Die Beklagte wird verurteilt, die bei den Löscharbeiten des Brandereignisses vom 27. September 2019 aus den verwendeten Löschmitteln stammenden Perfluoroktansulfonsäuren (PFOS) und die daraus entstandenen Abbauprodukte auf den Grundstücken der Kläger in Y., Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000, 000 und 000 soweit zu beseitigen, dass in den Bodeneluaten der in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung festgelegte Prüfwert von 0,1 μg/l (Mikrogramm/Liter) nicht überschritten wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen jeweils hälftig die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über das Bestehen und den konkreten Umfang eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach einem Löscheinsatz der (Freiwilligen) Feuerwehr der Beklagten auf den Grundstücken der Kläger. Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 000, 000 und 000 in 00000 Y.. Der Kläger zu 2. ist Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Gemarkung G01, Flur 0, Flurstück 000 in 00000 Y.. Die Klägerin zu 3. ist Eigentümerin des sowohl angrenzenden, aber auch zwischen den übrigen Flurstücken liegenden Grundstücks Gemarkung G01, Flur 0, Flurstück 000 in 00000 Y.. Zur genauen Lage der Flurstücke wird auf die von den Klägern eingereichte Anlage K2 verweisen (Blatt 76 der Gerichtsakte). Zusammen erstrecken sich die Grundstücke auf eine Fläche von 40.866 m 2 . Die Grundstücke liegen in einem überwiegend landwirtschaftlich genutzten und kaum bebauten Gebiet im Ortsteil Z. der Stadt Y.. Sämtliche Grundstücke haben einen Bodenrichtwert hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Fläche von 10,00 Euro pro m 2 sowie hinsichtlich des Außenbereichs von 125,00 Euro pro m 2 . Auf den oben bezeichneten Grundstücken wurde unter der Anschrift D.- 000 und 000 ein Gewerbebetrieb, der Lebensmittelüberproduktionen, Lebensmittelreste und Lebensmittelabfälle zu Futtermittel verarbeitete, durch die W. GmbH betrieben. Die gewerbliche Anlage hatte eine Kapazität von 120.000 bis 150.000 Tonnen pro Jahr. An letzterer sind die Kläger zu 1. bis 3. nicht mehr beteiligt. Der Betrieb bestand aus einer Anordnung von zum Teil offenen Hallen und Lagerflächen mit Verarbeitungsmaschinen, Containern, Fahrzeugen und Lagerbehältern auf einer dem Produktionsprozess zurechenbaren Gesamtfläche von ca. 9.000 m 2 . Die Oberfläche des „Betriebsgeländes“ ist durchgehend mit einer qualitativ uneinheitlich ausgeprägten Betonplatten- und Pflasterungsfläche oberflächenbefestigt. Es waren Schadstellen in der Oberflächenbefestigung und offene Fundamentbereiche vorhanden. Die zum Teil versiegelte „Betriebsfläche“ sowie anfallende Abwässer wurden in drei Erdtanks mit einem Fassungsvolumen von 60 m 3 entwässert und nach Bedarf mit einem Tankfahrzeug abgefahren. Die Oberflächenentwässerung insbesondere der Hallendächer erfolgte auf der südlich gelegenen Wiese durch Versickerung. Hinsichtlich des Aufbaus des Entwässerungssystems wird auf den Lageplan auf Blatt 1343 bis 1347 der Gerichtsakte (Anlage B25.8) verwiesen. Das Kanalsystem wies nach den Feststellungen des Sachverständigen Q. im Gutachten vom 2. Mai 2023 einen altersentsprechenden Zustand mit diversen Ausbrüchen der Rohre auf (Blatt 815 der Gerichtsakte, Anlage B25). Dieses „Betriebsgelände“ erstreckt sich aufgrund des Zuschnittes der einzelnen Flurstücke auf sämtliche Flurstücke, im Schwerpunkt aber auf die Flurstücke 000, 000 und 000. Das Flurstück 000 ist im Wesentlichen eine landwirtschaftliche Fläche; gleichzeitig ist es aufgrund seines Zuschnittes auch ein Bestandteil der „Betriebsfläche“. Südlich an das „Betriebsgelände“ grenzen Freiflächen an, insbesondere ein Teil des Flurstücks 000, welches von den Beteiligten als Fläche „Mutter W.“ bezeichnet wird. Insoweit wird auf Blatt 806 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die an das „Betriebsgelände“ angrenzenden Grundstücke sind bisher landwirtschaftlich genutzt worden. Die „Betriebsfläche“ ist ca. 17.156,1 m 2 groß, wohingegen die Teilfläche „Mutter W.“ ca. 3.817,3 m 2 misst. Vor dem Brandereignis erzielten die Kläger mit den Grundstücken Mieteinnahmen in jährlich sechsstelliger Höhe. In der Nacht zum 27. September 2019 kam es aus ungeklärten Gründen gegen 00:30 Uhr in dem Gewerbebetrieb zu einem Brandereignis von erheblichem Ausmaß. Die gesamte Hallenanlage stand in Vollbrand mit Ausnahme des auf der Fläche ebenfalls vorhandenen Wohngebäudes (auf Flurstück 000 (Hausnummer 000) belegen). Infolgedessen kam es zu einem mehrere Tage andauernden Löscheinsatz durch die Feuerwehr der Beklagten, die durch umliegende Feuerwehren unterstützt wurde. Der Einsatz konnte am 29. September 2019 gegen 12:18 Uhr nach insgesamt 60 Stunden und 47 Minuten abgeschlossen werden. Das Wohngebäude konnte gehalten werden; das Gewerbeobjekt brannte hingegen vollständig nieder. Im Rahmen des Feuerwehreinsatzes, dessen Ablauf im Einzelnen zwischen den Beteiligten im Streit steht, wurde eine große Menge des Löschmittels Wasser und zugleich diverse Schaumlöschmittel von unterschiedlicher Güte, Art und Anwendung eingesetzt. Fest steht, dass die Feuerwehr der Beklagten insgesamt ca. 19.000 Liter Löschschaummittel einsetzte, welches teilweise von der Feuerwehr der Beklagten selbst, teilweise aber auch von den zur Unterstützung eingetroffenen benachbarten Feuerwehren bereitgestellt wurde. In diesem Zusammenhang forderte die Feuerwehr der Beklagten auf Veranlassung des diensthabenden Einsatzleiters G. X. nach dem Verbrauch der vorhandenen Löschmittel am 28. September 2019 im Verlaufe des Tages von der Werksfeuerwehr der Firma K. ein AFFF-Schaummittel an. Es wurde schließlich das Löschmittel „U. APS F-15“ der Firma Dr. R. (V.) durch die Firma K. in vier IBC (Intermediate Bulk Container, also quarterförmige Behälter) mit jeweils 1.000 Liter geliefert. Der genaue Ablauf der Lieferung und ob die Firma der Feuerwehr der Beklagten eine (konkrete) Zusicherung hinsichtlich der Schadstofffreiheit bzw. Zusammensetzung des bestellten Löschmittels erteilte, steht ebenfalls zwischen den Beteiligten im Streit. Jedenfalls wurde dieses gelieferte Löschmittel bei dem Brandereignis eingesetzt und nahezu vollständig verbraucht. Eine Sichtung des eingetroffenen Löschmittels der Firma K. erfolgte weder vom diensthabenden Einsatzleiter G. X. noch durch dessen Führungsassistent. Auch aus dem eigenen Bestand setzte die Feuerwehr der Beklagten das gleiche Löschmittelprodukt mit einem Verbrauch von 3.000 Liter ein. Bei dem vorgenannten Löschmittel „U. APS F-15“ der Firma Dr. R. (V.) handelt es sich um ein wasserfilmbildendes Schaumlöschmittel, ein sog. AFFF-Schaumlöschmittel. Dieses verfügt über besondere chemisch und physikalische Eigenschaften aufgrund der enthaltenen Fluorverbindungen (per- und polyfluorierte Chemikalien, sog. PFC). Diese Art von Löschmitteln wird aufgrund seiner Eigenschaften primär zum Löschen von (größeren) Flüssigkeitsbränden eingesetzt. Über die Jahre gerieten die enthaltenen industriell gefertigten Fluorverbindungen aus Umweltschutzgesichtspunkten in die Kritik. Einige der in diesem Schaumlöschmittel enthaltenen per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) bzw. ihre Abbaustoffe gelten als persistente (nicht biologisch abbaubare) chemische Schadstoffe. Sie stehen unter anderem in Verdacht krebserregend zu sein. Einzelne derartige Stoffe bzw. Stoffgruppen wurden vor diesem Hintergrund verboten. Dies gilt insbesondere für die Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), bei der es sich um einen umweltpersistenten, bioakkumulierbaren und für Säugetiere giftigen Stoff handelt. Lange Zeit war dieser Stoff in den AFFF-Schaummitteln weit verbreitet. Erstmals mit der Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate) wurde der Stoff PFOS ab einem Grenzwert von 50 mg/kg (0,005 Massen-%) verboten. Eine Übergangsfrist für Feuerlöschschäume (Anhang I, Nr. 4) erlaubte deren Verwendung bis zum 27. Juni 2011. Sodann wurde durch die europäische Verordnung Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I und III der Einsatz des Stoffes nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 grundsätzlich verboten; der Grenzwert für besondere Fallkonstellationen, insbesondere nach Artikel 4 Abs. 1 lit. b) (unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen) wurde für Stoffe und Gemische auf 10 mg/kg (0,001 Massen-%) verschärft. Die zunächst gültige Übergangsregelung für Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht wurden, endigte endgültig mit Ablauf des 27. Juni 2011; eine Verwendung derartiger, über dem Grenzwert liegender, Löschmittel ist danach nicht mehr erlaubt. Durch die europäische Verordnung 2019/1021 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) wurde die zuvor beschrieben Rechtsgrundlage abgelöst, in der Sache aber insoweit nichts verändert. Die Feststellung, ob ein (älteres) Schaumlöschmittel PFOS enthält, ist nur durch eine Laboruntersuchung möglich. Das Bayrische Staatsministerium des Innern und für Integration und das Bayrische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz führten in einer Handreichung zum umweltschonenden Einsatz von Feuerlöschschaum im August 2018 aus, dass mit Hilfe des Herstellungsdatums und der Produktbezeichnung zumeist festgestellt werden könne, ob das Schaummittel noch verwendet werden dürfe und ob es fluortensidhaltig sei (vgl. Blatt 1936 der Gerichtsakte, Anlage K34). In einer Kundeninformation der Firma Dr. R. (V.) aus dem Januar 2010 wurde mitgeteilt, dass das Unternehmen bei fluorhaltigen Schaumlöschmitteln weder PFOS noch deren Derivate oder Salze verwende. Gleichzeitig wurde jedoch erklärt, dass ältere fluorhaltige Schaumlöschmittel in Einzelfällen PFOS enthalten könnten. AFFF-Schaummittel, die nach dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht würden, dürften gem. EU-Richtlinie 2006/122/EG nicht mehr PFOS-basiert sein. (vgl. Blatt 1657f. der Gerichtsakte, Anlage B30). Mit Schreiben des damaligen Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2007 an die Bezirksregierungen des Landes wurde der Hinweis gegeben, dass insbesondere die Verwendung von PFOS-haltigen Schaumlöschmitteln auf das absolut notwendige und unverzichtbare Maß zu beschränken sei. Der Eintrag in die Umwelt sei weitestgehend auszuschließen. Auch wurde auf die europarechtlich festgelegte Übergangsfrist hingewiesen. Mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2022 wurde der „Leitfaden zur PFAS-Bewertung – Empfehlungen für die bundeseinheitliche Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmaterials“ für den Verwaltungsvollzug im Land bekanntgegeben und dessen Anwendung u.a. für die Deponierung von Bodenmaterial und die bodenschutzrechtliche Gefahrenbeurteilung empfohlen. In diesem wurde für den Schadstoff PFOS eine Geringfügigkeitsschwellenwert von 0,1 µg/l im Grundwasser festgelegt (vgl. auch Blatt 1360ff. der Gerichtsakte, Anlage B25.10). Selbiger Wert wurde sodann als Prüfwert für organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung für den Schadstoff PFOS in Anlage 2 Tabelle 3 Letzte Zeile zur Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) festgelegt. Im Verlaufe des Feuerwehreinsatzes wurden Maßnahmen zur vollständigen Löschwasserrückhaltung durch die Beklagten nicht ergriffen. Zwischen den Beteiligten steht insoweit insbesondere in Streit, ob der Kläger zu 2. oder der Betriebsleiter Herr M. dem in diesem Zeitpunkt diensthabenden Einsatzleiter Herr J. erklärt habe, dass das „Betriebsgelände“ über ein geschlossenes Abwassersystem verfüge. Jedenfalls steht fest, dass bereits am Morgen des 27. September 2019 gegen 4.53 Uhr das Abwassersystem (drei Kammersystem) auf dem Gelände voll mit Löschwasser gelaufen ist und das (austretende) Löschwasser auf die Felder abgepumpt und geleitet wurde. Durch das Überlaufen der Tanks hatte sich das Wasser weiter auf die landwirtschaftlichen Flächen ausgebreitet. Weiteres Löschwasser ist von der Betonfläche des „Betriebsgeländes“ an der südöstlichen in der Begrenzungsmauer (wohl Flurstück 000 und 000) gelegenen „Brandschutztür“ (vgl. zur Lage Blatt 806 der Gerichtsakte) auf das südlich angrenzende Privatgrundstück gelaufen. Auch nach dem Ergreifen von Sofortmaßnahmen zur Eindämmung des Löschwasserabflusses und der Entsorgung von 70 m 3 Löschwasser im Verlaufe des Nachmittags des 28. September 2019 floss weiterhin Löschwasser ungefiltert auf die angrenzenden Freiflächen. In einer nach dem Einsatz durchgeführten Laboranalyse auf Veranlassung des Haftpflichtversicherers der Beklagten, der T., wurde durch den Sachverständigen Q. festgestellt, dass sämtliche Reste des Schaummittels aus den gelieferten IBC 1 bis 3 der Firma K. einen PFOS-Gehalt in Höhe von 41.000 – 69.000 µg/l aufwiesen. Auf dem IBC 1 war u.a. die Angabe „Datum/Chargennummer: siehe Gebindeaufdruck“ auf dem Etikett hinten aufgedruckt. Auf dem Gebindekäfig war u.a. die Angabe „Herstellung 11/2005“ aufgebracht. Auf dem Gebindekäfig des IBC 3 war folgender Text aufgedruckt: „U. APS f-15 0902/0902 Checkup/Inspektion 0797372/MX1000/05.09.02/ S1/5/052“. Der später untersuchte Behälter IBC 4 der Firma K. enthielt eine Konzentration mit PFOS von 150.000 µg/kg. Auf diesem war oben rechts ein Aufkleber mit folgendem Inhalt angebracht: „0795372/MX1000/13.11.02/S1/4/046“. Die eigenen IBC der Feuerwehr der Beklagten IBC 5 und 5a sowie Kanister 1 enthielten ebenfalls PFOS-belastete Rückstände. Der IBC 5 enthielt lediglich 7.500-7.600 µg/l, wohingegen im IBC 5a Konzentrationsergebnisse von 33.000-58.000 µg/l festgestellt wurden. Diese Behälter sollen nach den Angaben der Beklagten, was die Kläger bestreiten, durch die Werksfeuerwehr der Firma S. im Jahre 2012 nachgefüllt worden seien. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 an die Feuerwehr der Beklagten bestätigte diese Werksfeuerwehr die PFOS-Freiheit der Auffüllungen. Im Nachgang des Brandereignisses wurden auf Veranlassung des Kreis O. verschiedene Bodenuntersuchungen durchgeführt, um festzustellen, ob es zu einer Kontamination des Bodens gekommen ist. Nach umfassenden Bodenuntersuchungen durch verschiedene Gutachter wurde festgestellt, dass die o.g. Flächen eine Boden- und Grundwasserbelastung durch PFAS aufweisen. Insbesondere zeigte die Analytik hohe Konzentrationen des verbotenen Stoffes PFOS. Die ermittelten Feldbefunde lagen in der Summe der PFC/PFAS (per- und polyfluorierte Chemikalien/ per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) bei 678 µg/kg im Boden und im Eluat bei bis zu 110 µg/l in einer analysierten Probe im Bereich der südöstlich gelegenen „Nottür“. Im Grundwasser der Messstelle 1 (GWM 1) wurden Konzentrationen von bis zu 69,9 µg/l analysiert. Hinsichtlich der Lage der verschiedenen Messstellen wird auf die Abbildungen auf Blatt 1340f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit vom Kreis O. angeforderten Gutachten vom 2. Mai 2023 des Sachverständigen Q. wurden die vorherigen Feststellungen erneut durch eine ergänzende Bodenuntersuchung auf dem „Betriebsgelände“ bestätigt (vgl. Blatt 807ff. der Gerichtsakte, Anlage B25), auf welche hier Bezug genommen wird. Insbesondere wurde für den Stoff PFOS im südlichen Geländeteil flächig eine Überschreitung der Geringfügigkeitswerte gemessen. Damit sei diese Überschreitung als belastungsrelevant einzustufen; Belastungsschwerpunkte seien erkennbar. Mit der Tiefe fällt sodann die Belastung in der Tendenz etwas niedriger aus. Auf der Betriebsgeländefläche und punktuell auch in den unmittelbar daran angrenzenden Randbereichen lässt sich zusammenfassend eine PFAS-Belastungen im Eluat der Bodenprobe feststellen, welche die aktuell für Grundwasserbelastungen geltenden Kriterien überschreitet. Die Verunreinigungen erstrecken sich auch bis in tiefere Bodenschichten. Die Belastungsschwerpunkte liegen im südlichen Teil der befestigten „Betriebsfläche“; am nördlichen Rand und im Bereich der östlichen Stellfläche liegen geringere bzw. stellenweise auch keine (analysierten) Belastungen vor. Für die genaue Verteilung der PFOS-Konzentration im Bodeneluat wird auf die Abbildungen auf Blatt 1313 bis 1315 der Gerichtsakte Bezug genommen. Dass die Verunreinigung des Bodens auf den Löschmitteleinsatz der Feuerwehr der Beklagten zurückzuführen ist, wird von den Beteiligten, insbesondere auch von der Beklagten, nicht (mehr) bestritten und auch von den im Sanierungsverfahren eingesetzten Gutachtern (als Grundlage) festgestellt. Des Weiteren ergaben sich im Rahmen der Untersuchungen Anzeichen für Kontaminationen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), sowie monoaromatische Verbindungen (wie Benzol/Toluol), die vermutlich durch den Brand freigesetzt wurden. Insoweit stellte aber der Sachverständige Q. fest, dass die ermittelten Konzentrationen lokal sehr begrenzt seien und der Höhe nach als nicht relevant einzustufen seien. Nachdem die Kontamination des Bodens durch die Feuerwehr der Beklagten feststand, erließ der Landrat des Kreis O. die – bestandskräftigte – Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2021 (Az. 000/00/0000) mit Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der die Beklagte als Verhaltensstörerin insbesondere in Gliederungspunkt 1.1. lit. a) verpflichtet wird, Sanierungsmaßnahmen zur Sanierung von Boden und Grundwasser im Bereich der Grundstücke der Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000 und 000 durchzuführen. Das Flurstück 000 steht nicht im Eigentum