Urteil
13 K 2166/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:0907.13K2166.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. : Der Kläger ist Facharzt für Chirurgie und übt seine ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Praxisgemeinschaft aus. Seine Praxisräume befinden sich in der Gebietszone 1, die identisch ist mit dem anerkannten Kurgebiet C. T. (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde C. T1. ). Der Gemeinde C. T1. , die von Übernachtungsgästen Kurbeiträge erhebt, ist für dieses Gebiet mit Bescheid des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1975 die Bezeichnung "Staatlich anerkanntes Heilbad" nach dem Kurortegesetz verliehen worden. In seiner Sitzung vom 27. November 2002 entschied der Rat der Gemeinde, ab dem Jahre 2003 eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben. Nach Beratung im Haupt- und Finanzausschuss beschloss er in der Sitzung vom 18. Dezember 2002 die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde C. T1. vom 19. Dezember 2002 (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVS -), zuletzt geändert am 29. November 2007. Ausweislich der am 22. Juni 2005 beschlossenen dritten Änderungssatzung wird der Beitrag bemessen nach der vom Fremdenverkehr gebotenen Verdienstmöglichkeit, ausgedrückt in einem Messbetrag (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FVS). Dessen Bemessungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVS der Umsatz des Beitragspflichtigen (ggfls. abzüglich enthaltener Umsatzsteuer) im Vorvorjahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FVS), multipliziert mit dem fremdenverkehrsbedingten prozentualen Anteil (Vorteilssatz) und dem Gewinnsatz. Vorteils- und Gewinnsatz sind gemäß § 4 Abs. 3 und 4 FVS als Anlage zur Satzung bestimmt und betragen für in der Betriebsartenspalte "E. Sonstige Dienstleistungen", Untergruppe "EA. Gesundheitswesen und sonstige Körperpflege" unter "EA.01" aufgelistete Arztpraxen (außer kurärztliche Tätigkeit) 10 % (Vorteilssatz) bzw. 31 % (Gewinnsatz 2006 und 2007) sowie 24 % (Gewinnsatz 2008). Gemäß § 8 Abs. 1 FVS beträgt der Beitragssatz für die Jahre 2006 und 2007 7 % des nach diesen Vorschriften ermittelten Messbetrages. Infolge der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen vierten Änderungssatzung erhebt die Gemeinde den Beitrag zur Deckung von 73 % (ab 1. Januar 2007: 74%, ab 1. Januar 2008: 75 %) ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und 4 % (ab 1. Januar 2007: 10%, ab 1. Januar 2008: 13 %) ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen (§ 1 Abs. 1 FVS). Anlässlich einer auf § 11 Abs. 1 FVS gestützten Aufforderung des Beklagten zur Vorlage einer Abgabenerklärung sowie von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -erklärungen teilte der Kläger unter dem 7. März 2006 mit, dass er keinen Fremdenverkehrsbeitrag für 2006 entrichte, weil der "Hebesatz" bei ihm mit "0" anzusetzen sei. Mit einheitlichem, an den Kläger und die weiteren Mitglieder der Praxisgemeinschaft adressierten Bescheid vom 12. Juni 2006 erhob der Beklagte erstmals einen Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2006. Mit rechtskräftigem Urteil vom 10. März 2008 (13 K 2920/06) hob das erkennende Gericht diesen Bescheid auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass eine gesamtschuldnerische Heranziehung des Klägers und der weiteren Mitglieder der Praxisgemeinschaft zum Fremdenverkehrsbeitrag rechtswidrig sei. Die Frage, ob der Kläger (und die übrigen Mitglieder der Praxisgemeinschaft) dem Kreis der Abgabeschuldner gemäß § 2 Abs. 1 FVS zuzurechnen sei(en), ließ die Kammer offen. Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen sechsten Änderungssatzung beschloss der Rat der Gemeinde C. T1. eine neuerliche Anhebung des Beitragssatzes auf 9 %. Beweggrund hierfür war ausweislich der Verwaltungsvorlage für die vorangegangene Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses die Veränderung der Gewinnsätze bei fast allen Branchen und die damit einhergehende Erwartung eines niedrigeren Beitragsaufkommens. Unter dem 4. April 2008 forderte der Beklagte den Kläger gemäß § 11 Abs. 1 FVS erneut zur Darlegung seines Umsatzes unter Beifügung der betreffenden Anlagen seiner Einkommensteuererklärungen auf. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hörte ihn der Beklagte unter dem 19. Mai 2008 zur beabsichtigten Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages für 2006 bis 2008 an und wies auf die Möglichkeit einer Schätzung der Umsätze gemäß § 11 Abs. 3 FVS hin. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 18. Juni 2008 setzte der Beklagte daraufhin den Fremdenverkehrsbeitrag des Klägers für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von insgesamt 1.551,28 EUR (506,70 EUR für 2006, 515,38 EUR für 2007 und 529,20 EUR für 2008) fest. Diesen berechnete er, in dem er den jeweilig geschätzten Jahresumsatz mit dem der Anlage zur Satzung entnommenen Reingewinnsatz (31 % für 2006 und 2007, 24 % für 2008) multiplizierte. Auf den so ermittelten fiktiven Gewinn wandte er den - ebenfalls in der Anlage zur Satzung festgelegten - einschlägigen Vorteilssatz von 10 % an. Von den daraus resultierenden Messbeträgen (7.238,50 EUR für 2006, 7.362,50 EUR für 2007 sowie 5.880,00 EUR für 2008) bestimmte er unter Zugrundelegung des Beitragssatzes (7 % für 2006 und 2007 bzw. 9 % für 2008) den jeweiligen Fremdenverkehrsbeitrag. Mit seiner gegen diese Bescheide erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Ausweitung des abgabepflichtigen Personenkreises durch die Formulierung des § 2 Abs. 1 FVS, wonach der Beitrag von allen erhoben werde, denen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet "typischerweise" unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, sei von der Ermächtigungsnorm des § 11 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht gedeckt. Zudem erwüchsen ihm als Arzt keine unmittelbaren Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Er erziele keinerlei Umsätze durch die Behandlung von so genannten "Fremden, Feriengästen oder Kurgästen". Er verfüge nämlich über keine Kassenzulassung und werde ausschließlich privatärztlich tätig. Demgegenüber hätten die üblicherweise in C. T1. niedergelassenen Ärzte eine Kassenzulassung und seien insgesamt Badeärzte. Somit sei schon die Einordnung in die Betriebsartengruppe "Arztpraxis" fehlerhaft, weil sich diese Betriebsart nicht auf eine rein privatärztliche Tätigkeit beziehe. Auch auf Grund seiner spezialisierten Praxisauslegung vorwiegend auf den Bereich der manuellen Kinder- und Säuglingstherapie, die auch die überreichten Patientenlisten dokumentierten, erziele er keine Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Darüber hinaus behandele er insbesondere Patienten mit Kopfschmerzen, Schwindel, Ohrgeräuschen und Bandscheibenvorfällen. Der Patientenstamm aus C. T1. tendiere gegen Null. Seine Patienten kämen aus dem gesamten Bundesgebiet und suchten seine Praxis nicht wegen ihrer Lage in C. T1. , sondern wegen der von ihm angewandten speziellen manualmedizinischen Therapien auf. Vielmehr profitiere deshalb die Gemeinde von seinen Patienten, die nach dem Praxisbesuch gelegentlich Umsätze im Ort tätigten. Seine Patienten begäben sich allein aus persönlichen Gründen in seine Behandlung. Mit einer Bedarfsdeckung für den Fremdenverkehr habe dies nichts zu tun. Namentlich komme es in seiner Praxis nicht zur Behandlung von Urlaubern. Nur ausnahmsweise werde einmal ein örtlich ansässiger oder im Urlaub befindlicher Patient behandelt. Zwischen den üblicherweise Kuranwendungen in Anspruch nehmenden Personen sowie deren Begleitpersonen und dem Kreis seiner Patienten gebe es keine Überschneidung. Er könne seine Praxis auch an einem anderen Ort im gesamten Bundesgebiet eröffnen, ohne dass sich seine Patientenstruktur verändern würde. Die Behandlung seiner Patienten sei auch keine Form des Heiltourismus. Vorteile aus dem Fremdenverkehr