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Urteil

2 K 1403/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:1018.2K1403.05.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Benutzung des Parkplatzes am Verwaltungsgebäude I. Straße in I. (Gesundheitsamt) im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 entrichteten Parkentgelte zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Benutzung des Parkplatzes am Verwaltungsgebäude I. Straße in I. (Gesundheitsamt) im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 entrichteten Parkentgelte zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst der Beklagten; sie ist als Kinder- und Jugendzahnärztin beim städtischen Gesundheitsamt tätig. Die Beklagte erhebt auf der Grundlage der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen „Richtlinien für die Benutzung der Privatparkplätze im Bereich der städtischen Verwaltungsgebäude im Innenstadtbereich" vom 20. April 2004 - im Folgenden: Richtlinien 2004 - u. a. für die Parkplätze an ihrem Gesundheitsamt (I. Straße) ein monatliches Nutzungsentgelt von 15,00 EUR pro Stellplatz für Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit ab 21 Stunden (Nr. 5. der Richtlinien 2004). Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 wurden die Bediensteten des Gesundheitsamtes über die Modalitäten der (entgeltlichen) Parkplatznutzung in Kenntnis gesetzt und auf die Richtlinien 2004 hingewiesen. Ferner wurde ausgeführt, sofern Interesse an der Anmietung eines Parkplatzes bestehe, werde eine Anmeldung mittels des beigefügten Formulars erbeten. Dieses Formular ist mit der Überschrift „Anmeldeformular für einen Stellplatz im Bereich des Gesundheitsamtes" versehen. In ihm werden persönliche Daten des Beschäftigten sowie Angaben zu dem gewünschten Parkbereich erfragt. Ferner heißt es in dem Formular: „Ich melde mich hiermit verbindlich für einen Stellplatz an. Ich bin damit einverstanden, dass das Nutzungsentgelt von meiner Lohn- / Gehaltszahlung einbehalten wird". Die Klägerin füllte das vorgenannte Formular aus und leitete es der Beklagten am 3. Juni 2004 zu. Die Zuteilung der - nicht nummerierten - Parkplätze am Gesundheitsamt erfolgte in der Weise, dass sich die Bediensteten untereinander einigten, wer welchen Parkplatz nutzte. Die Klägerin erhielt einen der mit einem Sperrpfosten versehenen Stellplätze. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 bat die Klägerin die Beklagte um Prüfung, ob ihr kostenlos ein Parkplatz am Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden könne oder ob ihr die Kosten für die Parkplatznutzung nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (LRKG) erstattet werden könnten. Zur Begründung machte sie geltend, sie setze ihren privaten Pkw für ihre tägliche Außendiensttätigkeit in Kindergärten und Schulen im Stadtgebiet ein. Hierbei werde sie von einer Mitarbeiterin begleitet; zusätzlich werde schweres und sperriges Gepäck transportiert, und zwar eine Untersuchungslampe und Untersuchungsmaterialien, eine Moltonwand sowie Unterrichtsmaterialien. Die betreffenden Fahrten seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen. Die privaten Aufwendungen für ihren Arbeitsweg mit dem Pkw seien bereits höher als bei Nutzung eines „Jobtickets". Durch den Einsatz ihres Fahrzeugs entstünden nunmehr weitere Kosten für die Anmietung des Behördenparkplatzes; dies sei nicht hinnehmbar. Mit Bescheid vom 22. Juni 2004 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin eine Erstattung nach dem LRKG zu gewähren. Die Beklagte verwies insoweit darauf, dass Mietauslagen für Parkplätze an der Dienststätte nicht erstattungsfähig seien. