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Urteil

9 LB 104/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 28 Abs. 2 AsylVfG schließt in der Regel die Geltendmachung nachträglich selbstgeschaffener Nachfluchtgründe im Folgeverfahren auch für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus. • Die Anwendung des seit 01.01.2005 geltenden § 28 Abs. 2 AsylVfG auf in laufenden Verfahren liegende Folgeverfahren verletzt verfassungsrechtlich nicht die Rückwirkungsverbote, soweit die tatbestandliche Rückanknüpfung verhältnismäßig ist. • Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie steht einer nationalen Regelung wie § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen; die Vorschrift eröffnet den Mitgliedstaaten einen Regelungs‑ und Gestaltungsspielraum. • Von einer Gefährdung bei Rückkehr nach Vietnam wegen exilpolitischer Betätigung kann nur bei besonders herausgehobener, in Vietnam weithin bekannter Opposition ausgegangen werden; bloße Mitgliedschaft, Teilnahme an Veranstaltungen oder Veröffentlichungen im Ausland rechtfertigen dies regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Ausschluss nachträglicher Nachfluchtgründe im Folgeverfahren und keine Verfolgungswahrscheinlichkeit bei gewöhnlicher Exilbetätigung • § 28 Abs. 2 AsylVfG schließt in der Regel die Geltendmachung nachträglich selbstgeschaffener Nachfluchtgründe im Folgeverfahren auch für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus. • Die Anwendung des seit 01.01.2005 geltenden § 28 Abs. 2 AsylVfG auf in laufenden Verfahren liegende Folgeverfahren verletzt verfassungsrechtlich nicht die Rückwirkungsverbote, soweit die tatbestandliche Rückanknüpfung verhältnismäßig ist. • Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie steht einer nationalen Regelung wie § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen; die Vorschrift eröffnet den Mitgliedstaaten einen Regelungs‑ und Gestaltungsspielraum. • Von einer Gefährdung bei Rückkehr nach Vietnam wegen exilpolitischer Betätigung kann nur bei besonders herausgehobener, in Vietnam weithin bekannter Opposition ausgegangen werden; bloße Mitgliedschaft, Teilnahme an Veranstaltungen oder Veröffentlichungen im Ausland rechtfertigen dies regelmäßig nicht. Der Kläger, vietnamesischer Staatsangehöriger, stellte 1991 Asylantrag in Deutschland; dieser wurde abgelehnt und das Verfahren wurde rechtskräftig beendet. Jahre später (§ 2001) beantragte er ein Folgeasylverfahren und machte exilpolitische Betätigung in Deutschland geltend (Mitgliedschaft in Exilvereinen, Teilnahme an Kundgebungen, Veröffentlichungen). Das Bundesamt lehnte ein weiteres Asylverfahren und Abschiebungshindernisse ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde teilweise zur Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Beklagte legte Berufung ein; das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkte waren insbesondere die Anwendbarkeit und Rückwirkung von § 28 Abs. 2 AsylVfG, die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben (Qualifikationsrichtlinie) und die tatsächliche Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Vietnam. • § 28 Abs. 2 AsylVfG regelt, dass in Folgeanträgen in der Regel nicht auf Umstände abzustellen ist, die der Antragsteller nach Abschluss des ersten Verfahrens selbst geschaffen hat; diese Regelung schließt damit regelmäßig auch die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG im Folgeverfahren aus. • Die Anwendung von § 28 Abs. 2 AsylVfG auf das laufende Folgeverfahren stellt keine unzulässige echte Rückwirkung dar; es handelt sich allenfalls um tatbestandliche Rückanknüpfung, die verfassungsgemäß ist, weil die Interessenabwägung und das Ziel der Gesetzesänderung (Verringerung von Anreizen für nachträglich geschaffene Nachfluchtgründe) die Einschränkung tragen. • Eine verfassungsrechtlich relevante Schlechterstellung des Klägers ist nicht gegeben, weil weiterhin der Schutz gegen Abschiebung wegen konkreter Gefahr (z. B. nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder §§ 60 Abs. 2–7) offensteht und damit das Refoulement‑Verbot gewahrt bleibt. • Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG eröffnet dem Mitgliedstaat einen Regelungsspielraum, die nationale Regelung (§ 28 Abs. 2 AsylVfG) entspricht dieser Öffnungsklausel; vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie besteht keine Verpflichtung zur materiell abweichenden Anwendung. • Selbst wenn europarechtliche Auslegungsfragen offen wären, ist eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich: Der Senat sieht seine Auslegung als überzeugend und die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil auch bei günstiger Annahme der verwaltungsgerichtlichen Tatsachenwürdigung kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 oder § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt werden kann. • Die tatsächlichen Erkenntnismittel (Lageberichte des Auswärtigen Amtes, Sachverständigengutachten) zeigen keine allgemeine oder verschärfte Verfolgungspraxis Vietnams gegenüber Exilpolitikerinnen und -politikern; nur besonders hervorgetretene und in Vietnam bekannte Oppositionelle sind nach bisheriger Rechtsprechung gefährdet. • Beim Kläger reichen die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (Mitgliedschaft, Teilnahme an Kundgebungen, Veröffentlichungen) nicht aus, um eine besondere Bekanntheit oder eine solche Wirkung in Vietnam zu begründen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung oder zu einer konkret‑individuellen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr führen würde. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Dem Kläger steht weder das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG noch der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu. § 28 Abs. 2 AsylVfG ist im maßgeblichen Umfang anwendbar und schließt die Berücksichtigung der nachträglich im Ausland geschaffenen Nachfluchtgründe im Folgeverfahren in der Regel aus. Soweit europarechtliche Vorgaben zur Auslegung herangezogen wurden, steht die nationale Regelung mit dem unionsrechtlichen Rahmensatz in Einklang; eine Vorlage an den EuGH ist nicht geboten. Konkret ist die Gefährdungslage des Klägers bei Rückkehr nach Vietnam nach dem vorhandenen Erkenntnismaterial nicht derart beschaffen, dass ein individuelles Abschiebungsverbot zu bejahen wäre.