könne er nur dann ziehen, wenn sich der betreffende Patient aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnenden Grund in C. T1. aufhalte. Personen, die das Gemeindegebiet aber nur zur Behandlung durch einen bestimmten Arzt aufsuchten, seien nicht dem Fremdenverkehr zuzurechnen. Übernachtungen seiner Patienten fänden so gut wie nicht statt, seien aber in wenigen Einzelfällen im Jahr nicht auszuschließen. Dann jedoch handele es sich um Personen, die am nächsten Tag weiterbehandelt werden müssten. Selbst wenn ein geringer Teil seiner Patienten seine Praxis deshalb aufsuche, weil sie sich in einer Gemeinde mit guter touristischer Infrastruktur befinde, beruhe dies meistens auf der Entscheidung der Eltern der größtenteils minderjährigen Patienten. Der Kläger beantragt, die Beitragsbescheide des Beklagten vom 18. Juni 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages macht er zusammengefasst geltend: Ausgangspunkt der Vorteilsschätzung sei die Gästeübernachtungsquote, wobei hier nur diejenigen berücksichtigt worden seien, die nicht in (Kur-)Kliniken untergebracht seien. Der vom Kläger in Bezug genommene Umstand, dass Klinikgäste als Patienten für die örtlichen Arztpraxen im Regelfall nicht in Betracht kommen, sei also bei der Vorteilssatzermittlung schon berücksichtigt worden. Die Beschränkung der Vorteilssatz-Differenzierung auf ein 10 %-Raster und damit zehn gleichmäßig bemessene Stufen sei sachgerecht und angemessen, weil die möglichen Vorteile aus dem örtlichen Tourismus konkret nicht messbar seien. Die Bemessung der für den Kläger maßgeblichen Betriebsart "EA.01" mit der untersten Vorteilsstufe von 10 % sei von sachgerechten Ermessenserwägungen getragen: Im Vergleich zu Gemeinden ohne Tourismus weise die touristische Bedarfssparte "E. Sonstige Dienstleistungen" einen Roh-Vorteilssatz von 42,11 % aus. Um etwa diese 40 % höher im Vergleich zu den Gemeinden ohne Tourismus liege auch die Anzahl der im Gemeindegebiet C. T. praktizierenden Ärzte. Stammgäste in Kurorten, die mit Ärzten überdurchschnittlich besetzt seien wie C. T1. , suchten während ihrer Urlaubsaufenthalte bestimmte Ärzte gezielt auf. Die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, ob der jeweilige Abgabepflichtige den gebotenen Vorteil ausnutze. Auf die subjektive Vorstellung der Patienten komme es nicht an. Die erkennende Kammer habe in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2006 - 13 K 2577/05 - einen anderen Vorteilsbegriff zu Grunde gelegt. Innerhalb der Beitragsgruppe der Ärzte müsse nicht weiter nach einzelnen Fachrichtungen differenziert werden. Die satzungsmäßige Festlegung des Vorteilssatzes schließe eine einzelfallbezogene Schätzung des Vorteilssatzes, wie sie beispielsweise das bayerische Abgabenrecht erlaube, in Nordrhein-Westfalen aus. Es werde vorsorglich bestritten, dass der Patientenkreis des Klägers ausschließlich aus Kindern und Säuglingen bestehe. Die bislang vorgelegten Patientenlisten seien zu einseitig ausgewählt, um einen solchen Schluss zuzulassen. Die Berechtigung zur Schätzung des Umsatzes folge aus § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG. Es sei sachgerecht, dabei ausgehend von den bekannten örtlichen Arztpraxis-Einnahmen einen Durchschnitt je Arzt zu bilden und auf den Kläger anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verfahrensakten 13 K 2920/06 sowie 13 L 823/06 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Beitragsbescheide vom 18. Juni 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat von dem Kläger für die Jahre 2006 bis 2008 zu Recht einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von insgesamt 1.551,28 EUR erhoben. Rechtsgrundlage der angefochtenen Beitragsbescheide ist § 11 Abs. 5 und 6 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2008 S. 8) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 8 der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde C. T1. (FVS) in der Fassung der fünften und sechsten Änderungssatzung vom 16. November 2005 bzw. 29. November 2007. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG können Gemeinden, die (u.a.) nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG wird der Fremdenverkehrsbeitrag u.a. von den Personen und Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen vor. Die Gemeinde C. T1. rechnet zu den erhebungsberechtigten Gemeinden des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG, weil ihr mit Verfügung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1975 für das Gebiet, in welchem sich die Arztpraxis des Klägers befindet, die Artbezeichnung "Staatlich anerkanntes Heilbad" verliehen worden ist. C. T1. ist damit ein Kurort im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG -) vom 8. Januar 1975 (GV NRW S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S. 6), und erfüllt damit die "Anerkennungsalternative" des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG. Da der auf Grund dieser landesgesetzlichen Ermächtigung nach Maßgabe der FVS von der Gemeinde C. T1. erhobene Fremdenverkehrsbeitrag keine Steuer ist, wird seine Erhebung nicht durch Art. 105 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Dem Fremdenverkehrsbeitrag mangelt es nämlich an dem für eine Steuer typischen Wesensmerkmal des Fehlens einer Gegenleistung. Er wird nach § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG (und § 2 Abs. 1 FVS) nur von solchen Personen erhoben, denen - wie dem Kläger, was noch auszuführen sein wird - durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Höhe der Abgabe wird nach dem Umfang dieser Vorteile bemessen. Vgl. zur Rechtsnatur des Fremdenverkehrsbeitrages: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 18. August 1989 - 2 BvR 329/88 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1990, 50 f.; und vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 995/75 -, NJW 1976, 1837; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 22. November 1973 - III OVG C 4/73 -, KStZ 1974, 51. Die rechtmäßige Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags setzt den Erlass einer rechtsgültigen Satzung voraus. Diese muss mit höherrangigem Recht - insbesondere den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und den abgabenrechtlichen Grundsätzen - im Einklang stehen. Dies ist hier der Fall. Insoweit wird auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2006 (13 K 2577/05) Bezug genommen. Dort hat das Gericht auch dargelegt, dass die Gemeinde - entgegen der Auffassung des Klägers - durch die Formulierung des § 2 Abs. 1 FVS den Kreis der Abgabepflichtigen nicht in unzulässiger Weise erweitert hat. In der Entscheidung heißt es: "In materieller Hinsicht genügt die Beitragssatzung den Vorgaben höherrangigen Rechts, namentlich des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Danach muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bestimmen. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt zunächst die Bestimmung des Kreises der Abgabeschuldner, wie sie § 2 Abs. 1 FVS vornimmt. Abgabepflichtig sind danach alle selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet typischerweise unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Vorschrift ist nicht schon deshalb unwirksam, weil nicht in Übernahme des Wortlauts des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG davon die Rede ist, dass den Betroffenen Vorteile "geboten" werden. Die Begriffe "erwachsen" und "geboten" haben hier die gleiche Bedeutung. Aus dem Terminus "erwachsen" folgt nicht, dass die Beitragspflicht nur dann besteht, wenn die Vorteile tatsächlich in Anspruch genommen werden. Denn auch Vorteile, die "erwachsen", können vom Einzelnen in Anspruch genommen werden oder aber ungenutzt bleiben. Wortlaut und Sinn der an den Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG ausgerichteten Satzungsbestimmung zwingen daher nicht dazu, bei der Beitragsbemessung allein tatsächlich erwirtschaftete Gewinne zu berücksichtigen. Vgl. auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 3. April 1988 - 3 OVG A 249/85 - , KStZ 1989, 16." Dem danach durch § 2 Abs. 1 FVS wirksam bestimmten Kreis der Abgabepflichtigen unterfällt der Kläger als Facharzt für Chirurgie mit eigener Praxis. Er ist eine selbstständig tätige natürliche Person im Sinne von § 2 Abs. 1 FVS. Die vom Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG nicht zwingend gebotene Beschränkung der Abgabepflicht auf Selbstständige ist zulässig. Vgl. zum Begriff der selbstständigen Tätigkeit im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 ME 119/07 -, JURIS; siehe ferner zur Beschränkung auf Selbständige: Bayerischer Verfassungsgerichtshof (VerfGH), Entscheidung vom 28. November 1985 - Vf.19-VII-84 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1986, 378. Dem Kläger erwachsen als Facharzt unmittelbare und mittelbare besondere Vorteile aus dem Fremdenverkehr in C. T1. . Besondere wirtschaftliche Vorteile, welche die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages rechtfertigen, bestehen in erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten durch den Fremdenverkehr in einer Gemeinde. Sie kommen regelmäßig Unternehmen oder Personen solcher Berufsgruppen zugute, bei denen eine - nicht nur vereinzelte - Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch und nach der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich ist. Insofern ist - anders als der Kläger meint - durch den Einschub des Wortes "typischerweise" in § 2 Abs. 1 FVS keine Ausdehnung des Kreises der Abgabepflichtigen erfolgt. Namentlich führt der Begriff nicht dazu, dass eine Erweiterung der Beitragspflicht auf alle Personen erfolgt, die "theoretisch" einen Vorteil erlangen können. Allenfalls wird durch diese Formulierung der Kreis der Abgabepflichtigen um diejenigen verkleinert, die zwar einen Vorteil aus dem Fremdenverkehr ziehen können, aber eben nicht auf Grund der oben beschriebenen "typischen" Verbindung ihrer Tätigkeit mit dem Fremdenverkehr. Bei der Feststellung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile müssen allerdings die besseren Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten außer Betracht gelassen werden, die nur dadurch entstehen, dass der Fremdenverkehr die Wirtschaftskraft einer Gemeinde generell hebt und die Zahl der Einwohner steigen lässt. Vorteile aus dem Fremdenverkehr werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Selbstständiger erhöhte Gewinne nicht tatsächlich erwirtschaftet oder überhaupt nicht zu erzielen beabsichtigt oder sogar Verluste erwirtschaftet. Ausreichend ist die objektive Möglichkeit erhöhter Gewinne. Dem steht die Chance gleich, Verluste aus einem Geschäftsbetrieb zu verringern. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 ME 119/07 -, JURIS; Urteil vom 13. November 1990 - 9 L 156/89 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1992, 45, 46 f.; ferner Urteil vom 3. April 1988 - 3 OVG A 249/85 -, KStZ 1989, 16; Verwaltungsgerichtshof (VGH) für das Land Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Januar 2009 - 2 S 875/08 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2009, 118, 119; sowie vom 6. November 2008 - 2 S 669/07 -, DÖV 2009, 171 (Ls.); und vom 24. Juni 1987 - 14 S 2164/86 - , ZKF 1988, 82, 83; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 22. September 1981 - 6 K 266/80 - , DÖV 1982, 648, 649; sowie vom 10. Juli 1978 - 6 A 77/86 -, KStZ 1979, 110 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Februar 1980 - Nr. 147 IV 77 -, Gemeindehaushalt (GHH) 1981, 93, 295; siehe auch: Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht NRW, Kommentar, Stand der Bearbeitung: September 2006, Rdnr. 80 zu § 11 KAG. Ein Verständnis des Vorteils dahingehend, dass er nur vorliegt, wenn die erhöhten Gewinne tatsächlich erwirtschaftet werden oder zumindest eine dahingehende Absicht besteht, stünde im Gegensatz zu dieser in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten und zuvor dargelegten Begriffsbestimmung des beitragsrechtlichen Vorteils. Dieser muss gerade nicht in jedem Einzelfall tatsächlich in Anspruch genommen werden. Erhöhte Gewinnmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr können sich in mittelbaren und unmittelbaren Vorteilen ausdrücken. Unmittelbare Vorteile erwachsen denjenigen, deren Dienstleistungsangebot direkt von den Fremdenverkehrsgästen in Anspruch genommen werden kann und die mit ihnen Geschäfte tätigen können. Hierzu zählen in erster Linie Hotels, Gaststätten, Vermieter von Ferienunterkünften, Reiseleiter oder Lebensmittelgeschäfte, aber eben auch Ärzte. Mittelbare Vorteile liegen für diejenigen Berufsgruppen vor, die aus der Infrastruktur des Fremdenverkehrs greifbare Vorteile ziehen können, indem sie im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr Dienstleistungsangebote zu Gunsten der unmittelbar Bevorteilten zur Verfügung stellen. Diesem Kreis sind beispielsweise Steuerberater, Kreditinstitute, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Handelsvertreter zuzurechnen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25. August 2003 - 2 S 2192/02 -, NVwZ 2003, 1403; und vom 12. Januar 1995 - 2 S 505/93 -, S. 7 des Urteilsabdrucks; OVG Lüneburg, Urteile vom 17. März 1997 - 9 K 1912/95 -, NVwZ-RR 1998, 452, 453; und vom 3. April 1988 - 3 OVG A 249/85 -, KStZ 1989, 16, 17; OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 2000 - 2 L 226/98 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland (NordÖR) 2001, 221 ff.; sowie Beschluss vom 29. Juli 1997 - 2 M 8/97 - JURIS; OVG Sachsen, Urteil vom 29. Januar 2003 - 5 D 11/01 -, Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) 2003, 133 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1998 - 6 A 10679/98 -, NVwZ-RR 1999, 268 f. Der Kläger zählt als Facharzt für Chirurgie mit eigener Praxis zu denjenigen Personen, die aus dem Fremdenverkehr besondere unmittelbare und mittelbare wirtschaftliche Vorteile in diesem Sinne erlangen können. Vgl. zur Berufskategorie der Ärzte: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Januar 2009 - 2 S 952/08 -, DÖV 2009, 463 (Ls., Facharzt für Chirurgie), sowie vom 6. November 2008 - 2 S 669/07 -, NVwZ-RR 2009, 399 (Ls., Volltext bei JURIS), wo die nicht normierte Beitragspflicht von Ärzten die Rechtswidrigkeit der Satzung begründet hat; siehe ferner: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 9 ME 177/06 -, JURIS; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 1998 - 2 S 2753/97 -, Medizinrecht (MedR) 1999, 377 ff. (Fachärztin für Gynäkologie); OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. August 2003 - 9 LA 51/03 -, ZKF 2004, 25 f. (Hals- Nasen- Ohrenarzt); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 1998 - 6 A 12779/97 -, NVwZ-RR 1999, 269 f. (Arzt für Allgemeinmedizin); vgl. auch schon: Urteil der Kammer vom 20. November 1995 - 13 K 8243/93 - (Hals- Nasen- Ohrenarzt). Diese Vorteile erwachsen dem Kläger einerseits durch die Möglichkeit der Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen in mittelbarer Form. Bei der Behandlung dieses Personenkreises dient die Tätigkeit des (Fach-)arztes im weitesten Sinne auch der "Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs" und beruht nicht allein auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde. Insofern ist die Beitragsgruppe der Ärzte mit den Beitragsgruppen anderer Freiberufler wie z.B. Rechtsanwälten und Notaren vergleichbar. Vgl. hierzu mit näherer Begründung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 S 952/08 -, DÖV 2009, 463 (Ls.). Unmittelbare Vorteile erwachsen Fachärzten andererseits durch die mögliche Behandlung von Touristen und Ortsfremden. