung durchaus an der Richtsatzsammlung für Gewerbetreibende orientieren. Der Rückgriff auf die Durchschnittsgewinnsätze in den Betriebsvergleichsstatistiken der DATEV e.G. Nürnberg (vgl. www.datev.de) für die in jener Sammlung nicht aufgeführten Betriebsarten und deren Niveauanpassung in Richtung eines Mindestgewinns, also des unteren Rahmens der Gewinnmöglichkeiten, ist vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungsprogramms des Gerichts nicht zu beanstanden. Hierdurch werden ebenfalls die steuerlichen Ergebnisse" bzw. Ergebnisse vor Steuern" zugrundegelegt und die Heranziehung wird auf eine vergleichbare, taugliche Grundlage gestellt. Es handelt sich zwar bei den DATEV-Statistiken und der Richtsatzsammlung um verschiedene Quellen. Da aber keine Quelle alle Betriebsarten abdeckt, ist dies hinzunehmen. Eine völlige Vorteilsgerechtigkeit ist bei der Ermittlung der Gewinnsätze nicht erreichbar und nicht notwendig, weil der Wahrscheinlichkeitsmaßstab und der Praktikabilitätsgrundsatz gewissen Ungleichheiten zulassen. 66 Vgl. hierzu: VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003, a.a.O. 67 Ausweislich der Sitzungsvorlage hat der Satzungsgeber diese erforderliche Auslegung bzw. Schätzung auch selbst vorgenommen mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Abgabenhöhe für den Abgabepflichtigen allein aus der Satzung vorhersehbar ist. 68 Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR 1992, 40, 43; siehe auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996, a.a.O. 69 Die Kammer weist nur zur Klarstellung darauf hin, dass die von dem Beklagten praktizierte Verfahrensweise bei den nicht in der Richtsatzsammlung verzeichneten Branchen nicht dazu führen darf, dass es in diesem Punkt zu starren" Gewinnsätzen kommt, was durch die vorrangige Anknüpfung an die Richtsatzsammlung gerade verhindert werden soll. Denn sowohl die Anpassung als auch die Schätzung sind für jedes Veranlagungsjahr erneut vorzunehmen, weil auch die Richtsätze der Richtsatzsammlung jährlich erneut festgelegt werden. Die sich jährlich ändernden Richtsätze bedürfen dann jeweils einer Korrektur in der Satzung selbst. Keinesfalls darf nämlich das Ergebnis einer solchen Anpassung ein für alle Zeit fester Gewinnsatz bei Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikbetrieben sein. 70 Vgl. hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O. 71 Durch die Anknüpfung an einen lediglich fiktiven Gewinn wird ferner nicht die Leistungskraft der Abgabepflichtigen ignoriert. Diesem Umstand wird hinreichend durch die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bei jeder Abgabenerhebung eröffnete Möglichkeit Rechnung getragen, die Einziehung des Beitrags ganz oder teilweise zu unterlassen, wenn dies nach Lage des Falles unbillig erscheint. 72 Schließlich begegnet auch die Kalkulation des umlagefähigen Aufwandes sowie der Kosten zum Fremdenverkehrsbeitrag 2005, die vom Rat der Gemeinde C. in der Sitzung vom 22. Juni 2005 mitbeschlossen worden ist, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Satzungsgeber war verpflichtet, den Beitragssatz zu kalkulieren. Dies folgt daraus, dass Ausgangspunkt für die Beitragserhebung ein beitragsfähiger Aufwand ist, der - ggf. nach Abzug eines allgemeinen Anteils - auf alle Beitragspflichtigen vorteilsgerecht zu verteilen ist. Diesen Aufwand hat der Satzungsgeber in § 1 Abs. 1 FVS auf 74 % des Aufwandes der Gemeinde für die Fremdenverkehrswerbung und 3 % des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlage begrenzt. Der Beitragssatz ist das Ergebnis aus der Division des umlagefähigen Aufwandes durch die Maßstabseinheiten. Gleichwohl ist die Kalkulation kein bloßer Rechenvorgang, sondern vielmehr von vielfältigen Schätzungen, Prognosen und Wertungen beeinflusst. Der Vorgang der Kalkulation kann daher gerichtlich nicht überprüft werden. Für die Gültigkeit des Beitragssatzes ist allein entscheidend, ob der Beitragssatz im Ergebnis richtig ist, d.h. das Kosten- bzw. Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt wird. Es reicht insoweit die Feststellung, dass eine den Anforderungen des § 11 Abs. 5 und 6 KAG genügende Kalkulation die vom Rat gefundenen oder auch nur gegriffenen" Ergebnisse rechtfertigt. Eine derartige Kalkulation ist reproduzierbar und nicht unlösbar mit der Satzungsgebung verbunden. 