Urteil
12 K 12/06.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2007:0316.12K12.06A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 22. Mai 2000 einen Asylantrag. Er machte im Wesentlichen geltend, dass sein Vater ein bekannter Geistlicher gewesen sei, der als Mitglied der Moslembruderschaft wegen seiner Beteiligung an der Ermordung eines iranischen Premierministers zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Nach der Machtübernahme von Khomeini sei sein Vater wieder politisch aktiv geworden. Er sei jedoch später wieder in Konflikt mit den neuen Machthabern geraten. Er sei von diesen verhaftet worden und danach nach Indien gegangen. Aufgrund einer Erkrankung sei er zurückgekehrt und in einem iranischen Krankenhaus gestorben. Er, der Kläger, habe zunächst die Theologieschule besucht, aber diese vor seinem Abschluss verlassen. Er sei dann auch nach Indien gegangen und nach seiner Rückkehr habe er an der Teheraner Universität das Fach Islamische Rechte" studiert und 1378 (1999) erfolgreich abgeschlossen. Nach Beendigung des Studiums habe er bis Aban 1378 (Ende Oktober 1999) in einem Verlag für die Herausgabe der Werke Khomeinis gearbeitet. Er sei Mitglied einer regimekritischen Gruppe gewesen und habe im Mai 2000 einen Telefonanruf erhalten, wonach sein Haus duchsucht worden sei und er mitgenommen werden sollte. Seine Frau sei an seiner Stelle mitgenommen worden und er sei ausgereist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 14. Juni 2000 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes (AuslG; nunmehr § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes -AufenthG-) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (nunmehr Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen wies der Kläger ergänzend darauf hin, dass er sich exilpolitisch betätige und an Demonstrationen der Organisation Volksmudjaheddin teilgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung trug er weiter vor, dass er selbst Mullah gewesen sei und 2001 zum christlichen Glauben übergetreten sei. Er lebe zudem in Deutschland mit einer iranischen Asylbewerberin zusammen, die wie er noch im Iran verheiratet sei. Das VG Gelsenkirchen wies mit Urteil vom 1. April 2004 -8a K 3127/00.A - die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 27. Mai 2004 - 5 A 1926/04.A - als unzulässig verworfen. Der Kläger stellte am 14. September 2005 einen Asylfolgeantrag und machte zur Begründung mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 9. September 2005 und 12. Oktober 2005 geltend: Er sei weiter exilpolitisch tätig. Er wirke ausweislich einer Bescheinigung des Vorstandes vom 29. August 2005 als Funktionsträger der Organisation Komitee zum 11. September" (im Folgenden: Komitee) und sei auch der Organisation Hambastegi -Internationale Förderation Iranischer Flüchtlinge (im Folgenden: IFIR)" beigetreten. Er habe eine Zweigniederlassung von IFIR in T. mitgegründet und Informationstische der IFIR z.T. auch als Verantwortlicher in T. betreut. Er veröffentliche im Internet selbst verfasste Artikel und habe an einer Protestaktion am 7. Juli 2005 vor dem Generalkonsulat in I. , bei der sich Mitglieder der Organisation an einen Zaun gekettet hätten, beteiligt. Sein Prozessbevollmächtigter habe es in seinem ersten Asylverfahren versäumt darauf hinzuweisen, dass er im Iran praktizierender Mullah gewesen sei. Deshalb komme seinen Verfehlungen ein ganz anderes Gewicht zu, als dies bei normalen Iranern der Fall wäre. Ausweislich eines kirchlichen Zeugnisses der Evangelischen Kirchengemeinde X. vom 1. Oktober 2005 besuche er regelmäßig den Gottesdienst und lasse sich im christlichen Glauben unterrichten. Er beteilige sich auch an Büchertischeinsätzen bei Aktionen der Süd-Ost-Europa-Mission. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Abänderung des Bescheides vom 14. Juni 2000 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs.1 bis 6 AuslG mit der Begründung ab, dass hinsichtlich der vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten die Einhaltung der 3- Monats-Frist des § 51 Abs.3 VwVfG zur Geltendmachung des Wiederaufgreifens- grundes nicht festgestellt werden könne und dass es sich zudem um exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils handele, die nach der gefestigten Rechtsprechung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung auslöse. Auch die Konversion zum christlichen Glauben führe nicht zu politischen Verfolgungsmaßnahmen. Der Kläger hat am 3. Januar 2006 Klage erhoben und macht ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag geltend: Die Verhältnisse im Iran hätten sich seit der Machtübernahme des Präsidenten Ahmadinejad entscheidend verändert. Er habe auch einen Kommentar zu der Auseinandersetzung mit den Mohammed Karikaturen geschrieben und veröffentlicht. Von ihm sei ein ein Portrait mit Lichtbild und Angaben zu seinem Lebenslauf in der Gemeindezeitung der Evangelischen Kirchengemeinde in X. veröffentlicht worden. Seine Frau, die im Iran lebe, mache ihn für ihre Probleme im Iran verantwortlich und fordere von ihm die Konversion rückgängig zu machen. Hinsichtlich der Konversion sei weiter zu beachten, dass nunmehr Art. 10 Abs.1 b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) unmittelbar anwendbar sei. Ausweislich einer psychologisch-psychotherapeutischen Bescheinigung der Emmaburg-Klinik vom 25. Januar 2007 leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD 10: F 33.0). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2005 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Änderung des früheren Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juni 2000 und Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Bescheid des Bundesamtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Die auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG und des § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Der Kläger hat nach § 71 Abs.1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs.1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zunächst keinen Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens. Nach § 71 Abs.1 AsylVfG ist bei der Stellung eines Asylfolgeantrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Der Antrag ist nach § 51 Abs.2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Der Antrag muss nach § 51 Abs.3 VwVfG binnen 3 Monaten, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder der ernsthafte Übertritt zum christlichen Glauben (1.) noch die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers (2.) können der Klage zum Erfolg verhelfen. (1.) Übertritt zum christlichen Glauben Soweit der Kläger seinen Folgeantrag auf seinen Übertritt zum christlichen Glauben und darauf stützt, dass er seinen Glauben durch Teilnahme an Gottesdiensten und im Rahmen von Büchertischeinsätzen praktiziert, liegt keine zu seinen Gunsten geänderte Sach- und Rechtslage vor. Der Übertritt zum Christentum war bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens des Klägers und die vom Kläger vorgetragenen und im vorgelegten kirchlichen Zeugnis bestätigten Aktivitäten stellen keine solche qualitative Änderung seiner Glaubenspraxis dar, dass insofern eine veränderte Sachlage vorliegen könnte. In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung anschließt und die auch im Erstverfahren als Maßstab zu Grunde gelegt worden ist, ist insoweit geklärt, dass eine Verfolgung von moslemischen Apostaten, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn sie über den verfassungsrechtlich geschützen Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position enthalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 5 A 4684/05.A - mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des OVG NRW; ähnlich: OVG I. , Urteil vom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A -, Hessischer VGH Urteil vom 1. März 2006 - 11 UE 465/5.A und Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -. Eine Veränderung dieser Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Klägers ist insoweit nicht durch die unmittelbare Anwendbarkeit der Qualifikationsrichtlinie festzustellen. Hierdurch ist weder (a) die dem Ausgangsbescheid zu Grunde liegende Rechtslage noch (b) die Sachlage verändert worden. Selbst wenn eine Veränderung der Rechtslage unterstellt würde, so hätte sich diese (c) nicht zu seinen Gunsten verändert. (a) Die Rechtslage hat sich nicht geändert. Die Rechtslage ist nur dann verändert, wenn die für den Erlass eines Verwaltungsaktes maßgeblichen Rechtsvorschriften mit Wirkung für den erlassenen Verwaltungsakt geändert werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Mai 2002 - 7 C 18/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 02, 548. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften für den im Erstverfahren erlassenen Bescheid des Bundesamtes waren nach § 77 Abs.1 AsylVfG die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des VG Gelsenkirchen vom 1. April 2004 dem Bescheid zu Grunde gelegten Normen (Art. 16a GG, AsylVfG, §§ 51 Abs.1, 53 AuslG). Diese Normen haben sich seither nicht zu Gunsten des Klägers geändert. Zwar ist mit Gesetz vom 30. Juli 2004 das Ausländergesetz durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt und das Asylverfahrensgesetz geändert worden, doch erfolgten weitgehend nur Änderungen des Verfahrensrechts und der ausländerrechtlichen Regelungen. Die Grundnormen des materiellen Asylrechts (Art. 16a GG, § 51 Abs.1 AuslG) sind ebenso wie die Regelungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen (§ 53 AuslG) unverändert übernommen worden, so dass insoweit eine Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Klägers nicht eingetreten ist. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich auch nicht durch die Anwendbarkeit der sog. Qualifikationsrichtlinie. Das Gericht geht insoweit zunächst zu Gunsten des Klägers davon aus, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 38 Abs.1 der Richtlinie am 10. Oktober 2006 die Qualifikationsrichtlinie unmittelbar anwendbar ist, weil die Richtlinie bisher nicht vollständig in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden ist. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist können sich Asylbewerber im Grundsatz auch auf diese Richtlinie berufen. Vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Juni 2006 - 9 LB 104/06 - Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 06, 421 mit weiteren Nachweisen; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 - A 6 K 10335/04 -, veröffentlicht in Juris. Die unmittelbare Anwendbarkeit einer EG-Richtlinie stellt aber keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs.1 Nr. 1 VwVfG dar. Diese Richtlinie ändert das materielle (Asyl-) Recht nicht, sondern verpflichtet allenfalls die Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung der innerstaatlichen Gesetze, falls die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Juni 2006 a.a.O. unter Hinweis auf die st. Rspr. des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Selbst wenn - was nach den nachfolgenden Ausführungen unter c tatsächlich nicht der Fall ist - zu Gunsten des Klägers angenommen werden würde, dass aufgrund der Qualifikationsrichtlinie die Gerichte zu einer anderen Auslegung und Änderung der Rechtsprechung verpflichtet wären, Vgl. in diesem Sinne etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.06 a.a.O. und VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006 - 2 K 2682/06.A, veröffentlicht in Juris (zur Rechtslage vor Ablauf der Umsetzungsfrist), so steht eine Änderung der Rechtsprechung einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG nicht gleich. Vgl. zum Asylrecht: BVerwG, Beschluss vom 11. September 1987 - 9 B 309.87 -, NVwZ 1988, 413 und Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 -, Entscheidungssammlung zum Asyl-und Ausländerrecht (EZAR) 212 Nr. 6; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl 2005, § 71 Rdnr. 25; zu sonstigen Rechtsgebieten: Kopp-Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 51 Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen. b) Mit Ablauf der Umsetzungsfrist bezüglich der Qualifikationsrichtlinie ist auch keine Änderung der Sachlage eingetreten. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen, d.h. ihr zu Grunde liegenden Tatsachen ändern. Vgl. Kopp-Ramsauer, a.a.O., § 30 Rdnr. 29. Im Asylrecht ist eine Änderung der Sachlage anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint. Vgl. Renner, a.a.O., § 71 Rdnr. 24. Eine solche Sachlagenänderung ist durch den Ablauf der Umsetzungsfrist nicht eingetreten. Die Anwendbarkeit der Qualifikationsrichtlinie könnte - wie oben ausgeführt - allenfalls zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes führen. Die Tatsachen, die Grundlage der früheren Entscheidung waren, verändern sich dadurch nicht. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers auch nicht, dass er (qualitativ) andersgeartete Aktivitäten entfaltet hat. Eine geänderte Sachlage kann bei Dauersachverhalten (wie z.B.Exilpolitik, Konversion) jedoch regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich die im früheren Verfahren entfalteten und einer (bestands- oder rechtskräftigen) rechtlichen Bewertung unterzogenen Aktivitäten so verändern, dass sie sich nicht mehr nur als Fortsetzung gleichartiger Aktivitäten darstellen. Die Aktivitäten müssen sich bei wertender Betrachtung nach Art, Umfang und ihrer Wirkung nach außen von den im früheren Verfahren bereits geltend gemachten Sachverhalten wesentlich unterscheiden. Werden andersgeartete Aktivitäten zum Gegenstand eines Folgeantrages gemacht, so ist jeweils dieser Vortrag als neuer Wiederaufgreifensgrund anzusehen und dementsprechend muss jeweils auch die Einhaltung der Fristen des § 51 Abs.2 und 3 VwVfG nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht keine Zweifel daran hat, dass der Übertritt des Klägers zum christlichen Glauben ernsthaft ist und dass der Kläger seinen Glauben auch praktiziert. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er an den Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen der Evangelischen Kirchengemeinde X. teilnimmt, war dieser Vortrag bereits Gegenstand des Vortrages im Erstverfahren. Auch wenn der Kläger die Ausführungen des VG Gelsenkirchen für falsch bzw. nicht ausreichend erachtet, weil das VG Gelsenkirchen nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass er im Iran ein Mullah gewesen sei, so kann dies nicht erneut zum Gegenstand eines Folgeverfahrens gemacht werden. Das Folgeverfahren dient insoweit nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit abgeschlossener Verfahren und rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen. Eine Änderung des früheren Vortrages ist insoweit nur im Hinblick auf seine mit Bescheinigung der Mission für Süd-Ost-Europa vom 20. Oktober 2005 bestätigten Büchertischeinsätze feststellbar. Insoweit lässt sich jedoch weder dem Vortrag des Klägers noch der Bescheinigung entnehmen, seit wann der Kläger sich an solchen Einsätzen beteiligt, so dass die Einhaltung der Frist des § 51 Abs.3 VwVfG, für die der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht festgestellt werden kann. Ob dieser Vortrag fristgemäß erfolgt ist, kann jedoch letztlich dahinstehen, weil dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Denn nach der oben zitierten Rechtsprechung kommt eine Verfolgung von moslemischen Apostaten, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht, wenn sie über den verfassungsrechtlich geschützen Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position enthalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. Selbst wenn die Büchertischeinsätze als missionarischer Einsatz anzusehen wäre, so fehlt es jedenfalls sowohl an einer herausgehobenen Position des Klägers als auch an einer Darlegung, dass diese Tätigkeit mit Erfolg ausgeübt worden ist. c) Selbst wenn zu Gunsten des Klägers angenommen würde, der Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie stelle eine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, so hätte sich diese nicht zu Gunsten des Klägers verändert. Zwar bestimmt Art.10 Abs.1 b) der Richtlinie 2004/83/EG, dass bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen" ist, dass der Begriff der Religion" unter anderem die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - worunter die Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten fallen dürfte - und auch sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen - womit wohl auch die Missionierung gemeint sein dürfte - umfasst. Dies stellt jedoch zunächst nur eine nähere Definition des Begriffs der Religion dar und stellt insofern klar, wann bei vorausgesetzter Verfolgung diese an die Religionszugehörigkeit anknüpft und deshalb als Verfolgung wegen der Religion anzusehen ist. Dieser Begriffsbestimmung kann hingegen nicht entnommen werden, dass jede im Heimatland drohende Beeinträchtigung der so umschriebenen Religionsfreiheit bereits eine zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungshandlung darstellt. Dies ist nach der Systematik der Richtlinie vielmehr nur dann anzunehmen, wenn an die Religion im Sinne des Art.10 Abs.1 b) der Richtlinie anknüpfende Eingriffe das Gewicht von Verfolgungshandlungen im Sinne des Art.9 Abs.1 aufweisen (vgl. auch Art.9 Abs.3 Richtlinie 2004/93/EG). Demgemäß lässt sich allein aus der in Art.10 Abs.1 b) der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen Begriffsbestimmung insbesondere auch nicht ableiten, dass hiernach bereits das Verbot einer öffentlichen Religionsausübung als solches - ohne schon erfolgte oder unmittelbar drohende Eingriffe in Leib, Leben oder persönliche Freiheit - als Verfolgung zu qualifizieren ist. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120,16 ff. zu der ähnlichen Begriffsbestimmung unter Nummer 72 im Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" des UNHCR Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn schon dem Verbot einer öffentlichen Religionsausübung bzw. hieran anknüpfenden Sanktionen, die der Rückkehrer jedoch durch den Verzicht auf eine öffentliche Betätigung seines Glaubens vermeiden kann, das Gewicht einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art.9 Abs.1 der Richtlinie 2004/83/EG zukäme. Nach Auffassung der Kammer ist das (ggf. sanktionierte) Verbot der öffentlichen Religionsausübung im Heimatland allein jedoch seinem Gewicht nach nicht als eine solche Verfolgungshandlung anzusehen. Gemäß Art. 9 Abs.1 a) der Qualifikationsrichtlinie gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art.15 Abs.2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (vgl. dazu näher Art.2, 3, 4 Abs.1 und 7 EMRK). Gemäß Art.9 Abs.1 b) der Richtlinie 2004/83/EG gelten als Verfolgung auch Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art.9 Abs.1 a) der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen sind. Nach dieser Regelung ist notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungshandlung demnach, dass sie sich - allein oder gemeinsam mit anderen - als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschrechten kann jedoch, wenn wie im vorliegenden Zusammenhang nicht Eingriffe in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen, sondern in die Religionsfreiheit in Rede stehen, wiederum nur dann gesprochen werden, wenn diese Eingriffe nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Diesen Maßstab haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht Vgl. Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478,962 -, BVerfGE 76, 143 ff. und BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O., für den Bereich der Religionsausübung aber dahin konkretisiert, dass nur Verletzungen des sogenannten forum internum, nicht jedoch Verbote oder sonstige Eingriffe betreffend die öffentliche Glaubensbetätigung im Heimatland (einschließlich Missionierung) von entsprechendem Gewicht sind, woran folglich auch in Ansehung der Qualifikationsrichtlinie weiterhin festzuhalten ist. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass bei diesem Verständnis der Qualifikationsrichtlinie kein Raum für eine Flüchtlingsanerkennung wegen des Verfolgungsgrundes der öffentlichen Religionsausübung verbliebe. Eine hieran anknüpfende Flüchtlingsanerkennung käme etwa dann in Betracht, wenn - anders als im vorliegenden Fall - wegen einer in Deutschland erfolgten öffentlichen Glaubensbetätigung bei einer Rückkehr ins Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Eingriffe in Leib, Leben oder persönliche Freiheit drohen würden. Schließlich ist zudem davon auszugehen, dass allein die Teilnahme an (öffentlichen) Gottesdiensten christlicher Gemeinschaften für Apostaten nicht zu einer asylerheblichen Verfolgung führt. Amnesty international geht zwar davon aus, dass bereits durch die Teilnahme an einem Gottesdienst in persischer Sprache ein erhöhtes Risiko bestehe, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, vgl. amnesty international an OVG Hamburg vom 3. Juli 2003, doch werden insoweit keine Referenzfälle für eine tatsächlich an einen Gottesdienstbesuch anknüpfende Verfolgung benannt. Im Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats der Bundesrepublik Österreich über eine Erkundungsreise im Mai/Juni 2002 wird insofern mitgeteilt, dass die Gemeindevorsteherin der armenisch-apostolischen Kirche in Teheran berichtet habe, viele armenische Christen brächten muslimische Freunde in die Gottesdienste mit, ohne dass dies für irgendjemand ein Risiko sei. Es sei sogar vorgekommen, dass Muslime über mehrere Jahre Gottesdienste in armenischen Kirchen besucht hätten und beim letzten Osterfest habe eine große Zahl Muslime am Gottesdienst teilgenommen. Auch die sonstigen Gesprächspartner hätten zwar über die mit einer Konversion häufig verbundenen Benachteiligungen und Diskriminierungen im Alltag berichtet, aber keiner der Gesprächspartner habe darauf hingewiesen, dass der Besuch des Gottesdienstes mit Schwierigkeiten behaftet sei. Das Deutsche Orient-Institut teilt mit, dass Teilnehmer an Gottesdiensten mit Konsequenzen zu rechnen hätten, wenn sie in eine Kontrolle gerieten, und dass bei fehlenden Kontrollen eine Teilnahme möglich sei. Derzeit seien Kontrollen nicht bekannt und es fehle insoweit auch an allen Referenzfällen und Vergleichsmöglichkeiten. Vgl. Auskunft an das Sächsische OVG vom 6. Dezember 2004. Das Auswärtige Amt teilt mit, dass eine Kontrolle des Teilnehmerkreises an den Gottesdiensten durch staatliche Organe grundsätzlich nicht erfolge und dass die Teilnahme von Apostaten an solchen Gottesdiensten daher nicht ausgeschlossen sei. Vgl. Auskunft an das Sächsische OVG vom 15. Dezember 2004. Diese Auskunft beziehe sich insoweit auch auf die Gottesdienste der evangelisch-freikirchlichen Pfingstgemeinden im Iran und beruhe auf Auskünften der Leitung dieser Pfingstgemeinden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes würden allein von den zwei in Teheran ansässigen Gemeinden der Assembly of God" verschiedensprachige Messen zelebriert, zu denen nach eigenen Angaben mehrere Hundert Menschen, davon die Mehrzahl Muslime, unter denen auch Richter und Intellektuelle seien, ungehindert Zutritt haben. Vgl. Auskunft an das VG Koblenz vom 15. Juni 2005. Den vorliegenden Auskünften lassen sich somit keine Referenzfälle dafür entnehmen, dass Apostaten wegen ihrer Teilnahme an einem Gottesdienst staatlichen Verfolgungsmaßnahmen in der Vergangenheit unterworfen worden sind, so dass jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für an den Besuch eines Gottesdienstes anknüpfende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bestehen. Vgl. So im Ergebnis auch Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 a.a.O. und OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 5 A 1737/05.A - jeweils mit weiteren Nachweisen. Anhaltspunkte für eine solche Verfolgung lassen sich entgegen der Auffassung des VG Düsseldorf im zitierten Urteil auch nicht im Zusammenhang mit zwei Vorfällen im Sommer 2004 und Mai 2004 feststellen. Danach sind im Mai 2004 ein Pastor der Glaubensgemeinschaft Assembly of God" und seine Familie sowie im April 2004 Angehörige der gleichen Glaubensgemeinschaft kurzfristig inhaftiert worden, doch sind alle nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Weiter sind im Sommer 2004 86 Teilnehmer eines Treffens dieser Glaubensgemeinschaft festgenommen worden. 76 Festgenommene sind noch am gleichen Tag und 9 weitere nach drei Tagen entlassen worden. Nur ein früherer Bahai war länger in Haft. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Dezember 2004 an das Sächsische OVG. Stellen solche kurzfristigen Inhaftierungen schon keine asylerhebliche Verfolgung mit der erforderlichen Intensität dar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 576.99 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 255, so lässt sich diesen Vorfällen jedenfalls keine an den Gottesdienstbesuch durch einen Konvertiten ausgelöste zielgerichte Verfolgung mit der erforderlichen asylerheblichen Intensität entnehmen. Eine andere Bewertung ist auch nicht etwa deshalb vorzunehmen, weil es weitere (z.T. hinsichtlich der Urheberschaft nicht aufgeklärte) Übergriffe gegeben hat. So ist am 22.November 2005 ein Konvertit, der als Pastor einer Hausgemeinde tätig war, von Unbekannten ermordet worden und am 9. September 2004 ist ein protestantischer Laienpriester verhaftet und als Angehöriger der Streitkräfte aufgrund des Vorwurfs der politischen Betätigung während der Dienstzeit zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ihm wurde zudem vor dem Revolutionsgericht der Vorwurf der Apostasie gemacht, doch wurde er freigesprochen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 24. März 2006 und vom 21. September 2006. Denn auch diesen Berichten lässt sich nur entnehmen, dass ggf. Priester und Kirchenführer verfolgt werden und es gibt keine konkreten Anhaltpunkte für eine Verfolgung einfacher" Christen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. März 2006 und die Auskunft vom 15. Dezember 2004. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG - wie hier - nicht vor und ist somit kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, so hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs.5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil der Wiederaufgreifensgrund erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden. Eine solche abschließende gerichtliche Entscheidung kommt in Betracht, wenn dem Bundesamt im Einzelfall hinsichtlich der Änderung der bestandskräftigen negativen Feststellung kein Ermessensspielraum eröffnet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2005, 317 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111,77. Diese Voraussetzungen für eine abändernde Entscheidung liegen im Hinblick auf die Konversion des Klägers nicht vor. Zunächst besteht für den Kläger wegen seines Übertritts und seines Besuchs der Gottesdienste in Deutschland und seiner Büchertischeinsätze bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, einer Folter unterworfen zu werden (vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG) und ihm droht deswegen auch keine unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Denn nach der oben zitierten gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer regelmäßig anschließt, sind konvertierte Christen im Iran keiner unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgung ausgesetzt, solange sie über den verfassungs-rechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus keine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird, betreiben. Eine solche missionarische Betätigung hat der Kläger - wie oben unter (b) ausgeführt - nicht entfaltet. Es ist zudem auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden gegen den Kläger allein wegen des Übertrittes, seiner Gottesdienstbesuche und Büchertischeinsätze vorgehen werden. Insoweit ist schon nicht zu erwarten, dass diese Tatsachen den iranischen Behörden bekannt geworden sind. Denn die iranischen Behörden überwachen zwar die exilpolitischen Aktivtäten der Asylbewerber in Deutschland sehr genau (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen). Anhaltspunkte für ein vergleichbar hohes Beobachtungsniveau von religiös motivierten Aktivitäten sind nicht ersichtlich und eine flächendeckende oder zumindest sporadische Überwachung der deutschen Kirchen und Glaubens-gemeinschaften dürfte aufgrund der großen Zahl der in Deutschland bestehenden Kirchen und Gotteshäuser wohl kaum möglich sein. Insoweit ist es auch nicht zu erwarten, dass das Portrait in einem Gemeindebrief der evangelischen Gemeinde in X. oder Missionseinsätze" an Büchertischen von Organisationen evangelischer Gemeinden dem in Deutschland aktiven iranischen Geheimdienst bekannt werden könnte. Die oben zitierte Rechtsprechung bezieht sich zudem auf eine Gefährdung aufgrund der Missionierung im Iran und nicht auf eine solche im europäischen Ausland. Im Hinblick auf eine missionierende Tätigkeit im Ausland ist den der Kammer vorliegenden Auskünften nicht zu entnehmen, dass solche Tätigkeiten im Iran zu einer Verfolgung führen könnten. Amnesty international teilt hierzu in einer Auskunft an das OVG Hamburg vom 3. Juli 2003 mit, dass konkrete Einzelfälle einer Verfolgung aufgrund einer Missionstätigkeit im Ausland nicht bekannt geworden seien. Dem Auswärtigen Amt ist kein einziger Fall bekannt geworden, wonach missionarische Tätigkeiten in Deutschland später im Iran zu Schwierigkeiten für den Betroffenen geführt haben. Vgl. Auskunft an das VG Münster vom 7. Februar 2003. Auch das Deutsche Orient-Institut teilt keine konkreten Fälle für eine an die Missionstätigkeit im Ausland anknüpfende staatliche Verfolgung mit. Vgl. Auskunft an das VG Münster vom 27. Februar 2003. Auch allen sonstigen der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine an eine Missionstätigkeit im Ausland anknüpfende Verfolgung entnehmen. Sind aber bereits nach außen sichtbare misionarische Aktivitäten nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr zu begründen, so gilt dies erst recht für einen normalen" Gottesdienstbesuch. Eine mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr lässt sich somit nicht feststellen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK. Ein Abschiebungsverbot kommt über den allgemeinen anerkannten Fall eines Abschiebungsverbotes wegen unmenschlicher Behandlung insofern in Betracht, wenn im Einzelfall die von allen Vertragsstaaten in der EMRK als grundlegend anerkannten Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK ist eine Abschiebung jedoch nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was zu einem Abschiebungsverbot wegen menschenunwürdiger Behandlung führen würde. Insoweit müssen auch nicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern aufweisen und regelmäßig ist der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte enger als deren Schutzbereich. Zu dem menschen-rechtlichen Mindeststandard gehört ein unveräußerlicher - nach Art. 9 Abs.2 EMRK nicht beschränkbarer - Kern der Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines Menschen unverzichtbar ist. Dieser unbedingt zu schützende Kern der Religionsfreiheit kann indessen nicht weiterreichen als das sogenannte religiöse Existenzminmum, wie es nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG geschützt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - BVerwGE 111,223(229) zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG. Insofern ist auch nicht wegen der Qualifikationsrichtlinie eine von dieser Rechtsprechung abweichende Auslegung dergestalt vorzunehmen, dass nunmehr zum absolut geschützten Kern auch der Besuch von Gottesdiensten oder die Missionierung gehören könnte. Denn durch eine EG-Richtlinie, die allenfalls die EG- Mitglieder zur Änderung ihrer Gesetze verpflichten kann, kann die EMRK in ihrem Kernbestand, die die Unterzeichnerstaaten, die nicht mit den Staaten der Europäischen Gemeinschaft identisch sind, für sich als völkerrechtlich verbindlich anerkannt haben, nicht verändert werden. Zudem bezieht sich Art. 10 Abs.1 b der Richtlinie 2004/83/EG nur auf die staatliche Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs.1 GG und des § 60 Abs.1 AufenthG. Auch in der Richtlinie wird zwischen Schutz vor Verfolgung (Art. 16a Abs.1 GG, § 60 Abs.1 AufenthG) und der Gewährung subsidiäreren Schutzes (Kap. V und VI) unterschieden. Danach ist subsidiärer Schutz nur bei ernsthaften Schäden (Art. 15) zu gewähren und als solche Schäden gelten a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todestrafe, b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Dieser subsidiäre Schutz deckt sich weitgehend mit den Abschiebungsverboten des Aufenthaltsgesetzes (§ 60 Abs.2 Folter, § 60 Abs.3 Todesstrafe, 60 Abs.5 i.V.m. Art. 3 EMRK unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und § 60 Abs.7 S.1 erhebliche Gefahren für Leib oder Leben). Eine vergleichbare Regelung zum Schutz der Religionsfreiheit enthält § 15 der Qualifikationsrichtlinie nicht, so dass insoweit auch keine Veränderung des Anwendungsbereiches des § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK vorgenommen worden ist. Ist somit allein die in besonderer Weise gewährleistete Religionsausübung im nichtöffentlichen, privaten Bereich (sog. forum internum) geschützt, so ist der Schutz dieses Kernbereiches nach der oben zitierten gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung im Iran noch gewahrt. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in diesem Entscheidungen, die in das Verfahren mit der Erkenntnisliste eingeführt sind, und denen der Kläger auch nicht widersprochen hat. (2.) exilpolitische Aktivitäten Soweit der Kläger seinen Folgeantrag auf seine exilpolitischen Aktivitäten stützt, so kann es dahinstehen, ob diese jeweils innerhalb der Frist des § 51 Abs.3 VwVfG zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, denn diese Aktivitäten sind nicht geeignet, eine zu Gunsten des Klägers geänderte Entscheidung herbeizuführen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung erst dann asyl- und abschiebungsrelevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich sind insoweit die konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Entscheidend ist ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und nicht zuletzt wegen des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylbewerber allein oder aber im - gegebenenfalls konspirativen - Zusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Hiervon sind exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils abzugrenzen, welche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen iranischer Stellen nach sich ziehen. Dazu gehören Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, die letztlich hinter den zahllosen Aktivitäten und deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktreten. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, dessen Ursachen in der Konstruktion des Asylrechts als eine von wenigen Möglichkeiten, einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen, zu erblicken sind. Beispielhaft für solche Tätigkeiten sind die - übliche - Mitgliedschaft iranischer Asylbewerber in einer der zahlreichen Exilorganisationen, die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, die Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Demonstrationen einschließlich des Tragens von Plakaten und des Rufens von Parolen, die Verteilung von Informationsmaterial und das Betreuen von Büchertischen in Fußgängerzonen sowie das Geben von Interviews, die von lokalen Fernsehanstalten ausgestrahlt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -, vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -, vom 4. April 2001 - 6 A 1064/01.A -, vom 19. März 2003 - 5 A 1685/03.A -, vom 19. März 2004 - 5 A 746/04.A - und vom 1. Juni 2005 - 5 A 1737/05.A -. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung, die mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte weit gehend übereinstimmt, vgl. etwa OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2004 - OVG 2 A 475/03.A -, VGH Kassel, Urteil vom 23. November 2005 - 11 UE 3311/04.A - EZAR NF 63 Nr. 2 sowie OVG Sachsen, Urteil vom 5. Juni 2002 - A 2 B 117/01 -, an und verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen. Es gibt auch entgegen der Auffassung des Klägers keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung wegen des Amtsantrittes von Präsident Ahmadinejad abzuweichen. Auch insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass es unmittelbar nach der Machtübernahme keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine merkliche Zunahme des Verfolgungsdrucks gegen die Oppossition im Iran gegeben hat. Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 23.11.05, a.a.O. und Urteil vom 14. Februar 2006 - 11 UE 1171/5.A -, Leitsatz veröffentlicht in Juris. Insoweit teilt auch das Deutsche Orient-Institut inzwischen mit, dass die politische Bedeutung des Machtantritts Ahmadinejads für die innenpolitischen Verhältnisse im Westen weit überschätzt werde. Es sei nach Maßgabe der vorliegenden Informationen nicht darzustellen, dass sich die Lebenswirklichkeit und die Lebensverhältnisse seit dem Amtsantritt in irgendeiner Weise tatsächlich- praktisch geändert haben. Es sei weiter davon auszugehen, dass eine nicht exponierte regimefeindliche Betätigung von Iranern in Europa nach wie vor aus der dortigen Sicht unbeachtlich sei und dass allein der Amtsantritt von Ahmadinejad eine Änderung der Verhältnisse jedenfalls gegenwärtig nicht begründbar mache. Vgl. Auskunft an das VG Stuttgart vom 5. Juli 2006. Auch dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006 lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse nach dem Machtantritt entnehmen. Sowohl die Ausführungen zu den staatlichen Repressionen gegen die politische Opposition (Bl. 14ff) als auch zu den exilpolitischen Tätigkeiten (Bl. 30/31) enthalten eine Fortschreibung der früheren Einschätzung und enthalten keine konkreten Aussagen zu einer Verschärfung des Verfolgungsdrucks. Ist demnach weiter davon auszugehen, dass exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asyl- oder abschiebungsrelevanten Gefahren auslösen, so können die Aktivtäten des Klägers nicht als exponierte Betätigung bewertet werden. Insoweit ist zu den von ihm entfalteten Aktivitäten Folgendes festzustellen: Die Mitgliedschaften in den Organisationen Komitee zum 11. September" und IFIR" stellen ebenso wie die vom Kläger vorgetragenen Teilnahmen an Veranstaltungen und Protestaktionen dieser Organisationen in Anwendung der vorgenannten Maßstäbe die üblichen exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils dar, die so oder in vergleichbarer Weise in einer Vielzahl