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend: Seit jeher verwende sie zur Durchführung ihrer Aufgaben als Kinder- und Jugendzahnärztin ihr privates Fahrzeug. Durch die Richtlinien 2004 sei sie gezwungen worden, einen Parkplatz verbindlich anzumieten. Die Ausübung ihres Amtes erfordere zwangsläufig die Nutzung ihres privaten Fahrzeugs, weil ihr ein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werde. Die durch die Anmietung des Parkplatzes entstehenden Kosten seien daher notwendige Mehraufwendungen. Etwas anderes möge gelten, wenn eine einmalige Dienstreise vorgenommen werde und das Fahrzeug nach Beendigung der Dienstreise an der Dienststätte abgestellt werde. Dies treffe auf sie jedoch nicht zu. Im Übrigen könne sie bei einer reinen Innendiensttätigkeit ihre Dienststätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln kostengünstiger als mit einem Pkw erreichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung der vorliegenden Klage führt die Klägerin aus: Sie rechne die dienstlichen Fahrten auf der Grundlage des LRKG mit den derzeit geltenden Pauschalen ab. Die Beklagte erstatte ihr darüber hinaus die anfallenden Nebenkosten. Es sei fraglich, ob und inwieweit die Beklagte überhaupt berechtigt gewesen sei, einseitig die Parkplätze am Gesundheitsamt mit einer Parkplatzgebühr zu belegen. Bei dem Erlass der Richtlinien 2004 hätte berücksichtigt werden müssen, dass es eine Reihe von Beschäftigten gebe, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zwingend auf ihr privates Kraftfahrzeug angewiesen seien. Zu dieser Gruppe von Bediensteten zähle insbesondere auch sie, die Klägerin, da sie bei ihrer täglichen Außendiensttätigkeit regelmäßig sperriges und schweres Gepäck zu transportieren habe. Deshalb habe die Beklagte auch ihr privates Kfz als „Dienstwagen" anerkannt. Sie, die Klägerin, kehre mindestens einmal täglich zu ihrer Dienststätte am Gesundheitsamt zurück. Eine andere Möglichkeit als die Benutzung des Parkplatzes am Gesundheitsamt bestehe - faktisch - nicht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, die für die Benutzung des Parkplatzes am Verwaltungsgebäude I. Straße in I. (Gesundheitsamt) im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 entrichteten Parkentgelte zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Das private Kfz der Klägerin sei gemäß § 6 der Verordnung über die dienstliche Benutzung eigener Kraftfahrzeuge (KfzVO) vom 31. Mai 1968 i. d. F. der Verordnung vom 9. März 1994 - GV.NRW. S. 130 - ab dem 18. Februar 1992 als im dienstlichen Interesse gehalten anerkannt worden. Die rechtliche Kategorie des „anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugs" (i. S. des § 1 Nr. 2 KfzVO) sei jedoch aufgrund des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 738 - entfallen. Nach Art. V Abs. 3 Halbsatz 1 des betreffenden Gesetzes sei die KfzVO am 1. Januar 1999 außer Kraft getreten; gemäß Art. V Abs. 3 Hs. 2 hätten nach § 6 KfzVO erteilte Anerkennungen ab dem 1. Januar 1999 als widerrufen gegolten. Folglich sei der private Pkw der Klägerin nicht mehr als im dienstlichen Interesse gehalten anerkannt. Mit der aufgrund der Richtlinien 2004 erfolgten Vermietung von festen Stellplätzen an ihre Bediensteten habe sie, die Beklagte, Parkmöglichkeiten sichern wollen, die aufgrund der allgemeinen Verkehrssituation ansonsten nur begrenzt zur Verfügung stünden. Die betroffenen Parkflächen stünden in ihrem Eigentum. Hinderungsgründe für die Erhebung des Entgelts seien nicht ersichtlich. Die Anmietung des Stellplatzes erfolge freiwillig; erst die Anmietung habe die Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgelts zur Folge. An die Richtlinien 2004 seien auch andere Bedienstete gebunden, die ihr privates Kfz für dienstliche Fahrten benutzten. Der Fall der Klägerin stelle insofern keinen Einzelfall dar. Die Klägerin erhalte eine monatliche Wegstreckenentschädigung nach § 6 LRKG. Diese decke die Betriebs- bzw. Wartungs- und Reparaturkosten sowie einen Abschreibungsanteil ab. Die für die vormals anerkannt privateigenen Kfz einschlägigen weitergehenden Kostenpositionen (z. B. Garagenmiete, Kfz-Steuer und Wertverlust durch bloßen Zeitablauf) seien entfallen. Ein Ersatz der Parkplatzmiete könne auch nicht nach § 9 LRKG erfolgen. Denn Mietauslagen für Parkplätze an der Dienststätte seien nicht erstattungsfähig, weil sie nicht der Dienstreise oder dem Dienstgang zuzuordnen seien, sondern der Tätigkeit