73 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, 49; Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, ZKF 1994, 227, 230; Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 78 zu § 11 KAG. 74 Die vorliegende Kalkulation verletzt nicht das Kostenüberschreitungsverbot. Der Beitragssatz erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrages 2003 bis 2005, welche den Ratsmitgliedern vorgelegen hat, wäre der Gesamtaufwand bei einem Beitragssatz von 6 % gedeckt, während § 8 FVS lediglich einen Beitragssatz von 5 % vorsieht. Dem ist die Klägerin nicht mit substantiierten Angriffen entgegengetreten. Der Ortsgesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, 100 % des umlagefähigen Aufwandes über die Fremdenverkehrsbeiträge zu decken. Im Fremdenverkehrsabgabenrecht besteht kein gesetzliches Kostendeckungsgebot. Deshalb ist es zulässig, dass eine Gemeinde aus nachvollziehbaren kommunalpolitischen Erwägungen heraus, etwa um ihre Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen Kur- bzw. Fremdenverkehrsorten zu erhalten, nur einen Teil des abgabenfähigen Aufwandes auf die Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen umlegt und den Rest aus allgemeinen Deckungsmitteln begleicht, sofern die konkrete Haushaltssituation dies zulässt. 75 Vgl. Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 11 KAG. 76 Auch der vom Ortsgesetzgeber in Ansatz gebrachte umlagefähige Aufwand ist nicht zu beanstanden. Er hält sich insbesondere im vorgegebenen Zweckrahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG. Danach darf es sich um Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen handeln. Die Einrichtungen Kurpark, Kurorchester, Leseraum, Kursaal und Haus des Gastes sind dabei zweifellos zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellte Einrichtungen. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ferner davon auszugehen, dass die in der Kalkulation genannten Veranstaltungen" ausschließlich fremdenverkehrsbezogen sind. Gleiches gilt nach der Erläuterung durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch für den Zuschuss zum Zwecke des gemeinsamen Ortsmarketing", welcher sich danach ausschließlich als Aufwendung für die Fremdenverkehrswerbung darstellt. 77 Offen bleiben kann ferner, ob die Gemeinde den beitragsfähigen Aufwand aus dem durchschnittlichen Aufwand der Jahre 2003 bis 2005 ermitteln durfte, obwohl vorliegend der Beitrag lediglich für 2005 erhoben worden ist. Denn diese Vorgehensweise hat sich, weil der Aufwand sowohl für die Kur- und Erholungseinrichtungen als auch der Werbeaufwand 2005 höher als in den beiden vorangehenden Jahren gewesen ist, lediglich zu Gunsten der Klägerin ausgewirkt. Denn bei einem andernfalls anzusetzenden höheren Aufwand (ausschließlich aus 2005) wäre ohne Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbot ein höherer Beitragssatz gerechtfertigt gewesen. 78 Im Übrigen unterliegt die Kalkulation des Beitragssatzes keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den möglichen Ansatz von Beiträgen Dritter oder der Ermittlung des gemeindlichen Eigenanteiles. Grundsätzlich fremdenverkehrsbeitragsfähig ist der Gesamtaufwand abzüglich des Aufwandes, der durch Kurbeiträge oder durch Benutzungsgebühren und Entgelte gedeckt ist. Dabei muss in der Satzung zum Ausdruck kommen, welcher Teil durch Kurbeiträge und welcher durch Fremdenverkehrsbeiträge gedeckt wird. 79 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 L 156/89 -, NVwZ-RR 1992, 45, 46; Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 74 zu § 11 KAG. 80 Die Gemeinde C. erhebt Kurbeiträge von Fremdenverkehrsgästen. Es ist entgegen dem pauschalen Vortrag der Klägerin nicht erkennbar, dass für die hier in Rede stehenden Einrichtungen (Kurpark und Haus des Gastes, Leseraum, Kursaal oder Kurorchester) Benutzungsgebühren seitens der Gemeinde C. erhoben worden sind, die keine Berücksichtigung in der Kalkulation gefunden haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass anderweitige Entgelte (wie z.B. Kurbeiträge), welche zur Finanzierung der Fremdenverkehrseinrichtungen verwendet werden, im Rahmen der Kalkulation des umlagefähigen Aufwandes außer Ansatz geblieben sind. 81 Schließlich ist die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung des gemeindlichen Eigenanteils rechtmäßig. Von den Aufwendungen für den Fremdenverkehr ist ein von der Gemeinde wegen der durch die Bereitstellung der Fremdenverkehrseinrichtungen für die Allgemeinheit entstehenden Vorteile zu tragender Anteil (so genannte Interessenquote der Allgemeinheit") abzusetzen. Die Festlegung der Höhe dieses Anteils liegt im (weiten) Ermessen der Gemeinde und hat sich an den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Dabei sind der Charakter und Umfang des Fremdenverkehrsanteils in der erhebungsberechtigten Gemeinde zu berücksichtigen. Dieser Anteil darf vorab abgezogen werden, sodass die kostenmindernde Wirkung allen Beitragspflichtigen zugute kommt. 