von Verfahren von iranischen Asylbewerbern geltend gemacht werden. Eine herausgehobene Stellung des Klägers lässt sich insoweit auch nicht deshalb feststellen, dass der Kläger teilweise als Funktions-träger in der Organisation Komitee zum 11. September wirkt" (Folgeantrag). Denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine herausgehobene Stellung innerhalb dieser Organisationen handelt und auch der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung lässt sich nicht entnehmen, dass er tatsächlich eine herausgehobene Position in dieser Organisation hat. Soweit der Kläger der Organisation IFIR", die eine Unterorganisation der AKPI ist, und die Ortsgruppe in T. mitgegründet und für diese einen Büchertisch in der Siegener Innenstadt organisiert hat, ist eine besondere Gefährdung nicht ersichtlich. Insoweit hat die Kammer bezüglich des Gründers und Leiters dieser Ortsgruppe im Urteil vom 13. Januar 2006 - 12 K 1311/05.A - Folgendes ausgeführt: Soweit der Kläger Mitglied der AKPI und der Unterorganisation IFIR seiner Partei ist und an einer Vielzahl von Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Organisationen teilgenommen hat, handelt es sich bei solchen Aktivitäten um die üblichen, von einer Vielzahl iranischer Asylbewerber entwickelten Aktivitäten, die nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung als niedrig profilierte Tätigkeit eine Verfolgungsgefahr nicht begründen können. Dass der Kläger nahezu täglich in Angelegenheiten seiner Partei im Bundesgebiet unterwegs ist, rechtfertigt allein noch nicht eine abweichende Beurteilung. Denn niedrig profilierten Aktivitäten ist auch dann keine Bedeutung für die Verfolgungsgefahr beizumessen, wenn der Asylbewerber häufiger an solchen Veranstaltungen teilnimmt, denn die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten führt allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2000 a.a.O.. Auch die Gründung einer Ortsgruppe der AKPI und die Übernahme der Leitung in T. begründet keine herausgehobene Stellung in der iranischen Exilszene, die den Kläger in den Augen der iranischen Behörden allein oder in Gemeinschaft mit anderen als einen gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen könnte. Denn die AKPI und ihre Unterorganisationen entfalten in Deutschland und im europäischen Ausland eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten und ihnen kommt im Iran nahezu keine politische Bedeutung mehr zu. Angesichts ihrer exilpolitischen Ausrichtung haben selbst Vorstandsmitglieder örtlicher Räte nach den vorliegenden Erkenntnisquellen im Falle einer Rückkehr nach Iran nicht mit staatlichen oder staatlich geduldeten Repressalien zu rechnen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. Februar 2004 an das VG Frankfurt und Deutsches Orient-Institut an das VG Frankfurt vom 4. Mai 2004; zur politischen Ausrichtung, der Organisationsstruktur und den Aktivitäten der AKPI und ihrer Unterorganisationen auch: Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Frankfurt vom 16. Januar 2004 sowie Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2004 S. 187 ff. Gerade die diesbezüglichen Angaben des Klägers zu der Gruppe in T. und seinen überörtlichen" Tätigkeiten zeigen, dass die Vorstandstätigkeit in einer Ortsgruppe allein nicht zu einer besonderen Exponiertheit führt. Denn nach den Angaben des Klägers besteht die Ortsgrupe der AKPI aus nur drei Mitgliedern und diese beschränken sich insbesondere auf die Mitgliederwerbung sowie die Beratung von Flüchtlingen. Von den nur 400 Mitgliedern der Partei sollen allein 71 Personen Kader sein und in Köln sollen sich monatlich etwa 35 bis 40 Personen versammeln. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungschutz hatte die AKPI in Nordrhein-Westfalen nur 120 Mitglieder. Vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 S. 187. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers ist somit davon auszugehen, dass bereits jedes Mitglied in T. eine Vorstandstätigkeit ausübt, mehr als ein Viertel der Mitglieder in Nordrhein-Westfalen eine herausgehobene Tätigkeit ausüben und auf Bundesebene über 15 % als Kader der Partei anzusehen sind. Berücksichtigt man weiter, dass die AKPI mit weiteren Unterorganisationen wie z.B. IFIR strukturell und ideologisch verflochten ist, Vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 S. 188f, und dass diese Unterorganisationen nach Kenntnis der Kammer aus anderen Verfahren ihrerseits wieder weitere Unterorganisationen wie z.B. Frauen- und Jugendkomitees bilden, so zeigt sich deutlich, dass die gesamte Struktur der AKPI der Förderung der hiesigen Asylverfahren dient. Die Kammer schließt sich daher der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Institutes an, dass Personen, die auf örtlicher Ebene Verantwortung in der AKPI tragen, bei einer Rückkehr keine Gefahren drohen." Angesichts dieser Ausführungen, an denen die Kammer weiter festhält, lösen die Aktivitäten des Klägers für die IFIR jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen aus. Eine herausgehobene Stellung oder besondere Gefährdung des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er im Intrenet aktiv ist und regimekritische Stellungnahmen dort veröffentlicht hat. Aktivitäten auf diversen eigenen oder von den zahlreichen Exilorganisationen bereit gestellten Internetseiten gehören inzwischen nach den Erfahrungen der Kammer zu dem Standardprogramm" iranischer Asylbewerber. Die Veröffentlichung von Artikeln, Leserbriefen oder sonstigen regimekritischen Materials (Lichtbilder von Veranstaltungen und Demonstrationen, Karikaturen etc.) stellt ein Massenphänomen dar, mit dem eine Vielzahl von iranischen Asylbewerbern ihre herausgehobene Stellung belegen wollen. Vgl. zur Internetpräsenz iranischer Exilorganisationen z.B. aus jüngster Zeit: Deutsches Orient-Institut an das VG Wiesbaden vom 3. Februar 2006 und an das VG Regensburg vom 5. Januar 2006. Auch für Aktivitäten im Internet ist der vorgenannte Maßstab der Herausgehobenheit bzw. Exponiertheit heranzuziehen, denn das Internet stellt nur ein (zwar leichter zugängliches) anderes Medium wie die bereits früher genutzten Medien (Zeitschriften, sonstige Publikationen wie Bücher und Flugblätter, Auftritte in lokalen Fernsehsendern etc.) dar. Es kommt nach Überzeugung des Gerichts somit auch im Hinblick auf die Verfolgungsgefahr entscheidend auf den veröffentlichten Inhalt an. Mithin ist eine exponierte exilpolitische Betätigung auch insoweit