Urteil
12 K 3156/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0511.12K3156.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassung des Beklagten vom 13. Juli 2006 über die Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben unter Ausschluss der Öffentlichkeit die Kläger in ihren organschaftlichen Rechten als Mitglieder des Beklagten verletzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden jeweils zur Hälfte dem Beklagten und den Klägern - diesen als Gesamtschuldnern - auferlegt. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind als gewählte Vertreter der Gruppe der Studierenden bzw. der Kläger zu 2. als Vorsitzender des Allgemeinen Studentenausschusses Mitglieder des Beklagten und begehren die Feststellung, dass bei der Beschlussfassung über die Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung - SBS -) ihre Organrechte verletzt worden seien. 3 Der beklagte Senat traf sich am 10. Juli 2006 zu einer Sitzung, um u.a. über die Studienbeitragssatzung zu beraten und zu beschließen. Der Rektor als Vorsitzender unterbrach zu Beginn die Sitzung, weil protestierende Studierende durch ein Pfeifkonzert eine Beratung unmöglich machten. Auch nach einer Unterbrechung scheiterte ein weiterer Versuch der Beratung an den Störungen der Studierenden, so dass die Sitzung erneut unterbrochen wurde. 4 Am 13. Juli 2006 wurde die Sitzung bei eingeschränkter Öffentlichkeit, d.h. neben den Senatsmitgliedern waren noch weitere Hochschulmitglieder und Vertreterinnen und Vertreter der Presse anwesend, fortgesetzt. Vor dem Gebäude hatte sich eine Gruppe protestierender Studierender versammelt. Ihnen war der Zutritt zum Gebäude verwehrt worden. Einzelne Studierende sollen versucht haben, durch Fenster in das Gebäude zu gelangen. Der Rektor regte an, die Beratung bei eingeschränkter Öffentlichkeit durchzuführen. Nach Beratung wurde auf Antrag eines Senatsmitglieds jeweils von der Mehrheit der Mitglieder der vollständige Ausschluss der Öffentlichkeit und sodann unter Ausschluss der Öffentlichkeit die Studienbeitragssatzung beschlossen. 5 Die Kläger haben am 1. September 2006 Klage erhoben und machen geltend: Der Ausschluss der Öffentlichkeit verletze sie in ihren Mitgliedschaftsrechten. Zu diesen Rechten gehöre, dass der Senat grundsätzlich in öffentlicher Sitzung tage. Die Vorschrift des § 17 Abs.1 des Hochschulgesetzes (HG) diene auch dem Interesse der einzelnen Gremienmitglieder. Einen den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigenden Grund habe es nicht gegeben. Es sei über die Erhebung von Studiengebühren und damit weder über Personalangelegenheiten, Prüfungssachen oder Habilitationsleistungen im Sinne von § 17 Abs.1 S.4 HG noch über eine Angelegenheit, die von der Natur der Sache habe vertraulich bleiben müssen, entschieden worden. Dem Umstand, dass mit Störungen einzelner Besucher zu rechnen gewesen sei, habe mit einem Ausschluss dieser Störer begegnet werden müssen. Dies sei möglich gewesen, da vor dem Gebäude nur etwa 15 bis 20 Studierende protestiert hätten. 6 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung weiter die Feststellung begehrt, dass ihre Mitgliedschaftsrechte auch durch die Abstimmung im unzuständigen Gremium verletzt worden seien. Denn die Studienbeitragssatzung stelle faktisch eine Änderung des § 5 der Grundordnung (GrO) dar, der die Studiengebührenfreiheit des Studiums an der Universität Siegen festschreibe. Werde aber die Grundordnung geändert, so sei darüber in analoger Anwendung des § 18 Abs.3 GrO durch den erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen. 7 Die Kläger beantragen, 8 festzustellen, dass die Beschlussfassung der Gebührensatzung des Senats vom 13. Juli 2006 unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie mit einfacher Mehrheit ohne Mitwirkung der Mitglieder des erweiterten Senats die Mitgliedschaftsrechte der Kläger verletzt. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt zur Begründung vor: Es sei bereits zweifelhaft, ob Senatsmitgliedern ein eigenes wehrfähiges Recht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit zustehe. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, das Ratsmitgliedern eine solche Rechtsposition zuerkenne, sei auf Mitglieder der Hochschulgremien nicht übertragbar. Denn das Gericht begründe dieses Recht auf Wahrung der Öffentlichkeit mit der Verpflichtung der Ratsmitglieder zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt worden seien. Diese Verschwiegenheitspflicht gerate in Kollision mit dem Recht auf freie Mandatsausübung, dessen wesentliches Element es sei, öffentliche Überzeugungsarbeit zu leisten. Diese Erwägungen seien auf Senatsmitglieder an Hochschulen nicht übertragbar, weil eine vergleichbare Verschwiegenheitspflicht für sie nicht bestehe. 12 Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei zudem in der Sache aufgrund der zu befürchtenden erneuten Störungen der Beratung durch protestierende Studierende gerechtfertigt gewesen. Dem Interesse an einer regulären Gremienarbeit komme ein bedeutendes Gewicht zu und dies könne bei der Entscheidung über den Ausschluss nach § 17 Abs.1 S.2 HG berücksichtigt werden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Klage hat nur teilweise Erfolg. 16 Soweit die Kläger die Feststellung begehren, ihre Rechte als Mitglieder des Beklagten seien durch den Ausschluss der Öffentlichkeit verletzt worden, ist ihre Klage zulässig und begründet. Soweit sie zudem die Feststellung begehren, dass die Entscheidung über die Studienbeitragssatzung ihre Mitgliedschaftsrechte verletze, weil durch ein unzuständiges Gremium entschieden worden sei, ist ihre Klage dagegen unzulässig. 17 Die Klage mit dem Ziel der Feststellung der Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch den Ausschluss der Öffentlichkeit ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass eine auf die Verletzung der subjektiven Mitgliedschaftsrechte innerhalb eines Hochschulorgans gestützte Klage als öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist und im Wege einer Feststellungsklage verfolgt werden kann. Zulässigkeitsvoraussetzung für solche organinterne Hochschulstreitigkeiten ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO, dass die behauptete Maßnahme das jeweilige Organ in ihm nach den Vorschriften der landesrechtlichen Hochschulgesetze zustehenden Mitgliedschaftsrechten verletzen kann. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 7 B 187/84 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1985, 112 und OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 15 A 271/86 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 11 jeweils mit weiteren Nachweisen. 19 Eine lediglich mittelbare Betroffenheit ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen. Als klagefähige Rechtspositionen stehen den einzelnen Mitgliedern eines Gremiums oder Organs nur ihre innerorganschaftlichen Mitgliedschaftsrechte zur Seite. Davon nicht umfasst ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine in jeder Hinsicht formell und materiell rechtmäßige Handlungsweise oder (Mehrheits-) Entscheidung des eigenen Kollegialorgans oder anderer Organe. 20 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 1993 - 9 S 2983/91 -, veröffentlicht in Juris. 21 Hiervon ausgehend steht der Zulässigkeit der Klage zunächst nicht entgegen, dass die Kläger den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung über die Beitragssatzung nachträglich mit Schriftsatz vom 29. März 2007 dahingehend geändert haben, dass die Feststellung der Verletzung ihrer Organrechte bei der Beschlussfassung begehrt wird. Dieses stellt eine Klageänderung dar, weil sie den bisherigen Klageantrag auf Anregung des Gerichts durch ein inhaltlich anderes Begehren ersetzt haben. Der in der Klageschrift gestellte Antrag hätte keinen Erfolg haben können, weil er nicht auf die Feststellung der Verletzung (subjektiver) Organrechte, sondern auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zielte. Diese Klageänderung ist jedoch jedenfalls schon deshalb zulässig, weil der Beklagte sich auf die geänderte Klage mit Schriftsatz vom 26. April 2007 unwidersprochen eingelassen hat (vgl. § 91 Abs.2 VwGO). 