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Beschluss

2 L 38/07

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Verfahren setzt die glaubhaft gemachte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs voraus. • Die Ausgestaltung eines Anforderungsprofils für einen Beförderungsdienstposten liegt grundsätzlich im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Ermessensfehler liegen nur vor, wenn der Dienstherr gesetzliche Vorgaben missachtet oder sein Ermessen in zweckwidriger Weise ausgeübt hat; dies ist hier nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Änderung des Anforderungsprofils bei Beförderung • Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Verfahren setzt die glaubhaft gemachte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs voraus. • Die Ausgestaltung eines Anforderungsprofils für einen Beförderungsdienstposten liegt grundsätzlich im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Ermessensfehler liegen nur vor, wenn der Dienstherr gesetzliche Vorgaben missachtet oder sein Ermessen in zweckwidriger Weise ausgeübt hat; dies ist hier nicht ersichtlich. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle als Koordinator des Psychologischen Dienstes bei einer Justizvollzugsanstalt mit dem Beigeladenen bis zur Entscheidung seiner Hauptsacheklage zu verhindern. Er rügte, das in der Ausschreibung verwendete Anforderungsprofil sei fehlerhaft, weil es nicht die Zuerkennung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut nach dem Psychotherapeutengesetz forderte. Der Antragsgegner verteidigte die Ausschreibung mit Verweis auf die management- und führungsorientierten Aufgaben der Stelle und darauf, dass diagnostische Tätigkeiten nicht zwingend approbationspflichtige Psychotherapie voraussetzen. Die Kammer prüfte im Eilverfahren, ob das Organisationsermessen des Dienstherrn überschritten worden sei. Es wurde festgestellt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch vorliegen. • Rechtliche Grundlagen: Art. 33 Abs. 2 GG, einschlägige Regelungen des LBG NRW und der LVO NRW bestimmen den Bewerbungsverfahrensanspruch bei Beförderungen. • Anordnungsrecht: Nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; der Antragsteller hat dies nicht hinreichend dargelegt. • Ermessensspielraum des Dienstherrn: Die Festlegung des Anforderungsprofils für Dienstposten liegt im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessensmissbrauch oder Rechtsfehler. • Keine Ermessensüberschreitung: Aufgrund der Stellenbeschreibung überwogen management- und personalführende Aufgaben; Diagnostik/Prognostik begründen nicht zwingend die Verpflichtung, die Approbation nach dem PsychThG vorauszusetzen. • Beweiswürdigung im Eilverfahren: Die vorgelegten Stellungnahmen und Aufsätze begründen keine zwingende Rechtsauffassung zugunsten des Antragstellers; es fehlen hinreichende Indizien für die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung. • Folge: Mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kammer hat keinen Ermessensmissbrauch des Dienstherrn festgestellt und damit keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch das gewählte Anforderungsprofil gesehen. Die Ausschreibung durfte ohne die geforderte Approbation erfolgen, weil die Stellenausstattung überwiegend management- und führungsbezogene Aufgaben umfasst und diagnostische Tätigkeiten nicht zwingend approbationspflichtige Psychotherapie voraussetzen. Daraus ergibt sich, dass im Eilverfahren kein rechtlicher Anlass bestand, die Besetzung der Stelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen; der Antragsteller bleibt im Ergebnis erfolglos.