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch Ortsfremde (fach-)ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen; denn es treten auch während eines (Kurz-)Urlaubs Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen auf, mit denen sich der Kranke unmittelbar in ärztliche Behandlung begibt, um sie möglichst rasch beheben zu lassen. Es ist nichts dafür erkennbar, dass diese Beschwerden generell lediglich solcher Art sind, dass keine fachärztliche, sondern (nur) die Hilfe von Allgemeinmedizinern in Anspruch genommen wird. Mag zwar Einiges dafür sprechen, dass chirurgische Eingriffe normalerweise bis zur Rückkehr aufgeschoben werden, gilt dies kaum für die vom Kläger selbst genannten, von ihm vorzugsweise behandelten Beschwerden (Kopfschmerz, Bandscheibenvorfall, Schwindel und Ohrgeräusche). Es ist nicht zu verkennen, dass die von dem Kläger behandelten Beschwerden typischerweise besonders schmerzhaft und unangenehm sind, sodass bereits aus diesem Grund sogleich ein Facharzt konsultiert werden dürfte. Zudem ist verstärkt eine Veränderung des Patientenverhaltens dahingehend zu beobachten, dass bei spezifischen Beschwerden sofort die jeweiligen Fachärzte aufgesucht werden. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die privatärztliche Ausrichtung der Praxis des Klägers: Die Wahrscheinlichkeit, dass Privatpatienten unmittelbar den Facharzt aufsuchen, dürfte höher sein als bei (überwiesenen) gesetzlich Krankenversicherten. Die danach bestehende bloße Möglichkeit der Behandlung von Fremdenverkehrsgästen begründet ohne weiteres die Beitragspflicht des Klägers. Es kommt daher nicht darauf an, ob er solche Behandlungen im Einzelfall tatsächlich vorgenommen oder beabsichtigt hat. Dahingehende konkrete Feststellungen des Beklagten zur individuellen Herkunft des Umsatzes sind entbehrlich. Eine solche Verfahrensweise würde im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zur Feststellung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Bezugsgröße erfordern und liefe letztlich darauf hinaus, dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Kern maßgeblich würde, ob ein Selbstständiger erhöhte Umsätze tatsächlich erwirtschaftet oder überhaupt erzielt hat. Dass die Patienten des Klägers jedenfalls zum Teil nicht zu den "typischen" Touristen rechnen, die C. T1. besuchen, sondern es sich auch um Ortsfremde aus der näheren Umgebung handelt, stellt seinen beitragsrechtlichen Vorteil nicht in Frage. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie mit ihrem Aufenthalt touristische Zwecke in C. T1. verfolgen. Der Behauptung des Klägers, dass die Patienten nicht wegen des Ortes oder der dort angebotenen Fremdenverkehrseinrichtungen kämen, kann für die Beitragspflicht keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn es kommt nicht auf die Motivation an, aus der heraus ein Fremder den Kurort aufsucht, sondern allein auf die Tatsache, dass man sich als Ortsfremder im Ort zu Fremdenverkehrszwecken aufhält. Dabei wird auch die Gesundheitsförderung als Fremdenverkehrszweck angesehen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 17. Mai 1999 - 15 A 6907/95 -, ZKF 1999, 232; OVG Schleswig, Urteil vom 17. März 2008 - 2 LB 40/07 -, NordÖR 2008, 281 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2007, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293, 294. Eine Nachforschung des Beklagten, aus welchen Motiven im Einzelnen die auswärtigen Patienten die Praxis des Klägers in C. T1. besuchen, ist daher nicht angezeigt. Eine weiter gehende Differenzierung des Begriffs des Ortsfremden nach dem Aufenthaltszweck, etwa danach, ob er sich ausschließlich oder doch zumindest auch aus touristischen Gründen in C. T1. aufhält, würde auf eine mit einem nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand zu leistende Motivforschung hinauslaufen. Der Begriff des Fremdenverkehrs umfasst vielmehr sämtlichen Reiseverkehr mit vorübergehendem Aufenthalt an fremden Orten auch zum Zwecke der Gesundheitsförderung bzw. Heilung. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2003, a.a.O., sowie Beschluss vom 10. August 1998, a.a.O. S. 378. Hinzu kommt, dass eine solche Feststellung, aus welchen Überlegungen ein Arzt ausgewählt wird, in der Praxis nicht eindeutig getroffen werden könnte. Gründe für die Arztwahl sind in aller Regel vielschichtig, auch wenn diese in erster Linie an Ruf und Qualifikation des Arztes geknüpft werden dürfte. Daneben wird - namentlich bei der erstmaligen Entscheidung, einen bestimmten Arzt aufzusuchen - nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf den Standort und die Nutzbarkeit von Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2009, a.a.O., S. 13 UA. Ungeachtet dessen bieten auch die vom Kläger vorgelegten Patientenlisten keine Anhaltspunkte, die eine solche Motivforschung erleichtern könnten, weil dort lediglich Geburtsdatum und Wohnort aufgezeichnet sind. Belege dafür, dass der Kläger den vom Satzungsgeber bei seiner Berufsgruppe unterstellten Mindestvorteil aus objektiven Gründen nicht erreichen kann, d.h. ihm die fremdenverkehrsbedingten Einnahmemöglichkeiten gerade nicht offen stehen, vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 1998, a.a.O., liegen nicht vor. Die Kammer hat keine Bedenken anzunehmen, dass (Fach-)Ärzte in C. T1. durch den Fremdenverkehr nicht nur vereinzelt die objektive Möglichkeit haben, mit der Behandlung von Fremden gewisse Mehreinnahmen zu erzielen, sodass ihre Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag gerechtfertigt ist. Vielmehr sind solche Verdienstmöglichkeiten greifbar. Dies folgt einerseits schon aus dem Bekanntheitsgrad C. T. , einem anerkannten und bedeutenden Kurort im Zentrum der T2. Börde zwischen den Regionen T3. und N. sowie andererseits aus der Zahl der Fremdübernachtungen pro Jahr (2003: 598.199, das entspricht einem Gästeanteil von etwa 14%). Es ist auf Grund dessen nicht ersichtlich, dass in C. T1. die Zahl der Fremden so gering ist, dass die Inanspruchnahme (fach-)ärztlicher Behandlung die atypische Ausnahme wäre. Auch aus sonstigen Umständen ergibt sich nicht, dass es ausgeschlossen wäre, dass die Dienste des Klägers von Ortsfremden in Anspruch genommen werden könnten. Hiergegen spricht schon die Lage seiner Praxis in unmittelbarer Nähe des überregional bekannten Thermal-Sole-Bades C. T. (Postanschrift: Gartenstraße 26). Ein Ausnahmefall liegt auch nicht deshalb vor, weil der Patientenstamm des Klägers seinem Vorbringen zufolge zum ganz überwiegenden Teil aus Ortsfremden besteht. Zum Einen hat der Kläger hierdurch auf die bei ihm offenkundig vorhandenen Verdienstmöglichkeiten durch die Behandlung Auswärtiger hingewiesen. Denn die zwar selektiert vorgelegten Patientenlisten und darin enthaltenen Anschriften belegen, dass es sich bei seinen Patienten in der Mehrzahl - jedoch nicht ausschließlich - um Personen handelt, die ihren Wohnsitz außerhalb C. T. haben. Zum Anderen spricht einiges dafür, dass Behandlung Suchende zunächst in der Innenstadt C. T. und in der Nähe des Kurparks, wo die Praxis des Klägers gelegen ist, um ärztliche Hilfe nachsuchen, weil sie dort ohnehin das größte Dienstleistungsangebot vermuten und evtl. erforderliche Medikamente schnellstens greifbar sind. Auch der Hinweis des Klägers auf seine privatärztliche Tätigkeit ändert nichts an seiner Zuordnung zur Gruppe der Bevorteilten, weil nicht nur Kassenpatienten ärztliche Praxen aufsuchen. Vielmehr dürften bei der Behandlung von Privatpatienten objektiv höhere Gewinnmöglichkeiten bestehen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. August 2003 - 9 LA 51/03 -, ZKF 2004, 25. Die Innehabung eines beitragsrechtlichen Vorteils ist auch nicht wegen des Vortrags des Klägers zu verneinen, seine Patienten hätten mit den üblicherweise C. T1. aufsuchenden Kurgästen nichts gemein. Auf ein spezifisches Näheverhältnis seiner Arztpraxis zum Kurbetrieb kommt es ohnehin nicht an. Es ist nicht angezeigt, den Kreis der Beitragspflichtigen auf die vorhandenen Kurkliniken und Rehabilitationseinrichtungen zu beschränken. Dass ein solches Verständnis einer eingeengten Beitragspflicht verfehlt ist, zeigt beispielsweise die Gruppe der mittelbar Bevorteilten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 1998, a.a.O., S. 378; siehe auch das bereits zitierte Kammerurteil vom 15. Dezember 2006 - 13 K 2577/05 - zu einem Heizungs- und Sanitärinstallationsbetrieb. Der danach grundsätzlich beitragspflichtige Kläger ist von der Beklagten zu Recht zu einem Beitrag in Höhe von insgesamt 1.551,28 EUR veranlagt worden. Dessen rechnerische Ermittlung ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Auch gegen die die Beitragshöhe festlegenden Bestimmungen der FVS bestehen keine rechtlichen Bedenken. Namentlich ist die Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes, wie sie § 4 FVS nach der Neuregelung vom 22. Juni 2005 vorsieht, mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vereinbar. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und auch der Grundsatz der Bestimmtheit von Abgabesatzungen erfordern, dass insbesondere der Maßstab als Bemessungsgrundlage und der Abgabesatz so bestimmt sind, dass die Entstehung und Höhe der Abgabeschuld für den Abgabepflichtigen voraussehbar sind. Aus § 4 FVS in Verbindung mit der durch § 3a der Änderungssatzung vom 22. Juni 2005 neu gefassten und mit der Änderungssatzung vom 29. November 2007 fortgeschriebenen Anlage lässt sich für jeden Beitragspflichtigen, ausgehend von dem von ihm mitgeteilten Gesamtumsatz des Bemessungsjahres, ohne weiteres die Höhe des auf ihn entfallenden Beitrages ermitteln. Nach der Konzeption der FVS setzt sich der Beitragsmaßstab aus mehreren Elementen zusammen. Die Ermittlung der (endgültigen) Beitragshöhe erfolgt in vier aufeinander aufbauenden Stufen bzw. Rechenschritten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FVS ist bei der Beitragsbemessung grundsätzlich von der vom Fremdenverkehr gebotenen Verdienstmöglichkeit auszugehen, ausgedrückt in einem Messbetrag. Der Messbetrag wird errechnet aus der Summe der vereinnahmten Leistungsentgelte aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (definiert als Umsatz - erster Rechenschritt -), multipliziert mit dem fremdenverkehrsbedingten Anteil, ausgedrückt in einem Vorteilssatz (§ 4 Abs. 3 FVS - zweiter Rechenschritt -) und einem Gewinnsatz (§ 4 Abs. 4 FVS - dritter Rechenschritt -). Auf den so ermittelten Messbetrag wird sodann der in § 8 FVS festgelegte Beitragssatz in Höhe von 7 % bzw. 9 % angewandt (vierter Rechenschritt). Bei der normativen Festlegung der einzelnen Elemente des Beitragsmaßstabes sind der Gemeinde C. T1. keine Rechtsfehler unterlaufen. Zunächst begegnet die Festlegung der Vorteilssätze, wie sie in der Anlage zur Satzung erfolgt ist, keinen rechtlichen Bedenken. Der Vorteilssatz ist das eigentliche Steuerungsinstrument zur Bestimmung der Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages. Der wirtschaftliche Vorteil - also die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. der Einnahmen oder der fremdenverkehrsbedingt mögliche Ertragszuwachs - kann nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden. Vielmehr kann die Vorteilsbemessung nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei ist eine gewisse Typisierung bei der Festlegung einzelner Bemessungsmerkmale nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich mit der Folge, dass der auf einen Abgabepflichtigen entfallende Beitrag nicht in einem exakten Verhältnis zu den tatsächlich aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteilen stehen muss. Vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 17. März 2008 - 2 LB 40/07 -, NordÖR 2008, 281 ff.; vom 23. August 2000, a.a.O.; vom 22. Dezember 1999 - 2 L 134/98 -, ZKF 2000, 89 f.; und vom 4. Oktober 1995, a.a.O., S. 40; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 2009 - 9 LC 257/07 -, KStZ 2009, 111, und vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR 1992, 41, 42; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Januar 2009 - 2 S 875/08 -, a.a.O., S. 118; und vom 6. November 2008, a.a.O.; vom 25. August 2003, a.a.O., S. 1404; sowie vom 6. Februar 1987 - 14 S 2497/85 -, ZKF 1987, 204, 205; OVG Sachsen, Urteil vom 29. Januar 2003 - 5 D 11/01 -, SächsVBl. 2003, 133 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1981 - 6 A 266/80 -, DÖV 1982, 648, 649; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. August 1984, - 4 B 82 A. 1536 -, ZKF 1984, 242, 243; Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 112 zu § 11 KAG. Die Vorteilsbemessung hat die Gemeinde C. T1. hier durch die in der Anlage zur FVS aufgeführten Vorteilssätze konkretisiert. Diese bestimmen, wie hoch bei der zu beurteilenden natürlichen oder juristischen Person der Anteil der aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile an den Gesamteinnahmen ist. Grundsätzlich sind die Vorteilssätze wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages, bezogen auf die fremdenverkehrbedingten Vorteile, möglichst differenziert zu bilden. Bei ihrer Festlegung müssen dementsprechend Art und Umfang der Tätigkeit ebenso Berücksichtigung finden wie die Größe des Geschäftsbetriebes. Vor allem aber hat die Festlegung der Vorteilssätze satzungsmäßig zu erfolgen, wobei die Satzung selbst den Vorteilssatz für jeden Anwendungsfall konkret festlegen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 15 A 262/96 -, KStZ 1997, 219; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR 1992, 40, 43; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 1978 - 6 A 77/76 -, KStZ 1979, 110, 112. Diesen Vorgaben genügt die Bildung der Vorteilssätze hier. Das Erfordernis der satzungsmäßigen Festlegung dieser Kriterien ist hinsichtlich der FVS erfüllt. Die genannten Differenzierungskriterien enthält § 4 Abs. 3 FVS in Verbindung mit der Anlage zu § 4 Abs. 4 FVS. Die Gemeinde C. T1. hat dort die Beitragsschuldner in sechs Betriebsartensparten mit weiteren Untergruppen in insgesamt 117 Beitragsgruppen - teilweise unterteilt nach unmittelbar und mittelbar Bevorteilten - aufgegliedert und für diese jeweils unter Berücksichtigung insbesondere der Art der selbständigen Tätigkeit sowie (teilweise) der an Umsatzeinheiten bemessenen Größe des Geschäftsbetriebes Vorteilssätze festgelegt. Dabei ist der Satzungsgeber ausgehend von dem im Satzungsänderungsverfahren im Jahre 2005 erstellten Gutachten zusammengefasst wie folgt vorgegangen: Ausgangspunkt der Aufklärung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile ist die Ermittlung einer örtlichen Tourismusquote, d.h. des Anteils der Gästeaufenthalte an der Anwesenheit von Personen im Gemeindegebiet pro Jahr. Diese Quote hat der Satzungsgeber wiederum nach der Art der nachgefragten Leistungen differenziert. Diese nun hat er durch die Ergebnisse einer Gästebefragung aus dem Jahre 2000 betreffend die Urlaubsregion, zu der auch die Gemeinde C. T1. zählt, durch das Deutsche Wirtschaftswissenschaftliche Institut für Fremdenverkehr in München über die Tagesausgaben von Touristen ermittelt. Diese Beträge sind mit der vom Statistischen Landesamt NRW angegebenen Jahressumme der örtlichen Gästeaufenthalte multipliziert und so der touristisch bedingte örtliche Jahresumsatz zunächst der unmittelbar bevorteilten Branchen ermittelt worden. Diese Umsatzzahl hat der Ortsgesetzgeber sodann in einem weiteren Schritt zum tatsächlich erwirtschafteten Gesamtumsatz der örtlichen Betriebe ins Verhältnis gesetzt und so eine "Tourismusquote" - differenziert nach den verschiedenen im Ort vertretenen Branchen - gebildet (so genannter "touristischer Primärumsatz"). In einem dazu parallelen Schritt hat die Gemeinde im Wege eines so genannten "interkommunalen Umsatzvergleichs" Umsatzstatistiken betreffend ihr Gemeindegebiet denen etwa gleich großer Orte ohne nennenswerten Tourismus gegenübergestellt und Überschreitungen der Umsatzstandards der Vergleichsorte in C. T1. dem Fremdenverkehr zugeschrieben. Die Ergebnisse aus beiden Ermittlungsansätzen hat der Satzungsgeber sodann in die Vorteilssatz-Schätzung miteinbezogen. Für die unmittelbar Bevorteilten der Betriebsartengruppe "EA. Gesundheitswesen und Körperpflege" ist der Ortsgesetzgeber im Rahmen der Vorteilssatzschätzung von einer Unterschreitung des durchschnittlichen Vorteilssatzes für "sonstige Dienstleistungen" (Betriebsspartengruppe "E.") ausgegangen, weil die Nachfrage nach Leistungen des Gesundheitswesens größtenteils innerhalb der (Kur-)Kliniken gedeckt werde. Die Anhebung des Vorteilssatzes auf 10 % wurde mit der Überlegung gerechtfertigt, dass Stammgäste in Kurorten, die mit Ärzten so überdurchschnittlich besetzt seien wie C. T1. , während ihrer Urlaubsaufenthalte bestimmte Ärzte gezielt aufsuchten. Gegen diese Vorgehensweise ist angesichts der weiten Grenzen, die bei der inhaltlichen Überprüfung der Vorteilssätze durch das Gericht zu beachten sind, nichts zu erinnern. Denn sowohl bei der Festlegung der Branchen als auch der Vorteilsbewertung besteht ein breites Ermessen des Satzungsgebers. Er muss nicht jeder Verschiedenheit in den wirtschaftlichen Auswirkungen des Fremdenverkehrs Rechnung tragen. Seinen Spielraum überschreitet er erst dort, wo die festgelegten Vorteilssätze nicht mehr "in sich stimmig" sind, weil eine gravierende, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Unausgewogenheit zwischen den einzelnen Vorteilssätzen besteht oder der Grundsatz der Systemgerechtigkeit ohne plausible und nachvollziehbare Gründe durchbrochen wird. So die ständige und gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, siehe z.B.: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Januar 2009 - 2 S 875/08 -, a.a.O., S. 118; und vom 6. November 2008, a.a.O.; vom 25. August 2003 - 2 S 2192/02 -, NVwZ 2003, 1403, 1405; OVG Schleswig, Urteile vom 17. März 2008, a.a.O.; vom 23. August 2000 - 2 L 226/98 -, NordÖR 2001, 221; und vom 4. Oktober 1995 - 2 L 220/95 -, ZKF 1997, 40; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 2009, a.a.O., S. 112; Beschluss vom 11. September 2007, a.a.O.; sowie Urteil vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, a.a.O., S. 43; OVG Sachsen, Urteil vom 29. Januar 2003, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 1978, a.a.O., S. 112. Derartige Fehler weisen die in der Anlage zur FVS aufgeführten Vorteilssätze nicht auf. Eine Unausgewogenheit ist nicht feststellbar, ebenso nicht, dass zwischen bestimmten Beitragsgruppen die Differenzierung sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist. Gegen die hier vorgenommene Abstufung der Vorteilssätze in 10% - Schritten bestehen vor dem Hintergrund des insoweit gegebenen satzungsgeberischen Ermessens keine Bedenken. Teilweise wird in der Rechtsprechung sogar eine Abstufung in Abständen von 25 %, also auf lediglich vier Vorteilssatzstufen, für ausreichend erachtet. Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. März 2008, a.a.O. Bereits mit Urteil vom 15. Dezember 2006 (13 K 2577/05) hatte die Kammer festgestellt, dass die Gemeinde C. T1. durch die Aufteilung in 117 Branchen (aufgegliedert in sechs Sparten mit teilweise weiteren Untergruppen, in denen wiederum die einzelnen Branchen aufgeführt sind) die oben aufgezeigten Ermessensgrenzen erkennbar eingehalten hat. An dieser Feststellung ist auch mit Blick auf die (teilweise) Neufassung der Anlage zu § 4 Abs. 4 FVS durch § 3 der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Sechsten Änderungssatzung festzuhalten. Nach wie vor sind dort nur solche Personen oder Betriebe in einer Vorteilssatzgruppe zusammengefasst, die in annähernd gleicher Weise Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr erlangen. Der Grundsatz der Systemgerechtigkeit ist gewahrt. Eine Ungleichbehandlung der Beitragsgruppe "EA.01" (Arztpraxis außer kurärztliche Tätigkeit), zu der der Kläger als Facharzt zweifellos zählt, mit anderen ähnlichen Branchen liegt nicht vor. Namentlich war der Ortsgesetzgeber nicht gehalten, hinsichtlich der Beitragsgruppe der Ärzte weitere Differenzierungen - beispielsweise nach Arztgruppen - vorzunehmen. Es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen gewisse Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Eine Differenzierung zwischen Zahnärzten, Kur- und Badeärzten und Heilhilfsberufen, wie sie der Satzungsgeber vorliegend innerhalb der Sparte "E. Sonstige Dienstleistungen", Untergruppe "EA. Gesundheitswesen und Körperpflege" vorgenommen hat, genügt den Anforderungen an eine sachgerechte Typisierung der Vorteilssatzgruppen in jedem Fall. Vgl. für diese Kategorisierung beispielhaft: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. August 2003 - 9 LA 51/03 -, ZKF 2004, 25, 26; siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 S 875/08 -, S. 118. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Annahme der (niedrigsten) Vorteilssatzstufe von 10 % für Ärzte bzw. Fachärzte (außer kurärztliche Tätigkeit, für die ein doppelt so hoher Vorteilssatz von 20 % gilt) nicht mehr stimmig sein könnte. Sein Vorbringen ist insoweit lediglich auf die Situation und Ausgestaltung seiner Arztpraxis zugeschnitten. Ein Verstoß gegen den abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit, vgl. hierzu näher: OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 2009, a.a.O., S. 112 f., läge aber nur dann vor, wenn mehr als 10 % der von der typisierenden Regelung (hier: Vorteilssatz für Ärzte in Höhe von 10 %) nicht mehr dem "Typ" entsprächen und die Mehrbelastung der von der Pauschalierung nachteilig Betroffenen gering ist. Materialien dafür, dass dies im Hinblick auf die Berufsgruppe der Ärzte oder Fachärzte der Fall sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr erscheint der von der Gemeinde C. T1. eingeschlagene Weg, Ärzte und Fachärzte mit einem gleich hohen, Kur- und Badeärzte hingegen mit einem doppelt so hohen Vorteilssatz zu veranschlagen, vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes sachgerecht. Vgl. die bereits zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15. Januar 2009 - 2 S 952/08 -, S. 15 UA, wo eine unterschiedliche Bemessung der Vorteilssätze bei Ärzten und Fachärzten als gleichheitswidrig angesehen wird, hingegen Kur- und Badeärzten (jedenfalls in Gemeinden mit Bäderbetrieb) signifikant höhere Möglichkeiten zur Erlangung von Vorteilen aus dem Fremdenverkehr zugesprochen werden. Die Anknüpfung der Beitragsbemessung gemäß § 4 Abs. 4 FVS an den durch einen in der Anlage zur Satzung bestimmten Gewinnsatz und damit fiktiven Gewinn als (neben dem Vorteilssatz) weiterem Element des Beitragsmaßstabes ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Es ist anerkannt, dass die Gemeinden das Recht und die Pflicht haben, unter Beachtung der Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität einen für alle in Betracht kommenden Fälle geeigneten Beitragsmaßstab satzungsmäßig festzulegen. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die Beitragshöhe im Allgemeinen in vereinfachter Weise nach den durch den Fremdenverkehr überhaupt gebotenen Vorteilen auszurichten. Ausgehend hiervon muss bei Anwendung der Satzung zu erwarten sein, dass diejenigen Pflichtigen, die nach Maßstab und Abgabesatz gleichgestellt sind, auch in etwa gleiche Vorteile vom Fremdenverkehr haben. Bei der Vorteilsermittlung kann sich der Ortsgesetzgeber eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes - wie hier eines angenommenen (fiktiven) und (unter-)durchschnittlichen Gewinnsatzes gemäß § 4 Abs. 4 FVS - bedienen. Zwar wäre auch die Anknüpfung an tatsächlich erzielte Gewinne möglich, sie ist aber nicht (zwingend) geboten. Die Vorgehensweise der Gemeinde C. T1. erscheint auch deshalb sinnvoll, weil erst die durch die Umsätze zum Ausdruck kommenden branchenüblichen und durchschnittlichen Gewinnmöglichkeiten eine tragfähige Wahrscheinlichkeitsbeziehung für die Vorteilsbemessung vermitteln. So auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 4 B 98.1347 -, NVwZ-RR 2003, 891, 892; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 6. November 2008, a.a.O.; und vom 25. August 2003, a.a.O., S. 