22 Für diesen geänderten Feststellungsantrag fehlt es auch nicht an der erforderlichen Klagebefugnis. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist im Hinblick auf die Rechtsstellung von Ratsmitgliedern geklärt, dass Ratsmitglieder eine eigene wehrfähige Rechtsposition auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit haben. 23 Vgl. Urteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 135 und Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, Juris. 24 Diese Rechtsprechung ist auf die Mitglieder des Senates im Hochschulrecht übertragbar. Insoweit ist auf das inzwischen durch das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) gemäß § 82 Abs. 5 HG 2006 außer Kraft getretene Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW S.119) abzustellen, da das Gesetz in dieser Fassung im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausschlusses der Öffentlichkeit am 13. Juli 2006 in Kraft war. 25 Ob eine geschützte Rechtsposition im Hinblick auf ein geltend gemachtes Recht besteht, ist durch Auslegung der einschlägigen Norm zu ermitteln. Insoweit ist dem Wortlaut des § 17 Abs.1 HG zunächst nicht zu entnehmen ist, dass der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit auch den Mitgliedern des Senates als eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht zustehen soll. Nach § 17 Abs.1 S.1 HG sind Sitzungen des Senats öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden (S.2). Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden (S.3). Nach S.4 werden Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Keiner der Regelungen lässt sich von ihrem Wortlaut her ein Ansatz für ein dem einzelnen Senatsmitglied zustehendes Recht auf Sitzungsöffentlichkeit entnehmen. Insbesondere ist im Unterschied zu der kommunalrechtlichen Regelung des § 48 Abs.2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dem einzelnen Senatsmitglied kein ausdrückliches Antragsrecht, das nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Beleg für das Ratsmitgliedern zustehende Recht auf Sitzungsöffentlichkeit sein soll, eingeräumt worden. 26 Die Tatsache, dass dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen ist, dass Senatsmitgliedern ein eigenes subjektives Recht eingeräumt wird, führt aber nicht zur Verneinung eines subjektiven Rechts. Vielmehr sprechen die Systematik des HG und der Zweck der Vorschrift für eine Bejahung eines subjektiven wehrfähigen Organrechts. § 17 Abs.1 S.1 HG dient zwar zunächst dem Interesse der Allgemeinheit (Hochschulöffentlichkeit), die Tätigkeit der Gremien transparent und einsehbar zu machen. Öffentlichkeit bedeutet, dass es jedem (im Rahmen der vorhandenen Kapazität) zu ermöglichen ist, in den Gremiensitzungen als Zuhörer anwesend zu sein. Die Vorschrift des § 17 Abs.1 S.1 HG dient insofern der (Hochschul-) Öffentlichkeit und entspricht einem im demokratischen Rechtsstaat verankerten Grundsatz, der sicherstellen soll, dass die Publizität und Kontrolle der Gremienarbeit gewährleistet ist. 27 Vgl. etwa Reich, Hochschulrahmengesetz, 5. Aufl. 1996, § 40 Anm. 2 und Haase in Leuze/Epping, HG NRW, § 17 Anm. 2. 28 Die Öffentlichkeit von Senatssitzungen, die anerkanntermaßen auch auf Antrag eines einzelnen Senatsmitglieds ausgeschlossen werden kann, 29 vgl. Haase, a.a.O., § 17 Anm. 10, 30 dient darüber hinaus auch dem Schutz der einzelnen Gremienmitglieder, weil diesen das Recht zusteht, ihr Mandat im Rahmen der Aufgaben der Selbstverwaltung der Hochschule frei auszuüben. Nach § 12 Abs.2 S.2 HG sind die gewählten Mitglieder an Weisungen nicht gebunden, so dass sie insofern eine Position innehaben, die mit dem den Ratsmitgliedern zustehenden Recht auf freie Mandatsausübung (§ 43 Abs.1 GO NRW) vergleichbar ist. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat werden zudem in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl getrennt von den jeweiligen Mitgliedergruppen gewählt (§ 16 Abs.1 S.1 HG). Müssen sich die Senatsmitglieder aber einer Wahl stellen, so ist es ein wesentliches Element ihrer - weisungsfreien - Tätigkeit, zu jeder Angelegenheit, für die das Hochschulorgan zuständig ist, innerhalb und außerhalb der Gremien öffentliche Überzeugungsbildung zu betreiben und für ihre jeweilige Position zu werben, um einerseits auf die anderen Gremienmitglieder einzuwirken und andererseits gegenüber ihren Wählern Rechenschaft abzulegen, um gegebenenfalls erneut gewählt zu werden. 31 Dieses Mandatsausübungsrecht der Senatsmitglieder gerät bei Behandlung einer Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung auch ähnlich wie bei Ratsmitgliedern in Konflikt mit der Verschwiegenheitspflicht. Nach § 12 Abs.3 HG sind Mitglieder der Hochschule zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. Auch insoweit ist wie im Kommunalrecht (§ 30 Abs.1 GO NRW) davon auszugehen, dass über Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden, auch ohne ausdrücklichen Beschluss Verschwiegenheit zu wahren ist. Die Frage, ob ein Gremienmitglied zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, kann nicht davon abhängig sein, welche Motive zum Ausschluss der Öffentlichkeit geführt haben. Eine hieran ausgerichtete Handhabung der Verschwiegenheitspflicht würde es in das Belieben des Senatsmitglieds stellen, im jeweiligen Einzelfall selbst zu entscheiden, ob eine Angelegenheit nach seiner Auffassung der Verschwiegenheitspflicht unterfällt oder ob sie trotz Behandlung im nichtöffentlichen Teil als nicht geheimhaltungsbedürftig anzusehen ist. Eine solche Entscheidungsbefugnis steht den einzelnen Senatsmitgliedern jedoch nicht zu. Es ist vielmehr wie im Kommunalrecht 32 Vgl. Geiger in Articus/Schneider, GO NRW, 2. Aufl. 2004, § 30 Anm.2 33 davon auszugehen, dass bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung oder einer entsprechenden Beschlussfassung des Senats Verschwiegenheit über in nichtöffentlicher Sitzung beratene Angelegenheiten zu wahren ist, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, die der Öffentlichkeit etwa durch Unterrichtung der Hochschule (§ 17 Abs.2 HG) bekannt geworden sind. 34 Kann somit ein Senatsmitglied sich im Grundsatz auf ein eigenes wehrfähiges Recht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit berufen, so sind die Kläger klagebefugt und die Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn der Ausschluss der Öffentlichkeit ist vom Beklagten in der Sitzung vom 13. Juli 2006 verfahrensfehlerhaft beschlossen worden und es lagen auch keine hinreichenden Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit vor. 35 Nach § 17 Abs.1 S.2 HG kann die Öffentlichkeit durch Beschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden (S.3). Entgegen der Regelung des Satzes 3 ist am 13. Juli 2006 über den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden worden. Vielmehr waren bei der Beratung sowohl Vertreter der Presse als auch andere Hochschulmitglieder, die nicht Mitglieder des Beklagten sind, anwesend. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist damit unter Verstoß gegen § 17 Abs.1 S.3 HG verfahrensfehlerhaft beschlossen worden. 