der Kläger und wird von den Beteiligten im Sanierungsverfahren als „landwirtschaftliche Fläche“ bezeichnet (vgl. Blatt 806 der Gerichtsakte). Die Sanierung sei ausweislich der Ordnungsverfügung nach dem vorliegenden Sanierungsplan mit der Projektnummer 20/431849 des Sachverständigenbüro Q. – in seiner jeweils aktuellen Fassung – durchzuführen. Boden und Grundwasser seien so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Der Sanierungsplan sei Bestandteil dieser Ordnungsverfügung. Zur Begründung führte die Erlassbehörde u.a. aus, dass als Sanierungsziel die Herstellung einer Boden- und Wasserqualität im betreffenden Gebiet, die für landwirtschaftliche Nutzung geeignet sei, vorgesehen sei. Boden und Grundwasser seien so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Erreichen des von der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser festgelegten Geringfügigkeitsschwellenwert (GFS-Wert) von 0,1 µg/l hinsichtlich der Belastung mit PFOS sei als vorläufiges Sanierungsziel festgelegt. Der Sanierungsplan beinhalte sowohl den Austausch des belasteten Bodens in bestimmten Arealen, nämlich im Areal südlich der Erdtanks/der landwirtschaftlichen Fläche und im Bereich südöstlich des Betriebsgrundstückes auf dem Gelände, welches im Eigentum der Klägerin zu 3. steht (ca. 7.000 Tonnen), als auch die Sanierung des Grundwassers. U.a. solle zunächst eine Spundwand gebaut werden, um die weitere Ausbreitung des kontaminierten Grundwassers zu verhindern, der zuvor beschriebene Bodenaustausch durchgeführt und auf dem geräumten „Betriebsgelände“ eine Wasseraufbereitungsanlage aufgebaut werden, die die Schadstoffe aus dem Grundwasser filtere. Für weitere Einzelheiten wird auf Blatt 16 bis 75 der Gerichtsakten, Anlage K1, Bezug genommen. Im Rahmen des Sanierungsverfahrens auf der Grundlage der Ordnungsverfügung des Kreis O. vom 26. Mai 2021 ergriff die Beklagte zunächst die dort vorgesehenen Maßnahmen. Insbesondere kam es nach der Erkundung der Schadstoffausweitung und Belastungssituation der Teilflächen zur Errichtung einer Spundwand zur Sicherung des Grundwasserabstroms. Gleichzeitig wurde eine Wasseraufbereitungsanlage in Betrieb genommen und gefördertes Grundwasser aus dem Schadensbereich gereinigt. Weiterhin wurde das Kanalsystem auf dem Grundstück nach Erkundung gereinigt und ertüchtigt sowie die Abwassertanks geleert und gehoben. Gegen Ende 2022 wurde zudem der obere bindige Lehm/Schluffboden bis zum in ein bis zwei Meter Tiefe anstehenden Sandboden an den besonders stark kontaminierten Bereichen „Tanks“ und „Nottür“ (vgl. Blatt 806 der Gerichtsakte) auf den Teilflächen „Mutter W.“ und „Landwirtschaftliche Fläche“ abgetragen und entsorgt. Diese Maßnahme erfolgte auch vor dem Hintergrund, weil die für die Annahme der kontaminierten Böden verfügbare Deponie „F.“ in Y. Ende 2022 geschlossen wurde. Die Grundwasserbehandlungsanlage wird seit November 2022 fortlaufend betrieben und reinigte bislang 20.544 m 3 PFAS-kontaminiertes Wasser. Dieser fortlaufende Prozess muss nach Einschätzung des Sachverständigen Q. noch Jahre weiter betrieben werden. Insbesondere beeinflusse die Situation auf dem „Betriebsgelände“ die Dauer der Maßnahme, da derzeit von dort ein Hauptteil der PFAS in das Grundwasser gelange. Gleiches gelte für die Bodenspülung auf der Teilfläche „Mutter W.“ und „Landwirtschaftliche Fläche“ (südliche Freiflächen) in den Bereichen „Tanks“ und „Nottür“. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Q. vom 4. Dezember 2024 ergibt sich, dass hier ein Rückgang der PFAS-Konzentration zu erkennen ist. Zum einen sei durch den teilweisen Aushub ein Großteil des gebundenen Schadstoffpotentials in diesem Bereich entfernt worden. Zum anderen komme es zu einem sukzessiven Austrag von PFAS aus dem Bodenkörper durch das Sickerwasser. Die Maßnahme soll daher weiter fortgesetzt werden. Insbesondere an den Messstellen R10 und R14 im Teilbereich „Nottür“ sind aber nach wie vor erhebliche Belastungskonzentrationen mit PFOS erkennbar; bei Messungen im September 2024 lagen hier die Konzentrationen deutlich über 10 µg/l im 2:1 Eluat. Überdies erfolgen fortlaufend regelmäßige Beprobungen der Grundwassermessstellen und der Abwasserbehandlungsanlage. Die Grundwasserbehandlungsanlage wurde zudem zuletzt auf einen reinen Aktivkohlebetrieb zur Effizienzerhöhung und Reduzierung der laufen Betriebskosten umgebaut. Im Einklang mit dem Schreiben des Landrats des Kreis O. vom 26. Mai 2025 sind als weitere Maßnahmen die Errichtung von drei zusätzlichen Grundwassermessstellen im nordwestlichen Bereich der bestehenden Spundwand, die Errichtung eines dritten Sanierungsbrunnens im südöstlichen Einspundungsbereich sowie die Errichtung fünf weiterer Grundwassermessstellen zur Überwachung der möglicherweise unvollständig abgedichteten Spundwandbereiche geplant. Insbesondere hinsichtlich der Teilfläche „Betriebsfläche“ streiten die Beteiligten – nach wie vor – im Wesentlichen darüber, wie die Sanierungsverfügung des Kreis O. konkret umgesetzt werden soll. Diese übergeordnete Entscheidung sei – ausweislich des Aktenvermerks des Sachverständigen Q. vom 27. Mai 2025 – zur Klärung und Festlegung der weiteren Einzelmaßnahmen erforderlich; aktuell sind keine konkreten Maßnahmen insoweit geplant. Zur Entscheidungsfindung stellte der Sachverständige Q. im Verlaufe des Sanierungsverfahrens – nach Durchführung einer Rasteruntersuchung des Bodens auf dem „Betriebsgelände“ im Dezember 2022 bis Februar 2023 – verschiedene Optionen für den Bereich der „Betriebsfläche“ vor, u.a. die Möglichkeit eines vollständigen Bodenaushubs mit Entsorgung und Wiederverfüllung oder der Versiegelung bzw. Einkapselung der Fläche. Für einen kompletten Bodenaustausch hinsichtlich des „Betriebsgeländes“ ist nach Schätzung des Sachverständigen Q. mit Schreiben vom 30. April 2025 auf Grundlage des Stands vom 23. Oktober 2024 mit einer Summe von 16.051.800 Euro netto zu rechnen, folglich 19.101.642 Euro brutto. Bei Ergänzung eines Sicherheitszuschlags seien 22.000.000 Euro netto anzusetzen, also 26.180.000 Euro brutto. Für die Teilflächen „Mutter W.“ und „Landwirtschaftliche Fläche“ sind die Sanierungsmaßnahmen in Gestalt der Grundwasserbehandlung (inklusive Bodenspülung) fortzuführen; die laufenden Kosten reduzierten sich insoweit, weil kein weiterer PFAS-Eintrag vom „Betriebsgelände“ mehr ausgehen würde, von welchem derzeit ein Hauptteil des PFAS in das Grundwasser gelangt. Bei einer Sicherung des „Betriebsgeländes“, insbesondere durch eine vollständige Einkapselung der „Betriebsfläche“ ergibt sich auf Grundlage der Kostenschätzung auf Grundlage des Stands vom 31. Juli 2022 eine Summe von 1.213.401,80 Euro netto, bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags eine Summe von 3.500.000 Euro netto, und somit 4.165.000 Euro brutto. Auch sind die aktuellen Maßnahmen auf den südlichen Teilflächen fortzusetzen. Bei dieser Maßnahme sind Folgekosten aus den Wirksamkeits-/Dichtheitsnachweisen für die Sicherungsmaßnahme zu erwarten. Für die Teilflächen „Mutter W.“ sowie die „Landwirtschaftliche Fläche“ ist nach Auffassung des Sachverständigen Q. die aktuelle Grundwasserbehandlung fortzusetzen. Im Übrigen würden die Kosten für einen vollständigen Bodenaushub (ca. 15.210 Tonnen) bis zum Grundwasserstauer in ca. fünf Meter Tiefe ca. 2,26 Millionen Euro bei nicht prognostizierbarer Nachlaufzeit der Grundwasserbehandlung betragen. Eine Flächenversieglung sei – nach Mitteilung der Kläger – mehrmals durch den Kreis O. zurückgewiesen worden. Im Übrigen wird auch insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen Q. vom 9. August 2022 auf Blatt 796 bis 806 der Gerichtsakte, Anlage B24, Bezug genommen. Mit Hinzuziehungsbescheid des Landrats des Kreis O. vom 10. Februar 2023 wurde die Klägerin zu 1. zum ordnungsrechtlichen Verfahren wegen Einleitung wassergefährdender Stoffe in das Grundwasser (Az. 000/00/0000) förmlich hinzugezogen. Am 25. Mai 2023 kam es zu einem weiteren Austausch der Beteiligten bei dem Umweltamt des Kreis O.. Insoweit wird auf das Protokoll zum Gespräch auf Blatt 1405 bis 1407 der Gerichtsakte, Anlage B27, Bezug genommen. Insbesondere erklärte der Sachverständige Q., dass die Erreichung des Sanierungsziels ausschließlich durch Bodenspülung nicht möglich sei. Der Sachverständige Q. stellte in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2023 zum Protokoll ergänzend klar, dass lediglich die Entsorgung des Bodens in der Größenordnung ein Problem darstelle. Insbesondere habe er weder mündlich noch schriftlich an irgendeiner Stelle erklärt, dass eine Einkapselung der Grundstücke zwangsläufig vorgenommen werden müsse. Welches Sanierungsziel für das „Betriebsgelände“ zu erreichen sei, stehe für das „Betriebsgelände“ nach wie vor nicht hinreichend konkretisiert fest; diesen Standpunkt erneuerte er nochmals in seinem Gutachten vom 5. Juli 2023. Nach einer weitergehenden Recherche des Sachverständigen Q. wurde festgestellt, dass bundesweit nur wenige Deponien (konkret) zur Verfügung stünden, die in der beschriebenen Größenordnung den PFOS-kontaminierten Boden bzw. Bauschutt aufnehmen können. Insbesondere die Deponie von P. in C. sei grundsätzlich in der Lage belastete Böden anzunehmen. Gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erklärte die P., I. mit Schreiben vom 14. August 2023, dass eine Entsorgung von bis 150.000 Tonnen PFAS-kontaminierten Bodens möglich sei. Es stünden in Deutschland hinreichende Entsorgungskapazitäten zur Verfügung. Der Zielwert von 0,1 µg/l ließe sich nach ihrer Auffassung nur durch Auskofferung des kontaminierten Bodens erreichen; andere Maßnahmen, wie Bodenspülungen, müssten über einen langen Zeitraum durchgeführt werden. Ausweislich des im Schreiben des Sachverständigen Q. vom 30. April 2025 enthaltenen Berichts des Untersuchungslabors A. vom 25. Februar 2025 gebe es neue Möglichkeiten zur Immobilisierung von PFAS-kontaminierten Böden. Eine Entsorgung kontaminierter Böden sei – nach Auskunft der Autoren – möglich. Derzeit nähmen zwei in Ostdeutschland gelegene oberirdische Deponien PFAS-kontaminierte Böden an. Im Übrigen gebe es noch Untertagedeponien oder Untertageversatze. Mit Schreiben des Kreis O. vom 24. März 2025 wurde die Beklagte nunmehr zum Erlass einer Ordnungsverfügung durch den Kreis O. im Rahmen des Sanierungsverfahrens angehört, mit welcher die Beklagte zur Erstellung eines (aktuellen) Sanierungsplans aufgefordert werden soll. Die Kläger haben bereits am 2. Dezember 2022 Klage vor dem hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Neben dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreibt der Kläger zu 1. u.a. einen Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht N. (Az. 0 X 000/00), der sich auch gegen die Beklagte richtet. Die Kläger führen im Wesentlichen zur Begründung ihrer Klage aus, dass diese zunächst zulässig sei, insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage trotz der Ordnungsverfügung des Kreis O. bestünde. Nur dergestalt erhielten die Kläger einen eigenen Vollstreckungstitel. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten verschuldensunabhängigen Folgenbeseitigungsanspruch lägen vor, insbesondere sei dieser auch nicht durch rechtsvernichtende Einwendungen erloschen. Der begehrte vollständige Bodenaustausch sei nicht unmöglich, vielmehr gebe es – wie durch die Kläger ausdrücklich vorgetragen unter Bezugnahme auf das von ihnen eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 26. Oktober 2022 – ausreichende Entsorgungsmöglichkeiten für PFOS bzw. PFAS-kontaminierte Böden. Diese Entsorgung sei der Beklagten auch nicht unzumutbar, insbesondere sei das Interesse des Klägers an der Wiederherstellung des „status quo ante“ deutlich höher zu bewerten als das rein fiskalische Interesse der Beklagten an der Nichtbehebung des durch ihre Feuerwehr verursachten Zustandes. Ohnehin könne nur die Wertdifferenz zwischen den Kosten eines vollständigen Bodenaustausches und der Einkapselung maßgeblich sein, da die Beklagte bereits nach der Ordnungsverfügung des Kreis O. zur Beseitigung verpflichtet sei. Selbst wenn man dies anders bewerten würde, treffe die Beklagte ein so gewichtiges Verschulden, dass sie sich billigerweise nicht auf einen Ausschluss des Anspruchs berufen könne. Die Beklagte treffe ein mehrfaches Verschulden aufgrund ihres grob ermessenswidrigen Handelns; sie treffe insbesondere ein Organisationsverschulden wegen nicht ordnungsgemäßer Löschmittelbevorratung, Überwachung und fehlender Vorhaltung von bestimmten Löschmittelkonzepten. Auch treffe sie ein Verschulden wegen regelwidrigen Einsatzes eines AFFF-Schaumlöschmittels, obwohl dafür keine Veranlassung im konkreten Fall bestanden habe, Unterlassen einer Löschwasserrückhaltung, Anforderung eines ungeeigneten Löschschaummittels bei der Werkfeuerwehr K. sowie die fehlende Kontrolle dieses konkreten gelieferten Schaummittels vor der Einsatzfreigabe und schließlich wegen der Verwendung eines PFOS-haltigen Schaumlöschmittels, welches bereits seit spätestens 2011 nicht mehr hätte verwendet werden dürfen. Auch könne sich die Beklagte nicht auf eine Unzumutbarkeit berufen, da sie treuwidrig die Entsorgung auf der naheliegenden Deponie „F.“ durch ihr langes Zögern vereitelt habe. Es liege auch kein Mitverschulden der Kläger vor, insbesondere bestünden weder Altlasten auf den Grundstücken noch habe man der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen des Einsatzes versichert, dass eine Löschwasserrückhaltung auf dem Grundstück vorhanden gewesen sei. Selbst wenn man dies unterstelle, so ist der Feuerwehr der Beklagten spätestens nach dem Überlaufen der Tankanlage bewusst gewesen, dass keine ausreichend groß dimensionierte Löschwasserrückhaltung bestehe. Ebenfalls bestehe der Folgenbeseitigungsanspruch neben und unabhängig von der Ordnungsverfügung des Kreis O. vom 26. Mai 2021. Der Klageantrag sei auf eine unmittelbare Beseitigungshandlung gerichtet, da es sich hierbei um das einzig effektive Mittel zur Folgenbeseitigung handele und zugleich ein Vollstreckungsinteresse bestünde. Bei einer Versiegelung bestünde die Gefahr, dass die Grundstücke der Kläger wertlos und die Nutzungsmöglichkeiten, u.a. wegen baurechtlicher Vorschriften, über Gebühr beschränkt würden. Unabhängig davon seien die streitgegenständlichen Grundstücke für eine Versiegelung nicht geeignet, da auf dem Gelände Bergschäden zu berücksichtigten seien, die sich auf die Folgekosten und Folgehaftungsgefahr erheblich auswirkten. Die Kläger haben ursprünglich schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die bei den Löscharbeiten des Brandereignisses vom 27. September 2019 aus den verwendeten Löschmitteln stammenden Perfluoroktansulfonsäuren (PFOS) und die daraus entstandenen Abbauprodukte auf den Grundstücken der Kläger in Y., Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000, 000 und 000 zu beseitigen und zu diesem Zweck den kontaminierten Boden auszutauschen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die bei den Löscharbeiten des Brandereignisses vom 27. September 2019 aus den verwendeten Löschmitteln stammenden Perfluoroktansulfonsäuren (PFOS) und die daraus entstandenen Abbauprodukte von den Grundstücken der Kläger in Y., Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000, 000 und 000 soweit zu beseitigen, dass in den Bodeneluaten der zulässige Grenzwert, also der in der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung festgelegte Prüfwert, von 0,1 µg/l (Mikrogramm/Liter) nicht überschritten wird. Die Kläger beantragen nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte zu verurteilen, die bei den Löscharbeiten des Brandereignisses vom 27. September 2019 aus den verwendeten Löschmitteln stammenden Perfluoroktansulfonsäuren (PFOS) und die daraus entstandenen Abbauprodukte von den Grundstücken der Kläger in Y., Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000, 000 und 000 zu beseitigen und den früheren Zustand ohne Einsatz PFC-haltiger Löschmittel wiederherzustellen und zwar dergestalt, dass die Nachweisgrenze des Stoffes PFOS nicht überschritten wird, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die bei den Löscharbeiten des Brandereignisses vom 27. September 2019 aus den verwendeten Löschmitteln stammenden Perfluoroktansulfonsäuren (PFOS) und die daraus entstandenen Abbauprodukte von den Grundstücken der Kläger in Y., Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000, 000 und 000 soweit zu beseitigen, dass in den Bodeneluaten der in der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung festgelegte Prüfwert von 0,1 µg/l (Mikrogramm/Liter) nicht überschritten wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch entgegen und verweist im Wesentlichen u.a. darauf, dass dieser vollumfänglich durch die Ordnungsverfügung des Kreis O. abgedeckt werde. Mit der Erfüllung der festgesetzten Sanierungspflicht sei gleichzeitig der Folgenbeseitigungsanspruch erfüllt. Selbst wenn man dies anders sähe, sei ein von den Klägern begehrter Bodenaustausch im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs ausgeschlossen, da dessen Erfüllung zum einen mangels konkreter aufnahmebereiter Deponien tatsächlich unmöglich, zum anderen für die Beklagte unzumutbar sei. Letzteres gelte insbesondere auch unter Umweltgesichtspunkten (Abtransport des Bodenaushubes und Anlieferung, Verfüllung) sowie Kostengesichtspunkten. Eine Einkapselung der „Betriebsfläche“ sei ausreichend, um das Sanierungsziel der Ordnungsverfügung des Kreis O. zu erfüllen. Es bestünde dadurch auch keine erhebliche Gesundheitsgefahr bei der Weiternutzung der Grundstücke; der Böden stellte auch keinen gefährlichen Abfall dar. Die Ordnungsverfügung des Kreis O. gehe ohnehin davon aus, dass die zuvor erfolgte Nutzung der Grundstücke, also als „Betriebsgelände“ und lediglich die angrenzenden Flächen als landwirtschaftliche Flächen, fortgesetzt werden solle. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei auf dem „Betriebsgelände“ nicht erfolgt, zuvor sei dort ein Schweinemastbetrieb verortet gewesen. Im Übrigen bestünde auch kein konkretes Sanierungsziel hinsichtlich der „Betriebsfläche“. Schließlich könne der Betrieb wieder unverändert aufgebaut und zulässig betrieben werden. Auch hätten die Kläger keinen Anspruch auf Erreichung des Geringfügigkeitswertes von 0,1 µg/l, da es sich hierbei um keinen Grenzwert handele, sondern lediglich um einen Beprobungsschwellenwert. Die Beklagte tritt der Einschätzung der Kläger, sie treffe ein Verschulden, entgegen. Insbesondere sei der Einsatz des (konkreten) Löschschaummittels aufgrund der Brandsituation ermessensgerecht und geboten gewesen, sie habe davon ausgehen können und dürfen, dass von der Firma K. ausschließlich legal einsetzbares Schaumlöschmittel geliefert werde sowie sie habe hinsichtlich ihrer eigenen IBC 5 und 5a auf die Stellungnahme der Werksfeuerwehr der Firma S. vertrauen dürfen. Sie treffe zudem kein Organisationsverschulden, auch habe sie keine Verpflichtung gehabt, die IBC besonders zu kennzeichnen. Schließlich sei der Einsatz der Feuerwehr nach den geltenden Regeln erfolgt. Eine PFOS-Kontamination sei für die Mitarbeiter unter keinen Umständen erkennbar gewesen. Insoweit tritt die Beklagte einigen Schlussfolgerungen im von den Klägern vorgelegten Gutachten des Sachverständigen L. vom 5. August 2024 aus dem Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht N. (Az. 0 X 000/00) entgegen. Insoweit wird auf die Klageerwiderung vom 25. November 2024, Blatt 2304 bis 2321 der Gerichtsakte verwiesen. Vielmehr treffe die Kläger ein Mitverschulden, insbesondere wegen – der von der Beklagten behaupteten – fehlerhaften Erklärung gegenüber dem Einsatzleiter zu dem auf dem Grundstück befindlichen Entwässerungssystem. Eine Verzögerung oder gar Verschleppung der Sanierung durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Schließung der Deponie „F.“ Ende 2022; ohnehin hätte diese Deponie keine weitergehende Annahmebereitschaft für weiteren Boden erklärt. Die Kläger seien überdies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Abfallerzeuger zu qualifizieren; der Einsatz kontaminierten Löschschaums könne insoweit keine andere Bewertung herbeiführen. Überdies sei das Grundstück der Kläger mit Altlasten kontaminiert. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt, über verschiedene Punkte Beweis zu erheben. Insoweit wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2025 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat lediglich im Umfang des (bereits ursprünglich) gestellten Hilfsantrags Erfolg. Der in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellte Hauptantrag ist eine unzulässige Klageänderung (A.). Der – nach verständiger Würdigung – hilfsweise aufrechterhaltene ursprüngliche Hauptantrag ist bereits unzulässig (B.). Der (unverändert gestellte) Hilfsantrag hat hingegen Erfolg (C.). A. Die Änderung des ursprünglich gestellten Hauptantrags in den nunmehr gestellten Hauptantrag ist eine unzulässige Klageänderung. I. Es liegt eine Klageänderung im Sinne von § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung stellt sich als eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung des Streitgegenstandes durch Disposition des Klägers dar. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, der aus dem tatsächlichen Lebenssachverhalt und dem Klagebegehren im Sinne des prozessualen Anspruchs zusammengesetzt wird, liegt eine Klageänderung dann vor, wenn zumindest ein zuvor genanntes Element geändert wird, vgl. Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 91 Rn. 8. Bei dem nunmehr vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag handelt es sich um ein Aliud im Vergleich zum ursprünglich verfolgten Hauptantrag. Denn es wurde zum einen der Antrag dergestalt verändert, dass nunmehr die Erreichung eines bisher nicht geltend gemachten Parameters, nämlich die Nachweisgrenze hinsichtlich des Stoffes PFOS, erstrebt wird. Zum anderen wird nunmehr verlangt, dass das Grundstück ohne Einsatz PFC-haltiger Löschmittel wiederherzustellen sei. Bei dem Begriff der PFC handelt es sich um den Oberbegriff der Stoffgruppe der per- und polyfluorierte Chemikalien – auch bekannt als per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) ist ein Stoff innerhalb dieser mehr als 10.000 verschiedene Einzelstoffe umfassenden Stoffgruppe, vgl. hierzu https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-reach/stoffe-ihre-eigenschaften/stoffgruppen/pfas-portal-start, zuletzt aufgerufen am 7. Juli 2025. Dass es sich bei dem Antrag um ein Aliud handelt, wird schließlich dadurch gestützt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger nunmehr nicht mehr verlangt, dass die Beklagte zu einer bestimmten Art der Behebung verurteilt wird. Diese Teilreduktion wird vollständig durch den neuen Antrag konsumiert und begründet in der Gesamtschau einen (grundlegend) andersartigen Antrag. II. Die so verstandene Klageänderung ist unzulässig. Die Voraussetzungen von § 91 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben, weil der übrige Beteiligte weder eingewilligt hat noch das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. 1. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat nicht ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewilligt. 2. Eine rügelose Einlassung im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 91 Abs. 2 ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. § 91 Abs. 2 VwGO verlangt äußere Indizien dafür, dass der Beklagte mit einer Veränderung des Streitgegenstandes einverstanden ist. Erforderlich ist hierfür, dass sich der Beklagte zu der veränderten Klage mit Sachvortrag inhaltlich äußert, z.B. zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen oder der Begründetheit der geänderten Klage dezidiert Stellung nimmt. Ausreichend ist dies aber dann nicht, wenn der Beklagte zugleich ausdrücklich der Klageänderung widerspricht, vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 6 B 29.12 –, juris; vgl. auch Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 91 Rn. 50ff., vgl. ergänzend VG Arnsberg, Urteil vom 11. Mai 2007 – 12 K 3156/06 –, juris Rn. 42ff. Der gestellte Klageabweisungsantrag als solcher ist keine Einlassung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. März 1995 – 4 B 26.95 –, juris Rn. 4ff. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht rügelos eingelassen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte diesen Antrag erstmalig in der mündlichen Verhandlung. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte sodann insoweit im Wesentlichen, dass der neue Antrag „viel zu weitgehend“ sei. Eine dezidierte Einlassung oder vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung erfolgte hierzu nicht mehr. Daraus und aus dem gestellten Klageabweisungsantrag ergibt sich, dass sich die Beklagte nicht rügelos eingelassen hat. 3. Die Klageänderung war auch nicht sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Sachdienlich ist nach allgemeiner Auffassung eine Klageänderung regelmäßig dann, wenn sie die Möglichkeit bietet den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris Rn. 52f. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist die Prozesswirtschaftlichkeit. Vor diesem Hintergrund spricht es auch erheblich gegen die Sachdienlichkeit der Klageänderung, wenn es zu einer erheblichen Verzögerung eines ansonsten entscheidungsreifen Verfahrens kommt, vgl. hierzu Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO, § 91 Rn. 53; vgl. hierzu auch VGH Bayern, Beschluss vom 3. November 2003 – 22 ZB 03.2451 –, juris Rn. 17. Gleichzeitig ist die Klageänderung auch dann in aller Regel nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage als unzulässig abzuweisen wäre, vgl. hierzu Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 91 Rn. 31, ergänzend: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 –, juris Rn. 7. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Klageänderung nicht sachdienlich. a) Mit dem geänderten Hauptantrag würde seitens des Prozessbevollmächtigten der Kläger ein vollständig neuer tatsächlicher Beurteilungswert, nämlich die Nachweisgrenze hinsichtlich des Stoffes PFOS, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Denn mit den ursprünglich verfolgten Anträgen wurde zum einen ein vollständiger Bodenaustausch erstrebt und zum anderen (hilfsweise) an die Erreichung des (nunmehr) in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung genannten Prüfwerts (ehemals als Grenzwert bezeichnet) von 0,1 µg/l in Bezug auf den Stoff PFOS angeknüpft. Die Berücksichtigung einer sog. Nachweisgrenze führte zu einer erheblichen Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen gerichtlichen Verfahrens, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger damit insbesondere neue tatsächliche Fragen aufwirft. So bedürfte es etwa einer genauen Wertbestimmung des erstmalig eingeführten Parameters der Nachweisgrenze auf der Grundlage wissenschaftlich-sachverständiger Beurteilungen, die das Gericht mangels eigener Sachkunde nicht ohne Verzögerung antizipieren kann. Weiter käme es entscheidungserheblich für die Beurteilung, ob die Folgenbeseitigung in dieser vom Prozessbevollmächtigten der Kläger festgelegten Form für die Beklagte zumutbar ist, darauf an, ob und wie dieser erstrebte Parameter (fachtechnisch) genau zu erreichen wäre. Dies gilt insbesondere auch dahingehend, ob die Beklagte in diesem Fall rein tatsächlich auf die Behebungsmaßnahme des Bodenaustauschs ausschließlich beschränkt wäre. b) Diese Verzögerung wurde auch nicht durch das Gericht verursacht. Denn die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger konkret vorgenommene Antragsänderung war nicht deshalb erforderlich, weil das Gericht in der mündlichen Verhandlung u.a. auch darauf hingewiesen hatte, dass eine mit dem ursprünglichen Hauptantrag begehrte Verurteilung der Beklagten zu einer bestimmten Beseitigungsmaßnahme – aus rechtlichen Gründen – nicht ausgesprochen werden könnte. Vielmehr dehnte der Prozessbevollmächtigte der Kläger – wie dargelegt – seinen Antrag in erheblichem Maße selbstständig aus. B. Der ursprüngliche Hauptantrag hat keinen Erfolg; er ist bereits unzulässig. I. Über den ursprünglichen Hauptantrag ist nach wie vor zu entscheiden. Denn es entspricht regelmäßig dem Interesse der Klägerseite, dass im Falle einer unzulässigen Klageänderung zumindest über die zuvor gestellten Anträge eine gerichtliche Entscheidung ergeht, vgl. hierzu Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 91 Rn. 39; Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. Auflage 2023, § 91 Rn. 24; in die Richtung gehend: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39.80 –, juris Rn. 13f. Besondere Umstände, die eine andere Bewertung gebieten, sind nicht erkennbar ersichtlich. Insbesondere wird auch durch die Klageänderung deutlich, dass es den Klägern darauf ankommt, den – mit dem jeweiligen Hauptantrag verfolgten – weitergehenden Anspruch im Verhältnis zum Hilfsantrag, mit welchem im Wesentlichen die Erreichung des Prüfwerts von 0,1 µg/l erstrebt ist, zu verfolgen. II. Die mit dem ursprünglichen Hauptantrag begehrte Beseitigung der PFOS-Kontamination durch einen Bodenaustauch ist unzulässig, weil es den Klägern nicht zusteht, die Beklagte im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs durch ihren Antrag zu einer bestimmten Behebungshandlung durch das Gericht verurteilen zu lassen. 1. Der Antrag ist als nicht trennbare Einheit zu begreifen. Die Kläger beantragen den Stoff PFOS sowie die daraus entstandenen Abbauprodukte zu beseitigen und zu diesem Zweck den kontaminierten Boden auszutauschen. Durch die Wendung „zu diesem Zweck“ wird deutlich gemacht, dass der Begriff der „Beseitigung“ nur dergestalt verstanden werden soll. Der Bodenaustausch ist insoweit die „Beseitigung“. Andere Behebungsmaßnahmen können vor diesem Hintergrund nicht unter den von den Klägern im Antrag verwendeten Begriff der „Beseitigung“ fallen. 2. Grundsätzlich ist es Sache des anspruchsverpflichteten Hoheitsträgers, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Mitteln er den früheren rechtmäßigen Zustand wiederherstellen will. Im Allgemeinen führte diese prozessuale Lage zur Konsequenz, dass ein Gericht nur zur Beseitigung der eingetretenen Störung verurteilen darf, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 67f., so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. April 2023 – 1 LB 89/19 OVG –, juris Rn. 75. Nach diesen Grundsätzen ist der Leistungsantrag auf die Bodenauskofferung nicht zulässig. Hierdurch würde die Beklagte tatsächlich auf eine Behebungshandlung beschränkend verurteilt werden; ihr würde damit die Möglichkeit genommen, selbst zu entscheiden, wie sie die begehrte Folgenbeseitigung konkret umsetzt. 3. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den besonderen Umständen des hiesigen Einzelfalls. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige Q. im Verlaufe des Sanierungsverfahrens vorgetragen hat, dass die Erreichung des Sanierungsziels ausschließlich durch Bodenspülung nicht möglich sei, folgt keine andere Bewertung. Es mag zutreffen, dass die Auskofferung des Bodens zur Erreichung des (vorläufigen) Sanierungsziels der Ordnungsverfügung des Kreis O. vom 26. Mai 2021 sinnvoll ist. Auch die von den Klägern hinsichtlich der Entsorgung des streitbefangenen Bodenmaterials angefragte Firma P., I. (Firma P.) erklärte, dass nach ihrer Auffassung, dieses Sanierungsziel nur durch Auskofferung des kontaminierten Bodens zu erreichen sei; andere Maßnahmen wie Bodenspülungen müssten über einen langen Zeitraum erfolgen. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung. Denn bei einer unbedingten Verurteilung zur Auskofferung des Bodens auf sämtlichen Flurstücken würde der Beklagten die Möglichkeit genommen, verschiedene Maßnahmen, wie z.B. im Rahmen des bodenrechtlichen Sanierungsverfahrens auf der Teilfläche „Mutter W.“ durch Kombination eines teilweisen Bodenaushubs mit anschließender (noch aktuell durchgeführter) Grundwasserbehandlung, zu kombinieren. Schließlich gibt es unterschiedlichste Möglichkeiten, PFOS-Kontaminationen zu beheben, vgl. beispielhaft: Dr. Held/Dr. Reinhard, Abschlussbericht zum Sanierungsmanagement für lokale und flächenhafte PFAS-Kontaminationen, im Auftrag des Umweltbundesamtes; insbesondere auch Anhang C, dort Abbildung auf S. 79 unter 4.3., abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/sanierungsmanagement-fuer-lokale-flaechenhafte-pfas. Auch der Sachverständige Q. erklärte mit Schreiben vom 30. April 2025, dass der von den Klägern avisierte Bodenaustausch auf der „Betriebsfläche“ mit der bereits aktuell laufenden Auswaschung (Bodenspülung) der (restlichen) Kontamination auf der Teilfläche „Mutter W.“ zu kombinieren sei. Der Beklagten muss – auch vor dem Hintergrund des finanziellen Aufwandes für Sanierungsmaßnahmen in Millionenhöhe – zumindest die Möglichkeit eröffnet werden, zu erwägen und zu entscheiden, Alternativmaßnahmen zu ergreifen oder auch mit der Bodenauskofferung zu kombinieren. III. Weil insoweit keine Sachentscheidung ergeht, war über die hilfsweise durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger gestellten Beweisanträge nicht zu entscheiden. C. Der – entweder in ursprünglicher Form aufrechterhaltene oder nunmehr zuletzt durch die Klägerseite gestellte – Hilfsantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. I. Der Hilfsantrag ist zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist hier gegeben, weil den Klägern kein einfacherer, schnellerer oder rechtsschutzintensiverer Weg zur Verfügung steht. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz des aufgrund der Ordnungsverfügung des Kreis O. vom 26. Mai 2021 laufenden boden- und wasserrechtlichen Sanierungsverfahrens und den dort getätigten Maßnahmen. Denn der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch und die gegenüber der Beklagten – bestandskräftig – ergangene Ordnungsverfügung stehen gleichberechtigt nebeneinander. Dies folgt bereits aus den unterschiedlichen Zielrichtungen beider Institute. Die Ordnungsverfügung dient der Gefahrenabwehr. Aufgrund eines Schadensereignisses sollen entstandene Gefahren bzw. Störungen abgewehrt bzw. beseitigt werden. Vor diesem Hintergrund wurde der verhaltensverantwortliche Störer – die Beklagte – in Anspruch genommen und zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet. Herrin des Verfahrens ist die zuständige (Sonder-)Ordnungsbehörde, mithin der Kreis O.. Ihr obliegt die Verfahrensherrschaft. Maßstab ist hier u.a. das Bodenrecht, wonach der Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen, § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Demgegenüber steht der Folgenbeseitigungsanspruch als verschuldensunabhängiges Institut des Staatshaftungsrechts. Ziel ist es eine durch hoheitlichen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position des Betroffenen erfolgte Schaffung eines rechtswidrigen fortdauernden Zustandes durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beseitigen, vgl. Bloeck/Graf, in: Kommunales Vertragsrecht, 122 Lfg., 1. Juni 2021, Folgenbeseitigungsansprüche, Einführung, S. 1f. Als Institut des Staatshaftungsrechts steht hier das Interesse des betroffenen Bürgers auf Wiederherstellung der „gestörten“ Situation im Vordergrund; Fragen der Gefahrenabwehr spielen hierbei keine prägende Rolle. Die Ausgangslage ist vor diesem Hintergrund diametral gespiegelt. Die Ordnungsverfügung als Mittel der Eingriffsverwaltung dient dem Schutz der Allgemeinheit und belastet den Betroffenen, wohingegen der Folgenbeseitigungsanspruch als Institut des Staatshaftungsrechts dem Bürger einen Rechtsanspruch gegen den Hoheitsträger einräumt und allein der Durchsetzung seiner – in der Regel grundrechtlich geschützten – Rechtsposition dient. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch im Übrigen gegeben. Den Klägern stehen insbesondere keine anderen Mittel zur Verfügung, ihr Rechtsschutzziel einfacherer zu erreichen. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob den Klägern die rechtliche Möglichkeit gegeben ist durch Rechtsbehelfe, den Kreis O. zur Vollstreckung der erlassenen Ordnungsverfügung gegenüber der Beklagten, anzuhalten. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen einfacheren, schnelleren oder rechtsschutzintensiveren Weg; die Kläger müssten nämlich genauso ein gerichtliches Verfahren anstrengen, wie sie dies zur gerichtlichen Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs getan haben. II. Der Hilfsantrag ist auch begründet. 1. Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Folgenbeseitigung. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist in der Rechtsprechung als ungeschriebenes Institut – unabhängig von der weiterhin strittigen Frage seiner Herleitung im Einzelnen – anerkannt, vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 23. Dieser verschuldensunabhängige Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorzeitig vollzogen wurde; er gilt bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (Verwaltungsrealakt). Gerichtet ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen. Er ist auf die Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet. Zu einem darüberhinausgehenden Erfolg kann er nicht führen; es ist folglich lediglich die Wiederherstellung des „status quo ante“ geschuldet, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2023 – 2 C 22.21 –, juris Rn. 16f.; auch bereits zuvor BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13.14 –, juris Rn. 24; so auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 6 C 1.19 –, juris Rn. 66; grundlegend hierzu BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 24. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch entstanden. a) Ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektives öffentliches Recht liegt vor. Denn die Feuerwehr der Beklagten handelte öffentlich-rechtlich, als sie versuchte, den Brand auf dem Grundstück der Kläger zu löschen, dabei mit PFOS versetzten Löschschaum einsetzte und dadurch das Grundstück mit Schadstoffen kontaminierte. Die Feuerwehr der Beklagten handelte als gemeindliche Einrichtung bei der Brandbekämpfung öffentlich-rechtlich, § 3 Abs. 1 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katstrophenschutz (BHKG). Es handelt sich hierbei um ein öffentlich-rechtliches Handeln, da die Brandbekämpfung nicht nur ausschließlich im privaten Interesse liegt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BHKG sind Aufgabenträger u.a. die Gemeinden für den Brandschutz und Hilfeleistung; die Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung war. Dies zeigt sich auch an § 7 Abs. 1 BHKG, der die gemeindlichen Feuerwehren (§ 7 Abs. 2 BHKG) als öffentliche Feuerwehren (u.a. Berufsfeuerwehren und Freiwillige Feuerwehren) von den betrieblichen Feuerwehren (u.a. Werksfeuerwehren) abgrenzt. Auch § 8 Abs. 2 BHKG macht den öffentlich-rechtlichen Charakter deutlich, da das Einsatzpersonal einer (gemeindlichen) Berufsfeuerwehr als hauptamtliche Kräfte zu Beamten zu ernennen ist, vgl. zu dem öffentlich-rechtlichen Charakter auch: OVG NRW, Urteil vom 26. November 1996 – 5 A 5712/94 –, juris Rn. 10. Durch den Löschmitteleinsatz von AFFF-Löschmittel in der Gestalt von „U. APS F-15“, welches durch eine unzulässige PFOS-Konzentration kontaminiert gewesen ist, und dessen Eindringen in den Boden der Grundstücke der Kläger, wurde auch in ein subjektives öffentliches Recht der Kläger zu 1. bis 3., nämlich Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Grundgesetz (GG), für die Klägerin zu 1. in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, eingegriffen. Denn durch den Eintrag von Schadstoffen, hier PFOS, mindert sich zum einen der Wert des konkreten Grundstückes, zum anderen können daraus Sanierungspflichten nach dem Bundesbodenschutzgesetz erwachsen. Insbesondere betrifft der Eingriff sämtliche Kläger. Das u.a. kontaminierte Teilstück „Betriebsfläche“ besteht aufgrund der Zuschnitte der Flurstücke aus Grundstücken sämtlicher Kläger. b) Es liegt weiterhin ein rechtswidriger und andauernder Zustand vor. aa) Nach wie vor ist das Grundstück mit PFOS-Schadstoffen belastet und kontaminiert. Da dieser Schadstoff persistent ist und damit nicht natürlich abgebaut werden kann, vgl. hierzu beispielhaft: https://www.umweltbundesamt.de/perfluoroctansulfonsaeure-pfos, zuletzt aufgerufen am 12. Juni 2025, mindert sich die Belastung des Grundstückes mit der Zeit nicht. Auch aus dem aktuellen Stand im bodenschutzrechtlichen Sanierungsverfahren auf Grundlage der Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2021 ergibt sich keine andere Bewertung. Hinsichtlich des Teilstückes „Betriebsfläche“ sind auch noch keine umfassenden Maßnahmen zur Sanierung getroffen worden, da nach wie vor zwischen den Beteiligten keine Einigung über die konkrete Art der Sanierung im Sanierungsverfahren getroffen worden ist (vgl. hier zuletzt: Aktenvermerk des Sachverständigen Q. vom 27. Mai 2025, Anlage B40, insbesondere Blatt 2470f. der Gerichtsakte, ergänzend Auflistung der durchgeführten Maßnahmen, Anlage B41, Blatt 2891ff. der Gerichtsakte, insbesondere für „Betriebsgelände“ Blatt 2910 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der Teilfläche „Mutter W.“ ist zwar eine Verringerung der PFOS-Kontamination durch die Auswaschung festzustellen. Dennoch liegen die Werte nach wie vor über dem für PFOS geltenden Prüfwert, sodass die Maßnahmen auch weiter fortzuführen sind (vgl. 2. Gutachterliche Stellungnahme zur Tiefenverlagerung (Auswaschungseffekt) von PFAS im Bodenkörper auf dem Sanierungsgelände des Sachverständigen Q. vom 4. Dezember 2024, Anlage B40.3, Blatt 2688f. der Gerichtsakte). Insbesondere an den Messpunkten R10 und R14 im Teilbereich „Nottür“ sind nach wie vor erhebliche Belastungskonzentrationen mit PFOS erkennbar; bei Messungen im September 2024 lagen hier die Konzentrationen deutlich über 10 µg/l im 2:1 Eluat. bb) Es liegt auch kein unerheblicher Belastungszustand vor. Im Nachgang des Brandereignisses wurden verschiedene Untersuchungen vorgenommen. Insbesondere stellte der Sachverständige Q. in seinem Gutachten vom 2. Mai 2023 fest, dass die Belastung des Grundstückes u.a. mit PFOS-Stoffen aus der Gruppe der PFAS nach wie vor besteht. Die hierzu auf Blatt 1313 bis 1315 der Gerichtsakte vorhandenen Übersichtskarten zeigen Belastungen über die gesamte „Betriebsfläche“. Der Geringfügigkeitsschwellenwert bzw. nunmehr festgelegte Prüfwert von 0,1 µg/l wird erheblich überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die gemessenen Werte in dem Gutachten unzutreffend oder fachlich falsch ermittelt wurden, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. cc) Es handelt sich auch um einen rechtswidrigen Zustand. Nach dem Leitfaden zur PFAS-Bewertung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vom 21. Februar 2022, der mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2022 dem nordrhein-westfälischen Verwaltungsvollzug bekannt gegeben und dessen Anwendung u.a. für die bodenschutzrechtliche Gefahrenbeurteilung und für die Bewertung von Grundwasser und Oberflächengewässer empfohlen wurde, ist eine Geringfügigkeitsschwelle für den Stoff PFOS von 0,1 µg/l im Grundwasser festgelegt worden. Dieser Wert galt zunächst zur Feststellung und Begrenzung schädlicher Grundwasserverunreinigungen; gleichzeitig galt er zunächst als Prüfwertvorschlag für Sickerwasser am Ort der Beurteilung. Mittlerweile ist in der Anlage 2 Tabelle 3 Letzte Zeile zur Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) u.a. für den Schadstoff PFOS ein Wert von 0,1 µg/l als Prüfwert für organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung verbindlich festgelegt. Nach § 10 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des BBodSchG begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten nach Anlage 2 Tabelle 2 bis 4 oder 6 bis 8 ergeben oder wenn auf Grund einer Sickerwasserprognose eine Überschreitung von Prüfwerten nach Anlage 2 Tabelle 2 oder 3 zu erwarten ist. Eine Überschreitung der Grenzwerte liegt, wie aufgrund der Untersuchungen u.a. des Sachverständigen Q. feststeht, vor. Es steht darüber hinaus fest, dass nicht lediglich ein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vorliegt, sondern vielmehr, dass eine tatsächliche Kontamination der Grundstücke mit PFOS tatsächlich gegeben ist. Vor diesem Hintergrund besteht für die Kläger eine (rechtliche) Belastung dahingehend, dass sie als Zustandsstörer – unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme der Beklagten als Verhaltensverantwortliche nach der Ermessenserwägung des Kreis O. in der Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2021 – nach dem Bundesbodenschutzgesetz ordnungspflichtig sind, § 4 Abs. 3 BBodSchG. Es werden Rechtspflichten u.a. zur Sanierung begründet. Damit wird unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass dieser (eingetretene) Zustand weitere Maßnahmen erfordert, und folglich u.a. ein ordnungsrechtliches Einschreiten nach § 10 BBodSchG (auch gegen die Kläger) möglich wird, vgl. hierzu den ähnlichen Fall der Ölkontamination eines Grundstückes nach einem Feuerwehreinsatz: OVG NRW, Urteil vom 26. November 1996 – 5 A 5712/94 –, juris Rn. 13. dd) Die geforderte Kausalität zwischen dem Eingriff der öffentlichen Hand und dem andauernden rechtswidrigen Zustand, vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 24, ist im gegebenen Fall ebenfalls gegeben. (1) Die im Rahmen des Sanierungsverfahrens beauftragten Gutachter legen diese Beurteilung zugrunde; die Beklagte bestreitet diesen Kausalzusammenhang ebenfalls nicht mehr ernsthaft. Andere ersichtliche Gründe für ein solches Ausmaß an Kontamination mit PFOS, welches insbesondere in (älteren) Löschmitteln eingesetzt wurde, bestehen nicht. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, als der Sachverständige Q. bei der Untersuchung der entsprechenden IBC der Firma K. sowie der IBC 5a der Feuerwehr der Beklagten eindeutig ermitteln konnte, dass in diesen Gefäßen, der bei den Löscharbeiten eingesetzten Löschmittel, nach den europarechtlichen Vorschriften unzulässige PFOS-Konzentration bestanden. Nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (Verordnung (EU) 2019/1021) ist u.a. die Verwendung von PFOS als im Anhang I gelisteten Stoff als solcher, in Gemischen oder in Erzeugnissen verboten. Eine in der Vorgängerregelung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, diese geändert durch Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I und III, in Anhang I, Teil A, Nr. 4 enthaltene Übergangsregelung für Feuerlöschschaum ist mit Ablauf des 27. Juni 2011 endgültig abgelaufen. Eine Verwendung von Löschschaummittel, welches den Stoff PFOS enthält, ist seitdem nicht mehr zulässig. Überdies wurden insbesondere auch keine umfassenden Maßnahmen zur (vollständigen) Löschwasserrückhaltung unter der Führung der Feuerwehr der Beklagten ergriffen. Aus ihrem Einsatztagebuch ergibt sich, dass sogar noch am 29. September 2019 (und damit zwei Tage nach Beginn des Einsatzes) Löschwasser auf Freiflächen gelangte. Auch sei der Übertritt aus dem Überlauf in Kauf genommen worden. Zudem wurde lediglich eine Teilmenge des gestauten Löschwassers entsorgt. Unabhängig davon – selbstständig tragend – geht auch die bestandskräftige Ordnungsverfügung des Kreis O. vom 26. Mai 2021 von diesem Kausalzusammenhang aus. (2) Ernsthafte Anhaltspunkte für Altlasten hinsichtlich des Stoffes PFOS bestehen ebenfalls nicht. Die unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten und das fortlaufende pauschale Bestreiten der Altlastenfreiheit rechtfertigen keine weitergehende Beweiserhebung, zumal nicht ansatzweise ersichtlich ist, warum z.B. ein Schweinemast- oder der damals aktuell betriebene Futtermuttermittelbetrieb den Stoff PFOS absondern sollte. PFOS wurde hauptsächlich dazu verwendet, um Materialien wie Textilien, Teppiche und Papier fett-, öl- und wasserfest zu imprägnieren. Daneben wurde und wird es bei der Verchromung, in der Analogfotografie, in älteren Feuerlöschschäumen (AFFF) und in Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt verwendet, vgl. hierzu u.a.: https://www.umweltbundesamt.de/perfluoroctansulfonsaeure-pfos; ergänzend auch https://de.wikipedia.org/wiki/Perfluoroctansulfons%C3%A4ure#Verwendung, beide zuletzt aufgerufen am 12. Juni 2025. (3) Dass nach Auffassung der Beklagten andere Schadstoffe im Boden der Grundstücke der Kläger enthalten seien, führt ebenso zu keiner anderen Bewertung. Diese Reserveursache ist unerheblich, da sie nichts an dem Umstand ändert, dass die Grundstücke mit PFOS belastet wurden. Auf dessen Beseitigung ist der Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet und beschränkt. Die Beklagte ist überdies nur verpflichtet, den im Klageantrag genannten Schadstoff, also PFOS, aus dem Boden zu entfernen. Wie bereits oben – vgl. B. II. – näher dargelegt, obliegt es der Beklagten in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie sie diese Verpflichtung erfüllt. Für eine erhebliche Vorbelastung des Grundstücks dergestalt bestehen im Übrigen auch keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte. Denn aus der vom Sachverständigen Q. im Gutachten vom 2. Mai 2023 durchgeführten ergänzenden Bodenuntersuchung ergab sich, dass die ermittelten Konzentrationen zu den Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), aromatischen Lösungsmitteln (BTEX) und Polyarmoten (PAK) lokal sehr begrenzt seien und der Höhe nach als nicht relevant eingestuft würden (vgl. Blatt 813 der Gerichtsakte). (4) Der Kausalitätszusammenhang wird auch nicht dadurch wertungsmäßig unterbrochen, weil die Beklagte meint, dass die Kläger – im Falle der Nichtkontamination des Löschschaummittels mit PFOS – aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Abs. 8 Nr. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) seien, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 7 C 1.13 –, juris. Zunächst ist festzuhalten, dass hypothetische Erwägungen keinen Einfluss auf das Bestehen des Folgenbeseitigungsanspruchs haben. Insbesondere sind hypothetische Erwägungen nicht geeignet, durch wertende Betrachtungsweise einen einmal entstandenen Anspruch zum Erlöschen zu bringen. Unabhängig davon – selbstständig tragend – kann das vorgenannte in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Um dem Begriff des Abfallerzeugers seine Konturen zu erhalten, muss nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr zwar daran festgehalten werden, dass grundsätzlich derjenige Abfallerzeuger ist, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat. Eine Ausnahme ist aber namentlich mit Blick auf das Verursacherprinzip geboten, wenn aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung ein vorgelagertes Verhalten sich als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 7 C 1.13 –, juris Rn. 25. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere haben die Kläger keine besondere Brandgefahren verursachende Anlage, wie z.B. im zitierten Urteil eine Destillieranlage, betrieben. Anhaltspunkte für eine besondere gefahrgeneigte Tätigkeit sind – auch aus dem vorgelegten Feuerwehrplan, Blatt 395-398 der Gerichtsakte, Anlage B9, – nicht ersichtlich. Vielmehr seien keine technischen Anlagen mit Gefährdungspotential vorhanden. Nach der Anlagenbeschreibung (Blatt 399 der Gerichtsakte, Anlage B10) diente die Anlage zur Verwertung von ein- und ausgepackten Nahrungsmitteln (trocken bis halbfeucht – ohne Tierkörperteile: z.B. Nudeln, Brot, Chips, Bonbons, Kekse und Cornflakes) und Produktionsresten aus der Nahrungsmittelindustrie sowie deren Zulieferer zu Futtermitteln und Futtermittelkomponenten, die ihren Einsatz in der Kraftfuttermittelindustrie und beim Landwirt finden. Eine Behandlung von z.B. gefährlichen Abfällen fand auch nicht statt. c) Das von den Klägern (hilfsweise) geltend gemachte Klagebegehren ist vom Umfang der Rechtsfolge des Folgenbeseitigungsanspruchs erfasst. Der Folgenbeseitigungsanspruch verpflichtet zur Beseitigung der durch den Eingriff entstandenen Folgen; er ist auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand („status quo ante“). Er ist auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes gerichtet; zu beseitigen sind alle der handelenden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen. Die Pflicht zur Beseitigung wird durch Art und Umfang der Beeinträchtigung begrenzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 6 C 1.19 –, juris Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13.14 –, juris Rn. 24; grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 63; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. November 1996 – 5 A 5712/94 –, juris Rn. 5. Es ist unerheblich, ob der vorhandene Boden z.B. durch Spülung gereinigt wird oder eine Auskofferung erfolgt. Denn die Wiederherstellung des Zustandes, wie er zum Zeitpunkt des Eingriffs bestand, wäre nicht deshalb ausgeschlossen, weil der frühere Zustand nicht mit dem ursprünglichen Bodenmaterial, sondern lediglich mit Material derselben Art und Güte hergestellt werden würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1996 – 5 A 5712/94 –, juris Rn. 14ff. m.w.N. und einer rechtsvergleichenden Betrachtung zu § 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). aa) Nach diesen Maßstäben ist die begehrte Wiederherstellung durch Nichtüberschreitung des Geringfügigkeitsschwellenwerts bzw. festgelegten Prüfwerts von 0,1 µg/l vom Anspruchsumfang des Folgenbeseitigungsanspruchs umfasst. Denn dadurch wird der Boden faktisch wieder so hergestellt, wie er vor dem Löscheinsatz bestanden hat. Es wird nämlich insbesondere auch sichergestellt, dass keine Sanierungspflichten für die Kläger entstehen und der Boden den insoweit maßgeblichen Schwellenwert einhält. Nur bei der Erreichung des mittlerweile in der Anlage 2 Tabelle 3 Letze Zeile zur Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für den Schadstoff PFOS festgelegtem Wert von 0,1 µg/l als Prüfwert für organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung ist auszuschließen, dass bodenschutzrechtliche Maßnahmen (auch) gegenüber den Klägern als Zustandsstörer seitens der zuständigen Behörde ergriffen werden (vgl. insoweit § 10 Abs. 4 BBodSchV, siehe auch bereits oben unter C. II. 1. b) cc)). Diese Beurteilung wird auch dadurch gestützt, dass der Leitfaden zur PFAS-Bewertung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vom 21. Februar 2022 einen Boden, der den maßgeblichen Wert von 0,1 µg/l im Wasser-Feststoff-Verhältnis (W/F) 2:1 Eluat einhält, in die Verwertungskategorie 1 einordnet und dieser Boden uneingeschränkt offen eingebaut werden darf (vgl. dort S. 25 und 27). bb) Der Inhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs wird auch nicht durch die Ordnungsverfügung des Kreis O. vom 26. Mai 2021, mit welcher der Beklagten u.a. aufgegeben wurde, Sanierungsmaßnahmen zur Sanierung von Boden und Grundwasser im Bereich der Grundstücke der Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000 (und 000) durchzuführen, modifiziert. Sowohl der Folgenbeseitigungsanspruch als auch die in Rede stehende Ordnungsverfügung existieren nebeneinander und sind getrennt zu betrachten. Wie bereits zuvor dargelegt, verfolgen sowohl die Ordnungsverfügung als auch der Folgenbeseitigungsanspruch zwei entgegengesetzte Zielrichtungen (vgl. C. I. 1.). Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch im Sinne eines Instituts des Staatshaftungsrechts. Durch die Abwehrfunktion der Grundrechte erhält der Bürger die Möglichkeit vom Hoheitsträger geschaffene rechtswidrige Zustände abzuwehren und wegen seines Grundrechts als autonomer Freiheitssphäre die Rückgängigmachung und Wiederherstellung des früheren Zustands zu fordern. Die Ordnungsverfügung ist eine Maßnahme im Rahmen des Bodenschutzrechts sowie Wasserrechts, welche im Kern von dem Gedanken der Gefahrenabwehr geprägt ist. Mit dieser sollen die Gefahren, die von den Grundstücken ausgehen, abgewehrt werden. Die Interessen der Kläger spielen eine untergeordnete Rolle; die Interessen der Allgemeinheit stehen im Vordergrund. Dies zeigt sich auch daran, dass z.B. in § 2 Abs. 7 BBodSchG sowohl Dekontaminationsmaßnahmen (Nr. 1) als auch Sicherungsmaßnahmen (Nr. 2) als Sanierungsmaßnahmen gelten. Ziel ist es, das Grundstück zu sanieren. Dies bedeutet aber nicht zwingend die Wiederherstellung des „status quo ante“. Denn Maßnahmen der Gefahrenabwehr enden dort, wo die Gefahr – wie auch immer – abgewehrt worden ist. Folgenbeseitigungsanspruch und Ordnungsverfügung können denselben Inhalt haben; sie sind aber nicht gleich. Die Auffassung der Beklagten, mit jeder Form der Umsetzung der Ordnungsverfügung sei auch der Folgenbeseitigungsanspruch stets erfüllt, blendet die verschiedenen Zielrichtungen und unterschiedlichen Interessenlagen aus. Überdies kann der Inhalt eines Anspruchs des Staatshaftungsrechts nicht durch einen – wenn auch anderen – Hoheitsträger vorgegeben werden. 2. Der grundsätzlich entstandene Folgenbeseitigungsanspruch ist auch nicht durch Ausschlussgründe erloschen. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung entfällt, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unmöglich ist, unzumutbar ist oder sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 40ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. November 1996 – 5 A 5712/94 –, juris Rn. 7f.; Bey/Prechtel/Terwiesche/Zloch, in: Terwiesche/Prechtel, Handbuch Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2025, Rn. 490ff. a) Eine Unmöglichkeit ist nicht gegeben. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der z.B. in § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder in § 44 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zum Ausdruck kommt, ist anerkannt, dass niemand zu einer (tatsächlich) unmöglichen Leistung verpflichtet werden kann. Denn die Rechtsordnung setzte sich selbst in Widerspruch zu sich selbst, wenn sie eine Person zu einer unmöglichen Handlung verpflichten würde. Entgegen der (pauschalen) Ausführungen der Beklagten ist die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht tatsächlich oder auch nur rechtlich für die Beklagte unmöglich. Der Beklagten stehen insoweit verschiedene Möglichkeiten zur Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs zur Verfügung (vgl. bereits insbesondere unter B. II. 3. a)). Dass die Wiederherstellung des „status quo ante“ grundsätzlich unmöglich ist, ist weder ersichtlich noch hat die Beklagte derartiges vorgetragen. Unabhängig davon ließe sich der Geringfügigkeitsschwellenwert auch durch die von den Klägern präferierte Bodensanierung durch Auskofferung und Bodenaustausch rein tatsächlich wie auch rechtlich erreichen. Wie der Sachverständige Q. im Rahmen des zwischen den Beteiligten unter der Leitung des Kreis O. in Umsetzung der Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2021 geführten Sanierungsverfahrens in der Besprechung vom 25. Mai 2023 – unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. Juni 2023 zum gefertigten Protokoll – ausführte, sei ein Bodenaustausch ohne weiteres möglich; lediglich die Entsorgung des Bodenmaterials stelle sich als Problem dar. Der Sachverständige Q. stellte hierzu jedoch in seiner Ausarbeitung „Recherchen für eine Entsorgung von PFAS belastetem Boden aus dem „Betriebsgelände D.- 000“ vom 5. Juli 2023 klar, dass eine Entsorgung über die Deponie P. in C. grundsätzlich möglich sei. Gleichzeitig erklärte dieses Unternehmen auf Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2023, dass eine Entsorgung von bis zu 150.000 Tonnen mit PFC/PFAS kontaminierten Erdreichs innerhalb eines Jahres einschließlich Auskofferung und Transport zu einer hierfür zugelassenen Deponie in Deutschland geleistet werden könne. Bei der hier schätzungsweise zu entsorgenden Menge von bis zu 120.000 Tonnen Bodenaushub (+ 5.000 Tonnen Bauschutt) wäre die jährliche Entsorgungsleistung noch nicht vollständig ausgeschöpft. Entgegen dem „Bestreiten“ der Beklagten wurde durch die Firma ausdrücklich erklärt, es stünden in Deutschland im Rahmen von Bodensanierungen hinreichende Entsorgungskapazitäten zur Verfügung, auf die zurückgegriffen werden könnte. Im Schreiben des Sachverständigen Q. vom 30. April 2025 zur Kostenschätzung der Sanierungsoptionen wurde auf einen aktuellen Bericht des Untersuchungslabors A. vom 25. Februar 2025 verwiesen, in welchem festgehalten ist, dass laut den Autoren des Berichts derzeit zwei – in Ostdeutschland gelegene – oberirdische Deponien PFAS-kontaminierte Böden annähmen. Eine Entsorgung könnte auch in Untertagedeponien sowie in Untertageversatzen erfolgen (vgl. Blatt 2878 der Gerichtsakte, Anlage B40.6). Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen B44 und B45. Das Gutachten aus einem anderen Sanierungsverfahren (Anlage B44) datiert auf den 18. Juni 2020 und ist damit überholt, zumal zum damaligen Zeitpunkt – wie auch in dem Gutachten dargelegt – keine genauen Vorgaben hinsichtlich der Deponierung von PFAS-kontaminierten Bodenmaterial bestanden haben. In der Anlage B45 wird im Wesentlichen dargelegt, dass Deponien weniger belastete Böden annähmen und daher neue Methoden – hier Immobilisierung der Schadstoffe und anschließende Deponierung – entwickelt würden. Dass in ganz Deutschland keine Entsorgungskapazitäten (mehr) bestünden, ist aber nicht beschrieben. Auch wenn diese Art der Sanierung ganz erhebliche Kosten von ca. bis zu 30 Millionen Euro verursachen würde, so ist sie technisch umsetzbar. Die Frage der Kostenbelastung ist kein Aspekt, der im Rahmen der tatsächlichen wie auch rechtlichen Unmöglichkeit zu berücksichtigen ist. Anhaltspunkte für eine rechtliche Unmöglichkeit sind weder erheblich vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Die Wiederherstellung ist für die Beklagte auch nicht unzumutbar. Der von ihr insoweit geltend gemachte Einwand greift unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles nicht ein. Der Folgenbeseitigungsanspruch findet seine Grenze in dem Kriterium der Zumutbarkeit. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes soll dem Verpflichteten dann nicht angesonnen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht. Unerheblich ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit, ob die Wiederherstellung des früheren Zustandes ihrerseits Folgen auslösen wird, die zu vermeiden ein berechtigtes Anliegen sein kann, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 59. Ein Ausschluss des Anspruches unter diesem Gesichtspunkt kommt nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht. Es ist Aufgabe effektiven Rechtschutzes, rechtswidrigen Beeinträchtigungen, welche einem Träger hoheitlicher Macht zuzurechnen sind, zu beseitigen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. November 1996 – 5 A 5712/94 –, juris Rn. 22f.; zurückgehend auf BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 51ff. Als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Prinzips von Treu und Glauben lässt sich die Zumutbarkeit nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmen. Dabei ist insbesondere auf das Interesse des Anspruchstellers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, die mit der Beseitigung verbundenen Belastungen des Anspruchsgegners sowie das Maß eines etwaigen Verschuldens bei der Herbeiführung der Beeinträchtigung abzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1996 – 5 A 5712/94 –, juris Rn. 24-27; OVG NRW, Urteil vom 30. November 1992 – 23 A 1471/90 –, juris Rn. 9. Die Berücksichtigung des Verschuldens des Hoheitsträgers stellt lediglich eine Korrektiverwägung für den Fall dar, dass ein Missverhältnis zu Lasten des Anspruchstellers besteht, also nach der Abwägung zwischen dem Interesse des Anspruchstellers und dem Interesse des Verpflichteten, die Interessen des Anspruchstellers nicht schon überwiegen, vgl. in die Richtung gehend: OVG NRW, Urteil vom 26. November 1996 – 5 A 5712/94 –, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 30. November 1992 – 23 A 1471/90 –, juris Rn. 13. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass ein unverhältnismäßig hoher Aufwand insbesondere auch ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand sein kann – technische Schwierigkeiten sind für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit nicht erforderlich, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004 – 7 B 86.04 –, juris Rn. 7. Auch ist in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass ein strenger Maßstab für den Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs mangels Zumutbarkeit anzulegen ist, vgl. hierzu exemplarisch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 4 L 204/22 –, juris Rn. 69. Denn faktische Macht darf sich gegenüber dem Bürger nicht deshalb durchsetzen, weil sie vollzogen wurde, sondern weil sie von der Rechtsordnung hierzu legitimiert ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 9 B 65.16 –, juris Rn. 9; grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 52. Als Anknüpfungspunkt wird von der Rechtsprechung der Rechtsgedanke des § 251 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung herangezogen, der nunmehr in der Vorschrift des § 275 Abs. 2 BGB verankert ist, vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 4 L 204/22 –, juris Rn. 70 m.W.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 11. November 2022 – 8 ZB 22.1469 –, juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. April 2017 – 1 A 10865/16 –, juris Rn. 33. Nach § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Zu § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB wurde von der Rechtsprechung festgestellt, dass es Umstände geben kann, unter denen sich sogar ein Schuldner, der das Leistungshindernis vorsätzlich herbeigeführt hat, mit Erfolg auf den Einwand berufen kann. Denn Satz 2 enthält lediglich einen Abwägungsfaktor und darf nicht isoliert betrachtet werden, wie auch der Wortlaut durch die Verwendung des Wortes „zu berücksichtigen“ sowie die Anknüpfung der Verschuldensberücksichtigung an die Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen deutlich macht, vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 135/13 –, juris Rn. 7-10; auch: Ulber in: Erman, BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 275 Rn. 72. Diese Erwägungen sind vom Rechtsgedanken her, wie auch die zuvor zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zeigt, zu übertragen. Das Verschulden ist nur ein Abwägungsfaktor, der insbesondere in Fällen, in denen das Interesse des Anspruchstellers nicht überwiegt, die Abwägung maßgeblich beeinflussen kann, aber nicht ein Ergebnis zwingend determiniert. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Beklagten die Erfüllung des begehrten Folgenbeseitigungsanspruchs nicht unzumutbar ist. Die damit für die Beklagte begründeten Belastungen und ihr Interesse, dem Anspruch – insbesondere wegen der hohen finanziellen Aufwendungen – den Unzumutbarkeitseinwand entgegenzusetzen, überwiegen nicht das Interesse der Kläger an der Wiederherstellung des „status quo ante“ (aa)). Jedenfalls trifft die Beklagte ein Verschulden, welches im konkreten Einzelfall dazu führt, die Interessen der Beklagten zurücktreten zu lassen (bb)). aa) Den Interessen der Kläger an der Wiederherstellung des „status quo ante“ ist – bereits unabhängig von der Frage, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, – im vorliegenden Fall unter Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände und dem Interesse der Beklagten, dem Anspruch den Einwand der Unzumutbarkeit entgegenzusetzen, der Vorzug einzuräumen. (1) Die Kläger haben eine äußerst erhebliche Minderung ihrer Rechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG erlitten. Die Grundstücke der Kläger, vornehmlich die Teilstücke „Betriebsfläche“ und „Fläche Mutter W.“, haben durch den Löschmitteleinsatz der Feuerwehr der Beklagten und die dadurch erfolgende Kontamination mit dem Stoff PFOS, der auch für Säugetiere – mitunter Menschen – schädlich ist, faktisch eine äußerst erhebliche Werteinbuße erfahren. Das Eigentum der Kläger stellt sich als bloße „Rechtshülle“ dar. Denn ein schadstoffbelastetes Grundstück, welches den in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung festgelegten Prüfwert überschreitet und damit Untersuchungspflichten (vgl. § 10 BBodSchV) auslösen und im Anschluss hieran möglicherweise Sanierungspflichten nach dem Bundesbodenschutzgesetz (§ 4 BBodSchG) begründen kann, kommt im wirtschaftlichen Verkehr – naturgemäß – ein äußerst erheblich geminderter Wert zu. Das gilt insbesondere auch, was hier ebenso im Wesentlichen der Anlass für den geführten Rechtsstreit ist, wegen der hohen Kosten einer etwaigen Sanierung. Diese latente Sanierungsgefahr zeigt sich bereits daran, dass der Kreis O. mit Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2021 der Beklagten bestimmte Sanierungsmaßnahmen aufgegeben hat. Zwar hat der Kreis sein Ermessen dahingehend betätigt, dass die verhaltensverantwortliche Beklagte in Anspruch genommen worden ist. Dies ändert aber nichts an der (materiell-rechtlich) bestehenden Zustandsverantwortlichkeit des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks, vgl. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Da auch keine sonstigen besonderen Umstände ersichtlich sind, die dem Grundstück einen „besonderen“ wirtschaftlichen Wert trotz der Kontamination beimessen, ist hier von einer äußerst gewichtigen wirtschaftlichen Einbuße auszugehen. Dieser wirtschaftliche Verlust wiegt umso schwerer, als dass – nach Vortrag der Kläger – bisher jährlich Mieteinnahmen in sechsstelliger Höhe erzielt wurden. (2) Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf ihre fiskalischen Interessen, insbesondere seien die Wiederherstellungskosten unverhältnismäßig hoch. Für die „Betriebsfläche“, also eine im Außenbereich nutzbare Fläche, ist gemessen an der Ausdehnung der Kontamination mit PFOS (vgl. Übersicht der Belastung, Blatt 1313 bis 1315 der Gerichtsakte) von einer Fläche von 17.156,1 m 2 auszugehen, was bei einem Bodenrichtwert von 125,00 Euro pro m 2 einen Wert von 2.144.512,50 Euro ergibt. Für die kontaminierte Teilfläche „Mutter W.“ ergibt sich eine Größe von 3.817,3 m 2 , was bei einem Bodenrichtwert von 10,00 Euro pro m 2 für landwirtschaftliche Flächen einem Wert von 38.173,00 Euro entspricht, vgl. für die Bodenrichtwerte: Onlineportal BORIS NRW, https://www.boris.nrw.de/boris-nrw/?lang=de, zuletzt aufgerufen am 12. Juni 2025. Demgegenüber steht für die Fläche „Betriebsfläche“ bei der am meisten Kosten verursachenden Sanierung mittels Bodenaustausches ausweislich der Schätzung des Sachverständigen Q. ein Betrag inklusive Sicherheitszuschlag von 22.000.000 Euro netto, unter Berücksichtigung von 19 % Mehrwertsteuer 26.180.000 Euro (vgl. nur Blatt 2864 der Gerichtsakte, Schreiben vom 30. April 2025). Eine Sicherungsmaßnahme, insbesondere die Einkapselung der Teilfläche würde unter Einschluss eines Sicherheitszuschlags netto 3.500.000 Euro betragen, damit 4.165.000 Euro brutto, und zusätzlich insbesondere – nicht näherungsweise bezifferbare – weitere wiederkehrende Überwachungskosten hinsichtlich der Wirksamkeits-/Dichtheitsnachweise für die Einkapselung verursachen. Für die Teilfläche „Mutter W.“ und eine weitere „landwirtschaftliche Fläche“, also ein Teilbereich des nicht im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücks 000 (vgl. Blatt 806 der Gerichtsakte), ist nach aktueller Stellungnahme des Sachverständigen Q. vom 30. April 2025, Anlage B40.6, die Grundwasserbehandlung fortzusetzen. Insbesondere würde nach Durchführung des Bodenaustausches oder der Einkapselung (nach einer Übergangsphase) keine weiteren PFAS-Einträge von der „Betriebsfläche“ auf die südlichen Teilflächen zu erwarten sein, sodass der Grundwasserbehandlungsaufwand reduziert werden könnte. Im Übrigen betragen die Sanierungskosten im Falle eines vollständigen Bodenaustausches im Bereich der Belastungsschwerpunkte „Tanks“ und „Nottür“ (Brandschutztür) bis zum Grundwasserstauer in ca. fünf Meter Tiefe 2,26 Millionen Euro ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Q. (vgl. Blatt 802 der Gerichtsakte, Gutachten vom 9. August 2022). In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass bereits ein teilweiser Bodenaushub durch Abtrag des oberen bindigen Lehms/Schluffbodens bis zum in ein bis zwei Meter Tiefe anstehenden Sandboden laut Bericht des Sachverständigen Q. vom 29. Dezember 2022 stattgefunden hat. (3) Unter Abwägung der beiderseitig bestehenden Interessen überwiegen die Interessen der Kläger an der Wiederherstellung des „status quo ante“. (a) Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger überwiegen die rein fiskalischen Interessen der Beklagten Die Kläger haben – wie bereits zuvor dargelegt – wirtschaftlich betrachtet eine äußerst erhebliche Einbuße zu verzeichnen; ihre Grundstücke sind mindestens nur stark eingeschränkt im Wirtschaftsverkehr einsetzbar. Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt umfassend auf die Wiederherstellung des „status quo ante“ und befriedigt das aus den Grundrechten abzuleitende Interesse der Kläger an der Unverbrüchlichkeit ihrer zustehenden Rechtsposition. Rechtswidrige, von einem Träger öffentlicher Gewalt verursachte, Zustände müssen von einem Bürger nicht hingenommen werden, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG. Es ist vor diesem Hintergrund gerade nicht zu beanstanden und in der Abwägung zugunsten der Kläger zur effektiven Verwirklichung ihrer Grundrechte besonders zu berücksichtigen, dass die Kläger vernünftigerweise kein Interesse daran haben, die erlittenen Einbußen hinzunehmen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG ermöglicht – im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung der Gesetze – eine umfassende Nutzung des Eigentums. Das gilt auch dann, wenn noch keine bestimmte bauliche Nutzung konkret durch die Kläger beabsichtigt ist, zumal die Kläger bereits eine (erneute) wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke erstreben, vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 4 L 204/22 –, juris Rn. 83-85. Ebenfalls spricht für das Interesse der Kläger, dass bei etwaigen Baumaßnahmen die (nicht ausschließbare) zukünftige Gefahr für die Kläger bestünde, durch die zuständige Ordnungsbehörde als Zustandsverantwortliche konkret verpflichtet zu werden, das kontaminierte Bodenmaterial jedenfalls dann auf dafür vorgesehenen Deponien zu entsorgen, zumal die Kläger – voraussichtlich – beabsichtigen, die Fläche nach Ablauf der erteilten Genehmigung (nach dem Bundesimmissionsschutzrecht) wieder als landwirtschaftliche Fläche zu benutzen, vgl. für diese Erwägung: OVG NRW, Urteil vom 26. November 1996 – 5 A 5712/94 –, juris Rn. 28. (b) Auch das Verhältnis zwischen den anhand der Bodenrichtwerte schätzungsweise ermittelten Grundstückswerten, also dem Wert der eingebüßten Rechtsposition, und den von der Beklagten aufzuwendenden Sanierungskosten lässt die (fiskalischen) Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Kläger nicht überwiegen. Festzuhalten ist zunächst, dass gerade keine vergleichende Gewichtung zwischen den Kosten von einer von der Beklagten erstrebten Einkapselung der Grundstücke und den Kosten eines von den Klägern erstrebten vollständigen Bodenaustausches erfolgt. Denn der Unzumutbarkeitseinwand schließt den Folgenbeseitigungsanspruch vollständig aus. Es geht bei der Abwägung im Rahmen der Unzumutbarkeit allein um die Frage, ob die Folgenbeseitigung geschuldet ist oder, ob der aktuell eingetretene Zustand ohne Behebungsmaßnahmen verbleibt. Ist die Beklagte zur Folgenbeseitigung verpflichtet, obliegt ihr die Auswahl der tauglichen Beseitigungsmaßnahme. Es ist überdies, wie in der Maßstabsbildung deutlich gemacht, zugunsten der Beklagten gerade keine pauschale Verhältnismäßigkeitskontrolle vorzunehmen. Der Unzumutbarkeitseinwand dient lediglich als letzter Anker dafür, völlig unbillige und außergewöhnliche Missverhältnisse auszuschließen, bei denen selbst ein objektivierter Dritter in der Person des Betroffenen nicht ernsthaft eine Rückgängigmachung des rechtswidrigen Zustandes verlangen kann. Ein derartiges Missverhältnis ist – insbesondere unter Berücksichtigung des unter (a) dargelegten Interesses der Kläger an der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke – nicht zu erkennen. Eine andere Bewertung gilt auch nicht im Falle eines vollständigen Bodenaustausches. Setzt man nämlich die Kosten der Sanierung und die Grundstückswerte in ein Verhältnis, so ergibt sich, dass für die „Betriebsfläche“, die besonders im Fokus der Beteiligten steht, im Fall eines vollständigen Bodenaustausches die Sanierungskosten in etwa dem ca. 12,5-fachen Wert der insoweit betroffenen Grundstücksflächen entsprechen würde. Da die Grundstücke faktisch wertlos sind, ist der volle Grundstückswert anzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang überdies zu berücksichtigten, dass – anders als bei Sicherungsmaßnahmen, etwa durch eine Einkapselung, – bei einem vollen Bodenaustausch keine wiederkehrenden Folgekosten hinsichtlich der Wirksamkeits-/Dichtheitsnachweise zu erwarten sind; die Folgenbeseitigung wäre abgeschlossen. Ergänzend ist gleichsam zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um einen öffentlichen Rechtsträger handelt, der in der Regel als leistungsfähiger als ein privater Dritter anzusehen ist. Darüber hinaus ist die Beklagte auch haftpflichtversichert, was – entgegen der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten – als weiterer Umstand auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten hindeutet, vgl. in die Richtung gehend: BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 61. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die (notwendigen) Kosten von Sanierungsmaßnahmen von Böden lediglich einen Anhaltspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung darstellen können. Denn diese Sanierungskosten übersteigen in der Regel deutlich die Werte der Grundstücke, vgl. hierzu z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 4 L 204/22 –, juris Rn. 74f.; ein Wertverhältnis von 1:200 als noch angemessen ansehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. April 2017 – 1 A 10865/16 –, juris Rn. 32-34. Auch aus diesem Grund rechtfertigt sich für die Fläche „Mutter W.“ (Verhältnis 1:59) keine abweichende Beurteilung; insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass bereits bestimmte Maßnahmen, wie der Teilabtrag der oberen Bodenschicht an den Belastungsschwerpunkten „Tanks“ sowie „Nottür“ erfolgt ist und seitdem eine Bodenspülung mit positiver Prognose hinsichtlich des Auswaschungserfolgs durchgeführt wird. Im Übrigen ist – wie bereits unter B. II. dargelegt – festzuhalten, dass die Auswahlentscheidung hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen allein der Beklagten obliegt. Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Sachverständigen Q. geschätzten Kosten für die Sanierungsmaßnahmen aufgrund des vergangenen Zeitablaufs nicht mehr als taugliche Schätzungsgrundlage zu Grunde gelegt werden können, nicht ersichtlich, zumal der Sachverständige Q. bei den Kostenschätzungen einen Sicherheitszuschlag, der insbesondere die Teuerungsrate und weitere Unwägbarkeiten abdecken soll, bereits mit einberechnet hat. (vgl. Anlage B40.6, insbesondere Blatt 2864 und 2866 der Gerichtsakte). Eingedenk vorstehender Erwägungen kann es auch dahinstehen, ob die Beklagte – nach der Behauptung der Kläger – treuwidrig eine Entsorgung bis zur Schließung der Deponie F. hinausgezögert hat. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den Bedenken der Beklagten hinsichtlich des – bei Wahl der Maßnahme des vollständigen Bodenaustauschs – durch den Abtransport des Materials verursachten CO 2 -Ausstoßes. Zum einen liegt es in der Hand der Beklagten, die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs möglichst – unter Berücksichtigung der Staatszielbestimmung von Art. 20a GG – umweltschonend vorzunehmen. Eine höhere CO 2 -Belastung wird überdies ausreichend über das Steuerungselement des Europäischen Emissionshandels kompensiert. Zum anderen ist diese Erwägung, auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG, nicht geeignet, grundsätzlich bestehende Kompensationsansprüche des Bürgers gegenüber der öffentlichen Hand zum Erlöschen zu bringen. Würde man solche Aspekte im Rahmen der Unzumutbarkeit besonders gewichten, so würde die Schutzfunktion der Grundrechte, also die dem Bürger individuell zustehende autonome Freiheitssphäre, durch eine bloße Staatszielbestimmung praktisch entleert. (c) Nichts anderes folgt für die Abwägung aus dem Umstand, dass sich die Kläger nicht mit einer Versiegelung der Flächen durch die von der Beklagten im Rahmen des Sanierungsverfahrens präferierten Einkapselung begnügen wollen und einer solchen Maßnahme nicht zustimmen. Vielmehr überwiegt auch hier das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wiederherstellung. Die Kläger haben vor dem Futtermittelbetrieb eine andere Nutzung des Grundstückes, wohl eine Schweinemasteinrichtung, betrieben. Bei einer Verkapselung wären die Kläger unmittelbar auf bestimmte Nutzungen beschränkt; auch insoweit wäre das zuvor bestehende „umfassende“ Eigentumsrecht erheblich – aufgrund eines ungerechtfertigten Verhaltens der öffentlichen Hand – eingeschränkt (z.B. durch Vorhandsein einer Bodenplatte sowie nachfolgend in diesem Fall notwendiger Überwachungsmaßnahmen, vgl. hierzu Blatt 1544, 1548 der Gerichtsakte). Die Beklagte berücksichtigt insoweit nicht genügend, dass die verursachten Beeinträchtigungen, also die PFOS-Kontamination, durch die Einkapselung gerade nicht beseitigt wird. Durch diese Sicherungsmaßnahme (vgl. § 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG) würde vielmehr der jetzige Zustand verfestigt. Es mag zwar sein, dass damit den bodenschutzrechtlichen Anforderungen genügt werden kann; der Folgenbeseitigungsanspruch ist aber hiervon – wie bereits unter C. I. 1. dargelegt – zu unterscheiden. Auch können, wie der Sachverständige Q. in seinen Ausführungen vom 5. Juli 2023 (Blatt 1536ff. der Gerichtsakte) sowie in der Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile eines Bodenaustausches und einer Einkapselung (Blatt 2355 der Gerichtsakte) deutlich macht, laufende Überwachungsmaßnahmen zum Dichtigkeitsnachweis der Einkapselung zur Feststellung der Langzeitstabilität erforderlich sein; diese Kontrollmaßnahmen verursachen überdies fortlaufende Kosten. Dadurch wird insbesondere auch die – für die Kläger äußerst erhebliche – Wertminderung der Grundstücke weiter perpetuiert, zumal vor diesem Hintergrund erst recht eine latente Dauergefahr für die (zukünftige) Inanspruchnahme hinsichtlich weiterer Sicherungsmaßnahmen im Rahmen einer (weiteren) bodenschutzrechtlichen Ordnungsverfügung besteht. Dass – nach Auffassung der Beklagten – die Grundstücke bei einer Einkapselung den gleichen wirtschaftlichen Wert im Rechtsverkehr haben sollen wie bei einem vollständigen Bodenaustausch, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Ob eine Einkapselung der Fläche schließlich überhaupt rechtlich zulässig, z.B. ob – wie von den Klägern geltend gemacht – § 35 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) entgegensteht (vgl. hierzu Anlage K48, Blatt 2997f. der Gerichtsakte), oder tatsächlich möglich ist, z.B. wegen – von den Klägern geltend gemachten – Bergschäden im Grundstücksbereich mit der Folge, dass die Dichtigkeit in Richtung Grundwasser nicht gewährleistet ist, oder wegen der zukünftigen beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche tauglich ist, kann damit offenbleiben. (d) Schließlich führt auch die bestandskräftige Ordnungsverfügung des Kreis O. vom 26. Mai 2021 im Rahmen der Abwägung zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen der Begründung der Ordnungsverfügung wurde das Sanierungsziel dahingehend näher konkretisiert, dass die Herstellung einer Boden- und Wasserqualität im betreffenden Gebiet, die für landwirtschaftliche Nutzung geeignet sei, verfolgt werde. Die Erreichung des Geringfügigkeitsschwellenwert von 0,1 µg/l sei das vorläufige Sanierungsziel. Eingedenk des Vorhandenseins einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung, die die Beklagte generell zu Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Begriff § 2 Abs. 7 BBodSchG) verpflichtet, wird sie durch den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch nicht unzumutbar (zusätzlich) belastet. Denn sie ist ohnehin aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung jedenfalls zu Sanierungsmaßnahmen auf den Grundstücken der Kläger verpflichtet, die sich ebenfalls an der Erreichung des Prüfwertes von 0,1 µg/l zu orientieren haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dahingehend vor, dass das „vorläufige Sanierungsziel“ oder die Ordnungsverfügung selbst durch den Kreis O. konkret geändert werden wird. Vielmehr wurde die Beklagte mit Schreiben des Kreis O. vom 24. März 2025 zum Erlass einer (weiteren) Ordnungsverfügung, mit welcher sie zur Vorlage eines Sanierungsplans verpflichtet werden soll, angehört (vgl. Anlage K50, Blatt 3006f. der Gerichtsakte). bb) Die Beklagte trifft jedenfalls ein so gewichtiges Verschulden, das – unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Rechtspositionen der Beteiligten – ihre eigenen (fiskalischen) Interessen im Rahmen der Unzumutbarkeitsprüfung vollständig zurücktreten lässt. Zwischen den Beteiligten sind verschiedene tatsächliche Anknüpfungspunkte für ein Verschulden der Feuerwehr der Beklagten, welches sich die Beklagte als Anstellungskörperschaft zurechnen lassen muss, streitig. Die Beklagte trifft aber ungeachtet dessen jedenfalls ein erhebliches Verschulden dahingehend, als der zum entsprechenden Zeitpunkt diensthabende Einsatzleiter Herr G. X. ausweislich seiner Gedächtnisnotiz vom 3. Dezember 2019 am 28. September 2019 das von der Firma K. angeforderte Löschmittel ohne weitergehende Überprüfung dem Einsatzabschnitt Wasserversorgung zugeführt hat. Seine Auffassung, es habe für eine weitergehende Überprüfung kein Anlass bestanden, da für ihn die nötige Sorgfalt durch Abgleich der Bezeichnungen des Schaumstoffmittels bereits vollzogen gewesen sei (vgl. Blatt 78 und 389 der Gerichtsakte), begründet eine erhebliche Fehleinschätzung. Diese wirkt sich auch kausal auf den entstandenen Zustand aus. (1) Kernursache der Verunreinigung der Grundstücke mit dem Schadstoff PFOS war der Einsatz kontaminierten Löschschaums, der eine hohe Konzentration des bereits verbotenen Schadstoffes enthielt. Nach der zumindest zu dem Zeitpunkt des Brandereignisses geltenden Rechtslage, der europäischen Verordnung (EU) Nr. 2019/1021, war der Einsatz von PFOS-haltigem Löschschaum, ohne dass eine Ausnahmeregelung einschlägig gewesen wäre, nach Art. 3 Abs. 1 verboten. Eine vorher gültige Übergangsregelung in der Vorgängernorm, also der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 757/2010, ist bereits am 27. Juni 2011 abgelaufen. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung des Sachverständigen Q. vom 29. April 2021 sowie der Nachuntersuchung des vierten Behälters vom 23. August 2022 ergab sich eindeutig, dass diese eingesetzten Löschmittel der Firma K. (IBC 1 bis 4) deutliche PFOS-Belastungen aufwiesen. In IBC 1-3 lag die Konzentration bei 41.000 bis 69.000 µg/l, beim IBC 4 bei 150.000 µg/kg (vgl. dazu bereits C. II. 1. b) dd) (1)). Der Beklagten ist zuzugeben, dass eine Untersuchung des Schaummittels auf eine Verunreinigung mit PFOS vor Ort nicht möglich gewesen ist. Hierfür benötigt man Laboruntersuchungen, die nicht ohne weiteres im Rahmen eines aktiven Feuerwehreinsatzes eingeholt werden können. Hieran knüpft das Gericht auch keinen Verschuldensvorwurf. (2) Jedoch war die fehlende Sichtprüfung der gelieferten IBC der Firma K. und die fehlende Prüfung des Herstellungsdatums ein besonders grober Verstoß gegen die bei Feuerwehreinsätzen zu übende Einsatzsorgfalt. Es hätte dem jeweiligen Einsatzleiter der Feuerwehr der Beklagten bekannt sein müssen, dass es sich bei dem eingesetzten und angeforderten Schaumlöschmittel „U. APS F-15“ der Firma Dr. R. um ein AFFF-Löschmittel handelt, welches – unabhängig von der konkreten Kontamination mit PFOS – aufgrund der stets enthaltenden Fluortenside besondere Obacht beim konkreten Einsatz erfordert (a). Es war nicht vertretbar ohne weitere konkrete Sichtkontrolle der IBC diese zum Einsatz freizugeben. Eine einfache Sichtprüfung hätte in diesem Fall genügt, um festzustellen, dass das Herstellungsdatum zumindest einiger IBC auf eine Zeit datiert, in welcher der PFOS-Zusatz noch nicht verboten gewesen ist (b). Unabhängig davon hätte diese Sichtkontrolle auch bereits vor dem Hintergrund der Bestellhistorie erfolgen müssen (c). (a) AFFF-Löschmittel, wie „U. APS F-15“ erfordern eine besondere Obacht. Bereits mehrere Jahre vor dem streitgegenständlichen Brandereignis wurde vermehrt, wie z.B. in der Broschüre des Umweltbundesamts, des Deutschen Feuerwehrverband e.V. und des Bundesverbands Technischer Brandschutz e.V. auf die besonderen Umweltgefahren von fluorhaltigen Löschmitteln hingewiesen (vgl. Anlage K28, Blatt 1820f. der Gerichtsakte). Auch in dem beispielhaft eingereichten Leitfaden „Auswahl von Schaummitteln“ und der dazugehörigen Entscheidungsmatrix des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wurde deutlich gemacht, dass AFFF-Löschmittel zurückhaltend und nur in besonderen Fällen eingesetzt werden sollten (vgl. Anlage K29, Blatt 1822 bis 1826 der Gerichtsakte). Gleiche Bedenken wurden in einer Fachempfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF Bund), des Werksfeuerwehrverbands Deutschland und des Deutschen Feuerwehrverband e.V. dargestellt (vgl. Anlage K31, Blatt 1863 bis 1868 der Gerichtsakte). Der (jeweilige) Einsatzleiter hätte dies aufgrund der breitenwirksamen Diskussion wissen und entsprechend eine besondere Vorsicht walten lassen müssen (vgl. hierzu auch die in den gemeindlichen Aufgabenbereich fallende Fortbildungsverpflichtung von Feuerwehrangehörigen nach § 3 Abs. 4 BHKG, insbesondere § 32 Abs. 5 BHKG, der jährlich eine fachbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung verlangt). Dass es sich um Handreichungen handelt, die nicht aus dem Land Nordrhein-Westfalen stammen, ist unerheblich, und verdeutlicht vielmehr die Breitenwirkung der Diskussion und das landesübergreifende Problembewusstsein. Ob bereits an den – hier erfolgten – konkreten Einsatz eines AFFF-Löschmittels ein Verschuldensvorwurf angeknüpft werden kann, konnte hier offenbleiben. (b) Jedenfalls war es fahrlässig bei einem derartigen Schaumlöschmittel nicht das Herstellungsdatum auf den gelieferten IBC zu kontrollieren. Dem Einsatzleiter hätte klar sein müssen, dass bei Altbeständen fluortensidhaltiger Löschmittel die Gefahr eines Zusatzes in Form des Schadstoffs PFOS besteht. Bei Unsicherheit über die konkrete Zusammensetzung hätte ein anderes Löschmittel angefordert werden müssen. Der unbesehene Einsatz nach Abgleich der Bezeichnungen auf dem Passierschein ohne eine nähere Untersuchung der IBC, wie der Einsatzleiter ausdrücklich in seiner Gedächtnisnotiz vom 3. Dezember 2019 (Anlage B7, Blatt 386 bis 390, konkret 389 der Gerichtsakte) einräumt, begründet einen besonderen Fahrlässigkeitsvorwurf. Der Stoff PFOS war lange Zeit ein fester Bestandteil von fluortensidhaltigen Löschschaummitteln. Seit dem gesetzlichen Verbot und dem Ablauf der Übergangsfrist im Juli 2011 ist der Einsatz von PFOS-haltigen Löschmitteln vollständig verboten. Ausweislich der Kundeninformation der Firma Dr. R. vom Januar 2010 (Anlage B30, Blatt 1657f. der Gerichtsakte) wurde über die Problematik des EU-Verbotes von PFOS und den zugehörigen Schaumlöschmitteln mit Fluorkomponenten informiert. Zwar erklärte der Hersteller, dass sie bei ihren Schaumlöschmitteln Fluorverbindungen einsetzten, die nicht zu PFOS abgebaut werden würden. Ausdrücklich wird jedoch deutlich gemacht, dass ältere fluorhaltige Schaumlöschmittel im Einzelfall PFOS enthalten könnten. Durch geeignete Analytik ließe sich ein eventueller PFOS-Gehalt bestimmen. Auch auf der zweiten Seite der Kundeninformation wurde über das Vorhandensein von PFOS in älteren Produkten aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob die von der Beklagten behaupteten älteren Informationsdatenblätter der Firma Dr. R. aus dem Jahre 2005 und 2007 andere Feststellungen zur PFOS-Freiheit der Löschschaummittel dieses Unternehmens enthielten. Denn maßgeblich ist jeweils allein das aktuelle Datenblatt. Wenn im Informationsdatenblatt von 2010 ausdrücklich erklärt wird, dass ältere fluorhaltige Schaumlöschmittel im Einzelfall PFOS enthalten könnten, dann kann nicht – ohne weitere Prüfung – auf ältere (überholte) Informationen des Unternehmens vertraut werden. Vor diesem Hintergrund hätte der jeweilige Einsatzleiter die IBC auf ein konkretes Herstellungsdatum und auf der Grundlage der Produktbezeichnung selbst abklären müssen, ob dieses Löschschaummittel legal hätte eingesetzt werden können. Laut Feststellung des Sachverständigen Q. war auf dem Gebindekäfig des IBC 1 von K. die Angabe „Herstellung 11/2005“ aufgedruckt. Das hintere Etikett des jeweiligen IBC enthielt einen Hinweis auf den Ort des Abdrucks. Auf dem Gebindekäfig des IBC 3 war folgender Text aufgedruckt: „Checkup/Inspektion 0797372/MX1000/05.09.02/ S1/5/052“. Der vom Sachverständigen Q. untersuchte Behälter IBC 4 der Firma K. enthielt oben rechts einen Aufkleber mit dem Inhalt: „0795372/MX1000/13.11.02/S1/4/046“. Dem jeweiligen Einsatzleiter hätte insbesondere bei einem ausdrücklich angegebenen Herstellungsdatum im November 2005 bewusst sein müssen, dass dieses Produktionsdatum erheblich vor dem Ablauf der Übergangsfrist für PFOS-haltigen Löschschaum gelegen hat, nämlich über fünf Jahre. Unter Berücksichtigung, dass lange Zeit PFOS eingesetzt wurde und der erstmaligen Einschränkung der Verwendung von PFOS in der Richtlinie 2006/122/EG vom 12. Dezember 2006, hätte dem jeweiligen Einsatzleiter der Beklagten die Möglichkeit einer Kontamination in den Sinn kommen müssen. Eine grundsätzliche Rechtskenntnis der einsetzbaren Löschmittel sowie eine – zumindest in der Branche ein größeres Echo auslösende – Rechtsänderung hätte dem Einsatzleiter bekannt sein müssen; dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Herstellermitteilung aus dem Jahre 2010 der Firma Dr. R.. Das pauschale Vertrauen auf – von der Beklagten behaupteten – älteren Mitteilungen des Unternehmens kann die Beklagte vor dem Hintergrund der Mitteilung im Jahre 2010 nicht entlasten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein grundsätzliches Problembewusstsein hinsichtlich der Gefahren einer PFOS-Konzentration im Löschschaum – insbesondere hinsichtlich älterer Löschmittel – bei der Feuerwehr der Beklagten bestanden hat. Nach einem Einsatz im März 2012 wurden von der Feuerwehr der Beklagten zur Verfügung gestellte IBC von der Werksfeuerwehr der Firma S. mit dem Löschmittel „U.-APS F-15“ nachgefüllt. Im Anschluss hieran vergewisserte sich die Feuerwehr der Beklagten bei vorgenannter Werksfeuerwehr, dass kein PFOS-kontaminierter Löschschaum für die Auffüllungen verwendet wurde (vgl. Antwortschreiben der Firma S. vom 18. Dezember 2012, Anlage B31, Blatt 1659-1664 der Gerichtsakte). Für diese Feststellung wurde aber nicht auf ein Informationsdatenblatt der Firma Dr. R. rekurriert, sondern entsprechende Rückstellproben bei der Firma Dr. R. labortechnisch untersucht, Blatt 1664 der Gerichtsakte. Dies zeigt, dass selbst der Hersteller bei älteren Löschschaummitteln entsprechende Kontrollen für geboten hält und nicht pauschal auf die PFOS-Freiheit im Jahre 2010-2012 hergestellter Löschmittel vertraut. Bei einem Löschmittel, welches im Jahre 2005 hergestellt wurde und damit vor dem Verbot des Zusatzes von PFOS, kann dann nichts anderes gelten. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass eine konkrete Messung des PFOS-Gehalts vor Ort nicht ohne weiteres möglich ist. Der Vorwurf des Verschuldens knüpft jedoch an das pflichtwidrige Unterlassen weiterer Kontrollmaßnahmen an, die bereits durch eine einfache Sichtkontrolle hätten erfolgen können. Auch bei einem Brandereignis kann von der im Einsatz befindlichen Feuerwehr erwartet werden, zu prüfen, ob das angeforderte und sodann konkret gelieferte Löschmittel von Drittfeuerwehren bedenkenlos eingesetzt werden kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, als nicht auszuschließen ist, dass – aufgrund von Eile oder Unachtsamkeit – das falsche Mittel geliefert werden kann. Zu dieser (Sicht-) Kontrolle zählt insbesondere auch die Überprüfung des angegebenen Herstellungsdatums. Dies gilt insbesondere bei Einsatz – die Umwelt gefährdende – fluorhaltiger Schaumlöschmittel. Eine derartige Kontrolle erfolgte aber nicht. Ausweislich der Gedächtnisnotiz des zu der Zeit diensthabenden Einsatzleiter G. X. erfolgte ein Abgleich der Bezeichnungen der Löschmittel (mithilfe des vorgelegten Passierscheins). Eine weitere Kontrolle der angelieferten Löschmittel hielt er – fälschlicherweise und fahrlässig – für nicht erforderlich. Das angelieferte Löschmittel wurde sodann – ohne nähere Sichtkontrolle – dem Einsatzabschnitt Wasserversorgung zugeführt. Vor diesem Hintergrund war es auch unerheblich, ob die Feuerwehr der Beklagten – so wie von der Beklagten behauptet – annehmen durfte, die Firma K. würde nur noch legal einsetzbares Schaumlöschmittel besitzen. Denn diese Erwartung Dritten gegenüber entbindet die Feuerwehr der Beklagten nicht von den ihr selbst obliegenden zuvor dargestellten Kontrollmaßnahmen. Diese Wertung ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/1021, nach der sowohl das Inverkehrbringen als auch die Verwendung als eigene Verbotstatbestände aufgenommen sind. Hierdurch wird deutlich gemacht, dass beide Handlungsformen verboten sind und entsprechend in beiden Fällen Verstöße gegen das Unionsrecht vorliegen, die vom nationalen Recht zu sanktionieren sind, Artikel 14 Verordnung (EU) 2019/1021. (c) Auch unter Berücksichtigung des beschriebenen Bestellablaufs am Einsatztag hätte eine besondere Kontrolle durch den Einsatzleiter erfolgen müssen. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum das später angeforderte AFFF-Löschmittel mangels Kenntnis der genauen Zusammensetzung zunächst abgelehnt wurde. Sodann wurde es als „AFFF-Bio“ unter der Bezeichnung „U. APS“ beschrieben. Die Bezeichnung „Bio“ habe dem diensthabenden Einsatzleiter impliziert, dass eine Verwendung im öffentlichen Bereich zulässig sei. Dass nunmehr die genaue Zusammensetzung bekannt gewesen ist und tatsächliche Kenntnis über die Einsatzfähigkeit des Löschschaummittels bestanden hat, ist aber gerade nicht ersichtlich. Auch ist nicht erkennbar, dass „AFFF-Bio“ Schaumlöschmittel existieren bzw. diese Bezeichnung zwingend den Schluss auf eine bestimmte Zusammensetzung zulässt. Zweifel hätten auch deshalb entstehen müssen, da die Bezeichnung „AFFF-Bio“ überdies auf keinem der von der Firma K. gelieferten IBC abgedruckt gewesen ist (vgl. insbesondere Anlage K44, Blatt 2980ff. der Gerichtsakte). Auch der Ablauf des Transports hätte (weitere) Zweifel entstehen lassen müssen. Der Einsatzleiter sei etwas verdutzt gewesen, dass während der Anfahrt des eigenen Fahrzeuges zur Abholung die Meldung gekommen sei, dass die Firma K. das Mittel doch selbst liefern würde. Aus diesen Umständen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere eine Sichtprüfung der gelieferten IBC zwingend geboten gewesen war, um Fehllieferungen auszuschließen. Bereits aus dem Ablauf der Lieferung hätte ein mit Bedacht vorgehender Einsatzleiter, ein Störgefühl erhalten und diesem nachgehen müssen. Denn bei diesen Abstimmungsschwierigkeiten ist nicht auszuschließen, dass die konkrete Gefahr besteht, dass auch derartige Schwierigkeiten hinsichtlich des angeforderten bzw. gelieferten Schaumlöschmittels bestehen. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei der liefernden Feuerwehr nicht um eine kommunale Feuerwehr gehandelt hat, wäre besondere Obacht angezeigt gewesen. Denn Werksfeuerwehren (§ 16 BHKG) sind mit ganz anderen Brandgefahren konfrontiert und können aufgrund des eingeschränkten Einsatzortes und der besonderen Gegebenheiten, z.B. der (oftmals) sichergestellten Löschwasserrückhaltung, andere Löschmittelprodukte einsetzen, vgl. auch § 16 Abs. 2 BHKG. Das pauschale Abstreiten eines Verschuldens durch die Beklagte führt zu keiner anderen Bewertung, weil die rechtliche Beurteilung eine ureigenste Aufgabe des erkennenden Gerichts darstellt. Die Feststellung des Verschuldens ist nämlich eine rechtliche Prüfung. Der Ablauf der Lieferung des entsprechenden Schaumlöschmittels ergibt sich im Übrigen bereits aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Gedächtnisprotokollen ihrer Beschäftigten. (3) Das Verschulden wirkt sich auch auf den verursachten rechtswidrigen Kontaminationszustand kausal aus. Denn hätte der jeweilige Einsatzleiter eine Sichtprüfung vorgenommen, so hätte er aufgrund des erst nach dem Herstellungsdatum erfolgenden Verbots des Schadstoffes PFOS – auch aufgrund der Situation im laufenden Einsatz – von einer Verwendung des gelieferten Schaumlöschmittels redlicherweise Abstand nehmen und z.B. über die Notfallnummer des Herstellers Dr. R. oder über andere Feuerwehren (z.B. durch Erweiterung des Anfrageradius) zulässiges Löschmittel nachbestellen müssen. Denn aufgrund des gesetzlichen Verwendungsverbotes und der konkret drohenden erheblichen Umweltgefahren hätte das konkrete Löschmittel bei bestehenden Zweifeln nicht eingesetzt werden dürfen. c) Die Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs durch die Kläger stellt sich nicht als eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Annahme einer solchen erfordert hinsichtlich des Anspruchs auf Folgenbeseitigung, dass die Legalisierung des als rechtswidrig erkannten und andauernden Zustandes zeitlich unmittelbar bevorsteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, juris Rn. 42. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar unternimmt die Beklagte verschiedene Maßnahmen, um der vom Kreis O. erlassenen Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2021 nachzukommen (vgl. hierzu im Einzelnen die tabellarische Auflistung des Sachverständigen Q., Anlage B41, Blatt 2891ff. der Gerichtsakte); damit zeigt die Beklagte ihren (grundsätzlichen) Willen, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sanierungsziel näher zu kommen. Insbesondere wurden als Arbeitsschwerpunkte durch den Sachverständigen Q. die Schaummitteluntersuchungen, die Untersuchung des Ausmaßes der Kontamination, verschiedene Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Grundwassers, u.a. der Bau einer Spundwand sowie die Aufstellung einer Grundwasserbehandlungsanlage sowie die Inbetriebnahme einer Wasseraufbereitungsanlage, die Ermittlung der PFAS-Auswaschung auf den südlichen Teilflächen, der Bodenaushub auf den südlichen Teilflächen im Bereich „Tanks“ und „Nottür“ mit nachfolgender Bodenspülung, die Entsorgung der Abwassertanks inklusive der Inhaltsstoffe, die Erfassung des kontaminierten Niederschlagswassers vom „Betriebsgelände“ und aus dem Kanalsystem, die Rastersondierung des „Betriebsgeländes“, regelmäßige Beprobungen der Grundwassermessstellen und der Abwasserbeseitigungsanlage sowie das Erarbeiten von Vorschlägen für weitergehende Sanierungsoptionen dargelegt. Jedoch streiten die Beteiligten nach wie vor darüber, wie insbesondere hinsichtlich der Teilfläche „Betriebsfläche“ die Sanierung konkret durchgeführt werden soll. Welche genauen Maßnahmen hinsichtlich des Teilbereichs „Betriebsfläche“ zu ergreifen sind, steht nach wie vor – auch aktuell – nicht fest (vgl. u.a. Blatt 2918 der Gerichtsakte, Anlage B42). Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis – insbesondere unter C. I. 1. – Bezug genommen. 3. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist – entgegen der Auffassung der Beklagten –auch nicht durch ein den Klägern zurechenbares Mitverschulden bei der Kontamination der Grundstücke ausgeschlossen oder in einen Folgenentschädigungsanspruch umzuwandeln. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass ein vollständiger Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs, der – wie hier – auf eine unteilbare Leistung gerichtet ist, bei überwiegender Mitverantwortung der Anspruchsteller nur dann billigerweise erfolgen darf, wenn sich seine Verwirklichung als unzulässig Rechtsausübung darstellen würde, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 34.88 –, juris Rn. 21, so auch VGH Bayern, Beschluss vom 11. November 2022 – 8 ZB 22.1469 –, juris Rn. 28 m.w.N. Im Übrigen ist bei der Annahme eines erheblichen Mitverschuldens der Anspruch auf Folgenbeseitigung nach dem Rechtsgedanken von § 254 BGB in einen finanziellen (anteiligen) Ausgleichsanspruch umzuwandeln, der sog. Folgenentschädigungsanspruch. Die wechselseitige Verantwortung wird dann im Rahmen einer Ausgleichszahlung berücksichtigt, vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 34.88 –, juris Rn. 16-20; so auch VGH Bayern, Beschluss vom 11. November 2022 – 8 ZB 22.1469 –, juris Rn. 29 m.w.N. In einem solchen Fall muss das Gericht prüfen, ob dem klagenden Antragsteller ein schuldbezogener Vorwurf zu machen ist. Dem Geschädigten muss eine Verletzung einer durch ihn erfüllbaren Obliegenheit zum Zwecke der Schadensvermeidung oder Schadensminderung vorgehalten werden können. § 254 Abs. 1 BGB verlangt insoweit, außer der kausalen Mitwirkung, ein den Schadensfall steuerndes Verschulden des Geschädigten. Eine frühere Ursache kann also nur zugrunde gelegt werden, wenn sich hierauf das Verschulden des Anspruchstellers im Sinne der Erkennbarkeit des zukünftigen Schadenseintritts beziehen lässt. Demgemäß hat sich auch die Frage, ob eine überwiegende Mitverantwortung des Anspruchstellers gegeben ist, nicht am Maßstab der bloßen Kausalität, sondern an den Kriterien der Erkennbarkeit und damit der Vermeidbarkeit des Schadens auszurichten, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 34.88 –, juris Rn. 17, 28. Für den Fall, dass ein zurechenbares Mitverschulden des Anspruchstellers feststellbar ist, obliegt es dem Gericht anhand der Umstände des Einzelfalles darüber zu befinden, in welcher Weise diese Mitverantwortung gegenüber dem Verhalten der Beklagten zu gewichten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 34.88 –, juris Rn. 30; vgl. auch in Anwendung dieser Maßstäbe: VGH Bayern, Beschluss vom 11. November 2022 – 8 ZB 22.1469 –, juris Rn. 29. Nach diesen Maßstäben ist kein erhebliches Mitverschulden der Kläger feststellbar. a) Soweit die Beklagte pauschal behauptet, die Kläger treffe an dem Ausbruch des Feuers und somit an dem Löscheinsatz ein Mitverschulden, geht dieser Einwand ins Leere. Es konnte nicht festgestellt werden, weshalb es zu dem Feuer gekommen ist. Ohnehin ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger mit der Brandverursachung in Zusammenhang stehen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Kläger zu 2. erst nach einiger Zeit pflichtwidrig den Brand gemeldet habe, so war für ihn nicht erkennbar, dass die Beklagte ihrerseits pflichtwidrig und den wesentlichen Verursachungsbeitrag leistend PFOS-kontaminierten Löschschaum einsetzen würde. b) Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus der Behauptung der Beklagten, die Kläger treffe ein Mitverschulden, weil – nach Ansicht der Beklagten – der Kläger zu 2. oder der Betriebsleiter Herr M. (ein Geschäftsführer der W. GmbH) gegenüber der eintreffenden Feuerwehr der Beklagten geäußert habe, dass sich auf dem Grundstück ein Entwässerungssystem befinde. Eine Beweiserhebung hierüber konnte unterbleiben, weil sich hieraus – bei Unterstellung der Behauptung der Beklagten – kein erhebliches Mitverschulden der Kläger, welches geeignet wäre, den Folgenbeseitigungsanspruch auszuschließen, ergibt. Die Beklagte durfte aufgrund der – unterstellen Äußerung – nicht davon ausgehen, dass eine ausreichende Löschwasserrückhaltung vorhanden gewesen ist. Spätestens mit dem Überlaufen der Wassertanks und der Ableitung des Löschwassers auf die Felder durch die Beklagte hätte – unabhängig von der behaupteten Äußerung der Kläger – eine besondere und eigenständige Löschwasserrückhaltung durch die Beklagte erfolgen müssen (aa)). Die Kläger konnten den Schadenseintritt durch die – unterstellte – Aussage überdies nicht erkennen (bb)). Jedenfalls wäre ein derartiges Mitverschulden der Kläger als so gering zu bewerten, dass es nicht geeignet wäre, den Anspruch auszuschließen oder zu kürzen (cc)). aa) Die Kläger trifft – bei Unterstellung einer solchen Äußerung – bereits kein Mitverschulden, weil die Beklagte trotzdem nicht von einer ausreichend dimensionierten Löschwasserrückhalteeinrichtung ausgehen durfte. Unstreitig war auf dem Gelände ein besonderes Entwässerungssystem mit drei unterirdischen Tanks mit einem Fassungsvolumen von 60 m 3 vorhanden. Der Feuerwehrplan zu dem Betrieb enthält die Aussage „Löschwasserrückhaltung: nicht erforderlich“. Die Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass ein solches (geschlossenes) Entwässerungssystem mit einer – hierfür explizit vorgesehenen – Löschwasserrückhaltung gleichzusetzen ist. Denn bei der konkret eingesetzten Menge der Löschmittel durfte sie – insbesondere ohne weitere Prüfung – nicht davon ausgehen, dass das Entwässerungssystem für derartige Mengen ausgelegt gewesen ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Feuerwehr der Beklagten als sachnähere und professionelle Einrichtung einen Wissensvorsprung vor dem insoweit regelmäßig unbedarften Bürger hat. Selbst wenn eine solche Aussage getätigt worden ist, wäre es an der Beklagten gewesen, diese Aussage näher zu kontrollieren und zu verifizieren. Hierfür bestehen jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Feuerwehr der Beklagten umfassende Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung – nach dem Überlaufen der Erdtanks – ergriffen hat. Vielmehr ist im Einsatztagebuch bereits wenige Stunden nach dem Einsatzbeginn am 27. September 2019 gegen 4.53 Uhr vermerkt, dass das Drei-Kammersystem mit Wasser vollgelaufen sei und das Löschwasser abgepumpt und auf die Felder geleitet worden sei. Gegen 10.55 Uhr wurde der Verlauf des Löschwassers begutachtet; weitere Maßnahmen wurden auch hier nicht getroffen. Im weiteren Verlauf wurde festgestellt, dass der Übertritt aus dem Überlauf in Kauf genommen werde und keine Maßnahmen ergriffen würden. Am 29. September 2019 gegen 6.23 Uhr wurde erneut vermerkt, dass es im linken hinteren Bereich zu einem Löschwasseraustritt aus dem Objekt auf die Wiese komme. Auch die bestandskräftige Ordnungsverfügung des Kreis O. stellt fest, dass das Löschwasser sich nach dem Überlaufen der Tanks auf die landwirtschaftliche Teilfläche ausgebreitet habe. Weiteres Löschwasser sei von der Betonfläche des „Betriebsgeländes“ an der südöstlich in der Begrenzungsmauer gelegenen „Nottür“ auf das südlich angrenzenden Privatgrundstück abgelaufen. Spätestens nachdem es zum Überlaufen des Entwässerungssystems gekommen ist, hätte die Beklagte (eigenständige) umfassende Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung treffen müssen. Die – unterstellte Aussage – konnte sich nicht mehr auswirken, weil diese Erklärung durch das eigenständige Verhalten der Feuerwehr der Beklagten überholt und ersetzt wurde. bb) Die Kläger konnten den konkreten Schadenseintritt durch die – unterstellte – Aussage überdies nicht erkennen. Der Schadenseintritt, also der rechtswidrige Zustand, besteht in der Kontamination wesentlicher Areale des Grundstückes mit dem verbotenen Schadstoff PFOS. Für die Kläger war aber nicht erkennbar, dass eine – unterstellte – eher beiläufig getätigte Aussage zum Entwässerungssystem dazu führen könnte, dass die Feuerwehr der Beklagten illegale Löschschaummittel einsetzen wird. Dass eine – unterstellte – einmalig zu Beginn geäußerte Einschätzung als Grundlage für die gesamte Einsatzplanung gesehen wird und selbst bei Auftreten von neuen Umständen – Überlaufen der Tanks und dem bewussten Ablaufen lassen des Löschwassers – nicht hinterfragt wird, war für die Kläger ebenfalls nicht erkennbar. Ohnehin war für die Kläger bereits überhaupt nicht absehbar, wie der Löscheinsatz im Einzelnen durchgeführt und in welchem Ausmaß verschiedene Löschmittel eingesetzt werden würden. Allein die Feuerwehr der Beklagten hat das Recht über den Ablauf des Einsatzes zu entscheiden. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BHKG obliegen derartige Entscheidungen allein der zuständigen Einsatzleitung. Die Einsatzleitung ist hiernach befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie der Einheiten des Katastrophenschutzes zu regeln, erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte über die Leitstelle anzufordern. cc) Jedenfalls wäre ein derartiges Mitverschulden der Kläger als so gering zu bewerten, dass es nicht geeignet wäre, den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch auszuschließen oder zu kürzen. Denn die Feuerwehr der Beklagten setzte mit dem Einsatz von PFOS-versetztem Löschschaum beim Löschen des Brandes die Kernursache für den Kontaminationseintritt in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke, vgl. hierzu in einem vergleichbaren Fall: VGH Bayern, Beschluss vom 11. November 2022 – 8 ZB 22.1469 –, juris Rn. 29. Demgegenüber steht eine – unterstellte – eher beiläufige Aussage des Klägers zu 2. oder des Betriebsleiters, der auf Anfrage des damaligen Einsatzleiters erklärt haben soll, das Gelände verfüge über ein geschlossenes Entwässerungssystem. Dass einer derartigen – unterstellten – Aussage der Klägerseite für die Einsatzplanung der Feuerwehr der Beklagten überdies auch keine wesentliche Bedeutung beigemessen wurde, ergibt sich aus der dem Gericht vorgelegten Einsatzdokumentation. Denn zum einen ist im Bericht des Herrn J. (Anlage B38, Blatt 2298 bis 2300 der Gerichtsakte) zu diesem Umstand nichts vermerkt. Der Kläger zu 2. wurde lediglich kurz befragt und teilte mit, dass sich keine Personen auf dem Firmengelände sowie im Wohnhaus befänden. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass absehbar sei, dass u.a. ein hoher Löschwasserbedarf bestehen werde. Zum anderen ergibt sich eine derartige Äußerung aus dem Einsatztagebuch der Feuerwehr der Beklagten ebenso nicht. (Wohl) der Kläger zu 2. erklärte gegen 1.26 Uhr am 27. September 2019, dass eventuell in der Schlosserei Gasflaschen vorhanden seien. Wie bereits dargelegt, liegt die Einsatzleitung und -planung im alleinigen Verantwortungsbereich der Feuerwehr. Sie trifft als Expertin die notwendigen Maßnahmen und entscheidet selbst, welche Löschmittel sie einsetzt. Spätestens nachdem erkennbar die Entwässerungsanlage übergelaufen war, hätte die Feuerwehr der Beklagten sich auf eine solche klägerische Aussage nicht mehr verlassen dürfen. Auf den Löschmitteleinsatz und die Beschaffung von Löschmitteln hatten die Kläger ohnehin keinen Einfluss. c) Aus dem seinem Alterszustand entsprechenden Entwässerungssystem auf dem Grundstück der Kläger folgt – entgegen der Auffassung der Beklagten – ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn unabhängig davon, ob eine hinreichende Dichtigkeit des Systems bestanden hat, wirkte sich ein solches – unterstelltes – Mitverschulden der Kläger nicht aus. Denn die Kläger mussten nicht damit rechnen, dass die Feuerwehr der Beklagten mit dem Schadstoff PFOS versetzten Löschschaum einsetzen würde und es dadurch zu einer Bodenkontamination kommt. Ohnehin wäre – bei einer unterstellten (vollständigen) Dichtigkeit des Systems – das kontaminierte Löschwasser an anderer Stelle auf dem Grundstück versickert. Denn das Entwässerungssystem wäre sodann schneller übergelaufen und hätte das Wasser an anderer Stelle verteilt, weil eine umfassende Löschwasserrückhaltung seitens der Feuerwehr der Beklagten nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund konnte auch die Fragen offenbleiben, ob den Klägern überhaupt ein Mitverschulden insoweit zugerechnet werden könnte, weil der Betrieb durch die Firma W. GmbH geführt wurde, an welcher die Kläger keine Anteile halten (vgl. Anlage K25, Blatt 1562ff. der Gerichtsakte). 4. Über die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger hilfsweise gestellten Beweisanträge ist nicht mehr zu entscheiden, weil die entsprechende Bedingung nicht eingetreten ist. Denn die Kläger obsiegen vollständig mit dem Hilfsantrag. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kosten sind hälftig zu teilen. Die Kläger unterliegen mit ihrem (ursprünglichen) Hauptantrag, die Beklagte unterliegt hinsichtlich des Hilfsantrags. Beide Anträge haben einen eigenständigen Wert, obgleich sie im Wesentlichen auf das selbe Ziel gerichtet sind, nämlich die Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs zur Wiederherstellung des „status quo ante“. Jedoch begehren die Kläger mit dem (ursprünglichen) Hauptantrag darüberhinausgehend die Verurteilung der Beklagten zu einer bestimmten – von ihnen selbst gewählten – Beseitigungshandlung. Dieses überschießende Interesse begründet die eigenständige Bedeutung des Hauptantrags für die Kostenentscheidung. Die unzulässige Klageänderung ändert an der vorstehenden Kostenentscheidung nichts, vgl. insoweit Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 263 ZPO Rn. 18; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 263 Rn. 103. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO sowie § 167 Abs. 2 VwGO in analoger Anwendung. Auch wenn der Wortlaut von § 167 Abs. 2 VwGO lediglich Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen – aber nicht die hier in Rede stehende allgemeine Leistungsklage – erfasst, kann dieser Regelung als allgemeiner Grundsatz im Wege der teleologischen Extension entnommen werden, dass in die Amtsführung der Behörde nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen werden soll. Anders als bei der Verurteilung zu einer bestimmten Geldleistung, die sich relativ einfach rückabwickeln lässt, ist es im Übrigen ein berechtigtes Anliegen, dass erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die Behörde zur Vornahme der ausgeurteilten Handlung verpflichtet wird, vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 4 L 204/22 –, juris Rn. 110 m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2024, VwGO, § 167 Rn. 135f.; grds. a.A. Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 167 Rn. 26 m.w.N.; a.A. nur für den hiesigen Fall Heckmann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 167 Rn. 21. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass § 167 Abs. 2 VwGO auch dann anzuwenden ist, wenn ein auf eine Anfechtungsklage ergehendes Urteil neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes zur Folgenbeseitigung verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt oder schlicht hoheitliches Handeln zu erfüllen ist, vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2024, VwGO, § 167 Rn. 136. Die Berufung ist nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.182.685,50 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßstabsbildend ist hier zunächst das Interesse der Kläger an ihren Grundstücken. Prägend ist dabei das Wertinteresse hinsichtlich der kontaminierten Grundstücksbereiche, die durch den verfolgten Folgenbeseitigungsanspruch wiederhergestellt werden sollen. Ausgehend von dem Belastungsschwerpunkt „Betriebsfläche“ konnte eine Fläche von ca. 17.156,1 m 2 ermittelt und der Bodenrichtwert für den Außenbereich von 125,00 Euro pro m 2 angesetzt werden, da auf dem Gelände eine Betriebsstätte verortet gewesen ist. Hier beträgt der Wert 2.144.512,50 Euro. Hinsichtlich der weiteren kontaminierten Fläche „Mutter W.“ war eine Fläche von ca. 3.817,3 m 2 zu ermitteln und ein Bodenrichtwert für die landwirtschaftliche Fläche von 10,00 Euro pro m 2 als Grundlage zu nehmen. Daraus ergibt sich ein Wert von 38.173,00 Euro. Beide Werte sind sodann zu addieren, vgl. zu den Bodenrichtwerten, Onlineportal BORIS NRW, https://www.boris.nrw.de/boris-nrw/?lang=de, zuletzt aufgerufen am 12. Juni 2025. Die Gesamtfläche sämtlicher Flurstücke ist nicht zu Grunde zu legen, da sich die Kontamination auf einzelne Belastungsschwerpunkte beschränkt. Insbesondere auf dem östlichen Teil des Flurstückes 000 wurden keine Kontaminationen detektiert. Der Kostenaufwand für eine vollständige Bodensanierung ist ebenfalls nicht als Streitwert zu Grunde zu legen, da das Interesse der Kläger, auch wenn mit dem (ursprünglichen) Hauptantrag der vollständige Bodenaustausch begehrt wurde, sich im Wesentlichen darin erschöpft, Grundstücke zu erhalten, die dem früheren Zustand entsprechen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger räumte schriftsätzlich ein, dass grundsätzlich die Wahl des Umsetzungsmittels der Beklagten obliegt (vgl. Blatt 1733 der Gerichtsakte). Die Beseitigungskosten stellen lediglich den in diesem Fall gegebenen monetären Aufwand der Beklagten dar, um das von den Klägern eigentlich begehrte übergeordnete Ziel zu erreichen, vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 4 L 204/22 –, juris Rn. 111. Eine Erhöhung des Streitwertes nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht angezeigt, weil sowohl der (ursprüngliche) Haupt- wie auch der Hilfsantrag bei einer wertenden Betrachtung denselben Gegenstand, nämlich die Durchsetzung des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs, betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG (vgl. auch Ziffer 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Die unzulässige Klageänderung zeitigt gleichfalls keine Auswirkungen auf den Streitwert, vgl. hierzu u.a. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2016 – 6 E 10435/16 –, juris Rn. 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.