1405; OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, a.a.O.; VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003, a.a.O. Da zwischen den einzelnen Branchen zum Teil ganz erhebliche Unterschiede hinsichtlich der anzutreffenden üblichen Gewinnmargen bestehen, ist sogar die Anknüpfung an einen durchschnittlichen Gewinnanteil als Maßstab zulässig. Zur Ermittlung dieses Anteils darf sich der Satzungsgeber z.B. an der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltungen oder sonstigen, allgemein zugänglichen statistischen Materialien orientieren. Der Gewinn wird dann nicht vermutet, sondern in typisierender Weise unterstellt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteile vom 23. August 2000 sowie 22. Dezember 1999, jeweils a.a.O.; VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003, a.a.O; siehe auch: Christmann, Die Fremdenverkehrsabgabe in deutschen Heilbädern, Kurorten und Fremdenverkehrsgemeinden, 1995, S. 91. Entscheidet sich die Gemeinde - wie hier - dafür, bei der Ermittlung des Reingewinnsatzes auf den jeweils niedrigsten gültigen Reingewinn der Richtsatzsammlung für Gewerbetriebe des Bundesfinanzministeriums für das zuletzt veröffentlichte Kalenderjahr abzustellen, muss sich der Ortsgesetzgeber auch an die Richtsatzsammlung halten und darf hiervon nicht ohne Grund abweichen. Vgl. hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 2 L 134/98 -, ZKF 2000, 89. Insbesondere darf eine solche Vorgehensweise nicht dazu führen, dass es der Verwaltung vorbehalten bleibt, den Beitragsmaßstab zu finden. Die Satzung selbst muss diesen für jeden Anwendungsfall konkret festlegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 15 A 262/96 -, KStZ 1997, 219. Diesen Vorgaben genügt die konkrete Ausgestaltung der Gewinnsätze hier. Grundsätzlich hat der Satzungsgeber auf die in der Richtsatzsammlung für Gewerbetreibende des Bundesfinanzministeriums enthaltenen Gewinnsätze abgestellt und den geringsten (nicht: Durchschnitts-) Gewinnsatz für die dort aufgeführten Betriebsarten festgelegt. Bei Untergliederung in mehrere Umsatzklassen ist das Mittel aus den angegebenen niedrigsten Rahmensätzen zugrundegelegt worden. Die Gewinnsätze der Betriebsarten, die nicht in der Sammlung enthalten sind - wie beispielsweise Arztpraxen -, hat er aus anderen Quellen oder im Schätzwege ermittelt. Auf Basis eines so genannten "DATEV-Betriebsvergleichs" wurde für die jeweilige Betriebsart zunächst ein Durchschnittsgewinnsatz ermittelt. Diesen Durchschnittsgewinn hat er dann in einem weiteren Schritt mittels der Daten aus einem so genannten Niveauvergleich auf das Niveau der unteren Rahmensätze, also den Mindestgewinnsatz heruntergerechnet (vgl. II. 3. der Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 22. Juni 2005 unter TOP 4). Eine solche Vorgehensweise ist - wie die Kammer bereits mit dem zitierten Urteil vom 15. Dezember 2006 (13 K 2577/05) rechtskräftig entschieden hat - von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gedeckt. Hiermit hat der Satzungsgeber die nicht in der Richtsatzsammlung aufgeführten (Mindest-)Gewinnsätze auf Grund einer betriebswirtschaftswissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Art und Weise ermittelt. Hierbei konnte er sich - wie geschehen - im Wege der Anpassung oder Schätzung durchaus an der Richtsatzsammlung für Gewerbetreibende orientieren. Der Rückgriff auf die Durchschnittsgewinnsätze in den Betriebsvergleichsstatistiken der DATEV e.G. Nürnberg (vgl. www.datev.de) für die in jener Sammlung nicht aufgeführten Betriebsarten und deren Niveauanpassung in Richtung eines Mindestgewinns, also des unteren Rahmens der Gewinnmöglichkeiten, ist vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungsrahmens des Gerichts nicht zu beanstanden. Hierdurch werden ebenfalls die "Ergebnisse vor Steuern" zugrundegelegt und die Heranziehung wird auf eine vergleichbare, taugliche Grundlage gestellt. Es handelt sich zwar bei den Daten-Statistiken und der Richtsatzsammlung um verschiedene Quellen. Da aber keine der beiden Quelle alle Betriebsarten abdeckt, ist dies hinzunehmen. Eine völlige Vorteilsgerechtigkeit ist bei der Ermittlung der Gewinnsätze nicht erreichbar und nicht notwendig, weil der Wahrscheinlichkeitsmaßstab und der Praktikabilitätsgrundsatz gewisse Ungleichheiten zulassen. Vgl. hierzu: VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003, a.a.O. Ferner hat der Satzungsgeber diese erforderliche Auslegung bzw. Schätzung auch selbst vorgenommen mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Abgabenhöhe für den Abgabepflichtigen allein aus der Satzung vorhersehbar ist. Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR 1992, 40, 43; siehe auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996, a.a.O. Die von dem Beklagten praktizierte Verfahrensweise bei den nicht in der Richtsatzsammlung verzeichneten Branchen führt - wie die Sechste Änderungssatzung vom 29. November 2007 belegt - auch nicht dazu, dass es in diesem Punkt zu "starren" Gewinnsätzen kommt, was durch die vorrangige Anknüpfung an die sich ständig verändernde Richtsatzsammlung gerade verhindert werden soll. Keinesfalls darf nämlich das Ergebnis einer solchen Anpassung z.B. ein für alle Zeit fester Gewinnsatz bei Arztpraxen sein. Vgl. hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O. Durch die Anknüpfung an einen lediglich fiktiven Gewinn wird ferner nicht die Leistungskraft der Abgabepflichtigen ignoriert. Diesem Umstand wird hinreichend durch die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bei jeder Abgabenerhebung eröffnete Möglichkeit Rechnung getragen, die Einziehung des Beitrags ganz oder teilweise zu unterlassen, wenn dies nach Lage des Falles unbillig erscheint. Ferner war der Beklagte auch befugt, den als Rechengröße zur Ermittlung des fiktiven Gewinns erforderlichen Umsatz des Klägers in Ermangelung entsprechender Angaben zu schätzen. Die Berechtigung hierzu folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Danach ist eine Schätzung insbesondere dann geboten, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert oder seine Mitwirkungspflichten verletzt. Letzteres ist hier der Fall. Nach § 11 Abs. 1 FVS sind die Beitragsschuldner verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung bzw. Nachfrage erforderliche Angaben zur Berechnung des Beitrages zu machen. Kommt der Beitragspflichtige dem nicht nach, sieht § 11 Abs. 3 Satz 1 FVS in Übereinstimmung mit den oben zitierten abgabenrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit einer Schätzung vor. Letztere ist aber nur zulässig, wenn sicheres Ermitteln und Berechnen von Natur aus nicht möglich und der Abgabenpflichtige "Beweisverderber" ist. Vgl. hierzu: Tipke/Lang, Steuerrecht, 13. Auflage 1991, § 22, 3.52. So liegt der Fall hier: Der Kläger hat auf die entsprechenden Aufforderungen des Beklagten im Februar 2006 und vom 4. April 2008 zur Vorlage einer Anlage der Einkommensteuerklärung, aus welcher sich der betreffende Jahresumsatz entnehmen lassen könne, sowie den Hinweis im Anhörungsschreiben vom 19. Mai 2008 nicht reagiert und hierdurch seine Mitwirkungspflichten gemäß § 11 Abs. 1 FVS verletzt. Die Schätzungsmethode des Beklagten, ausgehend von den bekannten Arztpraxis-Einnahmen einen örtlichen Durchschnitt je Arzt zu bilden und auf den Kläger anzuwenden, erscheint sachgerecht. Da es sich um eine ortsbezogene Abgabe handelt, war der Beklagte insbesondere nicht gehalten, Durchschnittsumsatzzahlen bezogen auf das Gebiet des Kreises, des Landes oder gar des Bundes zu ermitteln. Schließlich begegnen auch die Kalkulationen des umlagefähigen Aufwandes sowie der Kosten zum Fremdenverkehrsbeitrag 2006 bis 2008, die vom Rat der Gemeinde C. T1. in den Sitzungen vom 26. Oktober 2005, 27. September 2006 und 29. November 2007 mitbeschlossen worden sind, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Satzungsgeber ist verpflichtet, den Beitragssatz zu kalkulieren. Dies folgt daraus, dass Ausgangspunkt für die Beitragserhebung ein beitragsfähiger Aufwand ist, der - ggf. nach Abzug eines allgemeinen Anteils - auf alle Beitragspflichtigen vorteilsgerecht zu verteilen ist. Diesen Aufwand hat der Ortsgesetzgeber in § 1 Abs. 1 FVS auf 73 % (ab 1. Januar 2007: 74 %, ab 1. Januar 2008: 75 %) des Aufwandes der Gemeinde für die Fremdenverkehrswerbung und 4 % (ab 1. Januar 2007: 10 %, ab 1. Januar 2008: 13 %) des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen begrenzt. Der Beitragssatz ist das Ergebnis aus der Division des umlagefähigen Aufwandes durch die Maßstabseinheiten. Gleichwohl ist die Kalkulation kein bloßer Rechenvorgang, sondern vielmehr von vielfältigen Schätzungen, Prognosen und Wertungen beeinflusst. Der Vorgang der Kalkulation kann daher gerichtlich nicht überprüft werden. Für die Gültigkeit des Beitragssatzes ist allein entscheidend, ob der Beitragssatz im Ergebnis richtig ist, d.h. das Kosten- bzw. Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt wird. Es reicht insoweit die Feststellung, dass eine den Anforderungen des § 11 Abs. 5 und 6 KAG genügende Kalkulation die vom Rat gefundenen oder auch nur "gegriffenen" Ergebnisse rechtfertigt. Eine derartige Kalkulation ist reproduzierbar und nicht unlösbar mit der Satzungsgebung verbunden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, 49; und vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, ZKF 1994, 227, 230; Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 78 zu § 11 KAG. Die vorliegenden Kalkulationen verletzen nicht das Kostenüberschreitungsverbot. Die jeweiligen Beitragssätze für die Jahre 2006 bis 2008 erweisen sich jeweils jedenfalls im Ergebnis als richtig. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrages für 2006, welche den Ratsmitgliedern in der Sitzung vom 26. Oktober 2005 vorgelegen hat, wäre der Gesamtaufwand für 2006 bei einem Beitragssatz von 7 % gedeckt. Dementsprechend bestimmt § 8 FVS für dieses Jahr einen Beitragssatz von 7 %. Auch hinsichtlich der Beitragsjahre 2007 und 2008 lässt sich keine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots feststellen. Im Rahmen der Kalkulation 2007 hätte zur Erreichung der Kostendeckung ein Beitragssatz von 12 % bestimmt werden müssen, während dieser nach § 8 FVS auch in jenem Jahr nur bei 7 % lag. Von einer Anpassung des Beitragssatzes sah der Gemeinderat jedoch mit Blick auf die wirtschaftliche Situation der Gewerbetreibenden ab (vgl. die Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 27. September 2006). Eine Kostendeckung hätte - infolge der nach unten anzupassenden Gewinnsätze - ausweislich der Kalkulation des Beitrags 2008 nur bei einem Beitragssatz von 16 % erzielt werden können. § 8 FVS sieht in der für dieses Jahr maßgeblichen Fassung jedoch lediglich einen Beitragssatz von 9 % vor, damit in etwa das Beitragsaufkommen von 2006/2007 erreicht werden konnte (vgl. die Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 28. November 2007). Auch der vom Ortsgesetzgeber in Ansatz gebrachte umlagefähige Aufwand für die jeweiligen Beitragsjahre ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich fremdenverkehrsbeitragsfähig ist der Gesamtaufwand abzüglich des Aufwandes, der durch Kurbeiträge oder durch Benutzungsgebühren und Entgelte gedeckt ist. Dabei muss in der Satzung zum Ausdruck kommen, welcher Teil durch Kurbeiträge und welcher durch Fremdenverkehrsbeiträge gedeckt wird. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 L 156/89 -, NVwZ-RR 1992, 45, 46; Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 74 zu § 11 KAG. Daher begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 1 FVS nur einen Teil des Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung (73 % bis 75 %) bzw. für die Einrichtungen und Veranstaltungen (4 % bis 13 %) durch den Fremdenverkehrsbeitrag deckt. Der Ortsgesetzgeber ist nämlich nicht verpflichtet, 100 % des umlagefähigen Aufwandes über die Fremdenverkehrsbeiträge zu decken. Im Fremdenverkehrsabgabenrecht besteht kein gesetzliches Kostendeckungsgebot. Deshalb ist es zulässig, dass eine Gemeinde aus nachvollziehbaren kommunalpolitischen Erwägungen heraus, etwa um ihre Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen Kur- bzw. Fremdenverkehrsorten zu erhalten, nur einen Teil des abgabenfähigen Aufwandes auf die Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen umlegt und den Rest aus allgemeinen Deckungsmitteln begleicht, sofern die konkrete Haushaltssituation dies zulässt. Vgl. Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 11 KAG. Darüber hinaus hält sich der veranschlagte Aufwand im vorgegebenen Zweckrahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG. Danach darf es sich um Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen handeln. Die Einrichtungen Kurpark, Kurorchester, Leseraum, Kursaal und Haus des Gastes sind dabei zweifellos zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellte Einrichtungen. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ferner davon auszugehen, dass die in der Kalkulation genannten "Veranstaltungen" ausschließlich fremdenverkehrsbezogen sind. Gleiches gilt nach der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 15. Dezember 2006 in dem Verfahren 13 K 2577/05 auch für den "Zuschuss an den Träger des Ortsmarketing", welcher sich danach ausschließlich als Aufwendung für die Fremdenverkehrswerbung darstellt. Ferner unterliegt die Kalkulation des Beitragssatzes keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den möglichen Ansatz von Beiträgen Dritter. Die Gemeinde C. T1. erhebt zwar Kurbeiträge von Fremdenverkehrsgästen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass diese oder anderweitige Entgelte, welche zur Finanzierung der Fremdenverkehrseinrichtungen verwendet werden, im Rahmen der Kalkulation des umlagefähigen Aufwandes außer Ansatz geblieben sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass darüber hinaus für die hier in Rede stehenden Einrichtungen (Kurpark, Haus des Gastes, Leseraum, Kursaal oder Kurorchester) Benutzungsgebühren erhoben worden sind, die keine Berücksichtigung in der Kalkulation gefunden haben. Schließlich ist die von der Gemeinde vorgenommene Ermittlung des gemeindlichen Eigenanteils rechtmäßig. Von den Aufwendungen für den Fremdenverkehr ist ein von der Gemeinde wegen der durch die Bereitstellung der Fremdenverkehrseinrichtungen für die Allgemeinheit entstehenden Vorteile zu tragender Anteil (so genannte "Interessenquote der Allgemeinheit") abzusetzen. Die Festlegung der Höhe dieses Anteils liegt im (weiten) Ermessen der Gemeinde und hat sich an den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Dabei sind der Charakter und Umfang des Fremdenverkehrsanteils in der erhebungsberechtigten Gemeinde zu berücksichtigen. Dieser Anteil darf vorab abgezogen werden, sodass die kostenmindernde Wirkung allen Beitragspflichtigen zugute kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, KStZ 1989, 192, 193; Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 74 zu § 11 KAG. Die Interessenquote der Allgemeinheit hat der Ortsgesetzgeber hier mit 10 % bezüglich des Aufwandes für die Kur- und Erholungseinrichtungen sowie (sogar) 25 % beim Werbeaufwand festgelegt. Gemessen an den Anforderungen der Rechtsprechung sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das dem Satzungsgeber bei der Festlegung des Eigenanteils zustehende weite Ermessen im vorliegenden Fall in rechtlich erheblicher Weise überschritten worden ist. Eine weiter- oder tiefergehende Überprüfung der Kalkulationen der jeweiligen Beitragssätze ist - auch mangels entsprechendem Vortrags des Klägers - nicht angezeigt. Das Gericht tritt aus diesem Grund auch nicht von sich aus in eine "ungefragte Fehlersuche" ein. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Abgabensatzungen sind Kalkulationen nämlich nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188, 197. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.