nur dann anzunehmen, wenn der Kläger aufgrund des Internetauftritts aus der Masse der iranischen Asylbewerber heraustritt und ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die vorliegenden Erkenntnisse betreffend die Überwachung des Internets im Iran einschließlich des Blockierens von Internetseiten sowie die Verhaftung von Netz- Aktivisten und Web-Journalisten Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. September 2006 und Deutsches Orient-Institut an das VG Wiesbaden vom 3. Februar 2006, können nicht dazu führen, dass für Aktivitäten im Internet ein anderer Maßstab anzulegen ist. Denn zum einen beziehen sich diese Maßnahmen (Verhaftung von Netz-Aktivisten und Web-Journalisten) auf im Iran öffentlich geäußerte Kritik und diese sind nicht mit den exilpolitischen Aktivitäten iranischer Asylbewerber zu vergleichen. Denn bei in Iran lebenden Regimekritikern, die sich trotz der allgemein bekannten Gefährdung in öffentlich zugänglichen Quellen äußern, ist von vornherein anzunehmen, dass es sich um ernsthafte Regimegegner handelt. Dagegen beruht die vorgenannten Rechtsprechung zur Exilpolitik maßgeblich auch auf der Annahme, iranischen Behörden sei bekannt, dass sich iranische Asylbewerber zur Förderung ihrer Asylverfahren exilpolitisch betätigen. Danach ist nicht allein aufgrund der öffentlichen Regimekritik darauf zu schließen, dass es sich um einen ernsthaften Regimegegner handelt, der auch im Falle einer Rückkehr in den Iran, seine Aktivitäten fortsetzen würde. Der Kläger prangert in seinen Artikeln im Internet ausweislich der im Folgeantrag dargelegten Inhalte in plakativer Weise die iranische Machthabern an. Neue Informationen, die geeignet wären, den iranischen Staat in besonderer Weise an den Pranger zu stellen, werden von dem Kläger nicht verbreitet. Die von ihm thematisierten innenpolitischen Probleme des Irans oder Stellungnahmen zu den Mohammed-Karikaturen werden auch ständig in vergleichbarer Weise in den zahlreichen Publikationsorganen der iranischen Exilorganisationen wiederholt. Durch die Veröffentlichung von eigenen Artikeln zu diesen allgemeinkundigen Themen hebt sich der Verfasser nicht aus der Masse der im westlichen Ausland lebenden Exiliraner heraus. Eine Verfolgungsgefahr vermögen diese Internetartikel mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht zu begründen. Auch der Vortrag des Klägers, er lebe in Deutschand mit einer verheirateten Frau zusammen und seine im Iran lebende Frau fordere von ihm, die Konversion rückgängig zu machen, war bereits Gegenstand des Erstverfahrens. Diese Wiederaufgreifensgründe können daher nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen. Das VG Gelsenkirchen hat im Erstverfahren auch zutreffend dargelegt, dass dieser Vortrag nicht geeignet ist, die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu begründen. Diese Ausführungen werden weder vom Kläger substantiiert in Zweifel gezogen noch teilt er mit, dass Änderungen der Sach- oder Rechtslage insoweit festzustellen seien, so dass die bloße Wiederholung des Vortrages nicht geeignet ist, eine Abänderung der Entscheidung im Hinblick auf die Gewährung von Abschiebungsschutz zu rechtfertigen. Soweit der Kläger auf seine psychische Erkrankung verweist, ist zwar eine veränderte Sachlage gegeben, doch kann diese Erkrankung nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen. Gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem Kläger drohen bei unterstellter Rückkehr in sein Heimatland keine erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. § 60 Abs.7 S.1 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d.h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebungszielstaates begründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als solcher ergeben, nicht zu den vom Bundesamt im Abschiebungsschutzverfahren nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollziehung der Abschiebungsandrohung zu beachten. Vgl. zu § 53 Abs.6 AuslG: BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1998,125, vom 11. November 1997 -9 C 13.96 -, BVerwGE 105,322, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105,383 und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998,973. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist nicht zuletzt dann anzunehmen, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Dabei ist von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 und vom 27. April 1998 jeweils a.a.O. und zuletzt Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -DVBl. 07,254. Nach diesen Maßstäben liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht vor. Der Kläger leidet ausweislich der psychologisch-psychotherapeutischen Bescheinigung der Emmaburg-Klinik vom 25. Januar 2007 an einer rezidivierenden depressiven Störung. Insoweit hat das das Gericht bereits Zweifel, ob es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot handeln würde, weil ausweislich der Bescheinigung die psychische Erkrankung durch die akute Angst vor der Abschiebung verstärkt wird. Dies kann jedenfalls dahinstehen und bedarf insoweit auch keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht, weil psychische Erkrankungen im Iran behandelt werden können. Vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen zuletzt die Urteile der Kammer vom 13. Juli 2006 - 12 K 1928/06.A -, vom 7. Juli 2006 - 12 K 1611/06.A - und - 12 K 1246/06.A - und vom 16. Februar 2007 - 12 K 988/06.A -. Denn die medizinische Versorgung im Iran entspricht zwar nicht internationalen Anforderungen, ist aber ausreichend bis - vor allem in Teheran - befriedigend. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet und Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. März 2006 S. 35 und 21. September 2006 S. 37. Es gibt im Iran auch genügend Neurologen und Psychologen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen, vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 6. September 2001 an VG Leipzig, und eine medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen ist sowohl in privaten Einrichtungen als auch in psychiatrischen Krankenhäusern durchaus möglich. Vgl. Deutsches Orient-Institut an das VG Mainz vom 3. Juni 2002. Nach alledem hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufentG. Die Klage ist somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Die vom Prozesbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung angeregte Zulassung der Berufung durch das Gericht scheidet gemäß § 78 AsylVfG aus.