in der Dienststelle. Die abschließenden Bestimmungen des LRKG sähen insoweit keine Entschädigungsregelung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Dies gilt zunächst, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 gerichtet ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin die für die Benutzung des Parkplatzes am Verwaltungsgebäude I. Straße in I. (Gesundheitsamt) im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 entrichteten Parkentgelte zu erstatten. Allerdings ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht aus § 9 LRKG. Nach dieser Vorschrift werden zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 8 zu erstatten sind, bei entsprechendem Nachweis als Nebenkosten ersetzt. Mietkosten für Parkplätze an der Dienststätte zählen indessen nicht zu den nach dieser Bestimmung erstattungsfähigen Auslagen. Denn das Abstellen eines Kfz an der Dienststätte gehört nicht zur Dienstreise bzw. zum Dienstgang. Es ist vielmehr der Tätigkeit in der Dienststätte zuzuordnen. Vgl. Lewer/Stemann, Reisekostenrecht des Landes Nordrhein - Westfalen, Bd. I, Stand: Januar 2006, § 9 LRKG Rdnr. 5. x). Der Klägerin steht hinsichtlich der streitbefangenen Kosten jedoch ein öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist auf die Rückgewähr rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet. Er bezweckt die Rückgängigmachung einer ohne Rechtsgrund erfolgten Vermögensverschiebung. Eine Vermögensverschiebung liegt vor. Die Klägerin hat nach In-Kraft-Treten der Richtlinien 2004 ein monatliches Nutzungsentgelt von 15,00 EUR an die Beklagte nach Nr. 5 der Richtlinien 2004 geleistet. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfordert ferner, dass die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte oder der Rechtsgrund später weggefallen ist. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Entrichtung des Nutzungsentgelts erfolgte, ohne dass eine entsprechende Rechtspflicht der Klägerin bestand. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitraums vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 ein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Nutzung des streitbefangenen Stellplatzes nicht zu. Ein diesbezüglicher Anspruch der Beklagten ergab sich zum einen nicht aus einem öffentlichen-rechtlichen Vertragsverhältnis (vgl. §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) oder einem vertragsähnlichen Verhältnis. Denn ein derartiges Rechtsverhältnis, etwa in Form eines (öffentlich-rechtlichen) Mietvertrages, lag nicht vor. Für das Zustandekommen eines Vertrages bedarf es entsprechender Willenserklärungen der Vertragsparteien (vgl. §§ 145 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Ob solche Erklärungen vorliegen, ist gemäß §§ 133, 157 BGB - im Bereich der öffentlich-rechtlichen Verträge i.V.m. § 62 Satz 2 VwVfG NRW - nach der objektiven Erklärungsbedeutung der in Frage stehenden Willensäußerungen zu beurteilen, d. h. insbesondere danach, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2005 - 2 A 10701/05 -, RiA 2006, 131 = NVwZ 2006, 1318; Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, § 133 Rdnr. 9. Hiernach lässt sich das Zustandekommen eines Vertrages oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht feststellen. In den Richtlinien 2004 ist zwar von „Anmietung" (Nr. 2), „Stellplatzmiete" (Nr. 6), „Mietzeit" (Nr. 7) und „Kündigung" (Nr. 5) die Rede. Ebenso wird in dem an die Bediensteten des Gesundheitsamtes gerichteten Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 2004 die Formulierung „Anmietung" gebraucht. Diese Begriffe können Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Vertrages sein, weil es sich um (miet-) vertragstypischen Sprachgebrauch handelt. Andererseits ist jedoch sowohl in den Richtlinien 2004 als auch in dem Schreiben vom 25. Mai 2004 ausgeführt, es sei für die in Frage stehende Stellplatznutzung ein „Nutzungsentgelt" zu entrichten. Diese Terminologie spricht eher für eine Entgelterhebung auf nichtvertraglicher Grundlage. Gegen die Annahme, der Klägerin