36 Es lag auch kein Grund für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vor. § 17 Abs.1 S.2 HG sieht ausdrücklich keine Beschränkung auf Angelegenheiten einer bestimmten Art vor, sondern stellt die Entscheidung über den Ausschluss ohne Nennung der tatbestandlichen Voraussetzungen in das Ermessen des Gremiums. Es kann offen bleiben, ob es neben den gesetzlich vorgeschriebenen oder vorgesehenen Fällen des Ausschlusses (§ 17 Abs.1 S.4 HG) und den im Hinblick auf ein zugrundeliegendes (Diskretions-) Interesse Einzelner an der Vertraulichkeit vergleichbaren Fällen noch weitere Sachverhalte gibt, in denen der Ausschluss der Öffentlichkeit aus ähnlich gewichtigen Gründen beschlossen werden darf. 37 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 4 L 980/06 - . 38 Selbst wenn man dieses annehmen würde, so läge hier ein solcher gewichtiger Grund nicht vor. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte zu dem Zweck, eine ungehinderte Beratung über die Studienbeitragssatzung zu ermöglichen. Zwar ist die Gewährleistung der ungestörten Durchführung der Sitzung ein gewichtiges Gut. Jedoch ist Störungen der Sitzungsordnung zunächst mit Maßnahmen des Hausrechts zu begegnen. Nur wenn solche Mittel keinen Erfolg versprechen, etwa weil aufgrund der Vielzahl der Störer oder der Form des Protestes die Ausübung des Hausrechts keinen Erfolg verspricht, mag es gerechtfertigt sein, dass ohne Unterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern alle Zuhörer des Saales verwiesen werden und eine Beratung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt. 39 Eine solche Situation lag aber am 13. Juli 2006 nicht vor. Dabei kann es dahinstehen, wie viele Studierende tatsächlich vor dem Gebäude protestiert haben. Nach den wechselnden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung waren es 15 bis 20 (Kläger) bzw. 20 bis 30 Studierende (Beklagter). Aufgrund dieser geringen Anzahl von Studierenden hätte zur Wahrung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sitzung auf das vom Rektor nach § 15 Abs.1 Nr. 2 GrO auszuübende Hausrecht zurückgegriffen werden müssen. Das Hausrecht ist das Mittel, auf das bei Störungen von Außen zur Ermöglichung eines geordneten Beratungs- und Entscheidungsablaufs zurückgegriffen werden kann und regelmäßig zugegriffen werden muss. Es umfasst insbesondere die Befugnisse, in dem geschützten räumlichen Bereich darüber zu entscheiden, wer eintreten und zuhören darf, und einen die Beratungen störenden Zuhörer bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen aus dem Sitzungssaal zu verweisen bzw. notfalls mit Gewalt - ggf. mit Hilfe der Polizei - entfernen zu lassen. Hier zeigt schon der Umstand, dass den vor dem Gebäude protestierenden Studierenden - offenbar im Auftrag des Rektors aufgrund dessen Hausrechts - der Eintritt in das Gebäude verweigert worden ist, dass es ausreichend Möglichkeiten gab, um den aufgrund der früheren Proteste zu erwartenden Störungen im Sitzungsraum effektiv zu begegnen. Jedenfalls kann der Protest einzelner Zuhörer nicht den Ausschluss aller Hochschulmitglieder und der Presse rechtfertigen, die als Zuhörer an dieser Sitzung teilnehmen wollten, ohne dass sie die Absicht hatten, die Sitzungsordnung zu stören. 40 Vgl. auch insoweit zum Hausrecht des Bürgermeisters bei Ratsitzungen: Geiger, a.a.O., § 51 Anm. 5 und Plückhahn in Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, GO NRW, Loseblatt Stand: Januar 2007, § 48 Anm. 9.2. 41 Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die befürchteten Störungen im Sitzungsraum bereits im Vorfeld dadurch ausgeschlossen worden waren, dass den protestierenden Studierenden der Zutritt verweigert worden war. Angesichts dessen bestand jedenfalls kein Anlass, nunmehr auch noch die nicht störenden Zuhörer auszuschließen. 42 Nach alledem ist durch den verfahrensfehlerhaften und in der Sache nicht gerechtfertigten Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung und Beschlussfassung über die Studienbeitragssatzung am 13. Juli 2006 das subjektive (Organ-)Recht der Kläger auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit verletzt worden. 