82 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, KStZ 1989, 192, 193; Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 74 zu § 11 KAG. 83 Die Interessenquote der Allgemeinheit hat der Ortsgesetzgeber mit 10 % bezüglich des Aufwandes für die Kur- und Erholungseinrichtungen sowie (sogar) 25 % beim Werbeaufwand festgelegt. Gemessen an den Anforderungen der Rechtsprechung sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das dem Satzungsgeber bei der Festlegung des Eigenanteils zustehende weite Ermessen im vorliegenden Fall in rechtlich erheblicher Weise überschritten worden ist. Das Gericht tritt aus diesem Grund auch nicht von sich aus in eine ungefragte Fehlersuche" ein. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Abgabensatzungen sind Kalkulationen nämlich nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. 84 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188, 197. 85 Schließlich bestehen keine Bedenken gegen das durch § 15 FVS angeordnete rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 1. Januar 2003. Es beruht darauf, dass die Satzung in ihrer ursprünglichen Form von der Kammer wegen des unbestimmten Beitragsmaßstabes als mit § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht vereinbar und damit als Ermächtigungsgrundlage für eine Beitragserhebung ungeeignet angesehen worden wäre. Um einen Einnahmeausfall zu vermeiden, ist den Gemeinden in diesen Fällen die Möglichkeit eröffnet, rückwirkend eine neue Satzung zu erlassen oder im entsprechenden Punkt zu korrigieren. 86 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193/94 -, NVwZ- RR 1996, 54, 55. 87 Ein dem Erlass dieser rückwirkenden Satzung entgegenstehendes, schützenwertes Vertrauen der Klägerin vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es liegt nach der ständigen Rechtsprechung bei dem rückwirkenden Erlass einer Abgabensatzung dann nicht vor, wenn der Erlass dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue gültige zu ersetzen. 88 Vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Scholz, in: Driehaus, a.a.O., Rdnr. 545 zu § 6. 89 So liegt der Fall hier. Denn die Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes, wie sie § 4 FVS der Fassung vom 18. Dezember 2003 vorsah, war nicht mehr mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vereinbar, weil der Maßstab als Bemessungsgrundlage und der Abgabesatz nicht mehr so bestimmt waren, dass die Entstehung und Höhe der Abgabeschuld für den Abgabepflichtigen voraussehbar waren. Aus § 4 FVS in Verbindung mit der früheren Anlage I ließ sich für den Beitragspflichtigen nämlich nicht ohne weiteres die Höhe des auf ihn entfallenden Beitrages ermitteln. Die Nichtigkeit der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 FVS betreffend die Festlegung von Gewinnsätzen von nicht in der Richtsatzsammlung aufgeführten Betrieben in der ursprünglichen Fassung hätte zur Gesamtnichtigkeit der Satzung geführt. Denn ohne diese Bestimmungen hätte die verbleibende Satzung kein sinnvolles Ganzes mehr dargestellt, weil eine Veranlagung sämtlicher Abgabepflichtiger, deren Branche nicht in der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums aufgeführt ist, nicht mehr möglich gewesen wäre. Ohne dieses Element des Abgabemaßstabes wäre die Satzung daher insgesamt nichtig gewesen und hätte keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages durch den Beklagten dargestellt. 90 Vgl. zur Gesamtnichtigkeit einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung bei Nichtigkeit des Abgabemaßstabes: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 29. Januar 2003 - 5 D 11/01 -, DÖV 2004, 716 (Ls.), S. 22 UA. 91 Eben darauf war der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 26. November 2004 in dem Verfahren 13 K 5345/03 hingewiesen worden. 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 93