sei der streitbefangene Stellplatz im Rahmen eines (Miet-) Vertrages überlassen worden, lässt sich ferner das von der Klägerin am 3. Juni 2004 bei der Beklagten eingereichte Formular anführen. Dieses ist nicht etwa mit „Mietvertrag" oder einem ähnlichen Begriff überschrieben, sondern mit „Anmeldeformular". Darüber hinaus ist darin nicht davon die Rede, dass ein Stellplatz verbindlich „gemietet", sondern dass ein solcher „angemeldet" werde. Ein weiterer Gesichtspunkt, der gegen die Bejahung eines Vertragsschlusses eingewendet werden kann, liegt darin, dass in dem vorgenannten Anmeldeformular auch kein konkreter Stellplatz als (Miet-)Vertragsobjekt bezeichnet ist. Vielmehr erfolgte die Stellplatzvergabe dergestalt, dass die Beschäftigten sich untereinander darüber verständigten, wer welchen Stellplatz nutzen sollte. Schließlich sind die Beteiligten auch selbst nicht davon ausgegangen, zwischen ihnen sei ein Vertrag zustande gekommen. Insbesondere die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, diese sei aufgrund eines Mietvertrages verpflichtet, für den hier maßgeblichen Zeitraum eine monatliche Miete zu zahlen, und der Mietvertrag stelle den Rechtsgrund für die erbrachten Zahlungen dar. Auch das spricht dagegen, den anlässlich der Stellplatzvergabe seitens der Beteiligten abgegebenen Erklärungen aus Empfängersicht den Charakter von auf einen Vertragsschluss gerichteten Willensäußerungen beizumessen. Ein Anspruch der Beklagten auf das streitbefangene Nutzungsentgelt ist auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund als einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnis gegeben. Die Erhebung von Parkentgelten für behördeneigene Parkplätze begegnet zwar im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. In Bezug auf die Klägerin stellt sich die Erhebung des Nutzungsentgelts jedoch aufgrund der insoweit gegebenen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles als rechtswidrig dar. Grundsätzlich hat der Beamte gegen seinen Dienstherrn weder einen Anspruch auf Bereitstellung von Parkmöglichkeiten noch einen Anspruch auf kostenlose Überlassung eines Parkplatzes. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG -) gebietet es nicht, Parkraum für Kraftfahrzeuge der Beamten (unentgeltlich oder kostenpflichtig) zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Beamten selbst, entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln - falls nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad - zum Dienst oder vom Dienst nach Hause zu gelangen oder, falls er ein Kraftfahrzeug benutzt, sich selbst um eine, auch entgeltliche, Unterbringungsmöglichkeit für seinen Fahrzeug zu bemühen. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 Q 2/03 -, ZBR 2004, 213 (213); OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 5 L 5768/94 -, NJW 1996, 2591 (2591 f.); VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 1999 - 2 K 2309/05 -; VG Kassel, Urteil vom 13. September 1996 - 1 E 3304/93 (3) -; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 1981 - 3 K 378/80 -, VBl.BW 1982, 272 (273); Schachel, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: September 2007, Teil C § 85 Rdnr. 35; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 79 BBG Rdnr. 18. Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr in der Regel nicht gehindert, ein Entgelt für eine dem Beamten zur Verfügung gestellte Parkmöglichkeit zu verlangen. Die Entscheidung über die Erhebung und die Regelung ihrer Modalitäten zählen dabei zu der Vielzahl der innerdienstlichen Organisationsmaßnahmen der öffentlichen Verwaltung, die nicht im Einzelnen normativ erfasst sind und der Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dienen. Ihnen kommt keine Außenwirkung zu, weil sie den Beamten nicht in seinem Grundverhältnis, sondern allein in dem zu dem Dienstherrn bestehenden Betriebsverhältnis betreffen. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 1999 - 2 K 2309/95 -. Die Erhebung des Nutzungsentgelts kann nach entsprechenden Richtlinien bzw. einem entsprechenden Erlass erfolgen. Ein solcher Erlass unterliegt der gerichtlichen Kontrolle lediglich im Rahmen des § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn er erfolgt in Ausübung des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Ermessens. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 5 L 5768/94 -, NJW 1996, 2591 (2592). Die Ermessensausübung muss allerdings auch atypische Fälle berücksichtigen. Geben Richtlinien eine Ermessensbindung vor, ohne für Sonderfälle eine abweichende Regelung zu ermöglichen, führen sie - bei entsprechender Sachverhaltsgestaltung - zu einer undifferenzierten, sachlich nicht zu rechtfertigenden Ermessensbetätigung. Erkennt die Behörde - wie die Beklagte - in einem solchen Falle nicht, dass sie gehalten ist, von den Richtlinien abzuweichen, um der Atypik des speziellen Sachverhalts hinreichend Rechnung zu tragen, so leidet die behördliche Entscheidung an einem Ermessensfehler. Hiervon ausgehend ergibt sich für den vorliegenden Streitfall Folgendes: Die Kostenpflichtigkeit der Parkplätze am Gesundheitsamt der Beklagten unterliegt zwar im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Im speziellen Falle der Klägerin stellt sie sich jedoch als ermessensfehlerhaft dar. Denn sie wird den Besonderheiten der Dienstausübung der Klägerin nicht gerecht und steht mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht in Einklang. Aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kann der Beamte im Grundsatz beanspruchen, dass der Dienstherr dienstlich bedingte Sonderlasten ausgleicht. Vgl. Schachel, in Schütz/Maiwald, a.a.O., Teil C § 85 Rdnr. 22. Ferner kann dem Beamten ein Anspruch gegenüber dem Dienstherrn auf Ausgleich von Schäden zustehen, die an dienstlich genutzten privaten Gegenständen des Beamten eintreten. So in Fällen, in denen sich die dienstliche Veranlassung der Nutzung der privaten Gegenstände im Dienst aus der Eigenart des Dienstgeschäftes ergibt, etwa wenn der Dienstherr die üblicherweise zur ordnungsgemäßen Erledigung des Dienstgeschäftes zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nicht vorhält oder nicht vorhalten kann, z. B. weil es sich insoweit um eine unvertretbare Leistung handelt. Insoweit bedarf es allerdings stets konkreter dienstlicher Erfordernisse, die zu einer bestimmten Zeit die Verwendung der privaten Gegenstände im Dienst unabweisbar fordern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 - 2 C 32.91 -, BVerwGE 94, 163 (164); Schachel, in Schütz/Maiwald, a.a.O., § 85 LBG Rdnr. 33. Berücksichtigt man diese Ausprägungen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, so stellt sich die Erhebung des streitbefangenen Nutzungsentgelts als fürsorgepflichtwidrig und damit ermessensfehlerhaft dar. Denn sie läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die Klägerin für die Inanspruchnahme eines behördlichen „Arbeitsmittels" - der Parkmöglichkeit - ein Entgelt entrichten muss, obwohl sie hierauf zur Verrichtung ihrer dienstlichen Tätigkeit zwingend angewiesen ist. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Bei Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, denen die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist und an deren Richtigkeit zu zweifeln auch anderweitig keine Veranlassung besteht, stellen sich die Modalitäten der Dienstausübung der Klägerin dergestalt dar, dass sie für ihre Tätigkeit als Kinder- und Jugendzahnärztin ihren privaten Pkw für ihre täglichen Außendiensttätigkeiten in Kindergärten und Schulen im Stadtgebiet einsetzt. Der Rückgriff auf ihr Privatfahrzeug ist dadurch bedingt, dass ihr ein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt wird. Bei ihren Fahrten wird sie von einer Mitarbeiterin begleitet; außerdem wird schweres und sperriges Gepäck transportiert, nämlich eine Untersuchungslampe, Untersuchungsmaterialien, eine Moltonwand sowie diverse Unterrichtsmaterialien. Die unter diesen Bedingungen stattfindenden Fahrten sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen. Dass für die Klägerin eine zumutbare alternative Parkmöglichkeit in der Nähe des Gesundheitsamtes bestünde, ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat insoweit ausgeführt, eine andere Möglichkeit als die Benutzung des Parkplatzes am Gesundheitsamt bestehe faktisch nicht. Dem ist die Beklagte nicht bzw. jedenfalls nicht in schlüssiger Weise entgegengetreten. Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, die Klägerin könne am Gesundheitsamt kurzzeitig halten, um ihr Fahrzeug zu beladen bzw. zu entladen, ansonsten aber anderswo parken, überzeugt dies nicht. Diese der Klägerin angesonnene Verfahrensweise ist derart umständlich und aufwändig, dass sie im Ergebnis als nicht zumutbar erscheint, zumal die Beklagte nicht angegeben hat, wo sich die von ihr geltend gemachte alternative Parkmöglichkeit befindet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin zur Verrichtung ihrer dienstlichen Tätigkeit zwingend auf den Parkplatz am Gesundheitsamt angewiesen ist. Deswegen hätte die Beklagte - bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung - von ihr kein Nutzungsentgelt verlangen dürfen. Unerheblich ist, dass die Richtlinien 2004 eine Ausnahme von der Entgeltpflichtigkeit nur für Schwerbehinderte mit einer anerkannten Gehbehinderung vorsehen (Nr. 5 Abs. 1 Satz 2), nicht aber in Fällen der vorliegenden Art. Denn die Behörde ist, wie bereits ausgeführt, beim Fehlen einer erforderlichen Ausnahmeregelung in Richtlinien oder bei einer ungenügenden Reichweite einer Ausnahmeregelung gehalten, im Einzelfall von den Richtlinien abzuweichen und eine Entscheidung zu treffen, die den Besonderheiten des speziellen Einzelfalles Rechnung trägt. Auch die Überlegung, dass von einem Beamten, dem durch den Dienstherrn ein Parkplatz nur gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung gestellt wird, keine Abgabe oder Leistung verlangt wird, sondern ihm nur eine von ihm verlangte Leistung (kostenlose Parkmöglichkeit auf behördeneigenem Gelände) unter bestimmten Voraussetzungen nicht gewährt wird, vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 5 L 5768/94 -, NJW 1996, 2591 (2592), führt hier nicht weiter. Denn im Gegensatz zum Regelfall, in dem die Benutzung des Behördenparkplatzes aus in der Interessensphäre des Beamten liegenden Gründen erfolgt, d. h. freiwillig nach eigenem Belieben bzw. deshalb, weil er einen unzulänglich an öffentliche Verkehrsmittel angebundenen bzw. räumlich weit entfernten Wohnort gewählt hat, ist die Klägerin aus dienstlichen Gründen unabweisbar auf die Nutzung der Parkmöglichkeit angewiesen, weil sie andernfalls ihren Dienst nicht ordnungsgemäß verrichten kann. Ebenso wenig ist eine abweichende rechtliche Einschätzung mit Blick darauf geboten, dass die Klägerin ihren Privatwagen nicht nur für die dienstlich veranlassten Fahrten, sondern auch für die Fahrten von ihrer Wohnung zur Dienststelle und zurück benutzt. Dies gilt schon deshalb, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin die betreffenden Wegstrecken nicht auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könnte. Insoweit hat die Klägerin - ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte - geäußert, dass sie ihre Dienststätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln kostengünstiger als mit einem Pkw erreichen könne. Würde sich der Umstand, dass die Klägerin ihr Fahrzeug auch für die Fahrten zum Dienst und für die Heimfahrten einsetzt, im vorliegenden Zusammenhang zu ihren Lasten auswirken, so bedeutete dies im Übrigen, dass ihr im Ergebnis angesonnen würde, ihr Fahrzeug nur noch zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Die Klage ist ebenfalls zulässig und begründet, soweit sie auf die Erstattung der durch die Klägerin im Streitzeitraum entrichteten Parkentgelte gerichtet ist. Aus den vorstehend dargelegten Gründe steht der Klägerin ein entsprechender öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. N C L Beschluss: Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird auf einen Betrag bis zu 300,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).