43 Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die angebliche Verletzung eines weiteren Mitgliedschaftsrechts zum Gegenstand ihres Klageantrages gemacht haben und die Feststellung begehren, dass das unzuständige Gremium über die Studienbeitragssatzung entschieden habe, ist die Klage unzulässig. Auch insoweit handelt es sich um eine erneute Klageänderung, denn es wird ein über das mit Schriftsatz vom 29. März 2007 formulierte Begehren, eine Verletzung des Mitgliedschaftsrechts auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit, hinausgehendes Klagebegehren in die Klage miteinbezogen. Eine solche Änderung ist nach § 91 Abs.1 VwGO nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. 44 Der Beklagte hat zunächst nicht in die Klageänderung eingewilligt. Nach § 91 Abs.2 VwGO ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die Änderung der Klage eingelassen hat. Der Antrag ist erstmalig zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden, so dass der Beklagte sich nicht zuvor in einem Schriftsatz auf diese Klageänderung eingelassen hat. Der Beklagte hat sich zum neuen Antrag auch in der mündlichen Verhandlung nicht geäußert, so dass er sich auch dort nicht im Sinne von § 91 Abs.2 VwGO widerspruchslos auf die Klageänderung eingelassen hat. Er hat zwar dem Antrag nicht widersprochen und ohne auf die Zulässigkeit des geänderten Antrages einzugehen, einen Klageabweisungsantrag gestellt. Dieses Verhalten stellt jedoch keine Einlassung im Sinne von § 91 Abs.2 VwGO dar. Die Einwilligung ist Prozesshandlung und kann zwar konkludent erfolgen. Sie muss jedoch unzweideutig und unbedingt erklärt werden. Denn Einlassung ist nur die sachliche Erwiderung auf das neue Klagevorbringen. 45 Vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 91 Rdnr. 28. 46 Eine solche Einlassung ist nicht allein in der Stellung des Abweisungsantrages zu sehen, wenn nicht sonstige äußere Indizien dafür sprechen, dass ein Beklagter mit einer Änderung einverstanden ist. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1995 - 4 B 26/95 -, Juris. 48 Dies war hier nicht der Fall. Der geänderte Antrag ist erstmalig in der mündlichen Verhandlung nach Abschluss der Erörterung zur Sach- und Rechtslage gestellt und nicht in dem Schriftsatz vom 10. Mai 2007 vorher angekündigt worden. Die Vertreter des Beklagten haben sich sachlich zu diesem Vortrag nicht geäußert, so dass auch keine äußeren Indizien dafür vorliegen, dass sie mit der geänderten Klage einverstanden waren. 49 Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtstreits fördert. 50 Vgl. Kopp-Schenke, VwGO, a.a.O., § 91 Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen. 51 Bei der geänderten Klage ist der Streitstoff nicht im Wesentlichen derselbe, denn es wird ein völlig anderer Grund für die Verletzung von Organrechten der Kläger geltend gemacht. Zwar hatten die Kläger auch schon in der Klageschrift auf § 5 GrO hingewiesen, doch hatten sie insoweit in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Verletzung ihres Mitgliedschaftsrechtes in der Entscheidung durch ein unzuständiges Gremium und in einer anderen Gewichtung des Zählwertes ihrer Stimme liegen solle. Die Einbeziehung dieses neuen Streitstoffes ist somit nicht sachdienlich und stellt daher eine unzulässige Klageänderung dar. Der Antrag ist unzulässig und damit abzuweisen. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs.1, 159 S.2 VwGO und berücksichtigt, dass die Kläger mit ihren beiden Anträgen teils obsiegen und teils unterliegen. 53 Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, ob Senatsmitglieder nach dem Hochschulgesetz eine eigene wehrfähige Rechtsposition auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit haben, grundsätzliche Bedeutung hat und bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist (§ 124a Abs.1 S.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). 54